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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bremen => Thema gestartet von: Mork vom Ork am 08. Februar 2018, 13:39

Titel: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. Februar 2018, 13:39
Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Bundesdatenschutzgesetz (BDsG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html

andere Bremische Gesetze und Ausführungsvorschriften zu Meldedaten sind im Forum hier zu finden - siehe u.a. unter
Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg164088.html#msg164088

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
siehe u.a. auch unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947

Bitte auch folgenden Forums-Thread beachten:
Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23857.0.html


Zitat
BMGVwV: 34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Zitat
BMG: § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist: [...]
5) Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.

Zitat
BMG: § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Zitat
BMG: § 38 Automatisierter Abruf

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
[...]
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
[...]

(2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.

(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
[...]
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
[...]

(4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

Zitat
BMG: § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:
1. die abrufberechtigte Stelle,
2. die abgerufenen Daten,
3. den Zeitpunkt des Abrufs,
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und
5. die Kennung der abrufenden Person.

(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

(4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.

Zitat
BMG: § 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise

Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.

Zitat
BMG: § 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann
, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    a) der Werbung oder
    b) des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

Zitat
BMG: § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:

1. frühere Namen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Dass die Rundfunkanstalten öffentliche Wettbewerbsunternehmen sind, stellt das BVerfG in seiner 8. Rundfunkentscheidung klar:

Zitat
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
RN 151
b) Diese Grundsätze sind auch bei der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten. Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]). Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht vor. Doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, daß die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflußnahmen auf das Programm benutzt wird.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. März 2018, 12:27
Der Meldedatenabgleich 2018 steht für alle Bundesländer an. Es gibt über ein Web-Portal der Koordinierungsstelle für IT-Standards des Landes Bremen eine ZIP-Datei zum Herunterladen, in der in "Anlage A_HB.pdf" der Liefertermin für Bremen genannt wird. Das ist der 15.05.2018.

"Lieferkonzept – Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten"

Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:

https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung (https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung)

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. März 2018, 12:29
Laut Auskunft der Meldebehörde ist eine Auskunftssperre gegen den automatischen Meldedatenabgleich der Landesrundfunkanstalten nicht möglich.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: cleverle2009 am 08. März 2018, 13:53
Auf den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird Bezug genommen.

Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:

https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung
Die entpackte datei enthält unter Anderem:
Fachdokument_Lieferkonzept_V1.0.pdf
dort ist der Bezug zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu finden

Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgt letztlich dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Für Bayern dürfte der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nichtig sein, da das Prozedere für die Schaffung von Gesetzen nicht eingehalten wurde. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde von der CSU-Mehrheit im Bay. Landtag ohne Berücksichtigung der Bedenken, vorgebracht durch Prof. Piazolo (Freien Wähler) siehe dazu Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 Bayerischer Landtag - 16. Wahlperiode  S. 5629 und 5630 durchgesetzt.

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg120850.html#msg120850 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg120850.html#msg120850)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html)

Ein Gesetz das einem nichtigen Gesetze folgt ist ebenfalls nichtig.

https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Bayerischen_Landtags_(16._Wahlperiode) (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Bayerischen_Landtags_(16._Wahlperiode))

Der Ministwepräsident Horst Seehofer hat mit seinen Kumpels der anderen Länder den Vertrag ausbaldowert.
Beispiele für ausbaldowern
Zitat
Beispiele: [1] Egon schickte Benni und Kjeld gern irgendwelche Objekte auszubaldowern, um in dieser Zeit seinen sprichwörtlichen Plan reifen zu lassen. [1] „Der Blinde baldowerte die Gelegenheiten aus und beanspruchte dafür ein groß Teil der Beute.“ [1] „Man hat ausbaldowert, in dem Tresor im Privatkontor sind Gelder.

Dieser Vertrag wurde dann in 2010 ohne Wissen des Bay. Landtages von Horst Seehofer eigenmächtig unterschrieben.
Eine Kommission hat dann die Beschlussempfehlung(Kommision CSU-Mehrheit) ausgearbeitet.
Die Staatskanzlei hat dann 2011 um Zustimmung des Landtages gebeten. Siehe dazu das Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 Bayerischer Landtag (Link ist oben). Die Zustimmung wurde auf Grund der CSU-Mehrheit erteilt.
Freie Wähler stimmten dagegen.

Durch Verfilzung und Amigowirtschaft in Bayern wurden Proteste nicht beachtet.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. April 2018, 17:26
Hier noch ein Fund zur Definition von "anderen öffentlichen Stellen" laut § 34 BMG.

Das neue Bundesmeldegesetz Aktuelle und kompetente Arbeitshilfe für die alltägliche Praxis (PDF)
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/bmg___darstellung__2015-10__003_.pdf (http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/bmg___darstellung__2015-10__003_.pdf)

Zitat
S. 36, 6.2
Zum Begriff der „anderen öffentlichen Stelle“ verweist § 34 Abs. 1 BMG auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Unter den Begriff der „anderen öffentlichen Stelle“ fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Dazu gehören auch sog. Beliehene (natürliche oder juristische Personen), denen durch Gesetz oder Verwaltungsakt hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, wie z. B. öffentlich-rechtlich bestellte Vermesser, Schiffskapitäne und Bezirksschornsteinfegermeister.
Nicht unter § 34 BMG fallen öffentlich-rechtliche Unternehmen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen (z.B. Versicherungen, Kreditinstitute, Sparkassen, Krankenhäuser, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Rundfunkanstalten) oder kommunale Versorgungsunternehmen, soweit ihnen gegenüber kein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nichtöffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Nr. 2a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten. Solche Unternehmen sind wie nichtöffentliche (private) Stellen zu behandeln und erhalten lediglich gebührenpflichtige Melderegisterauskünfte nach § 44 BMG.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. April 2018, 13:38
Die Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten Bremens zur Anfrage eines befreundeten Bremer Bürgers zum Konflikt des "einmaligen" Datenabgleichs 2018 mit dem Bundesmeldegesetz wegen der Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Privatunternehmen aufgrund der Wettbewerbssituation könnte wie folgt gelautet haben:

Zitat
Grundsätzlich finden regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen gemäß § 36 Bundesmeldegesetz (BMG) iVm § 20 Bremische Meldedatenübermittlungsverordnung zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)  und der Ermittlung von Beitragsschuldnern statt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung von Radio Bremen als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ist § 11 Absatz 4 Satz 1 iVm § 14 Absatz 9a iVm § 14 Absatz 9 RBStV.

Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen im Mai 2018 ist § 11 Absatz 4 Satz 6 iVm § 14 Absatz 9a iVm § 14 Absatz 9 RBStV. Auch die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 BMG liegen in § 11 Absatz 4 Satz 6 iVm § 14 Absatz 9a iVm § 14 Absatz 9 RBStV vor. Die geplante Datenübermittlung der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen im Mai 2018 halten wir vor diesem Hintergrund für zulässig.

§ 48 BMG führt aus, dass Radio Bremen, soweit es publizistisch tätig ist, keine öffentliche Stelle ist. Im Umkehrschluss bedeutet § 48 BMG jedoch auch, dass Radio Bremen, soweit es für die Beitragszahlungen und deren Einzug gemäß RBStV tätig ist, als eine öffentliche Stelle handelt, vgl. auch die von Ihnen zugesandte Entscheidung des BGH vom 12. April 2016, KZR 31/14, der grundsätzlich von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten spricht.

Radio Bremen hat den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit dem Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung sowie mit dem Erhalt und der Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Meldebehörden der Freien Hansestadt Bremen beauftragt. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der Datenverarbeitungsauftrag.

Eine Datenübermittlung von der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt gemäß § 11 Absatz 4 Satz 8 RBStV nicht bei einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre gemäß § 51 BMG.

Gemäß § 51 Absatz 1 BMG müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen trägt in diesem Fall auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister ein. Zum Beispiel kann eine solche Auskunftssperre von Stalking-Opfern oder von besonders gefährdeten Polizisten beantragt werden.

Ich würde mich freuen, wenn der ein oder andere diese Ausführungen kommentieren würde.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Dandelion am 11. April 2018, 18:13
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ...Die geplante Datenübermittlung der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen im Mai 2018 halten wir vor diesem Hintergrund für zulässig[/color][/b].

Wer hält die geplante #Datenübertragung für zulässig?

Wie verträgt sich obige Meinung (halten wir für zulässig) mit der nun folgenden Aussage:


Eine Datenübermittlung von der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt gemäß § 11 Absatz 4 Satz 8 RBStV nicht bei einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre gemäß § 51 BMG.

Wer erklärt mir, einem durchschnittlichen deutschen Bürger mit laienhaften juristischen Kenntnissen den unterschiedlichen Sachverhalt?

Vor einigen Jahren habe ich der Weitergabe meiner Daten beim Einwohnermeldeamt meiner Heimatstadt widersprochen. Werden nun trotz meines Widerspruchs meine Daten an den nicht rechtsfähigen sog. Beitragssevice übermittelt?

Falls ja, warum unternimmt der Datenschutzbeauftragte meines Bundeslandes nichts?

Klagen erscheint sinnlos, mir fehlen die Rechtsmittel und das nötige Kleingeld für eine Klage.
Ein jammervoller Zustand unseres sogenannten Rechts-Staates, wobei die Betonung auf rechts liegt.

Mir wäre es lieber, in einem Recht-Staat zu leben..

Dan de Lion
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 11. April 2018, 18:51
Interessant, dass man das in Hessen offenbar ganz anders sieht.

Zitat
Quelle: https://www.datenschutz.hessen.de/tb45k03.htm#entry4842

Kritik
Erheblichen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet dagegen der in § 14 Abs. 9a RBStV vorgesehene erneute bundesweite Meldedatenabgleich. Die vorgesehene massenhafte Übermittlung von Meldedaten durch die Einwohnermeldebehörden an die Landesrundfunkanstalten verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Meldedatenabgleich greift in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Meldepflichtigen ein.
Ein vollständiger Meldedatenabgleich ist erstmals im Rahmen der Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom gerätebezogenen Gebührenmodell auf ein wohnungsbezogenes Beitragsmodell erfolgt. Gestützt auf § 14 Abs. 9 RBStV hat jede Meldebehörde in Deutschland zum Stichtag 03.03.2013 der zuständigen Landesrundfunkanstalt Meldedaten aller volljährigen Personen übermittelt, insgesamt hat der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln rund 70 Millionen Datensätze erhalten. Wegen der großen Datenmenge erfolgte die Übermittlung in vier Tranchen. Die letzte wurde im April 2014 übermittelt.
Bereits diesen Meldedatenabgleich habe ich im Mai 2011 im Gesetzgebungsverfahren zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kritisiert (Ausschussvorlage HAA/18/17 Teil I Stand: 20.05.2011, S. 24, 33). Die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung vom 11.10.2010 gefordert, auf die beabsichtigte Übermittlung der Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen durch die Meldebehörden zu verzichten und stattdessen die Datenübermittlung auf die bereits vorhandenen Übermittlungsbefugnisse nach dem Melderecht zu beschränken (39. Tätigkeitsbericht, Ziff. 9.9).

