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Autor Thema: Der BS ist keine juristische Person.  (Gelesen 21311 mal)

H
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#15: 09. September 2017, 15:38
@ Pinguin

Eben weil der BS durch eine Vereinbarung mit einer gemeinsamen Zielsetzung und ohne Angabe einer speziellen Rechtsform entstanden ist, kann man doch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine GbR handeln muss. Denn laut BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00  und laut  Presse Notiz Nr. 4/2001 (Zitat):

„Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.“

Zitat: .... sie liegt vor wenn.. !!!


Wer damals unterschrieben hat ist  - so denke ich – Nebensache, denn die juristischen Personen bleiben ja bestehen. Außerdem nannte der BGH in seinem Urteil unter Punkt 2 b)  als Begründung (Zitat):
„b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). [...]“

Meiner Meinung nach hat die Sichtweise, dass hier eine GbR vorliegt, sehr starke Argumente. Denn sie liegt ja vor, wie man der Pressemitteilung entnehmen kann.

p.s.: Nach Unionsrecht ist der BS  ein Gewerbetreibender. Nach den Definitionen in §2 UWG ebenfalls (Bundesrecht!!!)


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#16: 09. September 2017, 16:03
Wer damals unterschrieben hat ist  - so denke ich – Nebensache, denn die juristischen Personen bleiben ja bestehen.

Sehe ich auch so, unter der Annahme, dass die Intendanten als Organ jeweils ihrer juristischen Person des öffentl.-Rechts "Rundfunkanstalt" selbst Behörde sein könnten (was ich als Frage formulieren will! Quelle: Kopp/Ram., Rn 51 b). Ihre Namen wären dann unwichtig. 

Denn, wenn Intendanten evtl. selbst Behörden wären, dann deshalb, weil sie "vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen" sind, "denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung [hier Teilaufgabe: Beitragseinzug, Finanzierungsverwaltung?], d.h. zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen" wurden. (Kopp/Rams, 2017, § 1 Abs. 4, Rn. 51)

(ich bitte um Verzeihung, wenn dieser Gedanke völlig unbrauchbar wäre ... :-\ )


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#17: 09. September 2017, 17:27
Der Intendant ist nur ein Organ, aber nicht jedes Organ ist eine Behörde. Der Intendant vertritt die Rundfunkanstalt. Der Rundfunkanstalt wurde eine Aufgabe übertragen. Der Intendant spielt innerhalb der Rundfunkanstalt. Zumeist hat die Rundfunkanstalt nur das Recht der Selbstverwaltung. Das Recht zur Ausübung staatlichen Verwaltungshandel mit Außenwirkung wurde meist nicht übertragen. Schon gar nicht auf den Intendanten.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#18: 09. September 2017, 18:47
Der Intendant ist nur ein Organ, aber nicht jedes Organ ist eine Behörde. Der Intendant vertritt die Rundfunkanstalt. Der Rundfunkanstalt wurde eine Aufgabe übertragen. Der Intendant spielt innerhalb der Rundfunkanstalt. Zumeist hat die Rundfunkanstalt nur das Recht der Selbstverwaltung. Das Recht zur Ausübung staatlichen Verwaltungshandel mit Außenwirkung wurde meist nicht übertragen. Schon gar nicht auf den Intendanten.

Danke für die Antwort. Ich habe irgendwo gelesen, dass "Stellen/Einrichtungen" bzgl. Teilaufgaben behördliche Befugnis zukommen kann (entweder originär oder per "Beleihung"). Ich versuche, die Fundstelle zu finden, und gehe grad mal von der Richtigkeit meiner Erinnerung aus. In puncto Beitragseinzug/Finanzverwaltung (nenne ich mal so) könnte dem Intendanten - oder/und einer Abteilung "Beitragseinzug" (?) in dem Hause der LRA - Behördeneigenschaft zukommen, gerade weil durch §§ 5 und 6 RBStV "verliehen". Wo können wir diese Diskussion fortführen? Ich denke, dass die Frage nach (eingeschränkten) Behördeneigenschaften der Rundfunkanstalt direkt mit der Frage nach der Rechtsnatur und den Befugnissen des Beitragsservice zusammenhängen könnte.

