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Autor Thema: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?  (Gelesen 29964 mal)

K
  • Beiträge: 2.247
Ich entnehme dem RBStV übrigens an keiner Stelle, dass die LRA weitere Partner wie ZDF und Deutschlandradio mit ins Unternehmen holen dürfen.
ZDF und Deutschlandradio haben mit dem Inkasso des sogn. Rundfunkbeitrags rein gar nicht zu tun.
Sie bekommen ihren Anteil laut Gesetz, mehr ist nicht.

Danke! Wie könnte Person K. dies vor Gericht verwenden?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:50 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 22
Offenkundig ist der BS eine ARGE von verschiedenen Rundfunkunternehmen mittels einer Verwaltungsvereinbarung gegründet.

Da  der BS im Erinnerungsverfahren eines mir sehr bekannten Menschen dem Gericht geantwortet und mit dem eigenen „Markennamen“ unterzeichnet hat, gehe ich von einer Rechtsfähigkeit des BS aus.

Diese Ansicht wird auch gestützt in einem Artikel vom. 27. August 2014 der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Auszug aus dem Artikel:
Zitat
[...] Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.
[…]
Auch im Fall den der BGH entschieden hat, handelte es sich um eine ARGE.
[…]

Der Artikel sagt zusammenfassend zur Bedeutung des Urteils:
Zitat
Mit all diesen genannten Gründen kommt der BGH zum Schluss, der GbR Rechtsfähigkeit zuzusprechen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechten und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist die GbR zugleich prozessfähig. Durch diese Grundsatzentscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR ergaben sich auch weit reichende Konsequenzen: Die GbR ist rechtsfähige Personengesellschaft und kann damit Rechtspositionen wie beispielsweise Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.Die Anerkennung der damit einhergehenden Prozessfähigkeit machte es möglich, die GbR selbst auch verklagen zu können und brachte zudem prozessuale Erleichterungen mit sich.

Hier der Link:
https://wirtschaftsrecht-news.de/2014/08/die-grundsatzentscheidung-des-bgh-zur-rechts-und-prozessfahigkeit-der-gesellschaft-burgerlichen-rechts/

Nun der BS nimmt bekanntlich äußerst intensiv am Rechtsverkehr teil, also ist dadurch laut BGH Urteil die Rechtsfähigkeit der GbR begründet.

Allerdings handelt der BS auch hier rechtswidrig, denn mit einem Umsatz in Milliardenhöhe muss er als OHG tätig und im Handelsregister eingetragen sein. Die Werbebriefe aus Köln entsprechen auch nicht den Vorschriften von Geschäftsbriefen.

Also nach dem Vorstehenden kann man zur Meinung kommen, dass es sich nicht um die gesetzlich beschriebene, gemeinsam betriebene Stelle der LRA handelt, denn keine einzige LRA ist Gesellschafter dieses Unternehmen  in der Gesellschaftsform einer  GbR, sondern es handelt sich um ein eigenständiges, rechtsfähiges Unternehmen mit drei Gesellschaftern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:51 von Bürger«

b
  • Beiträge: 778
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 566/08.PVL
Beschluss zu GEZ
Datum: 24.02.2010

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/16_A_566_08_PVLbeschluss20100224.html

Interessante Punkte:
Zitat
Rz. 24
Die GEZ unterliegt dem LPVG NRW. Das ergibt sich allerdings noch nicht aus dem die Geltung anordnenden § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" (VwV GEZ). Denn eine bloße Verwaltungsvereinbarung kann den Geltungsbereich eines Landesgesetzes weder beschränken noch erweitern. Die Regelung ist rein deklaratorisch.

Rz. 25
Bei der GEZ handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 VwV GEZ um ein Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in L., das die Rundfunkanstalten für die Abwicklung des Gebühreneinzugs gemeinsam betreiben.

Rz. 28
Die GEZ ist eine eigene Dienststelle, weil sie eine in der Verwaltungsorganisation verselbstständigte Einheit mit eigenem Aufgabenbereich darstellt. [...] Die Rundfunkanstalten sind davon zu unterscheidende Dienststellen.

