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Autor Thema: Der BS ist keine juristische Person.  (Gelesen 19475 mal)

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#30: 11. September 2017, 08:46
@noGez99

Zitat
der Bundespost (=Behörde)
Und trotzdem war sie nicht befugt, Dich zu zwingen, bei ihr postalische Sendungen aufzugeben, Briefmarken zu kaufen, etc.

Zitat
Die Mehrländerrundfunkanstalten würden dann halt mehrere Behördenleiter haben.
Nö, nicht zwingend.

Siehe:
Gemeinsame Gerichte
https://www.berlin-brandenburg.de/einrichtungen/gerichte/

Zitat
Im Jahr 2000 verabredeten die Brandenburger Landesregierung und der Berliner Senat, einen Umsetzungsvorschlag für die Errichtung von vier gemeinsamen Fachobergerichten zu erarbeiten, und zwar eines Oberverwaltungsgerichts in Berlin, eines Landesarbeitsgerichts in Berlin, eines Landessozialgerichts in Potsdam und eines Finanzgerichts in Cottbus. Am 26. April 2004 schlossen die Landesregierungen den Staatsvertrag zur Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.

Diesen Staatsvertrag zur Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg hat es hier:
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

@cecil
Vergiß es.

Kraft Bundesrecht ist das Meldeamt nicht befugt, personenbezogene Daten auf automatisierte Weise an öffentliche Stellen herauszugeben, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen stehen, wie es bei LRA und Co. der Fall ist.

Diese personenbezogenen Daten stehen nicht dem BS zu, sondern der in Wettbewerb stehenden LRA.


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c
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#31: 11. September 2017, 09:35
Aus dem Bundesgesetz
1.   Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vifgg/BJNR105010003.html

Zitat
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
[...]
Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.

Es hat also mindestens 1 Bundesgesetz, in dem ausdrücklich festgeschrieben ist, daß hoheitliche Befugnisse nicht übertragbar sind. Es wäre also zu untersuchen, ob dieses bundesrechtlich allgemein so ist.

In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:

2.   Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
 (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf
Zitat
§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.

Schöne Funde  :) . ad 1. Wenn es allgemein so wäre, dass hoheitliche Rechte+Pflichten nicht übertragbar sind, bräuchte man es ja nicht extra erwähnen, meine ich.

Im 2. Beispiel: § 2 Abs. 4 des FStrPrivFinG (s.o.) heißt es ja z.B.:

Zitat
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.

(sehr nett, dass es im Bespl. nicht mal ein Widerspruchsrecht geben soll  :o  Wie soll denn das gehn...?? Aber gut, soll jetzt mal nicht unser Problem sein... (möglich, dass das dann zivilrechtlich geklärt wird?))

-->   Juristische Personen des Öffentl. Rechtes können jedenfalls Privatbetriebe gründen oder auch nur beauftragen. (user_knax kennt sich hier gut aus). Per sog "Beleihung" kann Privaten "Macht über ein Stück öffentlicher Verwaltung zur Ausübung eigenen Namens" gegeben werden, das sind  Aufgaben und mittlerweile sogar Kompetenzen zu schlicht-hoheitlichem Handeln (Stichwort: Realakte) was sich - glaube ich - bis zur Gebührenerhebung per Bescheid und evtl. sogar bis zum Vollstreckungsersuchen erstrecken kann. Es kann eine natürliche oder eine juristische Person des öff. oder privaten Rechts beliehen werden. Insofern handeln solche Private dann selbst als Behörde. Allerdings setzt dies voraus a) irgendeine gesetzliche Grundlage b) (soweit ich weiß) eben die Ermächtigung in eigenem Namen mit Außenwirkung zu handeln.

Wie wäre es dann (mal angenommen) mit einer GbR?

Es gäbe dann auch noch die Möglichkeit "Verwaltungshelfer", ...

(s. auch hier:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154543.html#msg154543


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c
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#32: 11. September 2017, 09:58
Sehr schön recherchiert.

danke  :)

Zitat
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber beantworte bitte auch noch die Fragen:
- Wer ist der Behördenleiter?

verdirb mir das Spiel. In dem Fall habe ich gerne unrecht!

