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Autor Thema: Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?  (Gelesen 19950 mal)

P
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Dieses Thema hier bezieht sich ausdrücklich auf dieses

RECHTSBEUGUNG - Waren die bisherigen Urteile von d. Politik bewusst manipuliert?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg104946.html#msg104946

Zum Verständnis sollte auch noch Antwort 1 zu lesen sein, aus dem Thema oben.

Zitat
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.

Müssen Sie ja scheinbar nicht.
Vielleicht wollen Sie auch gar nicht.
Vielleicht gehören die Verwaltungsgerichte mit zu dem System?
Scheinbar können Sie auch einfach die Klage leer laufen lassen.

Aber sind Sie überhaupt zuständig? Wer nicht zuständig ist, kann auch kein Recht sprechen.


Eine Rundfunkanstalt kann nicht zwei Rechtsformen zu gleich haben.

Eine Rundfunkanstalt ist keine staatliche Verwaltung im Sinne des Grundgesetzes, weil Sie keiner der drei
Gewalten -exekutive, judikative und legislative- zugehörig ist, auch dann nicht, wenn Sie sich mit dem Attribut "öffentlich-rechtlich" schmückt.
Wäre eine Rundfunkanstalt ein reines privates Unternehmen im Sinne des Grundgesetzes, dann mangelt es am Recht mittels Zwang und der staatlichen Hilfe Gebühren zu erheben und beizutreiben.

Der rechtliche Charakter muss deshalb festgestellt werden, weil sonst der jeweilige Klageweg zur sachlichen Unzuständigkeit führt.

Ist die Landesrundfunkanstalt keine Verwaltung, führt der Verwaltungsrechtsweg zur sachlichen Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ist die Landesrundfunkanstalt kein reines privates Unternehmen führt der Zivilrechtsweg zur sachlichen Unzuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.


alle Texte oben vgl. http://rundfunkbeitragsklage.de/info/


Unter der Annahme dass dieses so ist, steht mit Artikel 19 Abs. 4 Abhilfe bereit.

http://dejure.org/gesetze/GG/19.html
Zitat
    Artikel 19

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

    (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

    (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.



Es heist dort, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.
Somit sind zuerst andere Zuständigkeiten in der Begründung zu prüfen.

Zuerst ist die Begründung einzuholen, warum der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre.
Kann die Zuständigkeit nicht begründet werden, dann entfällt dieser Rechtsweg.
Als nächstes ist zu prüfen ob der Zivilrechtsweg begründet werden kann.
Kann die Zuständigkeit nicht begründet werden, dann entfällt dieser Rechtsweg.

Sind beide Rechtswege nicht zulässig oder nicht begründet, dann steht der Weg offen für " ist der ordentliche Rechtsweg gegeben".

Dann muss geprüft werden, ob dieser Rechtsweg aktuell überhaupt möglich ist.


Dazu ein weiterer Lesehinweis

http://rechtsstaatsreport.de/rechtsweggarantie/


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Mindestens in einem Punkt kann man das ausschließen, da gemäß Körperschaftssteuergesetz ein Betrieb gewerblicher Art kein Betrieb hoheitlicher Art sein darf. Also "entweder ..., oder ...", da Mischformen für unzulässig erklärt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2015, 23:13 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Definitiv interessanter Aspekt.

Die Verwaltungsgerichte umgehen die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht in dem sie die Verfassungswidrigen Argumente übergehen, sich mit ihnen nicht befassen oder trotz Gutachten, Vorträge im Gerichtssaal und den Erläuterungen in den Klageschriften einfach behaupten: es gebe keine Verfassungswidrigkeit.

Die Anstalten benennen das angeblich zuständige Gericht. Was kann der einzelne Kläger gegen eine mögliche Falschzuordnung unternehmen?

Wie können wir eindeutig feststellen welche Rechtsformen eine Rundfunkanstalt tatsächlich hat und ob sie zugleich zwei Rechtsformen haben kann?

Welche Schritte wären zu gehen, um hier etwas für unsere Sache auszurichten?


Nachtrag:

Ich erinnere mich an eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass in Runfunkstreitigkeiten die Person ein Beitragsbescheid abwarten soll, um dann eine Anfechtungsklage einzureichen.

Gerade gefunden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6057.msg48299.html#msg48299

Leider wird das dann zuständige Gericht nicht genannt. Im ersten und zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte was zu finden sein.


