Da seit dem
Widerspruch2014 neue Argumente hinzugekommen und alte Argumente widerlegt wurden, habe ich nun einen weiteren Widerspruch verfasst. Ich habe die Europarechtargumente hinzugefügt und die Argumente bezüglich des Grundgesetzes ausgedünnt.
Herunterladen als Word-Dokument kann man den Widerspruch 2015 hier (Virenfrei):
http://ul.to/okb8veupGrundsätzliches zu diesem Widerspruch2015:
-Jeder darf ihn verwenden und verändern, nach belieben. Ich empfehle, den Widerspruch an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen.
-Wie jeder Widerspruch eines Zwangsbeitragsverweigerers wird er vom BS abgelehnt.
-Das Datum des Eingangs des Festsetzungsbescheids kann beliebig gewählt werden, niemand ist in der Lage, zu überprüfen, wann der Festsetzungsbescheid in seinen Briefkasten geworfen wurde, weil niemand unterschrieben hat. Das Datum ist so zu wählen, dass die Frist nicht überschritten wird. Das Datum kann aber auch weggelassen werden.
-Ich empfehle den Versand als günstiges Einwurfeinschreiben, im Internet kann die Sendung verfolgt werden:
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html-Der Widerspruch kann auch an seine zuständige Landesrundfunkanstalt gesendet werden.
-Der Widerspruch kann auch bei seiner Landesrundfunkanstalt zur Niederschrift gestellt werden.
Ich empfehle, die eigene Klage frühzeitig anzufangen, solange Zeit ist, wenn der Widerspruchsbescheid eintrifft, ist die Zeit von 4 Wochen sehr knapp, BS legt solche Termine gerne in die Urlaubs- oder Weihnachtszeit.
-Hier findet sich eine Sammlung von Klagen, die hier im Forum veröffentlicht wurden:
http://ul.to/vs1qw5i4Eine Musterklage wird folgen.
Wer sich näher informieren will, findet hier Informationen und weitere Links:
Thema: Guten Abend Lob und Hallohttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14916.new.html#new
Hier der Widerspruch 2015
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Datum, Ort_______________________________
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom _________________
Beitragsnummer___________________________
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid
vom ___________________, mir zugestellt am ____________________, Widerspruch ein,
sowie gegen alle weiteren, zukünftigen, Festsetzungsbescheide, bis über meinen Widerspruch und meine auf den Widerspruchsbescheid folgende Klage gerichtlich entschieden wurde.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom
________________ nach § 80 (4) VwGO,
bis über meinen Widerspruch vom ______________ gerichtlich entschieden wurde.
Da ein Urteil zu meinem Widerspruch und zu meiner Klage erst in einigen Jahre zu erwarten ist, handelt es sich nicht um einen kleinen Beitrag, der von mir monatlich zu zahlen wäre, sondern es ist eine große Summe, die mir im Laufe der Jahre zu Unrecht entzogen wird. Das kann ich mir nicht leisten angesichts der folgenden Gerichts- und Anwaltskosten.
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Begründung gegen den Säumniszuschlag:
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
Begründungen meines Widerspruchs:
1.) Verstöße gegen Europarecht
Da ich einige Artikel aus dem Grundgesetz verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch den Rundfunkbeitrag bezahlen müsste.
Verletzt sehe ich Artikel 3(1) GG, 4(1) GG, 5(1) GG, 19(2) GG, 20(3) GG und ich berufe mich zudem auf Artikel 20(4) GG.
Ich verweise auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn einige Paragraphen des RBStVs verstossen offensichtlich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes. Um das durch die Landesrundfunkanstalten zu widerlegen, ist ein Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts nötig, nicht das von einfachen Verwaltungsgerichten oder den folgenden höheren Gerichtshöfen.
Ebenso verstösst der RBStV gegen etliche Europäische Verordnungen und Richtlinien und somit gegen höherrangiges Recht. Um das zu widerlegen ist ein Urteil des EuGH nötig.
Laut Europäischer Richtlinie 2007/65/EG unterliegt Rundfunk dem Wettbewerbsrecht.
Laut Europäischer Richtlinie 89/552/EWG ist Rundfunk eine Dienstleistung.
Laut Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen verboten, ebenso die Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; sowie der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Laut Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG müssen unbestellte Dienstleistungen nicht angenommen, geschweige denn bezahlt werden.
Laut RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.
Nach diesen Europäischen Richtlinien darf ich nicht gezwungen werden, für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht bestellt habe. Es wäre nötig gewesen, den RBStV durch die Europäische Kommission auf entsprechende Konformität prüfen zu lassen. Das wurde offensichtlich unterlassen.
Da noch weitere Europäische Richtlinien und Verordnungen durch den RBStV missachtet werden, ist auch hier eine Höchstgerichtliche Klärung nötig.
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2.) Beitragszahlungsverweigerung aus Gewissensgründen nach Artikel 4(1) GG
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4(1) GG. Es ist erkennbar, dass von den Landesrundfunkanstalten, vertreten durch ihre Intendanten, keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten zu Unrecht Geld abzunehmen. Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, ein Unternehmen wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich möglicherweise bald betroffen sein.
Teilweise wird der RBStV gerechtfertigt mit Artikel 5 (1) GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk so viel Macht gibt, um mich zu dessen Finanzierung zwingen zu dürfen. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen. Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten und manipuliert haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut, Obdachlosigkeit oder Tod. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Beitragspflicht befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Darüber darf im örR nicht berichtet werden.
Die Landesregierungen haben fälschlicherweise einen Staatsvertrag unterschrieben, der in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker und Intendanten zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz sowie dem Europarecht vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde.
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor, sofern Sie diese benötigen.
Dieser Wiederspruch gilt auch für alle folgenden Festsetzungsbescheide, die mir die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice in Zukunft quartalsweise ausstellt. Ich halte an meinem Widerspruch gegen jeden Festsetzungsbescheid fest, bis ich nach Erhalt eines Widerspruchsbescheids die Möglichkeit habe, meine Rechte durch ein Gericht prüfen zu lassen. Ich teile Ihnen unmissverständlich mit, dass ich den gerichtlichen Klageweg beschreiten will und einen Widerspruchsbescheid fordere, so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist. Verschonen Sie mich deshalb mit unsinnigen Textbausteinen und senden mir bitte umgehend einen Widerspruchsbescheid zu.
Mit freundlichen Grüßen, __________________________