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Autor Thema: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften  (Gelesen 31782 mal)

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Der Landeshauptkasse Bremen ist aufgefallen, dass die Verfahrenskosten während der Beitreibung rückständiger Rundfunkforderungen bei Weitem nicht durch den Beirtragsservice gedeckt sind. Deshalb gibt es ab 2018 einen saftigen Aufschlag  >:D
Dann sollte aber klar geregelt sein, daß diese Kosten nicht dem "Schuldner" aufgebürdet werden dürfen, sondern sie der "Gläubiger" in jedem Falle selber zu tragen hat.

->
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 8
Vollstreckung
[...]
(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
[...]
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Der Gesetzgeber bevorzugt eindeutig die gütliche Einigung, für deren Herbeiführung der "Gläubiger" verantwortlich ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Liebe Bremer,

hier verlinke ich auch das
Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG)
vom 23.12.1977 zuletzt geändert am 25.06.2013
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66021.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zitat
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich

(2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Nimmt eine Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

(5) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsträger am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Abschnitt 4 und § 20 dieses Gesetzes. Im übrigen sind die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

(6) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 36 dieses Gesetzes.

§ 5 Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1. ein Gesetz, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt, solche automatisierten
   Einzelentscheidungen ausdrücklich zulässt, oder

2.  mit der Entscheidung einem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird.


§ 6 Datengeheimnis

Den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.


§ 20 Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(2) Die Verarbeitung dieser Daten in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 22a Widerspruchsrecht

Personenbezogene Daten dürfen nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit der Betroffene der Verarbeitung bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Verarbeitung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Daten verpflichtet.

§ 23 Schadensersatz

(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schuldhaft einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche öffentliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

(2) Wird der Schaden nach Absatz 1 durch eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zugefügt, ist der Rechtsträger der verantwortlichen öffentlichen Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag nach Satz 3 übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbeitrag zu dem Höchstbetrag steht. Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet der Rechtsträger jeder dieser Stellen.

Abschnitt 5
Sonderbestimmung für Radio Bremen


§ 36 Sonderbestimmung für Radio Bremen

Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Dieser ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauftragte für den Datenschutz kann auch andere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Für Beanstandungen gilt § 29 entsprechend; an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen tritt der Intendant, an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufsichtsbehörde der Rundfunkrat. Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 21:05 von Bürger«

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Hallo liebe Bremer,

hier habe ich die
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV)
(Inkrafttreten 25.10.2017 FundstelleBrem.GBl. 2017, 425)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.106162.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldD%C3%9CVBRrahmen
für Euch herausgekramt.

Dort heißt es für Radio Bremen:

Zitat
§ 20 Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.    Familienname,
2.    Geburtsname,
3.    frühere Namen,
4.    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5.    Doktorgrad,
6.    Geburtsdatum,
7.    derzeitige und letzte frühere Anschrift,
8.    Ein- und Auszugsdatum,
9.    Familienstand,
10.  Sterbedatum.

Hier ist noch eine weiteres Verordnung:
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
(Inkrafttreten 28.07.2015 Zuletzt geändert durch: § 10 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434))
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87528.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldeGDVBRV20P18

Zitat
§ 18 Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.    Familienname     0101 - 0106
2.    Geburtsname     0201 - 0202
3.    frühere Namen  0203, 0204, 0303
4.    Vornamen         0301 - 0302
5.    Doktorgrad        0401
6.    Tag der Geburt  0601
7.    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift   1202, 1203,
1205 - 1211, 1213,
1215 - 1217,
1219 - 1221, 1223,
1225 - 1230
8.    Tag des Ein- und Auszugs   1301, 1306
9.    Familienstand  1401
10.  Sterbetag        1901

Die Datenübermittlung hat unter Verwendung des Standards OSCI.XMeld in der im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.


Desweiteren findet Ihr hier das
Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
(Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2015 Außer Kraft)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68711.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldeGBRV7P29
Zitat
MG § 30 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:

Die Frage ist hier:
Ist Radio Bremen eine öffentliche Stelle?
Ist der Beitragsservice eine öffentliche Stelle?



