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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: TVfrei am 17. Mai 2015, 17:02

Titel: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 17. Mai 2015, 17:02
Leider scheint im Kalender des Forums entgangen zu sein, dass im April 2015 das VG Berlin (27. Kammer) gemäß einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2015 bereits einmal eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abgewiesen hat. Bisher waren zahlreiche Personen davon ausgegangen, dass am VG Berlin noch keine grundsätzliche Urteile zu diesem Thema ergangen sind. Auch auf der Internetseite des Gerichts (http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/) sind derzeit keine Meldungen zu entdecken.

Hier im Forum wurde die Notiz von sommerflieder (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14180.msg94969.html#msg94969) eingestellt. Der Übersicht halber sei empfohlen, über alle in Berlin anhängigen Verfahren in diesem hier eigens eingerichteten Themenblock zu berichten.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: sommerflieder am 19. Mai 2015, 21:58
Hier ist der PDF-Download zum

Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf

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Edit "Bürger":
Angaben präzisiert/ leicht umformatiert.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 20. Mai 2015, 13:29
Die Diskussion zum
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.0.html

Ist es ein Zufall, dass das VG Berlin dieses Verfahren so wenig publik gemacht hat, dass die kritische Öffentlichkeit von der Verhandlung nicht rechtzeitig erfahren konnte und somit keine interessierten Personen vor Ort zugegen waren?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Gast am 20. Mai 2015, 16:05
Gegenfrage: Wo - außer auf den aushängenden Bildschirmen direkt im Haus - macht das VG Berlin die anstehenden Verhandlungen publik?

Noch eine Gegenfrage: Wieso hat der Kläger (oder die Klägerin?) keinen Wink an die kritische Öffentlichkeit gegeben?  :D

Und noch eine: Meist werden ja an einem Tag ähnlich gelagerte Klagen abgehandelt (um in unserem Anliegen nicht zu sagen: abgebügelt). Vielleicht kann jmd. weitere Infos zu etwaigen anderen Verfahren am selben Tag nachreichen?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Shran am 24. Mai 2015, 04:59
Hier ist der PDF-Download zum

Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf

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Edit "Bürger":
Angaben präzisiert/ leicht umformatiert.


Auf eine "Info" kann man nicht klagen...
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Gast am 24. Mai 2015, 09:27
Auf eine "Info" kann man nicht klagen...

Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden, so steht es einem jeden Kläger / einer jeden Klägerin frei den Spieß umzudrehen, dieses Urteil auseinanderzupflücken und die darin enthaltenen Fehler als Zündstoff zu verwenden.

Ich verstehe also nicht ganz Deinen Einwand / Dein Kommentar. Oder was war gemeint?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: spreefischer am 24. Mai 2015, 10:27
Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden,

Zumal dieses Urteil diese eine Klage abgehandelt hat und nun es sich evtl. einfach machen möchte, indem den anderen Klägern nahe gelegt werden sollte es zu lassen.

Die wesentlichen Punkte in der Klage von Person G wurden in dem sogenannten "Muster-Urteil" gar nicht behandelt. Was für ein Muster meint denn das VG?
Jedenfalls stellt sich für Person G klar weitermachen und die nichtbehandelten Punkte zur Sprache zu bringen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 25. Mai 2015, 01:34
Gegenfrage: Wo [...] macht das VG Berlin die anstehenden Verhandlungen publik?
Wie die Kalenderfunktion hier im Forum zeigt, veröffentlichen zahlreiche Verwaltungsgerichte in dieser Republik ihre anstehenden Verhandlungen im Internet. Umso erstaunlicher, dass das VG Berlin offenbar bisher keine Pressemitteilung dazu hat verlauten lassen, weder im Vorfeld noch als nachträgliche Urteilsverkündung...

Noch eine Gegenfrage: Wieso hat der Kläger (oder die Klägerin?) keinen Wink an die kritische Öffentlichkeit gegeben?
Das zeigt - positiv gewendet - dass es mehr Personen gibt, die sich gegen diese Zwangsabgabe wenden als sich hier im Forum tummeln. Es war übrigens in anderen Gerichtsverhandlungen auch bereits so, dass es Kläger gab, die das gez-boykott Forum noch gar nicht kannten... Beim nächsten Termin am VG Berlin sollte der ausbleibende Wink nicht mehr unterlaufen ;)

Und noch eine: Meist werden ja an einem Tag ähnlich gelagerte Klagen abgehandelt (um in unserem Anliegen nicht zu sagen: abgebügelt). Vielleicht kann jmd. weitere Infos zu etwaigen anderen Verfahren am selben Tag nachreichen?
Vermutlich war es gerade die Strategie des Gerichts, ein sog. Musterverfahren weitestgehend unbesehen von der kritischen Öffentlichkeit abzuwickeln, um dann den weiteren Kläger das Angebot einer Klagerücknahme schriftlich anzutragen.

Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden,
dann sollte in Zukunft bei jeder Klage weiterhin die mündliche Verhandlung der gesamten Kammer eingefordert werden und der Termin entsprechend öffentlichwirksam verbreitet werden.
Man erinnere sich des Massenverfahrens vor dem VG Potsdam
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10215.msg69859.html
bei dem es ja fast tumulthafte Szenen gab. Gerade dies möchten unsere Berliner Richterkollegen wohl gerne vermeiden, wir können ihnen jedoch den Kontakt mit der interessierten Öffentlichkeit kaum ersparen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Shran am 25. Mai 2015, 07:01
Auf eine "Info" kann man nicht klagen...

Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden, so steht es einem jeden Kläger / einer jeden Klägerin frei den Spieß umzudrehen, dieses Urteil auseinanderzupflücken und die darin enthaltenen Fehler als Zündstoff zu verwenden.

Ich verstehe also nicht ganz Deinen Einwand / Dein Kommentar. Oder was war gemeint?

Sicherlich kann man das verwenden aber eine Info ist kein Verwaltungsakt, die Info ist auch nicht verboten, sie dient ja nur der Information. Das haben schon viele gemacht und sind daran gescheitert. Man kann jedoch den Inhalt der Information anzweifeln und am besten ignorieren, das wäre die zweite Möglichkeit. Es geht ja eindeutig hervor dass der Kläger auf einen Infobrief geklagt hat. Er kann sich zwar weigern aber nicht klagen. Der Charakter von Infobriefen ist nicht rechtsbindend, so wie Werbung. Auch ist die Argumentation mit der man vor Gericht geht, etwas mager ausgestattet. Wie man lesen kann bezieht sich der Kläger auf "keine Nutzung/ kein Gerät"...wo man doch weiß dass jede Wohnung beitragspflichtig ist. Kurz gesagt war dieser Schachzug schlecht durchdacht.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Shran am 25. Mai 2015, 07:07
Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden,

Zumal dieses Urteil diese eine Klage abgehandelt hat und nun es sich evtl. einfach machen möchte, indem den anderen Klägern nahe gelegt werden sollte es zu lassen.

Die wesentlichen Punkte in der Klage von Person G wurden in dem sogenannten "Muster-Urteil" gar nicht behandelt. Was für ein Muster meint denn das VG?
Jedenfalls stellt sich für Person G klar weitermachen und die nichtbehandelten Punkte zur Sprache zu bringen.

Wenn der Widerspruch etwas ausgereifter wäre, bzw. der Klagegrund und dieser im VG nicht korrekt, vollständig und personenbezogen behandelt wurde, kann man sicherlich einwenden, dass diese Sache nicht korrekt behandelt wurde. Es ist zudem gesetzlich festgelegt sich intensiv mit der Fragestellung/Klage zu beschäftigen, die der Kläger vorbringt. Somit kann man jetzt im nachhinein sicher Einwenden, dass der Fall oberflächlich behandelt wurde und Musterverfahren angewandt worden, die nicht adäquat auf die Klage behandeln.

Wenn der Kläger aber zu groß kariert geklagt hat gibt es keinen Ansatzpunkt mehr, wenn alle Punkte schon im Musterverfahren besprochen wurden.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Shran am 25. Mai 2015, 07:10
Bezüglich der Öffentlichkeit sehe ich das ähnlich, sollte unbedingt erwähnt werden, dass es öffentlich stattfindet, und es sollte die Verhandlung umworben werden...Wann und wo und es auch am besten im Forum und auf Facebook und anderen Plattformen umwerben.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 13. Juni 2015, 13:08
Das Urteil des VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015 findet sich nun auch im Internet veröffentlicht unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150008591&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Zitat
Leitsatz

1. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

2. Nach Auffassung der Kammer ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen der nach Art. 3 GG zulässigen Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird. Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: 907 am 13. Juni 2015, 13:22
Zitat
Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.

Die wollten eigentlich mit RBStV die Kontrolle vermeiden um die Kosten nach unten zu drücken.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Bürger am 13. Juni 2015, 16:45
Zitat
Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.
Die wollten eigentlich mit RBStV die Kontrolle vermeiden um die Kosten nach unten zu drücken.

Jetzt soll also die lt. Kirchhof gebotene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" mit juristischen Winkelzügen in die "Härtefallregel" hineingedeutelt werden, oder was?!?

Aber ich meine, diese Formulierung auch schon andernorts gelesen zu haben.
Dem sollte man in den Klagen ggf. auch schon mal argumentativ vorbeugen.
Denn ansonsten haben wir irgendwann nur noch pauschal typisierte Zwangsabgaben, von denen man sich dann - selbstverständlich jedesmal mit Aufwand verbunden - ersteinmal gnädigst "befreien" lassen soll, obwohl man grundsätzlich frei sein will davon.
Im Übrigen greift die Ausage bzgl. eines Nachweises, "keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitzuhalten" in mehrlei Hinsicht zu kurz:
- nie vollumfänglich abgeschlossene Beurteilung bzgl. der orwellschen Neu-Klassifizierung "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" in Form z.B. "internetfähiger PCs" > dies gilt es nach wie vor vehement abzustreiten!!!
- zeigt nur die Inkonsequenz des Modells, welches ja angeblich nicht mehr gerätebasierend sein soll
usw.
Es deutet schon darauf hin, dass das von Kirchhof "vorgeschlagene" Modell ohnehin einen Pferdefuß hat, weil es einerseits von dem Gerätebezug wegkommen will - andererseits den Gerätebezug aber doch beibehält.
Was für ein Gewurstel... ::)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 13. Juni 2015, 22:47
Das Urteil des VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015 findet sich nun auch im Internet veröffentlicht unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150008591&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Zitat
Leitsatz


2. Nach Auffassung der Kammer ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen der nach Art. 3 GG zulässigen Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird. Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.

Was soll diese fadenscheinige Begründung einer reinen Wohnungsabgabe mit Multifunktionsbildschirmen/Multifunktionsgeräten, die für alles Mögliche inkl. dem Lesen von Zeitungen im Internet, priv. Internetradio und zum Anschauen der Kauf-, Leih- und Abruffilme sowie für Spiele und anderes verwendet werden?

Der Kostenverursachende öffentlich-rechtlicher Rundfunk drängt sich als reine Option auf. Erst die NUTZUNG des durch die Politik kontrollierten und Nachrichten umformulierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann einen Sachbezug und Kosten rechtfertigen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Beauftragung der Anstalten mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe noch heute, wo der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur eine redundante Option von vielen ist, wichtige öffentliche Aufgaben von Interesse für die gesamte Bevölkerung erfüllt. Das tut er als redundante Option heute nicht mehr. Er erfüllt keine Gemeinschaftswichtigen Aufgaben mehr, die andere Medienanbieter und Medienformen nicht bereits abdecken würden.

Die nicht vorhandene Gegenleistung, fehlender Leistungsaustausch (2. Rundfunkurteil des BVerfG), Auflösung des besonderen Vorteils (Sondervorteils) bei der Abgabe "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit, Typisierungsfehler mit Nötigung/Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme und die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wurden im Urteil ignoriert. Das Urteil ist ein Witz.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 30. Juni 2015, 09:33
Heute finden am Verwaltungsgericht Berlin mehrere mündliche Verhandlungen statt.

Kalendereintrag hier im Forum:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14635.0.html

Wir dürfen über Berichte zu den Verhandlungen gespannt sein, die gerne hier nachfolgend eingestellt werden können.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 02. Juli 2015, 15:02
Einige Notizen bezüglich des vorgenannten Verhandlungstermin erreichen das Forum. Am 30. Juni fanden vormittags wohl ca. vier bis fünf mündliche Verhandlungen am VG Berlin statt, jeweils private Kläger vor dem Einzelrichter Marti***, der RBB vertreten durch Frau Dr. Lind***. Die Entscheidung soll in den nächsten Wochen schriftlich zugestellt werden.

In einigen der Verhandlungen ging es um das Problem von Geringverdienern welches laut Aussage des Richters ein "heikler Bereich" sei. Selbiger Richter verglich in einer Verhandlung den Rundfunkbeitrag mit den Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung, die auch unausweichlich anfallen würden. Insgesamt scheinen es eher (frei nach Kirchhof) 'unaufgeregte' Verhandlungen gewesen zu sein.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 02. Juli 2015, 18:59
Müllentsorgung ist jedoch gegenüber Rundfunk ein grundlegendes Grundbedürfnis und daher nicht mit dem sogesehen nicht lebens notwendigem "Gut" Rundfunk zu vergleichen.

Saubere Straßen sind Voraussetzung, damit keine Krankheiten ausbrechen, welche durch Straßenkeime aus gelöst werden können. Ein Vergleich zwischen diesen Dingen ist bereits im Ansatz falsch.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ThisIsSparta! am 02. Juli 2015, 20:29
Sind die Kläger aus den mündlichen Verhandlungen hier im Forum vertreten? Wenn die Entscheidungen schriftlich zugehen, dann war Richter/in zu faul diese im Saal zu verkünden oder jemand bekommt Recht und man will das natürlich möglichst ohne Echo verstreichen lassen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Bürger am 04. Juli 2015, 20:32
Selbiger Richter verglich in einer Verhandlung den Rundfunkbeitrag mit den Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung, die auch unausweichlich anfallen würden.
...leicht off-topic, aber:
Wenn mit den Gebühren wenigstens die (Fernseh-)Müll-ENTSORGUNG finanziert werden würde, und nicht dessen Fabrizierung, dann wäre der Gesellschaft wohl eher geholfen.

Ansonsten ist der Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Müllgebühren aus mehrlei Gründen vollkommen obsolet...
...u.a. auch, weil Müllgebühren i.d.R. auch aufkommensabhängig sind:
Wer viel Müll produziert, hat auch entsprechend mehr Müllgebühren zu entrichten.

Ich wüsste auch nicht von Vorstandsgehältern der Müllunternehmen in Dimensionen der Intendantengehälter.
Auch sind mir keine Millionen-Gagen für Nichts-Tuende Müll-Stars bekannt (vgl. causa Gottschalk).

Solcherlei naive (wahlweise auch den Bürger für blöd haltende) Vergleiche lassen allenfalls Fragen bzgl. der Weitsichtigkeit des Richters aufkommen. Aber das kennen wir ja schon (Zitat aus Potsdam "Man muss sich den Quatsch ja nicht anschauen...")
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 05. Juli 2015, 20:08
Der unangemessene Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Müllgebühren findet sich auch im schriftlichen Urteil des VG Berlin.

In der Druckversion auf Seite 8
Hier ist der PDF-Download zum

Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf

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In der Version im Internet unter der Randnummer 26
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150008591&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10


Zitat
Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge.

Daher können sich alle fiktiven Personen, die vor dem VG Berlin klagen, bereits mit dieser "Argumentation" auseinandersetzen.

Siehe dazu auch das Thema
Unterschied zu Abfallgebühren / Wassergebühren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10742.msg73360.html
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 05. Juli 2015, 20:14
Nicht gerade gerichtstauglich, aber konzise zusammengefasst vom Zeitungsbezahler im vorstehenden genannten Themenblock:
Bei der Abfallentsorgung ist es ähnlich [...]

Jetzt der Große Bogen zum Rundfunk:

Der Unterschied besteht in folgendem:
Die Gebühr für Abfall und Abwasser dient dazu, Scheiße zu entsorgen,
die Gebühr/der Beitrag für Rundfunk dient dazu, Dir Schei** zu liefern!...
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: gurke7 am 05. Juli 2015, 20:50
Zitat
Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.
Die wollten eigentlich mit RBStV die Kontrolle vermeiden um die Kosten nach unten zu drücken.

Jetzt soll also die lt. Kirchhof gebotene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" mit juristischen Winkelzügen in die "Härtefallregel" hineingedeutelt werden, oder was?!?

Aber ich meine, diese Formulierung auch schon andernorts gelesen zu haben.
Dem sollte man in den Klagen ggf. auch schon mal argumentativ vorbeugen.


hi
ja das findet sich bereits in Urteilen des VG Osnabrück und VG Freiburg (Musterverfahren) und findet sich aller Wahrscheinlichkeit nach in vielen Klagen die noch nicht entschieden sind.
Es ist logischerweise eines der möglichen Hauptargumente von Nichtnutzern, neben den sonst üblichen Einwänden
grüsse
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Bürger am 05. Juli 2015, 23:31
Liebe Freunde aus Berlin, dortige Kläger und "Öffentlich-Rechtliche-Beobachter"... ;)
...ein kleiner Hinweis "off-topic" aufgrund der Aktualität und damit es nicht untergeht, sondern die
potenzielle Interessentengruppe auch tatsächlich wahrnimmt (in mehrfacher Hinsicht):

Bitte den Kalendereintrag beachten...
Dradio/Berlin-Gespräch 40 Jahre KEF - Zwischen Rundfunkfreiheit & Politik 8.7.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14802.0.html
...und die Gelegenheit nutzen!

Diesbezügliche Absprachen/ Diskussionen dann bitte in dortigem Thread.

Danke!!! ;)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 14. Juli 2015, 23:20
Die nächsten mündlichen Verhandlungen am Verwaltungsgericht Berlin finden statt am
Do. 16.07.2015 (teilweise jedoch verschoben) und dementsprechend
Mi. 26.08.2015

Kalendereintrage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14853.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15012.0.html

Wie immer sind Berichte zu den Verhandlungen hier im Forum gerne gesehen
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 10. August 2015, 16:58
Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin sich ja zunächst lange Zeit gelassen hat mit Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag, scheint seit dem sogenannten Musterurteil vom April diesen Jahres nun im regelmäßigen Turnus alle aufgelaufenen Klage möglichst schnell als Verhandlungen vor dem Einzelrichter abgehandelt werden. Als nächste Verhandlung ist übermorgen diejenige von Olaf Kretschmann angesetzt, dessen Verhandlung ebenfalls vor dem Einzelrichter stattfinden soll, obwohl der Kläger ausdrücklich dargelegt hat, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung habe und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen, nach denen eine Übertragung an einen Einzelrichter erfolgen kann, aus seiner Sicht nicht gegeben seien:
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/07/personliche-stellungnahme-zu-den.html

Es ist ohnehin bemerkenswert, dass das VG Berlin keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art sehen möchte (eine der Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter), nachdem es selbst im genannten Musterurteil davon ausgeht, dass eine "verfassungskonforme Auslegung" notwendig ist, damit die Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sei. In der Mitteilung an den Kläger lässt das VG Berlin denn auch in geradezu naiver Motivation verlauten, dass die beabsichtigte Übertragung auf den Einzelrichter darauf beruhe, dass "bislang keine Klage, die sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags beruft, bislang Erfolg gehabt" habe, so als ob es nur darum ginge dem allgemeinen Gruppenzwang der Verwaltungsgerichte Genüge zu tun...
Siehe http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/07/mitteilung-des-verwaltungsgerichts.html

Der Kalendereintrag im Forum
Verhandlung VG Berlin, Olaf Kretschmann / RBB, Mi. 12.08.15, 10:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15131.0.html

Auf Berichte zu dieser Verhandlungen können wir gespannt sein.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Gast am 10. August 2015, 20:49
Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin sich ja zunächst lange Zeit gelassen hat mit Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag, scheint seit dem sogenannten Musterurteil vom April diesen Jahres nun im regelmäßigen Turnus alle aufgelaufenen Klage möglichst schnell als Verhandlungen vor dem Einzelrichter abgehandelt werden.

Bitte haltet mich nicht für paradox, aber bei einem Apparat der 8 Mrd. Eur Zwangsabgaben im Jahr erhält kommen einem zwangsläufig die wildesten Gedanken, mitunter bzgl. korrupten Machenschaften. Rein fiktiv und ohne jeglicher Unterstellung es hätte tatsächlich so jemals an einem beliebigen Gericht stattgefunden:

Eine örR-nahe Person reicht eine Fake-Klage gegen den Rundfunkbeitrag ein, welche dann nach Abstimmung mit dem örR vom Gericht bevorzugt behandelt wird. Es wird die gesamte Kammer und darüber hinaus sogar ehrenamtliche Richter zusammengetrommelt um nachher den Anschein zu erwecken es hätten sich bereits eine Menge Leute am Gericht mit der Thematik beschäftigt. Die Klage wird abgewiesen und den örtlichen Rundfunkbeitrags-zahlungsunwilligen Chaoten, welche bereits Klage eingereicht haben unter die Nase gerieben - getreu dem Motto: 'Zieht doch Eure Klagen bitte zurück - es bringt eh nichts'. Dabei wird suggeriert die Kammer hätte bereits hinreichend über etwaige Grundrechtsverstöße bei der 'Beitrags'-Erhebung befunden und nun stellt das Thema keine besonderen Schwierigkeiten mehr für's Gericht dar. Infolgedessen werden alle nachfolgenden Klagen dem Einzelrichter übergebraten. Die Grundlage für die Verunsicherung von Kläger/innen und potenziellen Kläger/innen wird ohne öffentliche Aufmerksamkeit geschaffen.