Ich freute mich zwar sehr über die Ausführungen des LG Tübingen zum fehlenden Behördenstatus der LRA, bin aber (leider!) von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt, so sehr ich das möchte... (irgendwie denke ich, dass die verantwortlichen Jurist/innen bei der Konstruktion des Beitragseinzugssystems alles mögliche bedacht haben könnten...  :-\ )

Vorsorglicher Hinweis: Bitte hier nicht themenfremd kommentieren, das Thema wird irgendwo aufgegriffen werden. Thema hier bleibt bitte: "BS ist keine juristische Person".


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#19: 09. September 2017, 20:45
@marga
Zitat
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Wo, siehe Fettdruck, steht das in einem Gesetz des Bundes oder Landes, oder in einer Entscheidung eines Bundesgerichtes?

@cecil
Die LRA wurden durch die Länder eingerichtet;
der BS durch die LRA.

Aus dem Bundesgesetz
Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vifgg/BJNR105010003.html

Zitat
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
[...]
Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.

Es hat also mindestens 1 Bundesgesetz, in dem ausdrücklich festgeschrieben ist, daß hoheitliche Befugnisse nicht übertragbar sind. Es wäre also zu untersuchen, ob dieses bundesrechtlich allgemein so ist.

In einem anderen Bundesgesetz steht ähnliches:

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
 (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/FStrPrivFinG.pdf
Zitat
§ 1
Bau und Finanzierung durch Privat
[...]
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist hier der zweite Teilsatz, der den Schluß zulässt, daß üblicherweise keine hoheitlichen Rechte auf den Beauftragten übertragen werden können.

Das Bundesverfassungsgericht sagt:

Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-059.html

Zitat
Die Erstverleihung führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben darf.

Die LRA wurden nach einfachem Landesrecht geschaffen? Mangels Zweitverleihung hat keine LRA hoheitliche Befugnisse über die Grenzen ihres Landes hinaus. (Mal unterstellt, sie hätte hoheitliche Befugnisse).

Zitat
[...]die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen.

Daraus resultierend funzt es nicht, den Beitragsservice in ein anderes Bundesland auszulagern und ihm aufzuerlegen, ausstehende Rundfunkbeiträge aus anderen Bundesländer per hoheitlichem Akt einzufordern.

Der BS hat alleine Rechte in jenem Bundesland, wo er seinen Sitz hat, mangels gegenseitiger Anerkennung einer jeden LRA, (Zweitverleihung), durch die anderen Länder.

Zitat
bb) Diese Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Das Land Berlin kann die Beschwerdeführerin nicht mit hoheitlichen Kompetenzen ausstatten, die über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichen. Über die Landesgrenzen hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden.

Zu berücksichtigen ist hier aber auch die "abweichende Meinung".
-> Wenn man eher dieser "abweichenden Meinung" zugeneigt ist, darf man die "abweichende Meinung" aus der zweiten Rundfunkentscheidung, Rn. 65, nicht ignorieren, wonach LRA keine hoheitlichen Befugnisse haben. (Wurde im Forum ja schon thematisiert).

Dann hat es noch eine Entscheidung des BVerwG:

BVerwG 3 C 35.09
http://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0

Zitat
Leitsätze:

Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden.

Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind.

Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Der BS wurde nicht kraft eines Gesetzes errichtet, und hat folglich keine hoheitlichen Befugnisse.


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c
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#20: 09. September 2017, 21:32
Beim Stöbern über den Begriff "juristische Person des Privatrechts" (https://www.anwalt24.de/lexikon/abgrenzung_oeffentliches_recht_-_privatrecht#)...

... bin ich über diesen Beitrag von "Profät" gestolpert. Vielleicht kann es ja was zur Urspungsfrage dieses threads beitragen?

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg138048.html#msg138048


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#21: 09. September 2017, 21:54
Ich kenne die "Verwaltungsgemeinschaft", wie sie ja auch der BS darstellen soll, bisher nur aus dem Kommunalbereich.
Dabei gilt Landesgesetzgebung, sowie länderbezogene Verwaltungsgesetzgebung.

Gibt es denn eine dem BS (bundesweit, Zentrale Köln) vergleichbare Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Bundsländer sich auf die Einrichtung einer solchen geeinigt haben, und welche wäre das dann?

Mir fällt dazu spontan leider keine einzige ein...

Falls ich eine passende Antwort übersehen haben sollte, wäre ich für einen Tipp dankbar... ;-)


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g
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#22: 09. September 2017, 22:35
Gibt es denn eine dem BS (bundesweit, Zentrale Köln) vergleichbare Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Bundsländer sich auf die Einrichtung einer solchen geeinigt haben, und welche wäre das dann?

