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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 90372 mal)

K
  • Beiträge: 63
Moin!

Ich habe zwar nicht den ganzen Thread gelesen, stelle aber trotzdem eine Frage, die möglicherweise schon beantwortet wurde.

Wie kann eine nicht rechtsfähige Einrichtung ein Recht darauf haben, Verwaltungsakte zu erlassen?

Wie kann es sein, dass die o.g. Einrichtung überhaupt etwas darf?
Nicht rechtsfähig heißt doch, dass derjenige oder diejenige Stelle keine Rechte und keine Pflichten hat!

Oder: Der BS darf sein Recht nicht einklagen, hat aber auch keine Pflicht sich an irgendeine Anordnung oder ein Gesetz zu halten.


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Bitte die Zeit nehmen, den Thread zu lesen - sonst drehen wir uns im Kreise.

Nach den VwVfG dürfen durchaus auch andere Stellen (sogar "private Firmen") hoheitliche Aufgaben übernehmen - im Sinne einer "Beleihung" o.ä.
Geregelt ist dies im Falle des sog. "Beitragsservice" u.a. über die sog. "Verwaltungsvereinbarung Beitrgseinzug" - die allerdings nicht öffentlich bekanntgegeben ist und sich insofern der Kenntnis der Betroffenen entzieht. In den einschlägigen Rundfunkgesetzen sowie auch in den Satzungen der Rundfunkanstalten geht die konkrete Stelle und deren konkreten Befugnisse jedenfalls nicht hervor.
Es bleibt die (zugegebenermaßen nicht einfache) verwaltungsrechtliche Frage, ob im konkreten Fall wirklich alles korrekt geregelt ist. Ich habe da so meine Zweifel... ;)

Zu all dem gibt es interessante und aufschlussreiche tangierende Diskussionen im Forum.
Bitte dort ebenfalls einlesen.

Zum Status der diversen "Einrichtungen" des sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunks":

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


ergänzend auch
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html


In hiesigem Thread bitte nicht weiter in allgemeine Fragen/ Diskussionen abdriften, die schon andernorts behandelt wurden und werden, sondern bitte konkret bei dessen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
und auch über dein Einstiegsbeitrag definiert wird.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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c
  • Beiträge: 1.025
hier die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“

von Landesrundfunkanstalten, Deutschlandradio und ZDF,

die user_Bürger als

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

verlinkt hatte als Beitrag zur Klärung der Frage

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.msg116526.html#msg116526



Und hier ein kleiner Auszug aus dieser Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug"
(d. h. besonders aufschlussreiche Passagen – ohne gewähr – Genaueres siehe Original)

Erste wichtige Auszüge von user "cecil" - vielen Dank!
[...]
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den Zentralen Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio mit Sitz in Köln-B. …. für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

Zitat
a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)

d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs …. sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung), soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.


i) Durchführung von Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen

j) gemeinsame Planung der Beitragserträge für AZD in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten

...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht durch die Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird
[...]


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c
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Nachdem auf [die] vor einem Jahr eingereichte Klage der Termin (VG Dresden 5.7.2016 ) feststeht, kam der erste Schriftsatz der Beklagten zum Thema....

Hey 1212...,

der Termin müsste mittlerweile stattgefunden haben. Hat das jemand mit verfolgt? Was ist dort gelaufen? Das Thema "Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen" ist ja extrem spannend...!

lg. cec.


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Bin im ausland ... und konnte nicht bei der Urteilsverkündung dabei sein.... wird gepostet sobald dieses vorliegt.


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Klage abgewiesen ...nur plapla ...  auf konkretes( Ermächtigung des Beitragsservice..zum erlassen von Verwaltungsakten )
wird nicht eingegangen .... ( selbst der Versuch die Verwaltungsvereinbarung heranzuziehen unterbleibt .. )
Das Gericht " schreibt viel .. sagt nichts.." Textbausteine  ? ... Beitragsbescheid  Seite 5 im Text ... um einen solchen ging es doch nicht (-:

Der Beitragsservice ist eben unselbstständiger Verwaltungshelfer,
..eine ausgelagerte Stelle der beteiligten Rundfunkanstalten ... das ist auch für jeden "nichtIdioten" offensichtlich erkennbar. .. fertig