§ 1 Abs. 2 VwV GEZ
Zitat
Die Rundfunkanstalten betreiben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in Köln die "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" GEZ

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug"
§ 2

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Zitat
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement) [...]

Gemeinsames Rechenzentrum "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" existierte seit 1.1.2013 nicht mehr, da Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" 31.12.2012 auslief.

Gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum „Zentraler Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" wurde erst am 1.10.2013 gegründet, da Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" seit diesem Tag in Kraft getreten ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 15:26 von boykott2015«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Rz. 25
Bei der GEZ handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 VwV GEZ um ein Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in L., das die Rundfunkanstalten für die Abwicklung des Gebühreneinzugs gemeinsam betreiben.

Könnte es sein, dass wir hier einer falschen Interpretation unterliegen?

Ist hier nicht exakt zitiert, dass die >>> im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft <<< die ARD gemeint ist und nicht der BS, die den rechtsfähigen BS als Inkasso Verwaltung in Anspruch nimmt? +++  ::) :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Könnte es sein, dass wir hier einer falschen Interpretation unterliegen?
Ist hier nicht exakt zitiert, dass die >>> im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft <<< die ARD gemeint ist und nicht der BS, die den rechtsfähigen BS als Inkasso Verwaltung in Anspruch nimmt? +++  ::) :o

Ein klares NEIN.
Die Aufgabe des BS ist der Gebühreneinzug. Das steht deutlich dort.

Im posting von boykott2015 weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154238.html#msg154238
steht alles haargenau beschrieben. So hat es NORMALerweise zu sein. So ist es aber nicht, da sich diese Bande nicht an das hält, was vorgegeben ist. Die machen, was die wollen.
Und das ist schlichtweg gesetzeswidrig zu den eigen erstellten Grundsätzen.

Wie, bitte, kommst du auf rechtsfähigen BS? Und wie auf Inkasso? Der BS ist weder das eine noch das andere.
Gebühreneinzug ist das Stichwort. Damit hat es sich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:54 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Da  der BS im Erinnerungsverfahren eines mir sehr bekannten Menschen dem Gericht geantwortet und mit dem eigenen „Markennamen“ unterzeichnet hat, gehe ich von einer Rechtsfähigkeit des BS aus.

Ich meine mal so... Frage:
Kennst du das Impressum des BS? Uns was, bitte, steht dort?

Gegenüber dem Bürger, einmal dem Benutzer einer Anstalt und andermal dem Nichtnutzer gibt es keinerlei Rechtsbeziehung. Der BS hat in diese Belange nicht eizugreifen.

(Natürlich darf der BS z.B. Druckerpapier einkaufen.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:55 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Könnte es sein, dass wir hier einer falschen Interpretation unterliegen?
Ist hier nicht exakt zitiert, dass die >>> im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft <<< die ARD gemeint ist und nicht der BS, die den rechtsfähigen BS als Inkasso Verwaltung in Anspruch nimmt? +++  ::) :o
Ein klares NEIN.
Die Aufgabe des BS ist der Gebühreneinzug. Das steht deutlich dort.

Zitat
Wie, bitte, kommst du auf rechtsfähigen BS? Und wie auf Inkasso? Der BS ist weder das eine noch das andere.
Gebühreneinzug ist das Stichwort. Damit hat es sich.

Kommentar:

Damit hat es sich eben nicht ...

@gerechte Lösung

Bitte einmal die Ausführungen von user @Herr U. überfliegen:

Zitat
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

Dabei ist m.E. zu beachten, dass diese GbR oder ARGE einen weit über die zulässigen Grenzen (250 TEUR) hinaus Umsatz generiert, somit wird er automatisch zu einer OHG, siehe BGH Urteil:

Weiterlesen auch unter:
Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154510.html#msg154510 +++  >:D


PS.