-> jeweils der/die Intendant/in der LRA. Er selbst ist "Behörde" und Behördenleiter nur, sofern mehrere Leute mit dranhängen... (?)

Also 9+x Intendant/innne aus den allen Ländern, die sich zusammentun, befürchte ich... 

Ich befürchte auch, dass man möglicherweise, solange jeweils spezifisches Landesrecht angewendet wird bei der Beitragserhebung, nichts dagegen sagen kann, wenn der BS örtlich in Köln sitzt...?

Zitat
Wie ist der [Behörde/nleiter] demokratisch legimitiert um hoheitliche (Landes-)Rechte auszuüben?

Die Person ist zunächst unwichtig, weil die Funktion "Behörde" (in Gestalt d. Intendant/in) vom "Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängig" ist.

Zitat
Zu Zeiten vom Gebühreneinzug der Bundespost (=Behörde) war die Welt noch in Ordnung.

Ja, denke ich auch, es war klar eine "Behörde" die den Beitragseinzug durchführte und nicht so ein privatrechtliches Dienststellen-Eigenbetriebs-Teil ... oder was immer   ::)  ;)


@pinguin
ich bin froh um jedes Argument gegen den RBStV, der Nichtnutzende und Einkommensschwache knechtet ;)
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b
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#33: 11. September 2017, 11:21
Ich befürchte auch, dass man möglicherweise, solange jeweils spezifisches Landesrecht angewendet wird bei der Beitragserhebung, nichts dagegen sagen kann, wenn der BS örtlich in Köln sitzt...?

Genau umgekehrt: da BS in NRW sitzt, wird auf jeden Fall NRW-Recht angewendet. Ob danach irgendwelche Gesetze anderer Länder zur Anwendung kommen? BS ist auf jeden Fall komplett erst mal unter NRW-Recht.  Das gilt auch, wenn die Anwendung der NRW-Gesetze nicht auf BS direkt anwendbar sind. Mit Sitz wird die Anwendung dann doch erklärt.

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 566/08.PVL
Beschluss zu GEZ
Datum: 24.02.2010

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/16_A_566_08_PVLbeschluss20100224.html
Zitat
Rz. 24
Die GEZ unterliegt dem LPVG NRW. [...]

Rz. 25
[...] Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich in Übereinstimmung mit der des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist bei gemeinschaftlichen Einrichtungen mehrerer Länder das Personalvertretungsrecht des Landes anwendbar, in dem sich der Sitz der Gemeinschaft befindet. Zwar fällt die GEZ nicht unter die von § 1 LPVG NRW aufgezählten Einrichtungen. Der Senat hat aber anerkannt, dass als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Personalvertretungsrechts nur der Sitz der Einrichtung übrig bleibt, um eine praktikable und angemessene Antwort auf die Frage des maßgeblichen Rechtsregimes zu geben. Hieran hält er fest.


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g
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#34: 11. September 2017, 11:25
Eben weil der BS durch eine Vereinbarung mit einer gemeinsamen Zielsetzung und ohne Angabe einer speziellen Rechtsform entstanden ist, kann man doch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine GbR handeln muss.
Ich versuche die Problematik nochmal zu erläutern.

Der BS ist ein eigens erschaffenes Konstrukt, welches ursächlich nicht zum Rundfunkrecht passt.
Rundfunkrecht ist Ländersache.
D.h., jedes Land ist innerhalb des eigenen Landes rechtlich zuständig. Da hat von außen niemand mitzureden.
Das Land darf im Land Gebühren erheben. Der Benutzer hat an die Anstalt des Landes zu zahlen. Das ist Gesetz. Es hat sich alles, aber auch alles innerhalb des Landes abzuspielen.
Da die GEZ bundesweit agiert, darf sie keine juristische Person sein und ist damit nicht rechtsfähig.

Beispiel: Hessen. Alle rechtlichen Dinge, auch der Beitragseinzug,  müssen innerhalb von Hessen geregelt werden.