Begründet wird der beabsichtigte erneute vollständige Meldedatenabgleich damit, dass er ein notwendiges Instrument sei, um das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu verwirklichen. Durch eine fortschreitende Erosion der Bestandsdaten werde die Beitragsgerechtigkeit beeinträchtigt. Nach Auszug aus einer Wohnung (zum Beispiel wegen Trennung, Scheidung oder Auflösung einer Wohngemeinschaft) oder nach dem Tod des bisherigen Beitragsschuldners sei nicht bekannt, wer die Wohnung weiterhin innehabe und damit neuer Beitragsschuldner sei. Die Rundfunkanstalten schätzen den so entstehenden jährlichen Verlust im Datenbestand über Beitragspflichtige auf etwa 200.000 Datensätze. Die Annahmen, von denen bei dieser Schätzung ausgegangen wird, sind jedoch fraglich: Es wird vorausgesetzt, dass der neue Wohnungsinhaber seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt. Es wird unterstellt, dass der Beitragsschuldner auszieht, denn sollte dieser in der Wohnung verbleiben, würde der ausziehende neue Schuldner durch die anlassbezogene Meldedatenübermittlung (siehe § 22 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung) den Rundfunkanstalten bekannt. Es wird ferner vermutet, dass in die Wohnung kein bereits beim Beitragsservice registrierter Beitragsschuldner einzieht. Die Landesrundfunkanstalten haben bislang keine belastbaren Zahlen als Beleg für die behauptete Bestandsdatenerosion vorgelegt.

In der Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit des 2013 bis 2014 durchgeführten Meldedatenabgleichs durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde (LTDrucks. 19/3276 S. 26). Dabei ging das Gericht jedoch von der Einmaligkeit des Abgleichs und der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum wohnungsbezogenen Beitrag aus:
"§ 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen."
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12, Rdnr. 159)
Der ebenfalls in der Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (a. a. O. S. 26) zitierte Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 13.05.2014 (VGH B 35/12) nicht explizit mit dem Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV befasst, woraus sich schließen lässt, dass er von der Verfassungskonformität der Norm ausgegangen ist.

In der Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Rechtmäßigkeit des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV im Wesentlichen aus der Einmaligkeit des Abgleichs aus Anlass des Modellwechsels hergeleitet (LTDrucks. 18/3887, S. 29 ff).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt den Rundfunkanstalten eine Reihe von alternativen Instrumenten zur Ermittlung potenzieller Beitragsschuldner zur Verfügung:

Neben der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 8 RBStV das Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, die Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen (§ 11 Abs. 4 RBStV), die regelmäßigen Übermittlungen von Meldedaten nach der Meldedaten-Übermittlungsverordnung. Das sollte eigentlich reichen, denn den Rundfunkanstalten werden damit zur angeblichen Sicherung von Beitragsgerechtigkeit Informationsrechte eingeräumt wie keiner anderen öffentlichen Stelle.

Die zur Pflege des Datenbestandes in der Vergangenheit praktizierte Anmietung von Adressen bei kommerziellen Adresshändlern soll zwar wie auch die Vermieterauskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gemäß § 14 Abs. 10 RBStV wegen des erneuten vollständigen Meldedatenabgleichs bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Dies ist jedoch keine echte Kompensation für den massenhaften Eingriff durch den Meldedatenabgleich. Zum einen ist bei dem geplanten Meldedatenabgleich zum Stichtag 01.01.2018 keine Notwendigkeit für Mailingaktionen mittels angemieteter Adressen erkennbar, insbesondere wenn man die anderen Instrumente zur Aktualisierung der Bestandsdaten berücksichtigt. Zum anderen soll anscheinend nach dem 31.12.2020 die datenschutzrechtlich fragwürdige Anmietung von Adressen wieder aufgenommen werden.

Es steht zu befürchten, dass der nächste bundesweite Meldedatenabgleich der Einstieg in eine regelmäßige Rasterfahndung nach Beitragsschuldnern werden soll. Darauf deutet zumindest der Hinweis in der Begründung (a. a. O. S. 26) hin, dass die in § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV angeordnete Evaluierung des Abgleichs mit dem Ziel erfolge, eine Entscheidungsgrundlage für eine dauerhafte gesetzliche Verankerung des Meldedatenabgleichs zu erhalten.

Zitat
§ 14 Abs. 9a und 10 RBStV

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Abs. 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Kurt am 11. April 2018, 19:33
OT

@Dandelion

Es ist zwischen Auskunftssperren und Übermittlungssperren zu unterscheiden:

Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Einrichten einer Übermittlungssperre:
keine Übermittlung persönlicher Daten an:

Adressbuchverlage
Religionsgemeinschaften
politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden und Alters- und Ehejubiläen

- Sie kann ohne Begründung eingerichtet werden
- Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden

Einrichten einer Auskunftssperre:
- hiermit können Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen und Unternehmen unterbunden werden
- es ist ein wichtiger Grund (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, Adoption) erforderlich und vorzulegen (Gerichtsurteil, Arbeitsvertrag etc.)
- Angehörigkeit einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Mitarbeiter einer Behörde) genügt nicht als Legitimation

Beantragung einer Sperre:
persönlich oder
schriftlich (Formular)
für die Übermittlungssperre gibt es die Möglichkeit der Online-Beantragung
https://www.mainz.de/vv/produkte/buergeramt/auskunftssperre-uebermittlungssperre.php

Das bedeutet im Klartext: es gibt keine Möglichkeit die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu unterbinden - außer mit dem §51 den "normal sterbliche" aber wohl nicht zugesprochen bekommen da nicht begründbar.

OT Ende
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: McKaber am 11. April 2018, 21:14
Schon erstaunlich, wie das alles mit dem in Deutschland so hochgehaltenen Datenschutz vereinbar ist.
Vielleicht sollte man mal gegen so eine Meldebehörde klagen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. April 2018, 12:51
Hallo liebe Mitstreiter,
soeben bekam ich per Email eine fiktive Rückantwort eines Bürgers an die Bremer Landesdatenschutzbeauftragten zugeschickt. Es könnte darin folgendes gestanden haben:

Zitat
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage stellen Sie ab, dass Radio Bremen als öffentliche Stelle den Auftrag für den Einzug der Rundfunkbeiträge hat?

Sie schreiben: "Im Umkehrschluss bedeutet § 48 BMG jedoch auch, dass Radio Bremen, soweit es für die Beitragszahlungen und deren Einzug gemäß RBStV tätig ist, als eine öffentliche Stelle handelt".

Der Umkehrschluss von § 48 BMG bedeutet nicht, dass jegliche nicht-publizistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt als öffentliche Verwaltungsaufgabe zu bewerten wäre. Der Landesgesetzgeber muss der öffentlich-rechtlichen Anstalt konkrete Verwaltungsaufgaben per Gesetz zugewiesen haben, denn Radio Bremen ist keine Behörde.

Ich kann den gesetzlichen Grundlagen Radio Bremen Gesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen Auftrag zum Einzug der Rundfunkbeiträge entnehmen. Die Landesrundfunkanstalt hat außerhalb ihres publizistischen Auftrags lediglich gemäß § 10 Absatz 5 und Absatz 6 RBStV das Recht, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und diese Bescheide per Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken zu lassen sowie das Auskunftsrecht gemäß § 9 Absatz 2 RBStV gegenüber Beitragsschuldnern und gegenüber (durch Tatsachen begründeten) vermuteten Beitragsschuldnern.

Den Auftrag zur Beitragszahlung hat laut § 10 Absatz 2 RBStV der Beitragsschuldner in Form einer Schickschuld an die Landesrundfunkanstalt. Deshalb kann aus logischen Gründen nicht gleichzeitig die Landesrundfunkanstalt mit der Einziehung der Rundfunkbeiträge beauftragt worden sein. (Es kann ja nicht gleichzeitig der Beitragspflichtige zahlen und die Landesrundfunkanstalt einziehen.) Genau deshalb hat die Landesrundfunkanstalt nur das Recht, rückständige Rundfunkbeiträge von säumigen Beitragsschuldnern festzusetzen und vollstrecken zu lassen, also eben nur genau dann, wenn ein Beitragspflichtiger nicht gezahlt hat.

Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ohne konkreten öffentlichen Auftrag zum Beitragseinzug die Landesrundfunkanstalt, falls sie diese Tätigkeit trotzdem ausführt, als Wettbewerbsunternehmen einzustufen ist, dem keine bevorzugte Behandlung in Form einer allgemeinen, automatischen und anlasslosen Meldedatenübermittlung zusteht. Radio Bremen ist somit für den bevorstehenden Meldedatenabgleich zum Zweck des Beitragseinzugs keine öffentliche Stelle gemäß § 34 BMG.

Selbst die "Rechtsgrundlage für die Datenerhebung von Radio Bremen als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ist § 11 Absatz 4 Satz 1 [...]", wie Sie schreiben, ist nur unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:
§ 11 Absatz 4 Satz 5 RBStV:
"Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1.    eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,

2.    die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

3.    sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat. "





2. Können Sie mir bitte den Verweis auf die Rechtsgrundlage zum Datenverarbeitungsauftrag an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geben?

Sie schreiben: "Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der Datenverarbeitungsauftrag."

Ich kann leider kein Gesetz finden, das diesen Datenverarbeitungsauftrag enthält. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist auch in keinem Gesetz oder den Satzungen Radio Bremens namentlich erwähnt.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 12. April 2018, 13:13
@Mork vom Ork: Die Anfrage belegt allenfalls, dass der Anfrager die Begriffe falsch interpretiert. Beim  Bremer Landesdatenschutzbeauftragten wird man über die Ahnungslosigkeit des Anfragers vermutlich lachen.

Der "Einzug" des sogn. Rundfunkbeitrags durch den ÖRR bedeutet nicht, dass RB den Beitrag vom Konto des Zwangszahlers von sich aus ohne Weiteres abbuchen darf bzw. abbucht, sondern dass RB berechtigt ist die Zahlung des "Rundfunkbeitrags" zu fordern. Über das Konto jedes Zahlers verfügt natürlich nicht RB sondern der Kontoinhaber selbst (es sei denn, das Konto wird gepfändet). Der Zwangszahler hat für die Zahlung zu sorgen (Schickschuld), wobei er das Risiko trägt, dass diese beim Sender auch tatsächlich ankommt. Da der ÖRR Barzahlungen (noch) ablehnt, kann man, so man zahlen will, nur unbar bezahlen. Dazu bietet die Bank, bei der man Kunde ist, u. a. die Überweisung, die Überweisung in Form eines Dauerauftrags und die Einzahlung auf das Konto des Empfängers.

