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Autor Thema: Der BS ist keine juristische Person.  (Gelesen 19261 mal)

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#45: 13. September 2017, 12:05
... Insofern, wenn vom Gesetzgeber als Möglichkeit zugelassen, dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß alle LRA plus ZDF plus DR ein gemeinsames Unternehmen namens Beitragsservice, bspw., gegründet haben.
Dieses sehe ich zumindest nicht kritisch

Die Meinung von user @pinguin, dass alle LRA … ein gemeinsames Unternehmen gegründet haben ..., könnte genauer betrachtet werden.

Nach Meinung einer fiktiven Person und nach Einsicht in die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, haben lediglich die LRAn diese VV unterschrieben, aber nicht eine GbR (BS) gegründet.

In einer fiktiven Wirtschaftsauskunft ist die ARD (nichtrechtsfähig) als persönlich haftender Gesellschafter bei der Gründung einer GbR (BS) angegeben.

Zwar beinhaltet die ARD alle LRAn, aber rechtlich verantwortlich könnte nur ein partei- und klagefähiger Gesellschafter der GbR (BS) herangezogen werden.

Da die LRAn keine Gesellschafter des BS (GbR) sind, kann auch keine rechtliche Verantwortlichkeit dem Wohnungsinhaber gegenüber nach dem BGB bestehen.

Als Verunsicherung des Wohnungsinhabers wird vom Landesgesetzgeber in § 10 Abs. (5,6) RBStV die verwaltungsrechtliche Vollstreckungsebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit gesetzeswidrig aus einem „Rundfunkstaatsvertrag“ (RStV bzw. RBStV) zum Landesgesetz transformiert.

Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142

Als Beweis kann hier § 2 Abs. (1) SVwVfG herangezogen werden.

§ 2   SVwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Quelle: http://www.sadaba.de/GSLT_SVwVfG_01_08.html +++  >:D

PS.

Kommentar:

Wenn ein Gesetz die Tätigkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetzten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, verbietet, wie kann dann der Landesgesetzgeber diese öffentlich rechtliche Anstalt der verwaltungsrechtlichen Ebene eines verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsgesetzes wieder die Tätigkeit erlauben, diese weitere verwaltungsrechtliche Ebene zu benutzen?




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#46: 13. September 2017, 12:52
Insofern, wenn vom Gesetzgeber als Möglichkeit zugelassen, dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß alle LRA plus ZDF plus DR ein gemeinsames Unternehmen namens Beitragsservice, bspw., gegründet haben.

Dieses sehe ich zumindest nicht kritisch.
@Pinguin
Die Rundfunkgesetze besagen, dass die Abgabe an die jeweilige LRA zu entrichten ist, die dann gewisse Anteile an ZDF und DR weitergibt. Das ist Gesetz.
Von den anderen LRAs steht nichts.
Es besteht ein Rechtsverhältnis zwischen LRA und deren Benutzer. Da hoheitlich, immer nur im Hoheitsbereich. (Obwohl es auch außerhalb Benutzer gibt, von denen jedoch nichts abverlangt werden kann. Daher hoheitliches Recht.)

Der Abgabeneinzug, GEZ, erfolgt seitens der jeweiligen LRA gegenüber deren Benutzer lt. dem bestehenden Rechtsverhältnis. Damals die Anmeldung eines Gerätes, welches einen Vertrag darstellt.
Der Abgabeneinzug wurde an die GEZ übertragen, die im Namen der jeweiligen LRA einzieht und nicht im Namen von ZDF oder DR.

ZDF und DR haben also mit dem Einzug gar nichts zu schaffen, das ist Sache der LRAs, übertragen auf die GEZ.
Daher hat das ZDF und das DR kein Mitspracherecht.

Nachtrag:
Rundfunk ist nach Länderrecht geregelt. Da gibt es die LRA.
ZDF und DR sind im Länderrecht nicht vorgesehen und agieren bundesweit.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#47: 13. September 2017, 13:19
Hallo!

Zitat
Als Beweis kann hier § 2 Abs. (1) SVwVfG herangezogen werden.

Vorsicht, der Ausschluß gilt direkt nur für das VwVfG.

Es wird nun von LRAen und VGen argumentiert, daß das beim Rf-B "spezial-gesetzlich" geregelt sei -- aber die Vollstreckungsgrundlagen sind damit unvollständig, da bspw die Definition eines Verwaltungsaktes der LRA (Form und Inhalt, uä was im VwVfG geregelt ist) fehlt.

