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Autor Thema: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin  (Gelesen 67015 mal)

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#45: 03. November 2015, 22:45
man darf hinsichtlich dieser Ausführungen auf die weiteren Urteile des VG Berlin gespannt sein.
Genau! Am 11.11. in der Berliner Kirchstraße werden mehrere Fälle zu diesem Thema "Härtefall Gerätelos" vorgetragen...
VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
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907

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#46: 04. November 2015, 00:10
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“

Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

"Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (Kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen(BVerfGE 31, 314/331). Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von den Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten."


Quelle: Buch: "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung"


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#47: 04. November 2015, 00:46
Fabelhafter Fund 907  :)

Hat jemand den vollen Wortlaut der Entscheidung BVerfGE 31, 314/331 und kann es allen zur Verfügung stellen?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#48: 04. November 2015, 01:05
http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=DownloadWithPages&Name=bv031314

dort sind die Seitenzahlen mit enthalten.

auf Seite 331 findet sich dann z.B.
Zitat
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Entscheidungen des BVerfGE finden sich zu einem Teil aufbereitet hier:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bvbd100.html

--- Zum Beispiel hier---
auf der Seite findet sich das Urteil
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

oben auf der Seite links bei "Abruf und Rang:" sind die Links
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)

die Version mit den Seiten -> ist hilfreich, wenn mit

BVerfGE 31, 314/331

ein Zitat angeben wird.

Die Seitenzahlen sind in der RTF als so kleine unterstrichene Zahlen mit einem ":" dahinter und stehen halt irgendwo zwischen dem Text, also dort wo im Originaldruck halt eine neue Seite folgte.

Lesehinweis

BVerfGE 31 -> die erste Zahl gibt den Band an

Nach dem ersten Komma folgt die Seite, auf welcher das Urteil in dem Band beginnt.

Die Zahl nach dem / gibt die Seite/n, wo die Stelle zu finden ist, nach welcher der Autor im Beispiel oben seine Gedanken stützt.

--- wie ähnliches wohl sonst noch so gelesen wird, könnte auch hier geschaut werden ---
BVerfGE 35, 202, 222
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15884.msg105617.html#msg105617


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#49: 04. November 2015, 09:50
Danke PersonX.

Bin gespannt auf was wir dort noch stoßen werden.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#50: 05. November 2015, 14:48
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“

Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

"Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (Kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen(BVerfGE 31, 314/331). Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von den Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten."


Quelle: Buch: "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung"

Diese Aussagen scheinen leider nicht in dem Urteil BVerfGE 31, 314/331 zu stecken.

Weiß jemand mehr?


Lediglich diese nützliche Aussage ist auffindbar:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=DownloadWithPages&Name=bv031314
(...)
auf Seite 331 findet sich dann z.B.
Zitat
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Entscheidungen des BVerfGE finden sich zu einem Teil aufbereitet hier:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bvbd100.html
(...)




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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#51: 05. November 2015, 19:58
Zitat
Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen (BVerfGE 31, 314/331)

Dieser Satz ist es, welcher der Autor im Buch Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

schreibt, und als Quelle für diesen Gedanken auf (BVerfGE 31, 314/331) zeigt, es scheint ja kein direktes Zitat
zu sein, sondern die Seite 331 sollte als Untermauerung für diesen Gedanken zu lesen sein, zumindest wird es von einer Person X so verstanden.

vollständige Seite 331 aus (BVerfGE 31, 314/331)
Zitat
funk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.
Hier hat, und zwar in der vor Inkrafttreten des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) geltenden Fassung, Art. 105 GG als spezielle Kompetenznorm für steuerrechtliche Bestimmungen (BVerfGE 16, 147 [162] mit weiteren Nachweisen) den Bund unter gewissen Voraussetzungen zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Verbrauch- und Verkehrsteuern und damit auch für deren Hauptanwendungsfall, die Umsatzsteuer, ermächtigt, die von jeher für diesen Bereich typisch war und ihm ihr Gepräge verlieh. Die hierdurch begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes setzte den Gesetzgeber aber nicht in die Lage, nach Belieben einen Tatbestand mit Bindungswirkung einer der in Art. 105 Abs. 2 GG a.F. erwähnten Steuerarten zu unterstellen. Diese waren vom Verfassungsgesetzgeber nicht eigenständig definiert worden. Da er sie der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt hat, setzen die diesen Begriffen immanenten objektiven Kriterien auch der Gesetzgebungskompetenz unüberschreitbare Schranken.
Das Charakteristikum, das das Wesen der hier zur Anwendung kommenden Umsatzsteuer bestimmt, liegt seit jeher in einer allgemeinen Verbrauchsbelastung und Besteuerung jeglichen Leistungsaustausches, der im Wirtschaftsleben vorkommt (Popitz, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch für Staatswissenschaften, Bd. 8, 1928, S. 373 f.; Haller, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 10, 1959, S. 433; Alfred Hartmann,
(BVerfGE 31, 314/331)

