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Autor Thema: Der BS ist keine juristische Person.  (Gelesen 18876 mal)

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Der BS ist keine juristische Person.
Autor: 03. September 2017, 20:07
Es hat eine Entscheidung des VG Karlsruhe aus 2010, (VG Karlsruhe, 23.09.2010 - 6 K 59/09), das bis vor's Bundesverwaltungsgericht ging, (BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 23.12):

BVerwG 8 C 23.12
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ecli_faq.php?ecli=ECLI:DE:BVerwG:2014:090414U8C23.12.0

Rn. 16
Zitat
Beteiligungsfähig gemäß § 61 VwGO sind natürliche und juristische Personen (Nr. 1) oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2). Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit. Juristischen Personen ist durch die Rechtsordnung qua Gesetz oder ausnahmsweise durch anderen Errichtungsakt eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen, die konsequenterweise die Rechtsfähigkeit nach sich zieht, an die die Beteiligungsfähigkeit anknüpft. Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 22 f.).

Nehmen wir an, er sei es, so ist der BS seitens des Gesetzgebers als Teil einer jeden LRA als "nicht-rechtsfähig" definiert.

Da der BS also "nicht-rechtsfähig" und zudem nicht kraft Gesetz geschaffen worden ist, hat er auch nicht den Status einer juristischen Person, (die zwingend rechtsfähig wäre), kann damit auch keine Behörde sein und hat keine Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen.

Der alleinige Ansprechpartner für alles ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt".


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#1: 03. September 2017, 20:37
Nach dem folgenden Satz, bestünde die Annahme, dass der BS doch nach dem Gesetz, ein Teil der LRA darstellt:

Rn. 16
Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 22 f.).
BVerwG 8 C 23.12
http://lexetius.com/2014,5362
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ecli_faq.php?ecli=ECLI:DE:BVerwG:2014:090414U8C23.12.0

Siehe § 10 Abs. (7) RBStV
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. (…)
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142 +++  ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#2: 03. September 2017, 21:25
BS wurde nicht nach § 10 Abs. (7) RBStV gegründet, sondern kann als freiwilliges (ohne gesetzliche Grundlage) Zusammentun betrachtet werden.

§ 10 Abs. (7) RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]

Nur ARD-Rundfunkanstalten haben jeweils "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge". ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht.

Antwort von Deutschlandradio:
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-deutschlandradios-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Eine solche Satzung gibt es nicht, da der Rundfunkbeitrag nach dem Staatsvertrag nur den Landesrundfunkanstalten der ARD gegenüber zu entrichten ist. Deutschlandradio betreibt selbst keinen Beitragseinzug und benötigt keine Satzung dazu. Die staatsvertragliche Satzungsermächtigung betrifft allein die Landesrundfunkanstalten der ARD.

Antwort von ZDF:
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-zdf-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Aus § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgt, dass das ZDF zwar Gläubiger des Rundfunkbeitrags neben den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten ist. Für den Beitragseinzug sind jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Landesrundfunkanstalten zuständig und zudem befugt, die Einzelheiten durch Satzung nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu regeln.

Es besteht daher mangels einer eigenen Zuständigkeit für den Einzug der Rundfunkbeiträge keine Notwendigkeit, hierzu seitens des ZDF Detailregelungen zu treffen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem ZDF auch keine Satzungsbefugnis eingeräumt.

§ 10 Abs. (7) RBStV regelt nur Zusammenarbeit denen, die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge haben. ZDF und Deutschlandradio können sich also gar nicht auf der Grundlage § 10 Abs. (7) RBStV mit ARD-Rundfunkanstalten zusammen tun, da die dazu benötigte Satzung fehlt.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#3: 03. September 2017, 22:14
BS wurde nicht nach § 10 Abs. (7) RBStV gegründet, sondern kann als freiwilliges (ohne gesetzliche Grundlage) Zusammentun betrachtet werden.

@boykott2015

Bei diesem Thema ist der Konsens doch folgender:

§ 80
Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.
BVerwG, Urteil vom 9. 4. 2014 – 8 C 23.12; VGH Mannheim (lexetius.com/2014,5362)


In Rn 16 wird doch klar geregelt, dass eine Beteiligungsfähigkeit in einem Verwaltungsprozess einer nichtrechtsfähigen juristischen Person, eine Beteiligungsfähigkeit ausgesprochen wird. Es geht doch hier nicht um die gesetzliche Gründung des BS (GbR), sondern dass der BS zwar nicht „namentlich“ im § 10 Abs. (7) RBStV tituliert wird, aber doch als sogen. „Stelle“ nach allgemeiner erfolgter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als Teil der LRA anerkannt wird. Damit argumentiert das VG doch immer, dass letztendlich immer die LRA hinter dem BS die Verantwortung trägt, aber die LRA selbst gar kein Gesellschafter (Eigentümer) des BS ist.