Der Bankkunde kann einem Zahlungsempfänger aber auch die von ihm veranlasste Abbuchung im Wege der Abbuchung gestatten. Diese Genehmigung kann er jederzeit zurückziehen. In jedem Fall steht RB nur einmal pro Monat der seitens der Länder vereinbarte Betrag zu. Der BS dringt darauf, dass man eine Abbuchungsgenehmigung erteilt. Diese bringt dem Zwangszahler keinen Vorteil, den er nicht auch mit einem Dauerauftrag hätte, außer dem, die Zahlung auch zurück buchen zu können.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. April 2018, 13:31
@drboe: Ich vermute, dass der Briefschreiber genau dies meinte - also nicht den Lastschrifteinzug vom Konto des Beitragspflichtigen, sondern die Forderung der Zahlung. Dieses Recht auf Rundfunkbeitragsforderung steht nicht im Gesetz. Falls Du da anderer Meinung bist, dann nenne uns bitte die genaue Rechtsgrundlage.
Ein "Jeder weiß doch, dass die Landesrundfunkanstalten für die Forderung Rundfunkbeiträge zuständig sind." zieht nicht. Schließlich schreiben die LRAs ja auch seit Jahren keine Leistungsgebote in ihre Beitragsbescheide. Wahrscheinlich dürfen sie das nicht. Die Vollstreckung übernimmt ja dann auch eine richtige Behörde.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 12. April 2018, 15:01
@Mork vom Ork: ich werde hier nicht noch einmal erklären, was ich einem anderen schon versuchte nahe zu bringen. Nur soviel: In § 9 des sogn. Rundfunkbeitragsstatsvertrags wird der ÖRR ermächtigt die Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags per Satzung zu regeln (§ 9 (2) zweiter Satz). Die "Leistung" ist nicht etwa das Programm der Sender, sondern steht für die Zahlungen der zur Zwangszahlung Verpflichteten. In §10 wird der ÖRR zur Vollstreckung ausstehender "Rundfunkbeiträge" ermächtigt. Er ist angesichts dessen eindeutig Begünstigter der im sogn. Rundfunkbeitragsstatsvertrag geregelten Finanzierung des ÖR-Rundfunks und darf die Zahlung selbst organisieren. Jeder Versuch, dem Gesetzgeber hier ein Versäumnis nachzuweisen und der Glaube bei Gericht mit dieser Vorstellung zu obsiegen ist m. E. unsinnig.

Nebenbei: Wir zahlen bekanntlich auch Steuern, ich an das Finanzamt in Hamburg. Ich finde viele Informationen über Steuerarten, Steuerpflichten und -pflichtige, Steuerbefreiungen, Steuerberater usw. Aber nirgendwo in den Gesetzen ist offenbar geregelt, dass das Finanzamt XYZ von mir einen einzigen Cent fordern darf. Wie kommen die bloß darauf? Und warum zahle ich? Mindestens das Letzte kann ich beantworten: weil das zuständige Finanzamt hier andernfalls ohne zu zögern sämtliche verfügbaren Hebel in Bewegung setzt das Geld zu erhalten, also vollstrecken würde.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. April 2018, 15:49
@drboe: Ich finde, wir sehen das beide gar nicht so verschieden. Klar können die in ihrer Satzung die Einzelheiten der Beitragszahlung regeln, zum Beispiel wann und wohin die Schickschuld entrichtet werden soll. Aber den RB aktiv einzutreiben, gehört nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie dürfen das Geld in Empfang nehmen und verteilen, aber dem Bürger nicht selbst das Geld aus der Tasche nehmen.

dazu folgende fiktive Situationen:

verboten:
Rundfunkanstalt: "Ey, Du Bürger - ich kenne Dich nicht. Du bist bestimmt ein Beitragspflichtiger! Hier ist deine neue Beitragsnummer. Los, zahle in Zukunft auf mein Konto!"
Bürger: "Äh - wie jetzt? Ich bin doch gar nicht RBs-pflichtig. Du darfst von mir kein Geld fordern! Verpiss Dich!"

erlaubt:
Rundfunkanstalt: "Ey, Du Bürger - ich kenne Dich nicht, aber weiß, dass Du hier gemeldet bist. Hast Du eine Wohnung? Wie lange wohnst Du schon hier?"
Bürger: "Ja, ich wohne hier und zwar seit 2017."
Rundfunkanstalt: "Ok, dann hast Du hier einen Festsetzungsbescheid, der feststellt, dass Du Deine Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt hast. Wenn Du trotzdem nicht zahlst, dann verpetzen wir dich an das Finanzamt. Das vollstreckt dann den rückständigen Rundfunkbeitrag. Wenn Du in Zukunft pünktlich zahlst, ist alles gut. Ansonsten, falls schon jemand für deine Wohnung zahlt, könntest Du auch dessen Beitragskonto angeben. Dann bist Du raus."

Das mit den Steuergesetzen ist halb so wild - das zuständige Finanzamt schickt Dir einen Steuerbescheid, wenn es etwas von Dir haben will. Darin steht auch, wofür zu zahlen ist, wann und wohin. Die sind auch eine richtige Behörde mit hoheitlichen Rechten und nicht nur ein ö-r Unternehmen.
Vor der Zustellung des Bescheids musst Du gar nichts zahlen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 12. April 2018, 16:41
@Mork vom Org: die Crux mit der Satzung ist, dass die Satzung einer Genehmigung unterliegt, womit der Staat sie faktisch in Kraft setzt. Und da das Inkasso in der Satzung geregelt wird, und weitere Punkte zu Auskunft unter Einschluss der Identifikation von Zahlunsgpflichtigen etc., ist das durch die Genehmigung faktisch eine Verordnung des Landes. Soweit ich dein erstes Beispiel  verstehe, geht es darin um den Fall, dass der Bürger keine Auskünfte erteilt. Da liegt der Hase beim Hund, denn die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten fällt ebenfalls unter die Satzungsermächtigung, die damit geregelt ist. Nicht alles, was den Bürger betrifft, wird per Gesetz definiert. Daneben wirken Verordnungen massenhaft auf den Bürger ein. Da die Satzungen der Anstalten übereinstimmen sollen, stellt sich die Frage, warum diese dann nicht gleich Teil des Gesetzes geworden ist. Dann wäre einiges klarer. Die Verordnungen lassen sich aber leichter ändern, weil man die Parlamente nicht braucht. Hier aber etabliert man ein Verfahren, das der Auskunftspflicht, das den ÖR-Rundfunk zum Super-Blockwart macht. Oder, wie es der hessische Datenschutzbeauftragte feststellt: den Rundfunkanstalten werden damit {mit dem Meldedatenabgleich} zur angeblichen Sicherung von Beitragsgerechtigkeit Informationsrechte eingeräumt wie keiner anderen öffentlichen Stelle. Die Rundfunkanstalten haben nach §8 (4) RBStV Anspruch auf folgende Angaben:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Man darf das vergleichen, und zwar mit den Angaben, die man als Beschuldigter einer Straftat machen muss: Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit. mehr muss auch ein beschuldigter Unternehmer nicht mitteilen.

Ich sehe vor allem zwei kritische Punkte: a) die Zwangsanmeldungen, die du in deinem ersten Beispiel angerissen hast, sind nicht geregelt. Hier ist der Meldedatenabgleich, vor allem der regelmäßige, tägliche, eine der Wurzeln des Übels, in der die Bürger m. E. massiv in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Der sicher als wiederholte Einrichtung etablierte Massenabgleich macht diesen Rechtsverletzung nur besonders deutlich. Der bremischen Datenschutzbeauftragte ist offenbar blind für diese Tatsache. Und b) stellt sich die Frage, warum man unter eine Satzung fallen soll, wenn man objektiv betrachtet kein Rundfunkteilnehmer ist. Hätte ich kein Empfangsgerät, ich würde bestreiten, dass mich das bewohnen eines zum Schlafen geeigneten Raumes unter die Satzung eines Senders zwingt, und zwar egal wie viele Bürokraten da mitgemischt haben. Das war zu Zeiten der Gerätebindung anders. Mit der Anschaffung eines Gerätes war ich bereits Rundfunknutzer. Ergo haben mich Verordnungen betroffen, die die Gruppe der Gerätebesitzer betraf.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Dandelion am 12. April 2018, 18:40
OT, aber für mich wichtig: Zitat. "Ich kann den gesetzlichen Grundlagen Radio Bremen Gesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen Auftrag zum Einzug der Rundfunkbeiträge entnehmen. Die Landesrundfunkanstalt hat außerhalb ihres publizistischen Auftrags lediglich gemäß § 10 Absatz 5 und Absatz 6 RBStV das Recht, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und diese Bescheide per Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken zu lassen sowie das Auskunftsrecht gemäß § 9 Absatz 2 RBStV gegenüber Beitragsschuldnern und gegenüber (durch Tatsachen begründeten) vermuteten Beitragsschuldnern."

Ich bestreite, daß die öffentlch-rechtlichen Rundfunkanstalten das Recht haben, Bescheide „per  Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken zu lassen, denn Voraussetzung wäre, daß sie Teil der Verwaltung seien.
In einer Stadt in Baden-Württemberg, nämlich Tübingen, besteitet das dortige Landgericht eben dieses: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben keinen Amtscharakter, und ihre Teilnahme am Markt schließt diesen Amtscharakter aus.
Damit ist der Versuch, Rundfunkbeiträge per Verwaltungsvollstreckungsverfahren eintreiben zu lassen eine Vortäuschung amtlicher Eigenschaften. Somit ist ein von einem Amtsrichter unterschriebener Vollstreckungsbescheid zwingende Voraussetzung für das scheinbar amtliche Auftreten von selbsternannten Zwangsvollstreckern und alles andere, zum Beispiel der Versuch der Vollstreckung durch die Stadtkasse ohne Vollstreckungsbescheid klare Amtsanmaßung.
Allerdings ist solch ein Richter, der ohne Prüfung einen Titel ausfertigt ebenfalls in einer schlechten Position: Vermutlich macht er sich der Rechtsbeugung schuldig..

Wie heißt es doch in der Bremischen Verfassung? Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht oder so ähnlich.

Ich bin jedenfalls bereit, meine (Bürger)Pflicht zu tun.

Übrigens gibt es eine grundgesetzlich garantierte Verfügungsgewalt über das eigene Geld.
Dies kann nur geändert werden, indem man die entsprechende Person entmündigt.
Alle Rundfunkbeitragszwangsbezahler befinden sich also demnach in einem Zustand der Entmündigung.

Dandelion

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. April 2018, 10:33
Abseits vom Thema:

@Dandelion: Ich muss Dir leider den Zahn ziehen, dass die LRAs nicht das Recht hätten, ihre Festsetzungsbescheide vollstrecken zu lassen. Hier die Rechtsgrundlagen:

Zitat
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74802.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-GBeitrVwGBR2015rahmen (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74802.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-GBeitrVwGBR2015rahmen)

§ 1  Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird wegen
1.  öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.   Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist,
im Verwaltungswege vollstreckt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 5  Vollstreckungsbehörden
(1) Vollstreckungsbehörden sind:
1.   für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,
2.   für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Für Bremen gilt also, dass das Finanzamt Geldforderungen vollstreckt, wenn das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch ein Gesetz zugelassen ist.
Dies ist gegeben durch das Zustimmungsgesetz zum RÄStV iVm dem aktuellen RBStV. Es muss nicht einmal eine Behörde sein, die um Amtshilfe ersucht. Es reicht ganz allgemein eine Geldforderung aus, deren Vollstreckung gesetzlich zugelassen wurde.

