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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bremen => Thema gestartet von: Mork vom Ork am 21. April 2016, 12:32

Titel: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 21. April 2016, 12:32
Hallo liebe Bremer,

es gibt anscheinend die Bremer Gesetze direkt auf der Bremer Webseite abrufbar - und nicht mehr (wie bislang) indirekt über den Beck-Verlag.

Transparenzportal Bremen
Bremische Vorschriften
http://transparenz.bremen.de/vorschriften-72741


Dort mit dem Suchbegriff "Rundfunk" zu finden u.a.

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69371.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

sowie direkt zu dessen §3 Absatz (1) über die Vollstreckung von Bescheiden über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69371.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrGBRpArtikel1-P3
Zitat
§ 3
(1) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.


sowie auch

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
vom 29. September 2015
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74802.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d



Euer Mork vom Ork


Edit "Bürger":
Aktualisiert. Danke für die Hinweise.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 06. Januar 2017, 13:01
Hallo liebe Leute,

heute habe ich nochmal in den Bremer Gesetzen gestöbert und folgende Gesetze passend für Radio Bremen herausgesucht:


Radio-Bremen-Gesetz (RBG) Gültigkeit vom 14.04.2010 bis 03.04.2014 Außer Kraft (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69354.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Radio-Bremen-Gesetz (RBG) Inkrafttreten 24.03.2016 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 Außer Kraft (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73831.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Gültigkeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2016 Außer Kraft (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73832.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Inkrafttreten 01.01.2017 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73833.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 Außer Kraft (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73820.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) Inkrafttreten 01.01.2017 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87621.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge Inkrafttreten 01.01.2017 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91733.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) Inkrafttreten 30.01.2015 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70677.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) Inkrafttreten 19.11.2016 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.90268.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-GebBeitrGBRV12P3)



Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 Außer Kraft  (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66767.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Inkrafttreten 06.10.2015 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74802.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG) Inkrafttreten 01.02.2006 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70682.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)


Euer Mork vom Ork
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 09. Januar 2017, 15:48
Ich ergänze die Links zu den Zustimmungsgesetzen, die die Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages in Landesrecht transformieren:

Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69380.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) außer Kraft

Gesetz zum 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. November 2014 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69381.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) außer Kraft

Gesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69382.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr17GBRrahmen) außer Kraft

Gesetz zum 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69383.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) außer Kraft

Gesetz zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. August 2016 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87624.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr19GBRrahmen)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: pinguin am 09. Januar 2017, 21:14
Witzig sind die aber schon; die Einträge zu den Links

Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://transparenz.bremen.de/sixcms/jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr18GBRrahmen_2016-01-01.xml#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr18GBRrahmen

Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://transparenz.bremen.de/sixcms/jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr17GBRrahmen_2016-01-01.xml#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr17GBRrahmen

Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://transparenz.bremen.de/sixcms/jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr15GBRrahmen_2012-01-01.xml#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr15GBRrahmen

Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://transparenz.bremen.de/sixcms/jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr13GBRrahmen_2010-04-01.xml#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr13GBRrahmen

im

Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87624.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr19GBRrahmen

haben nach dem Aufruf als Resultat:

Zitat
entry not found

Soll so Transparenz sein?
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. Januar 2017, 00:49
@pinguin

Ja, Deine Links funktionieren wirklich nicht.
Das macht aber nichts, weil eine Nachricht über Deiner habe ich die Links auf die Zustimmungsgesetze aufgeführt, die funktionieren sollten. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge sind immer auf der selben Webseite als Anlage zum entsprechenden Zustimmungsgesetz zu finden.

Ich kann aber beispielsweise auch die direkten Links zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen angeben:

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69380.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr15GBRpAnlage)
16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69381.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr16GBRpAnlage)
17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69382.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr17GBRpAnlage)
18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69383.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr18GBRpAnlage)
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87624.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunk%C3%84ndStVtr19GBRpAnlage)

Wenn Links nicht mehr funktionieren, dann bitte Bescheid sagen.

Schöne Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. Januar 2017, 01:00
Hier kommen noch die Links auf die Rundfunkstaatsverträge mit dem offiziellen Namen "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)".