Zum Beispiel ist auch die Frage, inwiefern eine Behörde der LRA Amtshilfe (nach VwVfG!) leisten darf, wenn die LRA von der "ersuchenden Behörde" genau ausgeschloßen ist (vgl VwVfG NRW §5 (1)) -- soweit ich verstanden habe, die "Vollstreckungshilfe" in NRW fällt mangels Definition im VwVG NRW als Verfahren ins VwVfG NRW durch (wo die LRA ausgeschloßen ist).

Wobei auch die Suppe immer dünner wird: LRA (per Landesgesetz beliehen) -> BS (per VwV "beliehen") -> externe Dienstleister (per Vertrag "beliehen")

Und daß ZDF und DR am BS beteiligt sind, ist kritisch, da sich die Landesgesetze "RBStV" nur auf LRAen beziehen. Der BS wäre somit inkongruent zur Definition der "gemeinsamen Stelle" in den Landesgesetzen "RBStV" -- hier stellt sich die Frage, ob dadurch nicht auch die "Beleihung" per VwV unrechtmäßig und damit die hoheitliche Tätigkeit des BS unzulässig wäre.

MfG
Michael


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#48: 13. September 2017, 13:39
@alle

"spezial gesetzlich" <-> "allgemein gesetzlich" könnte man ja auch mal näher untersuchen?

"spezial gesetzlich" kann ja nur etwas sein, was nicht für alle gilt? Hier bspw. das jeweilige Gründungsdokument des Rundfunkunternehmens?

"allgemein gesetzlich" sind dann bspw. die Rundfunkstaatsverträge, da sie sich auf alle Rundfunkunternehmen beziehen?

Insofern ist logisch, daß "allgemein gesetzlich" auch nur "allgemein" geregelt sein kann und es daher heißt, daß Vorgang XYZ nach den Verwaltungsverfahren ABC behandelt würde?

Insofern ist die "spezial gesetzliche" Betrachtung der "allgemein gesetzlichen" Regel, daß mit Verwaltungsverfahren ABC nur Verfahren der Selbstverwaltung gemeint sein können? Sind doch auch "Verwaltungsverfahren"?


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#49: 14. September 2017, 04:08
Und daß ZDF und DR am BS beteiligt sind, ist kritisch, da sich die Landesgesetze "RBStV" nur auf LRAen beziehen. Der BS wäre somit inkongruent zur Definition der "gemeinsamen Stelle" in den Landesgesetzen "RBStV" -- hier stellt sich die Frage, ob dadurch nicht auch die "Beleihung" per VwV unrechtmäßig und damit die hoheitliche Tätigkeit des BS unzulässig wäre.
Der BS ist die GEZ nur mit geändertem Namen. An sich so gut wie nahtlos übergegangen. (Es klafft vermutlich eine Lücke zwischen Dez2012 und Okt. 2013?)
Die GEZ handelte lediglich an Stelle der LRA und führte Handlangertätigkeiten aus, also selbst nicht hoheitlich tätig.
Hoheitliche Tätigkeiten setzen Rechtsfähigkeit voraus.

Der Beitrag wird an die LRAs gezahlt, von denen eingezogen. Er steht den LRAs zu. ZDF und DR haben damit nichts zu tun und dürfen gar nicht mit auftauchen.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#50: 14. September 2017, 10:47
Verwaltungsvereinbarung GEZ vom 26. November 2002 im Anhang


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#51: 14. September 2017, 11:59
ZDF und DR haben damit nichts zu tun und dürfen gar nicht mit auftauchen.

Werter user @gerechte Lösung,
diese Meinung kann so nicht ganz richtig sein.

Derweil das ZDF und das DR die Eigentümer des BS sind, in Form als natürliche Personen. Gesellschaftsrechtlich verbleiben die Geschäftsführungsbefugnisse und damit auch die rechtliche Verantwortlichkeit bei den Gesellschaftern.

Guggst du hier:
Zitat
(…) Haftung GbR
Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gläubiger kann einen Gesellschafter seiner Wahl in Anspruch nehmen. (…)
Quelle: http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html
Und hier:
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-rechte-und-pflic-212-die-geschaeftsfuehrungsbefugnis_idesk_PI17574_HI7411609.html

Weiterlesen auch hier:
Antwort #10 am: 09. September 2017, 10:15
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154597.html#msg154597 +++  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2020, 22:10 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#52: 14. September 2017, 13:28
Derweil das ZDF und das DR die Eigentümer des BS sind, in Form als natürliche Personen.
Das funzt nicht; die "natürliche Person" ist der Bürger/ die Bürgerin, wie Du und ich. Alles andere sind "juristische Personen".


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#53: 14. September 2017, 14:30
Das funzt nicht; die "natürliche Person" ist der Bürger/ die Bürgerin, wie Du und ich. Alles andere sind "juristische Personen".