Edit "ChrisLPZ":
Beitrag wurde initial gelöscht wegen Verwendung eines unseriösen Bild-Hosting-Providers.
Die Bilder wurde auf einen werbefreien Hosting-Provider hochgeladen, der Beitrag editiert und wieder freigeschaltet.
Bitte um zukünftige Verwendung von werbefreien Bild-Hosting-Providern, wie z.B. Picr.de.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2018, 01:17 von seppl«

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Der Beitragsservice ist eben unselbstständiger Verwaltungshelfer ,
..eine ausgelagerte Stelle der beteiligten Rundfunkanstalten ... das ist auch für jeden "nichtIdioten" offensichtlich erkennbar. .. fertig

Eine solche Argumentationsweise ist in sich bereits unlogisch, denn:

Ein Verwaltungshelfer ist "eine Privatperson, die eine Behörde bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben unterstützt" (vgl. VG Gießen, 03.11.2009). Soweit der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" ist (vgl. VG Gießen v. 10.12.2014), handelte es sich um die Behörde selbst. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.

Nichtsdestotrotz hat man sich hiermit die Grundlage geschaffen, sowohl in die eine wie auch in die andere Richtung zu argumentieren.

Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, der rechtliche Status des Beitragsservice muss endlich einmal geklärt werden.

Die Frage des rechtlichen Status ist entscheidungserheblich und darf vor Gericht nicht einfach ignoriert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 19:43 von Bürger«

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  • Beiträge: 443
Habe 4 Wochen Zeit ... um von einem Anwalt ( Anwaltzwang ) die Zulassung zur Berufung vorm OVG zu beantragen .....Streitwert 600 € .
DAS ( Anwaltzwang ... ) ist der Haken   ( KOSTEN..ca 300 € Anwalt / 220 € Gericht )

"darf vor Gericht nicht einfach ignoriert werden".... Muss offensichtlich und wird .. (-:

Entweder der Verwaltungsaufwand wird irgendwann zu groß.. ( 30 Prozent zahlen nicht ),
oder in den Parlamenten sitzt eine Mehrheit die den "Vertrag" kündigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2016, 15:18 von 12121212«

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Das Thema "Beitragsservice" ist zu komplex für klare Kurzantwort. Aber wenn das Verfahren noch nicht weit fortgeschritten ist, ist folgender Weg möglicherweise erfolgreich oder jedenfalls Teil eines strategischer Faustkampfes gegen Staatsunrecht. Die Erfahrung hier war: Sofern man strikt jeden Kontakt mit dem Kölner Beitragsservice verweigert und sogar beim Telefonat  zu Beginn den Standort erfragt und bei Angabe "Köln" neu beim eigenen Sender anruft, ja, das hat bisher geklappt:  Der Sender bearbeitet selber, wenn sie merken, dass nach jeder Weiterschaltung die erste Frage ist: "Wo sitzen Sie? Mit wem haben Sie Ihren Arbeitsvertrag?"
Sofern schriftlich, ist dann konsequenterweise ebenfalls jeder einzelne Brief zurückzuweisen, beispielsweise wie folgt:

Quellenangabe:
Pedro Rosso, "Tatort Staatsfernsehen"
https://www.google.de/#q=%22Pedro+Rosso%22+tatort+staatsfernsehen
https://www.amazon.de/Tatort-Staatsfernsehen-Rosso-Report-FLAMINGO-ebook/dp/B01I3DUHCQ
(mit "Blick ins Buch", Kindle Edition, 6. Juli 2016)
Zitat
Vorbemerkung vom Briefautor: "Adressieren Sie Ihre Briefe immer an den Intendaten der Senderanstalt Ihres Bundeslandes."
Wenn die 4 Millionen Problemfall-Bürger und die 1 Million Zwangsvollstreckten pro Jahr nur noch die Intendanten direkt addressieren würden, also säckeweise über 1 Millionen Briefe pro Jahr, so würde die Horrorstory für uns alle vermutlich bald enden.

Und wenn trotzdem der nächste Brief oben rechts den Beitragsservice ausweist? - Hier aus dem (leicht abgewandelten) Beispieltext eines Bürgers:

Zitat
An Herrn...Frau Intendant...in ....
- persönliches Büro -
(?...)...WDR - (ARD Staatsfernsehen)
....straße ...
012345 ....stadt
Betrifft: "Infosteuer"-Konto mit der Steuernummer ........
(Ihre Tarnbezeichnung: "Beitragskonto", "Beitragsnummer".)