RStV gültig von: 01.01.2013 gültig bis: 31.12.2015 außer Kraft  (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73857.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
RStV gültig von: 01.01.2016 gültig bis: 30.09.2016 außer Kraft (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73858.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
RStV gültig vom: 01.10.2016 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. Januar 2017, 00:22
Hier noch der Link auf ein Bremerhavener Ortsgesetz zu Straßenausbaubeiträgen:

Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven (Straßenbaubeitragsortsgesetz) vom 21. März 2002 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70008.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Dieses Gesetz ist sehr ähnlich den Bestimmungen des RBStV, siehe hier:

Zitat
§ 13
Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. Januar 2017, 02:37
Ich habe endlich auch die ausführliche Begründung zum RBStV gefunden, siehe hier:

Rathaus Bremen Senatskanzlei - >REFERAT 11 - MEDIEN UND IT (http://www.rathaus.bremen.de/medien_und_it-1353)
Rathaus Bremen Senatskanzlei -> Begründung des RBStVs als PDF (http://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/begrndung_15_RSTVeng1.pdf)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. März 2017, 10:05
Hier noch ein Zitat aus dem Straßenbaubeitragsortsgesetz Bremerhaven:

Zitat
Straßenbaubeitragsortsgesetz
§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bremerhaven erhebt nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes - sofern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können - zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung ihrer Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile bietet.

Hier werden korrekterweise nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen, die wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Nutzungsmöglichkeit der angrenzenden Straßenanlagen haben. Das

Zitat
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

Die Stadt trägt den Teil des Aufwands, der
a)
    nach Maßgabe des § 5 von ihr zu tragen ist (sog. Mehrbreitenaufwand und Gemeindeanteil),
b)
    bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nach § 6 auf ihre Grundstücke und Erbbaurechte entfällt.

Hieraus wird klar, dass niemals die vollen Kosten als Beiträge umlegbar sind. Der Gemeindeanteil ist von der Stadt selbst zu tragen.
Auf den Rundfunkbeitrag bezogen, würde der anteilige Nutzen des Rundfunks für die Allgemeinheit auch von der Allgemeinheit finanziert werden müssen und von den Nutzern dann ein entsprechend des Nutzungsvorteils bemessener Beitrag erhoben werden.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 14. März 2017, 09:22
Es gibt auch die Originalversion des "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991" hier:

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69371.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrGBRrahmen) außer Kraft

Veröffentlichungsdatum:25.09.1991 Inkrafttreten26.09.1991 FundstelleBrem.GBl. 1991, 273
Gliederungsnummer:225-c-1
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 17. April 2017, 16:19
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Gültigkeit 01.06.2009 bis 31.12.2012  (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73841.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkGebStVtrBRrahmen) außer Kraft
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 20. April 2017, 13:06
Es gibt auch das "Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)" auf dem Bremer Transparenzportal:

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.67770.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-IFGBRrahmen)  Inkrafttreten: 05.05.2015
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 03. November 2017, 17:05
Und ich habe wieder etwas Neues gefunden:

Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen
Senatsvorlage vom 6. Juni 2017 (https://ssl5.bremen.de/transparenzportal/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.56762.de&id=103095)

Der Landeshauptkasse Bremen ist aufgefallen, dass die Verfahrenskosten während der Beitreibung rückständiger Rundfunkforderungen bei Weitem nicht durch den Beirtragsservice gedeckt sind. Deshalb gibt es ab 2018 einen saftigen Aufschlag  >:D
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: volkuhl am 03. November 2017, 17:30
Zitat
Seit dem 1. Juli 2016 ist die Landeshauptkasse Bremen zentrale Vollstreckungsbehörde für die Rundfunkforderungen des Beitragsservice ARD/ZDF/Deutschlandradio im Stadtbereich Bremen. Im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Vollstreckung durch die Stadtkasse des Magistrats der Stadt Bremerhaven vorgenommen.

Interessant, dass Radio Bremen nicht ein Mal erwähnt wird...