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V
  • Moderator++
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Bundesverfassungsgericht zur Natur der Rundfunkanstalten:

http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Zitat
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind,und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Zitat
Die Frage, ob ihnen mehrere, gegebenenfalls welche Organisationsformen entsprechen können, bedarf hier keiner Erörterung, da es ausschließlich auf die jetzt gültige rechtliche Gestaltung des Rundfunkwesens ankommt.
...
Das Bundesverfassungsgericht hat als eine dem Art. 5 GG genügende Organisationsform von Trägern von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, wie sie zur Zeit gesetzlich fixiert ist, anerkannt.
...
Durch die gesetzgeberische Entscheidung für die eine oder andere Organisationsform des Trägers ändert sich nichts an der rechtlichen Charakterisierung der öffentlichen Aufgabe, wie sie unter 1) dargestellt und durch Art. 5 GG bestimmt ist. Öffentlichrechtliche Anstalten - gleichgültig, in welcher Ausformung der ausgewogenen Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen - und privatrechtliche Einrichtungen nehmen rechtlich dieselbe öffentliche Aufgabe in derselben von Art. 5 GG gebotenen Weise wahr. Wenn Art. 5 GG fordert, daß die öffentliche Aufgabe der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen staatsfrei zu erfüllen ist und jede nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Vernunft mögliche Verwirklichung von Freiheit auf diesem Gebiet auch zu gewähren ist, dann hat der staatliche Gesetzgeber alle dazu nötigen Organisationsformen zur Verfügung zu stellen.
...
Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist: Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG -, sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, daß die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.

So wie ich es verstehe, ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, welche
Organisationsform die Rundfunkanstalten haben, soweit sie ihre öffentliche Aufgabe nach  Art. 5 GG erfüllen können. Sie erkennen die Organisationsform "öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt" an.


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G

Gast

Dieses Urteil ist von 1971. In der Zwischenzeit hat sich die EU formiert.

Zitat aus dem Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung":

Zitat
Der EuGH behandelt den Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff.  AEUV) grundsätzlich Anwendung finden.

Damit dürften die Ansichten des BVerfG's von 1971 doch weitestgehend obsolet sein, oder?


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Auch interessant folgende Textstellen:

1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]).

Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]). Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind.

Gerade um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden;

ihre Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf die Anstalten unmöglich ist.

Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.

Quelle: III B. 1.

http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Kann es sein, dass sich hier einiges Widerspricht? Oder wer kann dieses "Konstrukt" entwirren????

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
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Zitat
Damit dürften die Ansichten des BVerfG's von 1971 doch weitestgehend obsolet sein, oder?
Nicht nur das, sondern auch ob diese Entscheidung so hätte gefällt werden dürfen.

Bevor hier in diesem Thema weiter wegen der Umsatzsteuer geprüft wird, sollte nach geprüft werden, ob eine Entscheidungen bezüglich der Umsatzsteuergesetze oder Teile davon überhaupt möglich sind.

Setzen diese Entscheidungen doch voraus, dass es überhaupt ein vollständiges gültiges Umsatzsteuergesetz gibt, also müsste das zuerst geprüft werden.

http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
Diese aus dem Jahre 1934 stammende, auf die Zuständigkeit des Reiches für das Rundfunkwesen zugeschnittene Bestimmung wurde im Jahre 1957 durch § 4 Nr. 22 UStG 1957 ergänzt (Neuntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 [BGBl. I S. 1743]).

Leseempfehlung
http://rechtsstaatsreport.de/tribunal-general/

Falls ein aus dem Jahr 1934 stammendes Gesetz bzw. Änderung an einem Gesetz bereits durch die Entscheidung vom 06.01.1947 (Tillessen/Erzberger-Entscheidung) mit Bindungswirkung aufgehoben wurde, wie kann dann ein BUNDESVERFASSUNGSGERICHT in einer Anmerkung schreiben, dass diese Bestimmung im Jahre 1957 ergänzt werden konnte?
Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT hätte doch wissen müssen, dass eine Bestimmung, welche aus dem Jahr 1934 stammt bereits aufgehoben wurde.
Wieso haben diese sich nicht an eine Bindungswirkung gehalten?

Jede Bestimmung, Verordnung etc. aus der Zeit ab dem 05. März 1933 bis Kriegsende, respektive Tag der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, hätte doch in dieser Hinsicht gestrichen werden müssen.

vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Rastatter_Prozesse

Zitat
Vor allem das am 6. Januar 1947 verkündete Urteil im Fall Heinrich Tillessen war bedeutsam im Hinblick auf die dort „für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen“ bindende Feststellung des Gerichts, „dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von [...] alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt“ und „dass die Regierung [...]s weder vor noch nach dem 21. März 1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

vgl. dazu auch http://rechtsstaatsreport.de/tribunal-general/


und ebenso

http://rechtsstaatsreport.de/zitiergebot/

Zitat
UStG (Umsatzsteuergesetz)

In den Vorschriften der §§ 26c, 27b UStG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das UStG diese durch die genannten Vorschriften des UStG eingeschränkten Grundrechte nicht.

