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Autor Thema: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG  (Gelesen 41547 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mork vom Org: die Crux mit der Satzung ist, dass die Satzung einer Genehmigung unterliegt, womit der Staat sie faktisch in Kraft setzt. Und da das Inkasso in der Satzung geregelt wird, und weitere Punkte zu Auskunft unter Einschluss der Identifikation von Zahlunsgpflichtigen etc., ist das durch die Genehmigung faktisch eine Verordnung des Landes. Soweit ich dein erstes Beispiel  verstehe, geht es darin um den Fall, dass der Bürger keine Auskünfte erteilt. Da liegt der Hase beim Hund, denn die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten fällt ebenfalls unter die Satzungsermächtigung, die damit geregelt ist. Nicht alles, was den Bürger betrifft, wird per Gesetz definiert. Daneben wirken Verordnungen massenhaft auf den Bürger ein. Da die Satzungen der Anstalten übereinstimmen sollen, stellt sich die Frage, warum diese dann nicht gleich Teil des Gesetzes geworden ist. Dann wäre einiges klarer. Die Verordnungen lassen sich aber leichter ändern, weil man die Parlamente nicht braucht. Hier aber etabliert man ein Verfahren, das der Auskunftspflicht, das den ÖR-Rundfunk zum Super-Blockwart macht. Oder, wie es der hessische Datenschutzbeauftragte feststellt: den Rundfunkanstalten werden damit {mit dem Meldedatenabgleich} zur angeblichen Sicherung von Beitragsgerechtigkeit Informationsrechte eingeräumt wie keiner anderen öffentlichen Stelle. Die Rundfunkanstalten haben nach §8 (4) RBStV Anspruch auf folgende Angaben:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Man darf das vergleichen, und zwar mit den Angaben, die man als Beschuldigter einer Straftat machen muss: Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit. mehr muss auch ein beschuldigter Unternehmer nicht mitteilen.

Ich sehe vor allem zwei kritische Punkte: a) die Zwangsanmeldungen, die du in deinem ersten Beispiel angerissen hast, sind nicht geregelt. Hier ist der Meldedatenabgleich, vor allem der regelmäßige, tägliche, eine der Wurzeln des Übels, in der die Bürger m. E. massiv in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Der sicher als wiederholte Einrichtung etablierte Massenabgleich macht diesen Rechtsverletzung nur besonders deutlich. Der bremischen Datenschutzbeauftragte ist offenbar blind für diese Tatsache. Und b) stellt sich die Frage, warum man unter eine Satzung fallen soll, wenn man objektiv betrachtet kein Rundfunkteilnehmer ist. Hätte ich kein Empfangsgerät, ich würde bestreiten, dass mich das bewohnen eines zum Schlafen geeigneten Raumes unter die Satzung eines Senders zwingt, und zwar egal wie viele Bürokraten da mitgemischt haben. Das war zu Zeiten der Gerätebindung anders. Mit der Anschaffung eines Gerätes war ich bereits Rundfunknutzer. Ergo haben mich Verordnungen betroffen, die die Gruppe der Gerätebesitzer betraf.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

D
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OT, aber für mich wichtig: Zitat. "Ich kann den gesetzlichen Grundlagen Radio Bremen Gesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen Auftrag zum Einzug der Rundfunkbeiträge entnehmen. Die Landesrundfunkanstalt hat außerhalb ihres publizistischen Auftrags lediglich gemäß § 10 Absatz 5 und Absatz 6 RBStV das Recht, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und diese Bescheide per Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken zu lassen sowie das Auskunftsrecht gemäß § 9 Absatz 2 RBStV gegenüber Beitragsschuldnern und gegenüber (durch Tatsachen begründeten) vermuteten Beitragsschuldnern."

Ich bestreite, daß die öffentlch-rechtlichen Rundfunkanstalten das Recht haben, Bescheide „per  Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken zu lassen, denn Voraussetzung wäre, daß sie Teil der Verwaltung seien.
In einer Stadt in Baden-Württemberg, nämlich Tübingen, besteitet das dortige Landgericht eben dieses: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben keinen Amtscharakter, und ihre Teilnahme am Markt schließt diesen Amtscharakter aus.
Damit ist der Versuch, Rundfunkbeiträge per Verwaltungsvollstreckungsverfahren eintreiben zu lassen eine Vortäuschung amtlicher Eigenschaften. Somit ist ein von einem Amtsrichter unterschriebener Vollstreckungsbescheid zwingende Voraussetzung für das scheinbar amtliche Auftreten von selbsternannten Zwangsvollstreckern und alles andere, zum Beispiel der Versuch der Vollstreckung durch die Stadtkasse ohne Vollstreckungsbescheid klare Amtsanmaßung.
Allerdings ist solch ein Richter, der ohne Prüfung einen Titel ausfertigt ebenfalls in einer schlechten Position: Vermutlich macht er sich der Rechtsbeugung schuldig..