Zitat
RBStV
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87621.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87621.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

§ 10  Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Nun bitte hübsch am Thema bleiben: Meldedatenabgleich 2018
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: pinguin am 13. April 2018, 13:01
Es muss nicht einmal eine Behörde sein, die um Amtshilfe ersucht.
Und genau das wird bestritten; würde man nicht auch im Recht Bremens dahingehend fündig, daß in einem Gesetz oder einer Verwaltungsvorschrift geschrieben steht, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine Behördeneigenschaft haben und für diese der ordentliche Rechtsweg gegeben ist?

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. April 2018, 14:56
@pinguin: Bisher bin ich da im Bremer Landesrecht nicht fündig geworden und wäre für Hilfe dankbar. Wie weiter oben zitiert, reicht gemäß BremGVG § 1 Absatz 1 Nr. 2. die Zulassung der Vollstreckung einer Geldforderung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch ein anderes Gesetz aus, was durch das Gesetz zum RBStV gegeben wäre (§10 Absatz 6).
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. April 2018, 16:05
In der Begründung zum 15. RBStV habe ich gefunden, dass dem Gesetzgeber beim 15. RÄStv klar war, dass eine anlasslose allgemeine Meldedatenübertragung gegen allgemein Grundsätze verstößt:

Zitat
Quelle hier im Forum auf die Begründung zum RBStV zum 15. RÄStv:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg138618.html#msg138618 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg138618.html#msg138618)

Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

S. 34-35
Die in Absatz 3 vorgenommenen Umformulierungen straffen den Gesetzestext und
haben keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage. Die Landesrundfunkanstalten
nehmen ihre Aufgaben rechtlich jeweils selbst wahr, auch soweit sie sich einer ge-
meinsamen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 1 bedienen. Die gemeinsame Stel-
le hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten –
wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten.
Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder
Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Über-
mittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall
(z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Er-
forderlichkeitsprüfung voraussetzt.
Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der
Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu kön-
nen, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist.

Was diese "allgemeine Grundsätze" sind, bleibt leider unbeschrieben.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: gez-negativ am 16. April 2018, 17:01
In Sachsen sieht es so aus:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27088.msg170310.html#msg170310
Zitat
... der SAKD obliegt die Zuständigkeit für die im Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) benannten Aufgaben.

Darunter fallen unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen gem. § 6 SächsAGBMG an den Mitteldeutschen Rundfunk. Die Aufgabe sollte nach den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Mai 2017 von der SAKD wahrgenommen werden.
Im Zuge der Umsetzung der regelmäßigen Datenübermittlungen wurde festgestellt, dass einige im Gesetz vorgesehene Datenübermittlungen von der SAKD nicht realisiert werden können, so auch die regelmäßige Datenübermittlung an den MDR.

 Eine entsprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen die örtlichen Meldebehörden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage,

aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,

die Datenübermittlung im Übergangszeitraum weiterführen.

Eine gesetzliche Grundlage für einen Widerspruch gegen diese Datenübermittlung bei der örtlichen Meldebehörde gibt es dennoch nicht.

Die Datenübermittlung im Wege einer Melderegisterauskunft durch die SAKD aufgrund eines automatisierten Abrufs durch den Beitragsservice des MDR im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erfolgt auf Grundlage von § 38 BMG sowie § 17 SächsMeldVO. Auch hier gibt es kein gesetzliches Widerspruchsrecht.

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von der Meldebehörde XYZ und der SAKD das Bundesmeldegesetz (BMG) und die dazugehörigen Regelungen gesetzeskonform umgesetzt werden. Für Änderungsvorschläge bezüglich der Gesetzlichkeiten verweisen wir auf das Bundesministerium des Innern als Gesetzgeber.
Ich persönlich würde spontan sagen, dass es lt. dieser Aussage keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich sehe das in der Form.

Das steht im o.g. Zitat.
"Eine entsprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen die örtlichen Meldebehörden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage

aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

die Datenübermittlung im Übergangszeitraum weiterführen. "

Die gesetzliche Grundlage fehlt in Sachsen. Das wird vermutlich in den anderen Ländern ähnlich oder gleich sein?
Diese angebliche Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern wurde meinerseits angefragt. Eine Antwort steht noch aus.

Da bin ich gespannt, was dabei rauskommt?
M.E. ist das ein wenig in Frage gestellt, ob es da etwas geben wird, denn das
Sächsischen Staatsministeriums des Innern
hat sich nicht in Angelegenheiten des
STAATSFERNEN Rundfunks einzumischen.
Was hat das mit Staatsferne zu tun?



Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. April 2018, 17:34
@gez-negativ: Dein Beitrag zeigt zwar, dass in Sachsen der Meldedatenabgleich nicht vorgenommen wird, weil die Schnittstelle dafür noch nicht eingerichtet wurde und anscheinend auf ein entsprechendes Gesetz gewartet wird. Dass der Meldedatenabgleich grundsätzlich gegen das BMG verstößt, thematisierst Du aber hier nicht.

Bitte beim Kern des Themas Meldedatenabgleich <-> BMG bleiben.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Sachse1 am 16. April 2018, 19:27
@gez-negativ: Dein Beitrag zeigt zwar, dass in Sachsen der Meldedatenabgleich nicht vorgenommen wird, weil die Schnittstelle dafür noch nicht eingerichtet wurde und anscheinend auf ein entsprechendes Gesetz gewartet wird. Dass der Meldedatenabgleich grundsätzlich gegen das BMG verstößt, thematisierst Du aber hier nicht.

Bitte beim Kern des Themas Meldedatenabgleich <-> BMG bleiben.

Da sorgt @gez-negativ für ein wenig Verwirrung.

In Sachsen wird der Meldedatenabgleich durchaus durchgeführt (zumindest noch). Die Angaben von gez-negativ sind etwas verwirrend. Die Rechtsgrundlagen sind ausreichend und die SAKD macht Ihren Job, auf Details möchte ich hier nicht eingehen. Die SAKD spielt hier eine Art zentraler Dienstleister und ist im Grunde Auftragsdatenverarbeiter. Nur wird hier nicht ein Vertrag zwischen Meldebehörde und SAKD erforderlich, da dies per Gesetz geregelt ist. Dies als verkürzte Verfassung, die hier nicht weiter diskutiert werden sollte.

Die Darstellungen des Eröffnungspost sind allerdings zu konkretisieren.
Melderecht ist seit 2013 Bundesrecht, also muss es für eine Landesregelung eine entsprechende Ermächtigung geben.
Hier ist § 55 BMG der richtige Ansatz, dort sind die Regelungsbefugnisse der Länder abschließend geregelt. Sprich was dort nicht erlaubt ist, darf durch Landesrecht nicht bestimmt werden.
Nun geht der Streit mit den Juristen sicherlich los. Abs. 5 erlaubt Landesregelungen für regelmäßige Datenübermittlungen, der Meldedatenabgleich ist aber nicht regelmäßig. Man wird hier sicherlich mit Abs. 1 argumentieren wollen. Dies dürfte aber nicht greifen, wird aber wohl auch erst die Verfassungsgerichte (Land oder Bund) interessieren.

Zumindest bin ich hier auch der Meinung, dass der Meldedatenabgleich mit dem BMG kollidiert. Im BMG ist keine Regelung enthalten, der es den Ländern erlaubt ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Beim ersten Meldedatenabgleich 2013 war das Melderecht noch Landesrecht, da gab es diese Problem nicht. Nun dürfte § 14 Abs. 9a nicht mit höherranigen Recht (also dem BMG) vereinbar sein.

Hier würden mich weitere Meinungen interessieren.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. April 2018, 19:47
Melderecht seit dem 01.09.2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Buzer Gegenüberstellung alte und neue Fassung:

https://www.buzer.de/gesetz/5041/al1802-0.htm

Melderechtsrahmengesetz etc. vor Einführung des BMG beachten.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: pinguin am 16. April 2018, 21:39
Melderecht ist seit 2013 Bundesrecht,
Nö, seit 2006! Denn in 2006 wurde das Grundgesetz entsprechend geändert; der Sachverhalt war bspw. hier bereits Gegenstand im Forum:

Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

mit

Zitat
Derart geändert in 2006 durch

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2006/0401-0500/0462-06.html

veröffentlicht im Bundesgesetzblatt

BGBl. I 2034
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Sachse1 am 16. April 2018, 23:33
Melderecht ist seit 2013 Bundesrecht,
Nö, seit 2006! Denn in 2006 wurde das Grundgesetz entsprechend geändert; der Sachverhalt war bspw. hier bereits Gegenstand im Forum:

Leider doch.


Melderecht ist demnach seit 2013 Bundesrecht. Zielgruppe diese Aussage ist das Forum und keine juristische Zeitschrift.
Diese Problematik ist für das Thema Off Topic musste aber klar gestellt werden. Vielleicht haben @pinguin und @Profät Di Abolo ja eine Meinung zum Kern des Themas Meldedatenabgleich <-> BMG und insbesondere zum § 55 BMG im Hinblick auf den Meldedatenabgleich 2018.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 17. April 2018, 00:46
Zu § 55 gesellt sich dann noch der § 36 BMG, der regelmäßige Auskünfte aufgrund von Landesrecht zulässt:

Zitat
Zitat

    BMG: § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

    (1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
    (2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: dreamliner am 17. April 2018, 13:59
Hallo Mitstreiter,
ich bin gerade auf folgenden Artikel beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages getroffen:

https://www.bundestag.de/blob/548352/a8e42041c6b246af6cd602d3e1e41808/datenschutzrecht-fuer-abbgeordnete-data.pdf

Dort geht es in Punkt 13 um die Datenübermittlung:

Zitat
Nach § 25 BDSG können personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen von öffentlichen Stellen übermittelt werden. Die Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, soweit diese zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, erfolgt. Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung zwischen einer Übermittlung von Daten zwischen öffentlichen Stellen (§ 25 Abs. 1 BDSG) und einer Übermittlung von Daten einer öffentlichen Stelle an eine nichtöffentliche Stelle (§ 25 Abs. 2 BDSG). Ordnet man entsprechend der oben dargestellten vereinzelten Literaturstimmen Abgeordnete als nichtöffentliche Stelle ein, so würde sich die Datenübermittlung an diese von der jeweiligen Fraktion oder auch von der Bundestagsverwaltung nach § 25 Abs. 2 BDSG richten. Bei einer Einordnung als öffentliche Stelle richtet sie sich nach § 25 Abs. 1 BDSG.


Ist es nicht letzten Endes so, dass die Datenübermittlung zwischen den Meldeämtern und dem Beitragsservice erfolgt?
Wenn dem so sein sollte, kann man den Beitragsservice als "nichtöffentliche Stelle" einordnen?

Denn dann würde der Datenabgleich unter § 25 Abs. 2 BDSG fallen indem es heißt:

Zitat
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden,
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder
3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat
.