(Dann der Briefinhalt. Und beispielsweise auf einem Vorblatt:)

Kopie an den sogenannten "Beitragsservice" in Köln, AZ Nr. .........
An den "Beitragsservice"
(also Außenstelle der Landesfinanzämter für interne "Infosteuer"-Datenvrarbetung)
50656 Köln
(1) Bezug: Ihr Schreiben vom .... ... 201...: Zahlungsaufforderung, was mangels Vollmacht nichtig ist.

(2) Sie werden aufgefordert, für alle Zukunft jedenfalls mir gegenüber Mitteilungen zu unterlassen, also mit Ihren Kontaktdaten rechts oben im Brief. Denn mangels Rechtsperson und infolgedessen mangels wirksamer Arbeitsverträge können Sie hierzu weder eine Rechtsgrundlage noch eine Vollmacht besitzen. Alle ihre bundesweite entsprechende Tätigkeit - auch der Telefonservice - ist meines Erachtens als unzulässig einzustufen, meines Erachtens nur gewagt im Glauben, eine staatsnahe Stelle dürfe sich Rechtsverletzung unrügbar erlauben.

(3) Sollte ich irren, so lasse ich mich gerne durch nachvollziehbaren Gegenbeweis belehren. Bitte beachten Sie, dass Hinweise auf Rechtsprechung nur wirksam sind, sofern mit Angabe der bei juris ermittelbaren Randnummern und mit thematisch exakter Argumentation. Ihre Baustein-Texte, die genau das vorsätzlich vermeiden, sind meines Erachtens entehrend für den Juristenstand.

(4) Zurück zur Sache: Nur das "Outsourcen" der internen (!) Kontenverwaltung der Senderanstalten an Ihre Stelle ist meines Erachtens im Prinzip zulässig.



Edit "Bürger":
Thread-Betreff zurückgeändert. Bitte keine Änderungen des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums schadet.
Ab hier bitte auch wieder zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2016, 23:38 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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Hier ein Auszug aus dem oben genannten Urteil* des VG Dresden (röm. Ziffern u. Seitenangaben durch mich) und der Versuch einer Deutung mithilfe eines Rechtskommentars zum § 1 VwVfG. (Sorry, ist ziemlich viel Text mal wieder  :angel: ):

*Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg128522.html#msg128522


Zitat
[I.] (S. 5 / 2. Absatz / 5. Zeile von unten:) Diese Vorschrift [§ 44 VwVfG] ist auch auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten zumindest sinngemäß anzuwenden, auch wenn das VwVfG für die Tätigkeit des MDR nicht anwendbar ist. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem dort [wo??] gesetzlich niedergelegten um eine allg. anerkannte Regel des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften [??] enthalten keine anderen Regelung zur Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
Zitat
[II.] (S. 5 / 3. Absatz ) Ein besonders schwerwiegender offensichtlicher Fehler haftet dem Beitragsbescheid indes nicht an. er lässt auch im Sinne von § 44 Abs 2 Nr. 1 VwVfG keinen Zweifel über die ausstellende Behörde. Unschwer ist zu erkennen, dass er vermittels eines unselbständigen Verwaltungshelfers durch den Beklagten erlassen wurde. .. Soweit der Kläge eine Entscheidung des LG Tübingen in Bezug nimmt, enthält diese schon keine tragenden Ausführungen zum Inhalt von Beitragsbescheiden, sondern bezieht sich auf Vollstreckungsersuchen, die den dort vertieften zivilprozessualen Vorgaben entsprechen müssen. (….)
(Seite 6, Mitte) Ebenso ist es jedem halbwegs bereitwilligen Adressaten [lol = :laugh:] ohne weiteres zugänglich, dass sich der Beklagte … des Beitragsservice bedient … Der Kläger übersieht, dass dieser gerade nicht als selbst als Behörde tätig wird, sondern (nur) als unselbständiger Verwaltungshelfer. Es handelt sich um eine ausgelagerte Verwaltungsstelle der beteiligten Rundfunkanstalten dies wird in Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ….  Lehre,.. Literatur einhellig gebilligt... Bedienstete des Beitragsservice in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalten.
Zitat
[III.] (S. 6 / letzter Absatz) Auslegung der Klage als Feststellungsklage in Bezug auf Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. …. Keine Auslegung des Klageantrags darüber hinaus in eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid.