Bitte nicht verwechseln. +++  ;)

PS: Die Eigentümer des BS sind hier einzusehen:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#4: 03. September 2017, 23:29
BS ist eine Fußfessel der LRA. Eine LRA kann nicht allein im Rundfunkbeitragsrecht agieren, nur im Zusammenarbeit mit anderen, die bei BS beteiligt sind. Außerdem ist LRA immer auf die Zustimmung der Anderen angewiesen.

Hier ist die Antwort, die WDR auf eine Anfrage geantwortet hat.
Zitat
Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Öffentliche Stellen anderer Länder sind auch die anderen Landesrundfunkanstalten. Diese waren an der früheren GEZ und sind am jetzigen Beitragsservice beteiligt. Da deren Zustimmung nicht vorliegt, kann zu Ihren Fragen keine Auskunft erteilt werden.

BS ist somit etwas Übergeordnetes über einer LRA. Nur das, was im Rahmen von BS von allen entschieden wurde, macht dann die LRA "im Alleingang".


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#5: 03. September 2017, 23:54
Der BS ist nicht kraft Gesetz entstanden; und ob "Gewohnheitsrecht" bei einer neuen Gesellschaft greifen kann, darf bezweifelt werden.

Zudem ist er seitens des Gesetzgebers ausdrücklich als nicht rechtsfähig bezeichnet; er ist keinesfalles teil-rechtsfähig, müsste dieses doch so auch benannt werden?

Aus dem Zitat des Eingangsbeitrages:

Zitat
Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit.

Zitat
Juristischen Personen ist durch die Rechtsordnung qua Gesetz [...] eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen,

Ohne Rechtspersönlichkeit kein Status "juristische Person".

Es braucht ein Gesetz, in dem einer neuen Stelle eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wird.

Da der BS aber gar nicht benannt wird, wird dem auch nix verliehen.

Es braucht einen wirksamen staatlichen Akt, aus jedem Bundesland, damit der BS so handeln darf, wie er es tut.


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g
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#6: 09. September 2017, 08:39
In Rn 16 wird doch klar geregelt, dass eine Beteiligungsfähigkeit in einem Verwaltungsprozess einer nichtrechtsfähigen juristischen Person, eine Beteiligungsfähigkeit ausgesprochen wird. Es geht doch hier nicht um die gesetzliche Gründung des BS (GbR), sondern dass der BS zwar nicht „namentlich“ im § 10 Abs. (7) RBStV tituliert wird, aber doch als sogen. „Stelle“ nach allgemeiner erfolgter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als Teil der LRA anerkannt wird. Damit argumentiert das VG doch immer, dass letztendlich immer die LRA hinter dem BS die Verantwortung trägt, aber die LRA selbst gar kein Gesellschafter (Eigentümer) des BS ist.

PS: Die Eigentümer des BS sind hier einzusehen:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421


Ein wenig daneben, mal so nebenbei bemerkt. Woher, bitte, nimmst du diese Desinformationen und stellst diese als gegeben hin? Es stimmt nicht, was du da schreibst.


Die 16 Verwaltungsgebiete der BRD, besser die Rundfunkanstalten der 16 Länder, 16 LRAs, halten Anteile am Beitragsservice, ehemals GEZ. Die größeren mehr Prozente, die kleineren weniger, je nach Volumen.
Das ist unbestrittene Tatsache.
16 Mann haben diese Verträge unterzeichnet und nicht 9.

Der Begriff: "nicht rechtsfähigen juristischen Person" ist neu. Eine juristische Person ist nunmal rechtsfähig.


Zitat
Die Eigentümer des BS sind hier einzusehen:
Nein, das stimmt nicht.


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g
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#7: 09. September 2017, 08:47
BS ist somit etwas Übergeordnetes über einer LRA.

Nein, nur eine Stelle, die den Beitrag einziehen darf, sofern der Nutzer die Zustimmung dazu gegeben hat.
Der BS ist sowas wie ein gemeinsam genutztes Schreibbüro ohne eigene Zuständigkeit.
Zuständig ist und bleibt die Rundfunkanstalt des jeweiligen Landes.