Jetzt wurde die GEZ ins Leben gerufen. Die GEZ zieht aber nicht nur in einem Land ein, sondern bundesweit. (Immer nur dann, sofern der Nutzer seine Zustimmung gegeben hat.) Das ist im Rundfunkrecht so nicht vorgesehen. Die GEZ gehört auch nicht nur zu einer Anstalt, sondern zu den 16 Verwaltungsbereichen, die Rundfunk veranstalten dürfen. Die GEZ ist sozusagen bundesweit tätig. Rechtlich zuständig gegenüber dem Nutzer in Hessen ist nur der Hessische Rundfunk, das darf nur der Hessische Rundfunk, also immer nur landesweit.

Als juristische Person, GbR z.B., könnte die GEZ im Auftrag des Hessischen Rundfunks auch rechtlich tätig werden. Da die GEZ in Köln sitzt und noch für die anderen Länder tätig ist, geht das nicht. Daher darf die GEZ keine GbR sein.
Wenn die Sache mit dem Länderrecht nicht wäre, dann ginge es, oder, wenn die GEZ in Hessen sitzen würde und nur für den Hessischen Rundfunk einzieht, dann wäre es möglich.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#35: 11. September 2017, 12:57
Hallo!


Ich denke, da ist was dran, an der GbR-Geschichte.

Soll:

per "VwV Beitragseinzug" gegründete nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft -> tätig im Namen der jeweiligen LRA

Es könnte dort für jede beteiligte LRA einen Bereichsleiter, und davon einer koordinierend, geben; das Personal wäre (zB anteilig) bei den LRAen angestellt.

Realität:

Der BS hat eigene Organe (Geschäftsführer, Verwaltungsrat, ... siehe auch Geschäftsbericht), hat eigenes Personal. Der BS führt, wie unter VwV §2 p) aufgeführt, das Erlassen der Bescheide und Widerspruchsbescheide aus -- tut dies aber in eigenem Namen ohne Angabe einer Vertretungsbeziehung.

Vorallem: der BS erlässt auch in eigenen Namen Vollstreckungsersuchen, und ersucht in eigenem Namen um Amtshilfe. Beides wird in der VwV nicht zugeteilt.

=>

Der BS -- der nach VwV "nicht-rechtsfähig" gegründet sein soll -- hat eigene Organe, tätigt eigenen Rechtsverkehr, und kann demnach nicht mehr "nicht-rechtsfähige Gemeinschaft" sein.

Für Rechtsverkehr (hoheitliches Handeln) in eigenem Namen müßte der BS eine Behörde sein -- Kommunal- oder Landes-Behörde hat nicht die Reichweite für bundesweite Tätigkeit -- der RBStV der Länder bzw die Landesgesetze "RBStV" können nicht die Errichtung einer Bundesbehörde herbeiführen -- der Bund ist für Rundfunk nicht zuständig. Die Möglichkeit einer "Alle-Länder"-Landesbehörde ist mir unbekannt.

-> da keine behördliche Rechtsform möglich ist, bleibt eigentlich nichts mehr übrig als GbR

Eine GbR kann zwar für eigenen Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit erlangen (auch bundesweit) -- aber aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Beleihung kann eine privatrechtl. Firma für Rechtsverkehr in eigenem Namen nicht per "Vereinbarung" beliehen werden.

Und: die Ländergesetze "RBStV" geben weder die Gründung einer Behörde, noch einer GbR her, sondern nur die Gründung einer "nicht-rechtsfähige Gemeinschaft" zum Einzug (nicht zur Beitreibung, vgl auch §2 Punkt p) ).

Das hieße: alle Verwaltungsakte des BS in eigenem Namen wären unwirksam. Amtshilfe ggü dem BS wäre unzulässig gewährt worden.


MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#36: 11. September 2017, 14:26
In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:

2.   Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
 (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf
Zitat
§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.

Schöne Funde  :) . ad 1. Wenn es allgemein so wäre, dass hoheitliche Rechte+Pflichten nicht übertragbar sind, bräuchte man es ja nicht extra erwähnen.
Nun, dann frage Dich doch, warum explizit die Aussage getroffen wird, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt", wenn es nicht allgemein so wäre? Es wurde hier nur noch einmal explizit daran erinnert, weil der Bund aus dem Beispiel der Länder bezüglich Rundfunkbeitrag gelernt hat?

