gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Roggi am 01. September 2015, 00:10

Titel: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Roggi am 01. September 2015, 00:10
Da seit dem Widerspruch2014 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9786.0) neue Argumente hinzugekommen und alte Argumente widerlegt wurden, habe ich nun einen weiteren Widerspruch verfasst. Ich habe die Europarechtargumente hinzugefügt und die Argumente bezüglich des Grundgesetzes ausgedünnt.

Herunterladen als Word-Dokument kann man den Widerspruch 2015 hier (Virenfrei):
http://ul.to/okb8veup

Grundsätzliches zu diesem Widerspruch2015:

-Jeder darf ihn verwenden und verändern, nach belieben. Ich empfehle, den Widerspruch an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen.
-Wie jeder Widerspruch eines Zwangsbeitragsverweigerers wird er vom BS abgelehnt.
-Das Datum des Eingangs des Festsetzungsbescheids kann beliebig gewählt werden, niemand ist in der Lage, zu überprüfen, wann der Festsetzungsbescheid in seinen Briefkasten geworfen wurde, weil niemand unterschrieben hat. Das Datum ist so zu wählen, dass die Frist nicht überschritten wird. Das Datum kann aber auch weggelassen werden.
-Ich empfehle den Versand als günstiges Einwurfeinschreiben, im Internet kann die Sendung verfolgt werden:
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html
-Der Widerspruch kann auch an seine zuständige Landesrundfunkanstalt gesendet werden.
-Der Widerspruch kann auch bei seiner Landesrundfunkanstalt zur Niederschrift gestellt werden.

Ich empfehle, die eigene Klage frühzeitig anzufangen, solange Zeit ist, wenn der Widerspruchsbescheid eintrifft, ist die Zeit von 4 Wochen sehr knapp, BS legt solche Termine gerne in die Urlaubs- oder Weihnachtszeit.
-Hier findet sich eine Sammlung von Klagen, die hier im Forum veröffentlicht wurden:
http://ul.to/vs1qw5i4
Eine Musterklage wird folgen.

Wer sich näher informieren will, findet hier Informationen und weitere Links:
Thema: Guten Abend Lob und Hallo
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14916.new.html#new
Hier der Widerspruch 2015


ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Datum, Ort_______________________________

Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom _________________

Beitragsnummer___________________________

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid

vom ___________________,  mir zugestellt am ____________________, Widerspruch ein,
sowie gegen alle weiteren, zukünftigen, Festsetzungsbescheide, bis über meinen Widerspruch und meine auf den Widerspruchsbescheid folgende Klage gerichtlich entschieden wurde.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom
________________ nach § 80 (4) VwGO,

bis über meinen Widerspruch vom ______________ gerichtlich entschieden wurde.

Da ein Urteil zu meinem Widerspruch und zu meiner Klage erst in einigen Jahre zu erwarten ist, handelt es sich nicht um einen kleinen Beitrag, der von mir monatlich zu zahlen wäre, sondern es ist eine große Summe, die mir im Laufe der Jahre zu Unrecht entzogen wird. Das kann ich mir nicht leisten angesichts der folgenden Gerichts- und Anwaltskosten.


?
Begründung gegen den Säumniszuschlag:
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs. 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.


Begründungen meines Widerspruchs:
1.)   Verstöße gegen Europarecht
Da ich einige Artikel aus dem Grundgesetz verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch den Rundfunkbeitrag bezahlen müsste.
Verletzt sehe ich Artikel 3(1) GG, 4(1) GG, 5(1) GG, 19(2) GG, 20(3) GG und ich berufe mich zudem auf Artikel 20(4) GG.
Ich verweise auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn einige Paragraphen des RBStVs verstossen offensichtlich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes. Um das durch die Landesrundfunkanstalten zu widerlegen, ist ein Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts nötig, nicht das von einfachen Verwaltungsgerichten oder den folgenden höheren Gerichtshöfen.
Ebenso verstösst der RBStV gegen etliche Europäische Verordnungen und Richtlinien und somit gegen höherrangiges Recht. Um das zu widerlegen ist ein Urteil des EuGH nötig.
Laut Europäischer Richtlinie 2007/65/EG unterliegt Rundfunk dem Wettbewerbsrecht.
Laut Europäischer Richtlinie 89/552/EWG ist Rundfunk eine Dienstleistung.
Laut Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen verboten, ebenso die Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; sowie der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Laut Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG müssen unbestellte Dienstleistungen nicht angenommen, geschweige denn bezahlt werden.

