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Autor Thema: Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?  (Gelesen 9187 mal)

Q
  • Beiträge: 11
Edit "Bürger":
Wegen Eigenständigkeit der Fragestellung/ des Einzelfalls ausgegliedert aus
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg146409.html#msg146409
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Person Q hat heute doch etwas dumm aus der Wäsche geschaut als Sie erneut Post vom VG Bayreuth erhalten hat. Aber kurz zur Vorgeschichte.

Person Q hat gegen 2 Bescheide Widerspruch eingelegt und im Juli dann Klage eingereicht. Das Gericht war so "nett" Person Q nur 2 Wochen für die Klageschrift einzuräumen und es kam ein Brief, dass der BR eine Kanzlei aus Traunstein beauftragt diesen Fall zu übernehmen. Daraufhin hat Person Q um mind. 6 Wochen gebeten und anfangs zumindest einzelne Klagepunkte angegeben und eingereicht. Keine 2 Wochen später kam erneut Post, dass das Gericht mittels Gerichtsbescheid über das Urteil entscheiden möchte. Nach Widerspruch, dass es hunderte Klagen vor dem BVerfG gebe usw. usw. kam nach erneuten 2 Wochen das Urteil. Und natürlich für den Beklagten. War ja abzusehen, weil Person Q ja schon eine Klage zuvor gegen den MDR verloren hatte.

Nun aber zum Problem:

Gestern bekam Person Q einen Brief, dass die Kanzlei einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß §§103 ff. ZPO, 164 VwGO gestellt hat und das VG Bayreuth diesem auch zustimmt.
Die Kosten sind gestaffelt nach:

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG           104€
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG                96€
Pauschale für Post....                                                     20€
MwSt.
und eine Verwaltungspauschale                                      20€

Gesamtwert zu zahlen                                                    281,80€


Die Gründe des VG sind:

Das alles korrekt berechnet wurde und auf eine Anhörung der Gegenseite verzichtet wurde, da es sich hier um einen kostenrechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 19. Auflage, §§ 103, 104, Rd-Nr. 21). Auch die Verzinsung ist korrekt und wer noch zuständig ist nach welchem § wird angeführt.

Die Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss steht den Beteiligten das Recht zu, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des VG Bayreuth zu beantragen. Ein etwaiger Antrag....

Ich werde die Schreiben morgen anonymisiert hier einstellen.

Person Q ist etwas erbost über ein solches Verhalten, da die Klage mehr oder minder einfach durchgeprügelt wurde ohne überhaupt ansatzweise auf irgendetwas einzugehen und nun auch noch eine Rechnung von der Kanzlei zu erhalten.

Wie genau muss Person Q vorgehen, um eventuell hier etwas positives zu erreichen?
Reicht das Schreiben von mb1 unter
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg147014.html#msg147014)
Es sind keine Belege oder Sonstiges beigefügt gewesen von der Kanzlei.

Ach und als Hinweis die Kosten sind vollstreckbar!!!

Danke an Alle.


Edit "Bürger": Gesammelte Links zu diesem Themen-Komplex
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341
Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0

Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume (08/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31840.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2023, 14:02 von Bürger«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Kann es sein, dass das Urteil eigentlich (nur) ein Gerichtsbescheid ist?
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.0.html
Dann könnte Person Q innerhalb eines Monats nach Zustellung eine mündliche Verhandlung beantragen. Dann gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.


Für die Kostenrechnung und Pauschalen müssen keine Belege beigefügt sein (hier: Streitwert >500 €). Festsetzung per Gesetz.