Zitat
Im 2. Beispiel: § 2 Abs. 4 des FStrPrivFinG (s.o.) heißt es ja z.B.:

Zitat
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.
Da auf die Privaten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden dürfen, wären sie für einen Widerspruchsbescheid auch nicht zuständig?

Zitat
Allerdings setzt dies voraus a) irgendeine gesetzliche Grundlage b) (soweit ich weiß) eben die Ermächtigung in eigenem Namen mit Außenwirkung zu handeln.
Zur Übertragung, bzw. Zuweisung hoheitlicher Befugnisse braucht es einen Akt des Staates, eben deshalb, weil sie nicht automatisch mit übertragen werden?

Zitat
@pinguin
ich bin froh um jedes Argument gegen den RBStV, der Nichtnutzende und Einkommensschwache knechtet ;)
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Auf was beziehst Du Dich?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#37: 12. September 2017, 18:56
BS ist eine Fußfessel der LRA. Eine LRA kann nicht allein im Rundfunkbeitragsrecht agieren, nur im Zusammenarbeit mit anderen, die bei BS beteiligt sind. Außerdem ist LRA immer auf die Zustimmung der Anderen angewiesen.
In Hessen z.B. hat der Hessische Rundfunk das alleinige Sagen, auch in Bezug auf die Zwangssteuer. Die  Zwangssteuer ist an den Hessischen Rundfunk zu entrichten. Der HR gibt einen Teil an das ZDF und einen an DR weiter.
So ist das Gesetz.

Die Realität sieht etwas anders aus.
Da es aber den BS gibt, der bundesweit agiert, also auch für die anderen LRAs, wird es eben kompliziert.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#38: 12. September 2017, 19:01
Es braucht einen wirksamen staatlichen Akt, aus jedem Bundesland, damit der BS so handeln darf, wie er es tut.
Und den gibbet eben nicht. Und da es den nicht gibbet, ist es nicht legalisiert. Damit ist es illegal und höchst kriminell.
So einfach ist das.

Das ist faktisch jedoch nicht möglich, da wir es mit Länderrecht zu tun haben, der BS jedoch bundesweit agiert.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#39: 12. September 2017, 19:21

Das ist faktisch jedoch nicht möglich, da wir es mit Länderrecht zu tun haben, der BS jedoch bundesweit agiert.


Werter User @gerechte Lösung,

diese Meinung ist so nicht ganz richtig,
derweil jede LRA an ihrem Sitz eine dezentrale Stelle des BS beherbergt.

Guggst du hier:

Zitat
(...) Gleichzeitig besteht die berechtigte Erwartung, den Personalbestand gemäß den Planungen weiter abzubauen. Dafür spielt allerdings eine wichtige Rolle, welche Aufgaben auf Dauer zentral beim Beitragsservice und welche dezentral in den einzelnen Landesrundfunkanstalten zu erfüllen sind. Dafür gilt weiter der Grundsatz: Aufgabenerfüllung so zentral wie möglich so dezentral wie nötig. (...)

Quelle: Seite 4 Geschäftsbericht BS 2016
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf +++  ::) ;)



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g
  • Beiträge: 860
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#40: 12. September 2017, 19:29
@Herr U.
Absolut richtig. Die 9 LRAs halten die Anteile, die aber auf die 16 Länder zurückgehen, da Rundfunk Ländersache ist.
In den Rundfunkstaatsverträgen finden sich 16 Unterschriften und das sind aber die eigentlichen Grundlagen überhaupt. Der Zusammenschluss einzelner Länder zu 2-,  3-, 4-Länderanstalten ist secundärer Natur.

(Jetzt müsste man wissen, ob die Intendanten dazu berechtigt sind, oder ob die Länder dort zuzustimmen haben, da Länderrecht.
 Bsp.: MDR, 3 Länder, ein Intendant unterschreibt für 3 Länder. Ist das zulässig? Vllt. weiß user Pinguin hier Rat?)