Laut RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.

Nach diesen Europäischen Richtlinien darf ich nicht gezwungen werden, für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht bestellt habe. Es wäre nötig gewesen, den RBStV durch die Europäische Kommission auf entsprechende Konformität prüfen zu lassen. Das wurde offensichtlich unterlassen.
Da noch weitere Europäische Richtlinien und Verordnungen durch den RBStV missachtet werden, ist auch hier eine Höchstgerichtliche Klärung nötig.
?
2.)    Beitragszahlungsverweigerung aus Gewissensgründen nach Artikel 4(1) GG

Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4(1) GG. Es ist erkennbar, dass von den Landesrundfunkanstalten, vertreten durch ihre Intendanten, keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten zu Unrecht Geld abzunehmen. Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, ein Unternehmen wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich möglicherweise bald betroffen sein.
Teilweise wird der RBStV gerechtfertigt mit Artikel 5 (1) GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk so viel Macht gibt, um mich zu dessen Finanzierung zwingen zu dürfen. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen. Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten und manipuliert haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut, Obdachlosigkeit oder Tod. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Beitragspflicht befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger.  Darüber darf im örR nicht berichtet werden.
Die Landesregierungen haben fälschlicherweise einen Staatsvertrag unterschrieben, der in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker und Intendanten zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz sowie dem Europarecht vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde.

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor, sofern Sie diese benötigen.

Dieser Wiederspruch gilt auch für alle folgenden Festsetzungsbescheide, die mir die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice in Zukunft quartalsweise ausstellt. Ich halte an meinem Widerspruch gegen jeden Festsetzungsbescheid fest, bis ich nach Erhalt eines Widerspruchsbescheids die Möglichkeit habe, meine Rechte durch ein Gericht prüfen zu lassen. Ich teile Ihnen unmissverständlich mit, dass ich den gerichtlichen Klageweg beschreiten will und einen Widerspruchsbescheid fordere, so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist. Verschonen Sie mich deshalb mit unsinnigen Textbausteinen und senden mir bitte umgehend einen Widerspruchsbescheid zu.





Mit freundlichen Grüßen, __________________________
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: donholiu am 01. September 2015, 08:14
Respektvolle, erstklassige arbeit. Dankeschön
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Frühlingserwachen am 01. September 2015, 11:25
Roggi,Super
Werde ich in meinen Widerspruch gegen den zweiten Festsetzungsbescheid mit einbringen.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: ThisIsSparta! am 01. September 2015, 13:18
Bitte beachten, dass neben den Allgemeinheit betreffenden Punkten, bei den Kernpunkten im Widerspruch/Klage dargelegt werden sollte, warum der Beitragsschuldiger persönlich von dem RBStV einen Nachteil hat: z.B. bei manchen Menschen werden (wirklich) seelische Schmerzen und Gewissenskonflikte bis zu starken Kopfschmerzen wegen dem Thema ausgelöst.

Nur zu schreiben, dass der ÖRR doof ist und doofes zeigt - wird nicht helfen. Die bereits verbreitete Gerichtsreaktion: dann schalte eben ab oder schau/hör gar nicht, denn nur die Zahlpflicht ist gesetzlich bindend. Also muss plausibilisiert werden, warum auch nur die Zahlpflicht direkt/indirekt an sich eben für den Mensch belastend ist.

Schließlich ist ja ein Widerspruch oder Klage immer persönliche Sache. Wer nur dagegen ist, weil der ÖRR eben doof ist und doof sendet, hat zwar moralisch voll Recht, bekommt aber dieses Recht nicht vom Gericht zugesprochen... Es wird heißen sowas wie "...wir verstehen, dass alles doof ist, aber die Politik muss halt richten und solang ist das Gesetz gültig und du musst zahlen, Klage abgewiesen aber Revision zugelassen..."

Wenn jemand andere Erfahrungen oder Überlegungen hat, ich lasse mich gerne belehren.  :)
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Frühlingserwachen am 01. September 2015, 15:06
Danke für die Belehrung
Wenn du meinen ersten Widerspruch gelesen hast, wird dir auffallen das nicht ein einziges mal das Wort "Doof" drin vorkommt.
Außerdem sind da die persönlichen Gründe dargelegt.
In Roggis Vorlage,die nicht den Anspruch auf Vollkommenheit erhebt, ist dieses Wort auch nicht zu finden,und trotzdem finde ich sie
hervorragend ausgearbeitet.
Du solltest also die Mitstreiter nicht für doofer halten, als sie es nicht sind!
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Roggi am 01. September 2015, 16:06
Nur zu schreiben, dass der ÖRR doof ist und doofes zeigt - wird nicht helfen. Die bereits verbreitete Gerichtsreaktion: dann schalte eben ab oder schau/hör gar nicht, denn nur die Zahlpflicht ist gesetzlich bindend. Also muss plausibilisiert werden, warum auch nur die Zahlpflicht direkt/indirekt an sich eben für den Mensch belastend ist.
Dies ist ein Widerspruch, um dem BS klarzumachen, dass man nicht zahlen wird, unabhängig vom Programmangebot. Die Klage wird ohne Programmkritik auskommen. Dafür gibt das Europarecht genügend Argumente her.

Das Urteil von Olaf Kretschmann, welches heute veröffentlicht (http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/08/im-namen-des-volkes-urteil-in-der.html) wurde, zeigt, dass es offensichtlich wenig Aussicht auf Erfolg hat, etwas gegen das Programm vorzubringen.
Dennoch ist es ein wichtiges Argument, denn ohne Gewissenskonflikt gäbe es kein Gefühl des Zwangs. Das im Widerspruch darzulegen, ist sicherlich wichtig.

Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: MrTNo am 01. Dezember 2015, 12:10
Danke Roggi,

von mir gab es ja leider lange nix Neues mehr. Aber da ich mal wieder so einen Bettelbrief mit dem Status "vollstreckbarer Titel" (blablabla) bekommen habe, musste ich mal wieder reagieren. In meinem Widerspruch gehe ich mal vollständig auf die Europaschiene. Mal sehen, wie das wird. Ich habe mal deinen Musterbrief als Vorlage genommen, nur die Grundgesetz-Verstöße rausgelassen. Das hatte ich ja schon mal...

 ;)

Beste Grüße und vielen Dank
MrTNo
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Roggi am 01. Dezember 2015, 12:49
Manche Wörter sind gesperrt, weil es nicht zu diesem Forum passt. Wer sich mit gesetzlichen und rechtlichen Mitteln wehren will, muss seriös bleiben. Wir Zahlungsverweigerer wollen ja auch mit Respekt behandelt werden.

Zum Europarecht muss beachtet werden, dass örR meint, es wäre eine Altbeihilfe. In den entsprechenden Richtlinien zum Wettbewerb ist aber keine Ausnahme von Altbeihilfen zugelassen. Genauso wenig ist in der Richtlinie für Altbeihilfen zugelassen, gegen andere Richtlinien zu verstoßen. Das muss aber noch genau formuliert werden.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: dimon am 01. Dezember 2015, 20:34
Danke Roggi für deine Mühe!!!
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Frei am 02. Dezember 2015, 03:31
...
-Hier findet sich eine Sammlung von Klagen, die hier im Forum veröffentlicht wurden:
http://ul.to/vs1qw5i4
Eine Musterklage wird folgen. ...

Gibt's so eine "Musterklage 2015" schon?

Ich bin nämlich gerade dabei, die Klagebegründung zu schreiben, und habe nur noch 3 Wochen Zeit.
Als grobe Struktur dachte ich an...
Frei 8)
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: noGez99 am 02. Dezember 2015, 08:21
Zitat
gerade dabei, die Klagebegründung zu schreiben, und habe nur noch 3 Wochen Zeit.
Zur Info:
Eine Person A hat erstmal formal Klage erhoben und Bescheide und Streitwert angeben (z.b. per Fax mit Sendebericht: günstig, schnell und rechtsicher).
Das Gericht hat dann eine Frist setzen für die Begründung (meist 1-2Monate). Die kann man eventuell auch noch verlängern wegen der Komplexität der Materie. Einfach mal probieren.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Frei am 02. Dezember 2015, 09:21
Zitat
gerade dabei, die Klagebegründung zu schreiben, und habe nur noch 3 Wochen Zeit.
Zur Info:
Eine Person A hat erstmal formal Klage erhoben und Bescheide und Streitwert angeben (z.b. per Fax mit Sendebericht: günstig, schnell und rechtsicher).
Das Gericht hat dann eine Frist setzen für die Begründung (meist 1-2Monate). Die kann man eventuell auch noch verlängern wegen der Komplexität der Materie. Einfach mal probieren.

Eventuell gäbe es auch für die Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur eine Woche und für die Befründung der eigentlichen Klage nur insgesamt 6 Wochen, wie in diesem fiktiven Fall (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109137.html#msg109137)... ;)

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Roggi am 02. Dezember 2015, 11:08
Hier wäre eine Musterklage, die binnen 2 Wochen mit sehr fragwürdigen Argumenten abgewiesen wurde. Die CopyPaste wurde arg überstrapaziert, es wurden widersprüchliche Argumente verwendet, ohne überhaupt die Klage oder das Urteil zu lesen.
Beispiel: Mal ist es ein Sondervorteil, mal ist es ein struktureller Vorteil.
Informationelle Selbstbestimmung:
War nicht Klagepunkt, weil meine Scheinteilnehmerschaft nicht auf einer Zwangsanmeldung beruhte, sondern durch einfache Umstellung von Gebührenkonto auf Beitragskonto erfolgte.
Europarecht:
Es wird auf Altbeihilfen geurteilt, obwohl das nicht Klagepunkt war und obwohl diese auch nicht mit dem übrigen Richtlinien zum Wettbewerbsrecht zu vereinbaren sind. Und in den Richtlinien zu Altbeihilfen werden die Richtlinien zum Wettbewerb nicht ausgenommen.
Laut Europarichtlinien darf niemand gezwungen werden, unbestellte Dienstleistungen zu bezahlen. Das muss dann in der Berufung geklärt werden. In einer neuen Klage muss es so formuliert werden, dass das Gericht erst gar nicht auf die Idee kommt, dieses Urteil (27 K 5895/14) zu zitieren.

Hier die zwei Klageschriften:
Strategie und Argumente der Klage bis zum Bundesverfassungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10562.msg108844.html#msg108844
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Weilsreicht am 17. Januar 2016, 13:11
Recht herzlichen Dank für die Antwort und  das Muster sowie die regen Informationen von Euch. Habe soeben mit dem Muster ein Schriftstück aufgesetzt, welches die Tage in die Post geht. Auch danke noch mal für die Information sich jetzt schon Gedanken und Vorbereitungen für folgendes zu machen.
MfG
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Thejo am 08. Februar 2016, 12:23
@Danke Roggi!

Wie sieht es aus, wenn eine Person L eine Klage nicht forcieren möchte, sondern einfach nur Zeit gewinnen. Sollte ein Widerspruchbescheid ausdrücklich verlangt und nachträglich eingefordert werden? Ein Klage darauf schließt sich aus, wenn man prinzipiell gar nicht klagen will - letztendlich wollen die LRA'en ja was und nicht der belästigte Bürger.

Kann ein nicht zugestellter Widerspruchbescheid als Zustimmung von Seiten der LRA'en interpretiert werden?
Bzw. Umkehrschluss, kann nach Verstreichen der Fristen (eine fiktive Person E müsste nun schon über 4 solcher ablehnenden Widerspruchbescheide haben) dem Widersprechenden rechtsverbindlich vorgeworfen / zum Nachteil werden? Im Sinne von: Man hätte auf Ausstellung der Widerspruchsbescheide klagen/nachhaken müssen?


Für Klagende: Übrigens könnte es den fiktiven Fall geben, das jemand mit Angabe von Gründen bei einer Klagevorbereitung wiederholt um mehr Zeit bittet. Es könnte ja hypothetisch sein, dass Gerichte aufgrund aktueller Überlastung mit Asylanträgen fortlaufend Verlängerung gewähren.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: PersonX am 08. Februar 2016, 13:21
Die Erstellung eines Widerspruchsbescheid ist nicht einklagbar.
Es kann nach 3 Monaten Wartezeit Klage erhoben werden mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides.
Es muss nie Klage erhoben werden.
Klage kann und sollte erst mit Widerspruchsbescheid eröffnet werden.

In Bundesländern mit nicht optionalen Widerspruchsverfahren ist die Antwort in Form eines Widerspruchsbescheid bei Nicht Abhilfe des Widerspruchs nicht optional sondern Pflicht.

Ein Bürger muss gar nichts tun, sondern kann auf diesen warten. Ein Bürger muss auch nicht zu vor erklären, ob er klagen will oder nicht, sondern kann das ja auch am Inhalt eines Widerspruchsbescheid festmachen.

Die Klagefrist richtet sich nach der Rechtsbelehrung und dem Zeitpunkt der richtigen Zustellung und Bekanntgabe, sofern nicht unheilbare Mängel bei der Zustellung vorliegen.
-----

Achtung in Bundesländern mit optionalem Widerspruchsverfahren, dort richtet sich die Klagefrist nach der Zustellung und Bekanntgabe der Rechtsbelehrung des ersten Bescheids, ist z.B. die Rechtsbelehrung fehlerhaft verlängert sich die First zur Klage auf ein Jahr. Sollte keine Bekanntgabe wegen Mängeln bei der Zustellung vorliegen, welche nicht heilbar sind, dann könnte es sein, dass die Frist nicht angefangen hat zu starten.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Jedi22 am 23. Februar 2016, 12:36
Da ich beim Durchstöbern des Forums noch keine Antwort auf folgende Frage finden konnte, gestatte man mir,
dass ich sie in diesem Thread einmal stelle:
Ist denn der Beitragsservice verpflichtet, inhaltlich auf den Widerspruch einer Person Bezug zu nehmen?

Mir begegnen hier im Forum neben den teilweise sehr umfangreichen Widersprüchen mitunter auch Meinungen,
die den Sinn eines umfangreichen Textes anzweifeln. Ich habe nun neben persönlichen Gründen der Verweigerung
auch eine Menge Munition, um den BS auch ausführlich mit allgemeiner Kritik zu konfrontieren. Man liest ja andererseits
auch nicht selten davon "dem BS möglichst viel Arbeit zu machen". Und ich biete mich den freundlichen Mitarbeitern des BS
gerne an, um ihnen gegen Langeweile und eventuellen Büroschlaf mit einer ausführlichen und umfangreichen Lektüre zur Seite
zu stehen...  ::)
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Thejo am 23. Februar 2016, 12:57
Ist denn der Beitragsservice verpflichtet, inhaltlich auf den Widerspruch einer Person Bezug zu nehmen?

Man liest ja andererseits auch nicht selten davon "dem BS möglichst viel Arbeit zu machen". Und ich biete mich den freundlichen Mitarbeitern des BS gerne an, um ihnen gegen Langeweile und eventuellen Büroschlaf mit einer ausführlichen und umfangreichen Lektüre zur Seite zu stehen...  ::)
Ob die verpflichtet sind, weiß ich nicht (ich wag es zu bezweifeln). Die allgemeine Aussage ist jedoch, dass denen jegliches Argument so wie so völlig egal ist, da die sich auf Ihr allumfassendes "Ermächtigungsgesetz" berufen ("Widerstand ist zwecklos...").

Zum Thema "Beschäftigung" oder "Sand in's Getriebe": Steht eine Spekulation im Raume, der BS würde Schreiben längst automatisiert abarbeiten lassen (mit OCR) und dann automatisch, nach Schlagworten ein paar Textbausteine für ein Antwortschreiben zusammenwerfen. Möglicherweise sind da Handschrift bzw. nicht-Arial, -Times Schrift-Fonts für eine persönlichere Bearbeitung zuträglich?  ::)
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: mara2 am 21. März 2016, 16:30
Hallo Roggi,

gute Arbeit zum EU-Recht, der doch mit diesem Zusatz vervollständigt werden kann:
Charta der EU-Grundrechte (Amtsblatt der EU: C 326/391, vom 26.10.2012),
Art. 11 Abs. 1 (identisch mit Art. 10 EMRK), bestimmt die Vorschrift: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“

Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Roggi am 22. März 2016, 23:38
Guter Fund, mara2.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Da wird unser Artikel 5 aus dem Grundgesetz etwas umformuliert, aus "ungehindert" wird hier "ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen". Ob ein Zwangsbeitrag ein behördlicher Eingriff bezüglich der Informationsfreiheit sein soll, glaube ich aber nicht. Es wird wohl so zu verstehen sein, dass eine Behörde z.B. Facebook nicht auf Inhalte kontrollieren darf, um anschließend den User zu sperren, der etwas gegen die aktuelle Politik hat und dies postet. Ob eine Behörde Zwangsbeiträge einziehen darf, um das Programm senden zu können, ist damit auch nicht ersichtlich. Erst wenn durch den Zwangsbeitrag kein Geld mehr für andere Medien übrig bleibt, kann diese Vorschrift für uns von Vorteil sein. Dies muß aber dann erst bewiesen werden.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: MMichael am 23. März 2016, 11:51
Erst wenn durch den Zwangsbeitrag kein Geld mehr für andere Medien übrig bleibt, kann diese Vorschrift für uns von Vorteil sein.
Ist das so?
Oder ist es nicht eher so, dass die "behördliche" Zwangsabgabe - die von Amtswegen, weil durch Amtsgerichte bestätigt, erhoben wird - eben genau die in der Vorschrift genannte behördlicher Eingriff ist!?

Der voraussetzungslose Zwang zur Bezahlung für die "fiktive Möglichkeit des Vorteils der Möglichkeit der Nutzung der Sendungen des örR" eine Beeinträchtigung des ungehinderten Zugangs zu den Informationen des örR nach Art. 5 GG.
Titel: Re: Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
Beitrag von: Roggi am 23. März 2016, 13:12
Es ist ein behördlicher Eingriff in die Finanzen. Es ist kein behördlicher Eingriff in die Informationen. Dieser behördliche Eingriff in das Programm müsste zunächst nachgewiesen werden.
Bestes Beispiel:
Falle einer Zensur, die z.B. durch eine angeordnete behördliche Maßnahme zur Zeit auf Facebook stattfindet, ist es zwar offensichtlich, dass gegen dieses Gesetz verstoßen wird, aber da Facebook mit dieser Behörde paktiert, gibt es keinen Kläger. Es wird massiv in die Meinungsfreiheit auf Facebook eingegriffen, wenn dort zu viel gegen die Regierung geschrieben wird, wird man gesperrt. Auch darüber berichten die örR nichts. Wir werden längst gegen geltendes Recht zensiert und kontrolliert, ohne dass die breite Öffentlichkeit davon etwas mitbekommt.