Da könnte eine fiktive Person aber auch ganz anderer Meinung sein, nämlich ...

Zitat
Haftung

Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gläubiger kann einen Gesellschafter seiner Wahl in Anspruch nehmen. Der Gesellschafter kann dann im Innenverhältnis eine anteiligen Ausgleich von den anderen Gesellschaftern verlangen. Dabei trägt der in Anspruch genommene Gesellschafter das Risiko, dass aufgrund der finanziellen Situation der anderen Gesellschafter ein interner Ausgleich eventuell nicht erfolgen kann. Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine abweichende Haftungsregelung vorsehen. Solche interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!

Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist grundsätzlich möglich, z. B. Auf das Vermögen der GbR. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn diese individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben aber für die Rechtssicherheit und Beweisfrage dringend empfehlenswert. Eine standardisierte Haftungsbeschränkung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht wirksam.
Quelle: http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html

... der/die Gesellschafter einer GbR "haften persönlich" weil die GbR "keine juristische Person" nach dem BGB ist.

Siehe Quellenangabe!  >:D >:D >:D

PS.

Zitat
Gründung einer GbR:

Vorteile

    einfache Gründung
    geringe Gründungskosten
    geringe Formalitäten
    kein Mindestkapital erforderlich
    volle Kontrolle und Selbständigkeit des Unternehmers

Nachteile

    Alle Partner der BGB-Gesellschaft haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Siehe Quellenangabe!  >:D >:D >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.309
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#54: 14. September 2017, 17:31
@marga

Nö.

-> https://www.itsystemkaufmann.de/natuerliche-und-juristische-personen-der-unterschied/

-> http://www.wirtschafts-lehre.de/rechtsfaehigkeit.html

-> https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person

Zitat
Gegensatz zur natürlichen Person ist die juristische Person, häufig synonym gebraucht für Körperschaften, Vereine und Gesellschaften.

Siehe auch:

Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html

Zitat
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
[...]
§ 13 Verbraucher
*)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*)
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

§ 14 Unternehmer
*)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

*)
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Zitat
Titel 2
Juristische Personen
*
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
*
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
*
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
*
Kapitel 2
Eingetragene Vereine
*
Untertitel 2
Stiftungen

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
*
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.[...]

->
Zitat
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Die "natürliche Person" kann nur der einzelne Mensch selbst sein; eine "Gesellschaft" ist per se bereits eine "juristische Person".

Zitat
Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Privatvermögen hat aber nur die natürliche Person, also der einzelne Mensch. Eine Gesellschaft hat immer Gesellschaftsvermögen.

Übrigens, weil wir gerade beim BGB sind

Zitat
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Die Gründung einer GbR setzt lt. IHK Berlin Rechtsfähigkeit voraus

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/downloads/2253274/e939ec6bd2d3f5a585d0463ccdddcbff/Merkblatt_Gesellschaft_buergerlichen_Rechts_GbR-data.pdf

Zitat
dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
Wäre der BS eine GbR, wäre die Zustimmung des nicht-rechtsfähigen Gesellschafters "ARD" unwirksam?

 
Zitat
[...]d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln.
Das Rechtsgeschäft eines Nicht-Rechtsfähigen ist nichtig?


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#55: 14. September 2017, 18:15
Die "natürliche Person" kann nur der einzelne Mensch selbst sein; eine "Gesellschaft" ist per se bereits eine "juristische Person".

Werter user @pinguin,

aufgrund dass sich die GbR nach dem BGB auch als BGB-Gesellschaft definiert, sind die Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Hier in diesem Fall aber nach BGB keine juristische Personen und somit bleibt nur noch die „natürliche Person“ übrig, weil „persönlich haftend mit dem gesamten Privatvermögen.

Eine juristische Person als Personengesellschaft haftet immer nur mit ihrer „Einlage“ und nicht mit ihrem ganzen Vermögen.

Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland)

und hier:
Zitat
Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person.
Quelle:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html +++  >:D >:D >:D


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#56: 14. September 2017, 19:26
Es ändert aber trotzdem nichts daran, daß eine Gesellschaft, also eine bestimmte oder unbestimmte Vielzahl von Menschen oder anderen Gesellschaften, schlicht keine natürliche Person sein kann oder darstellt.

Schon eine beliebig große Gruppe natürlicher Personen ist selbst keine natürliche Person.

Auch wenn es leicht ot wirkt:
Bspw. dazu auch das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluß juristischer Personen als Insolvenzverwalter.