Was sind "Rundfunkforderungen"? Wenn sie Rundfunk fordern, müssen sie nur ihr Radio einschalten!  >:D
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 03. November 2017, 17:36
Vollstreckungsbehörde für die Rundfunkforderungen

Was sind "Rundfunkforderungen"? Wenn sie Rundfunk fordern, müssen sie nur ihr Radio einschalten!  >:D

Ich nehme an, dass diese Formulierung garantiert, dass sie kompatibel bleibt, auch wenn es keine Beiträge mehr geben wird. Forderungen können halt jegliche Abgaben sein.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: pinguin am 03. November 2017, 18:46
Der Landeshauptkasse Bremen ist aufgefallen, dass die Verfahrenskosten während der Beitreibung rückständiger Rundfunkforderungen bei Weitem nicht durch den Beirtragsservice gedeckt sind. Deshalb gibt es ab 2018 einen saftigen Aufschlag  >:D
Dann sollte aber klar geregelt sein, daß diese Kosten nicht dem "Schuldner" aufgebürdet werden dürfen, sondern sie der "Gläubiger" in jedem Falle selber zu tragen hat.

->
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 8
Vollstreckung
[...]
(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
[...]
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Der Gesetzgeber bevorzugt eindeutig die gütliche Einigung, für deren Herbeiführung der "Gläubiger" verantwortlich ist.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 22. Januar 2018, 16:04
Liebe Bremer,

hier verlinke ich auch das
Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG)
vom 23.12.1977 zuletzt geändert am 25.06.2013
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66021.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zitat
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich

(2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Nimmt eine Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

(5) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsträger am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Abschnitt 4 und § 20 dieses Gesetzes. Im übrigen sind die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

(6) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 36 dieses Gesetzes.

§ 5 Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1. ein Gesetz, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt, solche automatisierten
   Einzelentscheidungen ausdrücklich zulässt, oder

2.  mit der Entscheidung einem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird.


§ 6 Datengeheimnis

Den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.


§ 20 Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(2) Die Verarbeitung dieser Daten in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 22a Widerspruchsrecht

Personenbezogene Daten dürfen nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit der Betroffene der Verarbeitung bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Verarbeitung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Daten verpflichtet.

§ 23 Schadensersatz

(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schuldhaft einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche öffentliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

(2) Wird der Schaden nach Absatz 1 durch eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zugefügt, ist der Rechtsträger der verantwortlichen öffentlichen Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag nach Satz 3 übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbeitrag zu dem Höchstbetrag steht. Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet der Rechtsträger jeder dieser Stellen.

Abschnitt 5
Sonderbestimmung für Radio Bremen


§ 36 Sonderbestimmung für Radio Bremen

Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Dieser ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauftragte für den Datenschutz kann auch andere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Für Beanstandungen gilt § 29 entsprechend; an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen tritt der Intendant, an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufsichtsbehörde der Rundfunkrat. Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 24. Januar 2018, 11:43
Hallo liebe Bremer,

hier habe ich die
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV)
(Inkrafttreten 25.10.2017 FundstelleBrem.GBl. 2017, 425)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.106162.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldD%C3%9CVBRrahmen
für Euch herausgekramt.

Dort heißt es für Radio Bremen:

Zitat
§ 20 Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87621.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkBeitrStVtrBRrahmen) und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.    Familienname,
2.    Geburtsname,
3.    frühere Namen,
4.    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5.    Doktorgrad,
6.    Geburtsdatum,
7.    derzeitige und letzte frühere Anschrift,
8.    Ein- und Auszugsdatum,
9.    Familienstand,
10.  Sterbedatum.

Hier ist noch eine weiteres Verordnung:
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
(Inkrafttreten 28.07.2015 Zuletzt geändert durch: § 10 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434))
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87528.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldeGDVBRV20P18

Zitat
§ 18 Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.    Familienname     0101 - 0106
2.    Geburtsname     0201 - 0202
3.    frühere Namen  0203, 0204, 0303
4.    Vornamen         0301 - 0302
5.    Doktorgrad        0401
6.    Tag der Geburt  0601
7.    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift   1202, 1203,
1205 - 1211, 1213,
1215 - 1217,
1219 - 1221, 1223,
1225 - 1230
8.    Tag des Ein- und Auszugs   1301, 1306
9.    Familienstand  1401
10.  Sterbetag        1901

Die Datenübermittlung hat unter Verwendung des Standards OSCI.XMeld in der im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.


