@mb1 :
Zutreffend. Meine Erstmeinung war zu improvisiert (wissensch.Beirat):
Es besteht keine unmittelbare Analogie der Analyse "Extern-Inkasso" des Wissenschaftlichen Beirats zur Frage "Wer trägt die "Rechtsanwalt-Kosten"
Rechtsfrage: Ein externer Anwalt kann beauftragt werden. Es darf nur um die Kostenfrage gehen.
Es steht im Ermessen aller Klage-Parteien, wie sie je nach Streitart ihre Vertretung personell gestalten.
Sofern ein "extremst guter Schriftsatz" vorliegt wie der von "volkuhl", der alle erdenklichen Rechtsgrundlagen erfasst, so könnte es beispielsweise folgende Hauptgründe geben, einen externen Rechtsanwalt auftreten zu lassen:
a) Ist preiswerter als die Haus-Justiziare.
Diese kosten den Beitragszahler rund 15 000 Euro brutto im Monat. Ja!!! Die Juristen haben es geschafft, in der Vergütungs-Abkommen, die von Juristen formuliert werden, unmittelbar unter den Intendanten zu liegen und auf gleichem Niveau mit den Top-Chefredakteuren (sobald die Juristen dort einen festen Aufgabenbereich betreuen).
b) Ein Anwalt ist preiswerter, weil er Kompetenzlücken haben darf im Gegensatz zu den Experten.
Klartext: Er darf den Prozess schlecht ausgehen lassen, ohne sich hierdurch zu blamieren.
Das extreme Mittel der "Niederschlagung" darf sich ARD im Fall eines hoch kompetenten Gegners nicht erlauben, zumal dieser sich hiergegen verwahren kann.
(So in eigener Sache übrigens erfolgt: ARD-Forderung gegenstandslos gemacht, aber Aufrechterhalten der Klage-Berechtigung durch ausdrückliche Erklärung gestaltet.)
c) Die Frage des Prozessbetrags wäre ein Karriere-Risiko für die hausinternen Experten,
kann aber nicht den externen Anwalt "beschädigen".
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Es besteht also nur die Frage: "Wer muss die Kosten tragen?"
Hier besteht eine rechtlich interessante Konstellation:
- An sich muss eine öffentlich-rechtliche Klagepartei wohl mindestens auf Ebene VG die Kosten selber tragen. Diesen Gesichtspunkt müsste man vertiefen - führt hier aber zu sehr ins Detail. Jedenfalls kann die Kostenbeslastung als Ausübung von "unzulässigem Druck" interpretiert werden, weil erheblich gegenüber der Hauptforderung.
- Wird es aber hausintern getragen, so stellt sich die Frage der Veruntreuung für die Person der Verantwortlichen, also der Intendanten.
Was man als ARD auch tut mit den Anwaltskosten, es ist "rechtlich verkehrt" und rechtlich extrem problematisch.
Es bleibt dann dem Bürger anheim gestellt, von dieser Problematik streitstrategisch zu profitieren. Das Wie des Profitierens ist der Kern der Sache. Streitstrategie in den Grenzbereichen "unterhalb der Gürtellinie" ist etwas Komplexes.
Wissenschaflticher Dienst / Bundestag:
Wenn dieser sich mit dem Verbieten der externen Inkasso-Dienste vorwagte, so handelt es sich um ein Politikum. Das war so politisch gewollt. Die juristische Deduktion findet sich dann - zumal das Rechtsempfinden es so diktierte.
Kann man erreichen, dass auch das Verbot der Kostenbelastung für externe Rechtsanwälte "politisch gewollt" ist, so werden Jura-Wissenschaftler kein Problem haben, dies juristisch perfekt als einzig denkbare Logik und Rechtswahrheit zu deduzieren - zumal das Rechtsempfinden es so diktiert.
So, das war die Summe der Meinungen... Irrtum ist vorbehalten, da menschlich.