Ich wollte Euch an diesem Krimi, der mir vor ein paar Tagen durch den Kopf ging, jetzt einfach mal nur teilhaben lassen.  :police:
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 12. August 2015, 21:09
Mit den heutigen Verhandlungen am VG Berlin wird man sagen können, dass die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag nun auch in der Hauptstadt endlich in der Öffentlichkeit angekommen sind. Zur mündlichen Verhandlung von Olaf Kretschmann sind wohl ca. 100 Personen erschienen, lange Wartezeiten bei der Einlasskontrolle und eine unerwartet große Ansammlung auf dem fensterlosen überhitzten Korridor in der dritten Etage vor dem kleinen Verhandlungsraum waren die Folge, so dass die Verhandlung kurzfristig in den Plenarsaal des Gerichts im Erdgeschoss verlegt wurde.

Weitere Details zu diesem Termin im Forum unter
Verhandlung VG Berlin, Olaf Kretschmann / RBB, Mi. 12.08.15, 10:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15131.0.html

Es waren heute vormittag wohl insgesamt vier Verhandlungen von privaten Klägern, die vor dem Einzelrichter Marti*** (Berichterstatter der 27. Kammer) verhandelt wurden, der RBB wurde diesmal von einer jugendlichen Referendarin (!) vertreten, Frau Schmi**, welche allerdings kaum etwas zu den Verhandlungen beizutragen hatte. Das scheint allerdings auch kaum nötig zu sein, da aus dem Verhandlungsverlauf ohnehin absehbar ist, dass alle Klagen abgewiesen werden, der Richter schloss jeweils mit dem Hinweis, dass die Urteilsverkündung schriftlich in den nächsten Wochen erfolgen werde.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 12. August 2015, 22:59
Nach der mündlichen Verhandlung von Kretschmann im Plenarsaal, die den vorgesehenen Zeitrahmen des Gerichtes überschritt, wurde mit zwei weiteren Verhandlungen im kleinen Saal in der dritten Etage fortgefahren. Einer der Kläger, Herr L., der ALG II bezog aber einen Befreiungsantrag erst verspätet gestellt hatte, machte auch allerlei verwaltungsrechtliche Verfahrensfragen geltend: wieso beispielsweise die Landesrundfunkanstalten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Vollstreckungen über die Finanzämter betreiben, obwohl es sich nicht um bundesunmittelbare Körperschaften handele, wie es sein kann, dass Satzungen von Landesrundfunkanstalten in ihrer Geltung über Bundesgsetze gestellt werden, wieso er als Bürger sich von der Beitragspflicht rechtzeitig befreien lassen müsse, auch wenn er gar nicht von diesen Zahlungsverpflichtungen wissen könne etc. Es war insgesamt eine etwas konfuse Verhandlung bei welcher der vorsitzende Richter Marti*** allerdings auch nicht den bestinformierten Eindruck hinterließ. So sprach er davon, dass die ÖR Rundfunkanstalten "Körperschaften des öffentlichen Rechts" seien, worauf der Kläger zutreffend nachfragte: "Anstalten" oder "Körperschaften"? Der Richter wiederholte fragend beide Alternativen und schaute etwas unschlüssig die Vertreterin der beklagten Anstalt an und gab dann "wohl doch Anstalten" von sich. Der Kläger sprach auch die Unzulässigkeit einer Zwangsmitgliedschaft als Beitragsschuldner an.
Ein anderer Punkt war die fehlende Unterschrift bei den Bescheiden, der Kläger vertrat die Auffassung, dass dies bei Bescheiden, die automatisch erstellt werden zulässig sein mag, insofern sie aber zugleich als vollstreckbarer Titel fungieren sollen, hingegen nicht. In einem solchen Falle sei eine Unterschrift zwingend notwendig. Bei diesem Thema wußte der Richter das Tübinger Urteil anzusprechen, welches kürzlich vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei.

Insgesamt eine eher unerquickliche Verhandlung, einerseits weil die Argumente nicht konzise vorgetragen wurden, andererseits weil der Richter in keinen der genuin verwaltungsrechtlichen Fragen Bedenken erkennen wollte, vielmehr sagte, er könne den Kläger nicht folgen. Hinweise auf Unstimmigkeiten in der gesetzlichen Zuständigkeit von Bundesgesetzen, Landesgesetzen, Vollstreckungsregelungen und Satzungen entgegnete der Richter immer mit dem jeweiligen Paragraphen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. So sei etwa die Frage der Vollstreckbarkeit im RBStV geregelt, ebenso dass Bescheide nur bei rückständigen Beitragen erlassen werden, zudem ergebe sich die Zahlungsverpflichtung kraft Gesetzes und bedürfe keines Bescheides. Auf die Gegenfrage, ob es denn eine andere öffentliche Abgabe gäbe, die ebenfalls kraft Gesetz entstehe ohne dass es eines Bescheides bedarf, antwortete der Richter ganz spontan, dass sei bei allen Steuern so.

Die Verhandlung ließ erkennen, wie schwer es ist, einen Richter eines Verwaltungsgerichtes auf den Gedanken kommen zu lassen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst rechtswidrig sein könnte. Vielmehr wird jegliches Bedenken immer mit dem Hinweis auf die Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags abgebügelt, dabei liegt das Problem offenbar darin, dass es eben diese Regelungen sind, welche unzulässigerweise in die Rechte der Bürger eingreifen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Kaneda Adamis am 14. August 2015, 09:37
Die Verhandlung hatte mich ehrlich gesagt etwas schockiert. Das Benehmen vieler Zuschauer. Des Weiteren stelle ich mir die Frage wie stark die Gemeinschaft der Kritiker am ÖRR durch Verschwörungstheoretiker, Reichsbürgern und sonstigen zwielichtigen Gestalten durchsetzt ist.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Fuuuuu am 14. August 2015, 10:11
Zitat
Auf die Gegenfrage, ob es denn eine andere öffentliche Abgabe gäbe, die ebenfalls kraft Gesetz entstehe ohne dass es eines Bescheides bedarf, antwortete der Richter ganz spontan, dass sei bei allen Steuern so.

Das ist natürlich eine sehr interessante Antwort des Richters. Er scheint also selber den Steuercharakter im Rundfunkbeitrag zu erkennen. Da fragt man sich doch wirklich, wonach diese Richter nur entscheiden ...

Zitat
Die Verhandlung hatte mich ehrlich gesagt etwas schockiert. Das Benehmen vieler Zuschauer. Des Weiteren stelle ich mir die Frage wie stark die Gemeinschaft der Kritiker am ÖRR durch Verschwörungstheoretiker, Reichsbürgern und sonstigen zwielichtigen Gestalten durchsetzt ist.

Soll das bedeuten, dass wenn unter den ÖRR-Gegnern Verschwörungstheoretiker (wie ich dieses Wort einfach nicht mag. Snowden galt auch lange Zeit als Verschwörungstheoretiker) und andere Konsorten sind, sollte man sich als "vernünftiger" Bürger lieber mit dem System abfinden?

Bei solchen Themen wird es immer Personengruppen geben, die man lieber nicht an seiner Seite hätte, aber das ist nun mal immer so. Auch wenn es in der Sache leider nicht sonderlich förderlich ist.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Knax am 14. August 2015, 10:28
Insgesamt eine eher unerquickliche Verhandlung, einerseits weil die Argumente nicht konzise vorgetragen wurden, andererseits weil der Richter in keinen der genuin verwaltungsrechtlichen Fragen Bedenken erkennen wollte, vielmehr sagte, er könne den Kläger nicht folgen. Hinweise auf Unstimmigkeiten in der gesetzlichen Zuständigkeit von Bundesgesetzen, Landesgesetzen, Vollstreckungsregelungen und Satzungen entgegnete der Richter immer mit dem jeweiligen Paragraphen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. So sei etwa die Frage der Vollstreckbarkeit im RBStV geregelt, ebenso dass Bescheide nur bei rückständigen Beitragen erlassen werden, zudem ergebe sich die Zahlungsverpflichtung kraft Gesetzes und bedürfe keines Bescheides. Auf die Gegenfrage, ob es denn eine andere öffentliche Abgabe gäbe, die ebenfalls kraft Gesetz entstehe ohne dass es eines Bescheides bedarf, antwortete der Richter ganz spontan, dass sei bei allen Steuern so.

Man sieht hieran, dass ein Richter so viel dummes Zeug von sich geben kann wie er will und so unwissend sein kann wie er will. Für mich ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit allen Mitteln decken will, ganz egal, wie falsch, dümmlich, unlogisch oder unwissend die Argumentation auch immer sein mag.

Selbstverständlich entstehen Steuern, sei es beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Erbschaftsteuer, die Umsatzsteuer, immer kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der zunächst abstrakt entstandene Anspruch auf die Steuer wird durch den Steuerbescheid konkretisiert. Die Argumentation des Gerichts hätte zur Folge, dass keinerlei Steuerbescheide mehr erlassen werden müssten.

Ich darf an dieser Stelle folgende Frage stellen: Wenn es keines Bescheides zur Festsetzung bedarf, dann bedarf es auch keines Leistungsgebotes, es bedarf also keinerlei Zahlungsaufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner über den nicht festgesetzten Betrag. Wie sollen die Rundfunkbeiträge denn dann vollstreckt werden? Die Landesvollstreckungsgesetze sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass ein Verwaltungsakt existiert, mit dem eine Geldleistung gefordert wird.

Beispiel: § 1 Absatz 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Zitat
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

Die Aufforderung zur Geldleistung geschieht durch das Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot kann logischerweise nur dann zustande kommen, wenn zuvor ein bestimmter Abgabenbetrag festgesetzt wurde. Und zwar durch die Rundfunkanstalt festgesetzt wurde, denn der Beitragsschuldner ist nicht verpflichtet, die Höhe des Rundfunkbeitrags von sich selbst aus zu ermitteln. Eine solche Verpflichtung müsste ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben sein, ist sie jedoch nicht.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Kurt am 14. August 2015, 10:34
etwas "Off Topic" !?

Die Verhandlung hatte mich ehrlich gesagt etwas schockiert. Das Benehmen vieler Zuschauer. Des Weiteren stelle ich mir die Frage wie stark die Gemeinschaft der Kritiker am ÖRR durch Verschwörungstheoretiker, Reichsbürgern und sonstigen zwielichtigen Gestalten durchsetzt ist.

Das mag so sein: das kann niemand beeinflussen/steuern!

Jedoch selbst wenn dem so wäre: macht es das Unrechtssystem "Rundfunkbeiträge" und dazu anhängige Klagen/Verfahren/Gerichtsgebeugte "im Namen des Volkes" erlassene Urteile besser !?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Kurt am 14. August 2015, 10:47
Hallo knax,

Super !!!

Ich hebe diesen Beitrag extra heraus - ich denke den kann man prima "woanders"  8) einfliessen lassen - hier geht er eventuell unter!

Viele Grüße
Kurt


Ich darf an dieser Stelle folgende Frage stellen: Wenn es keines Bescheides zur Festsetzung bedarf, dann bedarf es auch keines Leistungsgebotes, es bedarf also keinerlei Zahlungsaufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner über den nicht festgesetzten Betrag. Wie sollen die Rundfunkbeiträge denn dann vollstreckt werden? Die Landesvollstreckungsgesetze sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass ein Verwaltungsakt existiert, mit dem eine Geldleistung gefordert wird.

Beispiel: § 1 Absatz 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Zitat
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

Die Aufforderung zur Geldleistung geschieht durch das Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot kann logischerweise nur dann zustande kommen, wenn zuvor ein bestimmter Abgabenbetrag festgesetzt wurde. Und zwar durch die Rundfunkanstalt festgesetzt wurde, denn der Beitragsschuldner ist nicht verpflichtet, die Höhe des Rundfunkbeitrags von sich selbst aus zu ermitteln. Eine solche Verpflichtung müsste ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben sein, ist sie jedoch nicht.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 19. August 2015, 22:59
Die nächsten Verhandlungen finden mit einem bekannten Rechtsanwalt am 26. August statt.
Dazu der Kalendereintrag im Forum
Verhandlung VG Berlin am 26.08.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15012.0.html

[...] vorige Woche war es so am VG Berlin, dass ab 10 Uhr die Verhandlungen gegen den rbb im Halbstundentakt angesetzt worden waren...
Weiß jemand, ob auch an diesem Mittwoch ab 10 Uhr  das Thema Beitragsrecht am VG Berlin angesetzt ist?

Es scheint wohl erfahrungsgemäß so zu sein, dass jeweils mittwochs die Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag stattfinden. Nachdem die Verhandlung am 12. August sehr gut besucht war, bleibt zu hoffen, dass künftige Verhandlungen ebenso eine große Aufmerksamkeit erfahren. Daher wäre allen klagenden Personen anzuraten, die Termine hier bekannt zu geben und dem Gericht vorab einen Hinweis geben, dass aufgrund des großen öffentlichen Interesses ein entsprechender großer Verhandlungsraum zur Verfügung gestellt werden sollte.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Gast am 25. September 2015, 19:30
Hallo liebe Fories.  :)

Ich glaube es ist im Forum noch nicht bekannt, deshalb hier der Hinweis:

Neben dem sog. Musterurteil (Az. VG 27 K 310.14) im privaten Bereich vom 22.04.2015 hat die 27ste Kammer am VG Berlin auch am 22.04.2015 über ein Verfahren im nichtprivaten Bereich entschieden. Es ist also davon auszugehen, dass dieses Urteil im nichtprivaten Bereich als Musterurteil gehandelt wird.

Das Aktenzeichen lautet VG 27 K 357.14 und das Urteil ist z. B. hier einzusehen: http://openjur.de/u/829834.html (http://openjur.de/u/829834.html)

Zitat von: VG Berlin · Urteil vom 22. April 2015 · Az. 27 K 357.14
Sie [Anm.: "Die Klägerin"] ist ein Unternehmen für Bauleitungs- und Immobiliendienstleistungen. Nach ihren Angaben beschäftigt sie seit Mitte Januar 2013 einen Mitarbeiter, der monatlich insgesamt nur für einen Arbeitstag bezahlt wird, wobei sich die Arbeitszeit auf mehrere Tage im Monat mit jeweils einer Stunde Arbeit verteilt

Der untenstehende (fiktive) Krimi ließe sich also - mit ein wenig Einfallsreichtum - dahingehend ergänzen, dass der oder die Fake-KlägerIn aus dem Verfahren im privaten Bereich womöglich auch als Fake-KlägerIn in einem Verfahren im nichtprivaten Bereich auftritt.  :-X

Bitte haltet mich nicht für paradox, aber bei einem Apparat der 8 Mrd. Eur Zwangsabgaben im Jahr erhält kommen einem zwangsläufig die wildesten Gedanken, mitunter bzgl. korrupten Machenschaften. Rein fiktiv und ohne jeglicher Unterstellung es hätte tatsächlich so jemals an einem beliebigen Gericht stattgefunden:

Eine örR-nahe Person reicht eine Fake-Klage gegen den Rundfunkbeitrag ein, welche dann nach Abstimmung mit dem örR vom Gericht bevorzugt behandelt wird. Es wird die gesamte Kammer und darüber hinaus sogar ehrenamtliche Richter zusammengetrommelt um nachher den Anschein zu erwecken es hätten sich bereits eine Menge Leute am Gericht mit der Thematik beschäftigt. Die Klage wird abgewiesen und den örtlichen Rundfunkbeitrags-zahlungsunwilligen Chaoten, welche bereits Klage eingereicht haben unter die Nase gerieben - getreu dem Motto: 'Zieht doch Eure Klagen bitte zurück - es bringt eh nichts'. Dabei wird suggeriert die Kammer hätte bereits hinreichend über etwaige Grundrechtsverstöße bei der 'Beitrags'-Erhebung befunden und nun stellt das Thema keine besonderen Schwierigkeiten mehr für's Gericht dar. Infolgedessen werden alle nachfolgenden Klagen dem Einzelrichter übergebraten. Die Grundlage für die Verunsicherung von Kläger/innen und potenziellen Kläger/innen wird ohne öffentliche Aufmerksamkeit geschaffen.

Ich wollte Euch an diesem Krimi, der mir vor ein paar Tagen durch den Kopf ging, jetzt einfach mal nur teilhaben lassen.  :police:
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 27. September 2015, 13:14
Das halte ich, rein fiktiv natürlich, für durch aus realistisch.
Suche bei Tante Google mal nach "demonstration agent provocateur (https://www.google.de/search?&q=demonstration%20agent%20provocateur)"
Oder lies hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Agent_Provocateur

Damit es in dieses Forum passt:
http://zuerst.de/2014/12/22/fake-aufgeflogen-ndr-und-rtl-blamieren-sich-mit-gefaelschtem-pegida-demonstranten/
http://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht].de/index.php/politik/31083-pegida-ard-zeigt-fake-interview-mit-angeblichem-teilnehmer
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-12/rtl-pegida-entlassung

Einmal abgesehen von den hier im Forum schon oft geschriebenen Manipulationen durch die ÖrR bei der Auswahl der Kameraführung, Bilder und dem Verschweigen relevanter Tatsachen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. September 2015, 09:22
Das Musterurteil für den gewerblichen Bereich fußt wahrscheinlich auf einer grottenschlechten Klageschrift. Aber es ist natürlich sehr hilfreich, wenn man in der eigenen Klage weitere Argumente vorträgt, die in dem "Musterurteil" nicht behandelt wurden, unabhängig davon, daß ich Punkte, auch wenn sie abgebügelt wurden, weiter aufrecht erhalten würde, man kann ja andere Argumente für die Begründung haben.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 28. September 2015, 21:47
Es drängt sich durchaus der Eindruck auf, dass die irgendwie weniger professionellen Klagen bevorzugt behandelt werden (da sie sich ja auch einfacher abweisen lassen).

Aber noch eine kurze Zwischenfrage an alle Berliner Mitstreiter: der letzte Bericht von Verhandlungen am VG Berlin liegt nun über ein Monat zurück. Hat es in der Zwischenzeit keine neuen Verhandlungen am VG Berlin gegeben? Berichte und Terminmitteilungen sind hier im Forum gerne gesehen!
 
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 29. September 2015, 15:08
Ich denke mal, daß viele Klagen schriftlich abgebügelt werden und das Verwaltungsgericht sowieso notorisch überlastet ist (hier werden ja auch die ganzen Ausländersachen abgeurteilt, die dürften auch absolute Priorität haben).
Insofern ist es nachvollziehbar, daß die kleinen Fische wie wir auf die lange Bank geschoben werden - mir solls recht sein...
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 18. Oktober 2015, 17:12
Klageverhandlungen und Urteile am VG Berlin nehmen ihren weiteren Gang. Bei dem oben unter #34 gennanten Verhandlungstermin vom 26.08.2015 ist mittlerweile das schriftliche Urteil VG 27 K 375.13 hier im Forum bekannt gemacht worden:

http://www.zwangsfernsehen.de/urteile/urteil_vg27k375_13.php (http://www.zwangsfernsehen.de/urteile/urteil_vg27k375_13.php)

In diesem neuerlichen Urteil zitiert die 27. Kammer zum größten Teil sich selbst aus dem Urteil vom 22. April 2015 im sogenannten "Parallelverfahren VG 27 K 310.14" (vorliegend ab Seite 6 ff.). Nur nebenbei bemerkt, spricht das VG nun wohl nicht mehr von "Musterverfahren" sondern lediglich von "Parallelverfahren".

Erst auf Seite 16 geht das Gericht dann auf die neu in der Verhandlung im August vorgebrachten Argumente ein und schreibt:

Zitat
Das Gericht hält auch angesichts des weiteren Vortrags des Klägers an seiner Auffassung fest. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Verfassungsmäßigkeit eines Beitrags in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts detailliert herausgearbeitet. Das Gericht kommt aber in Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Rundfunkbeitrag zu einer anderen Bewertung.