Desweiteren findet Ihr hier das
Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
(Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2015 Außer Kraft)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68711.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldeGBRV7P29
Zitat
MG § 30 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:

Die Frage ist hier:
Ist Radio Bremen eine öffentliche Stelle?
Ist der Beitragsservice eine öffentliche Stelle?



Zitat
MG § 32 Melderegisterauskunft
(1b) Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.

Hier ist das aktuell gültige
Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
(Inkrafttreten 01.03.2017 Zuletzt geändert durch: § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71)) zu finden
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.93161.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zitat
§3 Aufgaben der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde

(1) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde stellt sicher, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen können und gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen. §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für den zentralen Meldedatenbestand entsprechend. Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung bereit.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus hat die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten weiteren Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Soweit die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde Datenübermittlungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung und zur Übermittlung der Daten befreit. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Meldebehörden unberührt.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: pinguin am 24. Januar 2018, 17:28
Die Frage ist hier:
Ist Radio Bremen eine öffentliche Stelle?
Ist der Beitragsservice eine öffentliche Stelle?
Kann ja nicht, weil in Wettbewerb stehende öffentliche Stellen gemäß der für die Verwaltungsmitarbeiter bindenden Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht als öffentliche Stellen zu behandeln sind.

Radio Bremen ist, wie alle anderen LRA auch, zwar eine öffentliche Stelle, weil auf Basis öffentlichen Rechts gegründet, aber eben nicht im Sinne des Bundesmeldegesetzes.

Weil Radio Bremen aber eine öffentliche Stelle ist, hat es auch Art. 10 EMRK einzuhalten.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. Februar 2018, 16:42
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70665.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70665.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

In Artikel 9 wird unter anderem geregelt, wer die Widerspruchsbescheide erstellt:

Zitat
Artikel 9

(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.

(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.*

Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsordnung VwGO
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiR77Hv2aDZAhVFtxQKHdWqAswQFgguMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.gesetze-im-internet.de%2Fvwgo%2F&usg=AOvVaw2fKlBeXLs6Et7FRHvjlVfy (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiR77Hv2aDZAhVFtxQKHdWqAswQFgguMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.gesetze-im-internet.de%2Fvwgo%2F&usg=AOvVaw2fKlBeXLs6Et7FRHvjlVfy)

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 14. Februar 2018, 08:37
Hier jetzt auch noch der Link auf die

Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91677.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91677.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Veröffentlichungsdatum:  21.10.1947
Inkrafttreten:                  22.12.2016
Zuletzt geändert durch:   Art. 95 neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 904)
Fundstelle:                      Brem.GBl. 1947, 251
Gliederungsnummer:       100-a-1
Zitiervorschlag:               "Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947, zuletzt Art. 95 neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 904)"


Ich wusste gar nicht, dass die Landesverfassung Ende 2016 verändert wurde.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: pinguin am 14. Februar 2018, 15:18
Zitat
1.
    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
Da ist ja keine, weil LRA und Co. ja keine brauchen, da sie selbst keine sind.

Und das hier

Zitat
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.

trifft sicherlich auch nicht zu.

Die reale Praxis steht also auch in Bremen dem eigenen Landesrecht entgegen?
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 07. März 2018, 10:51
Der Meldedatenabgleich 2018 steht für alle Bundesländer an. Es gibt über ein Web-Portal der Koordinierungsstelle für IT-Standards des Landes Bremen eine ZIP-Datei zum Herunterladen, in der in "Anlage A_HB.pdf" der Liefertermin für Bremen genannt wird. Das ist der 15.05.2018.

"Lieferkonzept – Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten"

Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:

https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung (https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. April 2018, 17:36
Hallo liebe Bremer,
soeben war ich erfolgreich bei der Suche nach dem Gesetz über die städtischen Entsorgungsbetriebe Bremens. Dieses Ortsgesetz empfehle ich zum Augenöffnen als Bettlektüre  ;)

Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.107848.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-BRStadtReinA%C3%B6RErrOGBRrahmen (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.107848.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-BRStadtReinA%C3%B6RErrOGBRrahmen)

Darin zeigt sich sehr gut, welche Eigenschaften eine "richtige" Anstalt öffentlichen Rechts hat. Im Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk arbeiten dort nämlich richtige Beamte (§ 5 Abs. 8 ; § 12), und es gibt ein Dienstsiegel (§ 1 Abs. 6). Die haben auch das Recht, richtige Verwaltungsakte zu vollstrecken (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.). Besonders cool ist, dass die nicht nur Gebühren und Entgelte festsetzen dürfen, sondern sie dürfen sie auch erheben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6.)!

