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Autor Thema: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG  (Gelesen 41537 mal)

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Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Bundesdatenschutzgesetz (BDsG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html

andere Bremische Gesetze und Ausführungsvorschriften zu Meldedaten sind im Forum hier zu finden - siehe u.a. unter
Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg164088.html#msg164088

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
siehe u.a. auch unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947

Bitte auch folgenden Forums-Thread beachten:
Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23857.0.html


Zitat
BMGVwV: 34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Zitat
BMG: § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist: [...]
5) Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.

Zitat
BMG: § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Zitat
BMG: § 38 Automatisierter Abruf

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
[...]
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
[...]

(2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.

(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
[...]
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
[...]

(4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

Zitat
BMG: § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:
1. die abrufberechtigte Stelle,
2. die abgerufenen Daten,
3. den Zeitpunkt des Abrufs,
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und
5. die Kennung der abrufenden Person.

(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

(4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.

Zitat
BMG: § 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise

Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.

Zitat
BMG: § 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann
, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    a) der Werbung oder
    b) des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

Zitat
BMG: § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:

1. frühere Namen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Dass die Rundfunkanstalten öffentliche Wettbewerbsunternehmen sind, stellt das BVerfG in seiner 8. Rundfunkentscheidung klar:

Zitat
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
RN 151
b) Diese Grundsätze sind auch bei der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten. Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]). Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht vor. Doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, daß die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflußnahmen auf das Programm benutzt wird.


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Der Meldedatenabgleich 2018 steht für alle Bundesländer an. Es gibt über ein Web-Portal der Koordinierungsstelle für IT-Standards des Landes Bremen eine ZIP-Datei zum Herunterladen, in der in "Anlage A_HB.pdf" der Liefertermin für Bremen genannt wird. Das ist der 15.05.2018.

"Lieferkonzept – Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten"

Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:

https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung



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Laut Auskunft der Meldebehörde ist eine Auskunftssperre gegen den automatischen Meldedatenabgleich der Landesrundfunkanstalten nicht möglich.


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c

cleverle2009

Auf den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird Bezug genommen.

Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:

https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung
Die entpackte datei enthält unter Anderem:
Fachdokument_Lieferkonzept_V1.0.pdf
dort ist der Bezug zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu finden

Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgt letztlich dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Für Bayern dürfte der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nichtig sein, da das Prozedere für die Schaffung von Gesetzen nicht eingehalten wurde. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde von der CSU-Mehrheit im Bay. Landtag ohne Berücksichtigung der Bedenken, vorgebracht durch Prof. Piazolo (Freien Wähler) siehe dazu Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 Bayerischer Landtag - 16. Wahlperiode  S. 5629 und 5630 durchgesetzt.

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg120850.html#msg120850


https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html


Ein Gesetz das einem nichtigen Gesetze folgt ist ebenfalls nichtig.

https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Bayerischen_Landtags_(16._Wahlperiode)

Der Ministwepräsident Horst Seehofer hat mit seinen Kumpels der anderen Länder den Vertrag ausbaldowert.
Beispiele für ausbaldowern
Zitat
Beispiele: [1] Egon schickte Benni und Kjeld gern irgendwelche Objekte auszubaldowern, um in dieser Zeit seinen sprichwörtlichen Plan reifen zu lassen. [1] „Der Blinde baldowerte die Gelegenheiten aus und beanspruchte dafür ein groß Teil der Beute.“ [1] „Man hat ausbaldowert, in dem Tresor im Privatkontor sind Gelder.

Dieser Vertrag wurde dann in 2010 ohne Wissen des Bay. Landtages von Horst Seehofer eigenmächtig unterschrieben.
Eine Kommission hat dann die Beschlussempfehlung(Kommision CSU-Mehrheit) ausgearbeitet.
Die Staatskanzlei hat dann 2011 um Zustimmung des Landtages gebeten. Siehe dazu das Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 Bayerischer Landtag (Link ist oben). Die Zustimmung wurde auf Grund der CSU-Mehrheit erteilt.
Freie Wähler stimmten dagegen.

Durch Verfilzung und Amigowirtschaft in Bayern wurden Proteste nicht beachtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 14:18 von cleverle2009«

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Hier noch ein Fund zur Definition von "anderen öffentlichen Stellen" laut § 34 BMG.