Und zu guter Letzt noch die Bedingungen aus §23:

Zitat
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,
2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
3. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,
4. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist,
5. sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
Keine der 6 oben aufgeführten Bedingungen wird nach meinem Kenntnisstand durch den Meldedatenabgleich erfüllt.


Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: cook am 17. April 2018, 14:42
Ferner ist zu fragen, ob der BS überhaupt irgendeine Stelle ist. Meines Wissens gehen die Daten unmittelbar nach Köln an die nichtrechtsfähige Verwaltungseinheit und nicht (wie im Gesetz vorgesehen) an die Landesanstalten.

Auf diese Daten können zudem sämtliche Rundfunkanstalten zugreifen und nicht nur die betroffenen (zuständigen). Auch problematisch.

Auch bei den Datenschutzbeauftragten gibt es Kuddelmuddel. Der BS hat einen eigenen (wie soll eine nicht-rechtsfähige Einrichtung jemanden bestellen?) -- und gleichzeitig alle Rf-Anstalten, obwohl alle Daten einheitlich verwaltet werden. Wer ist nun zuständig / verantwortlich?

Wenn man sich mal vergegenwärtigt, dass nicht einmal der Bundestag in der Lage ist, seine Daten vor dem pösen Russen zu schützen, dann kann man sich ausmalen, dass über kurz oder lang sämtliche Bundesbürger mit Namen, Adresse und persönlichen Beziehungen (wer wohnt mit wem) im Netz stehen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 17. April 2018, 15:07

Und zu guter Letzt noch die Bedingungen aus §23:
Zitat
[...]
6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
Keine der 6 oben aufgeführten Bedingungen wird nach meinem Kenntnisstand durch den Meldedatenabgleich erfüllt.
Ich sehe den Punkt 6. erfüllt, falls die LRA den öffentlichen Auftrag zur Feststellung von Beitragspflichtigen oder Beitragsschuldnern hat.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: pinguin am 17. April 2018, 17:15
@Mork vom Ork

Es sei auf die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes verwiesen, wie hier thematisiert:

Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

Mit BGH KZR 3/14, BGH KZR 31/14 folgt für den Bund, daß die dt. ÖRR öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen sind und datenschutzrechtlich folglich auf Grund der Wettbewerbsgleichheit als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind.

@Sachse1
Es war Intention, darauf hinzuweisen, daß die Länder seit 2006 nicht mehr befugt sind, Neuregelungen betreffs Melderecht und Co. in Kraft treten zu lassen, weil seither eben alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.

Gemäß

Zitat
Art 125a
[...]
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

haben lediglich ungeänderte Altregelungen Bestandsschutz, sofern diese selbst nicht durch Bundesrecht ersetzt werden.

In jedem(!) Falle ist eine nach 2006 neu in Kraft getretene landesrechtliche Regelung mit melderechtlichem Inhalt Makulatur, weil in Kollission zu Art. 73 GG, evtl. auch Art. 125a, Abs. 3, damit auch Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: gez-negativ am 17. April 2018, 19:55
Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
@Mork vom Ork,
Lt. Thema: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG .
Ich weiß es nicht, aber ich denke schon?
Die gesamte Datenerfassung und die Weitergabe an den BS verstößt eindeutig gegen die länderspezifischen Regelungen hinsichtlich Rundfunk.


Worauf will ich hinaus?
Das BUNDES-MG besagt, dass es für den Bund zählt und somit neuerdings für alle Meldestellen bezüglich öffentlicher Stellen, vor allem, was die Verwaltung betrifft.
Schön und gut, es ist ein Bundesgesetz und ist mehr oder weniger allgemein für alle Länder gedacht, ohne konkret zu werden.
Da das BMG bundesweit greift, kann es beim Rundfunk keine direkte Wirkung auf das Land Sachsen entfalten.
Deine Bemühungen in Ehren, nur das BMG kann mit Rundfunk direkt keinerlei Wirkung haben.

BMG hin, BMG her, es ist Bundesrecht und zählt für die Meldestellen allgemein, aber nicht für den Rundfunk spezifisch.
Das muss auseinander gehalten werden.


Rundfunk ist eindeutig: Landesrecht.
Der Bewohner/ Nutzer von Sachsen ist seinem, nur seinem Rundfunk, der sich Landes-RA nennt, verpflichtet.
Das muss in einem Gesetz genau festgelegt werden, wie das zu erfolgen hat, also die Konkretisierung.
Genau das fehlt !  - So meine bisherigen Recherchen.
Nichts ist konkretisiert, nichts ist namentlich benannt !

Das macht in Sachsen das sächsische Parlament, welches sich DER GESETZGEBER nennt.
Dieser Gesetzgeber  muss dann das notwendige Gesetz beschließen.
Dieser Gesetzgeber kann aber nur für Sachsen beschließen.
Das heißt: Die Daten dürfen das Land nicht verlassen!!


Die anderen Länder habe ja ihre eigenen Gesetze und handeln dementspechend analog.
Also, die machen das Gleiche in grün. Jeder für sich in eigener Zuständigkeit.
Hierbei, bei uns im Forum, zählt die Wirkung auf den Bewohner von Sachsen (in meinem Fall).

Das sächsische Parlament darf also beschließen, dass die Daten evtl. von einer Rundfunkanstalt abgegriffen werden, die ihren Sitz in Sachsen hat, die ausschließlich nur für Sachsen arbeitet und gewährleistet, dass die Daten auch in Sachsen verbleiben.

Eine Weitergabe nach außerhalb Sachsens ist rechtswidrig.

Ich wiederhole: Alles, in Sachen Landesrecht, also Rundfunk in dem Falle, hat im Land Sachsen zu bleiben.
Es heißt auch: Schickschuld an die zuständige LRA und diese gibt Anteile an ZDF und DR weiter.
Anteile sind Geld und keine Daten.


Werden diesbezüglich Daten außer Landes gegeben, ohne dass der betreffende Bewohner zugestimmt hat, dann ist das absolut rechtswidrig.

Das Abgreifen von Melde-Daten durch den Beitragsservice innerhalb der gesamten BRD ist für meine Begriffe schon kein Kavaliersdelikt mehr. Es ist nicht zulässig.
***
Jede LRA in dem entsprechenden Land.

Da der BS und der Rundfunk insgesamt aber von Größen der Politik noch gedeckt werden, kann man fast schon von organisierter Abzocke zu Gunsten einiger Weniger sprechen, die sich mächtig selbst bereichern.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Es ist der Diskussion dienlich, Behauptungen mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: dreamliner am 19. April 2018, 12:32
Hallo Mitstreiter,
ich habe zu dieser ganzen Diskussion eine essenzielle Frage. Das neue Datenschutzgesetzt tritt ja (leider) erst zum 25.05.2018 in Kraft.

Der Meldedatenabgleich ist ja nun taktisch so gewählt, dass dieser noch vor in Kraft treten der neuen Datenschutzverordnung erfolgen wird.

Der "Bestandsdatenabzug" soll zum 06.05.2018 erfolgen: https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich-brandenburg.pdf (https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich-brandenburg.pdf)

Frage: Ist es möglich, sich bereits jetzt auf die neue Datenschutzgrundverordnung zu berufen, und somit dem Meldedatenabgleich zu widersprechen?

Die Argumentationskette bezüglich der neuen Gesetzesgrundlage könnte in einem Anschreiben an die betreffende Meldebehörde ggf. wie folgt sein:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170535.html#msg170535 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170535.html#msg170535)

Es wäre aus meiner Sicht zumindest ein Versuch wert, ein entsprechendes Schreiben an die Meldebehörde zu versenden.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Sachse1 am 19. April 2018, 12:57
Hallo Mitstreiter,
ich habe zu dieser ganzen Diskussion eine essenzielle Frage. Das neue Datenschutzgesetzt tritt ja (leider) erst zum 25.05.2018 in Kraft.

Frage: Ist es möglich, sich bereits jetzt auf die neue Datenschutzgrundverordnung zu berufen, und somit dem Meldedatenabgleich zu widersprechen?

Kurz und knapp: Nein.

Begründung in Kurzform:
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Meldedatenabgleich mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach den Landesverfassungen oder des Grundgesetz vereinbar ist. Nur mit der DSGVO zu argumentieren bringt hier nichts. Da es die Rechtsgrundlage des RBStV gibt (bis jemand hier erfolgreich klagt), ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, sprich Übermittlung der Daten gegeben. Ein Widerspruch beim Meldeamt bringt hier gar nichts.


Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: muuhhhlli am 19. April 2018, 14:34
Begründung in Kurzform:
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Dîese Aussage ist gewaltig zu bezweifeln, schon deshalb weil ein Gesetz von oben nach Unten zu lesen und anzuwenden ist.
(Normenklarheit - gilt in der EU auch)

Zitat

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

     a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden
         personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
         (Umkehrschluss - Einwilligung nicht Widersprochen = Zustimmung der Verarbeitung)

     b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist,
         oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
         erfolgen;

     c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich,
         der der Verantwortliche unterliegt;

     d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder
         einer anderen natürlichen Person zu schützen;

     e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich,
         die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
         die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

     f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
        eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
        der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
        insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.
Es muss erwähnt werden, das ist eine persönliche Beurteilung von @Sachse1

Dies bedeutet aber nicht, dass der Meldedatenabgleich mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach den Landesverfassungen oder des Grundgesetz vereinbar ist.
Man erzählt den Leuten etwas die werden es schon glauben.

Nur mit der DSGVO zu argumentieren bringt hier nichts.
Mit was soll ich nach heutigem Stand denn sonst argumentieren? Die DSGVO ist EU-weit in Kraft.
Zum 25.05.2018 tritt das neue-BDSG in seiner geänderten Form noch hinzu.

Da es die Rechtsgrundlage des RBStV gibt (bis jemand hier erfolgreich klagt), ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, sprich Übermittlung der Daten gegeben.
Aber bitte nicht in der Form klagen, wie es Ermano Geuer in seine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof durchgeführt hat.
In einer Klage einfach noch den Punkt Datenabgleich hätte nicht stattfinden dürfen behaupten.

Ein Widerspruch beim Meldeamt bringt hier gar nichts.
Wer sagt denn sowas? Wenn ich meine Widerspruchsrechte nach der DSGVO nicht geltend mache, habe ich keine Rechte - das steht mal fest. Und die DSGVO sieht Widerspruchsrechte vor, die selbst von der öffentlichen Verwaltung ist zu verlagen, dass der Bürger vorher unterrichtet und zugestimmt hat, dass seine Daten verarbeitet werden dürfen.

Das ist wie beim RF-Beitrag - Festsetzungsbescheid - solange ich nicht Widerspreche habe ich keine Rechte und kann nicht klagen.

Was ist höherwertiges Recht in der Gesetzespyramide - DSGVO = EU-Recht oder RBStV = Länderrecht eines Landes.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 19. April 2018, 14:48
Zitat
Dîese Aussage ist gewaltig zu bezweifeln, schon deshalb weil ein Gesetz von oben nach Unten zu lesen und anzuwenden ist.
(Normenklarheit - gilt in der EU auch)

1. der Umkehrschluss in a) ist nicht zulässig: ein fehlender Widerspruch ist nicht gleichbedeutend mit einer Zustimmung.