Ich zähle 16.
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
Grob gesehen orientieren sich die Anteile an der Einwohnerzahl (Haushalte).

Das DR und ZDF haben hierbei nichts verloren, da denen direkt von den Benutzern nichts zu überbringen ist. Der Nutzer zahlt an die LRA.

Da DR und ZDF mit unterschrieben haben, wo die gar nichts verloren haben, dürfte diese Vereinbarung höchstwahrscheinlich ungültig und damit nicht rechtskräftig sein?
Unser user Pinguin ist gefragt?

Es heißt: "Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".
Es geht hierbei um Einzug und nur um den Einzug, GEZ demzufolge und um nichts anderes. Das setzt voraus, dass ich meine Zustimmung zum Einzug gegeben habe.
Alles andere ist illegal! Von Verwaltungsvollstreckung und Mahnung etc. steht da nichts.

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug , Endfassung vom 14.11.2013, wurde in Leipzig, mit Datumsangabe 25.11.2013, auf Seite 13 und 14 unterschrieben von:

Ulrich Wilhelm (Bayrischer Rundfunk)
Dr. Will Steul (Deutschlandradio)
Dr. Helmut Reitze (Hessischer Rundfunk)
Prof. Dr. Karola Wille (Mitteldeutscher Rundfunk)
Lutz Manor  und Dr. Arno Beyer (Norddeutscher Rundfunk)
Jan Metzger (Radio Bremen)
Dagmar Reim (Rundfunk Berlin-Brandenburg)
Prof. Thomas Kleist (Saarländischer Rundfunk)
Peter Bougoust (Südwestrundfunk)
Tom Buhrow ( Westdeutscher Rundfunk)
Dr. Thomas Bellut (Zweites Deutsches Fernsehen)

Das sind 11 (+1) Unterschriften. geleistet für 9 Rundfunkunternehmen (als Anstalten öffentlichen Rechts), die angeblich den 16 Bundesländern zugeordnet sein sollen, was ja nur teilweise gelingt. Aber 16 Unterschriften finden sich in der Vereinbarung nicht.


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c
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#41: 12. September 2017, 20:10
Man muss das auch im Lichte der jeweiligen Landesverfassung sehen. Dort sollten die Grundlagen für solche gemeinsamen länderübergreifenden Stellen der Verwaltung gelegt sein. Genauso wie die Verwaltungsformen "öffentlich-rechtliche Körperschaften" und "Anstalten dÖR" dort wenigstens angerissen sein sollten und ihre Befugnisse dem Grunde nach erkenntlich sein sollten. Sonst könnte die Verfassung ja mit nur einem Satz auskommen: "Es gibt das Parlament, die Regierung und die Justiz."

Wenigstens, allermindestens sollte es für eine ausgelagerte Verwaltungsstelle, die Bürgerdaten verarbeitet, Bescheide erstellt und Vollstreckungshandlungen lostritt, ein Gesetz geben (pro Bundesland!). Der Rf-Beitrags-StV reicht dafür nicht, weil er nicht hinreichend konkret die Befugnisse festlegt und die Stelle auch gar nicht konkret bezeichnet (wer, was, wo). Eine Verwaltungsvereinbarung genügt ebenfalls nicht, weil die Exekutive schlecht selbst ihre Aufgaben auf irgendetwas anderes übertragen kann (Gewaltenteilungsprinzip) -- falls die LRAs überhaupt Bestandteil der Exekutive sind, was ja auch nebulös ist.

Dass die Gerichte da mitspielen, drängt mich an den Rand juristischer Verzweiflung. Das geht nach dem Motto: "es kann nicht sein, was nicht sein darf."  So als hätten die Damen und Herren Richter nie eine Einführungsveranstaltung Staatsrecht I besucht.

Die Verfassung wird immer dann herangezogen, wenn es passt. Wenn es nicht passt, dann gilt halt mal was anderes oder Gewohnheitsrecht mit Bezug zum Allgemeinen Preußischen Landrecht.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#42: 12. September 2017, 21:06
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:K19OK-TYSgQJ:https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Zitat
  Verwaltungsvereinbarung
"Beitragseinzug"

Verwa ltungsrat
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied
und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat.