Wer der LRA schreibt, dass er in Zukunft vom nicht rechtsfähigen BS nicht mehr belästigt werden will, bekommt Ruhe. Und das seit 2 Jahren.

Wenn verhandelt wird, dann mit der Rundfunkanstalt des jeweiligen Landes und niemals mit dem BS.


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#8: 09. September 2017, 09:00
Der Begriff: "nicht rechtsfähigen juristischen Person" ist neu. Eine juristische Person ist nunmal rechtsfähig.
Der BS ist aber keine juristische Person, wenn ->

Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154539.html#msg154539

Zitat
Im Gegenteil: Sämtliche Aufgaben werden eigenmächtig vom nicht-rechtsfähigen (und damit laut BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14 nicht partei- und prozessfähigen) BS ausgeführt.

->
BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=addb23dce9e387de783b8296b85f6f13&nr=71633&pos=0&anz=1

Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
Zitat
[...]Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei-
und prozessfähig, sondern dient [...]

Damit ist der Beitragsservice allerdings keine juristische Person und zu hoheitlichem Handeln garantiert nicht befugt.


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cleverle2009

Re: Der BS ist keine juristische Person.
#9: 09. September 2017, 09:46
@all
Jetzt wird es aber sehr schwierig.
Die nicht rechtsfähige und nicht juristische Person BS  stiftet den nicht rechtskonform beliehenen "Gerichtsvollzieher" zu nicht rechtskonformen hoheitlichen Handeln an. Wenn man dann gegen so jemanden klagen will, kommt ein nicht unabhängiger "Richter" ins Spiel, der vom Kläger dann erst mal Kohle sehen will und  versucht die nicht rechtskonform dann in rechtsbeugender Weise zu einer Zivilklage verbogene öffentlich – rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art abzulehnen. >:D


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Der BS ist keine juristische Person.
#10: 09. September 2017, 10:15
Damit ist der Beitragsservice allerdings keine juristische Person und zu hoheitlichem Handeln garantiert nicht befugt.

Der BS ist keine juristische Person, weil GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705-740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar).
 
Der BS ist ein „Personenzusammenschluss“ als „Arbeitsgemeinschaft“ organisiert.

Der BS ist auch keine „Firma“. Er betreibt auch keinen „Handel“.

Siehe:
Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154565.html#msg154565

Und weiter …

Zitat
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient [...]
Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=addb23dce9e387de783b8296b85f6f13&nr=71633&pos=0&anz=1

Dieser Beschluss verkennt die Rechtsform des BS aus den uns bekannten Gründen …

Siehe:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154539.html#msg154539
(…) Es wäre schön, wenn die Richter endlich mal die Rechtslage konsequent nach Art. 3 Abs. 1 GG anwenden würden und nicht wegschauen, wenn es um Rundfunkbeiträge geht.

@gerechte Lösung
Dein Zitat:
Zitat
Nein, das stimmt nicht.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154590.html#msg154590
Antwort #6
Ist defakto unwahr.

Jeder kann bei:
http://www.firmenwissen.de/ergebnis.html

sich die nötige Information über die Rechtsform & Gründung, Stammdaten, Gesellschafter / Eigentümer, letzte vorliegende Bilanz etc. des BS einholen. Allerdings Kostenpflichtig!
Wenn das angezweifelt wird, dass der BS „keine GbR“ ist, kann diese ganz einfach durch Anfrage an:
http://www.firmenwissen.de/index.html

entkräftet werden. +++

PS.
Ein Forum user hat dies bereits getan. Eine Veröffentlichung ist aus "Urheberrechtlichen Gründen" leider nicht möglich.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#11: 09. September 2017, 11:56
@ Gerechte Lösung.

Ergänzend mal der Versuch eines Faktenchecks:

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug , Endfassung vom 14.11.2013, wurde in Leipzig, mit Datumsangabe 25.11.2013, auf Seite 13 und 14 unterschrieben von:

Ulrich Wilhelm (Bayrischer Rundfunk)
Dr. Will Steul (Deutschlandradio)
Dr. Helmut Reitze (Hessischer Rundfunk)
Prof. Dr. Karola Wille (Mitteldeutscher Rundfunk)
Lutz Manor  und Dr. Arno Beyer (Norddeutscher Rundfunk)
Jan Metzger (Radio Bremen)
Dagmar Reim (Rundfunk Berlin-Brandenburg)
Prof. Thomas Kleist (Saarländischer Rundfunk)
Peter Bougoust (Südwestrundfunk)
Tom Buhrow ( Westdeutscher Rundfunk)
Dr. Thomas Bellut (Zweites Deutsches Fernsehen)

Das sind 11 (+1) Unterschriften. geleistet für 9 Rundfunkunternehmen (als Anstalten öffentlichen Rechts), die angeblich den 16 Bundesländern zugeordnet sein sollen, was ja nur teilweise gelingt. Aber 16 Unterschriften finden sich in der Vereinbarung nicht.