Pressemitteilung Nr. 8/2016 vom 11. Februar 2016

Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvR 3102/13

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-008.html


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#57: 14. September 2017, 23:47
Lt. dem Thema: "Der BS ist keine juristische Person." und
der Tatsache, dass der BS nicht rechtsfähig ist, also nur für den Einzug zuständig, würde ich meinen,
dass der BS in seiner jetzigen Form absolut nicht rechtskonform ist.

Wie kann eine Gemeinschaftseinrichtung, die nicht rechtsfähig ist und keine juristische Person,
eine eigene Rechtsabteilung betreiben?
Für mich ist das paradox. Die Gemeinschaftseinrichtung darf keine Rechtsgeschäfte gegenüber dem Benutzer tätigen, aber eine untergeordnete Abteilung tätigt derart Geschäfte.

Diese Rechtsabteilung schreibt Banken an und lässt Konten pfänden mit Unterschriften von Mitarbeitern des BS.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#58: 15. September 2017, 08:24
Wie kann eine Gemeinschaftseinrichtung, die nicht rechtsfähig ist und keine juristische Person,
eine eigene Rechtsabteilung betreiben?

Dies hier könnte ein Erklärungsversuch sein:

Im Außenverhältnis ist der BS (GbR) Teilrechtsfähig.
Damit wird der BS auch partei- und klagefähig.
Das Außenverhältnis könnte mit dem Zusenden von Zahlungsaufforderungen und Festsetzungsbescheiden an die Wohnungsinhaber begründet werden.
Deshalb existiert beim BS eine sogen. „Rechtsabteilung“.

Siehe Antwort #45:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154939.html#msg154939

Zitat
Zwar beinhaltet die ARD (nichtrechtsfähig) alle LRAn (rechtsfähig), aber rechtlich verantwortlich könnte nur ein partei- und klagefähiger Gesellschafter des BS (GbR) herangezogen werden.

Dies wäre dann das ZDF und das DR, derweil diese rechtsfähige Gesellschafter des BS (GbR) persönlich haften mit gesamten Privatvermögen gemäß BGB-Gesellschaft nach §§ 705 - 740 BGB und keine juristische Person existiert.

Siehe auch Antwort #10:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154597.html#msg154597  +++  >:D >:D >:D

PS.
Siehe auch Antwort #51 Haftung der GbR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg155028.html#msg155028

Der hier definierte "Vertragsabschluss" könnte die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug mit den LRAn sein und damit wird das "Innenverhältnis" der GbR (BS) begründet.
Damit auch begründbar die "Nichtrechtsfähigkeit" des BS gegenüber den LRAn.
Die ARD (nichtrechtsfähig) betreibt den BS im "Innenverhältnis" als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft.
Im "Außenverhältnis" jedoch mit "Rechtsfähigkeit" begründbar, dem Wohnungsinhaber gegenüber?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2020, 22:10 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#59: 15. September 2017, 10:07
Auf der Seite vom BS
h--ps://w-w.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

steht:
Zitat
...  eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio
zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Gut, nehmen wir mal an, dass es so sein soll, dann wäre der BS zugehörig zu ARD, ZDF und DR.
Wobei ARD gar nicht rechtsfähig.
(ARD ist die Arbeitsgemeinschaft, an der die LRAs beteiligt sind, beinhaltet aber nicht die einzelne LRA.)

Jedoch nicht zu den einzelnen LRAs.
(Rundfunk ist aber Ländersache.)
So steht es dort. Der BS dürfte dann gar nicht für die einzelnen LRAs tätig werden. Die LRAs halten aber Anteile am BS. Ein Widerspruch in sich.
Die Abgabe geht an die LRA, ob Überweisung oder Einzug. Der Bürger hat kein direktes Rechtsverhältnis zu ARD, dem ZDF und DR.

Hier  http://www.schure.de/22620/rdfunkbeitragstv.htm
steht:
§ 10,  Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung ,,
Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.


(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Beim Aufkommen steht nichts, dass der ARD auch etwas zusteht.

Der Bürger, Benutzer ist der jeweiligen LRA gegenüber verpflichtet. Und nur dieser. Das betrachte ich als ein Rechtsverhältnis.
Keiner ARD, nicht ZDF, nicht DR und nicht Medienanstalt.
Zuständig in Rechtsfragen ist die jeweilige LRA und nur diese.
Was ist mit dem BS? Lt. dem oben Genannten hat der BS nicht das Geringste mit dem Bürger zu tun.

Der BS ist keine juristische Person, aber ein großes NICHTS, ein Niemand, ein Nobody gegenüber dem Bürger. Diese Nichtse mit eigener Rechtsabteilung spielen sich auf, wie der Herrgott persönlich.


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