Auf der Seite vom BS
h--ps://w-w.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
steht:
... eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio
zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Gut, nehmen wir mal an, dass es so sein soll, dann wäre der BS zugehörig zu ARD, ZDF und DR.
Wobei ARD gar nicht rechtsfähig.
(ARD ist die Arbeitsgemeinschaft, an der die LRAs beteiligt sind, beinhaltet aber nicht die einzelne LRA.)
Jedoch nicht zu den einzelnen LRAs.
(Rundfunk ist aber Ländersache.)
So steht es dort. Der BS dürfte dann gar nicht für die einzelnen LRAs tätig werden.
Die LRAs halten aber Anteile am BS. Ein Widerspruch in sich.
Die Abgabe geht an die LRA, ob Überweisung oder Einzug. Der Bürger hat kein direktes Rechtsverhältnis zu ARD, dem ZDF und DR.
Hier
http://www.schure.de/22620/rdfunkbeitragstv.htmsteht:
§ 10, Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung ,,
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Beim Aufkommen steht nichts, dass der ARD auch etwas zusteht.
Der Bürger, Benutzer ist der
jeweiligen LRA gegenüber verpflichtet. Und nur dieser. Das betrachte ich als ein Rechtsverhältnis.
Keiner ARD, nicht ZDF, nicht DR und nicht Medienanstalt.
Zuständig in Rechtsfragen ist die jeweilige LRA und nur diese.
Was ist mit dem BS? Lt. dem oben Genannten hat der BS nicht das Geringste mit dem Bürger zu tun.
Der BS ist keine juristische Person, aber ein großes NICHTS, ein Niemand, ein Nobody gegenüber dem Bürger. Diese Nichtse mit eigener Rechtsabteilung spielen sich auf, wie der Herrgott persönlich.