Das neue Bundesmeldegesetz Aktuelle und kompetente Arbeitshilfe für die alltägliche Praxis (PDF)
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/bmg___darstellung__2015-10__003_.pdf

Zitat
S. 36, 6.2
Zum Begriff der „anderen öffentlichen Stelle“ verweist § 34 Abs. 1 BMG auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Unter den Begriff der „anderen öffentlichen Stelle“ fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Dazu gehören auch sog. Beliehene (natürliche oder juristische Personen), denen durch Gesetz oder Verwaltungsakt hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, wie z. B. öffentlich-rechtlich bestellte Vermesser, Schiffskapitäne und Bezirksschornsteinfegermeister.
Nicht unter § 34 BMG fallen öffentlich-rechtliche Unternehmen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen (z.B. Versicherungen, Kreditinstitute, Sparkassen, Krankenhäuser, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Rundfunkanstalten) oder kommunale Versorgungsunternehmen, soweit ihnen gegenüber kein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nichtöffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Nr. 2a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten. Solche Unternehmen sind wie nichtöffentliche (private) Stellen zu behandeln und erhalten lediglich gebührenpflichtige Melderegisterauskünfte nach § 44 BMG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2018, 17:34 von Mork vom Ork«

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Die Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten Bremens zur Anfrage eines befreundeten Bremer Bürgers zum Konflikt des "einmaligen" Datenabgleichs 2018 mit dem Bundesmeldegesetz wegen der Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Privatunternehmen aufgrund der Wettbewerbssituation könnte wie folgt gelautet haben:

Zitat
Grundsätzlich finden regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen gemäß § 36 Bundesmeldegesetz (BMG) iVm § 20 Bremische Meldedatenübermittlungsverordnung zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)  und der Ermittlung von Beitragsschuldnern statt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung von Radio Bremen als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ist § 11 Absatz 4 Satz 1 iVm § 14 Absatz 9a iVm § 14 Absatz 9 RBStV.

Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen im Mai 2018 ist § 11 Absatz 4 Satz 6 iVm § 14 Absatz 9a iVm § 14 Absatz 9 RBStV. Auch die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 BMG liegen in § 11 Absatz 4 Satz 6 iVm § 14 Absatz 9a iVm § 14 Absatz 9 RBStV vor. Die geplante Datenübermittlung der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen im Mai 2018 halten wir vor diesem Hintergrund für zulässig.

§ 48 BMG führt aus, dass Radio Bremen, soweit es publizistisch tätig ist, keine öffentliche Stelle ist. Im Umkehrschluss bedeutet § 48 BMG jedoch auch, dass Radio Bremen, soweit es für die Beitragszahlungen und deren Einzug gemäß RBStV tätig ist, als eine öffentliche Stelle handelt, vgl. auch die von Ihnen zugesandte Entscheidung des BGH vom 12. April 2016, KZR 31/14, der grundsätzlich von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten spricht.

Radio Bremen hat den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit dem Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung sowie mit dem Erhalt und der Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Meldebehörden der Freien Hansestadt Bremen beauftragt. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der Datenverarbeitungsauftrag.

Eine Datenübermittlung von der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt gemäß § 11 Absatz 4 Satz 8 RBStV nicht bei einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre gemäß § 51 BMG.

Gemäß § 51 Absatz 1 BMG müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen trägt in diesem Fall auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister ein. Zum Beispiel kann eine solche Auskunftssperre von Stalking-Opfern oder von besonders gefährdeten Polizisten beantragt werden.

Ich würde mich freuen, wenn der ein oder andere diese Ausführungen kommentieren würde.


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D
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Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ...Die geplante Datenübermittlung der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen im Mai 2018 halten wir vor diesem Hintergrund für zulässig[/color][/b].

Wer hält die geplante #Datenübertragung für zulässig?

Wie verträgt sich obige Meinung (halten wir für zulässig) mit der nun folgenden Aussage:


Eine Datenübermittlung von der Meldebehörde der Freien Hansestadt Bremen an den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt gemäß § 11 Absatz 4 Satz 8 RBStV nicht bei einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre gemäß § 51 BMG.

Wer erklärt mir, einem durchschnittlichen deutschen Bürger mit laienhaften juristischen Kenntnissen den unterschiedlichen Sachverhalt?

Vor einigen Jahren habe ich der Weitergabe meiner Daten beim Einwohnermeldeamt meiner Heimatstadt widersprochen. Werden nun trotz meines Widerspruchs meine Daten an den nicht rechtsfähigen sog. Beitragssevice übermittelt?

Falls ja, warum unternimmt der Datenschutzbeauftragte meines Bundeslandes nichts?