2. verstehe ich nicht, was das lesen von oben nach unten und die Hervorhebung des Aufzählungspunktes a) mir sagen sollen. - Ich lese übrigens selten von unten nach oben. - Es reicht ausweislich der Formulierung mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt des ersten Satzes, wenn einer der Punkte a-f oder meinetwegen a-e erfüllt ist. D. h., diese Punkte sind definitiv gleichrangig und Punkt a) daher nichts Besonderes. So dürfte Punkt nach Ansicht der Gesetzesmacher e) erfüllt sein, denn es wird ja immer wieder behauptet wie wichtig der ÖR-Rundfunk ist.

M. Boettcher

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Sachse1 am 19. April 2018, 15:23
@ muuhhlli

Es darf gern jeder an meiner Kompetenz zweifeln, auch ich bin nicht Fehlerfrei.

Jedoch sollten dann die Argumente passen.

Wenn ein Gesetz schon liniear anzuwenden sein soll, dann sollte Art 6 Abs. 1 Buchstaben c oder e DSGVO beachtet werden. Man kann sich natürlich jeder Wahrheit entgegenstellen, nur bringt das nicht viel.
Ein Widerspruch ist nach Art. 21 DSGVO durchaus möglich. Nur für den vorliegenden Fall nicht. Möglich ist dies, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f DSGVO erfolgt.
Für § 14 Abs. 9a RBStV ist aber Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO anzunehmen und damit ist ein Widerspruch beim Einwohnermeldeamt hier nicht möglich.

Anders ausgedrückt: Ausnahmsweise besteht das Widerspruchsrecht nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt oder wenn eine Rechtsvorschrift die verantwortliche Stelle zur Verarbeitung verpflichtet. Und diese Verpflichtung ist hier gegeben.

Nun will ich niemanden den Spass nehmen einen Widerspruch diesbezüglich zu formulieren, nur empfehlen möchte ich es nicht.


Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: muuhhhlli am 19. April 2018, 15:31
1. der Umkehrschluss in a) ist nicht zulässig: ein fehlender Widerspruch ist nicht gleichbedeutend mit einer Zustimmung.

Es ist überall nachzulesen, dass die Bedingungen der vorher geltenden Gesetze übernommen werden.
Das gilt für die DSGVO - denn DSGVO löst die EU-Richtlinie 95/46 EG ab.
Wie bei der Wahlwerbung zur Bundestagswahl, wenn ich die Weitergabe meiner Daten an die Parteien unterbinden will, dann muss ich jedesmal neu Widersprechen. Die Gemeinde/Stadt weist in Ihren Veröffentlichungen z.B. Gemeindeblatt darauf hin. Gegen die Weitergabe der persönlichen Daten für Wahlwerbung ist dies in einer gewissen Zeit anzuzeigen.

Es ist nicht so, dass ich einmal (1) für immer bei der Gemeide/Stadt X der Wahlwerbung widerspreche und dann gilt das bis zu meinem Tode oder zumindest solange bis ich in eine andere Gemeinde oder Stadt umziehe. Denn dann muss ich eh neu widersprechen.

Deshalb ist es sinnvoll nach der DSGVO bei der Gemeinde zu wiedersprechen um erst einmal den Riegel vorzuschieben.

Ein fehlender Widerspruch bedeutet, dass die Daten wie bisher weiter verarbeitet werden dürfen, weil die betreffende Person nach der neu gültigen DSGVO nicht wiedersprochen hat. Übergang aus den bisherigen Datenschutzrechten. Sofern neue hinzugekommen sind muss ich eh diesen neuen Regelungen widersprechen.

2. verstehe ich nicht, was das lesen von oben nach unten und die Hervorhebung des Aufzählungspunktes a) mir sagen sollen. - Ich lese übrigens selten von unten nach oben. - Es reicht ausweislich der Formulierung mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt des ersten Satzes, wenn einer der Punkte a-f oder meinetwegen a-e erfüllt ist. D. h., diese Punkte sind definitiv gleichrangig und Punkt a) daher nichts Besonderes. So dürfte Punkt nach Ansicht der Gesetzesmacher e) erfüllt sein, denn es wird ja immer wieder behauptet wie wichtig der ÖR-Rundfunk ist.

M. Boettcher
Eine Behauptung ist keine Nachweis, dass diese Aussage einer Gerichtlichen Prüfung standhält. Es gibt keine Rechtssprechnung nach der DSGVO. Nicht einmal Datenschutzexperten im Netz konnte ich zu einer Aussage bezugnehmend RBStV bewegen, ob denn nicht grundsätzlich eine Zustimmung zuerst von der öffentlichen Verwaltung eingeholt werden muss.

Und die Datenschutzbehörden meines Landes-BW meinen, ja es ist alles in Ordnung.
Diese Personen einschließlich des Landesdatenschutzbeauftragten sind für mich eh befangen,
da Angestellte und bestellte Personen des Landes-BW.

Ich habe bei meiner Gemeinde der Datenweitergebe ohne meine Einwilligung Widersprochen.
Der Eingang des Schreibens wurde mir bestätigt. Was die Gemeinde macht und was ich damit machen kann -
wird man sehen.

Wie die rechtliche Ausgestaltung aussehen kann - siehe die Beiträge Datenschutzticker
http://www.datenschutzticker.de/2017/06/themenreihe-dsgvo-die-einwilligung-und-der-widerspruch-nach-der-dsgvo/ (http://www.datenschutzticker.de/2017/06/themenreihe-dsgvo-die-einwilligung-und-der-widerspruch-nach-der-dsgvo/)
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 19. April 2018, 15:52
Es ist überall nachzulesen, dass die Bedingungen der vorher geltenden Gesetze übernommen werden.

Wenn das so wäre, müsste man ja nicht das große Rad drehen und alle könnten weiter schlafen.  8) Dennoch ist Schweigen keine juristische Willenserklärung, die der Zustimmung gleichgesetzt ist. Eine Willenserklärung muss entweder ausdrücklich oder konkludent von dem Erklärenden geäußert werden. Ein Schweigen gilt daher grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Es gibt zwar Fälle, wo das so aussieht, aber dann ersetzt eine andere Handlung die Zustimmung. Z. B. kann ich beim Kauf einer Ware durch Zahlung des geforderten Preises die Zustimmung zu Angebot und Übergabe/Lieferung geben.

Eine Behauptung ist keine Nachweis, dass diese Aussage einer Gerichtlichen Prüfung standhält. Es gibt keine Rechtssprechnung nach der DSGVO. Nicht einmal Datenschutzexperten im Netz konnte ich zu einer Aussage bezugnehmend RBStV bewegen, ob denn nicht grundsätzlich eine Zustimmung zuerst von der öffentlichen Verwaltung eingeholt werden muss.

Du reagierst auf einen Nebenaspekt, weichst aber der Haupfrage aus. Ich hatte vor allem nachgefragt, wie ich die von dir bevorzugte Leserichtung, die ich immer noch für üblich halte, und die Hervorhebung des Punktes a) zu verstehen habe. Diese Frage ist weiterhin offen.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: muuhhhlli am 19. April 2018, 16:59
Hier nachlesen

Wie die rechtliche Ausgestaltung aussehen kann - siehe die Beiträge Datenschutzticker
http://www.datenschutzticker.de/2017/06/themenreihe-dsgvo-die-einwilligung-und-der-widerspruch-nach-der-dsgvo/
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 19. April 2018, 18:00
1. Ist es richtig oder falsch, dass jeder der oben von a bis f aufgeführten Punkte gleichrangig ist?
2. Trifft es zu, das bei Vorliegen einer einzigen der Voraussetzungen a, b. c, d, e oder f die Verarbeitung von Daten gemäß DSGV zulässig ist?
3. ist es richtig oder falsch, dass der Punkt a nicht anders zu betrachten ist als die Punkte b - f?
4. würde sich an der Betrachtung und/oder den Auswirkungen dieses Punktes der DSGV auf den Umgang mit personengebundenen Daten etwas ändern, wenn man die Punkte a bis f z. B. in umgekehrter Reihenfolge aufgeführt hätte?
5. gesetzt den Fall, dass die Meldedatenweitergabe heute zulässig ist, würde sich die Meldebehörde erfolgreich z. B. auf Punkt e) der Aufzählung stützen können um die Datenübertragung 1. ohne das Einverständnis des Bürgers bzw. 2. bei eingelegtem Widerspruch auch künftig durchzuführen?

M. Boettcher

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. April 2018, 19:30
@drboe ich ziehe mal die Beantwortung deiner Frage 2 vor:
Zitat
2. Trifft es zu, das bei Vorliegen einer einzigen der Voraussetzungen a, b. c, d, e oder f die Verarbeitung von Daten gemäß DSGV zulässig ist?
Die Antwort lautet:
Nein.

Damit hat sich die Beantwortung der anderen Fragen erledigt. Falls du weitere Fragen zur EU DSG VO hast, wende dich an einen Datenschutzanwalt oder besorg dir einen Kommentar zur EU DSG VO.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät

Kehren wir nun zum Thema zurück:

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 19. April 2018, 19:58
Die Antwort lautet:
Nein.

Da steht etwas anderes!
1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. April 2018, 20:16
Werter @drboe in der EU DSG VO steht viel (99 Artikel + Erwägungsgründe). Die EU DSG VO besteht damit nicht aus einem einzigen Artikel 6 (Ex Art. 7 RL 95/46/EG).
Außerdem lautet das Thema:

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Kurt am 19. April 2018, 20:31
...ohne jetzt tiefer/weiter in die EU DSG VO einzusteigen: vor einer in "Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" beschriebenen Verarbeitung muss zuvor eine Übertragung stattgefunden haben. Also - wenn schon - beim Kopf des Fisches anfangen  ;)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Sachse1 am 19. April 2018, 20:56
...ohne jetzt tiefer/weiter in die EU DSG VO einzusteigen: vor einer in "Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" beschriebenen Verarbeitung muss zuvor eine Übertragung stattgefunden haben. Also - wenn schon - beim Kopf des Fisches anfangen  ;)

Gruß
Kurt

Die Diskussion besteht um den Kopf des Fisches.  8)
Ausgangsfrage war, ob ein Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten im Rahmen des Meldedatenabgleiches etwas nützt.
Übermittlung (oder wie von dir benannt Übertragung) gehört zur Verarbeitung (siehe Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Demnach ist die Diskussion schon richtig und gehört durchaus auch zum Thema, brachte der Fragesteller doch die Idee der Argumentation mit der DSGVO in die Diskussion ein, was berechtigt aber eben nicht Zielführend ist. Oder anders gesagt zulässig aber unbegründet  ;D

Und die falschen Darstellungen durfte @drboe nun wirklich nicht so stehen lassen.

Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden äußerte der vorsitzende Richter äußerst Abfällig sinngemäß: "heute sind alle Datenschützer und denken sie haben Ahnung". Die zahlreichen Zuschauer am 20. März diesen Jahres können dies sicher bestätigen. Wenn sich die Verwaltungsgerichte mit einigen der im Verlauf der Diskussion geäußerten Meinungen beschäftigen müssen, so kann ich deren Frustration durchaus verstehen.
Daher meine Zustimmung zu den Aussagen von @drboe. Und noch einmal: Mit einem Widerspruch beim Meldeamt lässt sich dem Meldedatenabgleich 2018 nicht beikommen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. April 2018, 23:03
Sachse1, dein bisheriger Sachvortrag ist widersprüchlich. Einerseits trägst du in Antwort #23 vor:
Zitat
Zumindest bin ich hier auch der Meinung, dass der Meldedatenabgleich mit dem BMG kollidiert. Im BMG ist keine Regelung enthalten, der es den Ländern erlaubt ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.
um dann in Antwort #34 festzustellen:
Zitat
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.

Die ursprüngliche Datenerhebung, also die Anmeldung bei der Meldebehörde, erfolgt nach dem BMG. Ebenso die Zweckbindung der Daten. Wenn also deiner Meinung nach § 14 Abs. 9 a RBS TV nicht im Einklang mit dem BMG steht, wie kann dann der RBS TV mit der EU DSG VO "konform" sein, da ja keine rechtskonforme Regelung des Mitgliedstaates DE erfolgte?

Im Übrigen weise ich dich auf die Begründung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages hin:

Zitat
Der durch Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich eröffnete Ausschluss ganzer Kapitel ermöglicht eine Ausgestaltung, die im Wesentlichen dem Umfang der bisher vorhandenen Medienprivilegien entspricht. Dies umfasst insbesondere die hinsichtlich der bei Recherche und Vorbereitung von Publikationen unverzichtbare  Befugnis  zur  Verarbeitung  personenbezogener  Daten auch ohne Einwilligung des  Betroffenen,  den  Ausschluss  von  Auskunfts-  und Berichtigungsansprüchen betroffener Personen und das Fehlen einer staatlichen datenschutzrechtlichen  Aufsicht. 
Die  Ausnahmen  und  Beschränkungen  sind  bisher  und  auch  zukünftig  aufgrund  der
herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen  Kontrolle unterworfener Medien
für  die  öffentliche  Meinungsbildung  und  die  Meinungsvielfalt  in  einem  demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die  Presse  könnte  ihre  in  Artikel  5  Abs.  1  Satz  2  des  Grundgesetzes
,  Artikel  10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).

Seite 3, Link:

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

Offensichtlich ist dir, Sachse1, auch der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" (hier: Presse / "Behörde Landesrundfunkanstalt") nicht geläufig.

Bereits § 14 Abs. 9 RBS TV war grob verfassungswidrig und regelt zweifelsfrei das Meldewesen. Das Meldewesen fällt seit 2006 in die Gesetzgebung des Bundes.

Den Sinn des Meldewesens kennst du, Sachse1, wohl ebenfalls nicht.

Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in ihrer Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), Link

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707746.pdf

Üblicherweise verfügt eine Behörde, die Verwaltungsakte erlässt, über Berufsbeamte. Weder sind der MDR noch der NDR dienstherrenfähig nach dem jeweiligen Landesbeamtenrecht. Ein Umstand, der euch, dir Sachse1 und auch dir werter @drboe, zu denken geben sollte ("volXtreckbarer selbstitulierter Titel", angebliche "Verwaltungsakte" einer Maschine in Köln).

Die anhaltende Überwachung des Melde- und Wohnungswesens durch das "Ministerium für Staatfernsehbeiträge" stellt eine "digitale Vollüberwachung" des VolX durch das "Wächteramt" dar.
Mit "Wächteramt" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist allerdings gemeint das der MDR und der NDR die Bürger_innen vor der Nationalen Service Agentur (BeitraXservice) schützen und sich nicht in herausragender Weise an den Meldedateien vergreifen, die einem Meldegeheimnis unterliegen und zweckgebunden sind.
Wo sind denn die "Fernsehbeiträge" des MDR oder NDR die diesen Skandal aufdecken, Sachse1?
Wer hat den die IBM Z-Series Mainframes der GEZ vor 2013 bezahlt, @drboe?

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geht die Bürgerin / der Bürger auch nicht zur Meldestelle damit seine personenbezogenen Daten bei der NSA / dem MfS in Köln (BeitraXservice) landen. Auch ist einmal, einmal und nicht zweimal.

Die nach dem BMG zweckgebunden und geschützten Meldedaten sind für eine VolXstreckung in einem "RBS TV VerwaltungsvolXstreckungsverfahren" nicht verwertbar.

Im übrigen gilt die RL 95/46/EG am heutigen Tage. Vollautomatische Einzelentscheidungen sind verboten. Die VolXstreckungsersuchen stammen von einer Datenverarbeitungsanlage (GIM; GEZ, Intern, maschinelle Auslösung) und werden vollautomatisch im Massenverfahren "abgewickelt".

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139719.html#msg139719

Auch dir Sachse1 kann ich daher nur raten, mal einschlägige Kommentare zu bemühen und die Widersprüche in deinem Sachvortrag aufzulösen.

Das sich nun ausgerechnet 2 Forumsmitglieder *** über Farbe unterhalten und sich gegenseitig zustimmen, ist schon bemerkenswert.

Der Widerspruch dient der Einleitung des Vorverfahrens. Offensichtlich kennt ihr beiden auch Art. 22 der RL 95/46/EG nicht.

EUGH, Rechtsache C?73/16, Urteil vom 27. September 2017
Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 1, 7 und 13 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 4 Abs. 3 EUV – Erstellung einer Liste mit personenbezogenen Daten – Zweck – Steuererhebung – Bekämpfung von Steuerbetrug – Gerichtliche Überprüfung – Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten – Vorherige Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Klage bei Gericht – Zulässigkeit der betreffenden Liste als Beweismittel – Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195046&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

"Welche falschen Darstellungen nun @drboe wirklich nicht so stehen lassen konnte", Sachse1 erschließt sich mir daher nicht.

Ich empfehle euch, Sachse 1 und @drboe, mal eine intensiv "Befassung" mit der tatsächlichen Praxis der "Datenübertragungen und -verarbeitung" (z.B. X-Amtshilfe; IBM Mainframe Z Series, § 35 a VwVfG [Bund]) und dem Sinn eines datenschutzrechtlichen Widerspruchs.

Du, Sachse1, kannst natürlich gerne nochmal behaupten, ich hätte ein "gefährliches juristisches Halbwissen". Wenigstes habe ich mir ein für die GEZ gefährliches "Halbwissen" erarbeitet und mich mit der tatsächlichen Praxis befasst.

Thema: öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg135915.html#msg135915

"Private Markterkundung X-Amtshilfe"

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät


***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: muuhhhlli am 19. April 2018, 23:14
Daher meine Zustimmung zu den Aussagen von @drboe. Und noch einmal: Mit einem Widerspruch beim Meldeamt lässt sich dem Meldedatenabgleich 2018 nicht beikommen.
Wurde eine Aussage getroffen, dass ich mit einem Widerspruch dem Meldedatenabgleich 2018 beikommen will?

Bei einem Widerspruch geht es um die persönlichen Daten der einzelnen Person und sonst um gar nichts.
Nur wenn ich nix mache, dann fehlt mir vielleicht der kleine Baustein des Nachweises.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 20. April 2018, 11:47
Ich vermute, dass hier die wenigsten Teilnehmer über eine juristische Ausbildung verfügen. Schließlich handelt es sich hier nicht um ein juristisches Forum, auch wenn durchaus häufig spannende juristische Fragestellungen diskutiert werden. Ich bezweifle daher, dass es sinnvoll ist anderen einen Mangel an Konsum juristischer Kommentare vorzuwerfen. Solte ich mich bezüglich der juristischen Qualifikation der in diesem Thread teilnehmende Forumsnutzer täuschen, so bitte ich um einen Hinweis auf die fachliche Ausbildung und den Abschluss, gern auch per PM. Ich jedenfalls bin kein Jurist. Ich würde anderen daher auch nicht juristisches Halbwissen vorwerfen; im Gegenteil: Respekt, wer solches von sich behaupten kann, angesicht der Fülle von Gesetzen und Urteilen, sowie des sicher nicht einfachen Studiums, welches dazu nötig ist.

Es gibt hier eine Reihe von Diskussionen um den Meldedatenabgleich. Klagen gegen den im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Abgleich für 2013 wurden nach meiner Kenntnis sämtlich abgebügelt. Selbst dann, wenn Gerichte Beeinträchtigungen des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" bejahten, haben sie den Meldedatenabgleich wegen seiner Einmaligkeit passieren lassen. Auch wenn jeder Vergleich letztlich schräg ist, so kommt es mir doch ein wenig so vor, als müsse man künftig Mörder und Totschläger davon kommen lassen, wenn sie solchen Rechtsverstoß zum ersten Mal begehen.

Leider wollen die Länder ihr Lieblingspropagandainstrument offenbar zum zentralen Einwohnermeldeamt umbauen, in dem wenigstens die erwachsenen Bürger erfasst sind. Die ÖR-Anstalten bzw. deren Beitragsservice sollen daher ein weiteres Mal einen Vollabgleich mit den Meldeämtern durchführen und es kann angenommen werden, dass dieses Instrument künftig regelmäßig angewendet wird. Es ist in diesem Zusammenhang interessant, dass z. B. der bremische Datenschutzbeauftragte darin kein Risiko sieht, andere Datenschutzverantwortlich aber durchaus. Siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170151.html#msg170151 in diesem Thread.
Unabhängg davon darf man, auch angesichts der bisherigen Haltung der Länder und allgemein deren geringer Neigung Rechtsverletzungen durch ihre "Beitragsgesetzgebung" überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, wohl davon ausgehen, dass kein Gesetz, weder national noch auf EU-Ebene, die Ministerpräsidenten davon abbringen wird den Irrweg des "Beitrags" und des Meldedatenabgleichs von sich aus zu beenden. Sollte das BVerfG grundlegende Änderungen an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks fordern, was m. E. allerdings nicht ausgemacht ist, so würden die Länder reichlich Zeit erhalten solche Forderungen umzusetzen. Ich bezweifle schon jetzt, dass dabei etwas Gutes herauskommt. Ob das BVerfG dann auch über den Meldedatenabgleich entscheidet, bleibt abzuwarten. Ich persönlich halte den Meldedatenabgleich aus zwei Gründen für nicht zulässig: a) weil er gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstösst. Ein Recht, das direkt gegen staatliche Maßnahmen erkämpft wurde. Ich habe seinerzeit sowohl die Volkszählung 1983 als auch die 1987 boykottiert, was übrigens in beiden Fällen trotz Androhung von Maßnahmen folgenlos blieb. Und b), weil, das BVerfG bereits einmal den Aufbau einer zentralen Meldedatenbank untersagt hat. Was übrigens nicht besagt, dass das BVerfG einen regelmäßigen Meldedatenabgleich untersagen würde. Allein die Behauptung, nicht benötigte Daten würden im Anschluss gelöscht, könnte das Gericht veranlassen den Abgleich passieren zu lassen. Schließlich ist das BVerfG kein Garant für Datenschutz. Es hat z. B. die Länder im Glauben gelassen man könne eine verfassungskonforme Vorratsdatenspeicherung etablieren und auch nichts gegen die Register-gestützte Volkszählung 2011 unternommen, bei der wesentlich mehr Datenbanken angezapft wurden als nur die der Meldebehörden.

