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Autor Thema: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?  (Gelesen 35685 mal)

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ganz nett das das BVerwG zugibt das gegen Artikel 5 GG verstossen wird (und dies hinzunehmen sei), aber damit hat das BVerwG versagt, denn es hat laut Verwaltungsrecht keine Kompetenz zu verfassungsrechtlichen Fragen. Es darf verfassungsrechtliche Verstösse feststellen, doch dann MUSS es beim BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden.

Ups, da ist mir jemand zuvor gekommen:
Demokratie in Gefahr -  Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18806

Die ganzen Begründungen die ich lesen durfte, lesen sich als Zwangsalimentierung des örR oder Marketing Gründe 2.0. Ich habe selten solch substanzlose Begründungen gelesen. Es ließt sich wie ein Manifest der Aufrechterhaltung des örR. Und es wird über das Grundgesetz gestellt! Die Rundfunkverträge müssen auf Teufel komm raus erfüllt werden. Es gibt keine Option. Kein mahnendes Wort an den Gesetzgeber. Alles im grünen Bereich.

Solche offensichtlichen Rechtsbrüche zugunsten einer privatwirtschaftlichen Vereinigung örR müssen verfolgt werden! Die Feststellung der Rechtsbrüche muss Folgen für die Diener des Zwangsrundfunks haben. (Doch sie wissen, sie werden nie belangt!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2016, 20:49 von Bürger«
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

q
  • Beiträge: 402
Man sollte in einer Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht nur die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags anführen, sondern auch die rein verwaltungsrechtlich unzulässige Tätigkeit des Beitragsservice nicht unbeachtet lassen.

Der sog. Beitrags- oder Festsetzungsbescheid leidet nämlich darunter, daß er von einer dazu nicht nach dem Gesetz ermächtigten Institution, nämlich dem BS, erlassen wurde, und damit m. E. nichtig ist.

Der BS benennt in seinem Geschäftsbericht 2014 auf Seite 7 seine Aufgaben:


Dort ist von Festsetzung oder Vollstreckung keine Rede. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist dem BS auch nach dem RBStV nicht erlaubt, dort heißt es:

Zitat
§10 Abs. 5:

Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Ausweislich des Textes auf Seite 22 Geschäftsberichtes erbringt der BS die Festsetzung, das Erlassen von Widerspruchsbescheiden und die Vollstreckung als Dienstleistung:




Hierzu ist der BS jedoch gar nicht befugt. Die Tatsache, daß Mitarbeiter des BS die Widerspruchsbescheide unterschreiben, stellt nach meiner persönlichen Ansicht eine (strafbare) Amtsanmaßung dar. Die Stellenanzeigen des BS sind weiteres Beweismaterial für die rechtswidrige Tätigkeit des BS.

Ein Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid, der nicht von einer dazu ermächtigten Behörde erlassen wurde, leidet an einem offensichtlichen, schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig. So steht es im Verwaltungsverfahrensgesetz. Der BS ist als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht befugt, einen Rechtsakt wie es ein Verwaltungsakt nun mal ist, zu erlassen.

Sofern sich der BS auf eine Bevollmächtigung durch die Rundfunkanstalten berufen sollte, hätte der BS bei jedem Verwaltungsakt zumindest die Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachzuweisen, andernfalls ist das Rechtsgeschäft mit der Zuückweisung wegen fehlender Vollmacht nichtig.

Allerdings ist mir nicht bekannt, ob diese Fragestellung bisher schon Gegenstand eines der zahllosen Verfahren war. In jedem Fall erscheint mir der verwaltungsrechtliche Einwand der Unzulässigkeit des Erlassens von Verwaltungsakten durch den BS kurzfristig gesehen, d. h. vor den Verwaltungsgerichten, erfolgversprechender als der Einwand der Verfassungswidrigkeit.


Edit "Bürger":
Die Sachlage ist hier leider mitnichten so eindeutig, wie es bei flüchtiger Betrachtung scheinen mag.
Zu all dem gibt es bereits interessante und aufschlussreiche Beiträge im Forum
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html
und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
ergänzend auch
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html
Details dazu dann bitte in einem geeigneten dieser Threads vertiefen.
Hier bitte insbesondere an der Begründung des BVerwG orientieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2016, 22:23 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

G
  • Beiträge: 19
Hallo zusammen,

am Samstag hat nun auch Person A seinen Festsetzungbescheid erhalten.

Widerspruch mit dem Vermerk das die Begründung in den nächsten Wochen Folgt ist geschrieben und wird morgen per Einschreiben Verschickt.
Person A hat seid dem 01.01.2013 noch nie bezahlt und möchte nun auch den Klageweg beschreiten.
Diese Woche werden Rechtschutzversicherung (mit Hilfe vom Finanzberater) auf die Probe gestellt, und Verbraucherzentrale Kontaktiert.

Allerdings ist das Thema ohne Juristischem Beistand/Wissen zu Komplex.
Es gibt so viele Ideen und Ratschläge hier im Forum das Person A schon gar nicht mehr weis wo und wie er beginnen soll.