Daran anschließend geht das Urteil ab Seite 16 Mitte dann jeweils mit der Formulierung "Soweit der Kläger meint ..." auf einzelne Punkte ein, die hier weiter zu diskutieren durchaus lohnen.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 18. Oktober 2015, 17:42
Zu den ab Seite 16 des Urteils VG 27 K 375.13 vorgetragenen Punkten ist auch die Entgegenung des Michael Archangelus lesenswert:

http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm
Zitat
Die Ausführungen von Seite 16 bis 19 im Urteil VG 27 K 375.13 (31.08.2015) bestätigen, dass das VG Berlin von einem eigenen Beitragsbegriff ausgeht, der ihn hindert, der zur Rundfunkabgabe kritischen Literatur zu folgen [...]
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 03. November 2015, 18:23
In dem Urteil VG 27 K 375.13, in welchem das VG Berlin ab Seite 16 auf die Argumentation gegen den Rundfunkbeitrag reagiert, kommt es zu durchaus abenteuerlichen Einlassungen. Auf das Argument, dass abgabenrechtlich beim "Beitrag" gemäß dem Bundesverfassungsgericht ein konkreter Bezug zwischem dem gesetzlich definierten Vorteil und der Abgabepflicht erkennbar bleiben muss, was durch die unsachgemäße Anknüpfung eines "Rundfunkbeitrags" an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte ersichtlich nicht mehr der Fall ist, schreibt das Gericht (Seite 16):
Zitat
Zwar stellt § 2 Abs. 1 RBStV keinen Zusammenhang zwischem dem Innehaben einer Wohnung und dem mit dem Rundfunkbeitrag finanzierten Vorteil her. Dieser Vorteil ergibt sich aber mit hinreicheder Klarheit aus § 1 RBStV, der ausführt, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Aufgabe nach § 40 RStV dient. Aus dieser Vorschrift lässt sich ableiten, welcher Vorteil mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll.
Hiermit wird allenfalls ein Zweck aber sicherlich nicht ein konkreter Bezug zwischen Abgabe und Vorteil benannt, zumal es beim Rundfunkempfang ohnehin an einem gesetzlich definierten Vorteil schlichtweg fehlt. Weiterhin schreibt das Gericht (Seite 17):
Zitat
Soweit das Bundesverfassungsgericht in älteren Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen müsse (...), so erweist sich diese Definition als zu eng. Auch andersartige konkrete Vorteile wie die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, genügen als Anknüpfungspunkt für eine Vorzugslast, ohne dass sich der Vorteil auf Heller und Pfennig berechnen ließe.
In dieser Umdeutung der Vorzugslast ist die Grenze zur Willkür dann endlich überschritten, denn wie kann an eine Möglichkeit einen konkreten Vorteil darstellen? Möglich ist vieles im Leben, aber es ist von etwas Konkretem eben unterschieden.

Noch abstruser lesen sich die folgenden Einlassungen des VG Berlin (Seite 17):
Zitat
Soweit sich der Kläger gegen die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wendet, weil das Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis sei, ist festzustellen, dass auch die Befriedigung existenzieller Bedürfnisse sehr wohl Anknüpfungspunkt für Abgaben sein kann und ist. Für die kommunale Wasserversorgung, die ein zentrales existenzielles Bedürfnis abdeckt, werden Gebühren erhoben. Auch für Grundnahrungsmittel wird die Mehrwertsteuer abgeführt. (...) Auch die Ansicht des Klägers, der Beitrag sei verfassungswidrig, weil die Abgabe ohne willentliche Inanspruchnahme des Vorteils und ohne striktes Nutzungsverhalten erhoben werde, geht fehl. (...) Auch ein willentliches Austauschverhältnis ist nicht zwingend erforderlich. (...)

Bereits die vorgetragenen Beispiele lassen die Willkür und Unangemessenheit des Vergleichs erkennen: auf die Unangemessenheit des Vergleichs mit Abwassergebühren wurde bereits hier im Forum hingewiesen:
Unterschied zu Abfallgebühren / Wassergebühren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10742.msg100884.html#msg100884
Unzutreffend ist auch der Vergleichspunkt mit der Mehrwertsteuer auf Nahrungsmittel. Abgesehen davon, dass es sich eben um eine Mehrwertsteuer handelt, so ist diese eben von der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Quantität des Konsums abhängig und nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Gerade um bei diesem unpassenden Beispiel zu bleiben, so stelle man sich einen "Ernährungsbeitrag" vor, welcher den Vorteil eines möglichen Verzehrs von Nahrungsmittel unabhängig von deren tatsächlichem Konsum abgelten solle! Die fadenscheinige Rechtfertigung einer Zwangsabgabe "ohne willentliche Inanspruchnahme des Vorteils" sowie ohne "willentliches Austauschverhältnis" sind unerträglich und einer vernünftigen Rechtsprechung unwürdig. Hat sich das Gericht mit diesen Ausführungen für einen vernünftigen Bürger bereits diskreditiert, so bleiben als kleiner Lichtblick in diesem Urteil doch die Ausführungen auf Seite 18 ff:
Zitat
Nicht unproblematisch ist der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...)
Seite 19-20
Zitat
Im Ergebnis gibt es eine von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterschiedbare Gruppe von Nicht-Beitragspflichtigen jedenfalls dann, wenn man, wie die Kammer in ihrem oben zitierten Urteil vom 22. April 2015 erwogen hat, davon ausgeht, dass diejenigen, die über keinerlei privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte verfügen, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV haben.

Nun ist es keineswegs nachvollziehbar, wie ein solcher Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zur Schaffung einer nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit lediglich über eine Härtefallregelung gewährleistet werden kann und nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der gesamten Rundfunkbeitragsregelung führen soll, aber man darf hinsichtlich dieser Ausführungen auf die weiteren Urteile des VG Berlin gespannt sein.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. November 2015, 20:21
Zitat
Abgesehen davon, dass es sich eben um eine Mehrwertsteuer  handelt, so ist diese eben von der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Quantität des Konsums abhängig und nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme.

Ich glaube, Du missverstehst das VG Berlin. Es verteidigt damit eine Abgabe wegen des konkreten Wohnens, nicht wegen des möglichen Rundfunkempfangs.

Die Mehrwertsteuer entstand als eine Folge der Not wegen des Krieges von 1914. Als Notmaßnahme hat man sie akzeptiert. Leider wurde sie nicht abgeschafft, sondern immer wieder erhöht. Muss man jetzt alle ähnlichen Abgaben akzeptieren? Oder ist das nicht ein gutes Beispiel, dass man sich vom Anfang an wehren soll?

Bringt der Vergleich der Wohnensabgabe mit der Mehrwertsteuer die Rundfunkabgabe nicht zu einer Steuer näher?

Die Befreiungen auf Grund von Härtefällen werden diese Abgabe nicht verfassungskonform machen, aber sie sind vielleicht als dringende Übergangslösung nötig.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 03. November 2015, 22:11
Weiterhin schreibt das Gericht (Seite 17):
Zitat
Soweit das Bundesverfassungsgericht in älteren Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen müsse (...), so erweist sich diese Definition als zu eng. Auch andersartige konkrete Vorteile wie die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, genügen als Anknüpfungspunkt für eine Vorzugslast, ohne dass sich der Vorteil auf Heller und Pfennig berechnen ließe.

und

(...) die Ausführungen auf Seite 18 ff:
Zitat
Nicht unproblematisch ist der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...)
(...)

Seite 19-20
Zitat
Im Ergebnis gibt es eine von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterschiedbare Gruppe von Nicht-Beitragspflichtigen jedenfalls dann, wenn man, wie die Kammer in ihrem oben zitierten Urteil vom 22. April 2015 erwogen hat, davon ausgeht, dass diejenigen, die über keinerlei privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte verfügen, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV haben.


Damit kann man meiner Meinung nach direkt gegen die Richter des VG Berlin wegen Rechtsbeugung vorgehen.

Gründe:

1. Die enge Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dient dem Schutz vor dem unbegrenzten Zugriff des Staates auf die finanziellen Ressourcen der Bürger durch Verdrehung und das Aufweichen des rechtlichen Rahmens für die Abgabe "Beitrag".   

2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für das VG Berlin. Das VG Berlin will sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinwegsetzen, indem es seine Vorgaben aufweichen möchte und begeht Rechtsbeugung.

3. Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Auf diese Gruppe kommt es nicht an. Die Behauptung des VG Berlin ist falsch. Nur eine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, bringt die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit hervor. 
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 03. November 2015, 22:45
man darf hinsichtlich dieser Ausführungen auf die weiteren Urteile des VG Berlin gespannt sein.
Genau! Am 11.11. in der Berliner Kirchstraße werden mehrere Fälle zu diesem Thema "Härtefall Gerätelos" vorgetragen...
VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.msg106965.html#msg106965
Wir sehen uns!
Danke TVfrei!
Und Danke Euch allen VerweigerInnen und DeserteurInnen ->
Vergleich Kriegsdienstverweigerung <-> Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4968.msg108442.html#msg108442
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: 907 am 04. November 2015, 00:10
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“

Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

"Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (Kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen(BVerfGE 31, 314/331). Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von den Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten."


Quelle: Buch: "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung"
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 04. November 2015, 00:46
Fabelhafter Fund 907  :)

Hat jemand den vollen Wortlaut der Entscheidung BVerfGE 31, 314/331 und kann es allen zur Verfügung stellen?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 04. November 2015, 01:05
http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=DownloadWithPages&Name=bv031314

dort sind die Seitenzahlen mit enthalten.

auf Seite 331 findet sich dann z.B.
Zitat
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Entscheidungen des BVerfGE finden sich zu einem Teil aufbereitet hier:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bvbd100.html

--- Zum Beispiel hier---
auf der Seite findet sich das Urteil
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

oben auf der Seite links bei "Abruf und Rang:" sind die Links
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)

die Version mit den Seiten -> ist hilfreich, wenn mit

BVerfGE 31, 314/331

ein Zitat angeben wird.

Die Seitenzahlen sind in der RTF als so kleine unterstrichene Zahlen mit einem ":" dahinter und stehen halt irgendwo zwischen dem Text, also dort wo im Originaldruck halt eine neue Seite folgte.

Lesehinweis

BVerfGE 31 -> die erste Zahl gibt den Band an

Nach dem ersten Komma folgt die Seite, auf welcher das Urteil in dem Band beginnt.

Die Zahl nach dem / gibt die Seite/n, wo die Stelle zu finden ist, nach welcher der Autor im Beispiel oben seine Gedanken stützt.

--- wie ähnliches wohl sonst noch so gelesen wird, könnte auch hier geschaut werden ---
BVerfGE 35, 202, 222
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15884.msg105617.html#msg105617
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 04. November 2015, 09:50
Danke PersonX.

Bin gespannt auf was wir dort noch stoßen werden.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 05. November 2015, 14:48
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“

Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

"Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (Kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen(BVerfGE 31, 314/331). Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von den Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten."


Quelle: Buch: "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung"

Diese Aussagen scheinen leider nicht in dem Urteil BVerfGE 31, 314/331 zu stecken.

Weiß jemand mehr?


Lediglich diese nützliche Aussage ist auffindbar:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=DownloadWithPages&Name=bv031314
(...)
auf Seite 331 findet sich dann z.B.
Zitat
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Entscheidungen des BVerfGE finden sich zu einem Teil aufbereitet hier:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bvbd100.html
(...)


Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 05. November 2015, 19:58
Zitat
Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen (BVerfGE 31, 314/331)

Dieser Satz ist es, welcher der Autor im Buch Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

schreibt, und als Quelle für diesen Gedanken auf (BVerfGE 31, 314/331) zeigt, es scheint ja kein direktes Zitat
zu sein, sondern die Seite 331 sollte als Untermauerung für diesen Gedanken zu lesen sein, zumindest wird es von einer Person X so verstanden.

vollständige Seite 331 aus (BVerfGE 31, 314/331)
Zitat
funk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.
Hier hat, und zwar in der vor Inkrafttreten des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) geltenden Fassung, Art. 105 GG als spezielle Kompetenznorm für steuerrechtliche Bestimmungen (BVerfGE 16, 147 [162] mit weiteren Nachweisen) den Bund unter gewissen Voraussetzungen zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Verbrauch- und Verkehrsteuern und damit auch für deren Hauptanwendungsfall, die Umsatzsteuer, ermächtigt, die von jeher für diesen Bereich typisch war und ihm ihr Gepräge verlieh. Die hierdurch begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes setzte den Gesetzgeber aber nicht in die Lage, nach Belieben einen Tatbestand mit Bindungswirkung einer der in Art. 105 Abs. 2 GG a.F. erwähnten Steuerarten zu unterstellen. Diese waren vom Verfassungsgesetzgeber nicht eigenständig definiert worden. Da er sie der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt hat, setzen die diesen Begriffen immanenten objektiven Kriterien auch der Gesetzgebungskompetenz unüberschreitbare Schranken.
Das Charakteristikum, das das Wesen der hier zur Anwendung kommenden Umsatzsteuer bestimmt, liegt seit jeher in einer allgemeinen Verbrauchsbelastung und Besteuerung jeglichen Leistungsaustausches, der im Wirtschaftsleben vorkommt (Popitz, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch für Staatswissenschaften, Bd. 8, 1928, S. 373 f.; Haller, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 10, 1959, S. 433; Alfred Hartmann,
(BVerfGE 31, 314/331)

Natürlich steht auf Seite 331 so wie gesehen auch noch mehr, aber eine Person X vermag das nicht in Verbindung zu bringen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 06. November 2015, 11:23
Zwei Gedanken kamen mir beim Suchen des nicht auffindbaren Zitats.

Entweder hat der Autor das Urteil nur in der Weise interpretiert, wie von 907 zitiert wurde oder der Buchautor zitiert ein anderes Urteil.


Kommen wir nun aber zu dem rohen Diamanten aus dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 06. November 2015, 11:41
Zitat
Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen (BVerfGE 31, 314/331)

Dieser Satz ist es, welcher der Autor im Buch Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

schreibt, und als Quelle für diesen Gedanken auf (BVerfGE 31, 314/331) zeigt, ...

Es muss richtig lauten:

Zitat
Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (Kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. 445

Fußnote
Zitat
445
So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkanstalten, BVerfGE 31, 314/331 f. Auch die Bundesverfassungsrichter Geller und Rupp führen in ihrem Minderheitenvotum vergleichbare Überlegung an, BVerfGE 31, 314/335.

Dieser Satz -Satz vor der Fußnote 445- ist es, welcher der Autor im Buch Quelle: "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" Seite 121 schreibt, und als Quelle für diesen Gedanken auf (BVerfGE 31, 314/331 f.) in der Fußnote 445 zeigt, es scheint ja kein direktes Zitat
zu sein, sondern die Seite 331 und 332 sollte als Untermauerung für diesen Gedanken zu lesen sein, zumindest wird es von einer Person X so verstanden.

--> neu dazu kommt

Zu lesen wären demzufolge noch Seite 332 aus BVerfGE 31 und zum weiteren Vergleich die Meinungen
unter BVerfGE 31 auf Seite 335.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 06. November 2015, 13:02
Habe den Text (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg108697.html#msg108697) nun angepasst. Wie wäre es, diese Argumente am kommenden Kammertermin am 11.11.2015 einzusetzen? Am besten dem Richter und der Gegenseite in die Hand drücken.

Viel Glück und Gerechtigkeit!

man darf hinsichtlich dieser Ausführungen auf die weiteren Urteile des VG Berlin gespannt sein.
Genau! Am 11.11. in der Berliner Kirchstraße werden mehrere Fälle zu diesem Thema "Härtefall Gerätelos" vorgetragen...
VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.msg106965.html#msg106965
Wir sehen uns!
Danke TVfrei!
Und Danke Euch allen VerweigerInnen und DeserteurInnen ->
Vergleich Kriegsdienstverweigerung <-> Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4968.msg108442.html#msg108442
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 11. November 2015, 19:37
Hallo Gemeinsam,   ich war heute ab halb zehn im Berliner Verwaltungsgericht, dort es gab zwei Verhandlungen (10 Uhr + 11.30 Uhr) zur Zwangsabgabe. Hier meine (persönlichen) Notizen:
10:07 Uhr: Hostel GmbH Prokurist und Anwältin vs. rbb mit zwei Anwältinnen (mit Gerichtsvollmacht), einem GEZ-Mitarbeiter (ohne erwähnte Vollmacht) und einem Hospitanten (als passiver Zuschauer). Auf den Besucherstühlen im Saal saßen neben mir noch zwei Interessierte… 
Das Gericht trat als Kammer mit den drei Berufsrichtern und zwei "ehrenamtlichen Richtern" und einer Protokollführerin an.
Nach der Vereidigung der Laienrichter auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Berliner Landesverfassung und die Gesetze mit dem Schwur, sich für Recht und Gerechtigkeit einzusetzen, stellte der Richter M. den Fall dar: Der Beherbergungsgewerbebetrieb im LowBudget-Bereich mit drei Standorten hatte drei Klagen gegen die entsprechenden Bescheide / Widerspruchsbescheide eingelegt. Diese drei Klagen wurden nun in der Verhandlung zusammengefasst und so kam es am Ende bei der Beschlußverkündigung zu dem zusammenfassenden Streitwert von über achtunzwanzigtausend Euro. Der Kläger hatte teilweise gezahlt und nicht allen Bescheiden widersprochen. Aber es ging nun um fünf konkrete  Bescheide, die beklagt wurden. Richter M. nannte die Klagebegründung sei im Wesentlichen rechtlicher Natur und dabei ginge es um den Vorwurf einer verfassungswidrigen Einschränkung der Berufsfreiheit durch die  unverhältnismäßige Belastung von ca. 8 - 15 % des Gewinns vor Steuern durch die Zwangsabgabe.
Nun hatte Richter M. auch gleich mal eine Nachfrage an den Kläger bezüglich der genauen Zimmeranzahl, denn nach RBStV ist ein Zimmer pro Hotel von der Zwangsabgabe befreit. Wenn also 453 vorhandene Zimmer angegeben wurden, wären nur 452 abgabepflichtig und die Berechnung in den Bescheiden entsprechend anzupassen… Der Vorschlag des Richters, das die Bescheide (nachträglich) korrigiert würden, wurde vom rbb angenommen - nicht ohne den Hinweis, dass der Kläger ja selber Schuld sei, wenn er das zwangsabgabebefreite erste Zimmer seines Beherbergungsgewerbebetriebes mit angibt.  Nun: Es wurde protokolliert, dass der Beklagte die angefochtenen Bescheide so ändern will, dass jeweils ein Gästezimmer pro Standort weniger in Rechnung gestellt würde. Der später erfolgte (sinngemäße) Hinweis der Anwältin des Klägers, dass damit doch die Bescheide ungültig seien, begegnete der Richter M. mit der Unerheblichkeit von 6 Euro bei 1 : 452 Zimmern…
Nun stellte der Richter M. fest, dass laut Internetauftritt des Hostels in den Zimmern neben TV auch Internet und WLAN angeboten würde, somit also insgesamt in allen Zimmern die Möglichkeit der Nutzung gegeben sei. Das ist Fakt. Gleichwohl kann die Verfassungsrechtmäßigkeit der Zwangsabgabe hinsichtlich der Gleichbehandlung nach GG nicht angezweifelt werden mit der Behauptung, dass es eine Mehrbelastung geben, wenn neben der privaten Zwangsabgabe auch die gewerblich Abgabe zu leisten sei. Denn neben dem privaten Abgabe zur Zwangsfinanzierung durch jeden Haushalt ist die zusätzliche Zwangsabgabe durch das Gewerbe (eben doch) zulässig.
Nun bekam die Anwältin des Klägers das Wort. Sie bezog sich auf das Gutachten von Prof. Degenhardt zu der falschen Typisierung, wenn die Allgemeinheit verpflichtet ist.. es gibt keine Individualisierbarkeit, um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne zu begründen. Betriebsstätten brauchen keinen örR und auch am Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz (Hellau!) war der Spruchkörper sehr gespalten hinsichtlich der Betriebsstättenregelung … es ist eben keine Bagatelle, dass die eingenommenen Überschüsse durch die Zwangsabgabe seit 2013 auch zu 41% aus dem gewerblichen Bereich kommen, dieser also insgesamt Mehrbelastungen tragen muss. (Anmerkung: Schwarzseher gab es vor 2013 bei den gewerblichen "Teilnehmern" eben nicht. Die haben vorher GEZahlt und müssen jetzt BEITRAGEN…) Im "Gebührenregime" waren z.B. für den Kläger an einen Standort im Monat noch ca. 300 Euro fällig, die sich durch das "Beitragsregime" ab 2013 nunmehr um das 9-fache auf 2713 Euro für die Zwangsabgabe anstiegen. Mit diesen erheblichen Eingriffen in das Budget des Gewerbebetriebes (ca. 8 - 15 % des Gewinns vor Steuern) wird die allgemeine Handlungsfreiheit nach GG verletzt. Und das zu mehr als 10% und vermutlich bei mehr als 10% der Betriebe in Deutschland. Das überschreitet die Norm der Typisierung!   Darauf überreichte die Anwältin dem Gericht und der Beklagten einen Schriftsatz mit entsprechenden Ausführungen…
Der rbb antwortet: Der Beitragscharakter ist gegeben. Es gibt ja viele Urteile etc.
Der Richter: TV- und Radioempfang im Hotel ist ein Mehrwert. TVs + Internet + WLAN werden im Betrieb des Klägers angeboten. Alle Betriebe haben zu über 90 Prozent internetfähige PCs und Autoradios in ihren Firmen-Kfz. Es gibt keine Härtefallregelung im RBstV. Im gewerblichen Bereich ist alles verhältnismäßig. Und so sind auch die für den Kläger überschlägigen 40 Eurocent pro Nacht und Gästezimmer nicht erheblich, denn eine  "Erdrosselungssteuer" nach §12 (???) ist nicht erreicht. Damit ist die Zwangsabgabe verfassungsgemäß und gerechtfertigt.
Die Anwältin des Klägers: Die verfassungsgerechte Typisierung zur Abgrenzung des Beitrages zur Steuer ist misslungen, denn die Allgemeinheit ist verpflichtet. Die Argumente mit Gerätebezug widersprechen dem neuen "Beitragsregime". Und: 40 Eurocent pro Zimmer und Nacht sind für den Kläger als LowBudget-Anbieter eben doch erheblich und unverhältnismäßig. 
Zum Ende der Richter: Da 1 Zimmer pro Standort beitragsfrei ist, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erklärt, soweit der Beklagte die Bescheide jeweils für 1 Zimmer pro Standort verringert. (??) Die Anträge des Klägers: Bescheide / Widerspruchsbescheide aufheben. Beklagter beantragt abzulehnen. Die Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages. (10:55)
Die Verkündigung erfolgte dann auch später (nach der zweiten Verhandlung) um ca. 12:45: Die Klage wird abgewiesen.
++++