Klagen erscheint sinnlos, mir fehlen die Rechtsmittel und das nötige Kleingeld für eine Klage.
Ein jammervoller Zustand unseres sogenannten Rechts-Staates, wobei die Betonung auf rechts liegt.

Mir wäre es lieber, in einem Recht-Staat zu leben..

Dan de Lion


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2018, 04:35 von Markus KA«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Interessant, dass man das in Hessen offenbar ganz anders sieht.

Zitat
Quelle: https://www.datenschutz.hessen.de/tb45k03.htm#entry4842

Kritik
Erheblichen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet dagegen der in § 14 Abs. 9a RBStV vorgesehene erneute bundesweite Meldedatenabgleich. Die vorgesehene massenhafte Übermittlung von Meldedaten durch die Einwohnermeldebehörden an die Landesrundfunkanstalten verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Meldedatenabgleich greift in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Meldepflichtigen ein.
Ein vollständiger Meldedatenabgleich ist erstmals im Rahmen der Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom gerätebezogenen Gebührenmodell auf ein wohnungsbezogenes Beitragsmodell erfolgt. Gestützt auf § 14 Abs. 9 RBStV hat jede Meldebehörde in Deutschland zum Stichtag 03.03.2013 der zuständigen Landesrundfunkanstalt Meldedaten aller volljährigen Personen übermittelt, insgesamt hat der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln rund 70 Millionen Datensätze erhalten. Wegen der großen Datenmenge erfolgte die Übermittlung in vier Tranchen. Die letzte wurde im April 2014 übermittelt.
Bereits diesen Meldedatenabgleich habe ich im Mai 2011 im Gesetzgebungsverfahren zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kritisiert (Ausschussvorlage HAA/18/17 Teil I Stand: 20.05.2011, S. 24, 33). Die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung vom 11.10.2010 gefordert, auf die beabsichtigte Übermittlung der Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen durch die Meldebehörden zu verzichten und stattdessen die Datenübermittlung auf die bereits vorhandenen Übermittlungsbefugnisse nach dem Melderecht zu beschränken (39. Tätigkeitsbericht, Ziff. 9.9).

Begründet wird der beabsichtigte erneute vollständige Meldedatenabgleich damit, dass er ein notwendiges Instrument sei, um das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu verwirklichen. Durch eine fortschreitende Erosion der Bestandsdaten werde die Beitragsgerechtigkeit beeinträchtigt. Nach Auszug aus einer Wohnung (zum Beispiel wegen Trennung, Scheidung oder Auflösung einer Wohngemeinschaft) oder nach dem Tod des bisherigen Beitragsschuldners sei nicht bekannt, wer die Wohnung weiterhin innehabe und damit neuer Beitragsschuldner sei. Die Rundfunkanstalten schätzen den so entstehenden jährlichen Verlust im Datenbestand über Beitragspflichtige auf etwa 200.000 Datensätze. Die Annahmen, von denen bei dieser Schätzung ausgegangen wird, sind jedoch fraglich: Es wird vorausgesetzt, dass der neue Wohnungsinhaber seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt. Es wird unterstellt, dass der Beitragsschuldner auszieht, denn sollte dieser in der Wohnung verbleiben, würde der ausziehende neue Schuldner durch die anlassbezogene Meldedatenübermittlung (siehe § 22 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung) den Rundfunkanstalten bekannt. Es wird ferner vermutet, dass in die Wohnung kein bereits beim Beitragsservice registrierter Beitragsschuldner einzieht. Die Landesrundfunkanstalten haben bislang keine belastbaren Zahlen als Beleg für die behauptete Bestandsdatenerosion vorgelegt.

In der Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit des 2013 bis 2014 durchgeführten Meldedatenabgleichs durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde (LTDrucks. 19/3276 S. 26). Dabei ging das Gericht jedoch von der Einmaligkeit des Abgleichs und der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum wohnungsbezogenen Beitrag aus:
"§ 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen."
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12, Rdnr. 159)
Der ebenfalls in der Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (a. a. O. S. 26) zitierte Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 13.05.2014 (VGH B 35/12) nicht explizit mit dem Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV befasst, woraus sich schließen lässt, dass er von der Verfassungskonformität der Norm ausgegangen ist.