Findet sich hier jemand der bereit wäre Person A bei seinem Widerspruch Schreiben und Klage Schreiben über die Schulter zu schauen und zu Unterstützen?

Dann bitte gerne per PN oder E.Mail Kontakt aufnehmen.

Besten Dank

GEZwungen78


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  • Beiträge: 1.025
Allerdings ist das Thema ohne Juristischem Beistand/Wissen zu Komplex.
Es gibt so viele Ideen und Ratschläge hier im Forum das Person A schon gar nicht mehr weis wo und wie er beginnen soll.

hallo GEZwungen78,

hier einige LINKs für die erste Orientierung. Falls Person A die links noch nicht kennt, findet er dort vielleicht erste Anregungen und Ideen, wie so ein fiktiver Widerspruch oder gar eine fiktive Klage ungefähr aussehen könnten (quasi als Widerspruch Muster oder Vorlage, Klage Muster / Musterklage):
 

Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg67467.html#msg67467


Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15586.msg103752.html#msg103752


2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html


Mein Widerspruch bzw. Vorlage zur Klagebegründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13700.msg92080.html#msg92080


Musterschreiben Widerspruch gegen Beitragsbescheid und Antrag auf Aussetzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5601.msg43418.html#msg43418


...

Hier finden sich einige Links zu Klagen und mindestens ein weiterer Widerspruch:

Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17013.msg112470.html#msg112470


Hier:

Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html


...


Sicher gibt es im Forum noch weiteres und viel mehr zu finden  :) 

hier sollte dann noch der Tipp erfolgen, bitte ausführlich die Suchfunktion des Forums zu nutzen  ;)  - was du vielleicht schon getan hast.

Ansonsten gilt hier (wie du weißt): keine Rechtberatung! und alles alles alles ohne Gewähr ...

mit herzlichem gruß


Cecil


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2016, 02:32 von cecil«
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  • Beiträge: 402
@Bürger:
In der Tat ist das Thema der Befugnisse des Beitragsservice außerordentlich komplex. Genau deshalb aber gehört auch dies auf den juristischen Prüfstand gestellt.

Das Thema dieses Threads sind, so habe ich dies jedenfalls verstanden, neue mögliche Klagebegründungen, und zwar solche, die durch das Urteil des BVerwG nicht bereits behandelt wurden und somit zumindest im Verwaltungsrechtsweg nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

Mein Beitrag behandelt ausdrücklich eine solche mögliche Klagebegründung - ich habe dagegen nicht die Absicht, mich an den oftmals leider wenig zielführenden Grundsatzdiskussionen zu beteiligen. Insofern liegt Deine Bitte, meine Anmerkungen in einem der von Dir genannten Threads zu plazieren, ein wenig neben der Sache. Mir geht es, wie bereits gesagt, nicht um einen Beitrag zur Grundsatzdiskussion, sondern um das Aufzeigen eines neuen Arguments im Klageverfahren.


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c
  • Beiträge: 1.025
@querkopf

ich verstehe es so, dass "Bürger" hier im Zusammenhang mit deinen Anregungen auf die Fülle von weiteren Argumenten und Fundstellen im Forum hinweist - eine ergiebige Stoffsammlung verlinken und allen weiteren usern zur Verfügung stellen will. Und ich höre seine Bitte an alle, die vertiefte Diskussion über dieses Thema womöglich bitte nicht hier in aller Ausführlichkeit fortzuführen? Ich höre seine Bitte, hier möglichst weitere interessante Aspekt bzw. Klagegründe zusammenzutragen.

Da ich deinen Ansatz ebenfalls verfolge, sehe ich mich durch Bürgers Hinweis zudem veranlasst, dort nochmal genauer nachzulesen.

lieber gruß

cecil


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2016, 23:21 von Bürger«
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Die Argumentation des BVerwG (Antwort #1) richtet sich auch immer auf den Vorteil der Erhebung und der entstehenden Kosten und Verwaltung der Daten.
Das Ding hat viele Fehler, die gleichmäßige Belastung wurde erwähnt, welche nicht stattfindet.

Das muss eigtl. direkt gekontert werden, im Dialog mit den Gesetzgebern.

PS: Sehr schön Klagebegründungen mit den Zahlen der Statistik.
Die nutzen ja auch die Statistik von 90% Rundfunknutzer zu selektieren.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

S
  • Beiträge: 86
Ich bin einfach gespannt, was die Kläger nun mit dieser schriftlichen Urteilgsbegründung machen.


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Zur ursprünglichen Fragestellung

"Die [...] Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird."

möchte ich die Antwort des Juristen J wiedergeben:

Zitat
Ein wirklich "neuer" Klagegrund [lässt sich hier] wohl nicht [finden], nur hätte man diese Rechtsfrage mit guten Gründen auch genau umgekehrt entscheiden können. Das ist eben diese [...] heikle Abwägung in Grundrechtsfragen. Grundrechte sind naturgemäß sehr allgemein formuliert, lassen also viel Spielraum für Interpretationen. Hier geht es im Kern um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Einzelfall Gleiches ungleich bzw. (wie hier) Ungleiches gleich behandelt werden, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt. Was aber ist ein sachlicher Grund? Darüber kann man sich endlos streiten...