Ergänzend dazu noch, wie die Vereinbarung beginnt (Auszug):

Verwaltungsvereinbarung
"Beitragseinzug"

Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten

Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Saarländischer Rundfunk
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk

sowie die öffentlich-rechtliche Körperschaft
Deutschlandradio

und das
Zweite Deutsche Fernsehen

- im Folgenden: die Rundfunkanstalten -

schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:
(Zitat Ende)


Abschließend eine Anmerkung: auch in der "Vereinbarung" das übliche Durcheinander. Mal sind die Seiten mit der Fußzeile Endfassung vom 14.11. und mal vom 16.11.2013 versehen. Dem Inhalt nach ist das offenkundig eine ARGE mit dem Ziel eines zentralen Beitragseinzuges. In der Präambel ist auch als Zielsetzung der ARGE eine Ertragssteigerung und eine serviceorientierte Kundenbetreuung genannt.

Am Schluss der Präambel heißt es:"Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt werden"


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#12: 09. September 2017, 15:09
@marga
Die von Dir benannte Website ist eine private Seite und damit hier wohl eher irrelevant.

@Herr U.
Der BS ist auf Basis der den LRA vom Gesetzgeber eingeräumten Selbstverwaltung entstanden, nicht durch den Gesetzgeber selber oder anderen hoheitlichen Akt.

Frau Reim ist nicht mehr Indendantin des RBB; zu den Indendanten von NDR und WDR hat es andere Namensfassungen, die im Zweifel urkundenrechtlich Bedeutung haben?


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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#13: 09. September 2017, 15:21
Zitat
... ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2). Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit. ... Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 22 f.).

Nehmen wir an, er sei es, [Verfahrensbeteiligter?] so ist der BS seitens des Gesetzgebers als Teil einer jeden LRA als "nicht-rechtsfähig" definiert.

Da der BS also "nicht-rechtsfähig" und zudem nicht kraft Gesetz geschaffen worden ist, hat er auch nicht den Status einer juristischen Person, (die zwnigend rechtsfähig wäre), kann damit auch keine Behörde sein und hat keine Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen.

Der alleinige Ansprechpartner für alles ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt".

Bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2107, § 1 Abs. 4, Rn 51 a heißt es:

Zitat
„(Rn 51a) a) Behörden und Verwaltungsträger: Träger der Verwaltung sind regelmäßig juristische Personen des öffentlichen Rechts;66 sie sind keine Behörden, sie haben Behörden, durch die sie verwaltungsverfahrensrechtlich handeln. Behörden als solche haben im Regelfall (vgl. Rn 51c) keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.67 Welche Behörde für einen Verwaltungsträger, also für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Bund, Länder, Kommunen, berufsständigsche Kammern, Sozialversicherungsträger) oder für eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handeln darf, ist eine Frage des Organisations- bzw Zuständigkeitsrechts, nicht eine Frage des Behördenbegriffs....“

Ich halte fest: Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Legte ich nur diesen einen Aspekt zugrunde, könnte der BS u.U. Behörde sein, d.h. wenn er weitere Kriterien erfüllte.



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Re: Der BS ist keine juristische Person.
#14: 09. September 2017, 15:26
@marga
Die von Dir benannte Website ist eine private Seite und damit hier wohl eher irrelevant.

@pinguin
Auch wenn es sich um eine private Webseite handelt, wird es nicht möglich sein, eine der größten Wirtschaftsauskunfteien, die Informationen über den BS verkauft, von dir als "irrelevant" bezeichnet zu werden.
Aufgrund das der BS ein Mitglied dieses Wirtschaftsauskunftssystems ist, sind die Informationen, welche von www.firmenwissen.de stammen, rechtsverbindlich.
Unwahre Angaben werden von der Creditreform Rating AG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht weitergegeben.

Quelle: Creditreform Rating AG, Hellersbergstraße 11, D-41460 Neuss
https://www.creditreform-rating.de/wir-ueber-uns/impressum.html +++  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 01:14 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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