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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 03. September 2017, 20:07

Titel: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 03. September 2017, 20:07
Es hat eine Entscheidung des VG Karlsruhe aus 2010, (VG Karlsruhe, 23.09.2010 - 6 K 59/09), das bis vor's Bundesverwaltungsgericht ging, (BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 23.12):

BVerwG 8 C 23.12
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ecli_faq.php?ecli=ECLI:DE:BVerwG:2014:090414U8C23.12.0

Rn. 16
Zitat
Beteiligungsfähig gemäß § 61 VwGO sind natürliche und juristische Personen (Nr. 1) oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2). Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit. Juristischen Personen ist durch die Rechtsordnung qua Gesetz oder ausnahmsweise durch anderen Errichtungsakt eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen, die konsequenterweise die Rechtsfähigkeit nach sich zieht, an die die Beteiligungsfähigkeit anknüpft. Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 22 f.).

Nehmen wir an, er sei es, so ist der BS seitens des Gesetzgebers als Teil einer jeden LRA als "nicht-rechtsfähig" definiert.

Da der BS also "nicht-rechtsfähig" und zudem nicht kraft Gesetz geschaffen worden ist, hat er auch nicht den Status einer juristischen Person, (die zwingend rechtsfähig wäre), kann damit auch keine Behörde sein und hat keine Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen.

Der alleinige Ansprechpartner für alles ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt".


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 03. September 2017, 20:37
Nach dem folgenden Satz, bestünde die Annahme, dass der BS doch nach dem Gesetz, ein Teil der LRA darstellt:

Rn. 16
Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 22 f.).
BVerwG 8 C 23.12
http://lexetius.com/2014,5362 (http://lexetius.com/2014,5362)
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ecli_faq.php?ecli=ECLI:DE:BVerwG:2014:090414U8C23.12.0 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/ecli_faq.php?ecli=ECLI:DE:BVerwG:2014:090414U8C23.12.0)

Siehe § 10 Abs. (7) RBStV
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. (…)
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142) +++  ::)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: boykott2015 am 03. September 2017, 21:25
BS wurde nicht nach § 10 Abs. (7) RBStV gegründet, sondern kann als freiwilliges (ohne gesetzliche Grundlage) Zusammentun betrachtet werden.

§ 10 Abs. (7) RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]

Nur ARD-Rundfunkanstalten haben jeweils "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge". ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht.

Antwort von Deutschlandradio:
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-deutschlandradios-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Eine solche Satzung gibt es nicht, da der Rundfunkbeitrag nach dem Staatsvertrag nur den Landesrundfunkanstalten der ARD gegenüber zu entrichten ist. Deutschlandradio betreibt selbst keinen Beitragseinzug und benötigt keine Satzung dazu. Die staatsvertragliche Satzungsermächtigung betrifft allein die Landesrundfunkanstalten der ARD.

Antwort von ZDF:
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-zdf-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Aus § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgt, dass das ZDF zwar Gläubiger des Rundfunkbeitrags neben den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten ist. Für den Beitragseinzug sind jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Landesrundfunkanstalten zuständig und zudem befugt, die Einzelheiten durch Satzung nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu regeln.

Es besteht daher mangels einer eigenen Zuständigkeit für den Einzug der Rundfunkbeiträge keine Notwendigkeit, hierzu seitens des ZDF Detailregelungen zu treffen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem ZDF auch keine Satzungsbefugnis eingeräumt.

§ 10 Abs. (7) RBStV regelt nur Zusammenarbeit denen, die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge haben. ZDF und Deutschlandradio können sich also gar nicht auf der Grundlage § 10 Abs. (7) RBStV mit ARD-Rundfunkanstalten zusammen tun, da die dazu benötigte Satzung fehlt.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 03. September 2017, 22:14
BS wurde nicht nach § 10 Abs. (7) RBStV gegründet, sondern kann als freiwilliges (ohne gesetzliche Grundlage) Zusammentun betrachtet werden.

@boykott2015

Bei diesem Thema ist der Konsens doch folgender:

§ 80
Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.
BVerwG, Urteil vom 9. 4. 2014 – 8 C 23.12; VGH Mannheim (lexetius.com/2014,5362)


In Rn 16 wird doch klar geregelt, dass eine Beteiligungsfähigkeit in einem Verwaltungsprozess einer nichtrechtsfähigen juristischen Person, eine Beteiligungsfähigkeit ausgesprochen wird. Es geht doch hier nicht um die gesetzliche Gründung des BS (GbR), sondern dass der BS zwar nicht „namentlich“ im § 10 Abs. (7) RBStV tituliert wird, aber doch als sogen. „Stelle“ nach allgemeiner erfolgter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als Teil der LRA anerkannt wird. Damit argumentiert das VG doch immer, dass letztendlich immer die LRA hinter dem BS die Verantwortung trägt, aber die LRA selbst gar kein Gesellschafter (Eigentümer) des BS ist.

Bitte nicht verwechseln. +++  ;)

PS: Die Eigentümer des BS sind hier einzusehen:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: boykott2015 am 03. September 2017, 23:29
BS ist eine Fußfessel der LRA. Eine LRA kann nicht allein im Rundfunkbeitragsrecht agieren, nur im Zusammenarbeit mit anderen, die bei BS beteiligt sind. Außerdem ist LRA immer auf die Zustimmung der Anderen angewiesen.

Hier ist die Antwort, die WDR auf eine Anfrage geantwortet hat.
Zitat
Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Öffentliche Stellen anderer Länder sind auch die anderen Landesrundfunkanstalten. Diese waren an der früheren GEZ und sind am jetzigen Beitragsservice beteiligt. Da deren Zustimmung nicht vorliegt, kann zu Ihren Fragen keine Auskunft erteilt werden.

BS ist somit etwas Übergeordnetes über einer LRA. Nur das, was im Rahmen von BS von allen entschieden wurde, macht dann die LRA "im Alleingang".
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 03. September 2017, 23:54
Der BS ist nicht kraft Gesetz entstanden; und ob "Gewohnheitsrecht" bei einer neuen Gesellschaft greifen kann, darf bezweifelt werden.

Zudem ist er seitens des Gesetzgebers ausdrücklich als nicht rechtsfähig bezeichnet; er ist keinesfalles teil-rechtsfähig, müsste dieses doch so auch benannt werden?

Aus dem Zitat des Eingangsbeitrages:

Zitat
Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit.

Zitat
Juristischen Personen ist durch die Rechtsordnung qua Gesetz [...] eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen,

Ohne Rechtspersönlichkeit kein Status "juristische Person".

Es braucht ein Gesetz, in dem einer neuen Stelle eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wird.

Da der BS aber gar nicht benannt wird, wird dem auch nix verliehen.

Es braucht einen wirksamen staatlichen Akt, aus jedem Bundesland, damit der BS so handeln darf, wie er es tut.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 08:39
In Rn 16 wird doch klar geregelt, dass eine Beteiligungsfähigkeit in einem Verwaltungsprozess einer nichtrechtsfähigen juristischen Person, eine Beteiligungsfähigkeit ausgesprochen wird. Es geht doch hier nicht um die gesetzliche Gründung des BS (GbR), sondern dass der BS zwar nicht „namentlich“ im § 10 Abs. (7) RBStV tituliert wird, aber doch als sogen. „Stelle“ nach allgemeiner erfolgter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als Teil der LRA anerkannt wird. Damit argumentiert das VG doch immer, dass letztendlich immer die LRA hinter dem BS die Verantwortung trägt, aber die LRA selbst gar kein Gesellschafter (Eigentümer) des BS ist.

PS: Die Eigentümer des BS sind hier einzusehen:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421


Ein wenig daneben, mal so nebenbei bemerkt. Woher, bitte, nimmst du diese Desinformationen und stellst diese als gegeben hin? Es stimmt nicht, was du da schreibst.


Die 16 Verwaltungsgebiete der BRD, besser die Rundfunkanstalten der 16 Länder, 16 LRAs, halten Anteile am Beitragsservice, ehemals GEZ. Die größeren mehr Prozente, die kleineren weniger, je nach Volumen.
Das ist unbestrittene Tatsache.
16 Mann haben diese Verträge unterzeichnet und nicht 9.

Der Begriff: "nicht rechtsfähigen juristischen Person" ist neu. Eine juristische Person ist nunmal rechtsfähig.


Zitat
Die Eigentümer des BS sind hier einzusehen:
Nein, das stimmt nicht.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 08:47
BS ist somit etwas Übergeordnetes über einer LRA.

Nein, nur eine Stelle, die den Beitrag einziehen darf, sofern der Nutzer die Zustimmung dazu gegeben hat.
Der BS ist sowas wie ein gemeinsam genutztes Schreibbüro ohne eigene Zuständigkeit.
Zuständig ist und bleibt die Rundfunkanstalt des jeweiligen Landes.

Wer der LRA schreibt, dass er in Zukunft vom nicht rechtsfähigen BS nicht mehr belästigt werden will, bekommt Ruhe. Und das seit 2 Jahren.

Wenn verhandelt wird, dann mit der Rundfunkanstalt des jeweiligen Landes und niemals mit dem BS.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 09. September 2017, 09:00
Der Begriff: "nicht rechtsfähigen juristischen Person" ist neu. Eine juristische Person ist nunmal rechtsfähig.
Der BS ist aber keine juristische Person, wenn ->

Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154539.html#msg154539

Zitat
Im Gegenteil: Sämtliche Aufgaben werden eigenmächtig vom nicht-rechtsfähigen (und damit laut BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14 nicht partei- und prozessfähigen) BS ausgeführt.

->
BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=addb23dce9e387de783b8296b85f6f13&nr=71633&pos=0&anz=1

Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
Zitat
[...]Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei-
und prozessfähig, sondern dient [...]

Damit ist der Beitragsservice allerdings keine juristische Person und zu hoheitlichem Handeln garantiert nicht befugt.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cleverle2009 am 09. September 2017, 09:46
@all
Jetzt wird es aber sehr schwierig.
Die nicht rechtsfähige und nicht juristische Person BS  stiftet den nicht rechtskonform beliehenen "Gerichtsvollzieher" zu nicht rechtskonformen hoheitlichen Handeln an. Wenn man dann gegen so jemanden klagen will, kommt ein nicht unabhängiger "Richter" ins Spiel, der vom Kläger dann erst mal Kohle sehen will und  versucht die nicht rechtskonform dann in rechtsbeugender Weise zu einer Zivilklage verbogene öffentlich – rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art abzulehnen. >:D
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 09. September 2017, 10:15
Damit ist der Beitragsservice allerdings keine juristische Person und zu hoheitlichem Handeln garantiert nicht befugt.