Auch hier in der VV Beitragseinzug gemäß § 2:

Zitat
Zweiter Abschnitt
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice:

d)  Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annah-
me des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger  Beitragsforderungen  {Inkasso
und Vollstreckung],  soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen  externen  Dienstleister
durchgeführt werden

Das wird auch als "INKASSO" bezeichnet! Und eine GbR, zu deren AUFGABEN das "INKASSO" gehört (beauftragt wird), sollte wohl rechtsfähig sein. Ansonsten kann niemand Rechtsmittel gegen das INKASSO einlegen. Oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:56 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
  • Beiträge: 1.025
1) (OT:) Ja, aber was hilft es uns weiter, ob der Beitragsservice GbR oder OHG ist? Wie wäre das rechtlich zu verwenden?

2) Klar ist doch mal: BS selbst ist hoffentlich nicht "Behörde", auch nicht "Beliehener" (wegen fehlender "Ausübung eigenen Namens"), womöglich (und ziemlich sicher) aber "Verwaltungshelfer"

zu den Begriffen vgl. (Textquelle aber schon älter)
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg135870.html#msg135870

Dann kann es nur noch darum gehen,..

a) wieviel Befugnis zu hoheitlichem Handeln darf ein/e Verwaltungshelfer/in heutzutage haben (OT!)
b) wem wurde der Status "Verwaltungshelfer" (gesetzlich) verliehen

Da sind wir mit b) wieder bei Kurts Eingangsfrage: Ist der BS die betriebene Stelle?

Sein Einwand (von LRA gemeinsam betriebene Stelle wird zusätzlich von ZDF u. D.-radio betrieben) könnte doch durchaus Sinn zu machen. Fraglich ist allerdings, warum ob so eine Stelle nicht zusätzliche Gesellschaftler haben darf und trotzdem noch als die betriebene Stelle gelten kann, zumal diese ja auch für ZDF/Dlr. tätig wird. Für gerichtsfest halte ich Kurts Argumentation vielleicht leider eher nicht... schon weil es ein Gericht nicht weiter intessieren dürfte.

Hilfreich vielleicht Bürgers Argument, es gäbe ja zwei von diesen Stellen...
(s. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336)
...aber auch das wird ein Gericht kaum davon überzeugen, dass das Gesetz zu unbestimmt gefasst ist, befürchte ich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 13:56 von cecil«
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 7.409
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?

Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers, daß "diese gemeinsamme Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.

Privat-rechtlich wäre "diese gemeinsame Stelle" eine Tochtergesellschaft aller LRA; als "staatliche Stelle" würde dieses Konstrukt nicht funktionieren.
-> Landesrecht endet an den Landesgrenzen;
-> LRA sind nach Landesrecht organisiert, folglich kann auch "diese gemeinsame Stelle" nur nach Landesrecht tätig werden;

Es gilt also erst einmal die Basis zu klären, bevor man weiterspekuliert.

Was es jedenfalls nicht ist: Bundesrecht.


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  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 1.025
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?

§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?

Zitat
Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers [?], daß "diese gemeinsamme Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.

Oder meintest du Rechtsprechung?
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?

und was meinst du mit "staatlicher Stelle"? Auf was beziehst du dich...? Leider verstehe ich deinen Beitrag nicht wirklich, deshalb bitte nochmal anders erklären?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 14:29 von cecil«
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K
  • Beiträge: 810
1) (OT:) Ja, aber was hilft es uns weiter, ob der Beitragsservice GbR oder OHG ist?

Es hilft nicht weiter. Aber ich schreibe meine Ansicht dazu: Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice eine Organisationsform eigener Art, die den kommunalen Eigenbetrieben nachgebildet ist. Kommunale Eigenbetriebe sind ebenfalls nicht rechtsfähig, sondern die Kommune als solche.

Wie wäre das rechtlich zu verwenden?