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Grundrechte sind naturgemäß sehr allgemein formuliert, lassen also viel Spielraum für Interpretationen. Hier geht es im Kern um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Einzelfall Gleiches ungleich bzw. (wie hier) Ungleiches gleich behandelt werden, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt.

Wäre es Steuer, dann könnte man es verstehen.

 Die Erzielung allgemeiner Deckungsmittel durch Steuern bietet gegenüber ihrer Erzielung durch Vorzugslasten nicht notwendig einen „Freiheitsvorteil“.
Die Steuererhebung ist mit anderen Worten nicht stets der mildere Grundrechtseingriff.
Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auch weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet , lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil“  durch den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast gegenüber der Steuererhebung attestieren.

Der Rundfunkbeitrag ist eine rechtswidrige Steuer oder Zwangsbeitrag.
Was hat einmal BverfG argumentiert?
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus ...... habe, werde dies dadurch berücksichtigt, dass keine Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erfolge. So ähnlich stand es im Urteil zu Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2016, 22:30 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

F
  • Beiträge: 180
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Warum nennt man das immer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" anstatt Ablehnung des örRundfunks? Weil "Flucht aus der Rundfunkgebühr" genauso abwertend klingt wie "Schwarzseher".
„Ablehnung der sozialistischen Ordnung“ vs. „Republikflucht“


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  • Beiträge: 1.025
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Es könnte schon auch von einem „und“ die Rede sein. Man nahm einerseits Protest von „Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten“ in Kauf, um andererseits die Flucht aus der Gebühr zu beenden. Wenn ich mich richtig erinnere, gab es immer Leute, die TV/Radio (auch örR) nutzten, ohne die damalige Gebühr zu entrichten... (ohne das hier moralisch zu bewerten). Es gab z.B. immer Personen, denen die Gebühr zu teuer war, vielleicht ist ja dieser Personenkreis angewachsen?


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c
  • Beiträge: 1.025
Rd-Nr. 11

Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsabgabe) verlangen.

Verstehe ich da was falsch? Hier wird uns doch eine treffliche Begründung für Klage- und Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht geliefert, z.B. wenn es darum geht, ein Verfahren aussetzen oder ruhend stellen zu lassen...?  Verfassungsmäßigkeit prüft Bundesverfassungsgericht, oder...?

Könnte man da ganz evtl. herauslesen, dass auch das Beitragsfestsetzungsverfahren zu prüfen sei? (im Sinne der Antwort #16 querkopf)


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v
  • Beiträge: 1.202
Idee:

Zitat
Ergänzend zu meiner Klagebegründung möchte ich auf das Urteil des BVerwG (6 C 6.15) kurz eingehen.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde durch xxxxxxxxx auf die Pressemitteilung des BVerwG hingewiesen, wonach das BVerwG den Rundfunkbeitrag für private Haushalte für verfassungsgemäß hält.

Hierzu ist festzuhalten, dass das BVerwG eindeutig einen Verstoß des RBStV gegen Art.5 GG feststellt, allerdings der Meinung ist, dass „das hinzunehmen ist“. Meiner Meinung nach findet hier eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon überhaupt nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen!

Weiter ist unter Rn 11 zu lesen: „2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.“
Auch dieser vom BVerwG erkannte Grundrechtsverstoß hätte zur Vorlage beim BVerfG führen müssen, ist aber aus unerklärlichen Gründen unterblieben.

Ich beantrage daher eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich durch das dafür zuständige Gericht.

Mal sehen, wie die Verwaltungsgerichte damit umgehen...  ??? Ist das vielleicht der direkte Weg nach Karlsruhe?!?


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  • IP logged
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
  • Beiträge: 508
mein Tipp
Zitat
Wenn es den Rundfunkteilnehmer nicht mehr gibt, kann es auch keinen rundfunkspezifischen persönlichen Vorteil mehr geben.
https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf

Die Erfindung der "Rundfunksempfangsmöglichkeit" soll nach den Leipziger Bundesrichtern (BVerwG 6 C 6.15, Absatz 45) wiedermal den personenbezogenen Vorteil darstellen. Dabei wäre anzumerken, dass nicht Personen der "Anknüpfungspunkt" sind, sondern die Wohnung. Richtiger Weise sollten die Bundesrichter geschrieben haben: Die Möglichkeit stellt den wohnungsbezogenen Vorteil dar, oder!?. 
Was soll das? Wem nutzt das?

Die Anmaßungen und menschenverachtenden Untertöne im BVerwG 6 C 6.15: "Flucht aus der Rundfunkgebühr" "Kleineres Übel" "Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist." "kleine Gruppe der bewussten Rundfunkverweigerer, kann auch weitesgehend Rundfunkprogramme empfangen" "Beitragsbelastung ist niedrig" "personelle Fluktuation kann außer Betracht bleiben" "höhere Belastung alleinerziehender Personen steht die Entlastung von Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsnenen gegenüber" ... etc pp
.. ich kann nicht mehr ... :-\


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