Der BS ist keine juristische Person, weil GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705-740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar).
 
Der BS ist ein „Personenzusammenschluss“ als „Arbeitsgemeinschaft“ organisiert.

Der BS ist auch keine „Firma“. Er betreibt auch keinen „Handel“.

Siehe:
Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154565.html#msg154565

Und weiter …

Zitat
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient [...]
Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=addb23dce9e387de783b8296b85f6f13&nr=71633&pos=0&anz=1

Dieser Beschluss verkennt die Rechtsform des BS aus den uns bekannten Gründen …

Siehe:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154539.html#msg154539
(…) Es wäre schön, wenn die Richter endlich mal die Rechtslage konsequent nach Art. 3 Abs. 1 GG anwenden würden und nicht wegschauen, wenn es um Rundfunkbeiträge geht.

@gerechte Lösung
Dein Zitat:
Zitat
Nein, das stimmt nicht.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154590.html#msg154590
Antwort #6
Ist defakto unwahr.

Jeder kann bei:
http://www.firmenwissen.de/ergebnis.html (http://www.firmenwissen.de/ergebnis.html)

sich die nötige Information über die Rechtsform & Gründung, Stammdaten, Gesellschafter / Eigentümer, letzte vorliegende Bilanz etc. des BS einholen. Allerdings Kostenpflichtig!
Wenn das angezweifelt wird, dass der BS „keine GbR“ ist, kann diese ganz einfach durch Anfrage an:
http://www.firmenwissen.de/index.html (http://www.firmenwissen.de/index.html)

entkräftet werden. +++

PS.
Ein Forum user hat dies bereits getan. Eine Veröffentlichung ist aus "Urheberrechtlichen Gründen" leider nicht möglich.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: Herr U. am 09. September 2017, 11:56
@ Gerechte Lösung.

Ergänzend mal der Versuch eines Faktenchecks:

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug , Endfassung vom 14.11.2013, wurde in Leipzig, mit Datumsangabe 25.11.2013, auf Seite 13 und 14 unterschrieben von:

Ulrich Wilhelm (Bayrischer Rundfunk)
Dr. Will Steul (Deutschlandradio)
Dr. Helmut Reitze (Hessischer Rundfunk)
Prof. Dr. Karola Wille (Mitteldeutscher Rundfunk)
Lutz Manor  und Dr. Arno Beyer (Norddeutscher Rundfunk)
Jan Metzger (Radio Bremen)
Dagmar Reim (Rundfunk Berlin-Brandenburg)
Prof. Thomas Kleist (Saarländischer Rundfunk)
Peter Bougoust (Südwestrundfunk)
Tom Buhrow ( Westdeutscher Rundfunk)
Dr. Thomas Bellut (Zweites Deutsches Fernsehen)

Das sind 11 (+1) Unterschriften. geleistet für 9 Rundfunkunternehmen (als Anstalten öffentlichen Rechts), die angeblich den 16 Bundesländern zugeordnet sein sollen, was ja nur teilweise gelingt. Aber 16 Unterschriften finden sich in der Vereinbarung nicht.

Ergänzend dazu noch, wie die Vereinbarung beginnt (Auszug):

Verwaltungsvereinbarung
"Beitragseinzug"

Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten

Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Saarländischer Rundfunk
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk

sowie die öffentlich-rechtliche Körperschaft
Deutschlandradio

und das
Zweite Deutsche Fernsehen

- im Folgenden: die Rundfunkanstalten -

schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:
(Zitat Ende)


Abschließend eine Anmerkung: auch in der "Vereinbarung" das übliche Durcheinander. Mal sind die Seiten mit der Fußzeile Endfassung vom 14.11. und mal vom 16.11.2013 versehen. Dem Inhalt nach ist das offenkundig eine ARGE mit dem Ziel eines zentralen Beitragseinzuges. In der Präambel ist auch als Zielsetzung der ARGE eine Ertragssteigerung und eine serviceorientierte Kundenbetreuung genannt.

Am Schluss der Präambel heißt es:"Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt werden"
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 09. September 2017, 15:09
@marga
Die von Dir benannte Website ist eine private Seite und damit hier wohl eher irrelevant.

@Herr U.
Der BS ist auf Basis der den LRA vom Gesetzgeber eingeräumten Selbstverwaltung entstanden, nicht durch den Gesetzgeber selber oder anderen hoheitlichen Akt.

Frau Reim ist nicht mehr Indendantin des RBB; zu den Indendanten von NDR und WDR hat es andere Namensfassungen, die im Zweifel urkundenrechtlich Bedeutung haben?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 09. September 2017, 15:21
Zitat
... ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2). Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit. ... Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 22 f.).

Nehmen wir an, er sei es, [Verfahrensbeteiligter?] so ist der BS seitens des Gesetzgebers als Teil einer jeden LRA als "nicht-rechtsfähig" definiert.

Da der BS also "nicht-rechtsfähig" und zudem nicht kraft Gesetz geschaffen worden ist, hat er auch nicht den Status einer juristischen Person, (die zwnigend rechtsfähig wäre), kann damit auch keine Behörde sein und hat keine Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen.

Der alleinige Ansprechpartner für alles ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt".

Bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2107, § 1 Abs. 4, Rn 51 a heißt es:

Zitat
„(Rn 51a) a) Behörden und Verwaltungsträger: Träger der Verwaltung sind regelmäßig juristische Personen des öffentlichen Rechts;66 sie sind keine Behörden, sie haben Behörden, durch die sie verwaltungsverfahrensrechtlich handeln. Behörden als solche haben im Regelfall (vgl. Rn 51c) keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.67 Welche Behörde für einen Verwaltungsträger, also für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Bund, Länder, Kommunen, berufsständigsche Kammern, Sozialversicherungsträger) oder für eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handeln darf, ist eine Frage des Organisations- bzw Zuständigkeitsrechts, nicht eine Frage des Behördenbegriffs....“

Ich halte fest: Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Legte ich nur diesen einen Aspekt zugrunde, könnte der BS u.U. Behörde sein, d.h. wenn er weitere Kriterien erfüllte.

Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 09. September 2017, 15:26
@marga
Die von Dir benannte Website ist eine private Seite und damit hier wohl eher irrelevant.

@pinguin
Auch wenn es sich um eine private Webseite handelt, wird es nicht möglich sein, eine der größten Wirtschaftsauskunfteien, die Informationen über den BS verkauft, von dir als "irrelevant" bezeichnet zu werden.
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Unwahre Angaben werden von der Creditreform Rating AG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht weitergegeben.

Quelle: Creditreform Rating AG, Hellersbergstraße 11, D-41460 Neuss
https://www.creditreform-rating.de/wir-ueber-uns/impressum.html (https://www.creditreform-rating.de/wir-ueber-uns/impressum.html) +++  8)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: Herr U. am 09. September 2017, 15:38
@ Pinguin

Eben weil der BS durch eine Vereinbarung mit einer gemeinsamen Zielsetzung und ohne Angabe einer speziellen Rechtsform entstanden ist, kann man doch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine GbR handeln muss. Denn laut BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00  und laut  Presse Notiz Nr. 4/2001 (Zitat):

„Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.“

Zitat: .... sie liegt vor wenn.. !!!


Wer damals unterschrieben hat ist  - so denke ich – Nebensache, denn die juristischen Personen bleiben ja bestehen. Außerdem nannte der BGH in seinem Urteil unter Punkt 2 b)  als Begründung (Zitat):
„b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). [...]“

Meiner Meinung nach hat die Sichtweise, dass hier eine GbR vorliegt, sehr starke Argumente. Denn sie liegt ja vor, wie man der Pressemitteilung entnehmen kann.

p.s.: Nach Unionsrecht ist der BS  ein Gewerbetreibender. Nach den Definitionen in §2 UWG ebenfalls (Bundesrecht!!!)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 09. September 2017, 16:03
Wer damals unterschrieben hat ist  - so denke ich – Nebensache, denn die juristischen Personen bleiben ja bestehen.

Sehe ich auch so, unter der Annahme, dass die Intendanten als Organ jeweils ihrer juristischen Person des öffentl.-Rechts "Rundfunkanstalt" selbst Behörde sein könnten (was ich als Frage formulieren will! Quelle: Kopp/Ram., Rn 51 b). Ihre Namen wären dann unwichtig. 

Denn, wenn Intendanten evtl. selbst Behörden wären, dann deshalb, weil sie "vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen" sind, "denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung [hier Teilaufgabe: Beitragseinzug, Finanzierungsverwaltung?], d.h. zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen" wurden. (Kopp/Rams, 2017, § 1 Abs. 4, Rn. 51)

(ich bitte um Verzeihung, wenn dieser Gedanke völlig unbrauchbar wäre ... :-\ )
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: PersonX am 09. September 2017, 17:27
Der Intendant ist nur ein Organ, aber nicht jedes Organ ist eine Behörde. Der Intendant vertritt die Rundfunkanstalt. Der Rundfunkanstalt wurde eine Aufgabe übertragen. Der Intendant spielt innerhalb der Rundfunkanstalt. Zumeist hat die Rundfunkanstalt nur das Recht der Selbstverwaltung. Das Recht zur Ausübung staatlichen Verwaltungshandel mit Außenwirkung wurde meist nicht übertragen. Schon gar nicht auf den Intendanten.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 09. September 2017, 18:47
Der Intendant ist nur ein Organ, aber nicht jedes Organ ist eine Behörde. Der Intendant vertritt die Rundfunkanstalt. Der Rundfunkanstalt wurde eine Aufgabe übertragen. Der Intendant spielt innerhalb der Rundfunkanstalt. Zumeist hat die Rundfunkanstalt nur das Recht der Selbstverwaltung. Das Recht zur Ausübung staatlichen Verwaltungshandel mit Außenwirkung wurde meist nicht übertragen. Schon gar nicht auf den Intendanten.