Zusätzlich zu weiter oben gezeigten Einlassungen könnte Person Q argumentieren:
Zitat
Der BGH hält fest, dass im Rahmen des Kostenerstattungsrechts die originären Tätigkeiten durch die eigene Rechtsabteilung zu behandeln sind. Das ist hier zweifellos gegeben: Rundfunkrecht bzgl. selbst erlassener Festsetzungsbescheide und Widerspruchsbescheide.
Die rechtliche Überprüfung der eigenen Aktivitäten ist aus Kostenerstattungssicht Sache der eigenen Rechtsabteilung. Jedenfalls kann genau dann nicht verlangt werden, dass nicht notwendige Fremdkosten erstattungsfähig sind.
Gerade durch die bisherige Praxis ist die Prozessführung zu eigenen Aktivitäten bewiesene Tatsache. Der Beklagte müsste schon beweiskräftige Zahlen vorlegen zu den Gerichtsverfahren in Sachen Rundfunkbeitrag aus den Jahren 2014 bis 2016 bzgl. eigener und beauftragter Prozessführung.
Eine Überlastung der 100-köpfigen Juristischen Direktion des BR kann nicht erkannt werden. Insbesondere, weil ständig und überall angeführt wird, dass sämtliche Rechtsfragen bereits höchstgerichtlich geklärt sind und hauptsächlich vorgefertigte Textbausteine automatisiert eingesetzt werden.

Sämtliche Texte sollten etwas abgewandelt formuliert werden ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 19:58 von mb1«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

n
  • Beiträge: 1.456
Die mündliche Verhandlung vor der Kammer beantragen. Das wird sicher abgelehnt, da der Fall "einfach gelagert" ist -> Einzelrichter.
Dann hat man ein weiteres Argument für die Kosten: In einem einfach gelagerten Fall gibt es keinen Grund nicht die eigene Rechtsabteilung damit zu betrauen.


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  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

B
  • Beiträge: 14
In einem völlig anderen und gar noch fiktiveren Verfahren kam dieselbe Masche zum Einsatz, worauf allerdings auch in der Klagebegründung direkt ablehnende Stellung dazu genommen wurde. Folgende sicher nicht 1:1 erträumten Zeilen kamen von einer Kanzlei aus Traunstein darauf zurück:

Zitat
Selbstverständlich steht es jeder Partei in einem Rechtsstreit frei, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wenn beispielsweise wegen eines vorgeblichen Garantiefalls eine Klage gegen einen großen Automobilhersteller geführt wird, weil ein Kfz eine kleine Roststelle aufweist, dann wird dieser Automobilhersteller sich in einem Verfahren, mag der Streitwert auch nur ein paar Hundert Euro betragen, regelmäßig durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten lassen. In keinem Fall ist es Aufgabe des Rundfunkbeitrags, entsprechende Mitarbeiter innerhalb der juristischen Direktionen hierfür zu finanzieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in Deutschland rund 44 Millionen Wohnungen gibt, selbst wenn also nur 0,1% aller Beitragspflichtigen Klagen führen würden, so würde dies eine Klageflut von zigtausenden Klagen pro Jahr bedeuten, selbst die genannte Zahl an Vollstreckungsersuchen ist also keinerlei Beleg für eine grundlegende mangelnde Akzeptanz des Rundfunkbeitrags.

Die Klagen sind abzuweisen.

Es besteht Einverständnis mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, auch durch Gerichtsbescheid.


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Q
  • Beiträge: 11
Ja es ist ein Gerichtsbescheid, wo Person Q auf eine mündliche Verhandlung wert legen kann. Aber Person Q fragt sich was es denn bringen soll? 1. werden die Kosten voraussichtlich so oder so auferlegt und 2. ist ja schon vorhersehrbar wie die mündliche Verhandlung ausgeht.

Selbst mit den Argumenten wegen EuGH usw. gab es ja schon andere Verhandlungen hier im Forum, wo dies keine Wirkung hat. Person Q wird überlegen müssen, ob es die Anstrengungen nach den Erfahrungen der 1. Klage durchzieht.

Person Q fühlt sich momentan etwas wie die melkende Kuh, die nicht nur den Zwangsbeitrag abgepresst bekommt, sondern hier auch noch den Reichtum einer kleinen "Kanzlei" zufließen lassen muss, welche mit minimalsten Aufwand Geld scheffeln können, weil die "Rechtssprechung" ja so eindeutig ist

Hier werden Verfahren einfach nur noch durchgedrückt, weil ja Alles so eindeutig ist. Dem Bürger wird mit Vorsatz in den A**** getreten. Nun ja genug aufgeregt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 23:43 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
... Aber Person Q fragt sich was es denn bringen soll? 1. werden die Kosten voraussichtlich so oder so auferlegt und 2. ist ja schon vorhersehrbar wie die mündliche Verhandlung ausgeht.

