Der BS ist nicht kraft Gesetz entstanden; und ob "Gewohnheitsrecht" bei einer neuen Gesellschaft greifen kann, darf bezweifelt werden.
Zudem ist er seitens des Gesetzgebers ausdrücklich als nicht rechtsfähig bezeichnet; er ist keinesfalles teil-rechtsfähig, müsste dieses doch so auch benannt werden?
Aus dem Zitat des Eingangsbeitrages:
Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit.
Juristischen Personen ist durch die Rechtsordnung qua Gesetz [...] eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen,
Ohne Rechtspersönlichkeit kein Status "juristische Person".
Es braucht ein Gesetz, in dem einer neuen Stelle eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wird.
Da der BS aber gar nicht benannt wird, wird dem auch nix verliehen.
Es braucht einen wirksamen staatlichen Akt, aus jedem Bundesland, damit der BS so handeln darf, wie er es tut.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;