Gestern bekam Person Q einen Brief, dass die Kanzlei einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß §§103 ff. ZPO, 164 VwGO gestellt hat und das VG Bayreuth diesem auch zustimmt. Die Kosten sind gestaffelt nach:
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 104€
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 96€
Pauschale für Post.... 20€
MwSt.
und eine Verwaltungspauschale 20€
Gesamtwert zu zahlen 281,80€
Die Gründe des VG sind:
Das alles korrekt berechnet wurde und auf eine Anhörung der Gegenseite verzichtet wurde, da es sich hier um einen kostenrechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 19. Auflage, §§ 103, 104, Rd-Nr. 21). Auch die Verzinsung ist korrekt und wer noch zuständig ist nach welchem § wird angeführt.
Die Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss steht den Beteiligten das Recht zu, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des VG Bayreuth zu beantragen. Ein etwaiger Antrag....
..
Wie genau muss Person Q vorgehen, um eventuell hier etwas positives zu erreichen? Reicht das von mb1 (Antwort vom 10.5.17) vorgefertigte Schreiben? Es sind keine Belege oder Sonstiges beigefügt gewesen von der Kanzlei. Ach und als Hinweis die Kosten sind vollstreckbar!!!
In einem Gespräch über ähnlich fiktive Themen ergaben sich kürzlich folgende Gedanken:
1) Die sog. "
Terminsgebühr" scheint zu entstehen in Verfahren, in denen mündliche Verhandlung vorgesehen ist, auch wenn diese nicht stattfindet (wg. Gerichtsbescheid o.ä.)
siehe Rechtsanwaltvergütungsgesetz RVG, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2), Vergütungsverzeichnis, Nr. 3104,
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.htmlEine Idee war: Wenn jetzt ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt würde, könnte es sein, dass die Terminsgebühr nicht noch einmal anfällt. Falls die Gegenanwälte dann nicht erscheinen, entfällt die T.-Gebühr nachträglich womöglich ganz, da Terminsgebühren wohl auch etwas mit Anwesenheit im Termin zu tun haben könnten?
(ganz und gar ohne gewähr)2) Solange die Rechtsmittelfrist (hier: Antrag auf mdl. Verhandlung) noch läuft, sind m.E. die Anwaltsgebühren noch gar
nicht fällig. Bitte mal in
§ 11 RVG lesen, u.a. Abs. 2). Könnte aber auch sein, dass man von Fälligkeit ausgeht könnte, wenn eine
Kostenentscheidung des Gerichts ergangen ist (vgl. § 8 RVG).
Also ohne Gewähr, aber mal probieren?
3) Im § 11 RVG steht auch, dass die
Beteiligten zu hören sind. Hierzu könnte man ganz evtl. anführen:
Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 34. Aufl., 2013, § 104, Rn 2a:
(welche Qualität dieser Kommentar hat, entzieht sich meiner Kenntnis)„Gehör des Gegners, schriftlich od mündlich vor Erlass der Entscheidung zu gewähren (Düsseldorf, MDR 11, 1500), zweckmäßig durch Zuleitung des Antrags (§103 Rn 10) nebst Kopien der Anlagen (§ 103 Rn 12-14).“
§ 103, Rn. 13:
„bb) Belege zur Kostenberechnung, soweit sie nicht im Gerichtsakt sind [sind vorzulegen]. Ausnahme: Post- u. Telekommunikationsauslagen des RA … Für andere Auslagen genügt die bloße eigene Versicherung nicht...; sie sind auch als notwendig glaubhaft zu machen...“
4)
"Verwaltungspauschale" ist mir als Begriff unbekannt. Ich denke, dass es sich ganz evtl. um Kopierkosten nach RVG § 2, Nr. 7000, handeln könnte... (40 Kopien á 0,50 € oder so --- ohne gewähr). Mal "Prof. Google" befragen, ob der den Begriff überhaupt kennt...?
Und evtl. doch einfach mal bei Gericht/Anwalt nachfragen, oder?!
5)
Verzinsung mit 5% über Basiszinssatz (gem. § 104, Abs.1. S.2 ZPO), ...
...jedoch "nicht für die Zeit, bevor der Kostenerstattungsanspruch entstanden ... u Fälligkeit eingetreten ist ..." (Thomas/Putzo, s.o., § 104, Rn. 16)
6)
Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat keine aufschiebende Wirkung, so weit ich weiß (§ 149 VwGO, S. 1 u. 2). Gericht
kann aber, wenn
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, diesem folgen.
6)
Umsatzsteuer nur, wenn Auftraggeber nicht selbst vorsteuerabzugsfähig ist? (vgl. § 104 Abs. 2, S. 3 ZPO) --- heißt das evtl., man müsste erfragen, ob die LRA zufällig vorstabzf. ist? So als Unternehmen?
Grundlegende Einwände gegen die Beauftragung einer Externen Kanzlei sollte man vorbringen..., es wurde ja schon einiges im
gesamten thread hier diskutiert.