Danke für die Antwort. Ich habe irgendwo gelesen, dass "Stellen/Einrichtungen" bzgl. Teilaufgaben behördliche Befugnis zukommen kann (entweder originär oder per "Beleihung"). Ich versuche, die Fundstelle zu finden, und gehe grad mal von der Richtigkeit meiner Erinnerung aus. In puncto Beitragseinzug/Finanzverwaltung (nenne ich mal so) könnte dem Intendanten - oder/und einer Abteilung "Beitragseinzug" (?) in dem Hause der LRA - Behördeneigenschaft zukommen, gerade weil durch §§ 5 und 6 RBStV "verliehen". Wo können wir diese Diskussion fortführen? Ich denke, dass die Frage nach (eingeschränkten) Behördeneigenschaften der Rundfunkanstalt direkt mit der Frage nach der Rechtsnatur und den Befugnissen des Beitragsservice zusammenhängen könnte.

Ich freute mich zwar sehr über die Ausführungen des LG Tübingen zum fehlenden Behördenstatus der LRA, bin aber (leider!) von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt, so sehr ich das möchte... (irgendwie denke ich, dass die verantwortlichen Jurist/innen bei der Konstruktion des Beitragseinzugssystems alles mögliche bedacht haben könnten...  :-\ )

Vorsorglicher Hinweis: Bitte hier nicht themenfremd kommentieren, das Thema wird irgendwo aufgegriffen werden. Thema hier bleibt bitte: "BS ist keine juristische Person".
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 09. September 2017, 20:45
@marga
Zitat
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Wo, siehe Fettdruck, steht das in einem Gesetz des Bundes oder Landes, oder in einer Entscheidung eines Bundesgerichtes?

@cecil
Die LRA wurden durch die Länder eingerichtet;
der BS durch die LRA.

Aus dem Bundesgesetz
Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vifgg/BJNR105010003.html

Zitat
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
[...]
Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.

Es hat also mindestens 1 Bundesgesetz, in dem ausdrücklich festgeschrieben ist, daß hoheitliche Befugnisse nicht übertragbar sind. Es wäre also zu untersuchen, ob dieses bundesrechtlich allgemein so ist.

In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
 (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf
Zitat
§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.

Das Bundesverfassungsgericht sagt:

Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-059.html

Zitat
Die Erstverleihung führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben darf.

Die LRA wurden nach einfachem Landesrecht geschaffen? Mangels Zweitverleihung hat keine LRA hoheitliche Befugnisse über die Grenzen ihres Landes hinaus. (Mal unterstellt, sie hätte hoheitliche Befugnisse).

Zitat
[...]die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen.

Daraus resultierend funzt es nicht, den Beitragsservice in ein anderes Bundesland auszulagern und ihm aufzuerlegen, ausstehende Rundfunkbeiträge aus anderen Bundesländer per hoheitlichem Akt einzufordern.

Der BS hat alleine Rechte in jenem Bundesland, wo er seinen Sitz hat, mangels gegenseitiger Anerkennung einer jeden LRA, (Zweitverleihung), durch die anderen Länder.

Zitat
bb) Diese Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Das Land Berlin kann die Beschwerdeführerin nicht mit hoheitlichen Kompetenzen ausstatten, die über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichen. Über die Landesgrenzen hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden.

Zu berücksichtigen ist hier aber auch die "abweichende Meinung".
-> Wenn man eher dieser "abweichenden Meinung" zugeneigt ist, darf man die "abweichende Meinung" aus der zweiten Rundfunkentscheidung, Rn. 65, nicht ignorieren, wonach LRA keine hoheitlichen Befugnisse haben. (Wurde im Forum ja schon thematisiert).

Dann hat es noch eine Entscheidung des BVerwG:

BVerwG 3 C 35.09
http://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0

Zitat
Leitsätze:

Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden.

Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind.

Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Der BS wurde nicht kraft eines Gesetzes errichtet, und hat folglich keine hoheitlichen Befugnisse.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 09. September 2017, 21:32
Beim Stöbern über den Begriff "juristische Person des Privatrechts" (https://www.anwalt24.de/lexikon/abgrenzung_oeffentliches_recht_-_privatrecht#)...

... bin ich über diesen Beitrag von "Profät" gestolpert. Vielleicht kann es ja was zur Urspungsfrage dieses threads beitragen?

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg138048.html#msg138048
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: drone am 09. September 2017, 21:54
Ich kenne die "Verwaltungsgemeinschaft", wie sie ja auch der BS darstellen soll, bisher nur aus dem Kommunalbereich.
Dabei gilt Landesgesetzgebung, sowie länderbezogene Verwaltungsgesetzgebung.

Gibt es denn eine dem BS (bundesweit, Zentrale Köln) vergleichbare Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Bundsländer sich auf die Einrichtung einer solchen geeinigt haben, und welche wäre das dann?

Mir fällt dazu spontan leider keine einzige ein...

Falls ich eine passende Antwort übersehen haben sollte, wäre ich für einen Tipp dankbar... ;-)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 22:35
Gibt es denn eine dem BS (bundesweit, Zentrale Köln) vergleichbare Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Bundsländer sich auf die Einrichtung einer solchen geeinigt haben, und welche wäre das dann?

Vermutlich wird es da nichts Vergleichbares geben, da der RF an das Länderrecht gebunden ist. Das dürfte sowas wie einmalig in der Form sein.

Jede LRA hat normalerweise die Aufgaben innerhalb des Landes selbst wahrzunehmen. Diese Einzugszentrale ist im Rundfunkrecht nicht vorgesehen und damit ein Sonderfall, der eben rechtlich nicht zuzuordnen geht. Eine Art Extrabüro. Separat erschaffen ohne direkte Notwendigkeit, nur aus Bequemlichkeit heraus.
Weil es so einfacher ist, aber im Grunde nicht so recht legal. Wir sehen ja, was dabei herauskommt, wenn der Bürger keinen Ansprechpartner bei seiner LRA mehr hat.

Ich habe bei der LRA angerufen. Es gibt dort keinen Ansprechpartner, den es eigentlich zu geben hätte nach Rundfunkrecht. Damit hängt der Bürger eines Landes voll in der Luft.
Die LRA fühlt sich nicht zuständig und die GEZ ist nicht rechtsfähig.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: boykott2015 am 10. September 2017, 00:04
Gibt es denn eine dem BS (bundesweit, Zentrale Köln) vergleichbare Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Bundsländer sich auf die Einrichtung einer solchen geeinigt haben, und welche wäre das dann?

So ähnliches ist Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Diese Stelle berechnet Rundfunkbeitrag für Bewohner jedes Bundeslandes. Und der Bewohner von NRW z.B. kann sich nicht direkt an diese Kommission wenden, obwohl die für ihn Rundfunkbeitrag berechnet hat. Wie am Beispiel zu sehen, Rundfunkrecht ist Landesrecht und den Rundfunkbeitrag für NRW z.b. berechnet die Stelle des anderen Bundeslandes. Diese Kommission ist das gleiche wie der BS und wird auch wie BS von Rundfunkbeiträgen komplett finanziert.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: drone am 10. September 2017, 00:50
@gerechte Lösung und boykott2015: Danke für Eure Antworten!

Ich hänge noch bei etwas anderem:
Aus den Zitaten zum BGH-Urteil I ZR 13/14 (vom 30.04.2015) des hörenswährten Profäten (und von cecil zu hellster Erleuchtung eingeworfen), bei dem es sich bei "der Beklagten zu 1" um die "ARD" (incl. der Deutschen Welle - gibt's die denn noch?) handelt, lese ich:
Zitat
21
...
Es liegt nahe, bei der Beklagten zu 1 - wie bei der gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betriebenen Stelle zum Einzug des Rundfunkbeitrags (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) - von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen (vgl. Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 10; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 459; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36), ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu werden braucht.

Ich verstehe daraus, dass es eine Annahme des BGH ist, dass bei ARD und beim BS von einer "nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen" ist, ohne jedoch die Frage abschließend zu beurteilen, da im konkreten Fall nicht nötig.
(Ich liebe diese "Offenheit"...)

Wäre demnach, bei näherer Untersuchung der bisher(!) vermuteten Einzigartigkeit des BS, nicht vorerst auch die "ARD" eine ebensolche Verwaltungsgemeinschaft, und damit die uns zweite bekannte?

Und wenn letzteres richtig wäre, welcher gesetzliche Rahmen würde es den LRAs als LRAs erlauben, eine ARD (wohlgemerkt noch ohne das ZDF) und den BS (länderübergreifend) zu gründen, und unter welchen, vor allem auch rechtlichen, Voraussetzungen mit welchen Konsequenzen dann zu betreiben?

Könnte die Kommunalebene hier Ansätze für Vergleiche liefern (Voraussetzungen, Bedingungen etc.)

Die KEF würde ich im Moment gerne einfachheitshalber noch außen vor lassen, da deren 16 Mitglieder von den Ministerpräsidenten der Länder direkt berufen werden, und nach RBStV wohl eher den Landesparlamenten verpflichtet sind. Die Landesparlamente dann wiederum ihren Beitragszahlern, für die wir sie ja gewählt haben.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 10. September 2017, 11:17
@marga
Zitat
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Wo, siehe Fettdruck, steht das in einem Gesetz des Bundes oder Landes, oder in einer Entscheidung eines Bundesgerichtes?

@pinguin
Zitat
Rechtliche Verbindlichkeit bedeutet in anderen Rechtsbereichen die Gültigkeit im Sinne einer Rechtskraft, siehe Gültigkeit #Rechtsgültig
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Verbindlichkeit (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Verbindlichkeit)

und weiter …

Gültigkeit im Sinne von Anerkennungswürdigkeit

Zitat
Mit Gültigkeit bezeichnet man die Richtigkeit oder Existenz innerhalb eines notwendigen Gültigkeitsbereiches bei gleichzeitiger Ungültigkeit außerhalb desselben.
https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCltigkeit#Rechtsg.C3.BCltig (https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCltigkeit#Rechtsg.C3.BCltig)

Der Gültigkeitsbereich dieser Meinung ist für eine fiktive Person die Information, welches ein anerkanntes Wirtschaftsauskunftssystem, in diesem Bereich der Bereitstellung und Recherche von Firmeninformationen, gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

Zitat
Zuverlässige Informationen aus den besten Quellen ***

FirmenWissen nutzt Daten aus der Creditreform-Datenbank für Wirtschaftsauskünfte.
Creditreform ist Marktführer – kein anderer Wettbewerber bietet eine höhere Qualität, Aktualität
und Vollständigkeit.
Die Creditreform-Daten werden dezentral in über 130 deutschen Geschäftsstellen erfasst.
Typische Recherchequellen sind öffentliche Register (Handelsregister, Gewerberegister,
Insolvenzmeldungen), Unternehmensquellen (Bilanzen und Geschäftsberichte,
Zahlungserfahrungen, Lieferantenrückfragen) und exklusive Creditreform-Quellen
(Inkassoverfahren, Bilanzanalyse).