Zur Überprüfung ist notwendig eine Aufstellung anzufertigen:
Enthalten sein müsste:

Wann das Gesetz in der Ursprungsfassung geschrieben wurde. So wie der Wortlaut.
Wann welche Änderung erfolgte, und in welchem Wortlaut diese erfolgte.
Diese Liste müsste streng chronologisch sein.
Zudem sind Quellen und Fundstellen anzugeben.

Erst dann wäre zu prüfen, ob zu einem Zeitpunk X in der Liste es eine weitere gesetzliche Bestimmungen z.b. im Grundgesetz gibt, welche diese Fassung ungültig werden lassen würde.


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Zitat
Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist: Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG -, sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, daß die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.

Hat dieser Teil bestand, so ist zu prüfen, welche Organisationsform vorliegt, und welcher Rechtsweg dafür vorgesehen wurde.
Ist die Organisationsform keine "staatliche" Verwaltung, dann steht für diese der Verwaltungsrechtsweg nicht offen.
Ist die Organisationsform kein privatwirtschaftliches Unternehmen, dann steht für diese der Zivilrechtsweg nicht offen.

Es ist also zu prüfen, ob diese "unbestimmte" Organisationsform staatliche Hilfe bei der Eintreibung der Forderung in Anspruch nehmen kann.
Es ist also zu prüfen, welchen Chrakter das Gesetz hat, wenn dieses eine Aufgabe auf einen Auftragenträger überträgt, welcher nicht staatlich und ebenso nicht privat ist, aber öffentlich rechtlich sein soll.

Welche Gruppen sind die gesellschaftlich relevanten Gruppen?


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Noch vor einigen Jahren hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, es sehe keinen Handlungsbedarf für eine Neubetrachtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bzw. seiner Finanzierung. Die Technik (Multifunktionsgeräte), die Medienlandschaft, die Verfügbarkeit der Informationen durch das Internet und das Konsumverhalten hat sich seitdem jedoch deutlich geändert. Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme hat ebenfalls stark abgenommen. Es wird Zeit für eine Neubewertung und aktives Handeln, um diesen Prozess zu beschleunigen.

Die Organisationsform wird mind. bis zum neuen Urteil des BVerfG unter dem anerkannten Begriff „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt“ laufen.

Aufgrund der ausgelagerten priv. Produktionsfirmen ist die Bezeichnung „öffentlich-rechtlich“ eine Augenwischerei. Heute agieren die ö.-r. Anstalten vielfach quasi als Dach-Verband für die im Hintergrund produzierenden gewerblichen Medienunternehmen mit verdächtigen Absprachen, siehe Jauch, Plasberg & Co.

Dem BVerfG geht es grundsätzlich um Staatsfreiheit des Rundfunks nicht um die Organisationsform:
Zitat
http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20080312_2bvf000403.html
Nr. 119 …
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 <263> ). In dem Beherrschungsverbot erschöpft sich die Garantie der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Staat aber nicht. Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden ( BVerfGE 90, 60 <88> ). Staatsfreiheit des Rundfunks bedeutet, dass der Staat weder selbst Rundfunkveranstalter sein noch bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen darf ( BVerfGE 83, 238 <330> ).

Wer eine bessere Quelle als Wiki hat, darf sich gerne von dort bedienen und auch gerne die Aussagen widerlegen:
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_öffentlichen_Rechts
Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution.

AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, §?5 DWD-Gesetz).


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Unter der Annahme, das gelten würde:

Rundfunk ist tatsächlich staatsfern
Behörden sind immer staatlich

die Organisationsform als ÖRR bisher weiterhin unbestimmt ist


http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839?OUTPUTFORMAT=PRINT

Zitat
[...]Es läßt sich folgendes feststellen:

    Zulässig ist der Verwaltungsakt, wenn die Behörde befugt war, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen (siehe unten, a.)[...]