Das Recht des Beitragsservice ist nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt. Da der Beitragsservice jedoch eine supranationale (weil gemeinsame) Einrichtung ist, hätte eine Regelung in den Rundfunkstaatsverträgen meiner Ansicht jedoch erfolgen müssen. Hierin hätten dann auch die hoheitlichen Kompetenzen und Befugnisse des Beitragsservice geregelt werden müssen. Stattdessen finden sich diese in einer Verwaltungsvereinbarung wieder. Eine solche Verwaltungsvereinbarung steht ihrem Rang nach jedoch unterhalb des Landesrechts.

2) Klar ist doch mal: BS selbst ist hoffentlich nicht "Behörde", auch nicht "Beliehener" (wegen fehlender "Ausübung eigenen Namens"), womöglich (und ziemlich sicher) aber "Verwaltungshelfer"

Genau da liegt das Problem. Die hoheitlichen Kompetenzen des Beitragsservice sind in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Damit stellt sich die Frage: Können hoheitliche Kompetenzen durch eine einfache Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden?

Aber: Diese Frage stellt sich ja erst gar nicht, weil die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse komplett ignoriert. Zwar handelt der Beitragsservice, das wissen alle, und das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aber solange er das Logo einer Rundfunkanstalt auf seine Schreiben druckt, sagt die Rechtsprechung: "Das war nicht der Beitragsservice, das war die Rundfunkanstalt." Und verkennt damit sehenden Auges die tatsächlichen Verhältnisse.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Genau da liegt das Problem. Die hoheitlichen Kompetenzen des Beitragsservice sind in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Damit stellt sich die Frage: Können hoheitliche Kompetenzen durch eine einfache Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden?

Aber: Diese Frage stellt sich ja erst gar nicht, weil die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse komplett ignoriert. Zwar handelt der Beitragsservice, das wissen alle, und das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aber solange er das Logo einer Rundfunkanstalt auf seine Schreiben druckt, sagt die Rechtsprechung: "Das war nicht der Beitragsservice, das war die Rundfunkanstalt." Und verkennt damit sehenden Auges die tatsächlichen Verhältnisse.

@Knax,

eine "supranationale" Definition des BS trifft es auf den Nagel. Die richterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD verzerrt das Bild des "sehenden Auges" voll und ganz. Mit Absicht. +++  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Aber: Diese Frage stellt sich ja erst gar nicht, weil die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse komplett ignoriert. Zwar handelt der Beitragsservice, das wissen alle, und das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aber solange er das Logo einer Rundfunkanstalt auf seine Schreiben druckt, sagt die Rechtsprechung: "Das war nicht der Beitragsservice, das war die Rundfunkanstalt." Und verkennt damit sehenden Auges die tatsächlichen Verhältnisse.
Aber das tut er doch gerade nicht. Oder hat schon irgendjemand einen Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid mit dem Logo der für ihn zuständigen LRA bekommen oder auch nur gesehen? Da steht jeweils nur der Name, Anstalt des öffentlichen Rechts und evtl. auch noch eine Postanschrift da. Ein Logo ist weit und breit nicht zu sehen.

Dazu kommt: Soweit die LRA als Anstalten des öffentlichen Rechts gelten (also quasi als Behörden), gilt für sie die Pflicht zur Selbstverwaltung (Verwaltungsautonomie). Nicht eine einzige LRA verwaltet sich bzgl. des Beitragseinzuges auch nur ansatzweise selbständig. Im Gegenteil: Sämtliche Aufgaben werden eigenmächtig vom nicht-rechtsfähigen (und damit laut BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14 nicht partei- und prozessfähigen) BS ausgeführt.
Zitat
Rn. 34: Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14; Quelle: https://openjur.de/u/792411.html
Soweit man nun annehmen könnte, der Gesetzgeber hätte den LRA (als Ausnahme von Art. 33 GG) hoheitliche Rechte zugestanden, so würden die nur für die LRA gelten. Es kann nicht angenommen werden, daß die LRA diese hoheitlichen Rechte (so sie diese überhaupt haben) an den nicht-rechtsfähigen BS übertragen dürfen. Dazu müßte es ein absolut eindeutiges Gesetz geben, das die Grundlagen und auch die genaue Institution mit Name und Adresse nennt. Dies ist de facto nicht der Fall.
Laut BVerwG dürfen aber Verwaltungshelfer nicht eigenmächtig Verwaltungsakte erlassen. Ein Verwaltungsakt, der nur im Namen einer Behörde erlassen wurde, ist rechtswidrig:
Zitat
Rn. 6: Selbst wenn man aber annimmt, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, so rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006, Az. 10 B 38.06 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300806B10B38.06.0&PageSpeed=noscript)
Damit sind wir wieder mal am Ausgangspunkt. Selbst wenn der BS die gesetzlich beschriebene Stelle wäre, so wäre er nur Verwaltungshelfer und damit sind die Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte. Es wäre schön, wenn die Richter endlich mal die Rechtslage konsequent nach Art. 3 Abs. 1 GG anwenden würden und nicht wegschauen, wenn es um Rundfunkbeiträge geht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
  • Beiträge: 1.025
... Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice eine Organisationsform eigener Art, die den kommunalen Eigenbetrieben nachgebildet ist. Kommunale Eigenbetriebe sind ebenfalls nicht rechtsfähig, sondern die Kommune als solche.