In der Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Rechtmäßigkeit des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV im Wesentlichen aus der Einmaligkeit des Abgleichs aus Anlass des Modellwechsels hergeleitet (LTDrucks. 18/3887, S. 29 ff).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt den Rundfunkanstalten eine Reihe von alternativen Instrumenten zur Ermittlung potenzieller Beitragsschuldner zur Verfügung:

Neben der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 8 RBStV das Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, die Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen (§ 11 Abs. 4 RBStV), die regelmäßigen Übermittlungen von Meldedaten nach der Meldedaten-Übermittlungsverordnung. Das sollte eigentlich reichen, denn den Rundfunkanstalten werden damit zur angeblichen Sicherung von Beitragsgerechtigkeit Informationsrechte eingeräumt wie keiner anderen öffentlichen Stelle.

Die zur Pflege des Datenbestandes in der Vergangenheit praktizierte Anmietung von Adressen bei kommerziellen Adresshändlern soll zwar wie auch die Vermieterauskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gemäß § 14 Abs. 10 RBStV wegen des erneuten vollständigen Meldedatenabgleichs bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Dies ist jedoch keine echte Kompensation für den massenhaften Eingriff durch den Meldedatenabgleich. Zum einen ist bei dem geplanten Meldedatenabgleich zum Stichtag 01.01.2018 keine Notwendigkeit für Mailingaktionen mittels angemieteter Adressen erkennbar, insbesondere wenn man die anderen Instrumente zur Aktualisierung der Bestandsdaten berücksichtigt. Zum anderen soll anscheinend nach dem 31.12.2020 die datenschutzrechtlich fragwürdige Anmietung von Adressen wieder aufgenommen werden.

Es steht zu befürchten, dass der nächste bundesweite Meldedatenabgleich der Einstieg in eine regelmäßige Rasterfahndung nach Beitragsschuldnern werden soll. Darauf deutet zumindest der Hinweis in der Begründung (a. a. O. S. 26) hin, dass die in § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV angeordnete Evaluierung des Abgleichs mit dem Ziel erfolge, eine Entscheidungsgrundlage für eine dauerhafte gesetzliche Verankerung des Meldedatenabgleichs zu erhalten.

Zitat
§ 14 Abs. 9a und 10 RBStV

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Abs. 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.

M. Boettcher


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K
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OT

@Dandelion

Es ist zwischen Auskunftssperren und Übermittlungssperren zu unterscheiden:

Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Einrichten einer Übermittlungssperre:
keine Übermittlung persönlicher Daten an:

Adressbuchverlage
Religionsgemeinschaften
politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden und Alters- und Ehejubiläen

- Sie kann ohne Begründung eingerichtet werden
- Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden

Einrichten einer Auskunftssperre:
- hiermit können Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen und Unternehmen unterbunden werden
- es ist ein wichtiger Grund (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, Adoption) erforderlich und vorzulegen (Gerichtsurteil, Arbeitsvertrag etc.)
- Angehörigkeit einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Mitarbeiter einer Behörde) genügt nicht als Legitimation

Beantragung einer Sperre:
persönlich oder
schriftlich (Formular)
für die Übermittlungssperre gibt es die Möglichkeit der Online-Beantragung
https://www.mainz.de/vv/produkte/buergeramt/auskunftssperre-uebermittlungssperre.php

Das bedeutet im Klartext: es gibt keine Möglichkeit die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu unterbinden - außer mit dem §51 den "normal sterbliche" aber wohl nicht zugesprochen bekommen da nicht begründbar.

OT Ende


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
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Schon erstaunlich, wie das alles mit dem in Deutschland so hochgehaltenen Datenschutz vereinbar ist.
Vielleicht sollte man mal gegen so eine Meldebehörde klagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2018, 02:48 von Bürger«

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Hallo liebe Mitstreiter,
soeben bekam ich per Email eine fiktive Rückantwort eines Bürgers an die Bremer Landesdatenschutzbeauftragten zugeschickt. Es könnte darin folgendes gestanden haben:

Zitat
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage stellen Sie ab, dass Radio Bremen als öffentliche Stelle den Auftrag für den Einzug der Rundfunkbeiträge hat?

Sie schreiben: "Im Umkehrschluss bedeutet § 48 BMG jedoch auch, dass Radio Bremen, soweit es für die Beitragszahlungen und deren Einzug gemäß RBStV tätig ist, als eine öffentliche Stelle handelt".

Der Umkehrschluss von § 48 BMG bedeutet nicht, dass jegliche nicht-publizistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt als öffentliche Verwaltungsaufgabe zu bewerten wäre. Der Landesgesetzgeber muss der öffentlich-rechtlichen Anstalt konkrete Verwaltungsaufgaben per Gesetz zugewiesen haben, denn Radio Bremen ist keine Behörde.