Offensichtlich ist dir, Sachse1, auch der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" (hier: Presse / "Behörde Landesrundfunkanstalt") nicht geläufig.

Das muss er auch nicht. Anders als die "informationelle Selbstbestimmung" gibt es für die "informationelle Gewaltenteilung" m. W. keine bzw. allenfalls wenige rechtliche Konsequenzen. Die "informationelle Gewaltenteilung" ist wohl lediglich ein Konstrukt, unter dem man Maßnahmen diskutiert, die rechtliche Hürden für einen ungehinderten Datenfluß personengebundener Daten garantieren sollen. Es hat für die Diskussion hier eher esoterische Bedeutung, da die einzige Maßnahme, die hier diskutiert wurde, der Antrag auf Sperre beim Meldeamt ist, die sich leider zudem bislang als wirkungslos erweist, weil die Meldeämter diese Forderung ignorieren bzw. zurück weisen.

Ich empfehle euch, Sachse 1 und @drboe, mal eine intensiv "Befassung" mit der tatsächlichen Praxis der "Datenübertragungen und -verarbeitung" (z.B. X-Amtshilfe; IBM Mainframe Z Series, § 35 a VwVfG [Bund]) und dem Sinn eines datenschutzrechtlichen Widerspruchs.

Gähn! Nach über 30 Jahren in der IT, mit Einblicken in die Telekommunikation und Datenverarbeitung von Banken, Versicherungen, EVus, Flugzeugherstellern, Logistikunternehmen, Handelshäusern, Softwarehäusern u. a. m. habe ich hoffentlich genügend Kenntnisse mir vorzustellen wie man Datenaustausch organisatorisch und technisch durchführt, wie man große Datenmengen verarbeitet und wie es um den Datenschutz bestellt ist. Es wird nicht allzu viel geben, was man mir dazu noch neues mitteilen kann. Das sich mit dieser Kenntnis der Meldedatenabgleich zwingend als Verstoss gegen das BMG ergibt, muss zudem erst noch geklärt werden; letzen Endes gerichtlich.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. April 2018, 12:47
Werter @drboe das nun deiner Rechtsaufassung nach, ein Verstoß gegen die informationelle Gewaltenteilung, ich zitiere dich: "gibt es für die "informationelle Gewaltenteilung" m. W. keine bzw. allenfalls wenige rechtliche Konsequenzen.", ist wohl nicht so ganz zutreffend. 

Dein Boykott der VolXzählung liegt sicher lange zurück, von daher erlaube ich mir, dich auf die Entscheidung des BVerfG 65, 1 - Volkszählung, hinzuweisen, Link:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv065001

Zitat
Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muß der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerläßlich.

Offensichtlich dürfte dieser "Teilaspekt" (informationelle Gewaltenteilung) zur Verfassungswidrigkeit des VolXzählungsgesetzes beigetragen haben. Vorliegend dürfte die Übertragung der "kleinen Gruppe an Meldedaten" (ca. 70,1 Millionen Datensätze), an die Presse der bewegten Bilder ("Wächteramt"), wohl zur Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 9 a RBS TV, wegen Verstoßes gegen die informationelle Gewaltenteilung, maßgeblich beitragen.

Das du nun über 30 Jahre Erfahrung in der IT Branche hast, ist toll.
Mir erschließt sich jetzt allerdings nicht, was das mit dem tatsächlichen Verfahren des BeitraXservice zu tun hat.
Hast du da irgendwelche Nachforschungen angestellt und kannst mein Wissen irgendwie ergänzen?
Ich scheitere nämlich stets und ständig daran, dass der NDR und die Nationale Service Agentur mauern bis zum Abwinken. Das tatsächliche Verfahren des Ministeriums für Staatsfernsehbeiträge scheint wohl ein "staatfernes Geheimnis" zu sein.

Vielleicht gelingt dir ja ein maßgeblicher BeitraX zur Sachaufklärung (zum tatsächlichen EDV-Verfahren), wenn du mal bei dem "behördlichen Datenschutzbeauftragten des NDR" nachfragst.

Ich hoffe dir bleibt das übliche "Bürger_innen-Tennis" (wir sind nicht zuständig, wenden sie sich an .... wir sind nicht zuständig, wenden sie sich an ... alles okay mit dem Datenschutz ... GIM kennen wir nicht ...) erspart.

Mein Wissen zum tatsächlich durchgeführten Verfahren beruht auf öffentlichen Quellen, ständigem jahrelangem "Nachfragen", Akteneinsicht etc. und auf Recherchebeiträgen von Forumsmitgliedern, denen ich herzlich daaaaaaaanken möchte.
Ein Großteil des "Wissens" liegt noch verborgen hinter den "Mauern des Wächteramtes" (Nationale Service Agentur / Ministerium für Staatsfernsehbeiträge).

Ich hoffe ich konnte dein Gedächtnis mit dem Hinweis auf BVerfGE 65, 1 (69) auffrischen.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät

Kehren wir nun zum Thema zurück:
Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: drboe am 20. April 2018, 13:31
Bitte einmal zählen, wie häufig der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" im sogn. Volkszählungsurteil des BVerfG vorkommt. Tippe: weniger als 2 mal. Hinweis: der Begriff "informationelle Selbstbestimmung kommt 22 mal häufiger vor und wird, anders als die "informationelle Gewaltenteilung" vom BVerfG nicht in Anführungszeichen gesetzt. Der von dir unterstellte Beitrag dürfte damit ziemlich gering sein, so um 4,5%. Die juristische Literatur hat sich selbstverständlich auch des Begriffs "informationelle Gewaltenteilung" angenommen. Eine kurze Recherche wird dir sicher zeigen, wie weit man den Begriff hier einbringen oder verwenden kann. M. E. schlicht gar nicht. Natürlich ist das nur die Meinung eines Nicht-Juristen.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. April 2018, 13:49
Werter @drboe, selbstverständlich kannst du dieser Meinung sein.
Auch möchte ich dir niX unterstellen, sondern wollte lediglich darauf hinweisen, dass der Begriff infomationelle Gewaltenteilung ursprünglich vom BVerfG stammt (VolXzählungsurteil).
Von einer "eher esoterischen Bedeutung" kann daher keinesfalls die Rede sein.
Eine "kurze" Recherche hierzu brauche ich nicht machen, habe ich mich doch bereits intensiv mit diesem Begriff befasst.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät

Kehren wir nun zum Thema zurück:
Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: Mork vom Ork am 03. Mai 2018, 14:20
So, Leute!

Gestern antwortete der Datenschutzbeauftragte der LRA dies:

Zitat
Als spezialgesetzliche Normen gehen die Vorschriften des RBStV den allgemeinen Meldegesetzen vor, so dass die von Ihnen vermutete Kollision nicht gegeben ist.

Ich antwortete ihm daraufhin, dass ich überrascht bin, dass das Landesgesetz zum RBStV Vorrang vor dem BMG hat.

Die Antwort auf die Frage, aus welcher Norm hervorgeht, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice DIE gemeinsame Verwaltungsgemeinschaft aller ÖR-RA ist, blieb er mir weiterhin schuldig. Er verwies nur auf § 10 Absatz 7 RBStV. Ich bohrte nochmals nach.

Kommentare sind erwünscht  8)
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: cook am 03. Mai 2018, 19:29
Und die EU-Regeln gehen den Bundesdeutschen vor. Außerdem wird im RfBStV nichts vom BS gesagt. Es macht ja einen Unterschied, ob die Daten an die Landesverwaltung geschickt werden oder an ein nicht-rechtsfähiges Dings in Kölle. Wer haftet, wenn "der Russe" wieder zuschlägt?
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: muuhhhlli am 04. Mai 2018, 00:05
So, Leute!
Gestern antwortete der Datenschutzbeauftragte der LRA dies:
Ich antwortete ihm daraufhin, dass ich überrascht bin, dass das Landesgesetz zum RBStV Vorrang vor dem BMG hat.
Kommentare sind erwünscht  8)

Ich habe schon bei mehreren Telefongesprächsrückfragen auch beim LDS-BW gefragt, wo in der Gesetzespyramide national und in der EU der RBStV einzuordnen ist. Das kann Dir niemand erklären oder begreiflich sagen. Weitere Frage folgend daraus bzgl. Datenschutz - wie kann ein RBStV eines nationalen Landes Deutschland über der EU-DSGVO stehen. Das geht gar nicht - niemals. Es kann niemals sein, dass der RBStV über allem steht, ob BMG, GG, EU-Richtlinien und EMRK. Wo kommen wir denn da hin, wenn solche Gesetzgebungen die EU-Richtlinien umgehen und aushebeln. Die EU will mit aller Macht Ihre Recht nach Ihren Vorgaben umsetzen und nicht ein RBStV in Deutschland.

Deshalb gehen so meine Sichtweise die Rechte des Bürgers nach der EU-DSGVO vor. Deutschland hat die EU-DSGVO nach den EU-Vorgaben umzusetzen und ob es hier dann noch ab dem 25.05.2018 ein neues BDSG gibt ist gleichgültg in der Form, dass diese nationale Regelungen nicht den Vorgaben EU-DSGVO entgegen stehen dürfen. Und schon hier im neuen BDSG berichten Datenschützer, dass Deutschland die Anpassung des neuen BDSG nicht konform nach der EU-DSGVO abgepasst habe.

Nur ich möchte erwähnen, macht es EU-DSGVO dem Bürger als am EU-Wettbewerb teilnehmenden Markt nicht einfach, seine Persönlichkeitsrechte im einzelnen gezielt einzufordern. In der EU-DSGVO hat man als Bürger zwar Rechte, aber wie diese in der Anwendung konkret anzuwenden und zulässig auszugestalten sind, dafür gibt es wenig Informationen bzw. ich habe noch wenig gefunden. Der EU geht es mit der EU-DSGVO um zusätzliche Arbeitsplätze für die zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwendungen der Unternehmen für DS-Fachpersonal, DS-Beauftragte und Rechtsanwälte.

Der dt. Regierung geht es mit dem neuen BDSG darum, dass die Bevölkerung in allen staatlichen Ebenen zulässig kontrolliert werden kann, einschließlich der Ausreden und dem begründeten werfen von Nebelkerzen, denn die Bevölkerung glaubt ja alles, dass es immer nur der Sicherheit dienen würde. Hallo Herr Seehofer sie heimat(....riebender) Minister.
Titel: Re: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Beitrag von: NichtzahlerKa am 04. Mai 2018, 02:38
Ein Schelm wer meint der Termin für den Datenabgleich kurz vor der EU-DSGVO sei kein Zufall...