Neben den strukturierten Daten aus der Creditreform-Datenbank nutzt FirmenWissen weitere
Quellen, um Ihnen ein möglichst umfassendes Profil eines Unternehmens zu geben.

Quelle: https://www.firmenwissen.de/index.html (https://www.firmenwissen.de/index.html)

 Zuverlässige Quelle von www.firmenwissen.de:
Zitat
***
Bundesanzeiger-Verlag

Der Bundesanzeiger-Verlag betreibt die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten.

+++  ::)


Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 10. September 2017, 12:50
@marga

Du kannst Dich bspw. vor Gericht nicht auf Wiki berufen, ist hier also irrelevant;

Das mit dem Bundesanzeiger-Verlag geht ja so in Ordnung, da erscheint ja auch das Bundesgesetzblatt, aber ... hättest Du jetzt mal aufgezeigt, wo die von Dir genannten Daten beim Bundesanzeigerverlag stehen.

Denn ob sich die von Dir genannte Firma nun auf den Bundesanzeigerverlag beruft oder nicht, - wird nicht die Quelle der Daten selbst benannt, sind diese Daten nahezu wertlos, weil vor u. U. Gericht nicht verwertbar?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. September 2017, 13:28
Das sind 11 (+1) Unterschriften. geleistet für 9 Rundfunkunternehmen (als Anstalten öffentlichen Rechts), die angeblich den 16 Bundesländern zugeordnet sein sollen, was ja nur teilweise gelingt. Aber 16 Unterschriften finden sich in der Vereinbarung nicht.

Abschließend eine Anmerkung: auch in der "Vereinbarung" das übliche Durcheinander.

Am Schluss der Präambel heißt es:"Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs . Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt auch eine Ertragssteigerung angestrebtwerden"

Danke für den Hinweis mit der Vereinbarung.
Was ist das? Na, eine Vereinbarung der Abzocker untereinander.
Eigentlich müsste dort stehen, dass lediglich eine Ertragssteigerung das Ziel ist. Der Rest ist Vernebelung.
"serviceorientierten Kundenbetreuung" heißt, dass der Bürger vom BS eingeschüchtert werden soll.

"Durcheinander" stimmt, wie überall bei Dingen in Sache GEZ. Das Durcheinander ist so gewollt, damit der Bürger denkt, dass er deren fette Gagen finanzieren muss.

Ich beziehe mich auf:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag

Weshalb die 16? Na, weil Rundfunk Ländersache ist und 16 Verwaltungsgebiete/ Länder existieren und eben nicht 9.
Es gibt zwar einen Mitteldeutschen Rundfunk, aber kein mitteldeutsches Verwaltungsgebiet, auch kein mitteldeutsches Parlament.
Jedes der 16 Länder hat im eigenen Verwaltungsgebiet, hoheitlich, das Sagen und nicht über die Grenzen hinaus.
D.h., dass die Thüringer in Thüringen das Sagen haben, da kann der MDR schonmal nicht eine Person inhaftieren lassen, da der Sitz in Leipzig ist und das wohl in Sachsen liegt.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 11. September 2017, 07:41
Ausgehend von der Überlegung, ob Landesrundfunkanstalt bzw. genauer: der Intendant "Behörde" im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne sein kann, obwohl doch die originäre Aufgabe des örRundfunks eine andere ist, weil nämlich:

... Ich habe irgendwo gelesen, dass "... Einrichtungen" bzgl. Teilaufgaben behördliche Befugnis zukommen kann ... Ich versuche, die Fundstelle zu finden, und gehe grad mal von der Richtigkeit meiner Erinnerung aus.

... habe ich nun etwas gefunden (ich beziehe mich auf die früheren Beiträge weiter oben):

Zitat
Jedoch können Organe [hier: Intendant einer LRA], die hauptsächlich mit der Wahrnehmung von Nicht-Verwaltungstätigkeiten betraut sind, im Einzelfall auch mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach außen hin betraut werden - insoweit sind sie dann Behörden (sog. funktionaler Behördenbegriff).
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde1.htm

s. auch: "Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html


Zitat
"Behörden [im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne] ... haben im Regelfall ... keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlich Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts"
(aus einem VwVfG Kommentar zum § 1).

So gesehen klingt es womöglich ziemlich trickreich, dass der BS nicht-rechtsfähig ist...? Oder verwechsele ich da was?

Ich gehe im Moment davon aus: Intendant - als "funktionale Behörde" bzgl. der Verwaltungsaufgabe "Beitragseinzug" - gründet (mit anderen Intendanten=Behörden zusammen) eine "öffentlich-rechtliche Stelle" und lagert irgendwie die hoheitlichen Aufgaben aus...

... und wir dürfen nun sehen, wie wir dagegen rechtlich argumentieren können

Vielleicht sollte durch die Wahl dieser Rechtsform (?) ja betont werden, dass keine eigenen unternehmerischen Absichten hinter dem BS selbst stehen...? Was bedeutet es haftungsrechtlich? Wieso dürfen sie anscheinend verfahrensrechtlich auftreten ... und ist das rechtlich wasserdicht... ?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: noGez99 am 11. September 2017, 08:34
Sehr schön recherchiert.
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber beantworte bitte auch noch die Fragen:
- Wer ist der Behördenleiter? Wie ist der demokratisch legimitiert um hoheitliche (Landes-)Rechte auszuüben?

Zwar wird im RBStV als Landesgesetz
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

eventuell festgelegt, dass das hoheitliche Recht "Verwaltungsvollstreckung" ausgeübt werden darf. Aber von wem? Wer ist der demokratisch legitimierte Behördenleiter?
Der Intendant kann es nicht sein, der ist zwar gewählt:
Zitat
Zitat aus  Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 3. Juli 2013:
https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf
§ 26    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant wird für die Dauer von fünf Jahren vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung gewählt.
aber eben nicht demokratisch vom Volk:
Zitat
§ 14    Zusammensetzung des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus 74 Mitgliedern aus den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
(2) 51 Mitglieder des Rundfunkrats sind aus dem Land Baden-Württemberg. Davon entsenden
1. acht Mitglieder der Landtag von Baden-Württemberg,
2. zwei Mitglieder die Evangelischen Landeskirchen,
3. zwei Mitglieder die Römisch-Katholische Kirche,
4. ein Mitglied die Israelitischen Religionsgemeinschaften,
5. ein Mitglied die muslimischen Verbände in Baden-Württemberg,

- Wer ist der verantwortliche Behördenleiter?
Da hier Landesrecht gilt, müssten 16 Behördenleiter für alle Bundesländer vorhanden sein, Die Mehrländerrundfunkanstalten würden dann halt mehrere Behördenleiter haben.
Oder reicht ein Behördenleiter, der von allen Bundesländern legitimiert wird? Ist der Legitimationsprozess bekannt?

Ach, das ganze Konstrukt ist einfach nur Murks. Zu Zeiten vom Gebühreneinzug der Bundespost (=Behörde) war die Welt noch in Ordnung.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 11. September 2017, 08:46
@noGez99

Zitat
der Bundespost (=Behörde)
Und trotzdem war sie nicht befugt, Dich zu zwingen, bei ihr postalische Sendungen aufzugeben, Briefmarken zu kaufen, etc.

Zitat
Die Mehrländerrundfunkanstalten würden dann halt mehrere Behördenleiter haben.
Nö, nicht zwingend.

Siehe:
Gemeinsame Gerichte
https://www.berlin-brandenburg.de/einrichtungen/gerichte/

Zitat
Im Jahr 2000 verabredeten die Brandenburger Landesregierung und der Berliner Senat, einen Umsetzungsvorschlag für die Errichtung von vier gemeinsamen Fachobergerichten zu erarbeiten, und zwar eines Oberverwaltungsgerichts in Berlin, eines Landesarbeitsgerichts in Berlin, eines Landessozialgerichts in Potsdam und eines Finanzgerichts in Cottbus. Am 26. April 2004 schlossen die Landesregierungen den Staatsvertrag zur Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.

Diesen Staatsvertrag zur Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg hat es hier:
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

@cecil
Vergiß es.

Kraft Bundesrecht ist das Meldeamt nicht befugt, personenbezogene Daten auf automatisierte Weise an öffentliche Stellen herauszugeben, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen stehen, wie es bei LRA und Co. der Fall ist.

Diese personenbezogenen Daten stehen nicht dem BS zu, sondern der in Wettbewerb stehenden LRA.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 11. September 2017, 09:35
Aus dem Bundesgesetz
1.   Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vifgg/BJNR105010003.html

Zitat
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
[...]
Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.

Es hat also mindestens 1 Bundesgesetz, in dem ausdrücklich festgeschrieben ist, daß hoheitliche Befugnisse nicht übertragbar sind. Es wäre also zu untersuchen, ob dieses bundesrechtlich allgemein so ist.

In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:

2.   Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
 (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf
Zitat
§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.

Schöne Funde  :) . ad 1. Wenn es allgemein so wäre, dass hoheitliche Rechte+Pflichten nicht übertragbar sind, bräuchte man es ja nicht extra erwähnen, meine ich.

Im 2. Beispiel: § 2 Abs. 4 des FStrPrivFinG (s.o.) heißt es ja z.B.:

Zitat
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.

(sehr nett, dass es im Bespl. nicht mal ein Widerspruchsrecht geben soll  :o  Wie soll denn das gehn...?? Aber gut, soll jetzt mal nicht unser Problem sein... (möglich, dass das dann zivilrechtlich geklärt wird?))