Wie heißt es doch in der Bremischen Verfassung? Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht oder so ähnlich.

Ich bin jedenfalls bereit, meine (Bürger)Pflicht zu tun.

Übrigens gibt es eine grundgesetzlich garantierte Verfügungsgewalt über das eigene Geld.
Dies kann nur geändert werden, indem man die entsprechende Person entmündigt.
Alle Rundfunkbeitragszwangsbezahler befinden sich also demnach in einem Zustand der Entmündigung.

Dandelion



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Abseits vom Thema:

@Dandelion: Ich muss Dir leider den Zahn ziehen, dass die LRAs nicht das Recht hätten, ihre Festsetzungsbescheide vollstrecken zu lassen. Hier die Rechtsgrundlagen:

Zitat
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74802.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-GBeitrVwGBR2015rahmen

§ 1  Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird wegen
1.  öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.   Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist,
im Verwaltungswege vollstreckt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 5  Vollstreckungsbehörden
(1) Vollstreckungsbehörden sind:
1.   für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,
2.   für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Für Bremen gilt also, dass das Finanzamt Geldforderungen vollstreckt, wenn das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch ein Gesetz zugelassen ist.
Dies ist gegeben durch das Zustimmungsgesetz zum RÄStV iVm dem aktuellen RBStV. Es muss nicht einmal eine Behörde sein, die um Amtshilfe ersucht. Es reicht ganz allgemein eine Geldforderung aus, deren Vollstreckung gesetzlich zugelassen wurde.

Zitat
RBStV
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87621.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

§ 10  Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Nun bitte hübsch am Thema bleiben: Meldedatenabgleich 2018


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Es muss nicht einmal eine Behörde sein, die um Amtshilfe ersucht.
Und genau das wird bestritten; würde man nicht auch im Recht Bremens dahingehend fündig, daß in einem Gesetz oder einer Verwaltungsvorschrift geschrieben steht, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine Behördeneigenschaft haben und für diese der ordentliche Rechtsweg gegeben ist?



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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin: Bisher bin ich da im Bremer Landesrecht nicht fündig geworden und wäre für Hilfe dankbar. Wie weiter oben zitiert, reicht gemäß BremGVG § 1 Absatz 1 Nr. 2. die Zulassung der Vollstreckung einer Geldforderung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch ein anderes Gesetz aus, was durch das Gesetz zum RBStV gegeben wäre (§10 Absatz 6).


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In der Begründung zum 15. RBStV habe ich gefunden, dass dem Gesetzgeber beim 15. RÄStv klar war, dass eine anlasslose allgemeine Meldedatenübertragung gegen allgemein Grundsätze verstößt:

Zitat
Quelle hier im Forum auf die Begründung zum RBStV zum 15. RÄStv:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg138618.html#msg138618

Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

S. 34-35
Die in Absatz 3 vorgenommenen Umformulierungen straffen den Gesetzestext und
haben keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage. Die Landesrundfunkanstalten
nehmen ihre Aufgaben rechtlich jeweils selbst wahr, auch soweit sie sich einer ge-
meinsamen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 1 bedienen. Die gemeinsame Stel-
le hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten –
wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten.
Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder
Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Über-
mittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall
(z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Er-
forderlichkeitsprüfung
voraussetzt.
Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der
Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu kön-
nen, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist.

Was diese "allgemeine Grundsätze" sind, bleibt leider unbeschrieben.


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g
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In Sachsen sieht es so aus:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27088.msg170310.html#msg170310
Zitat
... der SAKD obliegt die Zuständigkeit für die im Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) benannten Aufgaben.

Darunter fallen unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen gem. § 6 SächsAGBMG an den Mitteldeutschen Rundfunk. Die Aufgabe sollte nach den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Mai 2017 von der SAKD wahrgenommen werden.
Im Zuge der Umsetzung der regelmäßigen Datenübermittlungen wurde festgestellt, dass einige im Gesetz vorgesehene Datenübermittlungen von der SAKD nicht realisiert werden können, so auch die regelmäßige Datenübermittlung an den MDR.

 Eine entsprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen die örtlichen Meldebehörden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage,

aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,

die Datenübermittlung im Übergangszeitraum weiterführen.

Eine gesetzliche Grundlage für einen Widerspruch gegen diese Datenübermittlung bei der örtlichen Meldebehörde gibt es dennoch nicht.

Die Datenübermittlung im Wege einer Melderegisterauskunft durch die SAKD aufgrund eines automatisierten Abrufs durch den Beitragsservice des MDR im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erfolgt auf Grundlage von § 38 BMG sowie § 17 SächsMeldVO. Auch hier gibt es kein gesetzliches Widerspruchsrecht.