Ich kann den gesetzlichen Grundlagen Radio Bremen Gesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen Auftrag zum Einzug der Rundfunkbeiträge entnehmen. Die Landesrundfunkanstalt hat außerhalb ihres publizistischen Auftrags lediglich gemäß § 10 Absatz 5 und Absatz 6 RBStV das Recht, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und diese Bescheide per Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken zu lassen sowie das Auskunftsrecht gemäß § 9 Absatz 2 RBStV gegenüber Beitragsschuldnern und gegenüber (durch Tatsachen begründeten) vermuteten Beitragsschuldnern.

Den Auftrag zur Beitragszahlung hat laut § 10 Absatz 2 RBStV der Beitragsschuldner in Form einer Schickschuld an die Landesrundfunkanstalt. Deshalb kann aus logischen Gründen nicht gleichzeitig die Landesrundfunkanstalt mit der Einziehung der Rundfunkbeiträge beauftragt worden sein. (Es kann ja nicht gleichzeitig der Beitragspflichtige zahlen und die Landesrundfunkanstalt einziehen.) Genau deshalb hat die Landesrundfunkanstalt nur das Recht, rückständige Rundfunkbeiträge von säumigen Beitragsschuldnern festzusetzen und vollstrecken zu lassen, also eben nur genau dann, wenn ein Beitragspflichtiger nicht gezahlt hat.

Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ohne konkreten öffentlichen Auftrag zum Beitragseinzug die Landesrundfunkanstalt, falls sie diese Tätigkeit trotzdem ausführt, als Wettbewerbsunternehmen einzustufen ist, dem keine bevorzugte Behandlung in Form einer allgemeinen, automatischen und anlasslosen Meldedatenübermittlung zusteht. Radio Bremen ist somit für den bevorstehenden Meldedatenabgleich zum Zweck des Beitragseinzugs keine öffentliche Stelle gemäß § 34 BMG.

Selbst die "Rechtsgrundlage für die Datenerhebung von Radio Bremen als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ist § 11 Absatz 4 Satz 1 [...]", wie Sie schreiben, ist nur unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:
§ 11 Absatz 4 Satz 5 RBStV:
"Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1.    eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,

2.    die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

3.    sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat. "





2. Können Sie mir bitte den Verweis auf die Rechtsgrundlage zum Datenverarbeitungsauftrag an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geben?

Sie schreiben: "Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der Datenverarbeitungsauftrag."

Ich kann leider kein Gesetz finden, das diesen Datenverarbeitungsauftrag enthält. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist auch in keinem Gesetz oder den Satzungen Radio Bremens namentlich erwähnt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mork vom Ork: Die Anfrage belegt allenfalls, dass der Anfrager die Begriffe falsch interpretiert. Beim  Bremer Landesdatenschutzbeauftragten wird man über die Ahnungslosigkeit des Anfragers vermutlich lachen.

Der "Einzug" des sogn. Rundfunkbeitrags durch den ÖRR bedeutet nicht, dass RB den Beitrag vom Konto des Zwangszahlers von sich aus ohne Weiteres abbuchen darf bzw. abbucht, sondern dass RB berechtigt ist die Zahlung des "Rundfunkbeitrags" zu fordern. Über das Konto jedes Zahlers verfügt natürlich nicht RB sondern der Kontoinhaber selbst (es sei denn, das Konto wird gepfändet). Der Zwangszahler hat für die Zahlung zu sorgen (Schickschuld), wobei er das Risiko trägt, dass diese beim Sender auch tatsächlich ankommt. Da der ÖRR Barzahlungen (noch) ablehnt, kann man, so man zahlen will, nur unbar bezahlen. Dazu bietet die Bank, bei der man Kunde ist, u. a. die Überweisung, die Überweisung in Form eines Dauerauftrags und die Einzahlung auf das Konto des Empfängers.

Der Bankkunde kann einem Zahlungsempfänger aber auch die von ihm veranlasste Abbuchung im Wege der Abbuchung gestatten. Diese Genehmigung kann er jederzeit zurückziehen. In jedem Fall steht RB nur einmal pro Monat der seitens der Länder vereinbarte Betrag zu. Der BS dringt darauf, dass man eine Abbuchungsgenehmigung erteilt. Diese bringt dem Zwangszahler keinen Vorteil, den er nicht auch mit einem Dauerauftrag hätte, außer dem, die Zahlung auch zurück buchen zu können.