-->   Juristische Personen des Öffentl. Rechtes können jedenfalls Privatbetriebe gründen oder auch nur beauftragen. (user_knax kennt sich hier gut aus). Per sog "Beleihung" kann Privaten "Macht über ein Stück öffentlicher Verwaltung zur Ausübung eigenen Namens" gegeben werden, das sind  Aufgaben und mittlerweile sogar Kompetenzen zu schlicht-hoheitlichem Handeln (Stichwort: Realakte) was sich - glaube ich - bis zur Gebührenerhebung per Bescheid und evtl. sogar bis zum Vollstreckungsersuchen erstrecken kann. Es kann eine natürliche oder eine juristische Person des öff. oder privaten Rechts beliehen werden. Insofern handeln solche Private dann selbst als Behörde. Allerdings setzt dies voraus a) irgendeine gesetzliche Grundlage b) (soweit ich weiß) eben die Ermächtigung in eigenem Namen mit Außenwirkung zu handeln.

Wie wäre es dann (mal angenommen) mit einer GbR?

Es gäbe dann auch noch die Möglichkeit "Verwaltungshelfer", ...

(s. auch hier:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154543.html#msg154543
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cecil am 11. September 2017, 09:58
Sehr schön recherchiert.

danke  :)

Zitat
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber beantworte bitte auch noch die Fragen:
- Wer ist der Behördenleiter?

verdirb mir das Spiel. In dem Fall habe ich gerne unrecht!

-> jeweils der/die Intendant/in der LRA. Er selbst ist "Behörde" und Behördenleiter nur, sofern mehrere Leute mit dranhängen... (?)

Also 9+x Intendant/innne aus den allen Ländern, die sich zusammentun, befürchte ich... 

Ich befürchte auch, dass man möglicherweise, solange jeweils spezifisches Landesrecht angewendet wird bei der Beitragserhebung, nichts dagegen sagen kann, wenn der BS örtlich in Köln sitzt...?

Zitat
Wie ist der [Behörde/nleiter] demokratisch legimitiert um hoheitliche (Landes-)Rechte auszuüben?

Die Person ist zunächst unwichtig, weil die Funktion "Behörde" (in Gestalt d. Intendant/in) vom "Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängig" ist.

Zitat
Zu Zeiten vom Gebühreneinzug der Bundespost (=Behörde) war die Welt noch in Ordnung.

Ja, denke ich auch, es war klar eine "Behörde" die den Beitragseinzug durchführte und nicht so ein privatrechtliches Dienststellen-Eigenbetriebs-Teil ... oder was immer   ::)  ;)


@pinguin
ich bin froh um jedes Argument gegen den RBStV, der Nichtnutzende und Einkommensschwache knechtet ;)
(der Einfachheit halber mit überprüfbaren links...?)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: boykott2015 am 11. September 2017, 11:21
Ich befürchte auch, dass man möglicherweise, solange jeweils spezifisches Landesrecht angewendet wird bei der Beitragserhebung, nichts dagegen sagen kann, wenn der BS örtlich in Köln sitzt...?

Genau umgekehrt: da BS in NRW sitzt, wird auf jeden Fall NRW-Recht angewendet. Ob danach irgendwelche Gesetze anderer Länder zur Anwendung kommen? BS ist auf jeden Fall komplett erst mal unter NRW-Recht.  Das gilt auch, wenn die Anwendung der NRW-Gesetze nicht auf BS direkt anwendbar sind. Mit Sitz wird die Anwendung dann doch erklärt.

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 566/08.PVL
Beschluss zu GEZ
Datum: 24.02.2010

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/16_A_566_08_PVLbeschluss20100224.html
Zitat
Rz. 24
Die GEZ unterliegt dem LPVG NRW. [...]

Rz. 25
[...] Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich in Übereinstimmung mit der des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist bei gemeinschaftlichen Einrichtungen mehrerer Länder das Personalvertretungsrecht des Landes anwendbar, in dem sich der Sitz der Gemeinschaft befindet. Zwar fällt die GEZ nicht unter die von § 1 LPVG NRW aufgezählten Einrichtungen. Der Senat hat aber anerkannt, dass als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Personalvertretungsrechts nur der Sitz der Einrichtung übrig bleibt, um eine praktikable und angemessene Antwort auf die Frage des maßgeblichen Rechtsregimes zu geben. Hieran hält er fest.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 11. September 2017, 11:25
Eben weil der BS durch eine Vereinbarung mit einer gemeinsamen Zielsetzung und ohne Angabe einer speziellen Rechtsform entstanden ist, kann man doch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine GbR handeln muss.
Ich versuche die Problematik nochmal zu erläutern.

Der BS ist ein eigens erschaffenes Konstrukt, welches ursächlich nicht zum Rundfunkrecht passt.
Rundfunkrecht ist Ländersache.
D.h., jedes Land ist innerhalb des eigenen Landes rechtlich zuständig. Da hat von außen niemand mitzureden.
Das Land darf im Land Gebühren erheben. Der Benutzer hat an die Anstalt des Landes zu zahlen. Das ist Gesetz. Es hat sich alles, aber auch alles innerhalb des Landes abzuspielen.
Da die GEZ bundesweit agiert, darf sie keine juristische Person sein und ist damit nicht rechtsfähig.

Beispiel: Hessen. Alle rechtlichen Dinge, auch der Beitragseinzug,  müssen innerhalb von Hessen geregelt werden.

Jetzt wurde die GEZ ins Leben gerufen. Die GEZ zieht aber nicht nur in einem Land ein, sondern bundesweit. (Immer nur dann, sofern der Nutzer seine Zustimmung gegeben hat.) Das ist im Rundfunkrecht so nicht vorgesehen. Die GEZ gehört auch nicht nur zu einer Anstalt, sondern zu den 16 Verwaltungsbereichen, die Rundfunk veranstalten dürfen. Die GEZ ist sozusagen bundesweit tätig. Rechtlich zuständig gegenüber dem Nutzer in Hessen ist nur der Hessische Rundfunk, das darf nur der Hessische Rundfunk, also immer nur landesweit.

Als juristische Person, GbR z.B., könnte die GEZ im Auftrag des Hessischen Rundfunks auch rechtlich tätig werden. Da die GEZ in Köln sitzt und noch für die anderen Länder tätig ist, geht das nicht. Daher darf die GEZ keine GbR sein.
Wenn die Sache mit dem Länderrecht nicht wäre, dann ginge es, oder, wenn die GEZ in Hessen sitzen würde und nur für den Hessischen Rundfunk einzieht, dann wäre es möglich.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: maikl_nait am 11. September 2017, 12:57
Hallo!


Ich denke, da ist was dran, an der GbR-Geschichte.

Soll:

per "VwV Beitragseinzug" gegründete nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft -> tätig im Namen der jeweiligen LRA

Es könnte dort für jede beteiligte LRA einen Bereichsleiter, und davon einer koordinierend, geben; das Personal wäre (zB anteilig) bei den LRAen angestellt.

Realität:

Der BS hat eigene Organe (Geschäftsführer, Verwaltungsrat, ... siehe auch Geschäftsbericht), hat eigenes Personal. Der BS führt, wie unter VwV §2 p) aufgeführt, das Erlassen der Bescheide und Widerspruchsbescheide aus -- tut dies aber in eigenem Namen ohne Angabe einer Vertretungsbeziehung.

Vorallem: der BS erlässt auch in eigenen Namen Vollstreckungsersuchen, und ersucht in eigenem Namen um Amtshilfe. Beides wird in der VwV nicht zugeteilt.

=>

Der BS -- der nach VwV "nicht-rechtsfähig" gegründet sein soll -- hat eigene Organe, tätigt eigenen Rechtsverkehr, und kann demnach nicht mehr "nicht-rechtsfähige Gemeinschaft" sein.

Für Rechtsverkehr (hoheitliches Handeln) in eigenem Namen müßte der BS eine Behörde sein -- Kommunal- oder Landes-Behörde hat nicht die Reichweite für bundesweite Tätigkeit -- der RBStV der Länder bzw die Landesgesetze "RBStV" können nicht die Errichtung einer Bundesbehörde herbeiführen -- der Bund ist für Rundfunk nicht zuständig. Die Möglichkeit einer "Alle-Länder"-Landesbehörde ist mir unbekannt.

-> da keine behördliche Rechtsform möglich ist, bleibt eigentlich nichts mehr übrig als GbR

Eine GbR kann zwar für eigenen Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit erlangen (auch bundesweit) -- aber aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Beleihung kann eine privatrechtl. Firma für Rechtsverkehr in eigenem Namen nicht per "Vereinbarung" beliehen werden.

Und: die Ländergesetze "RBStV" geben weder die Gründung einer Behörde, noch einer GbR her, sondern nur die Gründung einer "nicht-rechtsfähige Gemeinschaft" zum Einzug (nicht zur Beitreibung, vgl auch §2 Punkt p) ).

Das hieße: alle Verwaltungsakte des BS in eigenem Namen wären unwirksam. Amtshilfe ggü dem BS wäre unzulässig gewährt worden.


MfG
Michael
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 11. September 2017, 14:26
In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:

2.   Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
 (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf
Zitat
§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.

Schöne Funde  :) . ad 1. Wenn es allgemein so wäre, dass hoheitliche Rechte+Pflichten nicht übertragbar sind, bräuchte man es ja nicht extra erwähnen.
Nun, dann frage Dich doch, warum explizit die Aussage getroffen wird, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt", wenn es nicht allgemein so wäre? Es wurde hier nur noch einmal explizit daran erinnert, weil der Bund aus dem Beispiel der Länder bezüglich Rundfunkbeitrag gelernt hat?

Zitat
Im 2. Beispiel: § 2 Abs. 4 des FStrPrivFinG (s.o.) heißt es ja z.B.:

Zitat
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.
Da auf die Privaten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden dürfen, wären sie für einen Widerspruchsbescheid auch nicht zuständig?

Zitat
Allerdings setzt dies voraus a) irgendeine gesetzliche Grundlage b) (soweit ich weiß) eben die Ermächtigung in eigenem Namen mit Außenwirkung zu handeln.
Zur Übertragung, bzw. Zuweisung hoheitlicher Befugnisse braucht es einen Akt des Staates, eben deshalb, weil sie nicht automatisch mit übertragen werden?