Natürlich steht auf Seite 331 so wie gesehen auch noch mehr, aber eine Person X vermag das nicht in Verbindung zu bringen.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#52: 06. November 2015, 11:23
Zwei Gedanken kamen mir beim Suchen des nicht auffindbaren Zitats.

Entweder hat der Autor das Urteil nur in der Weise interpretiert, wie von 907 zitiert wurde oder der Buchautor zitiert ein anderes Urteil.


Kommen wir nun aber zu dem rohen Diamanten aus dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#53: 06. November 2015, 11:41
Zitat
Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen (BVerfGE 31, 314/331)

Dieser Satz ist es, welcher der Autor im Buch Quelle: Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.

schreibt, und als Quelle für diesen Gedanken auf (BVerfGE 31, 314/331) zeigt, ...

Es muss richtig lauten:

Zitat
Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (Kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. 445

Fußnote
Zitat
445
So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkanstalten, BVerfGE 31, 314/331 f. Auch die Bundesverfassungsrichter Geller und Rupp führen in ihrem Minderheitenvotum vergleichbare Überlegung an, BVerfGE 31, 314/335.

Dieser Satz -Satz vor der Fußnote 445- ist es, welcher der Autor im Buch Quelle: "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" Seite 121 schreibt, und als Quelle für diesen Gedanken auf (BVerfGE 31, 314/331 f.) in der Fußnote 445 zeigt, es scheint ja kein direktes Zitat
zu sein, sondern die Seite 331 und 332 sollte als Untermauerung für diesen Gedanken zu lesen sein, zumindest wird es von einer Person X so verstanden.

--> neu dazu kommt

Zu lesen wären demzufolge noch Seite 332 aus BVerfGE 31 und zum weiteren Vergleich die Meinungen
unter BVerfGE 31 auf Seite 335.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#54: 06. November 2015, 13:02
Habe den Text nun angepasst. Wie wäre es, diese Argumente am kommenden Kammertermin am 11.11.2015 einzusetzen? Am besten dem Richter und der Gegenseite in die Hand drücken.

Viel Glück und Gerechtigkeit!