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von der Meldebehörde XYZ und der SAKD das Bundesmeldegesetz (BMG) und die dazugehörigen Regelungen gesetzeskonform umgesetzt werden. Für Änderungsvorschläge bezüglich der Gesetzlichkeiten verweisen wir auf das Bundesministerium des Innern als Gesetzgeber.
Ich persönlich würde spontan sagen, dass es lt. dieser Aussage keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich sehe das in der Form.

Das steht im o.g. Zitat.
"Eine entsprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen die örtlichen Meldebehörden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage

aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

die Datenübermittlung im Übergangszeitraum weiterführen. "

Die gesetzliche Grundlage fehlt in Sachsen. Das wird vermutlich in den anderen Ländern ähnlich oder gleich sein?
Diese angebliche Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern wurde meinerseits angefragt. Eine Antwort steht noch aus.

Da bin ich gespannt, was dabei rauskommt?
M.E. ist das ein wenig in Frage gestellt, ob es da etwas geben wird, denn das
Sächsischen Staatsministeriums des Innern
hat sich nicht in Angelegenheiten des
STAATSFERNEN Rundfunks einzumischen.
Was hat das mit Staatsferne zu tun?





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@gez-negativ: Dein Beitrag zeigt zwar, dass in Sachsen der Meldedatenabgleich nicht vorgenommen wird, weil die Schnittstelle dafür noch nicht eingerichtet wurde und anscheinend auf ein entsprechendes Gesetz gewartet wird. Dass der Meldedatenabgleich grundsätzlich gegen das BMG verstößt, thematisierst Du aber hier nicht.

Bitte beim Kern des Themas Meldedatenabgleich <-> BMG bleiben.


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S

Sachse1

@gez-negativ: Dein Beitrag zeigt zwar, dass in Sachsen der Meldedatenabgleich nicht vorgenommen wird, weil die Schnittstelle dafür noch nicht eingerichtet wurde und anscheinend auf ein entsprechendes Gesetz gewartet wird. Dass der Meldedatenabgleich grundsätzlich gegen das BMG verstößt, thematisierst Du aber hier nicht.

Bitte beim Kern des Themas Meldedatenabgleich <-> BMG bleiben.

Da sorgt @gez-negativ für ein wenig Verwirrung.

In Sachsen wird der Meldedatenabgleich durchaus durchgeführt (zumindest noch). Die Angaben von gez-negativ sind etwas verwirrend. Die Rechtsgrundlagen sind ausreichend und die SAKD macht Ihren Job, auf Details möchte ich hier nicht eingehen. Die SAKD spielt hier eine Art zentraler Dienstleister und ist im Grunde Auftragsdatenverarbeiter. Nur wird hier nicht ein Vertrag zwischen Meldebehörde und SAKD erforderlich, da dies per Gesetz geregelt ist. Dies als verkürzte Verfassung, die hier nicht weiter diskutiert werden sollte.

Die Darstellungen des Eröffnungspost sind allerdings zu konkretisieren.
Melderecht ist seit 2013 Bundesrecht, also muss es für eine Landesregelung eine entsprechende Ermächtigung geben.
Hier ist § 55 BMG der richtige Ansatz, dort sind die Regelungsbefugnisse der Länder abschließend geregelt. Sprich was dort nicht erlaubt ist, darf durch Landesrecht nicht bestimmt werden.
Nun geht der Streit mit den Juristen sicherlich los. Abs. 5 erlaubt Landesregelungen für regelmäßige Datenübermittlungen, der Meldedatenabgleich ist aber nicht regelmäßig. Man wird hier sicherlich mit Abs. 1 argumentieren wollen. Dies dürfte aber nicht greifen, wird aber wohl auch erst die Verfassungsgerichte (Land oder Bund) interessieren.

Zumindest bin ich hier auch der Meinung, dass der Meldedatenabgleich mit dem BMG kollidiert. Im BMG ist keine Regelung enthalten, der es den Ländern erlaubt ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Beim ersten Meldedatenabgleich 2013 war das Melderecht noch Landesrecht, da gab es diese Problem nicht. Nun dürfte § 14 Abs. 9a nicht mit höherranigen Recht (also dem BMG) vereinbar sein.

Hier würden mich weitere Meinungen interessieren.


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  • This is the way!
Melderecht seit dem 01.09.2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Buzer Gegenüberstellung alte und neue Fassung:

https://www.buzer.de/gesetz/5041/al1802-0.htm

Melderechtsrahmengesetz etc. vor Einführung des BMG beachten.