Zitat
MG § 32 Melderegisterauskunft
(1b) Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.

Hier ist das aktuell gültige
Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
(Inkrafttreten 01.03.2017 Zuletzt geändert durch: § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71)) zu finden
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.93161.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zitat
§3 Aufgaben der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde

(1) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde stellt sicher, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen können und gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen. §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für den zentralen Meldedatenbestand entsprechend. Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung bereit.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus hat die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten weiteren Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Soweit die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde Datenübermittlungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung und zur Übermittlung der Daten befreit. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Meldebehörden unberührt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 21:30 von Bürger«

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Die Frage ist hier:
Ist Radio Bremen eine öffentliche Stelle?
Ist der Beitragsservice eine öffentliche Stelle?
Kann ja nicht, weil in Wettbewerb stehende öffentliche Stellen gemäß der für die Verwaltungsmitarbeiter bindenden Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht als öffentliche Stellen zu behandeln sind.

Radio Bremen ist, wie alle anderen LRA auch, zwar eine öffentliche Stelle, weil auf Basis öffentlichen Rechts gegründet, aber eben nicht im Sinne des Bundesmeldegesetzes.

Weil Radio Bremen aber eine öffentliche Stelle ist, hat es auch Art. 10 EMRK einzuhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 21:31 von Bürger«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70665.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

In Artikel 9 wird unter anderem geregelt, wer die Widerspruchsbescheide erstellt:

Zitat
Artikel 9

(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.

(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.*

Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsordnung VwGO
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiR77Hv2aDZAhVFtxQKHdWqAswQFgguMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.gesetze-im-internet.de%2Fvwgo%2F&usg=AOvVaw2fKlBeXLs6Et7FRHvjlVfy

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.


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Hier jetzt auch noch der Link auf die

Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91677.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Veröffentlichungsdatum:  21.10.1947
Inkrafttreten:                  22.12.2016
Zuletzt geändert durch:   Art. 95 neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 904)
Fundstelle:                      Brem.GBl. 1947, 251
Gliederungsnummer:       100-a-1
Zitiervorschlag:               "Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947, zuletzt Art. 95 neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 904)"


Ich wusste gar nicht, dass die Landesverfassung Ende 2016 verändert wurde.


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Zitat
1.
    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
Da ist ja keine, weil LRA und Co. ja keine brauchen, da sie selbst keine sind.

Und das hier

Zitat
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.

trifft sicherlich auch nicht zu.

Die reale Praxis steht also auch in Bremen dem eigenen Landesrecht entgegen?


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Der Meldedatenabgleich 2018 steht für alle Bundesländer an. Es gibt über ein Web-Portal der Koordinierungsstelle für IT-Standards des Landes Bremen eine ZIP-Datei zum Herunterladen, in der in "Anlage A_HB.pdf" der Liefertermin für Bremen genannt wird. Das ist der 15.05.2018.

"Lieferkonzept – Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten"

Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:

https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung


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Hallo liebe Bremer,
soeben war ich erfolgreich bei der Suche nach dem Gesetz über die städtischen Entsorgungsbetriebe Bremens. Dieses Ortsgesetz empfehle ich zum Augenöffnen als Bettlektüre  ;)

Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.107848.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-BRStadtReinA%C3%B6RErrOGBRrahmen

Darin zeigt sich sehr gut, welche Eigenschaften eine "richtige" Anstalt öffentlichen Rechts hat. Im Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk arbeiten dort nämlich richtige Beamte (§ 5 Abs. 8 ; § 12), und es gibt ein Dienstsiegel (§ 1 Abs. 6). Die haben auch das Recht, richtige Verwaltungsakte zu vollstrecken (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.). Besonders cool ist, dass die nicht nur Gebühren und Entgelte festsetzen dürfen, sondern sie dürfen sie auch erheben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6.)!