Ich schlage vor, die verschiedenen Aspekte (z.B. I-III) getrennt von einander zu diskutieren.

zu I) festgestellt wird vom Gericht: "Das LVwVfG ist nicht für die Beklagte anwendbar"

Wenn das Gericht anmerkt:

Zitat
Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften...

Frage ich mich: Welche sollen das sein? Die besonderern Vorschriften werden nicht weiter benannt? Was also ist gemeint?


zu II.)
 
a) Beitragsservice als "unselbständiger Verwaltungshelfer" vs. "Bediensteten in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalt".

Wie auch hier gezeigt wurde, ...

**)Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Zitat
(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)

(Rn 65) b) Rechtliche Grundlagen. da der Verwaltungshelfer über keinerlei eigene Entscheidungsmacht verfügt, wenn er im Rahmen der Erfüllung öff. Aufgaben eingesetzt wird, geht die hM davon aus, dass sein Einsatz keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.... Das Fehlen einer dienstrechtlichen Eingliederung .. bedeutet nicht, dass … keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden.

(Rn 66) c) Handeln des Verwaltungshelfers. … treten nach außen nicht als selbständig bzw eigenverantwortlich handelnde Personen in Erscheinung, sondern als Teil der Behörde des Hoheitsträgers … sind … keine selbständigen Behörden, sondern werden .. von der Behörde eingesetzt.... Unzulässig ist es, Verwaltungshelfer mit selbständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmt Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen.
Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.)

… könnte man an diesem Punkt fragen:

1.  Wenn ein Verwaltungshelfer natürliche oder juristische Person ist – erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt?

2.   Wenn ein Vh. nicht dienstrechtlich in die Organisation der Behörde eingebunden ist – kann der Beitragsservice dann Teil der Rundfunkanstalt sein (vgl. II b)?

3.   Wenn ein Vh. unselbständig arbeitet und nicht entscheidungsbefugt ist – steht dies deutlich im Widerspruch zu Feststellung des Gerichts im obigen Urteil:

Zitat
Die Bediensteten des Beitragsservice sind in gleicher Weise verantwortlich, wie andere Bediensteten der Rundfunkanstalten.

Das Gericht ist insoweit einer Meinung mit folgenden Einschätzungen des Forums: 

Soweit wir aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice (2015?) wissen, bearbeitet dieser Widerspruchsbescheide. Er erstellt Gegendarstellungen in Klageverfahren. Es gibt Widerspruchsbescheide, die im Briefkopf nicht mal einen Hinweis auf die zuständige Rundfunkanstalt enthalten. Von nur untergeordneten Handlungsbeiträgen kann nicht die Rede sein. Erlässt er laut Geschäftsbericht nicht auch Vollstreckungsersuchen?

Und es gibt ja auch diese Verwaltungsvereinbarung, in der als Aufgabe des Beitragsservice ausdrücklich der "Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden" genannt wurde..., siehe:

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg124887.html#msg124887



b) Beitragsservice als "ausgelagerte Verwaltungsstelle" der Rundfunkanstalten

"ausgelagerte Stelle", bedeutet das nicht "Teil der Rundfunkanstalt"? Könnte der Beitragsservice Behörde sein?

Aus dem o.g. Kommentar:

Zitat
(Rn 55) Behördeneigenschaften in Bezug auf einzelne Angelegenheiten. Unselbständigen Teilen einer Behörde oder einer anderen Einrichtung (…) kann im Hinblick auf bestimmte Angele­gen­heiten, die ihnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, insoweit Behördeneigenschaft zukommen.

Zitat
(Rn 51) 1. Verfahrensrechtlicher Begriff. ...Das VwVfG geht dabei von einem weiten Behördenbegriff aus, wie er vor allem in der Rspr zur VwGO.. entwickelt wurde (…). Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter (…) usw. alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dh zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öR. Der verfahrenstechnische Behördenbegriff des Abs. 4 geht deshalb weit über den beamtenrechtlichen Behördenbegriff (vgl. …) hinaus. Auf die organisationsrechtliche Beziehung kommt es ebenso wenig an … allerdings ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit erforderlich.

(Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.))

Hieran könnte sich sowohl für Rundfunkanstalt als auch für Beitragsservice der Behördenstatus bemessen lassen? Vor allem muss auch ein wesentliches Kriterium einer Behörde erfüllt sein, nämlich die Befugnis zu außenwirksamem Handeln. Vgl.