inwieweit können kommunale Eigenbetriebe hoheitliche Aufgaben übernehmen? Wie weit reicht ihr Aufgabengebiet? Können sie Rechtsbehelfe bearbeiten?

Zitat
..., hätte eine Regelung in den Rundfunkstaatsverträgen meiner Ansicht jedoch erfolgen müssen. Hierin hätten dann auch die hoheitlichen Kompetenzen und Befugnisse des Beitragsservice geregelt werden müssen.

Ich bitte um Hinweis: RBStV oder RStV?

Zitat
... Stattdessen finden sich diese in einer Verwaltungsvereinbarung wieder. Eine solche Verwaltungsvereinbarung steht ihrem Rang nach jedoch unterhalb des Landesrechts.

könnte die Verwaltungsvereinbarung demokratisch legitimiert sein über die offene Formulierung in § 10 Abs. 7 RBStV "ganz oder teilweise"? Könnte man darin einen Freibrief für die LRA sehen, selbst hoheitliche Aufgaben (per Verwaltungsvereinbarung) auf irgendeine Stelle zu übertragen?   

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Wenn ja, können einer anscheinend privatwirtschaftlich organisierte Stelle mit dem Kerngebiet seiner Aufgaben "Beitragseinzug" die dazu notwendigen hoheitlichen Akte übertragen werden? Auch solche von "Substanz+Gewicht" (sei es als Verwaltungshelfer, sei es als Stelle sui generis)? Wie weit dürfen "Privatisierungen" gehen?


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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(... BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14...
Zitat
Rn. 34: Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Schönes Zitat! Man beachte diese kleine Wörtchen "nur".

Zitat
Rn. 6: ...aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.
BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006, Az. 10 B 38.06 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300806B10B38.06.0&PageSpeed=noscript)

Noch so ein schönes Zitat!

Leider aus dem Jahre 2006 - denn die Auffassung über den erlaubten Umfang und Art der einem Verwaltungshelfer übertragenen Aufgaben scheint gegenwärtig einem Wandel zu unterliegen. Privatisierungsanhänger befürworten mittlerweile, dass auch hoheitliche Akte übernommen werden dürfen, diese seien der ursprl. Behörde "zuzurechnen" - besonders für Entscheidungen und Aufgaben von Substanz+Gewicht ist dies aber umstritten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2017, § 1 Abs. 4 VwVfG, Rn. 64). Für die von der ursprgl. Behörde übernommene Kontrolle/Haftung wird dann der Begriff "Gewährleistungsverantwortung" statt "Erfüllungsverantwortung" verwendet.

Gerade wegen einer solchen Entwicklung, die dem Funktionsvorbehalt Art. 33 Abs. 4 GG widerspricht, ist es wichtig, das zu thematisieren.

Und insofern wäre es natürlich sehr hilfreich, wenn der BS nicht die "betriebene Stelle" wäre...


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