Die zweite Verhandlung ab 11:30 Uhr war dann besser besucht. Ich schätze mal, wir waren ca. 15-20 ZuschauerInnen.
Der Kläger hatte RA Bölck an seiner Seite. Der Fall war bekanntlich im August (26.8.) vom Einzelrichter M. an die Kammer zurückgegeben worden, da hier vom Gericht geprüft werden wollte, ob eine bewiesene Gerätelosigkeit und damit die Nichtnutzung von Rundfunk einen Härtefallbefreiungstatbestand nach § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV darstellt, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Ablehnungsbegründung der  Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) forderte: »Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«.
Also: Zu Beginn der Verhandlung überreichte die Anwältin des rbb dem Richter und dem Kläger einen Schriftsatz vom Vortag (10.11.), der als Fax vorab gesendet wurde. Der Inhalt ist mir nicht bekannt. Während nun der Anwalt des Klägers das Schriftstück liest, beginnt der Richter M. mit dem Fall: Der Kläger begehrt Befreiung wegen Verfassungswidrigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit wurde durch die Kammer mit Urteilsbegründung vom 22.04. bereits festgestellt. Der Kläger stellte im Juli den Härtefallantrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 wegen des Nichtbereithaltens von Empfangsgeräten. Nach Ablehnungsbescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid wurde die Klage entsprechend erweitert. Der Richter M. hat  sich durch "Augenscheinnahme" in der Wohnung (Haus) des Klägers vor einigen Tagen über das Nichtvorhandensein von Empfangsgeräten überzeugt. Eine Typisierung durch das Gesetzt darf nach § 3 GG zu Härtefällen führen. Die Anforderungen an Gruppen der Untypischen ist gering (?), somit kann § 4 Abs 6 RBStV als Härtefallregelung Anwendung finden für Wohnungsinhaber ohne Empfangsgeräte und ohne PC. Darauf zielte das Bundesverfassungsgericht am 12.12.12. (Anmerkung: Und das am 11.11.15 - Hellau nach Cottbus - der Hochburg des Brandenburger Karnevals!;-))
RA B: Eine verfassungsgemäße Auslegung erfordert die Verhältnismäßigkeit (?). Entweder § 4 Abs 6 findet Anwendung oder es ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. (Anmerkung: Genau! Entweder § 4 Abs 6 findet Anwendung oder die Zwangsabgabe ist eine Steuer und der RBStV nichtig.)
rbb: Es ist keine Anwendung einer Härtefallregelung nach § 4 Abs 6 möglich, weil der BS dies nicht prüfen kann. Es gibt zu viele mobile Geräte und zu viele Provider. Die Verhältnismäßigkeit ist durch das Ziel des Eingriffs in die Grundrechte gegeben. Wir wünschen die Parteivernehmung zum Beweisbeschluß. (Der Kläger soll beweisen, dass er keinerlei Rundfunk nutzen kann, weil er keinerlei Empfangsgeräte besitzt. Dies soll durch Befragung des Klägers, ggf. mit Vereidigung - mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen - erfolgen.)
Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.
(Anmerkung: Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung, in der sich die fünf RichterInnen berieten, verkündete Richter M den Beschluss zur Beweiserhebung der Behauptung des Klägers durch die Parteivernehmung. Diese "peinliche" Befragung gebe ich hier nicht wieder. Bei der Befragung nahm auch der "Kollege" vom BS teil, obwohl dieser doch gar keine Verfahrensvollmacht hatte. Sehr seltsam!) Nun: Am Ende der Befragung gab es nochmals eine Unterbrechung / Beratung, die zum Ergebnis hatte, den Kläger nicht zu vereidigen. Die Beweiswürdigung des Richters : Eventuell muss die private Nutzung des Firmen-Kfz mit Autoradio auf eine Zwangsabgabepflicht genauer geprüft werden. Auf jeden Fall aber bestehen Zweifel, dass der Mitbewohner der Wohnung des Klägers (der 4 mal im Jahr für 4 Wochen in Berlin ist) für seine Selbständigkeit keinen PC, mindestens aber ein Smartphone besitzt. Auch wenn der Mitbewohner nicht Kläger ist, haftet der Kläger für diesen als Gesamtschuldner. Somit wäre zu beweisen, dass auch der Mitbewohner  keine Empfangsgeräte besitzt. Den Antrag auf diesen Tatsachenbeweis müsste der Kläger stellen.
Jetzt gab es die dritte Unterbrechung für die Beratung des Klägers mit seinem Anwalt. Die Folge: RA B stellt den Tatsachenantrag, dass in der gemeinsam genutzten Wohnung keine Empfangsgeräte vorhanden sind und auch nicht genutzt werden durch die Zeugenvernehmung des Mitbewohners des Klägers.
Der Termin für diesen nächsten Verhandlungstag wurde auf den 18.12. 11:30 Uhr festgestellt.
12:35 Uhr Ende der Verhandlung
12:45 Uhr die Verkündigung der Beschlüsse zur ersten und zweiten Verhandlung
zu 2. = Beweisaufnahme zur Tatsache, dass keine private Rundfunknutzung erfolgt, da keinerlei Empfangsgeräte durch den Mitbewohner bereitgehalten werden. Die Einvernahme erfolgt am 18.12. 11:30 Uhr
zu 1. = Klage abgewiesen, da Geräte vorhanden und keine Härtefallregelung für Gewerbe besteht und verfassungsgemäße Auslegung keine Grundgesetzteinschränkungen erkennen lässt. 
++++
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.

Bleibt tapfer!

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ChrisLPZ am 11. November 2015, 20:31
MMichael danke für den ausführlichen Bericht!!

Zitat
Eventuell muss die private Nutzung des Firmen-Kfz mit Autoradio auf eine Zwangsabgabepflicht genauer geprüft werden. Auf jeden Fall aber bestehen Zweifel, dass der Mitbewohner der Wohnung des Klägers (der 4 mal im Jahr für 4 Wochen in Berlin ist) für seine Selbständigkeit keinen PC, mindestens aber ein Smartphone besitzt. Auch wenn der Mitbewohner nicht Kläger ist, haftet der Kläger für diesen als Gesamtschuldner. Somit wäre zu beweisen, dass auch der Mitbewohner  keine Empfangsgeräte besitzt. Den Antrag auf diesen Tatsachenbeweis müsste der Kläger stellen.

Zitat
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.

Was für ein Trauerspiel.

Bezüglich der Vorlage hatten sich die Richter da noch einmal geäussert?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: InesgegenGEZ am 11. November 2015, 22:31
Danke auch von meiner Seite.

Zitat
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.

Da triffst du den Nagel auf den Kopf. Ich habe gerade nochmal im RBStV geschaut, da ist keine Rede von irgendwelchen (Empfangs-)Geräten.

Zitat
Nun stellte der Richter M. fest, dass laut Internetauftritt des Hostels in den Zimmern neben TV auch Internet und WLAN angeboten würde, somit also insgesamt in allen Zimmern die Möglichkeit der Nutzung gegeben sei.

...und automatisch hat man zu zahlen??? Nur weil man fernsieht, sich im Internet aufhält, Radio hört oder auf dem Handy diddelt, HEIßT DAS NOCH LANGE NICHT, DASS SICH ICH MIR DEN SCHWACHSINN DES ÖRR REINZIEHE!!! Es gibt private Fernsehsender, privates Radiosender und 99,9% des Internets hat nix mit örR zu tun. Normalerweise müsste mir der örR nachweisen, das ich mir seinen Schund reinziehe. Da wären wir wieder bei der Verschlüsselung, dann kann der örR die Leute abzocken, die sich wirklich den Rotz antun. Ich werde schon wieder extrem wütend, wenn ich mir die getürkten Urteile durchlese...
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 11. November 2015, 23:12
Bezüglich der Vorlage hatten sich die Richter da noch einmal geäussert?

Ich habe nichts dazu gehört. Für die Kammer gibt es keine offenen Verfassungsfragen. Antworten hätte sie bereits in ihrem Musterurteil vom 22.04. gegeben...
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ellifh am 12. November 2015, 08:37
MMichael, vielen Dank für Deinen ausführlichen Bericht.

Wenn ich lese, mit welchen hanebüchenen Argumenten die/der Richter und der Betrugsverein zu argumentieren versucht, kommen mir die Tränen.
Wenn es nicht so traurig wäre, auf welche Schienen sich die Gerichte eingefahren haben, könnte man darüber lauthals loslachen.

Folgende Gedanken taten sich mir nach der Lektüre auf:

Wenn denn schon jeder -Wohnungsinnehaber/Mensch/Nutzer oder Nichtnutzer, Feuersalamander Hans-Werner - es reicht bereits, hier im Staat ordnungsgemäß-nicht illegal- zu leben, zwangszahlt warum müssen alle Betriebsstätten, Mietautos, Ferienhäuser und sonstige Hausflure mit Übernachtungsmöglichkeiten nochmal zur Kasse gebeten werden??
- Bei den Fernseh- und Radiowellen handelt es sich doch nicht um ein Verbrauchsgut, was weniger wir wie ein Stück Seife. Oder gehen die Rundfunkwellen (ich kenne den richtigen Ausdruck nicht) irgendwann mal aus??Und es muss kostspielig für Nachschub gesorgt werden??

Das ist doch alles so hanebüchen und an den Haaren herbeigezogen, um möglichst viel Geld vom Menschen zu scheffeln. Und es ist bitter, wieviel Zeit, Geld, Energie, Nerven das die Gerichte, die Menschen wie Person A, die weder rechtskundig ist, gezwungen wird, sich mit dem ganzen Kram zu beschäftigen, weil Person A sonst gewaltige Nachteile und Konsequenzen fürchten muss?

Ich bitte die Forumsmitglieder, sich  zu meinem Vergleich mit dem Seifenstück und dem "Verbauchsgut" Rundfunkwelle einmal zu äussern. Das ganze System ist sowas von krank.

Trotzdem wird Person A weiterhin, jetzt erst recht, ein Verweigerer  und Nichtnutzer der Rundfunkwellen bleiben!!


PS: Es kann natürlich sein, das Person A nicht über ausreichend Intelligenz verfügt und Person A nach Meinung der Gerichte und der ganzen Trottel, die diesen Zwangsbetrag im stillen Kämmerlein unter Ausschluss von Person A beschlossen und unterschrieben haben, die Zwangsverpflichtung sich selbst zuzuschreiben hat. Nämlich aufgrund mangelnder Intelligenz!

Danke und Gruß

ellifh >:D
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Roggi am 12. November 2015, 09:24
Die Rundfunkwellen werden nicht weniger, sie verbrauchen sich nicht. Sie werden schwächer, je weiter der Sendemast entfernt ist. Es geht ja gar nicht darum, ob jemand Rundfunk empfangen kann oder nicht, auch nicht darum, ob jemand Rundfunk verwenden will oder nicht. Es geht der Politik einzig um Macht. Wer den Rundfunk kontrolliert, kontrolliert die Massen. Sogar die Gerichte können nun kontrolliert werden. Wer kontrolliert, kann lenken. Das Ergebnis sehen wir ja. Jahrelang wurde dem örR vertraut, so dass die Kontrolle des örR immer weniger wurde. Das haben die ausgenutzt, wir sind nun deren Sklaven. Die Intendanten und deren Schergen leben in Saus und Braus auf unsere Kosten. Die müssen ihre Macht ausbauen. Jetzt wird nur jagt auf Rundfunkverweigerer gemacht, irgendwann müssen die Intendanten die Rundfunkverweiger wegsperren, damit die Bevölkerung durch Angst und Repressalien gefügig bleibt. Denn die Intendanten sind für alles verantwortlich, nicht die gekauften und erpressten Politiker oder Richter. Aber die machen dieses Desaster ja willig mit. Also haben die eine Mitschuld.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ellifh am 12. November 2015, 09:52
Danke Roggi, für die deutlichen Worte und Deine Meinung dazu.

Ich dachte bis dato, diese Art der Kontrolle und Maßregelung gibt es nur in anderen Ländern.
Es wird mir immer klarer, was hier los ist. Ich meine das ernst- keine Ironie!

Gruß
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 12. November 2015, 12:45
@ellifh
Zitat
mangelnder Intelligenz
Das kann nicht erkannt werden.

@all

Eine PersonX war dabei, Ergänzungen zu dem Bericht sind nicht nötig, es steht dort bereits alles was wichtig ist.

Im Nachgang zur Verhandlung, und der Betrachtung der Richtung, wo es möglicherweise hingeht, und der Fragen welche Seitens des Beklagten so aufflackerten (Webseite, Firma, Geschäfte, 1 Monat Abwesenheit, und das alles ohne Kommunikationsmittel (Handy/ elektronische Geräte usw.) die Fragerei bezog sich immer weiter vom Kläger weg hin zu der Person, welche zeitweise ebenfalls die Wohnung nutzt, sei angemerkt, dass diese Punkte recht leicht zu ändern wären für den Kläger.

Auch die nachgefragte private Nutzung eines möglichen Firmenwagens, schrecklich, denn an dieser Stelle wäre für den Kläger unmittelbare Abhilfe möglich, falls die Argumentation später in die Richtung ginge, um das Unheil einer Niederlage aus Sicht der Beklagten Partei abzuwenden, dass dort das Radio ja während der Zeit der privaten Nutzung des Fahrzeuges die Möglichkeit biete den ÖRR zu nutzen.
A:) Es geht im privaten Bereich um die mögliche Nutzung des ÖRR in der Wohnung, denn nur genau das wurde typisiert.
B:) Radios könnte ein Kläger aus einem Firmenfahrzeug direkt ausbauen, so dass ein Auto ebenso kein Gerät mehr hat

Zum Thema Mitbewohner, es steht dem Kläger, nach diesem doch eher bescheidenen Vorgang vor Gericht sofort die Möglichkeit offen, dass weitere gemeldete Personen ausziehen. Das gilt dann natürlich nur für die Zukunft und wäre für die aktuelle Klage vielleicht hinderlich, jedoch würde damit ein Grund entfallen warum die Richter gestern keine Entscheidung wollten, und dass obwohl diese zwei Sachen so grundsätzlich entscheidungsunerheblich sind, weil diese so einfach aufzuheben sind.

Aber immer der Reihe nach. Es mag für 5 Richter und ebenso für die 3 Personen der beklagten Seite ;-) schlicht nicht vorstellbar sein, dass Personen keine elektronischen neuartigen Kommunikationsmittel für Ihre Arbeit in der Wohnung des Klägers benötigen, aber die Möglichkeit besteht. Damit die Klage gestern nicht im Versand verlaufen konnte wurde der Beweisantrag seitens des Klägers durch den Anwalt gestellt.
Womit die nächste Runde eröffnet wurde. Vielleicht gibt es ja ein Weihnachtsmärchen.

Durch den Kläger erfolgte keine Angabe dazu, dass die Wohnung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt wird.

Die Fragerei gipfelte in dem Punkt, aber die Person müsse doch mit den Angestellten kommunizieren etc..

Was folgt daraus, wer keine Geräte hat, Richterbesuch mag und auch keine berufliche Tätigkeit zu Hause verfolgt und kein Handy/Smartphone/ Tablet, Computer /PC oder sonstiges Gerät privat besitzt, sondern
nur Geräte, welche keine Möglichkeit haben TV Radio (Rundfunk) oder "Internet" (kein Rundfunk) zu nutzen, der hat, vor einem VG Gericht in Berlin, wahrscheinlich gute Karten einen Befreiungsantrag wegen "Härtefall" erfüllt zu bekommen und dass unabhängig von seinem Einkommen. Die Nachfragen im Vorfeld dazu seitens der beklagten Partei in Richtung der Richter, dass doch diese Entscheidung an ein Einkommen gekoppelt sein müsste, wurde vom Richter verneint, weil, ebenso bei der Betrachtung nach der Entscheidung von Osnabrück https://openjur.de/u/687496.html, es ein Beitrag nur geben kann, wenn es eine Gruppe gibt, welche befreit werden kann, die Höhe eines Einkommens wäre dabei unerheblich, denn es kommt nur auf den Umstand an, dass die Möglichkeit Rundfunk zu nutzen nicht besteht.

Der Rat an viele könnte jetzt sein, sofort hilfsweise einen Befreiungsantrag nach "Härtefall" stellen, mit der Angabe, dass keine Geräte vorgehalten werden, und auf die zukünftige Entscheidung am VG Berlin verweisen.
Weil in der Verhandlung anklang, dass dieses Befreiung ja nur für zukünftige Monate gelte, jedoch nicht rückwirkend. Der Anwalt erklärte darauf, im Hauptverfahren würde die Klage dann ja in der nächsten Instanz weiter gehen und die Rückforderung der Beiträge, welche bis zum Start der Befreiung zu zahlen wären zurück gefordert werden.

Edit: @ eingebaut ;-)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ellifh am 12. November 2015, 12:53
@ Person X

Ich meinte mich mit mangelnder Intelligenz, damit es an der Stelle bloß kein Missverständnis gibt!!! und keinen der Prozessierenden, keinen Anwalt und keinen Mitstreiter hier im Forum ;)

Eher noch die Rechtsprechenden, man könnte sich glatt fremdschämen |-
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: anne-mariechen am 12. November 2015, 13:45
Die zweite Verhandlung ab 11:30 Uhr war dann besser besucht. Ich schätze mal, wir waren ca. 15-20 ZuschauerInnen.
Der Kläger hatte RA Bölck an seiner Seite. Der Fall war bekanntlich im August (26.8.) vom Einzelrichter M. an die Kammer zurückgegeben worden, da hier vom Gericht geprüft werden wollte, ob eine bewiesene Gerätelosigkeit und damit die Nichtnutzung von Rundfunk einen Härtefallbefreiungstatbestand nach § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV darstellt, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Ablehnungsbegründung der  Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) forderte: »Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«.

Der Richter M. hat  sich durch "Augenscheinnahme" in der Wohnung (Haus) des Klägers vor einigen Tagen über das Nichtvorhandensein von Empfangsgeräten überzeugt. Eine Typisierung durch das Gesetzt darf nach § 3 GG zu Härtefällen führen. Die Anforderungen an Gruppen der Untypischen ist gering (?), somit kann § 4 Abs 6 RBStV als Härtefallregelung Anwendung finden für Wohnungsinhaber ohne Empfangsgeräte und ohne PC. Darauf zielte das Bundesverfassungsgericht am 12.12.12. (Anmerkung: Und das am 11.11.15 - Hellau nach Cottbus - der Hochburg des Brandenburger Karnevals!;-))
RA B: Eine verfassungsgemäße Auslegung erfordert die Verhältnismäßigkeit (?). Entweder § 4 Abs 6 findet Anwendung oder es ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. (Anmerkung: Genau! Entweder § 4 Abs 6 findet Anwendung oder die Zwangsabgabe ist eine Steuer und der RBStV nichtig.)
rbb: Es ist keine Anwendung einer Härtefallregelung nach § 4 Abs 6 möglich, weil der BS dies nicht prüfen kann. Es gibt zu viele mobile Geräte und zu viele Provider. Die Verhältnismäßigkeit ist durch das Ziel des Eingriffs in die Grundrechte gegeben. Wir wünschen die Parteivernehmung zum Beweisbeschluß. (Der Kläger soll beweisen, dass er keinerlei Rundfunk nutzen kann, weil er keinerlei Empfangsgeräte besitzt. Dies soll durch Befragung des Klägers, ggf. mit Vereidigung - mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen - erfolgen.)
Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.
++++
Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.
Bleibt tapfer!

Da gibt es wohl noch einige Lücken im diesem RBStV. Auf einmal ist die Wohnung nicht das Maß der Dinge, sondern wieder das vorhandensein eines Rundfunkgerätes. Vielleicht wollte der Richter aus lauter richterlichen Frust mal raus, an die frische Luft auf Staatskosten und hat deshalb einen Kundenbesuch abgestattet.

Wenn man als Richter jeden Tag so seine Mitbürger betrügen muss, dann steigt das schon in den Kopf und die Birne brennt, oft auch die Sicherung durch.

Ich kenne das von einer Klage mit Schimmel in der Wohnung. Der Richter kam zur Wohnungsbesichigung im Hochsommer, als alles trocken war und meinte es ist ja nichts vom Schimmel zu sehen. Als ich Ihm die verschimmelten Bretter in der Garage gezeigt habe meinte er, die wären ja gar nicht in der Wohnung. Ja klar die lege ich ja täglich mir auf den Tisch.

Vor Gericht habe ich dem Typ gesagt, mir reichts er soll jetzt schnell die Verhandlung beenden, ich kann sein Gesicht nicht mehr sehen, ich brauche da ein anderes Gesicht, sprich einen anderen Richter der sich nicht so dumm anstellt. Hab meine Tasche gepackt und bin raus aus dem Gerichtsaal und habe den Richter mit meiner Anwältin sitzen lassen. Man muss sich ja nicht von jedem verkalten Gehirn verarschen und für Dumm verkaufen lassen.

Und diese VW-Richter produzieren unüberlegt rechtlich haltlose Textbaustein-Urteile und dann führen Sie in den folgenden Urteilen die Anzahl der nicht zum Sachverhalt und zur Klage gehörenden Urteile auf und wollen damit dem Kläger aufzeigen, wieviel Unrecht er mit seiner Begründung hat. Und sowas nennt sich RECHTSPRECHUNG. Ich würde mich da schämen, aber diese Richter kommen sich geehrt vor.