Wow - was für ein Beispiel für eine Anstalt öffentlichen Rechts mit richtigen Eiern!!! Wie kläglich dagegen wirken die Rechte im RStV und RBStV der Rundfunkanstalt.  :P


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Da steht aber auch, gleich in § 1, Abs. 1:

Zitat
[...]Die Anstalt ist ein Kommunalunternehmen im Sinne des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.[...]
Und dann wird es schon komplizierter? Denn auch danach dürfen Nichtnutzer, bzw. Nichtteilnehmer nicht behelligt werden
Zitat
§ 4
Aufgabenübergang
[...]
(2) Zur Finanzierung der Aufgaben, die vom Kommunalunternehmen wahrzunehmen sind, kann die kommunale Gebietskörperschaft diesem das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und Nutzerinnen sowie den Leistungsnehmern und Leistungsnehmerinnen des Kommunalunternehmens Beiträge, Gebühren sowie sonstige Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
[...]

Bremisches Kommunalunternehmensgesetz (BremKuG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.107686.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-KomUGBRrahmen

Wenn es also nicht für Dich als Bürger bspw. einen Benutzungszwang hat, der in einem der Gesetze geregelt ist, auf die in diesem Gesetz zur Stadtreinigung verwiesen wird, darf sich diese Stadtreinigung von sich aus, weil Unternehmen, nicht mit Dir in Verbindung setzen, denn Du hast keine Pflicht, diese zu beauftragen?

Und gerade im Rundfunkbereich hat es weder eine Teilnahmepflicht noch eine Nutzungsverpflichtung für den einzelnen.


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  • Beiträge: 691
und wieder etwas Neues an der Gesetzesfront:

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.112242.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Es gilt schon einmal nicht für Radio Bremen:

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

1.    der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.    von Radio Bremen,
3.    der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
4.    der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
5.    des Landesrechnungshofes,
6.    der Krankenhäuser und
7.    der Beliehenen.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.    Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,
2.    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.    die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
4.    das Recht des Lastenausgleichs,
5.    das Recht der Wiedergutmachung,
6.    das Wahlrecht nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie nach den Vorschriften für die Wahlen der Vertretungsorgane von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
7.    Verfahren nach dem Gesetz über die Gutachterstellung für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden,
8.    Verfahren nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,
9.    die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
10.  die Tätigkeit der Schulen, der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, des Landesinstituts für Schule und der Landeszentrale für politische Bildung,
11.  die Tätigkeit der Hochschulen, des Studentenwerks Bremen und des Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes gehen vor.
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o
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Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
(...)
2.    von Radio Bremen,
3.    der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
(...)

Ich benutze hier die Gelegenheit, um zu sagen, dass Gesetzestexte in der Regel eine inhaltliche Logik besitzen, die aus der vorliegenden Reihenfolge von Textabschnitten ergibt: Erst gilt Absatz (1), dann gilt Absatz (2). Absatz (2) ist innerhalb dessen, was Absatz (1) eingrenzt, zu lesen.

Hier deduziere ich also, dass dieses Elektronische Dingsgesetz also davon ausgeht, dass:

Die Tätigkeit von Radio Bremen und der brema wird als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit angesehen, die von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird.

Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?

Die brema ist als Landesmedienanstalt wohl eine echte Behörde. Daran zu zweifeln, gehört m.E. nicht zu den Grundzielen des hiesigen Forums und braucht es nicht zu sein.



Der Satz

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

folgt erst danach und kann deshalb nur bedeuten, dass im nachfolgenden Gesetzestext mit "Behörde" jede Stelle gemeint ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Keinesfalls adelt dieses elektronische Gesetz jede Stelle, die eine öffentliche Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, schon zu einer Behörde, quasi rückwärts. Das wäre auch sachlich zwar nicht gerade unlogisch, aber doch Unfug. Mit so einem Nebengesetz erschafft man keine Behörden.


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Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?

Radio Bremen untersteht der juristischen Aufsicht des Landes Bremen, aber nicht der Fachaufsicht, siehe:

Radio Bremen Gesetz
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69354.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Zitat
§ 26 Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.


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Wieder ein neuer Fund:

Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
Inkrafttreten: 13.06.2014
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.64301.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d


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