Zitat
@pinguin
ich bin froh um jedes Argument gegen den RBStV, der Nichtnutzende und Einkommensschwache knechtet ;)
(der Einfachheit halber mit überprüfbaren links...?)
Auf was beziehst Du Dich?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. September 2017, 18:56
BS ist eine Fußfessel der LRA. Eine LRA kann nicht allein im Rundfunkbeitragsrecht agieren, nur im Zusammenarbeit mit anderen, die bei BS beteiligt sind. Außerdem ist LRA immer auf die Zustimmung der Anderen angewiesen.
In Hessen z.B. hat der Hessische Rundfunk das alleinige Sagen, auch in Bezug auf die Zwangssteuer. Die  Zwangssteuer ist an den Hessischen Rundfunk zu entrichten. Der HR gibt einen Teil an das ZDF und einen an DR weiter.
So ist das Gesetz.

Die Realität sieht etwas anders aus.
Da es aber den BS gibt, der bundesweit agiert, also auch für die anderen LRAs, wird es eben kompliziert.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. September 2017, 19:01
Es braucht einen wirksamen staatlichen Akt, aus jedem Bundesland, damit der BS so handeln darf, wie er es tut.
Und den gibbet eben nicht. Und da es den nicht gibbet, ist es nicht legalisiert. Damit ist es illegal und höchst kriminell.
So einfach ist das.

Das ist faktisch jedoch nicht möglich, da wir es mit Länderrecht zu tun haben, der BS jedoch bundesweit agiert.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 12. September 2017, 19:21

Das ist faktisch jedoch nicht möglich, da wir es mit Länderrecht zu tun haben, der BS jedoch bundesweit agiert.


Werter User @gerechte Lösung,

diese Meinung ist so nicht ganz richtig,
derweil jede LRA an ihrem Sitz eine dezentrale Stelle des BS beherbergt.

Guggst du hier:

Zitat
(...) Gleichzeitig besteht die berechtigte Erwartung, den Personalbestand gemäß den Planungen weiter abzubauen. Dafür spielt allerdings eine wichtige Rolle, welche Aufgaben auf Dauer zentral beim Beitragsservice und welche dezentral in den einzelnen Landesrundfunkanstalten zu erfüllen sind. Dafür gilt weiter der Grundsatz: Aufgabenerfüllung so zentral wie möglich so dezentral wie nötig. (...)

Quelle: Seite 4 Geschäftsbericht BS 2016
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf) +++  ::) ;)

Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. September 2017, 19:29
@Herr U.
Absolut richtig. Die 9 LRAs halten die Anteile, die aber auf die 16 Länder zurückgehen, da Rundfunk Ländersache ist.
In den Rundfunkstaatsverträgen finden sich 16 Unterschriften und das sind aber die eigentlichen Grundlagen überhaupt. Der Zusammenschluss einzelner Länder zu 2-,  3-, 4-Länderanstalten ist secundärer Natur.

(Jetzt müsste man wissen, ob die Intendanten dazu berechtigt sind, oder ob die Länder dort zuzustimmen haben, da Länderrecht.
 Bsp.: MDR, 3 Länder, ein Intendant unterschreibt für 3 Länder. Ist das zulässig? Vllt. weiß user Pinguin hier Rat?)


Ich zähle 16.
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
Grob gesehen orientieren sich die Anteile an der Einwohnerzahl (Haushalte).

Das DR und ZDF haben hierbei nichts verloren, da denen direkt von den Benutzern nichts zu überbringen ist. Der Nutzer zahlt an die LRA.

Da DR und ZDF mit unterschrieben haben, wo die gar nichts verloren haben, dürfte diese Vereinbarung höchstwahrscheinlich ungültig und damit nicht rechtskräftig sein?
Unser user Pinguin ist gefragt?

Es heißt: "Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".
Es geht hierbei um Einzug und nur um den Einzug, GEZ demzufolge und um nichts anderes. Das setzt voraus, dass ich meine Zustimmung zum Einzug gegeben habe.
Alles andere ist illegal! Von Verwaltungsvollstreckung und Mahnung etc. steht da nichts.

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug , Endfassung vom 14.11.2013, wurde in Leipzig, mit Datumsangabe 25.11.2013, auf Seite 13 und 14 unterschrieben von:

Ulrich Wilhelm (Bayrischer Rundfunk)
Dr. Will Steul (Deutschlandradio)
Dr. Helmut Reitze (Hessischer Rundfunk)
Prof. Dr. Karola Wille (Mitteldeutscher Rundfunk)
Lutz Manor  und Dr. Arno Beyer (Norddeutscher Rundfunk)
Jan Metzger (Radio Bremen)
Dagmar Reim (Rundfunk Berlin-Brandenburg)
Prof. Thomas Kleist (Saarländischer Rundfunk)
Peter Bougoust (Südwestrundfunk)
Tom Buhrow ( Westdeutscher Rundfunk)
Dr. Thomas Bellut (Zweites Deutsches Fernsehen)

Das sind 11 (+1) Unterschriften. geleistet für 9 Rundfunkunternehmen (als Anstalten öffentlichen Rechts), die angeblich den 16 Bundesländern zugeordnet sein sollen, was ja nur teilweise gelingt. Aber 16 Unterschriften finden sich in der Vereinbarung nicht.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cook am 12. September 2017, 20:10
Man muss das auch im Lichte der jeweiligen Landesverfassung sehen. Dort sollten die Grundlagen für solche gemeinsamen länderübergreifenden Stellen der Verwaltung gelegt sein. Genauso wie die Verwaltungsformen "öffentlich-rechtliche Körperschaften" und "Anstalten dÖR" dort wenigstens angerissen sein sollten und ihre Befugnisse dem Grunde nach erkenntlich sein sollten. Sonst könnte die Verfassung ja mit nur einem Satz auskommen: "Es gibt das Parlament, die Regierung und die Justiz."

Wenigstens, allermindestens sollte es für eine ausgelagerte Verwaltungsstelle, die Bürgerdaten verarbeitet, Bescheide erstellt und Vollstreckungshandlungen lostritt, ein Gesetz geben (pro Bundesland!). Der Rf-Beitrags-StV reicht dafür nicht, weil er nicht hinreichend konkret die Befugnisse festlegt und die Stelle auch gar nicht konkret bezeichnet (wer, was, wo). Eine Verwaltungsvereinbarung genügt ebenfalls nicht, weil die Exekutive schlecht selbst ihre Aufgaben auf irgendetwas anderes übertragen kann (Gewaltenteilungsprinzip) -- falls die LRAs überhaupt Bestandteil der Exekutive sind, was ja auch nebulös ist.

Dass die Gerichte da mitspielen, drängt mich an den Rand juristischer Verzweiflung. Das geht nach dem Motto: "es kann nicht sein, was nicht sein darf."  So als hätten die Damen und Herren Richter nie eine Einführungsveranstaltung Staatsrecht I besucht.

Die Verfassung wird immer dann herangezogen, wenn es passt. Wenn es nicht passt, dann gilt halt mal was anderes oder Gewohnheitsrecht mit Bezug zum Allgemeinen Preußischen Landrecht.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. September 2017, 21:06
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:K19OK-TYSgQJ:https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Zitat
  Verwaltungsvereinbarung
"Beitragseinzug"

Verwa ltungsrat
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied
und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat.

Rundfunk ist Sache der Länder, also der LRAs, 16 Länder.
DR und ZDF haben hierbei nicht mitzureden, da denen vom Nutzer direkt nichts zusteht. Die bekommen dann entsprechende Anteile von den LRAs.
Ich betrachte diese Vereinbarung schlichtweg als rechtswidrig.

Eine Anstalt, die aus 3 Ländern besteht, entsendet 1 Mitglied und das ZDF, welches mit Landesrecht nichts zu tun hat 3. Der Irrsinn schlechthin.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: cook am 12. September 2017, 21:56
Nur um dem ganzen etwas Futter zu geben: ich will nicht vom Thema abschweifen, und die genau Beleuchtung folgender Institution soll und kann hier nicht Gegenstand werden. Rein zufällig bin ich über die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" gestolpert. Diese Zentrale Stelle wird ab 2019 die produzierende Wirtschaft weiter drangsalieren und auf den grünen Punkt nochmal einen draufsetzen, weil es so schön war. 

Aber das tut hier nichts zur Sache, und auch die Frage wie eine Frau sich ein Gesetz schreibt, das Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, eine Stiftung an ihrem Wohnort zu gründen, der sie selbst vorsteht, ist hier absolut nebensächlich.

Entscheidend ist, was Gunda über ihre Stiftung schreibt und was selbst dort selbstverständlich ist. Auch wenn es hier Bundesrecht ist -- so wird es normalerweise gemacht:

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
https://www.verpackungsregister.org/

Zitat
Aufgaben der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle darf somit nur Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Gesetz zugewiesen wurden. In § 26 VerpackG befindet sich eine abschließende Aufzählung der Aufgaben, die die Zentrale Stelle wahrnehmen darf. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Aufzählung sehr ausführlich, da die Zentrale Stelle überwiegend als Behörde agiert.

Ich will nicht sagen, dass mit dem VerpackG alles Bestens ist, aber wenigstens haben die da ein Gestetz hingekriegt, das sich zumindest ihrer Einschätzung nach in das Gefüge der Verfassung eingliedert.

Alles andere wäre auch totaler Müll, oder?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 13. September 2017, 08:23
@gerechte Lösung

Weil es beim RBB so ist, darf unterstellt werden, daß alle LRA das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen haben.

Die Befugnis, im Namen von jemandem zu handeln, setzt eine entsprechende Vollmacht desjenigen voraus, in dessem Namen gehandelt werden soll.

Es wird bezweifelt, daß auch nur 1 Indendant gleich welcher LRA hier über eine derartige Vollmacht des Gesetzgebers verfügt, die ihn in die Lage versetzen würde, rechtswirksam für den Gesetzgeber sprechen und handeln zu dürfen. Bei einer 3-Länder-Anstalt bräuchte es im Grunde ja sogar 3 Vollmachten oder 1 Dokument, das von allen 3 Ländern gemeinsam ausgefertigt worden ist, was hier bspw. beim LRA-Gründungsdokument ja der Fall wäre.