Als nächstes kommt vom RF der nächste RÄStV und darin wird beschrieben alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen haben die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: pinguin am 12. November 2015, 15:22
Wer den Rundfunk kontrolliert, kontrolliert die Massen.
Aber nur die, die auch Rundfunk konsumieren. Ist also ein eher fragwürdiges Argument; eine Rundfunknutzungspflicht hat es nämlich nicht. es geht also weniger um Kontrolle der Massen, sondern eher um Abzocke, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, daß jene Leute, die trotzdem Rundfunk konsumieren, damit beeinflusst werden können.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: LeckGEZ am 12. November 2015, 16:01
Laut RBStV ist die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Fahrzeug massgebend. Die vielen bohrenden Fragen zu Empfangsgeräten aller Art sind berechtigt, da es sich in diesem Fall um einen Härtefallantrag wegen fehlender Empfangsmöglichkeit aufgrund fehlender technischer Gerätschaften handelt. Wird die Klage so begründet sind diese ganzen Fragen "normal".

Was ich jedoch fett finde ist das ein BS-Mitarbeiter Fragen gestellt hat. Da hätte ich sofort das Entfernen eines nicht rechtsfähigen BS-Mitarbeiters beantragt. Man sollte es bei zukünftigen Verfahren gleich am Anfang anmerken, so das es keine billigen Zwischenrufe gibt.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: oliverM am 12. November 2015, 16:11
Schon so ein Ding, dass ausgerechnet ein nicht verfahrensbevollmaechtigter Vertreter des Beitrags"service", der weder Klaeger noch Beklagter ist, sich ueberhaupt in die Befragung einmischt, und dazu noch so penetrant wie dieser Typ. Aber das ist ein hervorragendes Beispiel dafuer, wie massiv diese Institution in die Privatsphaere der "Demokratieabgebenden" hineinschnueffelt.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Roggi am 12. November 2015, 17:15
Wer den Rundfunk kontrolliert, kontrolliert die Massen.
Aber nur die, die auch Rundfunk konsumieren. Ist also ein eher fragwürdiges Argument; eine Rundfunknutzungspflicht hat es nämlich nicht. es geht also weniger um Kontrolle der Massen, sondern eher um Abzocke, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, daß jene Leute, die trotzdem Rundfunk konsumieren, damit beeinflusst werden können.
Wir haben fast 90%Rundfunkteilnehmer in Deutschland. Unser bisschen Widerstand wird totgeschwiegen und wir werden zu allem Überfluss auch noch so schlecht gemacht durch "Schwarzseherparolen", dass der Widerstand schwerer wird. Die Abzocke gelingt doch gerade erst wegen den von mir genannten Gründen:
die Massen unterdrücken.
Vorgehensweise:
Politiker auf seine Seite ziehen, indem sie wiedergewählt werden durch vorteilhafte Berichterstattung
Politikern ein kompliziertes Regelwerk unterjubeln, was sie nicht verstehen und trotzdem unterschreiben
Politiker beeinflussen, sie mögen die Gerichte auf Kurs bringen
Den zahlenden Bürger tätscheln, den Zahlungsverweigerer knechten

Wer fernsieht, lässt sich darauf ein, dass sein Gehirn träge wird und anfällig für Manipulation. Solche Leute wollen ihre Ruhe haben und sind froh über jeden, der diesen angeblich so wichtigen Mist mitfinanziert. Widerstand ist von Rundfunkteilnehmern nicht zu erwarten.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Viktor7 am 12. November 2015, 17:42
(...)
Widerstand ist von Rundfunkteilnehmern nicht zu erwarten.

Das ist richtig Roggi. Wir können jedoch auf die millionenfache Unterstützung der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer rechnen. Soweit die Zeitungen und Online-Medien über uns oder die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) berichten, wird deutlich mehr interessante Bewegung aufkommen.
 
Zurzeit wird die Berichterstattung über uns annähernd komplett unterdrückt. Noch!!!
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 12. November 2015, 19:25
Wir haben fast 90%Rundfunkteilnehmer in Deutschland.

Genau! Und das absolut und objektiv und subjektiv und ungefähr.
Mensch, Roggi! Du bist doch der Gute! Danke Roggi für Deine guten Beiträge! Echt!
Und auch von den 90% wehren sich viele (z.B. Unternehmer, Zweitwohnungsbetroffene Mehrfachzahler, Gewissens- und Grundrechteverteidiger) Wirklich! Wir sind nicht allein! Also: Tapfer bleiben. Den Humor pflegen. Unterstützen.
@all: Olaf sammelt jetzt Geld -> http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/  und bei http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ sind jetzt über 33,3333333% erreicht.
Macht's gut, Nachbarn!

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 12. November 2015, 21:57
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.
Bleibt tapfer!

Ich denke das siehst Du etwas zu negativ. Es geht m.E. bei der Strategie von RA B. darum mit dem Befreiungstatbestand "Ich habe gar keinen Fernseher" die Absurdität des neuen Beitrags herauszuarbeiten. Denn zu Zeiten der Gebühr gab es diesen Befreiungstatbestand bereits. Jeder konnte sich abmelden der kein Empfangsgerät bereithielt.
Mit dem der Novellierung der Gebühr zum Beitrag dachten die  Herren Sie können zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einem werden keine Gebührenbeauftragten / Schnüffler mehr benötigt (Kosteneinsparung) und zum anderen generieren Sie durch die Reform Mehreinnahmen ohne das das Angebot geändert/erweitert wird.
Und ja, dazu muss der Kläger Beweis anbieten um die Tatbestände, die zu seiner begehrten Befreiung führen sollen nachzuweisen.

Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von Beteiligten im Vorfeld der Formulierung des 15. Rundfunkbeitragssstaatsvertrag angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag in dieser Form den Landesparlamenten zur Abstimmung vorgelegt.
Auszug Tz.298:„In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.  Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.“

Jahre später entwickelt sich in der Rechtssprechung genau dieser Focus.

Denkt doch mal weiter. Sollte diese Strategie erfolgreich sein und das Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zur Befreiung führen - dann wird auch ein Verfahren dafür beim BS eingeführt. Evtl. nennt sich das dann wieder "Abmeldung". Die Ironie an der Geschichte ist - dann haben wir faktisch wieder eine Gebühr. Und wie will der BS sicherstellen das wirklich kein Gerät vorgehalten wird?
Richtig: GEZ Schnüffler werden wieder ins Feld geschickt um Beute zu mache. Ich glaube nicht daran da Richter an den VG die Rolle der Gebührenschnüffler übernehmen wollen.
Dann müsste die Richterschaft personell erheblich aufgestockt werden.

Die andere Alternative zur Befreiung ist der Aussage des Richters zu entnehmen. Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.

So nun haben die ÖR die Wahl zwischen Pest und Cholera. Ich bin gespannt wie es ausgeht.

Vielen Dank von hier an RA Bölck - er macht bislang einen sehr guten Job.
Ich hoffe das er nicht als Uboot noch vor der entscheidenden Schlacht "umgedreht" wird.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: robbierob am 12. November 2015, 22:04
@Roggi

Das klingt mir zu pessimistisch. Ich würde nicht schreiben, dass wir Sklaven wären und keine Wahl hätten. Macht kann nur jemand über dich ausüben, dem du diese Macht auch zugestehst. Wer zwingt denn die Leute, den Mist im Fernsehen zu schauen? Das machen sie freiwillig!

Frei nach Gandhi:
Kein Volk kann über längere Zeit unterjocht werden, wenn es nicht irgendwie an seiner eigenen Unterjochung teilnimmt.

Es gibt keine Macht ohne Gehorsam!

Du schreibst noch:
"Denn die Intendanten sind für alles verantwortlich, nicht die gekauften und erpressten Politiker oder Richter."

Schuldig sind für den Rundfunkstaatsvertrag die Politiker, die ihn unterschrieben haben. Warum nimmst du sie in Schutz? Haben die Intendanten den Vertrag unterzeichnet und abgesegnet? Wurden die Politiker unter Druck gesetzt, ihn so zu verabschieden? Falls ja, hätten Sie als Staatsmacht Mittel gehabt, diesen abzuwehren (Anzeigen, Verhaftungen usw.)? Wären Sie als gewählte Volksvertreter überhaupt tragbar, wenn sie sich erpressen lassen würden? Die Intendanten haben nur Angebote gemacht. Ich hoffe, du weißt ungefähr worauf ich hinaus will.

Richter oder auch Politiker, die erpresst werden würden, hätten genug Möglichkeiten, dagegen einzuschreiten; wenn sie denn wollten. Glaubst du allen Ernstes ein Politiker oder Richter hätte nicht die Macht dazu, mal eben eine Hundertschaft oder ein SEK anzuforden? Wenn sie das WOLLEN, geht das ganz fix.

Es hört sich immer bei vielen hier so an, als ob Politiker nur die Opfer wären. Woher kommt dieser Irrglaube? Politiker sollen das umsetzen, was die Mehrheitsmeinung der Bürger ist. Das ist Demokratie. Wenn sie das nicht können oder wollen, gehören sie abgewählt. Politiker haben Diener zu sein, keine Führer. Als Bürger wählt man Diener, die einem Rechenschaft abzulegen haben. Wer unmündig ist, der wählt Leute, die für ihn Entscheidungen treffen. In Deutschland gibt es so viele Unmündige, so dass wir solche Zustände wie jetzt haben.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 12. November 2015, 22:06
Diese "peinliche" Befragung gebe ich hier nicht wieder. Bei der Befragung nahm auch der "Kollege" vom BS teil, obwohl dieser doch gar keine Verfahrensvollmacht hatte. Sehr seltsam!) Nun: Am Ende der Befragung gab es nochmals eine Unterbrechung / Beratung, die zum Ergebnis hatte, den Kläger nicht zu vereidigen.

Was ist denn dort passiert? Du scheinst ja absichtlich die Details nicht zu nennen. Das war wohl für den Kläger unvorteilhaft?
Kannst Du evtl. mehr dazu schreiben? Warum wurde der Kläger nicht vereidigt?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ohmanoman am 12. November 2015, 23:06

Zitat
rbb: Es ist keine Anwendung einer Härtefallregelung nach § 4 Abs 6 möglich, weil der BS dies nicht prüfen kann. Es gibt zu viele mobile Geräte und zu viele Provider.
  ;D

Klar kann geprüft werden!!!!  >:(
Es kann ja der ö. r. R. Kodiert werden, dann hat sich die Sache erledigt!!

Warum muss ein nicht Nutzer  beweisen, das er keine Geräte vorhält, mit dem man Rundfunk empfangen kann? Warum nicht andersrum?
Was beweist dann, wenn ein nicht Nutzer des ö. r. R. z.B. ein Radio hat, ist damit bewiesen, das er den ö. r. R. konsumiert? Gibt es keine anderen Sender? Damit ich nicht bezahlen muss, muss ich das Radio in den Müll schmeißen? (mein Eigentum) Was ist dann mit dem Artikel 2 GG (1), wenn ich gerne einen freien Sender hören möchte? Um über einen Musik – Sender an Neuerscheinungen zu kommen.
Was ist mit Artikel 5 GG (1), die ungehinderte freie Wal der Information? Wenn ich alle Geräte in den Müll schmeißen muss, werde ich nicht durch ARD ZDF usw. eingeschränkt, weil die glauben, das ihr Programm so klasse ist, das man deren Nutzen nicht widerstehen kann? Papelapap!! >:( >:(

Es wird mit aller Macht versucht, Rundfunknichtnutzer zur Zahlung zu zwingen, mal ist es die Wohnung, dann wieder die Geräte oder ja nicht, aber das Auto, nee doch das Zimmer, oder die Betriebsstätte, oder doch wieder nicht, aber dann der Besuch oder Mitbewohner.... Oder ist der NAVI am Motorrad auch BEITRAGSPFLICHTIG?? Das Kommunikationssystem von Helm zu Helm, kann ja sein, das die Feldstärke der Signale so stark sind, das man kurzzeitig Radio hört!?
MAN, WAS FÜR EINSCHWACHSINN, mit dem man sich abgeben muss!!
HALLO!!! "BS" und so, Kodieren!!! ENDE!!

Ohmanoman
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Roggi am 12. November 2015, 23:25
@robbierob
Politiker konnten nur über einen miesen RBStV abstimmen, ja oder nein. Diesen RBStV haben die örR selbst entworfen. Deren Chefs sind nun mal die Intendanten.
Politiker sind auf gute Berichterstattung angewiesen. Westerwelle ist weg vom Fenster. So grottenschlecht war er zwar nicht, aber nicht genug pro-örR eingestellt. Die Berichterstattung über ihn und seine Partei war vermutlich nicht vorteilhaft genug, sonst würden sie noch mitregieren. Wenn man dann noch weiss, dass Richter von Politikern bezüglich ihrer beruflichen Karriere abhängig sind, dürfte klar sein, dass örR zu viel seiner Macht durch Beeinflussung der öffentlichen Meinung sowie der Politiker bekommen hat. Es wurden genau die Leute an die richtige Position gehievt, die benötigt wurden, um diesen absurden Staatsvertrag abzunicken. In einem jahrelangen Prozess.
Das nur im groben, Einzelheiten könnten anders abgelaufen sein. Deren Sklaven sind alle diejenigen, die örR nicht rezipieren und sich nicht wehren. Und eine Wahl hat man nicht, wenn man seine Rechte vor Gericht einklagen muss. Denn dort wird fremdbestimmt entschieden, dass man zwangsweise bezahlen muss.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: 907 am 12. November 2015, 23:47
Es gibt Verschlüsselung und deswegen liegt auch Ausschließbarkeit vor. Potenzielle Nutzer können über Erhebung eines Preises für die Entschlüsselung des Senders von der Nutzung des Gutes "Rundfunkdarbietungen" ausgeschlossen werden.

Ist es eigentlich nicht genug als Beweis für Unbilligkeit des Anspruchs?

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

    2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
    2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
    Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
    Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein.
     In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 12. November 2015, 23:54
Es gibt Verschlüsselung und deswegen liegt auch Ausschließbarkeit vor. Potenzielle Nutzer können über Erhebung eines Preises für die Entschlüsselung des Senders von der Nutzung des Gutes "Rundfunkdarbietungen" ausgeschlossen werden.

Ist es eigentlich nicht genug als Beweis für Unbilligkeit des Anspruchs?

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Hört sich gut an. Jedoch bewegst Du dich mit den Argumenten im falschen Rechtsgebiet - dem Zivilrecht und dem BGB.
Bei RBeitrag befinden wir uns allerdings im Verwaltungsrecht und im Verfassungsrecht.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Knax am 13. November 2015, 00:48
Zitat von: fliega
Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.

§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV lautet:

Zitat
"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen."

Dort steht also: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung."

Eine Leistung des Staates ist entweder für einen einzelnen Nutznießer bestimmt (individualnützige Leistung) oder für einen bestimmten Personenkreis als Nutznießer bestimmt (gruppennützige Leistung) oder für die Allgemeinheit als Nutznießer bestimmt (gemeinnützige Leistung).

Im vorliegenden Fall braucht man nicht lange darüber zu diskutieren, für wen die Leistung bestimmt ist, denn dies steht klar und unmissverständlich in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV. Leistungsdestinatär ist die Allgemeinheit. Weil die Allgemeinheit Leistungsdestinatär ist, hat niemand aus dieser Allgemeinheit einen besonderen Vorteil (§ 3 AO) gegenüber einem anderen. Die Besonderheit einer Leistung kann nur dann in Erscheinung treten, wenn nicht die Allgemeinheit Leistungsdestinatär ist, sondern nur ein bestimmter Personenkreis oder nur ein Einzelner. Denn der Staat erbringt dann dieser Gruppe oder diesem Einzelnen gegenüber eine Leistung, die er gegenüber der Allgemeinheit nicht erbringt. Mit anderen Worten: Eine "besondere" Leistung kann der Staat nur dann erbringen, wenn er die Möglichkeit hat, einzelne als Leistungsdestinatäre vom Bezug der Leistung auszuschließen. Dies ist im Falle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht möglich, weil es sich um eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit handelt. Ein Einzelner oder eine Personengruppe kann sich gegen die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht wehren, da er für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Weil er für die Allgemeinheit bestimmt ist, und eben gerade nicht nur für einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis, zählt der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens (§ 3 AO). Der Einzelne hat aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur lediglich einen strukturellen (d.h. aus dem Vorhandensein der Infrastruktur resultierenden) Vorteil (dies ist die Wortwahl des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs), jedoch keinen konkret individualisierbaren Vorteil. Individualisierbar wäre der Vorteil nur dann, wenn er lediglich einem Einzelnen oder einem bestimmten (d.h. objektiv abgrenzbaren) Personenkreis zugute käme, d.h. wenn bestimmte Einzelne einen Vorteil haben, den andere gerade nicht haben. Die Allgemeinheit besteht weder aus einem Einzelnen noch aus einem nach objektiven Kriterien abgrenzbaren Personenkreis. Der konkret individualisierbare Vorteil, der einem Einzelnen oder einer Personengruppe zukommt, weil er einem anderen gerade nicht zukommt, verflüchtigt sich zu einem lediglich strukturellen Vorteil, sobald er der Allgemeinheit zuteil wird.

Diese Überlegungen betrafen die Frage, ob der Rundfunkempfang eine besondere Leistung des Staates darstellt.

Von diesen Überlegungen zu trennen ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung (anderes Wort für "Gegenleistung" ist "Entgelt") hierfür ist. Dies muss verneint werden, denn in § 1 RBStV heißt es:

Zitat
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

Dort steht also, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Mit anderen Worten: Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er soll so bemessen sein, dass die Funktionsfähigkeit dieser Infrastruktur gewährleistet ist. Hierin kommt die sog. "Bestandsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Ausdruck. Die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" bezeichnet nicht das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (dies wollen sie uns jedoch weis machen!), sondern die Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die mit dem Rundfunkbeitrag finanziert werden soll. Die Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht aus den Sendeanstalten, den Produktionsgesellschaften, die die Tochtergesellschaften der Sendeanstalten sind, den Medienaufsichtsanstalten und dem Beitragsservice, der das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit verwalten soll. Der Rundfunkbeitrag hat also -wie es ganz klar durch das Gesetz zum Ausdruck gebraucht wird- keine Entgeltfunktion, sondern Finanzierungsfunktion. Der Rechtsgrund des Rundfunkbeitrages ist also die Abgeltung einer öffentlichen Last, die in der Finanzierung der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Bestandteil der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens besteht. Damit ist unerheblich, dass der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Landeshaushalt fließt, sondern in einen Sonderhaushalt, da dieser Sonderhaushalt ebenfalls Teil eines öffentlichen Gemeinwesens ist (§ 3 AO). Steuern haben als öffentliche Abgabe die Funktion, die Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens zu finanzieren, sie haben also Finanzierungsfunktion, jedoch keine Entgeltfunktion.

Zu guter Letzt: Sofern der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass jede Person (also die Allgemeinheit) im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Finanzierungsverantwortung für diesen trägt, so liegt er mit dieser Überlegung richtig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist und der öffentlich-rechtliche Rundfunk deshalb Teil der Infrastruktur des öffentlichen Gemeinwesens ist. Das Mittel zur Finanzierung der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens ist die Steuer.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 13. November 2015, 01:00
Im Sinne der Gründungsväter des ÖR nach dem 2.WK sollte der ÖR aber staatsfern und unabhängig sein.
Eine Finanzierung durch Steuern widerspricht diesem Anspruch.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: anne-mariechen am 13. November 2015, 10:00
Zu guter Letzt: Sofern der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass jede Person (also die Allgemeinheit) im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Finanzierungsverantwortung für diesen trägt, so liegt er mit dieser Überlegung richtig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist und der öffentlich-rechtliche Rundfunk deshalb Teil der Infrastruktur des öffentlichen Gemeinwesens ist. Das Mittel zur Finanzierung der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens ist die Steuer.

Ganz wichtig davon abgeleitet:

Die die Typisierung mit der Einheit Wohnung ist damit nicht anwendbar. Sitzt in der Einheit Wohnung von den Personen (der Allgemeinheit) 1 Person, dann muss diese Person mit einem Einkommen von nehmen wir mal an 1 Tsd. Euro den Beitrag von 17,50 Euro bezahlen. Im andren Fall sitzen in der Einheit Wohnung 4 Personen die über 12 Tsd. Euro Einkommen verfügen, dann bezahlen diese auch nur den Betrag von 17,50 Euro für eine Wohnung.

Hier liegt doch der Betrug der Gerichte in der Anwendung.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 13. November 2015, 10:04
Bei der Befragung nahm auch der "Kollege" vom BS teil, obwohl dieser doch gar keine Verfahrensvollmacht hatte. Sehr seltsam!

Dies scheint allerdings sehr seltsam!

Auf den Monitoren des Verwaltungsgerichts waren dieses mal, nicht wie sonst die Vertretungen des Beklagten aufgeführt, sondern es stand als Beklagter lediglich da: "Rundfunk Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Intendantin".

Zu Anfang des Verfahrens wurden die drei Personen am Beklagten-Tisch nocheinmal von Richter M. vorgestellt: Fr. N. und Fr. Dr. S. "von Rundfunk Berlin-Brandenburg" und Hr. S "von Beitragsservice". Der Richter hat also differenziert zw. Personen von Rundfunk Berlin-Brandenburg (Beklagter) und Beitragsservice, wobei er keine hinterlegte Gerichtsvollmacht für den Herrn S. erwähnte. Also schonmal sehr strange, was diese Figur überhaupt am Beklagten-Tisch zu suchen hatte.