Wow - was für ein Beispiel für eine Anstalt öffentlichen Rechts mit richtigen Eiern!!! Wie kläglich dagegen wirken die Rechte im RStV und RBStV der Rundfunkanstalt.  :P
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: pinguin am 13. April 2018, 21:41
Da steht aber auch, gleich in § 1, Abs. 1:

Zitat
[...]Die Anstalt ist ein Kommunalunternehmen im Sinne des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.[...]
Und dann wird es schon komplizierter? Denn auch danach dürfen Nichtnutzer, bzw. Nichtteilnehmer nicht behelligt werden
Zitat
§ 4
Aufgabenübergang
[...]
(2) Zur Finanzierung der Aufgaben, die vom Kommunalunternehmen wahrzunehmen sind, kann die kommunale Gebietskörperschaft diesem das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und Nutzerinnen sowie den Leistungsnehmern und Leistungsnehmerinnen des Kommunalunternehmens Beiträge, Gebühren sowie sonstige Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
[...]

Bremisches Kommunalunternehmensgesetz (BremKuG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.107686.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-KomUGBRrahmen

Wenn es also nicht für Dich als Bürger bspw. einen Benutzungszwang hat, der in einem der Gesetze geregelt ist, auf die in diesem Gesetz zur Stadtreinigung verwiesen wird, darf sich diese Stadtreinigung von sich aus, weil Unternehmen, nicht mit Dir in Verbindung setzen, denn Du hast keine Pflicht, diese zu beauftragen?

Und gerade im Rundfunkbereich hat es weder eine Teilnahmepflicht noch eine Nutzungsverpflichtung für den einzelnen.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 07. November 2018, 10:23
und wieder etwas Neues an der Gesetzesfront:

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.112242.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.112242.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Es gilt schon einmal nicht für Radio Bremen:

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

1.    der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.    von Radio Bremen,
3.    der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
4.    der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
5.    des Landesrechnungshofes,
6.    der Krankenhäuser und
7.    der Beliehenen.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.    Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,
2.    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.    die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
4.    das Recht des Lastenausgleichs,
5.    das Recht der Wiedergutmachung,
6.    das Wahlrecht nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie nach den Vorschriften für die Wahlen der Vertretungsorgane von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
7.    Verfahren nach dem Gesetz über die Gutachterstellung für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden,
8.    Verfahren nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,
9.    die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
10.  die Tätigkeit der Schulen, der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, des Landesinstituts für Schule und der Landeszentrale für politische Bildung,
11.  die Tätigkeit der Hochschulen, des Studentenwerks Bremen und des Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes gehen vor.
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Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: ope23 am 07. November 2018, 17:11
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
(...)
2.    von Radio Bremen,
3.    der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
(...)

Ich benutze hier die Gelegenheit, um zu sagen, dass Gesetzestexte in der Regel eine inhaltliche Logik besitzen, die aus der vorliegenden Reihenfolge von Textabschnitten ergibt: Erst gilt Absatz (1), dann gilt Absatz (2). Absatz (2) ist innerhalb dessen, was Absatz (1) eingrenzt, zu lesen.

Hier deduziere ich also, dass dieses Elektronische Dingsgesetz also davon ausgeht, dass:

Die Tätigkeit von Radio Bremen und der brema wird als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit angesehen, die von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird.

Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?

Die brema ist als Landesmedienanstalt wohl eine echte Behörde. Daran zu zweifeln, gehört m.E. nicht zu den Grundzielen des hiesigen Forums und braucht es nicht zu sein.



Der Satz

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

folgt erst danach und kann deshalb nur bedeuten, dass im nachfolgenden Gesetzestext mit "Behörde" jede Stelle gemeint ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Keinesfalls adelt dieses elektronische Gesetz jede Stelle, die eine öffentliche Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, schon zu einer Behörde, quasi rückwärts. Das wäre auch sachlich zwar nicht gerade unlogisch, aber doch Unfug. Mit so einem Nebengesetz erschafft man keine Behörden.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. November 2018, 11:07
Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?