 a. Befugnis zum Erlaß eines Verwaltungsakts
aa. Im Grundsatz gilt, daß die Ermächtigung der Behörde zum hoheitlichen Tätigwerden die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt impliziert. Eine spezifische Ermächtigungsnorm ist also nicht erforderlich. Dem steht auch nicht der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) entgegen, da dieser sich nur auf den Inhalt der Maßnahme, nicht auf die Handlungsform bezieht.
Klausurhinweis: Da die Ermächtigung der Behörde, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen, sich aus der Befugnis zum hoheitlichen Handeln ableitet, ist es in der Fallbearbeitung entbehrlich zu prüfen, ob die Behörde im konkreten Fall durch Verwaltungsakt tätig werden durfte.
bb. Eine Ausnahme von der generellen Verwaltungsaktbefugnis ist aber dort zu machen, wo sich die Behörde auf die gleiche Stufe mit dem Bürger stellt. So kann die Behörde, wenn sie mit dem Bürger einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. §§ 54 ff. VwVfG) schließt und sich somit auf eine Stufe der Gleichordnung begibt, Leistungsansprüche aus dem Vertrag konsequenterweise nicht durch Verwaltungsakt geltend machen und notfalls mit Hilfe der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Sie muß wie der Bürger vor dem Verwaltungsgericht Leistungsklage erheben und einen gerichtlichen Vollstreckungstitel erwirken.

Würde bedeuten:

Die Landesregierungen schließen einen Vertrag, welcher als Gesetz niedergeschrieben wird ab.
Inhalt dieses Vertrags respektive der Verträge ist die Vergabe eines Auftrags "Versorgung der Bürger mit Rundfunk", Auftragnehmer ist der ÖRR, der Vertrag wird zwischen den Ländern zu Gunsten der Auftragnehmer und Lasten der Bürger geschlossen. Zu diesen Vertragsbestimmungen gehört ebenso der Vertragsteil, wie die Finanzierung bewerkstelligt werden soll.
Die Auftragnehmer handeln im rechtlichen Sinne als Organisationsform, welche für sich das Grundgesetz in Anspruch nimmt. Die ÖRR stellen sich somit auf die gleiche Stufe, wie die Bürger, welche für sich ebenso das Grundgesetz in Anspruch nehmen. Der Staat selbst kann keine Grundrechte für sich in Anspruch nehmen, sondern muss diese erfüllen und sichern. Damit hat der ÖRR keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts.


Das alles unter der Prämisse, dass
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/59.html

Zitat
§ 59
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
   1.    ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
   2.    ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
   3.    die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;

   4.    sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
gilt, weil Rundfunk staatsfern sein soll, es somit keine staatliche Behörde gegeben kann, welche einen zulässigen Verwaltungsakt erlassen könnte.


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http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839?OUTPUTFORMAT=PRINT

Zitat
[...]Es läßt sich folgendes feststellen:

 So kann die Behörde, wenn sie mit dem Bürger einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. §§ 54 ff. VwVfG) schließt und sich somit auf eine Stufe der Gleichordnung begibt, Leistungsansprüche aus dem Vertrag konsequenterweise nicht durch Verwaltungsakt geltend machen und notfalls mit Hilfe der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Sie muß wie der Bürger vor dem Verwaltungsgericht Leistungsklage erheben und einen gerichtlichen Vollstreckungstitel erwirken.

Würde bedeuten:

Damit hat der ÖRR keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts.

Die Gedanken könnten Einem glattweg kommen, wenn man das oben liest, aber wie sind diese Skripte einzuordnen?

Eigentlich gibt es diesen Vertrag, den da mal 16 Mann miteinander geschlossen haben. Mr. X will ja nicht sagen, dass man sich irgendwie mit ein wenig Kleingeld das Leben versüßen will...
Es ist also ein Vertrag, der zwar sowas wie ratifiziert wurde, aber der läuft immer noch unter VERTRAG . Das steht sogar oben drüber.
Steht denn bei Gesetzen auch Vertrag oben drüber ?


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Wenn eine Person X es richtig versteht, dann gelte:

Nur wer das Recht also die Ermächtigung hat zum hoheitlichen Handeln kann Verwaltungsakte erlassen.

Also muss in das Grundgesetz, welches eine vorläufige Verfassung sei, geschaut werden, wer oder was als hoheitlich angesehen werden darf.

Dann gelte:

Der Staat kann sich nicht auf das Grundgesetz berufen, denn dieser ist an das Grundgesetz gebunden. Der Staat muss sicherstellen, dass dieses eingehalten wird.
Eine Person kann sich auf das Grundgesetz berufen und den Staat, welcher Grundgesetz verpflichtet ist, zur Ordnung rufen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt.
Eine Organisationsform kann sich ebenso auf das Grundgesetz berufen aber nicht im gleichen Zug hoheitlich tätig werden, denn mit dem Berufen auf das Grundgesetz begibt diese Organisationsform sich auf die gleiche Stufe wie der Bürger.