Zitat
(Rn 52) 2. Außenwirksames Handeln. Behörde idS sind außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriftendes öff. Rechts mit der Befugnis zu außenwirksamen Handeln, insbes zum Erlass von VAen, zum Abschluss öff-rechtl. Verträge im eigenen Namen (..), dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigem, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln (.. zB schlichthoheitlichem ...) ausgestattet sind...
Umstritten ist, ob auch solche Stellen, die über keinerlei öff.-rechtl. Befugnisse verfügen, als Behörde iSd Abs 4 angesehen werden können. Dies ist im Grundsatz zu verneinen...

(Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.))

Ich bin bis jetzt nicht überzeugt, dass der Beitragsservice Behörde ist. Wie lest ihr das? Im Kommentar findet sich interessantes auch zum Thema "Beliehene" und "Private Unternehmer". Letztere können keinen Behördenstatus haben - wenn ich das dort richtig verstehe (s. obiger link**)


c) "Verwaltungshelfer" und/oder "ausgelagerte Verwaltungsstelle" der RA?

Klar wird – und das hat Knax oben bereits aufgezeigt – dass sichdanach eine Rolle des Beitragsservice als Verwaltungshelfer und gleichzeitig als ausgelagerter Stelle widersprichen dürfte. Die selbständige Organisation und das außenwirksame Handeln einer ausgelagerten Stelle sind nicht gleichzeitig vereinbar mit der Unselbsständigkeit und fehlenden Entscheidungsbefugnis eines Verwaltungshelfers.


zu III) „Auslegung der Klage als Feststellungsklage in Bezug auf Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. …. Keine Auslegung des Klageantrags darüber hinaus in eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid“.

Eine Person C hat mal erlebt in einer mündlichen Verhandlung um den Rundfunkbeitrag, dass die Richterin bei dem Kläger nachfragt, ob die Anträge in der vorliegenden Form beibehalten werden sollten, daraufhin erfolgte Aufklärung, was das bedeuten würde – der Kläger nahm schließlich die Vorschläge der Richterin an und änderte seine Anträge (Richterin folgte hier wohl dem Untersuchunggrundsatz Auskunft und Beratung des § 25 VwGO). Ist solches hier entfallen, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war? Hätte das Gericht auf evtl. Unstimmigkeiten/Unklarheiten nicht auch im schriftlichen "(Vor-)Verfahren" (?) hinweisen können?


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g
  • Beiträge: 860
zu II.)
 
a) Beitragsservice als "unselbsständiger Verwaltungshelfer" vs. "Bediensteten in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalt".

Zitat

(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)


1.  Wenn ein Verwaltungshelfer natürliche oder juristische Person ist – erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt?

2.   Wenn ein Vh. nicht dienstrechtlich in die Organisation der Behörde eingebunden ist – kann der Beitragsservice dann Teil der Rundfunkanstalt sein (vgl. II b)?

3.   Wenn ein Vh. unselbständig arbeitet und nicht entscheidungsbefugt ist – steht dies deutlich im Widerspruch zu Feststellung des Gerichts im obigen Urteil:

Nahezu alles ist stark widersprüchlich, was die GEZ betrifft. Einmal wird so argumentiert und andermal so.

Das unter a) Geschriebene ist m.E. schlichtweg Unfug.

Die alleinige Aufgabe der GEZ ist der Gebühreneinzug, sofern dazu die Einzugsberechtigung vorliegt. Dann muss der Benutzer der Anstalt dem zugestimmt haben und die GEZ darf einziehen.
Der Benutzer (eine Anstalt zeichnet sich durch Benutzer aus) darf aber auch direkt an die jeweilige Anstalt zahlen. Das steht geschrieben und wurde dem Benutzer so vorgegaukelt, dass er an die Anstalt zahlt.
Achtung: Weit gefehlt. Das Konto läuft aber nicht auf die Anstalt, sondern auf die GEZ direkt.
Dem Benutzer wird vorgegaukelt, sein Geld geht an die LRA und die LRA verteilt dann weiter an ARD, ZDF und DR. Das ist eben nicht so. Alles nur Veralberung.

" erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt? "
Die nicht rechtsfähige GEZ darf lediglich das tun, was ich oben geschrieben habe. Mehr dürfen die nicht. Alles Andere ist Sache der LRA, da dies rechtliche Sachen sind.
Ergo: Jeglicher rechtsverbindliche Schriftverkehr hat ausschließlich mit dem rechtlichen Vertreter der LRA zu erfolgen.
Die GEZ ist rechtlich gesehen ein Niemand, ein nobody, ein Nichts, ein Nullum.
Die Rechtsabteilung, die die haben, könnte maximal intern gelten (wenn überhaupt), aber niemals extern.

Wer, bitte, verhandelt mit dem Pförtner, wenn es um strittige Gehaltsforderungen geht? Na, wer schon? Niemand.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 01:56 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die GEZ ist rechtlich gesehen ein Niemand, ein nobody, ein Nichts, ein Nullum.

Hier ein Beispiel einer Klagebegründung, dass die ehem. GEZ jetzt BS kein Nullum ist!

Es wird in den Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD immer wieder folgender Textbaustein zitiert:

(…) >>> Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle er lassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß §2 der Satzung des xxxxx Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt vom 28.02.2013, Teil ll, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. <<< (…)
Quelle: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B136.B02.pdf

Aus der Rundfunkratssitzung des WDR vom 30. Juni 2014 ist folgendes veröffentlicht:

(...) 4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von
Gemeinschaftseinrichtungen

Die  Verwaltungsvereinbarung  der  ARD  wurde  auf  Initiative  der
Gremienvorsitzendenkonferenz  (GVK)  geschaffen.  Sie  stärkt  und  regelt  die
Gremienkontrolle  von  rechtlich  unselbständigen  ARD-Gemeinschaftseinrichtungen
die
nicht organisatorischer Bestandteil
der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist
dies  die  Federführung  über  die  Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice
***.  Der
Rundfunkrat  stimmte  gem.  §  16  Abs.  2  WDR-Gesetz  deshalb  der
„Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015
eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen. (...)

Quelle: https://www.google.se/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwiE7P7ntP7RAhWCPBoKHQBrDLQQFggjMAA&url=http%3A%2F%2Fwww1.wdr.de%2Funternehmen%2Frundfunkrat%2Frundfunkrat-newsletter120.pdf&usg=AFQjCNFhxrMLezzaIKqyY5uvBlEJLzTqSQ&bvm=bv.146094739,d.d2s&cad=rja

Wenn das beschließende Organ der LRA, den „BEITRAGSSERVICE“ *** als >>> nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD- „Sitzanstalt“  <<< bezeichnet, wie kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses in das Gegenteil argumentieren? (Siehe oben gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV)

Meinungen? +++
 :) ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
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Zitat
Wenn das beschließende Organ der LRA, den „BEITRAGSSERVICE“ *** als >>> nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD- „Sitzanstalt“  <<< bezeichnet, wie kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses in das Gegenteil argumentieren? (Siehe oben gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV)

Das ist ja einfach ;-). Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung muss doch beachtet werden oder nicht?

OVG: 28.03.2014
WDR: 30.06.2014

Dem WDR war die Entscheidung des OVG nicht bekannt, sonst würde das Protokoll anders aussehen ;-).

Der WDR ignoriert hier doch eindeutig eine OVG Entscheidung.

Bzw. müsste ein OVG nun mehr eine andere Erklärung liefern. Denn wenn der WDR etwas anderes festlegt, sollte das doch gelten. Also bei Gericht neuen Sachvortrag einreichen.
Zum Zeitpunkt 28.03.2014 lagen dem Gericht wahrscheinlich nicht alle Informationen vor, so das es zu dieser falschen Einordnung kommen musste. Ein Richter kann ja nur die Fakten berücksichtigen in seiner freien Beweiswürdigung, welche Ihm bekannt sind.


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Wenn das beschließende Organ der LRA, den „BEITRAGSSERVICE“ *** als >>> nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD- „Sitzanstalt“  <<< bezeichnet, wie kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses in das Gegenteil argumentieren? (Siehe oben gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV)
Das ist ja einfach ;-). Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung muss doch beachtet werden oder nicht?
OVG: 28.03.2014
WDR: 30.06.2014

@PersonX

Die Begründung der zitierten Entscheidung ist aktuell aus 2017!
 ;) :)
PS. Wie geschrieben, ein eingesetzter Textbaustein aus dem Urteil vom OVG in das aktuelle Urteil!


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