Noch stranger wurde es dann aber als im Laufe der Verhandlung sich dieser Herr auch mit Zwischenfragen einbrachte.

Es ist fraglich, ob diese Zwischenrufe überhaupt als Vertretung des Beklagten zu verstehen waren, da offenbar keine Gerichtsvollmacht für diesen Herrn vorlag. Schade fande ich, dass nicht einmal RA Bölck diese ominöse Konstellation am Beklagten-Tisch hinterfragte (stattdessen interessierten ihn solche Sachen wie, ob es in Berlin üblich wäre, dass die ehrenamtlichen Richter auch Roben tragen.  :( ).

Anzumerken wäre, dass dieser fragliche Hr. S teilweise "berlinert" hat ...

Zitat von: 11.11.2015, ca. 12:15 Uhr, Herr S.:
Ick kenn' ditt so, dass man in eBay guckt wegen Möbel.

... und dass es sich offenbar um den "Leiter des Beitragsservice des rbb" (http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/01/indirektes-antwortschreiben-von-dagmar.html), ehemals "Leiter der Abteilung Rundfunkgebühren vom Rundfunk Berlin-Brandenburg" (https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/pressemitteilungen/2009/pressemitteilung.133957.php), handelte.

Die große Preisfrage ist nun: Was ist unter "Beitragsservice des rbb" zu verstehen? Ist es - wie suggeriert werden soll - eine schlichte Abteilung von Rundfunk Berlin-Brandenburg? Falls ja, wieso differenziert dann überhaupt der Richter M.? Es scheint doch eher so, dass "Beitragsservice des rbb" eine Abteilung von Beitragsservice aus Köln ist und diese - jedenfalls im juristischen Sinne - nichts, null, niente mit Rundfunk Berlin-Brandenburg zu tun hat.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: der.joker am 13. November 2015, 11:27
Nur mal so nebenbei....
Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters?
Oder nur beglaubigte Abschriften?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: pinguin am 13. November 2015, 12:07
Eine Finanzierung durch Steuern widerspricht diesem Anspruch.
Dann bleibt nur der freie Wettbewerb zu den allgemein anerkannten Konditionen des freien Marktes; wegen europäischem Binnenmarkt und so. Die EU läßt eine Unterstützung des nationalen ÖRR durch allgemeine Steuern zu; sie läßt nicht zu, millionen Bürger zwangsabzocken zu lassen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 13. November 2015, 12:22
Eine Finanzierung durch Steuern widerspricht diesem Anspruch.
Dann bleibt nur der freie Wettbewerb zu den allgemein anerkannten Konditionen des freien Marktes; wegen europäischem Binnenmarkt und so. Die EU läßt eine Unterstützung des nationalen ÖRR durch allgemeine Steuern zu; sie läßt nicht zu, millionen Bürger zwangsabzocken zu lassen.

Der freie Markt ist nicht die einzige Alternative zu der Steuerfinanzierung. Das wäre suboptimal wenn man sich die wenigen Medienkonzerne weltweit und deren Einfluss anschaut.
Alternativen: Die Gebührenfinanzierung mit Abmeldemöglichkeit. Die Verschlüsselung des ÖR und Freischaltung durch Abo.

Wer hat noch weitere Ideen?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 13. November 2015, 12:29
Nur mal so nebenbei....
Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters?
Oder nur beglaubigte Abschriften?

Es ist noch kein Urteil oder Beschluss vorhanden, weil es eine Fortsetzung gibt.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: der.joker am 13. November 2015, 12:31
Nur mal so nebenbei....
Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters?
Oder nur beglaubigte Abschriften?

Es ist noch kein Urteil oder Beschluss vorhanden, weil es eine Fortsetzung gibt.

Und in anderen Fällen?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: speedy777 am 13. November 2015, 13:29
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 13. November 2015, 13:36
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...

Da braucht es keine seltsame Art und Weise. Der Mitbewohner nutzt ein Smartphone und möchte nicht als Zeuge aussagen. Ein Smartphone fällt leider unter die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: speedy777 am 13. November 2015, 13:43
Dann muss der gute Herr Bölck sich einen weiteren Kläger für das nächste Mal besorgen und die gleiche Sache versuchen. Beim gleichen Richter....
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 13. November 2015, 13:45
Dann muss der gute Herr Bölck sich einen weiteren Kläger für das nächste Mal besorgen und die gleiche Sache versuchen. Beim gleichen Richter....

Ist wohl schon in Arbeit. Es gibt aber bislang noch keinen Termin vor dem VG.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: speedy777 am 13. November 2015, 13:52
Ist das mit dem Mitbewohner wirklich so, oder meinst das als negative Option, die passieren könnte...? Wieso meldet sich der Mitbewohner nicht einfach mal ab? Zumindest für die Dauer des Prozesses? So nach dem Motto: " Sehen Sie Herr Richter, ich tue alles um Ihren Anforderungen genüge zu tun..."!!

Zur Not soll der Mitbewohner mal mit jemandem hier im Forum Kontakt aufnehmen, bei dem er sich für eine Weile als Mitbewohner melden kann. Also wenns nur daran scheitern sollte!!?? Da würde ich als Kläger aber mal alles in Bewegung setzen um das durchzubekommen, wenn ich vom Richter schon so eine Steilvorlage bekomme. Das wäre ja quasi schon grob fahrlässig, wenn der Prozess deswegen verloren geht, weil ein Mitbewohner sich querstellt..... Der muss mit ins Boot. Zur Not mit der oben genannten Option!!
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Kurt am 13. November 2015, 13:53
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...

Da braucht es keine seltsame Art und Weise. Der Mitbewohner nutzt ein Smartphone und möchte nicht als Zeuge aussagen. Ein Smartphone fällt leider unter die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes.
DAS kann man ändern (kündigen usw. ...)  8)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: fliega am 13. November 2015, 14:00
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...

Ja, natürlich kann man das Ändern. Das wirkt dann aber erst ab dem Zeitpunkt zu dem der Mitbewohner nicht mehr in der Wohnung lebt. Das gilt nicht rückwirkend! Somit für die Anfechtung der Bescheide oder eine Befreiung unerheblich - leider.
Da braucht es keine seltsame Art und Weise. Der Mitbewohner nutzt ein Smartphone und möchte nicht als Zeuge aussagen. Ein Smartphone fällt leider unter die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes.
DAS kann man ändern (kündigen usw. ...)  8)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: speedy777 am 13. November 2015, 14:00
Sag ich ja... Also es werden hier Aktionen ins Leben gerufen, die eine Energie und eine Organisation im Hintergrund benötigen, die allerhöchsten Respekt verdient!! Und dann soll eine Härtefallzuassung wegen eines Mitbewohners scheitern, der 4mal im Jahr in der dortigen Wohnung residiert??

Also da sollte aber alles drangesetzt werden um dieses Sache positiv zu beenden! Ist der Kläger eigentlich hier im Forum?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Bürger am 13. November 2015, 14:08
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.
Bleibt tapfer!
[...]Es geht m.E. bei der Strategie von RA B. darum mit dem Befreiungstatbestand "Ich habe gar keinen Fernseher" die Absurdität des neuen Beitrags herauszuarbeiten. Denn zu Zeiten der Gebühr gab es diesen Befreiungstatbestand bereits. Jeder konnte sich abmelden der kein Empfangsgerät bereithielt.
Mit dem der Novellierung der Gebühr zum Beitrag dachten die  Herren Sie können zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einem werden keine Gebührenbeauftragten / Schnüffler mehr benötigt (Kosteneinsparung) und zum anderen generieren Sie durch die Reform Mehreinnahmen ohne das das Angebot geändert/erweitert wird.
Und ja, dazu muss der Kläger Beweis anbieten um die Tatbestände, die zu seiner begehrten Befreiung führen sollen nachzuweisen.
[...]
Jahre später entwickelt sich in der Rechtssprechung genau dieser Focus.

Denkt doch mal weiter. Sollte diese Strategie erfolgreich sein und das Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zur Befreiung führen - dann wird auch ein Verfahren dafür beim BS eingeführt. Evtl. nennt sich das dann wieder "Abmeldung". Die Ironie an der Geschichte ist - dann haben wir faktisch wieder eine Gebühr. Und wie will der BS sicherstellen das wirklich kein Gerät vorgehalten wird?
Richtig: GEZ Schnüffler werden wieder ins Feld geschickt um Beute zu mache. Ich glaube nicht daran da Richter an den VG die Rolle der Gebührenschnüffler übernehmen wollen.
Dann müsste die Richterschaft personell erheblich aufgestockt werden.
Mit diesem und den damit im Zusammenhang stehenden ähnlichen Verfahren bzgl. einer "Befreiung wegen Nichtnutzung" wird genau das aufgegriffen, was bei der Umsetzung des zugrundeliegenden Kirchhof-Gutachtens sträftlichst unterschlagen wurde:
Die von ihm als "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen geboten" erachtete "Widerlegbarkeit der Regelvermutung".
"Regelvermutung" = "jeder hat - jeder nutzt"
"Widerlegbarkeit" = diese Vermutung muss Widerlegbar sein, ansonsten dürfte es eben in die Nähe einer (unzulässigen) Steuer rücken...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
[...]
3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf

Genau um dieses "individuelle Antragsverfahren" geht es.

Kirchhof hatte in "seinem"(?) Modell *keine* vollkommen "nutzungsunabhängige, unwiderlegbare pauschale Allgemeinabgabe" beschrieben!
Die Ironie seines "neuen Modells" besteht in der Tat darin, dass der Abgabentatbestand zwar "unabhängig von Geräten" festgelegt wurde, hintenherum jedoch dennoch wieder mit Geräten begründet wird. Ein äußerst inkonsistentes und inkonsequentes Modell - was ihm ja auch seitens der umfänglichen renommierten Gutachten sehr fundiert angekreidet wird:

7...8... aktuell 9(!!!) RENOMMIERTE, *VERNICHTENDE* GUTACHTEN/ STUDIEN
+2 FUNDIERTE AUFSÄTZE [gesammelte Werke]
,
die dem sogenannten "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"
VERFASSUNGSWIDRIGKEIT und zahlreiche weitere eklatante RECHTSVERSTÖSSE bescheinigen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974

Allerdings wäre die Konsequenz aus Kirchhofs Modell (sofern es denn "endlich" auch tatsächlich so umgesetzt würde) ein Paradigmenwechsel in der Beweisführung - ergo eine Beweislastumkehr zum einseitigen Vorteil der Nutznießer (maßgeblich ARD-ZDF-GEZ) und zum einseitigen Nachteil der Betroffenen, d.h. die (auch in anderen Rechtsgebieten höchst problematische)
- Abkehr von der prinzipiellen Unschuldsvermutung sofern keine Schuld bewiesen ist
- hin zu einer pauschalen "Schuldunterstellung" mit der lediglichen Möglichkeit des "Unschuldsbeweises" ("per Antrag")


Die andere Alternative zur Befreiung ist der Aussage des Richters zu entnehmen. Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.
Wenn es eine Steuer wäre, hätten die Länder nicht die dafür notwendige Gesetzgebungskompetenz.
Deswegen wird von ARD-ZDF-GEZ und auch den verantwortlichen Landesregierungen den Begriff der Steuer im Zusammenhang mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" abgestritten bis zum Umfallen... ;)

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

So nun haben die ÖR die Wahl zwischen Pest und Cholera. Ich bin gespannt wie es ausgeht.
...die Cholera käme gar nicht in Frage, da - wie zuvor beschrieben - für eine Steuer erst recht jegliche Gesetzgebungskompetenz fehlen würde.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: jasonbourne am 13. November 2015, 14:09
Ich sehe das wieder einmal als den Versuch, irgendetwas rechtlich hinzubiegen, was offensichtlich wiederrechtlich und auch logisch total abwegig ist.

Wenn man sich anschaut, wie Systeme funktionieren und expandieren, dann weiss man das der OeR Rundfunk sich ueber die Jahre von seiner eigentlichen Aufgabe uns seinem eigentlichen Zweck, naemlich nach der NS Diktatur freie und unabhaengige Medien sicher zu stellen, weit entfernt hat.

Gerade ueber das unabhaengig laesst sich vortrefflich streiten, ist es nun besser, von Werbeeinnahmen abhaengige Medien zu haben oder von Politikern durchsetzte Landesrundfunkanstalten?
Fakt ist jedoch, das es total unsinnig und sicher auch nicht von den Verfassern des Grundgesetzes gedacht war, das unser OeR Rundfunk einmal 8,5 Mrd. Euro im Jahr kostet, alle privaten Medien aussticht, und viele Dinge uebertraegt, die mit freien Medien ueberhaupt nichts zu tun haben.
Lindenstrasse, Sportveranstaltungen, zig fulltime Fernseh- & Radiosender finanziert werden, mit der Aussage das kommt der Allgemeinheit zu gute.
Das ist einfach nur hahnebuechern.
v.a. konkurriert der ueberwiegende Teil der Programme mit anderen Unterhaltungsmoeglichkeiten, z.b. Kinos, Theatern, Konzerten, etc.
Obendrein ist die zur Finanzierung herangezogene Messgroesse, die Wohnung, total irrelevant.
Kein Kino kaeme auf den Gedanken, von jedem Menschen Geld zu verlagen, schliesslich koennte er ja ins Kino gehen.
Wenn das dann noch auf Basis der Unterhose verlangt wird, die hat schliesslich fast jeder an, sind wir beim Rundfunkbeitrag.

Mich bestaerkt das in meiner Meinung, das der Klageweg nicht sonderlich hilfreich ist, weil diese offensichtliche und von jedem logisch nachvollziehbare Tatsache bisher noch in keinem Gerichtsurteil herausgekommen ist.
Leider ist er der einzig gangbare, man kaempft also auf einem Schlachtfeld das der Gegner gewaehlt hat, was bekanntlich keine gute Idee ist.
Man muesste BS & Co. mal auf einem anderen Schlachtfeld stellen.

Es macht einfach keinen Sinn, das ein ueberwiegend Unterhaltung sendender Apparat mit 8,5 Mrd. ueber eine vollkommen willkuerliche Messgroesse wie die Wohnung finanziert wird; unabhaengig jeder Nutzung und den zahlreichen Alternativen (Internet!).
Die Umstellung der Finanzierung erfolgte ja nicht aus gruenden der Gerechtigkeit, sondern war eine rein Finanzielle Angelegenheit.

Das der Rfstv. sowieso vom OeR nicht erfuellt wird, weil grosse Teile der Gesellschaft garnicht bedient werden, hat auch noch niemanden interessiert. ARD & ZDF sind ja Rentnerfernsehen, auch der Grund warum sie massig Geld in Fussball und Sport pumpen, der einzige Weg wie sie noch junge Zuschauer bekommen.
Das aber gerade gut gebildete junge Menschen unter 35 aus den grossen Staedten keinen Fernseher haben und wenn sie sich informieren, dann sicher nicht ARD.de nutzen, interessiert keinen Menschen.

Die Richter dieser Republik biegen sich das Recht doch gerade so, wie es zu ihrer Ansicht passt.
Das zeigt doch schon die Beweislastumkehr, das in diesem Fall der Klaeger beweisen muss, das er keine Rundfunkgeraete hat, und selbst dann wird auf seinen nur selten anwesenden Mitbewohner verwiesen - eine andere juristische Person.
Der Richter meint dann, das 15% des Gewinns als Beitrag fuer das Fernsehen - haha, nicht unverhaeltnissmaessig sind.
Sicher, die Leute schlafen im Hostel, damit sie dann abends um 8 Tagesschau gucken.
Dem Richter sollte man mal 15% Gehalt kuerzen, um die Alpenwaldpflege zu finanzieren - kann er als seinen Beitrag zur besseren Luft in Deutschland verbuchen.

Das ist ja auch ein riesiger Witz des Rfstv - das ich in einer WG als Gesamtschuldner hafte, aber fuer eine vollkommen andere, fremde Person.
Willkuer laesst gruessen.

Das es dort jetzt um etwas geht, was die Neuregelung extra ausgeschlossen hat, ist ja ein Treppenwitz. Schliesslich sind Geraete nicht mehr der massstab, einizg die Wohnung zaehlt.
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 13. November 2015, 14:23
Zitat
dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.

So gesehen ist bereits jetzt, dass aktuelle Gutachten "vollständig" erfüllt, denn das individuelle Antragsverfahren beginnt aktuell mit ein einem Widerspruch und ist abgeschlossen, wenn ein Richter dann die Befreiung ausspricht.

Also, sollte die Fortsetzung des Verfahrens oben tatsächlich stattfinden und die zwei offenen Punkte zu Gunsten des Klägers geklärt werden, dann ist dort wahrscheinlich erstmalig der Erfolg eines individuellen Antragsverfahren zu sehen oder aber es mangelt am Vorhandensein eines solchen.

Im Erfolgsfall sollten alle Personen, welche ebenso ein solches individuelles Antragsverfahren durchlaufen wollen dann noch besser vorbereitet werden, damit das jeweilige Antragsverfahren auch wieder individuell aber nicht "teuer" im zeitlichem Verlauf wird.

Im Gutachten erfolgte ja wahrscheinlich keine Aussage, wie so ein individuelles Antragsverfahren aussehen sollte. ;-)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: speedy777 am 13. November 2015, 14:40
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.

 8) ;D Was ja nicht unbedingt schlecht wäre... Das wäre zumindest ein Teilerfolg, den sehr viele gehen könnten bis zur endgültigen Klärung vor dem BVerfG oder dem EuGh....
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: nexus77 am 13. November 2015, 14:49
@ DER JOKER

"Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters? Oder nur beglaubigte Abschriften?

... war Deine Frage....dazu-

Urteile gibt es die noch, ich dachte das heisst nun "Beschluss" ?
Und Unterschriften werden immer seltener, Zb. die Stadt unterschreibt u.a. auch nicht mehr. Nur noch gedruckter Name.
Man könnte meinen niemand will mehr Verantwortung tragen, die ja u.a. durch eine Unterschrift bestätigt wird.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 13. November 2015, 15:09
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.

 8) ;D Was ja nicht unbedingt schlecht wäre... Das wäre zumindest ein Teilerfolg, den sehr viele gehen könnten bis zur endgültigen Klärung vor dem BVerfG oder dem EuGh....

Eine Person X würde aus den Zwischenlauten der aktuellen Verhandlung schließen, dass eine LRA Berufung einlegen wird. Der aktuelle Strohhalm in der Verhandlung ist ein Auto (Firmenwagen) der Firma des Klägers, wo es eine steuerliche Regelung gibt, wegen einer privaten Nutzungsmöglichkeit und eine weitere Person, wo nicht abschließend geklärt werden konnte, welche Geräte diese tatsächlich vorhält.

Aus diesem Grund gab es einen zeitlichen Aufschub, möglich wird dadurch, dass beide Seiten noch etwas an den jeweiligen Schlussworten feilen können.

Aber es ist noch nicht klar, ob diese Person einer solchen Befragung, welche mit dem Kläger erfolgte, zustimmen und ob diese tatsächlich staatfinden wird. Nicht das dazu plötzlich der Grund entfällt.
Was beim Auto passiert bleibt auch noch offen. Aber auch dort könnte für eine möglichen Diskussion die Grundlage entfallen.

Weil eine Befreiung nur für die Zukunft ausgesprochen wird, könnten diese Sachen auch zusätzlich bewerkstelligt werden, der Antrag des Klägers auf Befreiung müsste wohl dann "zeitlich" geändert werden, auch das wird sicherlich vom Rechtsanwalt geprüft werden, ob das zielführend sein kann.

Bleibt die Frage offen, ob eine Befreiung wegen "Mangel an Geräten" in der Sache hilfreich bleibt, denn damit würde der Betrag weiter von der Steuer abrücken hin zu einem Beitrag, aber somit hoffentlich eine Lawine an Befreiungsanträgen auslösen, wo die LRA bereits erklärt hat, dass sie diesen Fall nicht praktikabel Händeln könnten und genau an dieser Stelle würde die Berufung ansetzen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: jasonbourne am 13. November 2015, 15:16
Wenn der Richter jetzt argumentiert, das jemand, der keine Geraete hat, eine Haertefallregelung beantragen kann, dann fuehrt das den Rundfunkstaatsvertrag ad absurdum.

 8) ;D Was ja nicht unbedingt schlecht wäre... Das wäre zumindest ein Teilerfolg, den sehr viele gehen könnten bis zur endgültigen Klärung vor dem BVerfG oder dem EuGh....
Da wuerde ich mich nicht zu frueh freuen.

Der Klaeger hat augenscheinlich einen recht seltenen Fall nachgeweisen, er selbst musste vor Gericht aussagen, keine Rundfunkgeraete zu besitzen.

Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.

Die Crux ist doch, das ich nachweisen muss, das ich den Mist nicht nutze, bzw. es geht ja nicht mal um den Nutzen, sondern um die Geraete, mit denen man theoretisch nutzen koennte. Ich muss also dem BS beweisen, das ich ihren Quatsch nicht nutzen kann, weil ich keine Geraete habe - das ist bei mir, 28, internetafin einfach unglaubwuerdig.
Als Vergleich faellt mir nur das Auto ein: Ich kann es abmelden, dann kann ich es weiter nutzen, zwar nur auf Privatgelaende, aber ich darf es nutzen. Steuer muss ich dann keine Zahlen.