Die den LRA, damit also auch dem jeweiligen Indendanten, zugestandene Vollmacht beinhaltet aber alleine das Recht der Selbstverwaltung, also Selbstorganisationsbefugnis; die Indendanten dürfen also ihre LRA vertreten und sich im Namen ihrer LRA bspw. an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen, bspw. gründen. Freilich nur in Übereinstimmung zu den Bestimmungen in den Rundfunkverträgen und den LRA-Gründungsdokumenten, denn da steht drin, was sie dürfen oder auch nicht dürfen.

Insofern, wenn vom Gesetzgeber als Möglichkeit zugelassen, dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß alle LRA plus ZDF plus DR ein gemeinsames Unternehmen namens Beitragsservice, bspw., gegründet haben.

Dieses sehe ich zumindest nicht kritisch.

@cook
Zitat
falls die LRAs überhaupt Bestandteil der Exekutive sind
Wie sollten sie dieses sein, wo sie doch Verwaltungsverfahren gar nicht durchführen dürfen?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 13. September 2017, 12:05
... Insofern, wenn vom Gesetzgeber als Möglichkeit zugelassen, dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß alle LRA plus ZDF plus DR ein gemeinsames Unternehmen namens Beitragsservice, bspw., gegründet haben.
Dieses sehe ich zumindest nicht kritisch

Die Meinung von user @pinguin, dass alle LRA … ein gemeinsames Unternehmen gegründet haben ..., könnte genauer betrachtet werden.

Nach Meinung einer fiktiven Person und nach Einsicht in die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, haben lediglich die LRAn diese VV unterschrieben, aber nicht eine GbR (BS) gegründet.

In einer fiktiven Wirtschaftsauskunft ist die ARD (nichtrechtsfähig) als persönlich haftender Gesellschafter bei der Gründung einer GbR (BS) angegeben.

Zwar beinhaltet die ARD alle LRAn, aber rechtlich verantwortlich könnte nur ein partei- und klagefähiger Gesellschafter der GbR (BS) herangezogen werden.

Da die LRAn keine Gesellschafter des BS (GbR) sind, kann auch keine rechtliche Verantwortlichkeit dem Wohnungsinhaber gegenüber nach dem BGB bestehen.

Als Verunsicherung des Wohnungsinhabers wird vom Landesgesetzgeber in § 10 Abs. (5,6) RBStV die verwaltungsrechtliche Vollstreckungsebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit gesetzeswidrig aus einem „Rundfunkstaatsvertrag“ (RStV bzw. RBStV) zum Landesgesetz transformiert.

Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142)

Als Beweis kann hier § 2 Abs. (1) SVwVfG herangezogen werden.

§ 2   SVwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Quelle: http://www.sadaba.de/GSLT_SVwVfG_01_08.html (http://www.sadaba.de/GSLT_SVwVfG_01_08.html) +++  >:D

PS.

Kommentar:

Wenn ein Gesetz die Tätigkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetzten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, verbietet, wie kann dann der Landesgesetzgeber diese öffentlich rechtliche Anstalt der verwaltungsrechtlichen Ebene eines verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsgesetzes wieder die Tätigkeit erlauben, diese weitere verwaltungsrechtliche Ebene zu benutzen?


Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 13. September 2017, 12:52
Insofern, wenn vom Gesetzgeber als Möglichkeit zugelassen, dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß alle LRA plus ZDF plus DR ein gemeinsames Unternehmen namens Beitragsservice, bspw., gegründet haben.

Dieses sehe ich zumindest nicht kritisch.
@Pinguin
Die Rundfunkgesetze besagen, dass die Abgabe an die jeweilige LRA zu entrichten ist, die dann gewisse Anteile an ZDF und DR weitergibt. Das ist Gesetz.
Von den anderen LRAs steht nichts.
Es besteht ein Rechtsverhältnis zwischen LRA und deren Benutzer. Da hoheitlich, immer nur im Hoheitsbereich. (Obwohl es auch außerhalb Benutzer gibt, von denen jedoch nichts abverlangt werden kann. Daher hoheitliches Recht.)

Der Abgabeneinzug, GEZ, erfolgt seitens der jeweiligen LRA gegenüber deren Benutzer lt. dem bestehenden Rechtsverhältnis. Damals die Anmeldung eines Gerätes, welches einen Vertrag darstellt.
Der Abgabeneinzug wurde an die GEZ übertragen, die im Namen der jeweiligen LRA einzieht und nicht im Namen von ZDF oder DR.

ZDF und DR haben also mit dem Einzug gar nichts zu schaffen, das ist Sache der LRAs, übertragen auf die GEZ.
Daher hat das ZDF und das DR kein Mitspracherecht.

Nachtrag:
Rundfunk ist nach Länderrecht geregelt. Da gibt es die LRA.
ZDF und DR sind im Länderrecht nicht vorgesehen und agieren bundesweit.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: maikl_nait am 13. September 2017, 13:19
Hallo!

Zitat
Als Beweis kann hier § 2 Abs. (1) SVwVfG herangezogen werden.

Vorsicht, der Ausschluß gilt direkt nur für das VwVfG.

Es wird nun von LRAen und VGen argumentiert, daß das beim Rf-B "spezial-gesetzlich" geregelt sei -- aber die Vollstreckungsgrundlagen sind damit unvollständig, da bspw die Definition eines Verwaltungsaktes der LRA (Form und Inhalt, uä was im VwVfG geregelt ist) fehlt.

Zum Beispiel ist auch die Frage, inwiefern eine Behörde der LRA Amtshilfe (nach VwVfG!) leisten darf, wenn die LRA von der "ersuchenden Behörde" genau ausgeschloßen ist (vgl VwVfG NRW §5 (1)) -- soweit ich verstanden habe, die "Vollstreckungshilfe" in NRW fällt mangels Definition im VwVG NRW als Verfahren ins VwVfG NRW durch (wo die LRA ausgeschloßen ist).

Wobei auch die Suppe immer dünner wird: LRA (per Landesgesetz beliehen) -> BS (per VwV "beliehen") -> externe Dienstleister (per Vertrag "beliehen")

Und daß ZDF und DR am BS beteiligt sind, ist kritisch, da sich die Landesgesetze "RBStV" nur auf LRAen beziehen. Der BS wäre somit inkongruent zur Definition der "gemeinsamen Stelle" in den Landesgesetzen "RBStV" -- hier stellt sich die Frage, ob dadurch nicht auch die "Beleihung" per VwV unrechtmäßig und damit die hoheitliche Tätigkeit des BS unzulässig wäre.

MfG
Michael
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 13. September 2017, 13:39
@alle

"spezial gesetzlich" <-> "allgemein gesetzlich" könnte man ja auch mal näher untersuchen?

"spezial gesetzlich" kann ja nur etwas sein, was nicht für alle gilt? Hier bspw. das jeweilige Gründungsdokument des Rundfunkunternehmens?

"allgemein gesetzlich" sind dann bspw. die Rundfunkstaatsverträge, da sie sich auf alle Rundfunkunternehmen beziehen?

Insofern ist logisch, daß "allgemein gesetzlich" auch nur "allgemein" geregelt sein kann und es daher heißt, daß Vorgang XYZ nach den Verwaltungsverfahren ABC behandelt würde?

Insofern ist die "spezial gesetzliche" Betrachtung der "allgemein gesetzlichen" Regel, daß mit Verwaltungsverfahren ABC nur Verfahren der Selbstverwaltung gemeint sein können? Sind doch auch "Verwaltungsverfahren"?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. September 2017, 04:08
Und daß ZDF und DR am BS beteiligt sind, ist kritisch, da sich die Landesgesetze "RBStV" nur auf LRAen beziehen. Der BS wäre somit inkongruent zur Definition der "gemeinsamen Stelle" in den Landesgesetzen "RBStV" -- hier stellt sich die Frage, ob dadurch nicht auch die "Beleihung" per VwV unrechtmäßig und damit die hoheitliche Tätigkeit des BS unzulässig wäre.
Der BS ist die GEZ nur mit geändertem Namen. An sich so gut wie nahtlos übergegangen. (Es klafft vermutlich eine Lücke zwischen Dez2012 und Okt. 2013?)
Die GEZ handelte lediglich an Stelle der LRA und führte Handlangertätigkeiten aus, also selbst nicht hoheitlich tätig.
Hoheitliche Tätigkeiten setzen Rechtsfähigkeit voraus.

Der Beitrag wird an die LRAs gezahlt, von denen eingezogen. Er steht den LRAs zu. ZDF und DR haben damit nichts zu tun und dürfen gar nicht mit auftauchen.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: Kurt am 14. September 2017, 10:47
Verwaltungsvereinbarung GEZ vom 26. November 2002 im Anhang
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 14. September 2017, 11:59
ZDF und DR haben damit nichts zu tun und dürfen gar nicht mit auftauchen.

Werter user @gerechte Lösung,
diese Meinung kann so nicht ganz richtig sein.

Derweil das ZDF und das DR die Eigentümer des BS sind, in Form als natürliche Personen. Gesellschaftsrechtlich verbleiben die Geschäftsführungsbefugnisse und damit auch die rechtliche Verantwortlichkeit bei den Gesellschaftern.

Guggst du hier:
Zitat
(…) Haftung GbR
Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gläubiger kann einen Gesellschafter seiner Wahl in Anspruch nehmen. (…)
Quelle: http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html (http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html)
Und hier:
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-rechte-und-pflic-212-die-geschaeftsfuehrungsbefugnis_idesk_PI17574_HI7411609.html (https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-rechte-und-pflic-212-die-geschaeftsfuehrungsbefugnis_idesk_PI17574_HI7411609.html)

Weiterlesen auch hier:
Antwort #10 am: 09. September 2017, 10:15
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154597.html#msg154597 +++  ;)
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 14. September 2017, 13:28
Derweil das ZDF und das DR die Eigentümer des BS sind, in Form als natürliche Personen.
Das funzt nicht; die "natürliche Person" ist der Bürger/ die Bürgerin, wie Du und ich. Alles andere sind "juristische Personen".
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 14. September 2017, 14:30
Das funzt nicht; die "natürliche Person" ist der Bürger/ die Bürgerin, wie Du und ich. Alles andere sind "juristische Personen".

Da könnte eine fiktive Person aber auch ganz anderer Meinung sein, nämlich ...