M. Boettcher


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@drboe: Ich vermute, dass der Briefschreiber genau dies meinte - also nicht den Lastschrifteinzug vom Konto des Beitragspflichtigen, sondern die Forderung der Zahlung. Dieses Recht auf Rundfunkbeitragsforderung steht nicht im Gesetz. Falls Du da anderer Meinung bist, dann nenne uns bitte die genaue Rechtsgrundlage.
Ein "Jeder weiß doch, dass die Landesrundfunkanstalten für die Forderung Rundfunkbeiträge zuständig sind." zieht nicht. Schließlich schreiben die LRAs ja auch seit Jahren keine Leistungsgebote in ihre Beitragsbescheide. Wahrscheinlich dürfen sie das nicht. Die Vollstreckung übernimmt ja dann auch eine richtige Behörde.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mork vom Ork: ich werde hier nicht noch einmal erklären, was ich einem anderen schon versuchte nahe zu bringen. Nur soviel: In § 9 des sogn. Rundfunkbeitragsstatsvertrags wird der ÖRR ermächtigt die Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags per Satzung zu regeln (§ 9 (2) zweiter Satz). Die "Leistung" ist nicht etwa das Programm der Sender, sondern steht für die Zahlungen der zur Zwangszahlung Verpflichteten. In §10 wird der ÖRR zur Vollstreckung ausstehender "Rundfunkbeiträge" ermächtigt. Er ist angesichts dessen eindeutig Begünstigter der im sogn. Rundfunkbeitragsstatsvertrag geregelten Finanzierung des ÖR-Rundfunks und darf die Zahlung selbst organisieren. Jeder Versuch, dem Gesetzgeber hier ein Versäumnis nachzuweisen und der Glaube bei Gericht mit dieser Vorstellung zu obsiegen ist m. E. unsinnig.

Nebenbei: Wir zahlen bekanntlich auch Steuern, ich an das Finanzamt in Hamburg. Ich finde viele Informationen über Steuerarten, Steuerpflichten und -pflichtige, Steuerbefreiungen, Steuerberater usw. Aber nirgendwo in den Gesetzen ist offenbar geregelt, dass das Finanzamt XYZ von mir einen einzigen Cent fordern darf. Wie kommen die bloß darauf? Und warum zahle ich? Mindestens das Letzte kann ich beantworten: weil das zuständige Finanzamt hier andernfalls ohne zu zögern sämtliche verfügbaren Hebel in Bewegung setzt das Geld zu erhalten, also vollstrecken würde.

M. Boettcher


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@drboe: Ich finde, wir sehen das beide gar nicht so verschieden. Klar können die in ihrer Satzung die Einzelheiten der Beitragszahlung regeln, zum Beispiel wann und wohin die Schickschuld entrichtet werden soll. Aber den RB aktiv einzutreiben, gehört nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie dürfen das Geld in Empfang nehmen und verteilen, aber dem Bürger nicht selbst das Geld aus der Tasche nehmen.

dazu folgende fiktive Situationen:

verboten:
Rundfunkanstalt: "Ey, Du Bürger - ich kenne Dich nicht. Du bist bestimmt ein Beitragspflichtiger! Hier ist deine neue Beitragsnummer. Los, zahle in Zukunft auf mein Konto!"
Bürger: "Äh - wie jetzt? Ich bin doch gar nicht RBs-pflichtig. Du darfst von mir kein Geld fordern! Verpiss Dich!"

erlaubt:
Rundfunkanstalt: "Ey, Du Bürger - ich kenne Dich nicht, aber weiß, dass Du hier gemeldet bist. Hast Du eine Wohnung? Wie lange wohnst Du schon hier?"
Bürger: "Ja, ich wohne hier und zwar seit 2017."
Rundfunkanstalt: "Ok, dann hast Du hier einen Festsetzungsbescheid, der feststellt, dass Du Deine Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt hast. Wenn Du trotzdem nicht zahlst, dann verpetzen wir dich an das Finanzamt. Das vollstreckt dann den rückständigen Rundfunkbeitrag. Wenn Du in Zukunft pünktlich zahlst, ist alles gut. Ansonsten, falls schon jemand für deine Wohnung zahlt, könntest Du auch dessen Beitragskonto angeben. Dann bist Du raus."

Das mit den Steuergesetzen ist halb so wild - das zuständige Finanzamt schickt Dir einen Steuerbescheid, wenn es etwas von Dir haben will. Darin steht auch, wofür zu zahlen ist, wann und wohin. Die sind auch eine richtige Behörde mit hoheitlichen Rechten und nicht nur ein ö-r Unternehmen.
Vor der Zustellung des Bescheids musst Du gar nichts zahlen.


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