Es ist wirklich witzlos: Es wird pauschal unterstellt, das ich ein Geraet, das primaer zum arbeiten, zum surfen und spielen gedacht ist, als Fernseher oder Radio nutze.
Das Internet Angebot von ARD & Co. ist ja ein Witz - auf Youtube finde ich jedes Video in besser, auf faz, nzz, welt, spiegel, in Blogs, nyt, etc. jede INformation in besser und ausfuehrlicher -
aber sicher, ich nutze den Laptop, um deutschen oeffentlichen Rundfunk zu empfangen.
Und selbst wenn ich es nachweislich nicht tue (z.b. ueber browserverlauf) dann muss ich zahlen weil ich es nutzen koennte.
Solange man auf dieser Basis argumentiert, kommt man nie weiter, weil es einfach eine unlogische Interpretationskette ist, die vollkommen die aktuellen Gegebenheiten und Tatsachen einer modernen Welt und Gesellschaft ausblendet.

Das ist auch das Problem des Klagewegs.

Es geht einzig um die juristische Perspektive. Das dass dt. Recht aber massiv der technischen, gesellschaftlichen und geistigen Entwicklung hinterher haengt, blendet man damit aus.
Unser Recht ist der zeit hinterher.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Knax am 13. November 2015, 16:59
Zitat
Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.

Ich hatte ja bereits früher in dieser Diskussion eine Argumentationsweise darstellt, wie begründet werden könnte, dass es sich um eine Steuer handele. Es macht meiner Ansicht nach jedoch keinen Sinn mehr, vor Gericht Argumente für eine Steuer hervorzubringen, weil die Gerichte diese Argumente gar nicht erst hören, sondern einem reflexartig eine lange Liste mit Urteilen präsentieren und dazu sagen: "Dieser Ansicht schließe ich mich an."

Für weitaus erfolgversprechender halte ich die Argumentation, dass sich die Abgabe nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheide. Die deutliche Unterscheidung ist ein Erfordernis, welches das Bundesverfassungsgericht fordert:

Zitat
"Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden." (Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95, Tz. 115)

Meine Argumentation wäre dann folgende:

Der sog. Rundfunkbeitrag unterscheidet sich seiner Art nach nicht deutlich von der Abgabenart der Steuer, denn:

1. a) Steuern als Instrument zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur
Steuern dienen zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur. Die Gesamtheit staatlicher Aufgaben bildet ebendiese öffentliche Infrastruktur. Sei es die innere Sicherheit, sei es die äußere Sicherheit, sei es das öffentliche Bildungswesen, sei es das Justizwesen, sei es das Sozialwesen – all dies sind nur einzelne Beispiele für staatliche Aufgaben, die die öffentlichen Infrastruktur bilden.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ungeachtet des Grundsatzes der Staatsferne Teil dieser öffentlichen Infrastruktur, denn er dient der „Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen“ (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Der Rundfunkbeitrag entgilt nicht eine bestimmte Fernseh- oder Radiosendung bzw. das Programm eines bestimmten Fernseh- oder Radiokanals, d.h. er ist nicht die Gegenleistung für eine besondere Leistung (§ 3 Absatz 1 AO), sondern er dient der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“, d.h. der „funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ gemäß § 1 RBStV und damit der Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur, die sich aus den Runkfunkanstalten als Medienveranstalter, den Landesmedienanstalten als Medienaufsicht und dem Beitragsservice als Abgabenverwaltung zusammensetzt.

b) Die Verteilung des Abgabenaufkommens
Das Steueraufkommen wird auf die einzelnen Haushalte der Gebietskörperschaften, und damit auf die einzelnen Teile der öffentlichen Infrastruktur, verteilt. Die Verteilung des Steueraufkommens ist im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes geregelt.

Ebenfalls wird das Rundfunkbeitragsaufkommen auf die einzelnen Teile der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also auf die Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten und den Beitragsservice, verteilt. Die Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.

c) Das Vorhandensein eines strukturellen Vorteils
Aus dem Vorhandensein einer durch Steuern finanzierten, öffentlichen Infrastruktur zieht grundsätzlich jede Person einen strukturellen Vorteil, den die Bürger als Mitglieder eines öffentlichen Gemeinwesens aus deren Vorhandensein haben, da sie die Möglichkeit haben, diese vorhandene Infrastruktur zu nutzen.

Aus dem Vorhandensein des durch den Rundfunk“beitrag“ finanzierten, öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014), weil sie die Möglichkeit hat, diesen zu nutzen.

d) Träger der Finanzierungsverantwortung
Der Träger der Finanzierungsverantwortung einer öffentlichen Infrastruktur ist die Allgemeinheit.

Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist, trägt grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (mithin die Allgemeinheit) die Finanzierungsverantwortung für diesen.

d) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens
Die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens sind in erster Linie die Haushalte der Gebietskörperschaften. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk allerdings Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und damit Teil des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens ist, können die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Haushalte eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens (§ 3 Absatz 1 AO) betrachtet werden.

e) Finanzierung von Beamtenpensionen im Vergleich zur Finanzierung von „Betriebsrenten“ ehemaliger Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunkstaatsvertrag
Beamtenpensionen, also Ruhegehälter ehemaliger Staatsbediensteter, werden aus dem Steueraufkommen der allgemeinen Staatshaushalte gezahlt. Unstreitig ist, dass die Ruhegehälter ehemaliger Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Rundfunkbeitragsaufkommens gezahlt werden. Die Funktion, die Steuern eines allgemeinen Staatshaushaltes in dieser Hinsicht erfüllen, erfüllt der Rundfunkbeitrag im besonderen Staatshaushalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ungeachtet seiner Besonderheit ist der Haushalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (vgl. schon Buchstabe d).

2. Der Vergleich des Rundfunkbeitrags mit einzelnen Steuerarten
a) Vergleich des Rundfunkbeitrages mit der Einkommensteuer
Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Absatz 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft die persönliche Ein­kommenssteuerpflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG an einen Wohnsitz oder den ge­wöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ enthält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Absatz 1 RBStV ist der Kreis der Rundfunkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Einkommen-) Steuerpflichtigen auf.

b) Vergleich des Rundfunkbeitrags mit der Grundsteuer
Armin Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz des Südwestfunks, spricht von einer „Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet.“ (Vgl. Herb, Armin: Neue Rundfunkfinanzierung – neue Datenschutzprobleme?, MMR 4/2011, 232 ff.) Auch er als Repräsentant des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sieht also, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, wenn er ihn für mit der Grundsteuer vergleichbar betrachtet.

Hieraus folgt eindrucksvoll, dass der Rundfunkbeitrag, sofern man ihn als „Beitrag“ im finanzverfassungsrechtlichen Sinne betrachtet, sich nicht deutlich von einer Steuer abhebt.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: LeckGEZ am 13. November 2015, 17:54
Für weitaus erfolgversprechender halte ich die Argumentation, dass sich die Abgabe nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheide. Die deutliche Unterscheidung ist ein Erfordernis, welches das Bundesverfassungsgericht fordert:

Zitat
"Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden." (Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95, Tz. 115)

Das Sammeln von Gründen warum der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, halte ich für die falsche Vorgehensweise.

Es ist nicht notwendig selbst den Nachweis zu führen das der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Der richtige Ansatz ist, es gibt kaum Gründe die belegen, das der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Das muss vom ÖRR dargelegt werden, denn das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt es muss sich deutlich von einer Steuer unterscheiden.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Bürger am 13. November 2015, 18:46
Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.
Ein Verfahren wie dieses (und hoffentlich noch viele folgende) zeigt aber sehr eindrücklich die Inkonsistenz des jetzigen sog. "Rundfunkbeitrags"-Modells und kann sehr massiv zu einer Grundsatzdebatte beitragen.
Die Landespolitik, ARD-ZDF-GEZ und faktisch alle bisherigen Gerichte haben sich hier in eine Zwickmühle geritten, die eine Legitimation dieser Regelungen offensichtlich widersprüchlich werden lässt.
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.
Diese nie so wirklich endgültig geklärte Frage der sog. "PC-Gebühr", dem unsäglichen Vorreiter des sog. Rundfunkbeitrags, wird hiermit nochmals aufgekocht...
...und diesmal aufgrund der schieren Menge an Verfahren hoffentlich ebenfalls tiefgreifend behandelt.
Zu Zeiten der PC-Gebühr gab es ja bundesweit leider nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Klagen...
Weitermachen! ;)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: LeckGEZ am 13. November 2015, 19:09
Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.
Ein Verfahren wie dieses (und hoffentlich noch viele folgende) zeigt aber sehr eindrücklich die Inkonsistenz des jetzigen sog. "Rundfunkbeitrags"-Modells und kann sehr massiv zu einer Grundsatzdebatte beitragen.
Die Landespolitik, ARD-ZDF-GEZ und faktisch alle bisherigen Gerichte haben sich hier in eine Zwickmühle geritten, die eine Legitimation dieser Regelungen offensichtlich widersprüchlich werden lässt.
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.
Diese nie so wirklich endgültig geklärte Frage der sog. "PC-Gebühr", dem unsäglichen Vorreiter des sog. Rundfunkbeitrags, wird hiermit nochmals aufgekocht...
...und diesmal aufgrund der schieren Menge an Verfahren hoffentlich ebenfalls tiefgreifend behandelt.
Zu Zeiten der PC-Gebühr gab es ja bundesweit leider nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Klagen...
Weitermachen! ;)

Ich habe auch nur "Neulandgeräte" und keine Rundfunkgeräte. Das die Medienmafia von Geräten auf Wohnungen umgestellt hat, hatte auf gigantische Mehreinnahmen und der Weitsicht abgezielt, das sich PC's nicht lange als abzockgerechte Mediengeräte missbrauchen lassen. Siehe Urteil des Österreichischen Bundesverfassungsgerichts - der PC ist kein Rundfunkgerät. Die Österreichische Medienmafia schaut nun neidvoll auf das deutsche Modell und will ihren Entwicklungsrückstand schnell ausgleichen und Geräte in Wohnungen wandeln.

Wenn man es darauf abzielt bis zur letzten Instanz, wegen Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zu gehen, kann man das gerne versuchen. Ich würde mich eher auf EU-Richtlinien verlassen und diese gleich auf unterster Ebene zur Entscheidung durch Anrufen des EuGH zu erzwingen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Knax am 13. November 2015, 21:24
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.

Guter Punkt! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk argumentiert hier: "Weil es das Internet gibt, müsst Ihr zahlen." Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht sich also das schlichte Vorhandensein einer allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit (hier: Internet) zu Nutze, um Abgabenforderungen zu stellen. Es ist noch nicht einmal der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst, der diese Daten- und Kommunikationsinfrastruktur geschaffen hat, schließlich hat niemand Eigentumsrechte am Internet.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: pinguin am 13. November 2015, 23:57
Guter Punkt! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk argumentiert hier: "Weil es das Internet gibt, müsst Ihr zahlen." Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht sich also das schlichte Vorhandensein einer allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit (hier: Internet) zu Nutze, um Abgabenforderungen zu stellen.
Wobei man hier wieder jene Frage stellen sollte, die schon einmal aufgeworfen worden ist, ob das, was als Rundfunk definiert ist, überhaupt via Web verbreitet werden könnte.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: der.joker am 14. November 2015, 01:09
@ DER JOKER

"Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters? Oder nur beglaubigte Abschriften?

... war Deine Frage....dazu-

Urteile gibt es die noch, ich dachte das heisst nun "Beschluss" ?
Und Unterschriften werden immer seltener, Zb. die Stadt unterschreibt u.a. auch nicht mehr. Nur noch gedruckter Name.
Man könnte meinen niemand will mehr Verantwortung tragen, die ja u.a. durch eine Unterschrift bestätigt wird.

Es ist schön, dass wenigstens einer auf meine Frage eingeht.
Beantwortet ist sie leider immer noch nicht.
Soweit ich weiss, ist es laut Gesetz aber erforderlich.
Das Stichwort "Verantwortung" (verantwortlich sein) ist gar nicht so schlecht.
Ich will mal so fragen:
Existiert denn nun eine unterschriftliche Bestätigung einer Rechtsprechung in punkto BS?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: pinguin am 14. November 2015, 08:52
Existiert denn nun eine unterschriftliche Bestätigung einer Rechtsprechung in punkto BS?
Es besteht die Möglichkeit, daß Originaldokumente handschriftlich unterzeichnet sein könnten. Dokumengte im Web freilich, sofern sie nicht direkt aus einem Dokument heraus eingescannt worden sind, können keine handschriftlichen Unterschriften tragen; das hat es nicht mal beim EuGH, wo alle an einem Urteil Beteiligten namentlich im Urteil vermerkt sind.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: der.joker am 14. November 2015, 09:42
Ich schliesse mal daraus...... dass man es als klares NEIN deuten kann.
Ich wundere mich schon lange, dass die "Form" die ja gesetzlich festgelegt ist keine Rolle spielt.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: jasonbourne am 14. November 2015, 17:42
Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.
Ein Verfahren wie dieses (und hoffentlich noch viele folgende) zeigt aber sehr eindrücklich die Inkonsistenz des jetzigen sog. "Rundfunkbeitrags"-Modells und kann sehr massiv zu einer Grundsatzdebatte beitragen.
Die Landespolitik, ARD-ZDF-GEZ und faktisch alle bisherigen Gerichte haben sich hier in eine Zwickmühle geritten, die eine Legitimation dieser Regelungen offensichtlich widersprüchlich werden lässt.
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.
Diese nie so wirklich endgültig geklärte Frage der sog. "PC-Gebühr", dem unsäglichen Vorreiter des sog. Rundfunkbeitrags, wird hiermit nochmals aufgekocht...
...und diesmal aufgrund der schieren Menge an Verfahren hoffentlich ebenfalls tiefgreifend behandelt.
Zu Zeiten der PC-Gebühr gab es ja bundesweit leider nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Klagen...
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Lieber Buerger,

ich schaetze deine Meinung sehr.

Ein Kernpunkt der PC Gebuehr - und den wenigen Klagen dagegen - war doch das es einen einfachen und gangbaren Weg um diese herum gab.
Jeder mit nur einem Funken Verstand hat dem GEZ Schnueffler unter verweis auf Hausfriedensbruch die Tuere vor der Nase zugemacht und einfach nichts angemeldet.

Rein logisch muss man doch erstmal die Argumentation die hinter der PC Gebuehr steckt, in Frage stellen.
Diese geht: Weil ARD & Co. Inhalte im Internet zum Abruf bereit stellen, ist jedes Geraet das diese Inhalte abrufen kann, ein Rundfunkgeraet - neuartiger Art.
Damit ist es ein Rundfunkgeraet und somit Beitragspflichtig.

Die dahinter liegende Argumentation ist aber immer noch:
Ich kann den Rundfunk nutzen, daher muss ich zahlen.
Im Kern unterscheidet sich damit das Smartphone, Tablett, PC nicht vom Fernseher oder Radio.

Am Fernseher koennen auch Videos angeschaut werden, mit nahezu jedem Radio kann auch CD/MP3/Tape angehoert werden.
Der einzige wirkliche Unterschied ist der Hauptzweck des Geraets.
Ein PC/Smartphone ist in erster Linie ein Computer (Arbeitsgeraet)bzw. Telefon - ein Fernseher/ Radio ist in erster Linie auf den Empfang von Rundfunk ausgelegt.

Der Hauptnutzen von PC & Smartphone duerfte aber heute im INternetzugang liegen.

Das Recht und der Rfstv ist noch "wir senden, ihr empfangt" - wir sind aber peer2peer, du schreibst Inhalt in ein Forum, bekommst eine Antwort (Inhalt) zurueck, liesst einen Blog, hinterlaesst einen Kommentar, etc.
Der Staat ist einfach nicht up to date - und da hilft halt ein Kampf auf rechtlicher Ebene wenig, da das Recht eben vom Staat kommt bzw. in der Umsetzung vom Staat - der Justiz auf Basis der veralteten Gesetze abhaengig ist.

Rein logisch leuchtet jedem sofort ein, warum dieser Rundfunkbeitrag ein riesiger Mist ist.

Die Umstellung auf den Beitrag erfolgte ja auch nur nach aussen aus fairness Gruenden, Hauptgrund war, das viele die GEZ einfach umgangen haben.
Leider wurde daraus dann pauschal geurteilt, das die Leute alle trotzdem schauen, also schwarz sehen, anstatt daraus zu schliessen das sich der OeR Rundfunk ueberholt hat.
Und in der Folge kam es dann zu dieser unsaeglichen Rundfunkbeitragsregelung, in der einfach der Finanzbedarf auf die Wohnungen umgelegt wurde, weil das die Ausrede "ich habe ja keine Geraete bzw. ich sage einfach das ich keine hab" erledigte.

Dieser Rundfunkbeitrag war politischer Wille, weil unsere politische Kaste noch nicht begriffen hat, das die Zeit des OeR abgelaufen ist, weil er durch das Internet obsolet geworden ist.
Ein Deutscher Kaiser hat einmal gesagt: "das auto ist eine vorübergehende erscheinung. ich glaube an das pferd"
Manchmal braucht es etwas, bis es auch bei den Herrschaften ganz oben angekommen ist.

Es wird eine Weile dauern, bis man sich auch in Deutschland vom 8,5 Mrd. Euro schweren OeR Rundfunk verabschiedet hat. Zuviel Politik im Spiel, und zuviele Leute haben Pfruende.

Mich wundert eh, das RTL, Pro7Sat1, Sky und Co. nicht massiv Stimmung gegen ARD & Co. machen, schliesslich sind die ja eigentlich die Leid tragenden.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Bürger am 15. November 2015, 03:10
Es wird eine Weile dauern, bis man sich auch in Deutschland vom 8,5 Mrd. Euro schweren OeR Rundfunk verabschiedet hat. Zuviel Politik im Spiel, und zuviele Leute haben Pfruende.
Mich wundert eh, das RTL, Pro7Sat1, Sky und Co. nicht massiv Stimmung gegen ARD & Co. machen, schliesslich sind die ja eigentlich die Leid tragenden.
...weil es einerseits gegenseitige Abhängigkeiten und Verstrickungen über Beteiligungsgesellschaften usw. gibt.
Andererseits (hatte mal jemand vermutlich sehr treffend im Forum erwähnt) bei einer im Vergleich zu einer "Abschaffung" allenfalls noch eher vorstellbaren (Teil-)Privatisierung das (existenzielle) Stück des Werbekuchens der Privaten kleiner würde - usw.

Allerdings dieses Thema hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern beim Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Danke für die Berücksichtigung
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. November 2015, 20:42
Ist das nicht etwas verrückt, dass hier ein VG versucht eine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit herbeizuzaubern?

Sollte das nicht eigentlich die Aufgabe der Gesetzgebung sein, statt Aufgabe der Rechtsprechung?

Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Daraus folgt: Solange keine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit geschaffen ist, ist RF-Beitrag = Steuer.

Stellen damit bisherige Urteile des Berliner VG's zu Klagen mit Einwand RF-Beitrag = Steuer Fehlurteile dar?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: 907 am 23. November 2015, 22:34
Ist das nicht etwas verrückt, dass hier ein VG versucht eine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit herbeizuzaubern?

Sollte das nicht eigentlich die Aufgabe der Gesetzgebung sein, statt Aufgabe der Rechtsprechung?

Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Daraus folgt: Solange keine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit geschaffen ist, ist RF-Beitrag = Steuer.

Stellen damit bisherige Urteile des Berliner VG's zu Klagen mit Einwand RF-Beitrag = Steuer Fehlurteile dar?

