Heute lag ein Brief des Bayerischen Landtages in meinem Briefkasten mit Datum 19. Dezember 2017 - die bearbeitende Stelle "Zentrale Informationsstelle, Referat Z | Bibliothek, Dokumentation, Archiv Maximilianeum Max-Plank-Straße 1- mit folgender unvollständigen und auch unbefriedigender Antwort, die Bayerische S5taatskanzlei hat federführend den Landtag informiert, indem die Staatskanzlei mit Eintrag der Vorabinformation in das elektronische Austauschverfahren "PBG - Verfahren BYBN" eingestellt hatte.
Ich bitte um Übersendung der Informationen über Sitzungen und Debatten (Lesungen) über den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor Dez. 2010, falls stattgefunden, sowie den Auftrag an Horst Seehofer, diesen Vertrag zu unterzeichnen.
Der Nachweis über stattgefundene Sitzungen und die 2 notwedigen Lesungen und die Beschlussfassung ist nicht beantwortet.
So ein elektronisches Datenbanksystem kann jederzeit nachträglich manipuliert werden.
Wir dürfen davon ausgehen, dass der 15. Rundunkänderungsstaatsvertrag nicht nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte und damit unheilbar nichtig ist. Alle darauf sich beziehende Rechtsakte müssen deshalb rückabgewickelt werden.
Sicherheitshalber werde ich jedoch eine Reklamation an das Landtagsamt senden und fordern, dass die fehlenden Auskünfte noch erteilt und belegt werden.
Der mir persönlich bekannte Mensch, der gerade eine Klage gegen einen Gerichtsvollzieher betreibt, hat eine ähnliche Fragestellung dem Vollstreckungsgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass Behörden, darunter zählen auch Richter, den Sachverhalt selbstständig aufklären müssen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtete das Gericht zwar, alle zur Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben. Gleichwohl bestand eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur, soweit das Vorbringen der Parteien und der Sachverhalt Anlass hierzu gaben. Selbst die fehlende Begründung eines Anfechtungsantrags genügte wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht, um den Antrag zurückzuweisen (BayObLG, Beschluss v. 6.12.2000, 2Z BR 103/00, NZM 2001, 143).
Im Falle des mir persönlich Bekannten versucht das Gericht, dies nicht zu beachten.
Er kämpft nun schon seit Anfang 2016 für die Beachtung seiner Grundrechte.