@marga
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Wo, siehe Fettdruck, steht das in einem Gesetz des Bundes oder Landes, oder in einer Entscheidung eines Bundesgerichtes?
@cecil
Die LRA wurden durch die Länder eingerichtet;
der BS durch die LRA.
Aus dem Bundesgesetz
Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vifgg/BJNR105010003.html§ 1 Errichtung der Gesellschaft
[...]
Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.
Es hat also mindestens 1 Bundesgesetz, in dem ausdrücklich festgeschrieben ist, daß hoheitliche Befugnisse nicht übertragbar sind. Es wäre also zu untersuchen, ob dieses bundesrechtlich allgemein so ist.
In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.
Das Bundesverfassungsgericht sagt:
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilunghttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-059.htmlDie Erstverleihung führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben darf.
Die LRA wurden nach einfachem Landesrecht geschaffen? Mangels Zweitverleihung hat keine LRA hoheitliche Befugnisse über die Grenzen ihres Landes hinaus. (Mal unterstellt, sie hätte hoheitliche Befugnisse).
[...]die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen.
Daraus resultierend funzt es nicht, den Beitragsservice in ein anderes Bundesland auszulagern und ihm aufzuerlegen, ausstehende Rundfunkbeiträge aus anderen Bundesländer per hoheitlichem Akt einzufordern.
Der BS hat alleine Rechte in jenem Bundesland, wo er seinen Sitz hat, mangels gegenseitiger Anerkennung einer jeden LRA, (Zweitverleihung), durch die anderen Länder.
bb) Diese Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Das Land Berlin kann die Beschwerdeführerin nicht mit hoheitlichen Kompetenzen ausstatten, die über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichen. Über die Landesgrenzen hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden.
Zu berücksichtigen ist hier aber auch die "abweichende Meinung".
-> Wenn man eher dieser "abweichenden Meinung" zugeneigt ist, darf man die "abweichende Meinung" aus der zweiten Rundfunkentscheidung, Rn. 65, nicht ignorieren, wonach LRA keine hoheitlichen Befugnisse haben. (Wurde im Forum ja schon thematisiert).
Dann hat es noch eine Entscheidung des BVerwG:
BVerwG 3 C 35.09http://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0Leitsätze:
Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden.
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind.
Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Der BS wurde nicht kraft eines Gesetzes errichtet, und hat folglich keine hoheitlichen Befugnisse.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;