@Mork vom Org: die Crux mit der Satzung ist, dass die Satzung einer Genehmigung unterliegt, womit der Staat sie faktisch in Kraft setzt. Und da das Inkasso in der Satzung geregelt wird, und weitere Punkte zu Auskunft unter Einschluss der Identifikation von Zahlunsgpflichtigen etc., ist das durch die Genehmigung faktisch eine Verordnung des Landes. Soweit ich dein erstes Beispiel verstehe, geht es darin um den Fall, dass der Bürger keine Auskünfte erteilt. Da liegt der Hase beim Hund, denn die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten fällt ebenfalls unter die Satzungsermächtigung, die damit geregelt ist. Nicht alles, was den Bürger betrifft, wird per Gesetz definiert. Daneben wirken Verordnungen massenhaft auf den Bürger ein. Da die Satzungen der Anstalten übereinstimmen sollen, stellt sich die Frage, warum diese dann nicht gleich Teil des Gesetzes geworden ist. Dann wäre einiges klarer. Die Verordnungen lassen sich aber leichter ändern, weil man die Parlamente nicht braucht. Hier aber etabliert man ein Verfahren, das der Auskunftspflicht, das den ÖR-Rundfunk zum Super-Blockwart macht. Oder, wie es der hessische Datenschutzbeauftragte feststellt: den Rundfunkanstalten werden damit {mit dem Meldedatenabgleich} zur angeblichen Sicherung von Beitragsgerechtigkeit Informationsrechte eingeräumt wie keiner anderen öffentlichen Stelle. Die Rundfunkanstalten haben nach §8 (4) RBStV Anspruch auf folgende Angaben:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
Man darf das vergleichen, und zwar mit den Angaben, die man als Beschuldigter einer Straftat machen muss: Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit. mehr muss auch ein beschuldigter Unternehmer nicht mitteilen.
Ich sehe vor allem zwei kritische Punkte: a) die Zwangsanmeldungen, die du in deinem ersten Beispiel angerissen hast, sind nicht geregelt. Hier ist der Meldedatenabgleich, vor allem der regelmäßige, tägliche, eine der Wurzeln des Übels, in der die Bürger m. E. massiv in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Der sicher als wiederholte Einrichtung etablierte Massenabgleich macht diesen Rechtsverletzung nur besonders deutlich. Der bremischen Datenschutzbeauftragte ist offenbar blind für diese Tatsache. Und b) stellt sich die Frage, warum man unter eine Satzung fallen soll, wenn man objektiv betrachtet kein Rundfunkteilnehmer ist. Hätte ich kein Empfangsgerät, ich würde bestreiten, dass mich das bewohnen eines zum Schlafen geeigneten Raumes unter die Satzung eines Senders zwingt, und zwar egal wie viele Bürokraten da mitgemischt haben. Das war zu Zeiten der Gerätebindung anders. Mit der Anschaffung eines Gerätes war ich bereits Rundfunknutzer. Ergo haben mich Verordnungen betroffen, die die Gruppe der Gerätebesitzer betraf.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.