§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
(...)
2. von Radio Bremen,
3. der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
(...)
Ich benutze hier die Gelegenheit, um zu sagen, dass Gesetzestexte in der Regel eine inhaltliche Logik besitzen, die aus der vorliegenden Reihenfolge von Textabschnitten ergibt: Erst gilt Absatz (1), dann gilt Absatz (2). Absatz (2) ist innerhalb dessen, was Absatz (1) eingrenzt, zu lesen.
Hier deduziere ich also, dass dieses Elektronische Dingsgesetz also davon ausgeht, dass:
Die Tätigkeit von Radio Bremen und der brema wird als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit angesehen, die von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird.
Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?
Die brema ist als Landesmedienanstalt wohl eine echte Behörde. Daran zu zweifeln, gehört m.E. nicht zu den Grundzielen des hiesigen Forums und braucht es nicht zu sein.
Der Satz
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.folgt erst danach und kann deshalb nur bedeuten, dass
im nachfolgenden Gesetzestext mit "Behörde" jede Stelle gemeint ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Keinesfalls adelt dieses elektronische Gesetz jede Stelle, die eine öffentliche Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, schon zu einer Behörde, quasi rückwärts. Das wäre auch sachlich zwar nicht gerade unlogisch, aber doch Unfug. Mit so einem Nebengesetz erschafft man keine Behörden.