Selbst mit den Argumenten wegen EuGH usw. gab es ja schon andere Verhandlungen hier im Forum, wo dies keine Wirkung hat. Person Q wird überlegen müssen ob es die Anstrengungen nach den Erfahrungen der 1. Klage durchzieht.

Person Q fühlt sich momentan etwas wie die melkende Kuh, die nicht nur den Zwangsbeitrag abgepresst bekommt, sondern hier auch noch den Reichtum einer kleinen "Kanzlei" zufließen lassen muss, welche mit minimalsten Aufwand Geld scheffeln können, weil die "Rechtssprechung" ja so eindeutig ist

Mein Mitgefühl hast du. Weil es so sinnlos ist - und nun auch noch teuer - kam das Thema "Rechtsweg-Erschöpfung" auf. Wenn der Rechtsweg faktisch erschöpft ist (so wie auch wir vielleicht nun allmählich..  :-\ ), könnte es sinnvoll sein, sich zu überlegen, gleich eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Siehe hierzu:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
auch: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151037.html#msg151037

Bitte dort im thread mal ausführlich einlesen. Person Q könnte sich fragen, ob dies für sie ein gangbarer Weg sein könnte. Gerade aufgrund von Erfahrungen aus einem ersten Klageverfahren, könnte dem BVerfG gegenüber evtl. gut mit "Erschöpfung" argumentiert werden. Ob während einer (ebenfalls aufwendig zu erstellenden) anhängigen Verfassungsbeschwerde allerdings auf die Vollziehung der Beitragsrückstände einstweilen verzichtet würde, ist glaube ich noch unklar.

[ Gerade entdeckt, aber selbst noch nicht gelesen (also ohne Gewähr, wie alles) :
Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg154023.html#msg154023
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 23:57 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

m

mb1

  • Beiträge: 285
Neben dem Zeitgewinn soll die Gegenseite maximalen Aufwand generieren müssen.

Gegenfrage: Was gibt es noch zu verlieren?

Die auferlegten Kosten bereits jetzt ohne weitere Gegenwehr tragen - oder noch kämpfen.
Mündliche Verhandlung erreichen - Gegenseite wird nicht erscheinen - und wenn doch, so Reisekosten und überhaupt Vertretungskosten abstreiten.
Wenn vor dem VG dann endgültig verloren, Berufung direkt vor dem Bundesverfassungsgericht einlegen (faktische Rechtswegerschöpfung), für die auch keine anwaltliche Rechtsvertretung erforderlich ist.

Jedenfalls nicht vorschnell aufgeben!


Edit "Bürger" @alle:
Soweit ist auf den Einzelfall eingegangen, dieser hier im Thread aber bitte nicht weiter zu vertiefen bzgl. etwaiger weiterer Vorgehensweisen, Verfassungsbeschwerde etc.
Hier im Thread bitte ausschließlich eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2017, 00:12 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

c
  • Beiträge: 1.025
Gestern bekam Person Q einen Brief, dass die Kanzlei einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß §§103 ff. ZPO, 164 VwGO gestellt hat und das VG Bayreuth diesem auch zustimmt. Die Kosten sind gestaffelt nach:

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG          104€
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG                96€
Pauschale für Post....                                                     20€
MwSt.
und eine Verwaltungspauschale                                  20€

Gesamtwert zu zahlen                                                   281,80€

Die Gründe des VG sind:

Das alles korrekt berechnet wurde und auf eine Anhörung der Gegenseite verzichtet wurde, da es sich hier um einen kostenrechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 19. Auflage, §§ 103, 104, Rd-Nr. 21). Auch die Verzinsung ist korrekt und wer noch zuständig ist nach welchem § wird angeführt.

Die Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss steht den Beteiligten das Recht zu, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des VG Bayreuth zu beantragen. Ein etwaiger Antrag....
..
Wie genau muss Person Q vorgehen, um eventuell hier etwas positives zu erreichen? Reicht das von mb1 (Antwort vom 10.5.17) vorgefertigte Schreiben? Es sind keine Belege oder Sonstiges beigefügt gewesen von der Kanzlei. Ach und als Hinweis die Kosten sind vollstreckbar!!!