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Melderecht ist seit 2013 Bundesrecht,
Nö, seit 2006! Denn in 2006 wurde das Grundgesetz entsprechend geändert; der Sachverhalt war bspw. hier bereits Gegenstand im Forum:

Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

mit

Zitat
Derart geändert in 2006 durch

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2006/0401-0500/0462-06.html

veröffentlicht im Bundesgesetzblatt

BGBl. I 2034
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S

Sachse1

Melderecht ist seit 2013 Bundesrecht,
Nö, seit 2006! Denn in 2006 wurde das Grundgesetz entsprechend geändert; der Sachverhalt war bspw. hier bereits Gegenstand im Forum:

Leider doch.

  • Es gibt durchaus einen Unterschied zwischen einfachen Recht (BMG ist einfaches Recht) und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (geregelt im GG). Mit der Förderalismusreform wurde lediglich die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen dem Bund übertragen, nicht jedoch das Meldegesetz oder umgangssprachlich das Melderecht angepasst oder vom Bundestag als Bundesgesetz erlassen.
  • Das Bundesmeldegesetz wurde am 3. Mai 2013 erlassen und trat am 1. November 2015 in Kraft. Bis dahin galten die jeweiligen Landesmeldegesetze. Anders gesagt: mit der Veröffentlichung des Bundesgesetzes muss der Landesgesetzgeber sein Handeln darauf ausrichten, also beim BMG ab 2013.

Melderecht ist demnach seit 2013 Bundesrecht. Zielgruppe diese Aussage ist das Forum und keine juristische Zeitschrift.
Diese Problematik ist für das Thema Off Topic musste aber klar gestellt werden. Vielleicht haben @pinguin und @Profät Di Abolo ja eine Meinung zum Kern des Themas Meldedatenabgleich <-> BMG und insbesondere zum § 55 BMG im Hinblick auf den Meldedatenabgleich 2018.


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Zu § 55 gesellt sich dann noch der § 36 BMG, der regelmäßige Auskünfte aufgrund von Landesrecht zulässt:

Zitat
Zitat

    BMG: § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

    (1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
    (2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.


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Hallo Mitstreiter,
ich bin gerade auf folgenden Artikel beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages getroffen:

https://www.bundestag.de/blob/548352/a8e42041c6b246af6cd602d3e1e41808/datenschutzrecht-fuer-abbgeordnete-data.pdf

Dort geht es in Punkt 13 um die Datenübermittlung:

Zitat
Nach § 25 BDSG können personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen von öffentlichen Stellen übermittelt werden. Die Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, soweit diese zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, erfolgt. Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung zwischen einer Übermittlung von Daten zwischen öffentlichen Stellen (§ 25 Abs. 1 BDSG) und einer Übermittlung von Daten einer öffentlichen Stelle an eine nichtöffentliche Stelle (§ 25 Abs. 2 BDSG). Ordnet man entsprechend der oben dargestellten vereinzelten Literaturstimmen Abgeordnete als nichtöffentliche Stelle ein, so würde sich die Datenübermittlung an diese von der jeweiligen Fraktion oder auch von der Bundestagsverwaltung nach § 25 Abs. 2 BDSG richten. Bei einer Einordnung als öffentliche Stelle richtet sie sich nach § 25 Abs. 1 BDSG.


Ist es nicht letzten Endes so, dass die Datenübermittlung zwischen den Meldeämtern und dem Beitragsservice erfolgt?
Wenn dem so sein sollte, kann man den Beitragsservice als "nichtöffentliche Stelle" einordnen?

Denn dann würde der Datenabgleich unter § 25 Abs. 2 BDSG fallen indem es heißt:

Zitat
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden,
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder
3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat
.

Und zu guter Letzt noch die Bedingungen aus §23:

Zitat
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,
2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
3. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,
4. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist,
5. sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
Keine der 6 oben aufgeführten Bedingungen wird nach meinem Kenntnisstand durch den Meldedatenabgleich erfüllt.




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Ferner ist zu fragen, ob der BS überhaupt irgendeine Stelle ist. Meines Wissens gehen die Daten unmittelbar nach Köln an die nichtrechtsfähige Verwaltungseinheit und nicht (wie im Gesetz vorgesehen) an die Landesanstalten.

Auf diese Daten können zudem sämtliche Rundfunkanstalten zugreifen und nicht nur die betroffenen (zuständigen). Auch problematisch.

Auch bei den Datenschutzbeauftragten gibt es Kuddelmuddel. Der BS hat einen eigenen (wie soll eine nicht-rechtsfähige Einrichtung jemanden bestellen?) -- und gleichzeitig alle Rf-Anstalten, obwohl alle Daten einheitlich verwaltet werden. Wer ist nun zuständig / verantwortlich?

Wenn man sich mal vergegenwärtigt, dass nicht einmal der Bundestag in der Lage ist, seine Daten vor dem pösen Russen zu schützen, dann kann man sich ausmalen, dass über kurz oder lang sämtliche Bundesbürger mit Namen, Adresse und persönlichen Beziehungen (wer wohnt mit wem) im Netz stehen.


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