Eben weil der BS durch eine Vereinbarung mit einer gemeinsamen Zielsetzung und ohne Angabe einer speziellen Rechtsform entstanden ist, kann man doch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine GbR handeln muss.
Ich versuche die Problematik nochmal zu erläutern.
Der BS ist ein eigens erschaffenes Konstrukt, welches ursächlich nicht zum Rundfunkrecht passt.
Rundfunkrecht ist Ländersache.
D.h., jedes Land ist innerhalb des eigenen Landes rechtlich zuständig. Da hat von außen niemand mitzureden.
Das Land darf im Land Gebühren erheben. Der Benutzer hat an die Anstalt des Landes zu zahlen. Das ist Gesetz. Es hat sich alles, aber auch alles innerhalb des Landes abzuspielen.
Da die GEZ bundesweit agiert, darf sie keine juristische Person sein und ist damit nicht rechtsfähig.
Beispiel: Hessen. Alle rechtlichen Dinge, auch der Beitragseinzug, müssen innerhalb von Hessen geregelt werden.
Jetzt wurde die GEZ ins Leben gerufen. Die GEZ zieht aber nicht nur in einem Land ein, sondern bundesweit. (Immer nur dann, sofern der Nutzer seine Zustimmung gegeben hat.) Das ist im Rundfunkrecht so nicht vorgesehen. Die GEZ gehört auch nicht nur zu einer Anstalt, sondern zu den 16 Verwaltungsbereichen, die Rundfunk veranstalten dürfen. Die GEZ ist sozusagen bundesweit tätig. Rechtlich zuständig gegenüber dem Nutzer in Hessen ist nur der Hessische Rundfunk, das darf nur der Hessische Rundfunk, also immer nur landesweit.
Als juristische Person, GbR z.B., könnte die GEZ im Auftrag des Hessischen Rundfunks auch rechtlich tätig werden. Da die GEZ in Köln sitzt und noch für die anderen Länder tätig ist, geht das nicht. Daher darf die GEZ keine GbR sein.
Wenn die Sache mit dem Länderrecht nicht wäre, dann ginge es, oder, wenn die GEZ in Hessen sitzen würde und nur für den Hessischen Rundfunk einzieht, dann wäre es möglich.