man darf hinsichtlich dieser Ausführungen auf die weiteren Urteile des VG Berlin gespannt sein.
Genau! Am 11.11. in der Berliner Kirchstraße werden mehrere Fälle zu diesem Thema "Härtefall Gerätelos" vorgetragen...
VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.msg106965.html#msg106965
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#55: 11. November 2015, 19:37
Hallo Gemeinsam,   ich war heute ab halb zehn im Berliner Verwaltungsgericht, dort es gab zwei Verhandlungen (10 Uhr + 11.30 Uhr) zur Zwangsabgabe. Hier meine (persönlichen) Notizen:
10:07 Uhr: Hostel GmbH Prokurist und Anwältin vs. rbb mit zwei Anwältinnen (mit Gerichtsvollmacht), einem GEZ-Mitarbeiter (ohne erwähnte Vollmacht) und einem Hospitanten (als passiver Zuschauer). Auf den Besucherstühlen im Saal saßen neben mir noch zwei Interessierte… 
Das Gericht trat als Kammer mit den drei Berufsrichtern und zwei "ehrenamtlichen Richtern" und einer Protokollführerin an.
Nach der Vereidigung der Laienrichter auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Berliner Landesverfassung und die Gesetze mit dem Schwur, sich für Recht und Gerechtigkeit einzusetzen, stellte der Richter M. den Fall dar: Der Beherbergungsgewerbebetrieb im LowBudget-Bereich mit drei Standorten hatte drei Klagen gegen die entsprechenden Bescheide / Widerspruchsbescheide eingelegt. Diese drei Klagen wurden nun in der Verhandlung zusammengefasst und so kam es am Ende bei der Beschlußverkündigung zu dem zusammenfassenden Streitwert von über achtunzwanzigtausend Euro. Der Kläger hatte teilweise gezahlt und nicht allen Bescheiden widersprochen. Aber es ging nun um fünf konkrete  Bescheide, die beklagt wurden. Richter M. nannte die Klagebegründung sei im Wesentlichen rechtlicher Natur und dabei ginge es um den Vorwurf einer verfassungswidrigen Einschränkung der Berufsfreiheit durch die  unverhältnismäßige Belastung von ca. 8 - 15 % des Gewinns vor Steuern durch die Zwangsabgabe.
Nun hatte Richter M. auch gleich mal eine Nachfrage an den Kläger bezüglich der genauen Zimmeranzahl, denn nach RBStV ist ein Zimmer pro Hotel von der Zwangsabgabe befreit. Wenn also 453 vorhandene Zimmer angegeben wurden, wären nur 452 abgabepflichtig und die Berechnung in den Bescheiden entsprechend anzupassen… Der Vorschlag des Richters, das die Bescheide (nachträglich) korrigiert würden, wurde vom rbb angenommen - nicht ohne den Hinweis, dass der Kläger ja selber Schuld sei, wenn er das zwangsabgabebefreite erste Zimmer seines Beherbergungsgewerbebetriebes mit angibt.  Nun: Es wurde protokolliert, dass der Beklagte die angefochtenen Bescheide so ändern will, dass jeweils ein Gästezimmer pro Standort weniger in Rechnung gestellt würde. Der später erfolgte (sinngemäße) Hinweis der Anwältin des Klägers, dass damit doch die Bescheide ungültig seien, begegnete der Richter M. mit der Unerheblichkeit von 6 Euro bei 1 : 452 Zimmern…
Nun stellte der Richter M. fest, dass laut Internetauftritt des Hostels in den Zimmern neben TV auch Internet und WLAN angeboten würde, somit also insgesamt in allen Zimmern die Möglichkeit der Nutzung gegeben sei. Das ist Fakt. Gleichwohl kann die Verfassungsrechtmäßigkeit der Zwangsabgabe hinsichtlich der Gleichbehandlung nach GG nicht angezweifelt werden mit der Behauptung, dass es eine Mehrbelastung geben, wenn neben der privaten Zwangsabgabe auch die gewerblich Abgabe zu leisten sei. Denn neben dem privaten Abgabe zur Zwangsfinanzierung durch jeden Haushalt ist die zusätzliche Zwangsabgabe durch das Gewerbe (eben doch) zulässig.