Radio Bremen untersteht der juristischen Aufsicht des Landes Bremen, aber nicht der Fachaufsicht, siehe:

Radio Bremen Gesetz
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69354.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69354.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Zitat
§ 26 Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 02. Februar 2019, 00:50
Wieder ein neuer Fund:

Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
Inkrafttreten: 13.06.2014
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.64301.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.64301.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 04. Februar 2019, 22:45
Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Inkrafttreten:  01.01.2014
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69316.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69316.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. Februar 2019, 00:02
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) Inkrafttreten:   25.05.2018

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.116884.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.116884.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. Juli 2019, 10:39
Elektronische Amtsblätter der Freien Hansestadt Bremen
https://www.amtsblatt.bremen.de/


Elektronische Gesetzblätter der Freien Hansestadt Bremen
https://www.gesetzblatt.bremen.de/
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. September 2019, 10:29
Da habe ich doch tatsächlich noch etwas Interessantes gefunden:

Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Außer Kraft)
Veröffentlichungsdatum:19.05.1993 Inkrafttreten01.07.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2002 bis 31.03.2005
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74993.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkGebBefrVBR1993rahmen (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74993.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkGebBefrVBR1993rahmen)
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. September 2019, 10:50
Hier noch ein weiterer Staatsvertrag über eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts:

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Veröffentlichungsdatum:21.12.2016 Inkrafttreten01.01.2017 FundstelleBrem.GBl. 2016, 896

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91674.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-LbkBRKreAOldStVtrBR2017pP3 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91674.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-LbkBRKreAOldStVtrBR2017pP3)

Unter anderem führt die Anstalt ein Siegel und "Die Rechtsaufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium ausgeübt."
"Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger."
"Für die Bank finden das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen Anwendung."
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 18. September 2019, 13:22
Das gesamte Verfahren zur Implementierung des Bremer "E-Government-Gesetzes" kann als Vorgang direkt bei der Bremer Bürgerschaft nachgelesen werden.
Es beginnt mit der ersten Drucksache Drs. 19/1413, die den Gesetzentwurf darstellt und endet mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 21/2018 S. 44-52

Vorgang zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen
https://paris.bremische-buergerschaft.de/starweb/paris/servlet.starweb?path=paris/LISSHFL.web&id=PARISFASTLINK&search=ID%3DD-71135&format=LISSH_MoreDokument_Report (https://paris.bremische-buergerschaft.de/starweb/paris/servlet.starweb?path=paris/LISSHFL.web&id=PARISFASTLINK&search=ID%3DD-71135&format=LISSH_MoreDokument_Report)

Schlagworte: Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen, E-Government, Öffentliche Verwaltung, Verwaltungsmodernisierung, Verwaltungsorganisation
    Gesetz zur flächendeckenden Einführung von E-Government in Bremen
    Systematik: 1200 -- Öffentliche Verwaltung
7740 -- Informations- und Kommunikationstechnologie
    
Drs 19/1413 Mitteilung des Senats (Gesetzentwurf) vom 28.11.2017, Urheber: Senat
PlPr 19/55 vom 24.01.2018 (Seite 4393-4393) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 1. Lesung beschlossen und an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreheit überwiesen. B 19/874/1

PlPr 19/59 vom 14.03.2018 (Seite 4783-4783) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 2. Lesung in geänderter Fassung beschlossen. B 19/939/5

Konsensliste vom 22.01.2018
Präsident der Bremischen Bürgerschaft
PlPr 19/55 vom 24.01.2018 (Seite 4327-4327) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/874

Drs 19/1559 Bericht und Änderungsantrag vom 28.02.2018, Urheber: Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit
PlPr 19/59 vom 14.03.2018 (Seite 4783-4783) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- zugestimmt und Kenntnis genommen. B 19/939/6

Konsensliste vom 13.03.2018
Präsident der Bremischen Bürgerschaft
PlPr 19/59 vom 14.03.2018 (Seite 4717-4717) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/939

Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 21/2018 S. 44-52
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 29. November 2019, 17:34
Und wieder eine neue Vorschrift ausgebuddelt:

Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde -(VV Antikorruption) VV Antikorruption
Vom 26. Februar 2013

https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.64480.de (https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.64480.de)

Zitat
Präambel

Unter Korruption werden hier Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Vertrauensstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten Vorteile unter Missachtung geltender Normen zu verschaffen.