Jeder Bürger hat das gleiche Recht wie die Organisationsform ÖRR. Aktuell hat ein Bürger jedoch nicht das Recht für sich privat hoheitliche Aufgaben auszuführen.

Eine Mischform zwischen Staat und Bürger/Organisationsform ist nicht vorgesehen.


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Nur wer das Recht also die Ermächtigung hat zum hoheitlichen Handeln kann Verwaltungsakte erlassen.

Also muss in das Grundgesetz, welches eine vorläufige Verfassung sei, geschaut werden, wer oder was als hoheitlich angesehen werden darf.

Eine Mischform zwischen Staat und Bürger/Organisationsform ist nicht vorgesehen.

"  Nach einem Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs werden die hoheitlichen Bereiche des Staates auf Polizei, Militär, Justiz, diplomatischen Dienst sowie Finanz- und Steuerverwaltung beschränkt. "
Im Grunde sind es die, die weisungsberechtigt sind.

Es scheint jedoch unterschiedliche Auffassungen zwischen hoheitlichen Rechten und hoheitlichen Aufgabe zu geben.

http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/304432


https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitliche_Aufgabe
"   Allgemeines[Bearbeiten]

Bei hoheitlichen Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten, „die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat“.[1]

Hoheitlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist. Das ist der Fall, wenn eine Tätigkeit durch Gesetz oder ähnliche Rechtsnormen (Satzung) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesen wurde oder ihr nach der geschichtlichen Entwicklung vorbehalten ist. Erst die Aufgabe (Zweck) und die Mittel zur Erreichung des Zwecks sind zusammen geeignet, eine hoheitliche Tätigkeit umfassend zu charakterisieren.[2]

Dabei kommt öffentliches Recht zur Anwendung, welches durch ein Überordnungs- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.

Das Staatswesen übt bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hoheitliche Gewalt aus, die Obrigkeit nimmt Aufgaben mit potenziell zwangsbewehrter Gewalt wahr. Die Subjektivitätstheorie geht davon aus, dass öffentliches Recht vorliegt, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft beteiligt ist. Öffentliches Recht berechtigt und verpflichtet den Staat, die Befugnisse gegenüber dem Bürger und Unternehmen einseitig durchzusetzen. Originär sind hoheitliche Aufgaben von öffentlichen Stellen wahrzunehmen.  "

Mr. X ist nun der Auffassung, dass er der LRA nicht untergeordnet ist. Zumindest weiß er nichts davon.
Es steht ausnahmslos immer der Staat dabei, d.h. nur staatliche Stellen kommen in Frage.
Die LRA in ihrer Staatsferne kann doch da gar nicht in Betracht kommen.

(( staatsfern oder nicht staatsfern ???, das ist hier die Frage.
Eigentlich sind die näher zum Staat als alles andere. Damit dürften die auch Verwaltungsakte erlassen. NUR, das wird ja vehement bestritten. 
Wer sitzt denn in den Verwaltungsräten und Rundfunkräten etc. ? ))



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2015, 23:14 von Bürger«

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Nur so zur Information:
Zitat
Die Regelung in § 2 Abs. 1 lit. a der ARD-Satzung sieht die „Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Rundfunkanstalten bei der Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Rundfunks“ vor, womit allerdings nicht die Ausübung von Hoheitsrechten durch die Rundfunkanstalten selbst gemeint war. Vielmehr bezieht sich diese Regelung auf die gemeinschaftlich koordinierte Interessenvertretung gegenüber der Hoheitsgewalt des Staates.
Quelle: http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2015, 23:14 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

g
  • Beiträge: 860
Nur so zur Information:

Danke,, das hat der BGH bestimmt nicht gelesen.
Inwiefern ist das rechtlich von Relevanz?

"  Hintergrund dieser Einschränkung
ist, dass die einzelnen Rundfunkanstalten voneinander unabhängige Körperschaften des
öffentlichen Rechts bilden, ...  "
Soweit das Mr. X blickt, sind das immer noch Anstalten. Deine Quelle ist unzuverlässig.


siehe:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712

"  § 16
 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
...  Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte. ... "

"  (6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.  "

"  § 10
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.  "

Wie kommen die dazu, dies so zu schreiben mit der hoheitlichen Vollstreckung ? Die machen das doch mit Vollstreckungsersuchen an den GV. Nicht die LRA, sondern der BS. Steht ja bei Tübingen vom 09.09.2015.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2015, 00:40 von gerechte Lösung«

 
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