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Autor Thema: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch  (Gelesen 23889 mal)

P
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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#15: 08. Februar 2016, 13:21
Die Erstellung eines Widerspruchsbescheid ist nicht einklagbar.
Es kann nach 3 Monaten Wartezeit Klage erhoben werden mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides.
Es muss nie Klage erhoben werden.
Klage kann und sollte erst mit Widerspruchsbescheid eröffnet werden.

In Bundesländern mit nicht optionalen Widerspruchsverfahren ist die Antwort in Form eines Widerspruchsbescheid bei Nicht Abhilfe des Widerspruchs nicht optional sondern Pflicht.

Ein Bürger muss gar nichts tun, sondern kann auf diesen warten. Ein Bürger muss auch nicht zu vor erklären, ob er klagen will oder nicht, sondern kann das ja auch am Inhalt eines Widerspruchsbescheid festmachen.

Die Klagefrist richtet sich nach der Rechtsbelehrung und dem Zeitpunkt der richtigen Zustellung und Bekanntgabe, sofern nicht unheilbare Mängel bei der Zustellung vorliegen.
-----

Achtung in Bundesländern mit optionalem Widerspruchsverfahren, dort richtet sich die Klagefrist nach der Zustellung und Bekanntgabe der Rechtsbelehrung des ersten Bescheids, ist z.B. die Rechtsbelehrung fehlerhaft verlängert sich die First zur Klage auf ein Jahr. Sollte keine Bekanntgabe wegen Mängeln bei der Zustellung vorliegen, welche nicht heilbar sind, dann könnte es sein, dass die Frist nicht angefangen hat zu starten.


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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#16: 23. Februar 2016, 12:36
Da ich beim Durchstöbern des Forums noch keine Antwort auf folgende Frage finden konnte, gestatte man mir,
dass ich sie in diesem Thread einmal stelle:
Ist denn der Beitragsservice verpflichtet, inhaltlich auf den Widerspruch einer Person Bezug zu nehmen?

Mir begegnen hier im Forum neben den teilweise sehr umfangreichen Widersprüchen mitunter auch Meinungen,
die den Sinn eines umfangreichen Textes anzweifeln. Ich habe nun neben persönlichen Gründen der Verweigerung
auch eine Menge Munition, um den BS auch ausführlich mit allgemeiner Kritik zu konfrontieren. Man liest ja andererseits
auch nicht selten davon "dem BS möglichst viel Arbeit zu machen". Und ich biete mich den freundlichen Mitarbeitern des BS
gerne an, um ihnen gegen Langeweile und eventuellen Büroschlaf mit einer ausführlichen und umfangreichen Lektüre zur Seite
zu stehen...  ::)


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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#17: 23. Februar 2016, 12:57
Ist denn der Beitragsservice verpflichtet, inhaltlich auf den Widerspruch einer Person Bezug zu nehmen?

Man liest ja andererseits auch nicht selten davon "dem BS möglichst viel Arbeit zu machen". Und ich biete mich den freundlichen Mitarbeitern des BS gerne an, um ihnen gegen Langeweile und eventuellen Büroschlaf mit einer ausführlichen und umfangreichen Lektüre zur Seite zu stehen...  ::)
Ob die verpflichtet sind, weiß ich nicht (ich wag es zu bezweifeln). Die allgemeine Aussage ist jedoch, dass denen jegliches Argument so wie so völlig egal ist, da die sich auf Ihr allumfassendes "Ermächtigungsgesetz" berufen ("Widerstand ist zwecklos...").

Zum Thema "Beschäftigung" oder "Sand in's Getriebe": Steht eine Spekulation im Raume, der BS würde Schreiben längst automatisiert abarbeiten lassen (mit OCR) und dann automatisch, nach Schlagworten ein paar Textbausteine für ein Antwortschreiben zusammenwerfen. Möglicherweise sind da Handschrift bzw. nicht-Arial, -Times Schrift-Fonts für eine persönlichere Bearbeitung zuträglich?  ::)


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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#18: 21. März 2016, 16:30
Hallo Roggi,

gute Arbeit zum EU-Recht, der doch mit diesem Zusatz vervollständigt werden kann:
Charta der EU-Grundrechte (Amtsblatt der EU: C 326/391, vom 26.10.2012),
Art. 11 Abs. 1 (identisch mit Art. 10 EMRK), bestimmt die Vorschrift: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“



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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#19: 22. März 2016, 23:38
Guter Fund, mara2.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Da wird unser Artikel 5 aus dem Grundgesetz etwas umformuliert, aus "ungehindert" wird hier "ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen". Ob ein Zwangsbeitrag ein behördlicher Eingriff bezüglich der Informationsfreiheit sein soll, glaube ich aber nicht. Es wird wohl so zu verstehen sein, dass eine Behörde z.B. Facebook nicht auf Inhalte kontrollieren darf, um anschließend den User zu sperren, der etwas gegen die aktuelle Politik hat und dies postet. Ob eine Behörde Zwangsbeiträge einziehen darf, um das Programm senden zu können, ist damit auch nicht ersichtlich. Erst wenn durch den Zwangsbeitrag kein Geld mehr für andere Medien übrig bleibt, kann diese Vorschrift für uns von Vorteil sein. Dies muß aber dann erst bewiesen werden.


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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#20: 23. März 2016, 11:51
Erst wenn durch den Zwangsbeitrag kein Geld mehr für andere Medien übrig bleibt, kann diese Vorschrift für uns von Vorteil sein.
Ist das so?
Oder ist es nicht eher so, dass die "behördliche" Zwangsabgabe - die von Amtswegen, weil durch Amtsgerichte bestätigt, erhoben wird - eben genau die in der Vorschrift genannte behördlicher Eingriff ist!?

Der voraussetzungslose Zwang zur Bezahlung für die "fiktive Möglichkeit des Vorteils der Möglichkeit der Nutzung der Sendungen des örR" eine Beeinträchtigung des ungehinderten Zugangs zu den Informationen des örR nach Art. 5 GG.


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Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
#21: 23. März 2016, 13:12
Es ist ein behördlicher Eingriff in die Finanzen. Es ist kein behördlicher Eingriff in die Informationen. Dieser behördliche Eingriff in das Programm müsste zunächst nachgewiesen werden.
Bestes Beispiel:
Falle einer Zensur, die z.B. durch eine angeordnete behördliche Maßnahme zur Zeit auf Facebook stattfindet, ist es zwar offensichtlich, dass gegen dieses Gesetz verstoßen wird, aber da Facebook mit dieser Behörde paktiert, gibt es keinen Kläger. Es wird massiv in die Meinungsfreiheit auf Facebook eingegriffen, wenn dort zu viel gegen die Regierung geschrieben wird, wird man gesperrt. Auch darüber berichten die örR nichts. Wir werden längst gegen geltendes Recht zensiert und kontrolliert, ohne dass die breite Öffentlichkeit davon etwas mitbekommt.


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