Zitat
Haftung

Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gläubiger kann einen Gesellschafter seiner Wahl in Anspruch nehmen. Der Gesellschafter kann dann im Innenverhältnis eine anteiligen Ausgleich von den anderen Gesellschaftern verlangen. Dabei trägt der in Anspruch genommene Gesellschafter das Risiko, dass aufgrund der finanziellen Situation der anderen Gesellschafter ein interner Ausgleich eventuell nicht erfolgen kann. Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine abweichende Haftungsregelung vorsehen. Solche interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!

Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist grundsätzlich möglich, z. B. Auf das Vermögen der GbR. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn diese individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben aber für die Rechtssicherheit und Beweisfrage dringend empfehlenswert. Eine standardisierte Haftungsbeschränkung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht wirksam.
Quelle: http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html (http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html)

... der/die Gesellschafter einer GbR "haften persönlich" weil die GbR "keine juristische Person" nach dem BGB ist.

Siehe Quellenangabe!  >:D >:D >:D

PS.

Zitat
Gründung einer GbR:

Vorteile

    einfache Gründung
    geringe Gründungskosten
    geringe Formalitäten
    kein Mindestkapital erforderlich
    volle Kontrolle und Selbständigkeit des Unternehmers

Nachteile

    Alle Partner der BGB-Gesellschaft haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Siehe Quellenangabe!  >:D >:D >:D
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 14. September 2017, 17:31
@marga

Nö.

-> https://www.itsystemkaufmann.de/natuerliche-und-juristische-personen-der-unterschied/

-> http://www.wirtschafts-lehre.de/rechtsfaehigkeit.html

-> https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person

Zitat
Gegensatz zur natürlichen Person ist die juristische Person, häufig synonym gebraucht für Körperschaften, Vereine und Gesellschaften.

Siehe auch:

Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html

Zitat
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
[...]
§ 13 Verbraucher
*)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*)
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

§ 14 Unternehmer
*)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

*)
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Zitat
Titel 2
Juristische Personen
*
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
*
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
*
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
*
Kapitel 2
Eingetragene Vereine
*
Untertitel 2
Stiftungen

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
*
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.[...]

->
Zitat
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Die "natürliche Person" kann nur der einzelne Mensch selbst sein; eine "Gesellschaft" ist per se bereits eine "juristische Person".

Zitat
Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Privatvermögen hat aber nur die natürliche Person, also der einzelne Mensch. Eine Gesellschaft hat immer Gesellschaftsvermögen.

Übrigens, weil wir gerade beim BGB sind

Zitat
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Die Gründung einer GbR setzt lt. IHK Berlin Rechtsfähigkeit voraus

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/downloads/2253274/e939ec6bd2d3f5a585d0463ccdddcbff/Merkblatt_Gesellschaft_buergerlichen_Rechts_GbR-data.pdf

Zitat
dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
Wäre der BS eine GbR, wäre die Zustimmung des nicht-rechtsfähigen Gesellschafters "ARD" unwirksam?

 
Zitat
[...]d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln.
Das Rechtsgeschäft eines Nicht-Rechtsfähigen ist nichtig?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 14. September 2017, 18:15
Die "natürliche Person" kann nur der einzelne Mensch selbst sein; eine "Gesellschaft" ist per se bereits eine "juristische Person".

Werter user @pinguin,

aufgrund dass sich die GbR nach dem BGB auch als BGB-Gesellschaft definiert, sind die Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Hier in diesem Fall aber nach BGB keine juristische Personen und somit bleibt nur noch die „natürliche Person“ übrig, weil „persönlich haftend mit dem gesamten Privatvermögen.

Eine juristische Person als Personengesellschaft haftet immer nur mit ihrer „Einlage“ und nicht mit ihrem ganzen Vermögen.

Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland))

und hier:
Zitat
Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person.
Quelle:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html) +++  >:D >:D >:D
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: pinguin am 14. September 2017, 19:26
Es ändert aber trotzdem nichts daran, daß eine Gesellschaft, also eine bestimmte oder unbestimmte Vielzahl von Menschen oder anderen Gesellschaften, schlicht keine natürliche Person sein kann oder darstellt.

Schon eine beliebig große Gruppe natürlicher Personen ist selbst keine natürliche Person.

Auch wenn es leicht ot wirkt:
Bspw. dazu auch das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluß juristischer Personen als Insolvenzverwalter.

Pressemitteilung Nr. 8/2016 vom 11. Februar 2016

Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvR 3102/13

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-008.html
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. September 2017, 23:47
Lt. dem Thema: "Der BS ist keine juristische Person." und
der Tatsache, dass der BS nicht rechtsfähig ist, also nur für den Einzug zuständig, würde ich meinen,
dass der BS in seiner jetzigen Form absolut nicht rechtskonform ist.

Wie kann eine Gemeinschaftseinrichtung, die nicht rechtsfähig ist und keine juristische Person,
eine eigene Rechtsabteilung betreiben?
Für mich ist das paradox. Die Gemeinschaftseinrichtung darf keine Rechtsgeschäfte gegenüber dem Benutzer tätigen, aber eine untergeordnete Abteilung tätigt derart Geschäfte.

Diese Rechtsabteilung schreibt Banken an und lässt Konten pfänden mit Unterschriften von Mitarbeitern des BS.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 15. September 2017, 08:24
Wie kann eine Gemeinschaftseinrichtung, die nicht rechtsfähig ist und keine juristische Person,
eine eigene Rechtsabteilung betreiben?

Dies hier könnte ein Erklärungsversuch sein:

Im Außenverhältnis ist der BS (GbR) Teilrechtsfähig.
Damit wird der BS auch partei- und klagefähig.
Das Außenverhältnis könnte mit dem Zusenden von Zahlungsaufforderungen und Festsetzungsbescheiden an die Wohnungsinhaber begründet werden.
Deshalb existiert beim BS eine sogen. „Rechtsabteilung“.

Siehe Antwort #45:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154939.html#msg154939

Zitat
Zwar beinhaltet die ARD (nichtrechtsfähig) alle LRAn (rechtsfähig), aber rechtlich verantwortlich könnte nur ein partei- und klagefähiger Gesellschafter des BS (GbR) herangezogen werden.

Dies wäre dann das ZDF und das DR, derweil diese rechtsfähige Gesellschafter des BS (GbR) persönlich haften mit gesamten Privatvermögen gemäß BGB-Gesellschaft nach §§ 705 - 740 BGB und keine juristische Person existiert.

Siehe auch Antwort #10:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154597.html#msg154597  +++  >:D >:D >:D

PS.
Siehe auch Antwort #51 Haftung der GbR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg155028.html#msg155028

Der hier definierte "Vertragsabschluss" könnte die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug mit den LRAn sein und damit wird das "Innenverhältnis" der GbR (BS) begründet.
Damit auch begründbar die "Nichtrechtsfähigkeit" des BS gegenüber den LRAn.
Die ARD (nichtrechtsfähig) betreibt den BS im "Innenverhältnis" als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft.
Im "Außenverhältnis" jedoch mit "Rechtsfähigkeit" begründbar, dem Wohnungsinhaber gegenüber?
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. September 2017, 10:07
Auf der Seite vom BS
h--ps://w-w.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

steht:
Zitat
...  eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio
zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Gut, nehmen wir mal an, dass es so sein soll, dann wäre der BS zugehörig zu ARD, ZDF und DR.
Wobei ARD gar nicht rechtsfähig.
(ARD ist die Arbeitsgemeinschaft, an der die LRAs beteiligt sind, beinhaltet aber nicht die einzelne LRA.)

Jedoch nicht zu den einzelnen LRAs.
(Rundfunk ist aber Ländersache.)
So steht es dort. Der BS dürfte dann gar nicht für die einzelnen LRAs tätig werden. Die LRAs halten aber Anteile am BS. Ein Widerspruch in sich.
Die Abgabe geht an die LRA, ob Überweisung oder Einzug. Der Bürger hat kein direktes Rechtsverhältnis zu ARD, dem ZDF und DR.

Hier  http://www.schure.de/22620/rdfunkbeitragstv.htm
steht:
§ 10,  Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung ,,
Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.


(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Beim Aufkommen steht nichts, dass der ARD auch etwas zusteht.

Der Bürger, Benutzer ist der jeweiligen LRA gegenüber verpflichtet. Und nur dieser. Das betrachte ich als ein Rechtsverhältnis.
Keiner ARD, nicht ZDF, nicht DR und nicht Medienanstalt.
Zuständig in Rechtsfragen ist die jeweilige LRA und nur diese.
Was ist mit dem BS? Lt. dem oben Genannten hat der BS nicht das Geringste mit dem Bürger zu tun.

Der BS ist keine juristische Person, aber ein großes NICHTS, ein Niemand, ein Nobody gegenüber dem Bürger. Diese Nichtse mit eigener Rechtsabteilung spielen sich auf, wie der Herrgott persönlich.
Titel: Re: Der BS ist keine juristische Person.
Beitrag von: marga am 15. September 2017, 10:08
Bitte nochmal hier verinnerlichen …

(…) Haftung GbR
Zitat
Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gläubiger kann einen Gesellschafter seiner Wahl in Anspruch nehmen. (…)
Quelle: http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.html

Betrachtung:

Hiernach ist der BS gegenüber Verträgen und Verbindlichkeiten, welche „im Namen der Gesellschaft“ entstanden sind, als rechtsfähig zu betrachten, also partei- und klagefähig.

Der Wohnungsinhaber, welcher Zahlungsaufforderungen bzw. Festsetzungsbescheide vom BS erhält, kann den BS (GbR) allerdings nicht verklagen, weil keine Rechtsbeziehung zwischen BS und Wohnungsinhaber besteht.

Die Rechtsverbindlichkeit des Wohnungsinhabers gegenüber der LRA wird mit dem Zwangsrundfunkbeitrag nach Landesgesetz begründet.

Der BS hat aber mit dem Wohnungsinhaber keine rechtliche Beziehung, weil nur „Inkasso-Verwaltung“.

Der BS kann aber verklagt werden nur von denjenigen, mit dem der BS im „Außenverhältnis“ einen Vertrag oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist.
Siehe Haftung GbR Quellennachweis!

Der BS (GbR) ist aber im eigen Namen mit dem Wohnungsinhaber (Zwangsrundfunkbeitragszahler) keinen Vertrag oder eine Verbindlichkeit eigegangen.

Meinungen? +++ ??? :o