Vermutlich wird es da nichts Vergleichbares geben, da der RF an das Länderrecht gebunden ist. Das dürfte sowas wie einmalig in der Form sein.

Jede LRA hat normalerweise die Aufgaben innerhalb des Landes selbst wahrzunehmen. Diese Einzugszentrale ist im Rundfunkrecht nicht vorgesehen und damit ein Sonderfall, der eben rechtlich nicht zuzuordnen geht. Eine Art Extrabüro. Separat erschaffen ohne direkte Notwendigkeit, nur aus Bequemlichkeit heraus.
Weil es so einfacher ist, aber im Grunde nicht so recht legal. Wir sehen ja, was dabei herauskommt, wenn der Bürger keinen Ansprechpartner bei seiner LRA mehr hat.

Ich habe bei der LRA angerufen. Es gibt dort keinen Ansprechpartner, den es eigentlich zu geben hätte nach Rundfunkrecht. Damit hängt der Bürger eines Landes voll in der Luft.
Die LRA fühlt sich nicht zuständig und die GEZ ist nicht rechtsfähig.


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b
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#23: 10. September 2017, 00:04
Gibt es denn eine dem BS (bundesweit, Zentrale Köln) vergleichbare Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Bundsländer sich auf die Einrichtung einer solchen geeinigt haben, und welche wäre das dann?

So ähnliches ist Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Diese Stelle berechnet Rundfunkbeitrag für Bewohner jedes Bundeslandes. Und der Bewohner von NRW z.B. kann sich nicht direkt an diese Kommission wenden, obwohl die für ihn Rundfunkbeitrag berechnet hat. Wie am Beispiel zu sehen, Rundfunkrecht ist Landesrecht und den Rundfunkbeitrag für NRW z.b. berechnet die Stelle des anderen Bundeslandes. Diese Kommission ist das gleiche wie der BS und wird auch wie BS von Rundfunkbeiträgen komplett finanziert.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#24: 10. September 2017, 00:50
@gerechte Lösung und boykott2015: Danke für Eure Antworten!

Ich hänge noch bei etwas anderem:
Aus den Zitaten zum BGH-Urteil I ZR 13/14 (vom 30.04.2015) des hörenswährten Profäten (und von cecil zu hellster Erleuchtung eingeworfen), bei dem es sich bei "der Beklagten zu 1" um die "ARD" (incl. der Deutschen Welle - gibt's die denn noch?) handelt, lese ich:
Zitat
21
...
Es liegt nahe, bei der Beklagten zu 1 - wie bei der gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betriebenen Stelle zum Einzug des Rundfunkbeitrags (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) - von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen (vgl. Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 10; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 459; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36), ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu werden braucht.

Ich verstehe daraus, dass es eine Annahme des BGH ist, dass bei ARD und beim BS von einer "nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen" ist, ohne jedoch die Frage abschließend zu beurteilen, da im konkreten Fall nicht nötig.
(Ich liebe diese "Offenheit"...)

Wäre demnach, bei näherer Untersuchung der bisher(!) vermuteten Einzigartigkeit des BS, nicht vorerst auch die "ARD" eine ebensolche Verwaltungsgemeinschaft, und damit die uns zweite bekannte?

Und wenn letzteres richtig wäre, welcher gesetzliche Rahmen würde es den LRAs als LRAs erlauben, eine ARD (wohlgemerkt noch ohne das ZDF) und den BS (länderübergreifend) zu gründen, und unter welchen, vor allem auch rechtlichen, Voraussetzungen mit welchen Konsequenzen dann zu betreiben?

Könnte die Kommunalebene hier Ansätze für Vergleiche liefern (Voraussetzungen, Bedingungen etc.)

Die KEF würde ich im Moment gerne einfachheitshalber noch außen vor lassen, da deren 16 Mitglieder von den Ministerpräsidenten der Länder direkt berufen werden, und nach RBStV wohl eher den Landesparlamenten verpflichtet sind. Die Landesparlamente dann wiederum ihren Beitragszahlern, für die wir sie ja gewählt haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2017, 01:30 von drone«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#25: 10. September 2017, 11:17
@marga
Zitat
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Wo, siehe Fettdruck, steht das in einem Gesetz des Bundes oder Landes, oder in einer Entscheidung eines Bundesgerichtes?

