Edit "Bürger":
Da eine aufgrund zahlreicher themenfremder Kommentare eigentlich erforderliche umfangreiche Moderation dieses Threads derzeit aus Kapazitätsgründen nicht realistisch ist, das Thema aber eingehend behandelt wurde und derzeit keine essenziellen neuen Erkenntnisse zu erkennen sind, bleibt dieser Thread weiterhin vorsorglich und mindestens vorübergehend geschlossen.
Beachte hierzu auch den letzten Beitrag unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg84747.html#msg84747
Im Weiteren bitte unbedingt auch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Danke für das Verständnis.Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html----------
Da sich seit den Urteilen vor den Landesverfassungsgerichten die Rechtslage etwas geändert hat, habe ich mir die Mühe gemacht, einen Widerspruch zu verfassen, der sich nur auf Argumente stützt, die noch aussicht auf Erfolg haben. Da der Widerspruch sowieso abgelehnt wird, spielen die Argumente keine allzu grosse Rolle, sie sollten jedoch nachvollziehbar sein für denjenigen, der sie verwendet. Der Widerspruch dient dazu, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Eine Klage in erster Instanz kann ohne Anwalt durchgeführt werden und kostet derzeit 105 Euro. Da mir nur noch Erfolgsversprechend erscheint, gegen die Grundrechtsverstösse zu klagen, wird die Klage nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht zum Bundesverfassungsgericht weitergereicht. Dort sind keine Gerichtskosten zu zahlen, nur der Missbrauch würde teuer. Aber es herrscht Anwaltszwang, und mir ist keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die die Kosten vor den Verfassungsgerichten übernimmt. Wer Prozesskostenhilfe beantragen kann, sollte das tun. Wenn die Klage gewonnen wird, ist örR verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Da eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht noch lange auf sich warten lässt, kann davon ausgegangen werden, dass bis dahin ein neues Beitragsmodell gültig ist. Somit braucht das Bundesverfassungsgericht keine Rücksicht auf den örR nehmen, die laufende Finanzierung des örR ist dann trotzdem weiterhin durch das neu zu schaffende Beitragsmodell gesichert. Wer Klage eingereicht hat, wird keine Beiträge nachzahlen müssen, wer unter Vorbehalt gezahlt hat, wird mühsam das Geld zurückfordern müssen.
Dies ist keine Rechtsberatung, wer nicht weiss was gemeint ist sollte einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Der Widerspruch wurde zusammengestellt aus bisherigen bekannt gewordenen Widersprüchen, die allgemein zugänglich sind.
Teil 1, Widerspruch 2014:
____________________________________________________________
An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Widerspruch gegen den Bescheid vom ___________
Datum, Ort _____________,____________
Beitragsnummer ____________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom __________, mir zugestellt am __________, Widerspruch ein.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstossen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
Begründungen meines Widerspruchs:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
1.) Verstöße gegen das Grundgesetz
1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten, weil die Beweislast erdrückend ist. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren, obwohl ich Beweise habe. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstösse geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.
1.2)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.