In einem Gespräch über ähnlich fiktive Themen ergaben sich kürzlich folgende Gedanken:


1) Die sog. "Terminsgebühr" scheint zu entstehen in Verfahren, in denen mündliche Verhandlung vorgesehen ist, auch wenn diese nicht stattfindet (wg. Gerichtsbescheid o.ä.)

siehe Rechtsanwaltvergütungsgesetz RVG, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2), Vergütungsverzeichnis, Nr. 3104, https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html

Eine Idee war: Wenn jetzt ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt würde, könnte es sein, dass die Terminsgebühr nicht noch einmal anfällt. Falls die Gegenanwälte dann nicht erscheinen, entfällt die T.-Gebühr nachträglich womöglich ganz, da Terminsgebühren wohl auch etwas mit Anwesenheit im Termin zu tun haben könnten? (ganz und gar ohne gewähr)


2) Solange die Rechtsmittelfrist (hier: Antrag auf mdl. Verhandlung) noch läuft, sind m.E. die Anwaltsgebühren noch gar nicht fällig. Bitte mal in § 11 RVG lesen, u.a. Abs. 2). Könnte aber auch sein, dass man von Fälligkeit ausgeht könnte, wenn eine Kostenentscheidung des Gerichts ergangen ist (vgl. § 8 RVG). Also ohne Gewähr, aber mal probieren?


3) Im § 11 RVG steht auch, dass die Beteiligten zu hören sind. Hierzu könnte man ganz evtl. anführen:

Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 34. Aufl., 2013, § 104, Rn 2a: (welche Qualität dieser Kommentar hat, entzieht sich meiner Kenntnis)
Zitat
„Gehör des Gegners, schriftlich od mündlich vor Erlass der Entscheidung zu gewähren (Düsseldorf, MDR 11, 1500), zweckmäßig durch Zuleitung des Antrags (§103 Rn 10) nebst Kopien der Anlagen (§ 103 Rn 12-14).“
§ 103, Rn. 13:
Zitat
bb) Belege zur Kostenberechnung, soweit sie nicht im Gerichtsakt sind [sind vorzulegen]. Ausnahme: Post- u. Telekommunikationsauslagen des RA … Für andere Auslagen genügt die bloße eigene Versicherung nicht...; sie sind auch als notwendig glaubhaft zu machen...“


4) "Verwaltungspauschale" ist mir als Begriff unbekannt. Ich denke, dass es sich ganz evtl. um Kopierkosten nach RVG § 2, Nr. 7000, handeln könnte... (40 Kopien á 0,50 € oder so --- ohne gewähr). Mal "Prof. Google" befragen, ob der den Begriff überhaupt kennt...?  ;)

Und evtl. doch einfach mal bei Gericht/Anwalt nachfragen, oder?!   :D


5) Verzinsung mit 5% über Basiszinssatz (gem. § 104, Abs.1. S.2 ZPO), ...

...jedoch "nicht für die Zeit, bevor der Kostenerstattungsanspruch entstanden ... u Fälligkeit eingetreten ist ..." (Thomas/Putzo, s.o., § 104, Rn. 16)


6) Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung, so weit ich weiß (§ 149 VwGO, S. 1 u. 2). Gericht kann aber, wenn Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, diesem folgen.


6) Umsatzsteuer nur, wenn Auftraggeber nicht selbst vorsteuerabzugsfähig ist? (vgl. § 104 Abs. 2, S. 3 ZPO)  --- heißt das evtl., man müsste erfragen, ob die LRA zufällig vorstabzf. ist? So als Unternehmen?  ;)


Grundlegende Einwände gegen die Beauftragung einer Externen Kanzlei sollte man vorbringen..., es wurde ja schon einiges im gesamten thread hier diskutiert.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 01:06 von cecil«
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Q
  • Beiträge: 11
Vielen Dank Cecil für die hilfreichen Antworten.
Nebenbei erwähnt, hat Person Q mittlerweile gleich noch eine Rechnung der Kanzlei erhalten!! Obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und Person Q immer noch eine mündliche Verhandlung beantragen kann.