Korruption führt zu einem Verlust des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen. Zugleich bewirkt sie materielle Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit.

Korruption muss daher entschieden und kompromisslos begegnet werden. Die Verwaltungsvorschrift verfolgt demzufolge die Ziele, im Rahmen einer wirkungsvollen Prävention, Korruption nicht entstehen zu lassen und korruptive Handlungen ausnahmslos aufzudecken und zu ahnden.

1. Geltungsbereich

Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung aller Dienststellen, Betriebe gemäß § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) und sonstiger unselbständiger Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt sie nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben erledigen.

1.1 Bedienstete


Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Sinne der nachfolgenden Reglungen sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie Personen, die zur Freien Hansestadt Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und frühere Angehörige dieser Personenkreise.

1.2 Verpflichtung

Werden Dritte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, ist die beauftragte Person oder die von dem Dritten mit der Wahrnehmung beauftragte Person gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz – vom 2. März 1974 (BGBl. I 469) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verpflichten.

2.6 Dienst- und Fachaufsicht

Zur effektiven Begegnung der Korruption sind Aufsicht und Kontrolle von großer Bedeutung. Die Vorgesetzten haben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent auszuüben und dabei auf Korruptionssignale zu achten (siehe Empfehlungen für Vorgesetzte und Behördenleiter zur Korruptionsprävention). Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion. Sie haben ihre Mitarbeiter für Korruptionsgefahren regelmäßig zu sensibilisieren und zu verhindern, dass Bedienstete, die einen Verdacht auf Korruption anzeigen, in eine Abseitsposition gedrängt werden. Lässt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter wissentlich die Korruptionsstraftat von Mitarbeitern geschehen, so kann auch sie/er einen Straftatbestand verwirklichen.

[...]

4. Rechtsgrundlagen

4.1. Gesetzliche Regelung

Das geltende Strafrecht kennt keinen eigenständigen Straftatbestand der Korruption, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere:

§ 331 StGB Vorteilsannahme
§ 332 StGB Bestechlichkeit
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
§ 334 StGB Bestechung
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung
§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:

§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
§ 246 StGB Unterschlagung
§ 258 a StGB Strafvereitelung im Amt
§ 263 StGB Betrug
§ 264 StGB Subventionsbetrug
§ 266 StGB Untreue
§ 267 StGB Urkundenfälschung
§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 339 StGB Rechtsbeugung
§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
§ 353 b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 108 e StGB Abgeordnetenbestechung
§ 261 StGB Geldwäsche
§ 265 b StGB Kreditbetrug
§ 266 a StGB Vorenthalten von Arbeitsentgelt
§ 370 AO Steuerhinterziehung
§§ 19, 20, 20a, 22 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 34 Außenwirtschaftsgesetz
§ 404 SGB III Ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern
§§ 15, 15a, 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§§ 5, 6 Arbeitnehmerentsendegesetz
§§ 8 bis 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
§ 81 GWB insbesondere nach § 14 GWB (Preisabsprachen)

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, insbesondere der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 358 StGB) und der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates (§§ 73 ff. StGB).

4.2 Arbeits- und Dienstrecht

Die Begehung der unter 4.1 genannten Straftaten stellt zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar (§ 47 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -). Darüber hinaus müssen aber auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als eine pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden. Dienstpflichtverletzungen führen bei Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens; bei Beschäftigten können arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden. Soweit materieller Schaden entstanden ist, können zudem Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten geltend gemacht werden.

[...]

10. Anwendungsverpflichtung

Die obersten Landesbehörden haben für ihren Geschäftsbereich darauf hinzuwirken, dass diese Verwaltungsvorschrift in den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend angewendet wird.
Titel: Re: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
Beitrag von: Mork vom Ork am 31. Januar 2020, 14:06
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen
Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG


https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.127977.de (https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.127977.de)
Zitat
§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(1a) Für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes .
§ 1
Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(1a) Für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes .

(2) Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente .

(2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor.


(2) Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente .

(2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor.