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Autor Thema: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin  (Gelesen 66816 mal)

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#90: 13. November 2015, 13:45
Dann muss der gute Herr Bölck sich einen weiteren Kläger für das nächste Mal besorgen und die gleiche Sache versuchen. Beim gleichen Richter....

Ist wohl schon in Arbeit. Es gibt aber bislang noch keinen Termin vor dem VG.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#91: 13. November 2015, 13:52
Ist das mit dem Mitbewohner wirklich so, oder meinst das als negative Option, die passieren könnte...? Wieso meldet sich der Mitbewohner nicht einfach mal ab? Zumindest für die Dauer des Prozesses? So nach dem Motto: " Sehen Sie Herr Richter, ich tue alles um Ihren Anforderungen genüge zu tun..."!!

Zur Not soll der Mitbewohner mal mit jemandem hier im Forum Kontakt aufnehmen, bei dem er sich für eine Weile als Mitbewohner melden kann. Also wenns nur daran scheitern sollte!!?? Da würde ich als Kläger aber mal alles in Bewegung setzen um das durchzubekommen, wenn ich vom Richter schon so eine Steilvorlage bekomme. Das wäre ja quasi schon grob fahrlässig, wenn der Prozess deswegen verloren geht, weil ein Mitbewohner sich querstellt..... Der muss mit ins Boot. Zur Not mit der oben genannten Option!!


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K
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#92: 13. November 2015, 13:53
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...

Da braucht es keine seltsame Art und Weise. Der Mitbewohner nutzt ein Smartphone und möchte nicht als Zeuge aussagen. Ein Smartphone fällt leider unter die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes.
DAS kann man ändern (kündigen usw. ...)  8)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#93: 13. November 2015, 14:00
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...

Ja, natürlich kann man das Ändern. Das wirkt dann aber erst ab dem Zeitpunkt zu dem der Mitbewohner nicht mehr in der Wohnung lebt. Das gilt nicht rückwirkend! Somit für die Anfechtung der Bescheide oder eine Befreiung unerheblich - leider.
Da braucht es keine seltsame Art und Weise. Der Mitbewohner nutzt ein Smartphone und möchte nicht als Zeuge aussagen. Ein Smartphone fällt leider unter die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes.
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#94: 13. November 2015, 14:00
Sag ich ja... Also es werden hier Aktionen ins Leben gerufen, die eine Energie und eine Organisation im Hintergrund benötigen, die allerhöchsten Respekt verdient!! Und dann soll eine Härtefallzuassung wegen eines Mitbewohners scheitern, der 4mal im Jahr in der dortigen Wohnung residiert??

Also da sollte aber alles drangesetzt werden um dieses Sache positiv zu beenden! Ist der Kläger eigentlich hier im Forum?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#95: 13. November 2015, 14:08
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.
Bleibt tapfer!
[...]Es geht m.E. bei der Strategie von RA B. darum mit dem Befreiungstatbestand "Ich habe gar keinen Fernseher" die Absurdität des neuen Beitrags herauszuarbeiten. Denn zu Zeiten der Gebühr gab es diesen Befreiungstatbestand bereits. Jeder konnte sich abmelden der kein Empfangsgerät bereithielt.
Mit dem der Novellierung der Gebühr zum Beitrag dachten die  Herren Sie können zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einem werden keine Gebührenbeauftragten / Schnüffler mehr benötigt (Kosteneinsparung) und zum anderen generieren Sie durch die Reform Mehreinnahmen ohne das das Angebot geändert/erweitert wird.
Und ja, dazu muss der Kläger Beweis anbieten um die Tatbestände, die zu seiner begehrten Befreiung führen sollen nachzuweisen.
[...]
Jahre später entwickelt sich in der Rechtssprechung genau dieser Focus.

Denkt doch mal weiter. Sollte diese Strategie erfolgreich sein und das Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zur Befreiung führen - dann wird auch ein Verfahren dafür beim BS eingeführt. Evtl. nennt sich das dann wieder "Abmeldung". Die Ironie an der Geschichte ist - dann haben wir faktisch wieder eine Gebühr. Und wie will der BS sicherstellen das wirklich kein Gerät vorgehalten wird?
Richtig: GEZ Schnüffler werden wieder ins Feld geschickt um Beute zu mache. Ich glaube nicht daran da Richter an den VG die Rolle der Gebührenschnüffler übernehmen wollen.
Dann müsste die Richterschaft personell erheblich aufgestockt werden.
Mit diesem und den damit im Zusammenhang stehenden ähnlichen Verfahren bzgl. einer "Befreiung wegen Nichtnutzung" wird genau das aufgegriffen, was bei der Umsetzung des zugrundeliegenden Kirchhof-Gutachtens sträftlichst unterschlagen wurde:
Die von ihm als "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen geboten" erachtete "Widerlegbarkeit der Regelvermutung".
"Regelvermutung" = "jeder hat - jeder nutzt"
"Widerlegbarkeit" = diese Vermutung muss Widerlegbar sein, ansonsten dürfte es eben in die Nähe einer (unzulässigen) Steuer rücken...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
[...]
3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf

Genau um dieses "individuelle Antragsverfahren" geht es.

Kirchhof hatte in "seinem"(?) Modell *keine* vollkommen "nutzungsunabhängige, unwiderlegbare pauschale Allgemeinabgabe" beschrieben!
Die Ironie seines "neuen Modells" besteht in der Tat darin, dass der Abgabentatbestand zwar "unabhängig von Geräten" festgelegt wurde, hintenherum jedoch dennoch wieder mit Geräten begründet wird. Ein äußerst inkonsistentes und inkonsequentes Modell - was ihm ja auch seitens der umfänglichen renommierten Gutachten sehr fundiert angekreidet wird:

7...8... aktuell 9(!!!) RENOMMIERTE, *VERNICHTENDE* GUTACHTEN/ STUDIEN
+2 FUNDIERTE AUFSÄTZE [gesammelte Werke]
,
die dem sogenannten "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"
VERFASSUNGSWIDRIGKEIT und zahlreiche weitere eklatante RECHTSVERSTÖSSE bescheinigen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974

Allerdings wäre die Konsequenz aus Kirchhofs Modell (sofern es denn "endlich" auch tatsächlich so umgesetzt würde) ein Paradigmenwechsel in der Beweisführung - ergo eine Beweislastumkehr zum einseitigen Vorteil der Nutznießer (maßgeblich ARD-ZDF-GEZ) und zum einseitigen Nachteil der Betroffenen, d.h. die (auch in anderen Rechtsgebieten höchst problematische)
- Abkehr von der prinzipiellen Unschuldsvermutung sofern keine Schuld bewiesen ist
- hin zu einer pauschalen "Schuldunterstellung" mit der lediglichen Möglichkeit des "Unschuldsbeweises" ("per Antrag")


Die andere Alternative zur Befreiung ist der Aussage des Richters zu entnehmen. Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.
Wenn es eine Steuer wäre, hätten die Länder nicht die dafür notwendige Gesetzgebungskompetenz.
Deswegen wird von ARD-ZDF-GEZ und auch den verantwortlichen Landesregierungen den Begriff der Steuer im Zusammenhang mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" abgestritten bis zum Umfallen... ;)

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

So nun haben die ÖR die Wahl zwischen Pest und Cholera. Ich bin gespannt wie es ausgeht.
...die Cholera käme gar nicht in Frage, da - wie zuvor beschrieben - für eine Steuer erst recht jegliche Gesetzgebungskompetenz fehlen würde.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#96: 13. November 2015, 14:09
Ich sehe das wieder einmal als den Versuch, irgendetwas rechtlich hinzubiegen, was offensichtlich wiederrechtlich und auch logisch total abwegig ist.

Wenn man sich anschaut, wie Systeme funktionieren und expandieren, dann weiss man das der OeR Rundfunk sich ueber die Jahre von seiner eigentlichen Aufgabe uns seinem eigentlichen Zweck, naemlich nach der NS Diktatur freie und unabhaengige Medien sicher zu stellen, weit entfernt hat.

Gerade ueber das unabhaengig laesst sich vortrefflich streiten, ist es nun besser, von Werbeeinnahmen abhaengige Medien zu haben oder von Politikern durchsetzte Landesrundfunkanstalten?
Fakt ist jedoch, das es total unsinnig und sicher auch nicht von den Verfassern des Grundgesetzes gedacht war, das unser OeR Rundfunk einmal 8,5 Mrd. Euro im Jahr kostet, alle privaten Medien aussticht, und viele Dinge uebertraegt, die mit freien Medien ueberhaupt nichts zu tun haben.
Lindenstrasse, Sportveranstaltungen, zig fulltime Fernseh- & Radiosender finanziert werden, mit der Aussage das kommt der Allgemeinheit zu gute.
Das ist einfach nur hahnebuechern.
v.a. konkurriert der ueberwiegende Teil der Programme mit anderen Unterhaltungsmoeglichkeiten, z.b. Kinos, Theatern, Konzerten, etc.
Obendrein ist die zur Finanzierung herangezogene Messgroesse, die Wohnung, total irrelevant.
Kein Kino kaeme auf den Gedanken, von jedem Menschen Geld zu verlagen, schliesslich koennte er ja ins Kino gehen.
Wenn das dann noch auf Basis der Unterhose verlangt wird, die hat schliesslich fast jeder an, sind wir beim Rundfunkbeitrag.

Mich bestaerkt das in meiner Meinung, das der Klageweg nicht sonderlich hilfreich ist, weil diese offensichtliche und von jedem logisch nachvollziehbare Tatsache bisher noch in keinem Gerichtsurteil herausgekommen ist.
Leider ist er der einzig gangbare, man kaempft also auf einem Schlachtfeld das der Gegner gewaehlt hat, was bekanntlich keine gute Idee ist.
Man muesste BS & Co. mal auf einem anderen Schlachtfeld stellen.

Es macht einfach keinen Sinn, das ein ueberwiegend Unterhaltung sendender Apparat mit 8,5 Mrd. ueber eine vollkommen willkuerliche Messgroesse wie die Wohnung finanziert wird; unabhaengig jeder Nutzung und den zahlreichen Alternativen (Internet!).
Die Umstellung der Finanzierung erfolgte ja nicht aus gruenden der Gerechtigkeit, sondern war eine rein Finanzielle Angelegenheit.

Das der Rfstv. sowieso vom OeR nicht erfuellt wird, weil grosse Teile der Gesellschaft garnicht bedient werden, hat auch noch niemanden interessiert. ARD & ZDF sind ja Rentnerfernsehen, auch der Grund warum sie massig Geld in Fussball und Sport pumpen, der einzige Weg wie sie noch junge Zuschauer bekommen.
Das aber gerade gut gebildete junge Menschen unter 35 aus den grossen Staedten keinen Fernseher haben und wenn sie sich informieren, dann sicher nicht ARD.de nutzen, interessiert keinen Menschen.

Die Richter dieser Republik biegen sich das Recht doch gerade so, wie es zu ihrer Ansicht passt.
Das zeigt doch schon die Beweislastumkehr, das in diesem Fall der Klaeger beweisen muss, das er keine Rundfunkgeraete hat, und selbst dann wird auf seinen nur selten anwesenden Mitbewohner verwiesen - eine andere juristische Person.
Der Richter meint dann, das 15% des Gewinns als Beitrag fuer das Fernsehen - haha, nicht unverhaeltnissmaessig sind.
Sicher, die Leute schlafen im Hostel, damit sie dann abends um 8 Tagesschau gucken.
Dem Richter sollte man mal 15% Gehalt kuerzen, um die Alpenwaldpflege zu finanzieren - kann er als seinen Beitrag zur besseren Luft in Deutschland verbuchen.

Das ist ja auch ein riesiger Witz des Rfstv - das ich in einer WG als Gesamtschuldner hafte, aber fuer eine vollkommen andere, fremde Person.
Willkuer laesst gruessen.

Das es dort jetzt um etwas geht, was die Neuregelung extra ausgeschlossen hat, ist ja ein Treppenwitz. Schliesslich sind Geraete nicht mehr der massstab, einizg die Wohnung zaehlt.
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#97: 13. November 2015, 14:23
Zitat
dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.

So gesehen ist bereits jetzt, dass aktuelle Gutachten "vollständig" erfüllt, denn das individuelle Antragsverfahren beginnt aktuell mit ein einem Widerspruch und ist abgeschlossen, wenn ein Richter dann die Befreiung ausspricht.

Also, sollte die Fortsetzung des Verfahrens oben tatsächlich stattfinden und die zwei offenen Punkte zu Gunsten des Klägers geklärt werden, dann ist dort wahrscheinlich erstmalig der Erfolg eines individuellen Antragsverfahren zu sehen oder aber es mangelt am Vorhandensein eines solchen.

Im Erfolgsfall sollten alle Personen, welche ebenso ein solches individuelles Antragsverfahren durchlaufen wollen dann noch besser vorbereitet werden, damit das jeweilige Antragsverfahren auch wieder individuell aber nicht "teuer" im zeitlichem Verlauf wird.

Im Gutachten erfolgte ja wahrscheinlich keine Aussage, wie so ein individuelles Antragsverfahren aussehen sollte. ;-)


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#98: 13. November 2015, 14:40
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.

 8) ;D Was ja nicht unbedingt schlecht wäre... Das wäre zumindest ein Teilerfolg, den sehr viele gehen könnten bis zur endgültigen Klärung vor dem BVerfG oder dem EuGh....


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#99: 13. November 2015, 14:49
@ DER JOKER

"Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters? Oder nur beglaubigte Abschriften?

... war Deine Frage....dazu-

Urteile gibt es die noch, ich dachte das heisst nun "Beschluss" ?
Und Unterschriften werden immer seltener, Zb. die Stadt unterschreibt u.a. auch nicht mehr. Nur noch gedruckter Name.
Man könnte meinen niemand will mehr Verantwortung tragen, die ja u.a. durch eine Unterschrift bestätigt wird.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#100: 13. November 2015, 15:09
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.

 8) ;D Was ja nicht unbedingt schlecht wäre... Das wäre zumindest ein Teilerfolg, den sehr viele gehen könnten bis zur endgültigen Klärung vor dem BVerfG oder dem EuGh....

Eine Person X würde aus den Zwischenlauten der aktuellen Verhandlung schließen, dass eine LRA Berufung einlegen wird. Der aktuelle Strohhalm in der Verhandlung ist ein Auto (Firmenwagen) der Firma des Klägers, wo es eine steuerliche Regelung gibt, wegen einer privaten Nutzungsmöglichkeit und eine weitere Person, wo nicht abschließend geklärt werden konnte, welche Geräte diese tatsächlich vorhält.

Aus diesem Grund gab es einen zeitlichen Aufschub, möglich wird dadurch, dass beide Seiten noch etwas an den jeweiligen Schlussworten feilen können.

Aber es ist noch nicht klar, ob diese Person einer solchen Befragung, welche mit dem Kläger erfolgte, zustimmen und ob diese tatsächlich staatfinden wird. Nicht das dazu plötzlich der Grund entfällt.
Was beim Auto passiert bleibt auch noch offen. Aber auch dort könnte für eine möglichen Diskussion die Grundlage entfallen.

Weil eine Befreiung nur für die Zukunft ausgesprochen wird, könnten diese Sachen auch zusätzlich bewerkstelligt werden, der Antrag des Klägers auf Befreiung müsste wohl dann "zeitlich" geändert werden, auch das wird sicherlich vom Rechtsanwalt geprüft werden, ob das zielführend sein kann.

Bleibt die Frage offen, ob eine Befreiung wegen "Mangel an Geräten" in der Sache hilfreich bleibt, denn damit würde der Betrag weiter von der Steuer abrücken hin zu einem Beitrag, aber somit hoffentlich eine Lawine an Befreiungsanträgen auslösen, wo die LRA bereits erklärt hat, dass sie diesen Fall nicht praktikabel Händeln könnten und genau an dieser Stelle würde die Berufung ansetzen.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#101: 13. November 2015, 15:16
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.

 8) ;D Was ja nicht unbedingt schlecht wäre... Das wäre zumindest ein Teilerfolg, den sehr viele gehen könnten bis zur endgültigen Klärung vor dem BVerfG oder dem EuGh....
Da wuerde ich mich nicht zu frueh freuen.

Der Klaeger hat augenscheinlich einen recht seltenen Fall nachgeweisen, er selbst musste vor Gericht aussagen, keine Rundfunkgeraete zu besitzen.

Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.

Die Crux ist doch, das ich nachweisen muss, das ich den Mist nicht nutze, bzw. es geht ja nicht mal um den Nutzen, sondern um die Geraete, mit denen man theoretisch nutzen koennte. Ich muss also dem BS beweisen, das ich ihren Quatsch nicht nutzen kann, weil ich keine Geraete habe - das ist bei mir, 28, internetafin einfach unglaubwuerdig.
Als Vergleich faellt mir nur das Auto ein: Ich kann es abmelden, dann kann ich es weiter nutzen, zwar nur auf Privatgelaende, aber ich darf es nutzen. Steuer muss ich dann keine Zahlen.

Es ist wirklich witzlos: Es wird pauschal unterstellt, das ich ein Geraet, das primaer zum arbeiten, zum surfen und spielen gedacht ist, als Fernseher oder Radio nutze.
Das Internet Angebot von ARD & Co. ist ja ein Witz - auf Youtube finde ich jedes Video in besser, auf faz, nzz, welt, spiegel, in Blogs, nyt, etc. jede INformation in besser und ausfuehrlicher -
aber sicher, ich nutze den Laptop, um deutschen oeffentlichen Rundfunk zu empfangen.
Und selbst wenn ich es nachweislich nicht tue (z.b. ueber browserverlauf) dann muss ich zahlen weil ich es nutzen koennte.
Solange man auf dieser Basis argumentiert, kommt man nie weiter, weil es einfach eine unlogische Interpretationskette ist, die vollkommen die aktuellen Gegebenheiten und Tatsachen einer modernen Welt und Gesellschaft ausblendet.

Das ist auch das Problem des Klagewegs.

Es geht einzig um die juristische Perspektive. Das dass dt. Recht aber massiv der technischen, gesellschaftlichen und geistigen Entwicklung hinterher haengt, blendet man damit aus.
Unser Recht ist der zeit hinterher.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#102: 13. November 2015, 16:59
Zitat
Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.

Ich hatte ja bereits früher in dieser Diskussion eine Argumentationsweise darstellt, wie begründet werden könnte, dass es sich um eine Steuer handele. Es macht meiner Ansicht nach jedoch keinen Sinn mehr, vor Gericht Argumente für eine Steuer hervorzubringen, weil die Gerichte diese Argumente gar nicht erst hören, sondern einem reflexartig eine lange Liste mit Urteilen präsentieren und dazu sagen: "Dieser Ansicht schließe ich mich an."

Für weitaus erfolgversprechender halte ich die Argumentation, dass sich die Abgabe nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheide. Die deutliche Unterscheidung ist ein Erfordernis, welches das Bundesverfassungsgericht fordert:

Zitat
"Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden." (Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95, Tz. 115)

Meine Argumentation wäre dann folgende:

Der sog. Rundfunkbeitrag unterscheidet sich seiner Art nach nicht deutlich von der Abgabenart der Steuer, denn:

1. a) Steuern als Instrument zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur
Steuern dienen zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur. Die Gesamtheit staatlicher Aufgaben bildet ebendiese öffentliche Infrastruktur. Sei es die innere Sicherheit, sei es die äußere Sicherheit, sei es das öffentliche Bildungswesen, sei es das Justizwesen, sei es das Sozialwesen – all dies sind nur einzelne Beispiele für staatliche Aufgaben, die die öffentlichen Infrastruktur bilden.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ungeachtet des Grundsatzes der Staatsferne Teil dieser öffentlichen Infrastruktur, denn er dient der „Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen“ (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Der Rundfunkbeitrag entgilt nicht eine bestimmte Fernseh- oder Radiosendung bzw. das Programm eines bestimmten Fernseh- oder Radiokanals, d.h. er ist nicht die Gegenleistung für eine besondere Leistung (§ 3 Absatz 1 AO), sondern er dient der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“, d.h. der „funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ gemäß § 1 RBStV und damit der Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur, die sich aus den Runkfunkanstalten als Medienveranstalter, den Landesmedienanstalten als Medienaufsicht und dem Beitragsservice als Abgabenverwaltung zusammensetzt.

b) Die Verteilung des Abgabenaufkommens
Das Steueraufkommen wird auf die einzelnen Haushalte der Gebietskörperschaften, und damit auf die einzelnen Teile der öffentlichen Infrastruktur, verteilt. Die Verteilung des Steueraufkommens ist im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes geregelt.

Ebenfalls wird das Rundfunkbeitragsaufkommen auf die einzelnen Teile der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also auf die Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten und den Beitragsservice, verteilt. Die Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.

c) Das Vorhandensein eines strukturellen Vorteils
Aus dem Vorhandensein einer durch Steuern finanzierten, öffentlichen Infrastruktur zieht grundsätzlich jede Person einen strukturellen Vorteil, den die Bürger als Mitglieder eines öffentlichen Gemeinwesens aus deren Vorhandensein haben, da sie die Möglichkeit haben, diese vorhandene Infrastruktur zu nutzen.

Aus dem Vorhandensein des durch den Rundfunk“beitrag“ finanzierten, öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014), weil sie die Möglichkeit hat, diesen zu nutzen.

d) Träger der Finanzierungsverantwortung
Der Träger der Finanzierungsverantwortung einer öffentlichen Infrastruktur ist die Allgemeinheit.

Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist, trägt grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (mithin die Allgemeinheit) die Finanzierungsverantwortung für diesen.

d) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens
Die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens sind in erster Linie die Haushalte der Gebietskörperschaften. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk allerdings Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und damit Teil des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens ist, können die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Haushalte eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens (§ 3 Absatz 1 AO) betrachtet werden.

e) Finanzierung von Beamtenpensionen im Vergleich zur Finanzierung von „Betriebsrenten“ ehemaliger Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunkstaatsvertrag
Beamtenpensionen, also Ruhegehälter ehemaliger Staatsbediensteter, werden aus dem Steueraufkommen der allgemeinen Staatshaushalte gezahlt. Unstreitig ist, dass die Ruhegehälter ehemaliger Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Rundfunkbeitragsaufkommens gezahlt werden. Die Funktion, die Steuern eines allgemeinen Staatshaushaltes in dieser Hinsicht erfüllen, erfüllt der Rundfunkbeitrag im besonderen Staatshaushalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ungeachtet seiner Besonderheit ist der Haushalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (vgl. schon Buchstabe d).

2. Der Vergleich des Rundfunkbeitrags mit einzelnen Steuerarten
a) Vergleich des Rundfunkbeitrages mit der Einkommensteuer
Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Absatz 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft die persönliche Ein­kommenssteuerpflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG an einen Wohnsitz oder den ge­wöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ enthält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Absatz 1 RBStV ist der Kreis der Rundfunkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Einkommen-) Steuerpflichtigen auf.

b) Vergleich des Rundfunkbeitrags mit der Grundsteuer
Armin Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz des Südwestfunks, spricht von einer „Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet.“ (Vgl. Herb, Armin: Neue Rundfunkfinanzierung – neue Datenschutzprobleme?, MMR 4/2011, 232 ff.) Auch er als Repräsentant des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sieht also, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, wenn er ihn für mit der Grundsteuer vergleichbar betrachtet.

Hieraus folgt eindrucksvoll, dass der Rundfunkbeitrag, sofern man ihn als „Beitrag“ im finanzverfassungsrechtlichen Sinne betrachtet, sich nicht deutlich von einer Steuer abhebt.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#103: 13. November 2015, 17:54
Für weitaus erfolgversprechender halte ich die Argumentation, dass sich die Abgabe nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheide. Die deutliche Unterscheidung ist ein Erfordernis, welches das Bundesverfassungsgericht fordert:

Zitat
"Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden." (Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95, Tz. 115)

Das Sammeln von Gründen warum der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, halte ich für die falsche Vorgehensweise.

Es ist nicht notwendig selbst den Nachweis zu führen das der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Der richtige Ansatz ist, es gibt kaum Gründe die belegen, das der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Das muss vom ÖRR dargelegt werden, denn das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt es muss sich deutlich von einer Steuer unterscheiden.



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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#104: 13. November 2015, 18:46
Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.
Ein Verfahren wie dieses (und hoffentlich noch viele folgende) zeigt aber sehr eindrücklich die Inkonsistenz des jetzigen sog. "Rundfunkbeitrags"-Modells und kann sehr massiv zu einer Grundsatzdebatte beitragen.
Die Landespolitik, ARD-ZDF-GEZ und faktisch alle bisherigen Gerichte haben sich hier in eine Zwickmühle geritten, die eine Legitimation dieser Regelungen offensichtlich widersprüchlich werden lässt.
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.
Diese nie so wirklich endgültig geklärte Frage der sog. "PC-Gebühr", dem unsäglichen Vorreiter des sog. Rundfunkbeitrags, wird hiermit nochmals aufgekocht...
...und diesmal aufgrund der schieren Menge an Verfahren hoffentlich ebenfalls tiefgreifend behandelt.
Zu Zeiten der PC-Gebühr gab es ja bundesweit leider nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Klagen...
Weitermachen! ;)


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