Nun bekam die Anwältin des Klägers das Wort. Sie bezog sich auf das Gutachten von Prof. Degenhardt zu der falschen Typisierung, wenn die Allgemeinheit verpflichtet ist.. es gibt keine Individualisierbarkeit, um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne zu begründen. Betriebsstätten brauchen keinen örR und auch am Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz (Hellau!) war der Spruchkörper sehr gespalten hinsichtlich der Betriebsstättenregelung … es ist eben keine Bagatelle, dass die eingenommenen Überschüsse durch die Zwangsabgabe seit 2013 auch zu 41% aus dem gewerblichen Bereich kommen, dieser also insgesamt Mehrbelastungen tragen muss. (Anmerkung: Schwarzseher gab es vor 2013 bei den gewerblichen "Teilnehmern" eben nicht. Die haben vorher GEZahlt und müssen jetzt BEITRAGEN…) Im "Gebührenregime" waren z.B. für den Kläger an einen Standort im Monat noch ca. 300 Euro fällig, die sich durch das "Beitragsregime" ab 2013 nunmehr um das 9-fache auf 2713 Euro für die Zwangsabgabe anstiegen. Mit diesen erheblichen Eingriffen in das Budget des Gewerbebetriebes (ca. 8 - 15 % des Gewinns vor Steuern) wird die allgemeine Handlungsfreiheit nach GG verletzt. Und das zu mehr als 10% und vermutlich bei mehr als 10% der Betriebe in Deutschland. Das überschreitet die Norm der Typisierung!   Darauf überreichte die Anwältin dem Gericht und der Beklagten einen Schriftsatz mit entsprechenden Ausführungen…
Der rbb antwortet: Der Beitragscharakter ist gegeben. Es gibt ja viele Urteile etc.
Der Richter: TV- und Radioempfang im Hotel ist ein Mehrwert. TVs + Internet + WLAN werden im Betrieb des Klägers angeboten. Alle Betriebe haben zu über 90 Prozent internetfähige PCs und Autoradios in ihren Firmen-Kfz. Es gibt keine Härtefallregelung im RBstV. Im gewerblichen Bereich ist alles verhältnismäßig. Und so sind auch die für den Kläger überschlägigen 40 Eurocent pro Nacht und Gästezimmer nicht erheblich, denn eine  "Erdrosselungssteuer" nach §12 (???) ist nicht erreicht. Damit ist die Zwangsabgabe verfassungsgemäß und gerechtfertigt.
Die Anwältin des Klägers: Die verfassungsgerechte Typisierung zur Abgrenzung des Beitrages zur Steuer ist misslungen, denn die Allgemeinheit ist verpflichtet. Die Argumente mit Gerätebezug widersprechen dem neuen "Beitragsregime". Und: 40 Eurocent pro Zimmer und Nacht sind für den Kläger als LowBudget-Anbieter eben doch erheblich und unverhältnismäßig. 
Zum Ende der Richter: Da 1 Zimmer pro Standort beitragsfrei ist, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erklärt, soweit der Beklagte die Bescheide jeweils für 1 Zimmer pro Standort verringert. (??) Die Anträge des Klägers: Bescheide / Widerspruchsbescheide aufheben. Beklagter beantragt abzulehnen. Die Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages. (10:55)
Die Verkündigung erfolgte dann auch später (nach der zweiten Verhandlung) um ca. 12:45: Die Klage wird abgewiesen.
++++