War es der Sinn des Rundfunkbeitrags die VGs mit Härtefällen zu bombardieren?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 24. November 2015, 18:16
War es der Sinn des Rundfunkbeitrags die VGs mit Härtefällen zu bombardieren?
Nö!
Vergleich Kriegsdienstverweigerung <-> Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4968.msg108442.html#msg108442
Die Anzeichen verdichten sich …, dass wir am 11.11.15 erahnen konnten, was am 18.12.15 in der Berliner Kirchstraße erfahren werden: Möglicherweise haben sich die Richter in den Roten Roben sich geirrt, wenn sie in ihrem Beschluss vom 12.12.12 als Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde davon ausgingen, dass das „Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtsweges“ für den Beschwerdeführer „in zumutbarer Weise“ möglich wäre. (vgl. BVerfG, 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121212_1bvr255012)
Unsere Bundesverfassungsgerichtsrichter stellten fest, dass „es unmittelbar gegen […] [den] Rundfunkbeitragsstaatsvertrag […] keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt“, und somit die Grundrechtsverletzungen in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden könnten. Es gibt also Grundrechtsverletzungen, die beim Verwaltungsgericht zur Befreiung nach „Härtefallregel Paragraph vier Absatz sechs Satz eins“ geltend gemacht werden könnten!? Ja, könnten! Eventuell aber auch nicht!?
Denn, der offenbar vom Berliner Richter M. genau so verstandene Hinweis, wonach „Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags […] die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien“ hat, weil ja beispielsweise „nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen“ („Funklochtheorie“) - diesen Hinweis also begründet für ihn (Richter M.) wohl die „Gerätelosigkeit“ zur Härtefallkonstruktion - weil „Funkloch“ in Berlin nicht geht und „Funkloch“ sich ja wohl ganz genau auf GERÄTE bezieht, die nicht empfangen können, und die in der Stahlbetonbunker-Wohnung auf der Ost-West-Nord-Süd-Friesischen Insel  des "Almbewohners" stehen, der kein Smarthandy oder eine Satellitenschüssel oder Besucher mit Smartsatellitentelefonhandy mit Radio hat, die beim ihm gemeldet sind oder werden oder waren oder was? … (Ich habe Kopfschmerzen! Helft mir! )
Auf jeden Fall irrten die Bundesverfassungsgerichtsrichter, wenn Sie am 12.12.12 meinten: „Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.“, wenn dieser Halbsatz doch heißt: „Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist…“
- MEINE Meinung! -
Übrigens: Ich erlaube mir hinzuweisen, an den Ministerpräsidenten und alle Fraktionen und Gruppen des Landtages Brandenburg geschrieben zu haben: "Offener Brief vom 22.11.2015- Keine Zustimmung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Wohnungssteuer für Rundfunk stoppen und Rundfunkfinanzierung reformieren!
Sehr geehrter Damen und Herren Abgeordnete im Landtag Brandenburg,
hiermit appelliere ich an Sie: Bitte stimmen Sie dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht zu!
(mehr im Anhang)
MMichael
"es gibt kein richtiges leben im falschen"
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Frei am 24. November 2015, 19:12
Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Dazu ein Auszug aus diesem Urteil des VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13, Absatz 25 ff:
Zitat von: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140001188&psml=bsndprod.psml&max=true
(Absatz 25) Dennoch bleibt festzuhalten, dass durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft und die typisierende Betrachtung der Zusammenhang zur Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgeweicht wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetzt, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt wird, dass er das fehlenden Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen kann, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen. ...
Den folgenden Text, wo steht dass es dazu doch keiner Klärung bedarf, verstehe ich (noch) nicht so ganz.

Frei 8)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 27. November 2015, 11:46
Im nächsten Satz

Zitat
Denn selbst wenn man für die Qualifizierung der Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit für den Wohnungsinhaber fordert, wäre eine solche bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 6 RBStV gegeben (vgl. zur Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung dieser Norm Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 - 65/13 und 1 VB 65/13 -, juris, Rn. 17 f.).

wird Bezug genommen auf diesen Block

§ 4 Abs. 6 RBStV

Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

im verlinkten Beschluss vom 19. August 2013 - 65/13 und 1 VB 65/13 -, juris, Rn. 17 f.


https://openjur.de/u/645444.html

sollten zudem die RN 10 und 11 zum Verständnis gelesen werden

Zitat
aa) Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf dieser Grundlage ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung ihres Beitrags um den Anteil für Fernsehen Erfolg haben könnte.

Zwar spricht der Wortlaut von § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur von einer Befreiung und nicht von einer Ermäßigung, um die es der Beschwerdeführerin hier geht. In § 4 wird ausdrücklich zwischen einer Ermäßigung (§ 4 Abs. 2) und einer Befreiung (§ 4 Abs. 1 und 6) unterschieden. Allerdings kann eine Ermäßigung auch als eine teilweise Befreiung verstanden werden, so dass insoweit der Wortlaut dem Erfolg eines Härtefallantrags aus den oben genannten Gründen nicht zwingend entgegenstehen muss.

Es geht um die Auslegung, würde wohl das Ganze möglich sein, dadurch eine Befreiung zu erlangen, dann müsste es diese wohl auch geben.

Zum weiteren Verstehen sollten dann noch RN 17 und RN 18 betrachtet werden, Hervorhebung fett

Zitat
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots - nämlich das Fernsehen - generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61; für eine mögliche Widerlegung der Vermutung: Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Jarass, a.a.O., S. 22 f.).

Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese sind in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem kann dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.

Das VG Berlin geht jetzt darüber einen Schritt hinaus und sagt, es kommt nicht auf die Höhe eines Einkommens an, wenn bereits keine Möglichkeit besteht Rundfunk zu empfangen, wegen dem objektiven Grund der Gerätelosigkeit.

Kann also das VG Berlin keine Befreiung im Härtefall gewährleisten, dann wäre wohl eine verfassungskonforme Auslegung gar nicht möglich. --> Kann der Kläger nicht über die Auslegung der bestehenden Härtefallklausel des § 4 Abs. 6
befreit werden, dann muss die nächste Frage geklärt werden, ob es eine andere Klausel zur Widerlegung der Vermutung geben müsste. Falls diese Frage dann mit ja beantwortet werden kann, dann wäre der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungswidrig.

Das VG Osnabrück wollte das wohl nicht entscheiden, vielleicht hatte der Kläger dort die Möglichkeit diese Regel direkt anwenden zu können.

Anmerkung

Vergleich der verfassungsrechtlichen Literatur,

ins besondere werden scheinbar nur exemplarisch 2 Quellen benannt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, dass es nur 1x Gutachten gibt, welches aus Sicht des Gerichts die "ablehnend"e  Haltung beschreibt.


Zitat
ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten

Im Verlinkten Urteil, wird scheinbar eine Aussage des Kirchhof, Gutachten als ablehnend betrachtet, also dass es diese Möglichkeit nicht geben soll, dieses Gutachten ist an der angegebenen Stelle
Zitat
P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61
genau zu lesen.

Linkinfo
P. Kirchhof, Gutachten

Quelle
http://www.ard.de/download/398406/index.pdf

Hervorhebung fett

Zitat
b. Widerlegbare Vermutung
Die Allgemeinheit des Programmangebotes und der vermuteten Pro-grammnutzung berechtigt zu der Annahme, dass in der Gegenwart mo-derner Medienoffenheit und vielfältiger Medientechnik nahezu jedermann das Rundfunkangebot nutzt 191. Dennoch wird es – eher seltene – Fälle geben, in denen die Annahme des Programmangebotes und dessen Nut-zung tatsächlich oder durch objektive nachhaltige Vorkehrungen ausge-schlossen ist. Der Bewohner einer in einem Funkloch gelegenen Alpen-hütte oder der Wohnsitzinländer, der sich in einer für den Vermutungs-maßstab erheblichen Zeit – ein Jahr – ständig im Ausland aufhält, werden unter Hinweis auf das Erfordernis der Realitätsnähe des Wahrscheinlich-keitsmaßstabes192 einwenden, dass die gesetzliche Typisierung ihren Sachverhalt nicht träfe, also widerlegbar sein müsse. Dazu genügt nach der Konzeption eines Rundfunkbeitrags allerdings nicht der Hinweis, der Empfänger des Rundfunkangebots habe kein Empfangsgerät, er habe durch technische Vorkehrungen den Empfang ausgeschlossen oder ein Betrieb habe den Empfang während der Betriebszeiten untersagt.
Die Frage, ob eine Regelvermutung mit Ausnahmevorbehalt erforderlich ist, bestimmt sich nach den Konzepten einer anstaltsbezogenen Vertei-lungsgerechtigkeit oder einer nutzerbezogenen Tauschgerechtigkeit. An dem Vorzug eines funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk-systems für die Kultur, die Demokratie, die Urteilskraft und die Erwerbs-bedingungen in einem Gemeinwesen hat jeder Inländer teil, mag er auch das Angebot individuell nicht nutzen oder nicht nutzen können. Er ist durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt.
Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe hinge-gen fordert einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 17. Dezember 2015, 16:41
Geht es morgen weiter?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 19. Dezember 2015, 10:36
Meine Frage ist leider untergegangen. Daher erlaube ich mir diese nochmal hervorzuwühlen. Ich hoffe auf eine rege Teilnahme an dieser Diskussion.

Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Daraus folgt: Solange keine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit geschaffen ist, ist RF-Beitrag = Steuer.

Stellen damit bisherige Urteile des Berliner VG's zu Klagen mit Einwand RF-Beitrag = Steuer Fehlurteile dar?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Roggi am 19. Dezember 2015, 10:50
Die Rechtsauslegung kann durchaus jeder Richter anders sehen, aber es ist für uns ein weiteres Indiz, dass der Zwangsbeitrag verfassungswidrig ist.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: cook am 19. Januar 2016, 21:56
Ich möchte die Frage des "Härtefalls" (keine Rundfunkgeräte) aufgreifen.

Zusammengefasst bedeuten die Urteile des BVerfG und des VG Berlin doch, dass es prinzipiell (anerkannt zumindest in Berlin) eine Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Härtefallregel gibt, wenn eine Wohnung über keine Rundfunksempfangsgeräte verfügt.

 (siehe AZ: 27 K  310.14, 27 K 375.13 und 27 K 445.14, dankenswerterweise hier im Forum von Viktor7 veröffentlicht: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.30.html).

Demnach ist die Rundfunkabgabe nur verfassungsgemäß, wenn Wohnungsinhaber ohne Rundfunkgerät befreit werden können:

VG Berlin, Urteil vom 10.11.2015 - 27 K 501.14

Zitat
Rz. 51: Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann – soweit man fur die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert – § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist.

Im Gegensatz zur alten Gebühr muss jedoch jetzt der Wohnungsinhaber den Nachweis antreteten:

Zitat
Rz. 54: Vielmehr müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerat bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeraten offen zu legen, ...

Wie weisst man das jetzt nach? Ich meine, an die Beweispflicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Denn das Beweisen der Nicht-Existenz von Geräten in einer Wohnung ist schlichtweg unmöglich, insbesondere da Eingriffe in die Privatsphäre (spontane Hausbesuche) verfassungsrechtlich unzulässig sind.

Es bleibt daher bei einer schriftlichen Erklärung, dass man keine Rundfunksemfpangsgeräte besitzt. Das kann noch dadurch untermauert werden, dass man genau aufzählt, was das bedeutet: kein Fernseher, kein Radio, kein Smartphone, kein Tablet, kein internetfähiges Gerät. Eine eidesstattliche Erklärung ginge natürlich auch, aber wäre wohl etwas überzogen. Es reicht ein "Offenlegen".

Wenn genug Leute so einen Antrag stellen (zeitgleich mit dem Widerspruch) und das VG Berlin einmal Wort hält, hat sich die Sache doch erledigt. Irgendwann wird es der BS leid und befreit unbürokratisch per Postkarten-Schreiben -- ähnlich wie damals bei der Wehrpflicht, die heute auch keiner mehr vermisst (und was haben sie alle gezetert und unzählige Gerichtsverfahren durchgezogen?).

Ich glaube, das ist eine der effektivsten Varianten im Moment (außer das BVerwG überrascht uns im März mit Recht-Sprechung). Was denkt Ihr?
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 20. Januar 2016, 19:38
Eine eidesstattliche Erklärung ginge natürlich auch, aber wäre wohl etwas überzogen. Es reicht ein "Offenlegen".

Leider nein! Im Fall sommerflieder, der hier im Tread ausgiebig beschrieben wurde, ging es über richterlichen Hausbesuch und peinliche Befragungen vor Gericht bis zum Eid... - das (vorläufige Ende) hier: Re: VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.msg111819.html?PHPSESSID=mne3rilf7d5lpb0050upvbf6c7#msg111819

Also: es gibt noch den "gerätelosen Fall" MichaelEngel (allerdings mit PC; Beiträge und Hinweise über SuFu hier im Forum und hier http://stmichael.tk/ < sehr lesenswert!)

Und es bleibt der unüberwindliche Widerspruch zwischen Zwangsabgabe der WOHNUNG für die Möglichkeit des Nutzens des Angebots und dem nicht stattfindenden Leistungsaustauschs, denn es wird nicht die Sendungen des Rundfunks entgolten, sondern die MÖGLICHKEIT der Nutzung (wie schon bei der gerätebezogenen Gebühr!).
Ich empfehle: Dr. Kratzmann lesen (SuFu - z.B. hier: Re: Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg112692.html?PHPSESSID=mne3rilf7d5lpb0050upvbf6c7#msg112692
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: cook am 20. Januar 2016, 20:18
Der Richter hat tatsächlich einen Hausbesuch vorgeschlagen? Ist der noch bei Sinnen?

Offenbar war das dem Kläger zuviel (er hat lt. Urteil den Antrag auf Befreiung später zurückgenommen). Weiß man dazu genaueres?

Grenzt ja an Psychoterror.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 20. Januar 2016, 21:33
Nein, der Richter war persönlich beim Kläger zu Hause. Die Rücknahme hat einen anderen Grund. PersonX war am 11.11.2015 da, als der Richter bei der Verhandlung über den Hausbesuch und den Zustand, dass dort keine Geräte vorhanden sind, berichtet hat.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: sommerflieder am 21. Januar 2016, 06:14
@cook
Wenn du keine Geräte zum Fernsehempfang hast, lohnt sich auf jeden Fall ein Antrag auf Befreiung (diese greift jedoch erst ab dem Antragsdatum, lt. Richter am VG Berlin). Zu meiner Verhandlung gab es tatsächlch eine vorherige "Beweisaufnahme" durch den Richter bei mir zu Hause. Er bestätigte voll und ganz, dass es KEINE Geräte zum Empfang gibt. Den Antrag habe ich nur zurückgenommen, da mein Mitbewohner ein "Smartphone" besitzt (zum normalen Gebrauch und nun tatsächlich nicht zum Fernsehenschauen).

Ich empfehle jedem, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn es KEINE Geräte gibt!!!

Da meine Klage nicht nur diesen Punkt beinhaltete, habe ich einen Berufungs-ZulassungsAntrag zum Oberverwaltungsgericht Berlin gestellt. Ich informiere weiter, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Knax am 21. Januar 2016, 09:28
Den Antrag habe ich nur zurückgenommen, da mein Mitbewohner ein "Smartphone" besitzt (zum normalen Gebrauch und nun tatsächlich nicht zum Fernsehenschauen).

Auf Deinen Mitbewohner hast Du insofern keinen Einfluss, so dass es Dir hinsichtlich Deiner Rundfunkbeitragspflicht meiner Ansicht nach nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn Dein Mitwohner ein Smartphone besitzt.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ellifh am 21. Januar 2016, 10:45
Das ist zwar genauso krank, aber laut der Statuten des Abzockvereins sollte dann Dein Mitbewohner sich gefälligst anmelden, um die berühmte Beitragsnummer endlich zu bekommen...ja, für sein Smartphone.
Diese Dinger wurden ja nur erfunden, damit man ö.r.Rundfunk empfangen kann.
Der Bildschirm ist zwar ein bisschen klein, aber da strengen wir unsere Augen doch gern ein bisschen mehr an, um umfassend informiert zu werden |-
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: GEiZ ist geil am 21. Januar 2016, 13:21
Den Antrag habe ich nur zurückgenommen, da mein Mitbewohner ein "Smartphone" besitzt (zum normalen Gebrauch und nun tatsächlich nicht zum Fernsehenschauen).

Auf Deinen Mitbewohner hast Du insofern keinen Einfluss, so dass es Dir hinsichtlich Deiner Rundfunkbeitragspflicht meiner Ansicht nach nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn Dein Mitwohner ein Smartphone besitzt.

Nannten die Nationalsozialisten das nicht Sippenhaftung? Ist der Nationalsozialismus noch nicht ganz abgeschafft? Ach, ich habe vergessen:

-Ganz Deutschland hört den Führer mit dem Volksempfänger-


http://1.bp.blogspot.com/-c8R1Ox9hNw8/UO7kU4pCAFI/AAAAAAAAVN0/S71ByTpMnq4/s640/XX1990.3116.jpg

Im Rundfunk leben offensichtlich die "ewig gestrigen" unauslöschlich weiter.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: ellifh am 21. Januar 2016, 13:34
Aua ;)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: der.joker am 21. Januar 2016, 14:13
Aua ;)

Wieso aua....wieso wunderst du dich?
Dies ist eh ein gesetzloses Land.......
Ob in der Öffentlichkeit, im Strassenverkehr, in der Politik oder der sogenannten Verwaltung.
Wenn ein privates Inkassounternehmen Verwaltungsakte erstellen darf und das vor Gericht nicht relevant ist........
dann reicht ein einfaches aua nicht aus.
Nur mal so sag....
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: MMichael am 21. Januar 2016, 14:14
ö.r.Rundfunk empfangen kann.
Der Bildschirm ist zwar ein bisschen klein, aber ...

Es geht um RADIO! So fragte der Richter M. den Angeklagten Kläger in der Verhandlung, ob sein Handy wirklich Kein Radio kann und kein Internet! (Radio, TV-Gerät und PC gibt es sowieso nicht im Haus)

Somit gilt neben
Ich empfehle jedem, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn es KEINE Geräte gibt!!!
auch: Wenn Du keinerlei Radio- und TV-Empfangsgerät und keinen PC und evtl nur ein Telefon hast, dass kein Radio UND kein Internet kann (z.B. Samsung E1200 oder Nokia 130 oder ähnliches), dann lass Dich befreien! SOFORT!

Spannend bleibt , warum nun der gerätelose Wohnungsinhaber die Schuld(en) für den Mitbewohner ohne Beitragsnummer hat ... ???
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 21. Januar 2016, 15:50
Waffen und Smartphones vor dem Betreten der Wohnung bitte beim Pförtner abgeben! :police:
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: PersonX am 21. Januar 2016, 16:03
Seit 1980, bzw. seit es private Anbieter gibt, ist es nicht mehr möglich, anhand eines Gerätes zu beurteilen, für welche Nutzung es bereitgehalten wird.

Die alte Regel ist davon ausgegangen, wer ein Gerät bereithält, möchte damit ÖRR nutzen, also diese "Möglichkeit" in Anspruch nehmen.

Bei zwei Möglichkeiten privat oder ÖRR ist das schlicht nicht mehr möglich und völlig realitätsfremd.
Die Personen A bis Z werden somit dafür bestraft, dass, wenn Sie nicht die "Möglichkeit" ÖRR nutzen möchten, dann auch nicht die anderen Möglichkeiten nutzen können.

Das ist so gesehen eine Behinderung und diese ist laut Grundgesetz nicht zulässig, denn Art. 5 GG erklärt, der Zugang zu allen Informationen ist frei bzw. ungehindert.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: cook am 21. Januar 2016, 20:36
@cook
Wenn du keine Geräte zum Fernsehempfang hast, lohnt sich auf jeden Fall ein Antrag auf Befreiung (diese greift jedoch erst ab dem Antragsdatum, lt. Richter am VG Berlin).

Ich empfehle jedem, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn es KEINE Geräte gibt!!!

@sommerflieder
Danke für die Infos. Das werde ich wohl machen, zumal ich keine Mitbewohner mit Smartphone habe  :P Ich hoffe, Ihr verbringt schöne Fernsehabende zusammen vor dem Ding.  :o

Allerdings warte ich einen Bescheid ab, sollte er denn kommen, und werde den Befreiungsantrag dann hilfsweise zuammen mit dem Widerspruch stellen. Letztlich kann es ja nicht sein, dass man beweisen muss, dass man was nicht hat und dafür Robenträger durch seine Wohnung schnüffeln lassen muss.

Das ist eine Verdrehung der rechtsstaatlichen Grundsätze, dass einem schlecht wird: "Weisen Sie bitte nach, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nicht vorliegen." Hä? Strafzettel fürs Falschparken: "Beweisen Sie bitte, dass Sie kein Auto besitzen oder ordnungsgemäß geparkt haben. Beweisen Sie auch gleich, dass Sie die Höchstgeschwindigkeit immer eingehalten haben."

Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 08. Februar 2016, 19:28
Wie hier bereits angemerkt wurde, hat das VG Berlin am 22.04.2015 nicht nur im privaten Bereich ein (vom Gericht sog.) "Musterurteil" gestrickt - Az.: 27 k 310.14, sondern auch ein weiteres Urteil - Az. 27 k 357.14 (http://openjur.de/u/829834.html), welches vom Gericht vermutlich als "Musterurteil" im nicht-privaten Bereich gehandelt wird.

Laut dejure.org (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20K%20357.14) hat das VG Berlin am 20.07.2015 eine weitere Entscheidung in dieser Sache getroffen.

Sucht man nach dem Az. 27 k 357.14, so verrät beck-online, dass es sich um ein weiteres Urteil handelt. Leider ist es dort nicht einsehbar ohne einen Account zu haben (welcher vermutlich kostet).

Die Umstände, wieso die Sache an das VG Berlin zurückverwiesen wurde, wären vielleicht interessant. Sind vermutlich dem neuen Urteil vom 20.07.2015 entnehmbar (?)

Möglicherweise interessiert es ja den einen oder die andere, insb. den Gewerbetreibenden ...

Falls jemand das neue Urteil in die Griffels bekommt, bitte hier (oder vielleicht besser in einem separaten Thread?) teilen. Danke.  :)
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: TVfrei am 09. März 2016, 20:06
Nach längerer Zeit erreicht das Forum mal wieder eine Meldung eines Verhandlungstermines am VG Berlin
Verhandlung VG Berlin, Di. 22.03.16, 12.45
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17772.0.html

Gewöhnlich legt das VG ja mehrere Verhandlungen auf den gleichen Tag. Falls weitere Informationen dazu bekannt werden, bitte diese mitteilen.

Wie immer werden Berichte zu den Verhandlungen dankbar entgegen genommen.
Titel: Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Beitrag von: zAZDerBeSchaffer am 18. März 2016, 08:59
Am 15.04 ist ebendfalls einer, nämlich meiner, allerdings werd ich nicht anwesend sein, nicht weil ich nicht will, sondern weil ich mir zu dem Zeitpunkt noch die Südostasiatische Sonne auf den Pelz brennen lasse ^^