@pinguin
Zitat
Rechtliche Verbindlichkeit bedeutet in anderen Rechtsbereichen die Gültigkeit im Sinne einer Rechtskraft, siehe Gültigkeit #Rechtsgültig
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Verbindlichkeit

und weiter …

Gültigkeit im Sinne von Anerkennungswürdigkeit

Zitat
Mit Gültigkeit bezeichnet man die Richtigkeit oder Existenz innerhalb eines notwendigen Gültigkeitsbereiches bei gleichzeitiger Ungültigkeit außerhalb desselben.
https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCltigkeit#Rechtsg.C3.BCltig

Der Gültigkeitsbereich dieser Meinung ist für eine fiktive Person die Information, welches ein anerkanntes Wirtschaftsauskunftssystem, in diesem Bereich der Bereitstellung und Recherche von Firmeninformationen, gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

Zitat
Zuverlässige Informationen aus den besten Quellen ***

FirmenWissen nutzt Daten aus der Creditreform-Datenbank für Wirtschaftsauskünfte.
Creditreform ist Marktführer – kein anderer Wettbewerber bietet eine höhere Qualität, Aktualität
und Vollständigkeit.
Die Creditreform-Daten werden dezentral in über 130 deutschen Geschäftsstellen erfasst.
Typische Recherchequellen sind öffentliche Register (Handelsregister, Gewerberegister,
Insolvenzmeldungen), Unternehmensquellen (Bilanzen und Geschäftsberichte,
Zahlungserfahrungen, Lieferantenrückfragen) und exklusive Creditreform-Quellen
(Inkassoverfahren, Bilanzanalyse).

Neben den strukturierten Daten aus der Creditreform-Datenbank nutzt FirmenWissen weitere
Quellen, um Ihnen ein möglichst umfassendes Profil eines Unternehmens zu geben.

Quelle: https://www.firmenwissen.de/index.html

 Zuverlässige Quelle von www.firmenwissen.de:
Zitat
***
Bundesanzeiger-Verlag

Der Bundesanzeiger-Verlag betreibt die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten.

+++  ::)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2017, 11:26 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.392
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#26: 10. September 2017, 12:50
@marga

Du kannst Dich bspw. vor Gericht nicht auf Wiki berufen, ist hier also irrelevant;

Das mit dem Bundesanzeiger-Verlag geht ja so in Ordnung, da erscheint ja auch das Bundesgesetzblatt, aber ... hättest Du jetzt mal aufgezeigt, wo die von Dir genannten Daten beim Bundesanzeigerverlag stehen.

Denn ob sich die von Dir genannte Firma nun auf den Bundesanzeigerverlag beruft oder nicht, - wird nicht die Quelle der Daten selbst benannt, sind diese Daten nahezu wertlos, weil vor u. U. Gericht nicht verwertbar?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#27: 10. September 2017, 13:28
Das sind 11 (+1) Unterschriften. geleistet für 9 Rundfunkunternehmen (als Anstalten öffentlichen Rechts), die angeblich den 16 Bundesländern zugeordnet sein sollen, was ja nur teilweise gelingt. Aber 16 Unterschriften finden sich in der Vereinbarung nicht.

Abschließend eine Anmerkung: auch in der "Vereinbarung" das übliche Durcheinander.

Am Schluss der Präambel heißt es:"Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs . Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt auch eine Ertragssteigerung angestrebtwerden"

Danke für den Hinweis mit der Vereinbarung.
Was ist das? Na, eine Vereinbarung der Abzocker untereinander.
Eigentlich müsste dort stehen, dass lediglich eine Ertragssteigerung das Ziel ist. Der Rest ist Vernebelung.
"serviceorientierten Kundenbetreuung" heißt, dass der Bürger vom BS eingeschüchtert werden soll.

"Durcheinander" stimmt, wie überall bei Dingen in Sache GEZ. Das Durcheinander ist so gewollt, damit der Bürger denkt, dass er deren fette Gagen finanzieren muss.