Die zweite Verhandlung ab 11:30 Uhr war dann besser besucht. Ich schätze mal, wir waren ca. 15-20 ZuschauerInnen.
Der Kläger hatte RA Bölck an seiner Seite. Der Fall war bekanntlich im August (26.8.) vom Einzelrichter M. an die Kammer zurückgegeben worden, da hier vom Gericht geprüft werden wollte, ob eine bewiesene Gerätelosigkeit und damit die Nichtnutzung von Rundfunk einen Härtefallbefreiungstatbestand nach § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV darstellt, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Ablehnungsbegründung der  Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) forderte: »Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«.
Also: Zu Beginn der Verhandlung überreichte die Anwältin des rbb dem Richter und dem Kläger einen Schriftsatz vom Vortag (10.11.), der als Fax vorab gesendet wurde. Der Inhalt ist mir nicht bekannt. Während nun der Anwalt des Klägers das Schriftstück liest, beginnt der Richter M. mit dem Fall: Der Kläger begehrt Befreiung wegen Verfassungswidrigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit wurde durch die Kammer mit Urteilsbegründung vom 22.04. bereits festgestellt. Der Kläger stellte im Juli den Härtefallantrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 wegen des Nichtbereithaltens von Empfangsgeräten. Nach Ablehnungsbescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid wurde die Klage entsprechend erweitert. Der Richter M. hat  sich durch "Augenscheinnahme" in der Wohnung (Haus) des Klägers vor einigen Tagen über das Nichtvorhandensein von Empfangsgeräten überzeugt. Eine Typisierung durch das Gesetzt darf nach § 3 GG zu Härtefällen führen. Die Anforderungen an Gruppen der Untypischen ist gering (?), somit kann § 4 Abs 6 RBStV als Härtefallregelung Anwendung finden für Wohnungsinhaber ohne Empfangsgeräte und ohne PC. Darauf zielte das Bundesverfassungsgericht am 12.12.12. (Anmerkung: Und das am 11.11.15 - Hellau nach Cottbus - der Hochburg des Brandenburger Karnevals!;-))
RA B: Eine verfassungsgemäße Auslegung erfordert die Verhältnismäßigkeit (?). Entweder § 4 Abs 6 findet Anwendung oder es ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. (Anmerkung: Genau! Entweder § 4 Abs 6 findet Anwendung oder die Zwangsabgabe ist eine Steuer und der RBStV nichtig.)
rbb: Es ist keine Anwendung einer Härtefallregelung nach § 4 Abs 6 möglich, weil der BS dies nicht prüfen kann. Es gibt zu viele mobile Geräte und zu viele Provider. Die Verhältnismäßigkeit ist durch das Ziel des Eingriffs in die Grundrechte gegeben. Wir wünschen die Parteivernehmung zum Beweisbeschluß. (Der Kläger soll beweisen, dass er keinerlei Rundfunk nutzen kann, weil er keinerlei Empfangsgeräte besitzt. Dies soll durch Befragung des Klägers, ggf. mit Vereidigung - mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen - erfolgen.)
Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.
(Anmerkung: Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung, in der sich die fünf RichterInnen berieten, verkündete Richter M den Beschluss zur Beweiserhebung der Behauptung des Klägers durch die Parteivernehmung. Diese "peinliche" Befragung gebe ich hier nicht wieder. Bei der Befragung nahm auch der "Kollege" vom BS teil, obwohl dieser doch gar keine Verfahrensvollmacht hatte. Sehr seltsam!) Nun: Am Ende der Befragung gab es nochmals eine Unterbrechung / Beratung, die zum Ergebnis hatte, den Kläger nicht zu vereidigen. Die Beweiswürdigung des Richters : Eventuell muss die private Nutzung des Firmen-Kfz mit Autoradio auf eine Zwangsabgabepflicht genauer geprüft werden. Auf jeden Fall aber bestehen Zweifel, dass der Mitbewohner der Wohnung des Klägers (der 4 mal im Jahr für 4 Wochen in Berlin ist) für seine Selbständigkeit keinen PC, mindestens aber ein Smartphone besitzt. Auch wenn der Mitbewohner nicht Kläger ist, haftet der Kläger für diesen als Gesamtschuldner. Somit wäre zu beweisen, dass auch der Mitbewohner  keine Empfangsgeräte besitzt. Den Antrag auf diesen Tatsachenbeweis müsste der Kläger stellen.
Jetzt gab es die dritte Unterbrechung für die Beratung des Klägers mit seinem Anwalt. Die Folge: RA B stellt den Tatsachenantrag, dass in der gemeinsam genutzten Wohnung keine Empfangsgeräte vorhanden sind und auch nicht genutzt werden durch die Zeugenvernehmung des Mitbewohners des Klägers.
Der Termin für diesen nächsten Verhandlungstag wurde auf den 18.12. 11:30 Uhr festgestellt.
12:35 Uhr Ende der Verhandlung
12:45 Uhr die Verkündigung der Beschlüsse zur ersten und zweiten Verhandlung
zu 2. = Beweisaufnahme zur Tatsache, dass keine private Rundfunknutzung erfolgt, da keinerlei Empfangsgeräte durch den Mitbewohner bereitgehalten werden. Die Einvernahme erfolgt am 18.12. 11:30 Uhr
zu 1. = Klage abgewiesen, da Geräte vorhanden und keine Härtefallregelung für Gewerbe besteht und verfassungsgemäße Auslegung keine Grundgesetzteinschränkungen erkennen lässt. 
++++
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.