Nur hat Person Q noch eine, wenn auch vom Thema etwas abweichende Frage, weil Sie aber eventuell entscheidend sein könnte, möchte Person Q diese gerne beantwortet haben:

Der Streitwert von Person Q beläuft sich ja auf mehr als 200,00€. Somit müsste Sie eine sofortige Beschwerde einlegen (zumindest habe ich mir das so angelesen) und zwar beim OVG (§ 567 Abs. 2 ZPO).

In der Rechtsmittelbelehrung steht aber, dass Person Q gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des VG Bayreuth beantragen kann. --> Dies würde aber einer Erinnerung nach § 573 ZPO entsprechen.

Stellt dies nun eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung für Person Q dar und führt somit sogar zur Amtshaftung nach §839 BGB?
Wie kann Person Q diese fehlerhafte Belehrung geltend machen?

Alles sehr verwirrend und für Laien leider schwer verständlich.
Vorab Danke und eventuell hilft das auch anderen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 15:51 von Bürger«

d

denyit

Hat jemand eine Begründung für die Verwaltungspauschale gefunden?

Verwaltungspauschale                                      20€
Gesamtwert zu zahlen                                       281,80€

Höre ich zum ersten Mal und taucht auch nicht im Kostenrechner auf:
https://www.juris.de/jportal/cms/juris/media/arbeitshilfen/pkr.html
Summe dort: 261,80€


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  • IP logged

R
  • Beiträge: 99
Also Person X hat ja einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt, dem wurde stattgegeben, Person X hat dann auf Frage des Gerichts zugestimmt, dass sie ihren Antrag damit als erfüllt sieht (sie hätte ihn an der Stelle zurückziehen sollen, weil die Bedrohung ja damit nicht mehr gegeben war - aber das wusste sie damals noch nicht.). Der Eilantrag wurde mit 15 € berechnet und nach damit abgeschlossenem Eilverfahren stellte die Kanzlei G+H gleich ihren Kostenfestsetzungsantrag über 103,54 € (Streitwert: 15 €!). Person X hat dazu einen "Schriftsatz" verfasst, dass sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag nicht einverstanden ist. Nach einer Stellungnahme der Kanzlei G+H und einer weiteren Stellungnahme von Person X kam nun ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

Im Auftrag von Person X stelle ich das Pamphlet mal online und lasse euch fragen, ob es Sinn macht, dagegen jetzt nochmal was einzuleiten oder lieber die 103 € halt zu zahlen, sch*** drauf, oder?

Antwortet schnell, denn Person X hat nur noch ne gute Woche Zeit, darauf zu reagieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2018, 21:28 von RAFA«
www.GEZnoch.de - die fränkische anti-GEZ-Site mit allen Nürnberg/Fürth-Terminen (allmächd!)

J
  • Beiträge: 14
Hallo RAFA,

wie ist es bei Person X eigentlich weiter gegangen?
Ist Person X noch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorgegangen?

LG
J.


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B
  • Beiträge: 14
Interessant wäre das ja schon...

Bei Person B ist ein ähnlicher Wisch heute förmlich zugestellt worden, die oben schon genannten 281,80€ werden eingefordert. Scheinbar kommt man mit dem Geldzählen kaum mehr nach, entschieden wurde bereits im Mai 2018.


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  • Beiträge: 886
Mal eine blöde laienhafte Frage, weil man ja damit angeblich immer alles Stillegen kann:
Darf die Behörde den Namen des Klägers an die Anwaltskanzlei ohne dessen Einwilligung weiterleiten (Datenschutzgrundverordnung). So ein Verfahren kann ja auch komplett anonym geführt werden, da es nur um Sachargumente geht. Es besteht also kein Zweck der Weiterleitung an eine externe Kanzlei. Also: Verletzung des Datensparsamkeitsprinzips.
Und einfach um die Kanzlei zu ärgern, kann man ja mal alle eigenen personenbezogenen Daten dort anfordern...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.229
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zur Ergänzung und Erinnerung wird auf folgenden Beitrag von Philosoph hingewiesen:

Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341

Anwendung und Erfahrungen mit möglicher Vorgehensweise in fiktiven Fällen könnten im Interesse des Forums sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 20:52 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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