Ich beziehe mich auf:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag

Weshalb die 16? Na, weil Rundfunk Ländersache ist und 16 Verwaltungsgebiete/ Länder existieren und eben nicht 9.
Es gibt zwar einen Mitteldeutschen Rundfunk, aber kein mitteldeutsches Verwaltungsgebiet, auch kein mitteldeutsches Parlament.
Jedes der 16 Länder hat im eigenen Verwaltungsgebiet, hoheitlich, das Sagen und nicht über die Grenzen hinaus.
D.h., dass die Thüringer in Thüringen das Sagen haben, da kann der MDR schonmal nicht eine Person inhaftieren lassen, da der Sitz in Leipzig ist und das wohl in Sachsen liegt.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#28: 11. September 2017, 07:41
Ausgehend von der Überlegung, ob Landesrundfunkanstalt bzw. genauer: der Intendant "Behörde" im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne sein kann, obwohl doch die originäre Aufgabe des örRundfunks eine andere ist, weil nämlich:

... Ich habe irgendwo gelesen, dass "... Einrichtungen" bzgl. Teilaufgaben behördliche Befugnis zukommen kann ... Ich versuche, die Fundstelle zu finden, und gehe grad mal von der Richtigkeit meiner Erinnerung aus.

... habe ich nun etwas gefunden (ich beziehe mich auf die früheren Beiträge weiter oben):

Zitat
Jedoch können Organe [hier: Intendant einer LRA], die hauptsächlich mit der Wahrnehmung von Nicht-Verwaltungstätigkeiten betraut sind, im Einzelfall auch mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach außen hin betraut werden - insoweit sind sie dann Behörden (sog. funktionaler Behördenbegriff).
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde1.htm

s. auch: "Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html


Zitat
"Behörden [im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne] ... haben im Regelfall ... keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlich Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts"
(aus einem VwVfG Kommentar zum § 1).

So gesehen klingt es womöglich ziemlich trickreich, dass der BS nicht-rechtsfähig ist...? Oder verwechsele ich da was?

Ich gehe im Moment davon aus: Intendant - als "funktionale Behörde" bzgl. der Verwaltungsaufgabe "Beitragseinzug" - gründet (mit anderen Intendanten=Behörden zusammen) eine "öffentlich-rechtliche Stelle" und lagert irgendwie die hoheitlichen Aufgaben aus...

... und wir dürfen nun sehen, wie wir dagegen rechtlich argumentieren können

Vielleicht sollte durch die Wahl dieser Rechtsform (?) ja betont werden, dass keine eigenen unternehmerischen Absichten hinter dem BS selbst stehen...? Was bedeutet es haftungsrechtlich? Wieso dürfen sie anscheinend verfahrensrechtlich auftreten ... und ist das rechtlich wasserdicht... ?


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n
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#29: 11. September 2017, 08:34
Sehr schön recherchiert.
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber beantworte bitte auch noch die Fragen:
- Wer ist der Behördenleiter? Wie ist der demokratisch legimitiert um hoheitliche (Landes-)Rechte auszuüben?

Zwar wird im RBStV als Landesgesetz
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

eventuell festgelegt, dass das hoheitliche Recht "Verwaltungsvollstreckung" ausgeübt werden darf. Aber von wem? Wer ist der demokratisch legitimierte Behördenleiter?
Der Intendant kann es nicht sein, der ist zwar gewählt:
Zitat
Zitat aus  Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 3. Juli 2013:
https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf
§ 26    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant wird für die Dauer von fünf Jahren vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung gewählt.
aber eben nicht demokratisch vom Volk:
Zitat
§ 14    Zusammensetzung des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus 74 Mitgliedern aus den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
(2) 51 Mitglieder des Rundfunkrats sind aus dem Land Baden-Württemberg. Davon entsenden
1. acht Mitglieder der Landtag von Baden-Württemberg,
2. zwei Mitglieder die Evangelischen Landeskirchen,
3. zwei Mitglieder die Römisch-Katholische Kirche,
4. ein Mitglied die Israelitischen Religionsgemeinschaften,
5. ein Mitglied die muslimischen Verbände in Baden-Württemberg,

- Wer ist der verantwortliche Behördenleiter?
Da hier Landesrecht gilt, müssten 16 Behördenleiter für alle Bundesländer vorhanden sein, Die Mehrländerrundfunkanstalten würden dann halt mehrere Behördenleiter haben.
Oder reicht ein Behördenleiter, der von allen Bundesländern legitimiert wird? Ist der Legitimationsprozess bekannt?

Ach, das ganze Konstrukt ist einfach nur Murks. Zu Zeiten vom Gebühreneinzug der Bundespost (=Behörde) war die Welt noch in Ordnung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 01:26 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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