Bleibt tapfer!



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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#56: 11. November 2015, 20:31
MMichael danke für den ausführlichen Bericht!!

Zitat
Eventuell muss die private Nutzung des Firmen-Kfz mit Autoradio auf eine Zwangsabgabepflicht genauer geprüft werden. Auf jeden Fall aber bestehen Zweifel, dass der Mitbewohner der Wohnung des Klägers (der 4 mal im Jahr für 4 Wochen in Berlin ist) für seine Selbständigkeit keinen PC, mindestens aber ein Smartphone besitzt. Auch wenn der Mitbewohner nicht Kläger ist, haftet der Kläger für diesen als Gesamtschuldner. Somit wäre zu beweisen, dass auch der Mitbewohner  keine Empfangsgeräte besitzt. Den Antrag auf diesen Tatsachenbeweis müsste der Kläger stellen.

Zitat
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.

Was für ein Trauerspiel.

Bezüglich der Vorlage hatten sich die Richter da noch einmal geäussert?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#57: 11. November 2015, 22:31
Danke auch von meiner Seite.

Zitat
Mein Eindruck: Die Kläger werden behandelt, als seien sie die Angeklagten. Die Beweislast liegt immer beim Kläger. Die Feststellungen macht immer der Richter. Dabei wird permanent auf das Vorhandensein von Geräten abgestellt, obwohl das doch keine Rolle (mehr) spielen sollte.

Da triffst du den Nagel auf den Kopf. Ich habe gerade nochmal im RBStV geschaut, da ist keine Rede von irgendwelchen (Empfangs-)Geräten.

Zitat
Nun stellte der Richter M. fest, dass laut Internetauftritt des Hostels in den Zimmern neben TV auch Internet und WLAN angeboten würde, somit also insgesamt in allen Zimmern die Möglichkeit der Nutzung gegeben sei.

...und automatisch hat man zu zahlen??? Nur weil man fernsieht, sich im Internet aufhält, Radio hört oder auf dem Handy diddelt, HEIßT DAS NOCH LANGE NICHT, DASS SICH ICH MIR DEN SCHWACHSINN DES ÖRR REINZIEHE!!! Es gibt private Fernsehsender, privates Radiosender und 99,9% des Internets hat nix mit örR zu tun. Normalerweise müsste mir der örR nachweisen, das ich mir seinen Schund reinziehe. Da wären wir wieder bei der Verschlüsselung, dann kann der örR die Leute abzocken, die sich wirklich den Rotz antun. Ich werde schon wieder extrem wütend, wenn ich mir die getürkten Urteile durchlese...


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#58: 11. November 2015, 23:12
Bezüglich der Vorlage hatten sich die Richter da noch einmal geäussert?

Ich habe nichts dazu gehört. Für die Kammer gibt es keine offenen Verfassungsfragen. Antworten hätte sie bereits in ihrem Musterurteil vom 22.04. gegeben...


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#59: 12. November 2015, 08:37
MMichael, vielen Dank für Deinen ausführlichen Bericht.

Wenn ich lese, mit welchen hanebüchenen Argumenten die/der Richter und der Betrugsverein zu argumentieren versucht, kommen mir die Tränen.
Wenn es nicht so traurig wäre, auf welche Schienen sich die Gerichte eingefahren haben, könnte man darüber lauthals loslachen.

Folgende Gedanken taten sich mir nach der Lektüre auf:

Wenn denn schon jeder -Wohnungsinnehaber/Mensch/Nutzer oder Nichtnutzer, Feuersalamander Hans-Werner - es reicht bereits, hier im Staat ordnungsgemäß-nicht illegal- zu leben, zwangszahlt warum müssen alle Betriebsstätten, Mietautos, Ferienhäuser und sonstige Hausflure mit Übernachtungsmöglichkeiten nochmal zur Kasse gebeten werden??
- Bei den Fernseh- und Radiowellen handelt es sich doch nicht um ein Verbrauchsgut, was weniger wir wie ein Stück Seife. Oder gehen die Rundfunkwellen (ich kenne den richtigen Ausdruck nicht) irgendwann mal aus??Und es muss kostspielig für Nachschub gesorgt werden??

Das ist doch alles so hanebüchen und an den Haaren herbeigezogen, um möglichst viel Geld vom Menschen zu scheffeln. Und es ist bitter, wieviel Zeit, Geld, Energie, Nerven das die Gerichte, die Menschen wie Person A, die weder rechtskundig ist, gezwungen wird, sich mit dem ganzen Kram zu beschäftigen, weil Person A sonst gewaltige Nachteile und Konsequenzen fürchten muss?

Ich bitte die Forumsmitglieder, sich  zu meinem Vergleich mit dem Seifenstück und dem "Verbauchsgut" Rundfunkwelle einmal zu äussern. Das ganze System ist sowas von krank.

Trotzdem wird Person A weiterhin, jetzt erst recht, ein Verweigerer  und Nichtnutzer der Rundfunkwellen bleiben!!


PS: Es kann natürlich sein, das Person A nicht über ausreichend Intelligenz verfügt und Person A nach Meinung der Gerichte und der ganzen Trottel, die diesen Zwangsbetrag im stillen Kämmerlein unter Ausschluss von Person A beschlossen und unterschrieben haben, die Zwangsverpflichtung sich selbst zuzuschreiben hat. Nämlich aufgrund mangelnder Intelligenz!

Danke und Gruß

ellifh >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

 
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