Man sollte in einer Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht nur die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags anführen, sondern auch die rein verwaltungsrechtlich unzulässige Tätigkeit des Beitragsservice nicht unbeachtet lassen.
Der sog. Beitrags- oder Festsetzungsbescheid leidet nämlich darunter, daß er von einer dazu nicht nach dem Gesetz ermächtigten Institution, nämlich dem BS, erlassen wurde, und damit m. E. nichtig ist.
Der BS benennt in seinem Geschäftsbericht 2014 auf Seite 7 seine Aufgaben:
Dort ist von Festsetzung oder Vollstreckung keine Rede. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist dem BS auch nach dem RBStV nicht erlaubt, dort heißt es:
§10 Abs. 5:
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Ausweislich des Textes auf Seite 22 Geschäftsberichtes erbringt der BS die Festsetzung, das Erlassen von Widerspruchsbescheiden und die Vollstreckung als Dienstleistung:
Hierzu ist der BS jedoch gar nicht befugt. Die Tatsache, daß Mitarbeiter des BS die Widerspruchsbescheide unterschreiben, stellt nach meiner persönlichen Ansicht eine (strafbare) Amtsanmaßung dar.
Die Stellenanzeigen des BS sind weiteres Beweismaterial für die rechtswidrige Tätigkeit des BS.
Ein Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid, der nicht von einer dazu ermächtigten Behörde erlassen wurde, leidet an einem offensichtlichen, schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig. So steht es im Verwaltungsverfahrensgesetz. Der BS ist als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht befugt, einen Rechtsakt wie es ein Verwaltungsakt nun mal ist, zu erlassen.
Sofern sich der BS auf eine Bevollmächtigung durch die Rundfunkanstalten berufen sollte, hätte der BS bei
jedem Verwaltungsakt zumindest die Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachzuweisen, andernfalls ist das Rechtsgeschäft mit der Zuückweisung wegen fehlender Vollmacht nichtig.
Allerdings ist mir nicht bekannt, ob diese Fragestellung bisher schon Gegenstand eines der zahllosen Verfahren war. In jedem Fall erscheint mir der verwaltungsrechtliche Einwand der Unzulässigkeit des Erlassens von Verwaltungsakten durch den BS kurzfristig gesehen, d. h. vor den Verwaltungsgerichten, erfolgversprechender als der Einwand der Verfassungswidrigkeit.
Edit "Bürger":
Die Sachlage ist hier leider mitnichten so eindeutig, wie es bei flüchtiger Betrachtung scheinen mag.
Zu all dem gibt es bereits interessante und aufschlussreiche Beiträge im Forum
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html
und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
ergänzend auch
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html
Details dazu dann bitte in einem geeigneten dieser Threads vertiefen.
Hier bitte insbesondere an der Begründung des BVerwG orientieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.