Rundfunk ist Sache der Länder, also der LRAs, 16 Länder.
DR und ZDF haben hierbei nicht mitzureden, da denen vom Nutzer direkt nichts zusteht. Die bekommen dann entsprechende Anteile von den LRAs.
Ich betrachte diese Vereinbarung schlichtweg als rechtswidrig.

Eine Anstalt, die aus 3 Ländern besteht, entsendet 1 Mitglied und das ZDF, welches mit Landesrecht nichts zu tun hat 3. Der Irrsinn schlechthin.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#43: 12. September 2017, 21:56
Nur um dem ganzen etwas Futter zu geben: ich will nicht vom Thema abschweifen, und die genau Beleuchtung folgender Institution soll und kann hier nicht Gegenstand werden. Rein zufällig bin ich über die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" gestolpert. Diese Zentrale Stelle wird ab 2019 die produzierende Wirtschaft weiter drangsalieren und auf den grünen Punkt nochmal einen draufsetzen, weil es so schön war. 

Aber das tut hier nichts zur Sache, und auch die Frage wie eine Frau sich ein Gesetz schreibt, das Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, eine Stiftung an ihrem Wohnort zu gründen, der sie selbst vorsteht, ist hier absolut nebensächlich.

Entscheidend ist, was Gunda über ihre Stiftung schreibt und was selbst dort selbstverständlich ist. Auch wenn es hier Bundesrecht ist -- so wird es normalerweise gemacht:

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
https://www.verpackungsregister.org/

Zitat
Aufgaben der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle darf somit nur Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Gesetz zugewiesen wurden. In § 26 VerpackG befindet sich eine abschließende Aufzählung der Aufgaben, die die Zentrale Stelle wahrnehmen darf. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Aufzählung sehr ausführlich, da die Zentrale Stelle überwiegend als Behörde agiert.

Ich will nicht sagen, dass mit dem VerpackG alles Bestens ist, aber wenigstens haben die da ein Gestetz hingekriegt, das sich zumindest ihrer Einschätzung nach in das Gefüge der Verfassung eingliedert.

Alles andere wäre auch totaler Müll, oder?


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#44: 13. September 2017, 08:23
@gerechte Lösung

Weil es beim RBB so ist, darf unterstellt werden, daß alle LRA das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen haben.

Die Befugnis, im Namen von jemandem zu handeln, setzt eine entsprechende Vollmacht desjenigen voraus, in dessem Namen gehandelt werden soll.

Es wird bezweifelt, daß auch nur 1 Indendant gleich welcher LRA hier über eine derartige Vollmacht des Gesetzgebers verfügt, die ihn in die Lage versetzen würde, rechtswirksam für den Gesetzgeber sprechen und handeln zu dürfen. Bei einer 3-Länder-Anstalt bräuchte es im Grunde ja sogar 3 Vollmachten oder 1 Dokument, das von allen 3 Ländern gemeinsam ausgefertigt worden ist, was hier bspw. beim LRA-Gründungsdokument ja der Fall wäre.

Die den LRA, damit also auch dem jeweiligen Indendanten, zugestandene Vollmacht beinhaltet aber alleine das Recht der Selbstverwaltung, also Selbstorganisationsbefugnis; die Indendanten dürfen also ihre LRA vertreten und sich im Namen ihrer LRA bspw. an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen, bspw. gründen. Freilich nur in Übereinstimmung zu den Bestimmungen in den Rundfunkverträgen und den LRA-Gründungsdokumenten, denn da steht drin, was sie dürfen oder auch nicht dürfen.

Insofern, wenn vom Gesetzgeber als Möglichkeit zugelassen, dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß alle LRA plus ZDF plus DR ein gemeinsames Unternehmen namens Beitragsservice, bspw., gegründet haben.

Dieses sehe ich zumindest nicht kritisch.

@cook
Zitat
falls die LRAs überhaupt Bestandteil der Exekutive sind
Wie sollten sie dieses sein, wo sie doch Verwaltungsverfahren gar nicht durchführen dürfen?


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