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Autor Thema: Die Unmöglichkeit der Nichtnutzung öffentlich rechtlicher Angebote.  (Gelesen 1600 mal)

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Klagebegründungen, die sich darauf beziehen, dass mit dem Zwangsbeitrag ein persönlich nicht gewünschtes Angebot eines Rundfunkkonzerns finanziert wird und damit die Freiheit der Medienwahl eingeschränkt wird, werden mit der Begründung abgelehnt, man müsse das Angebot ja nicht in Ansruch nehmen, und daher bleibe auch trotz Zwangsbeitrag die freie Medienwahl bestehen.

Nun ist es aber so: Um Angebote eines bestimmten Rundfunkkonzerns NICHT in Anspruch nehmen zu können, muss das Angebot für den Bürger fest umrissen und somit definiert sein. Durch die tiefe Durchdringung der Medien- und Kulturlandschaft Deutschlands durch ÖR-Medien wird dies nicht möglich sein. Ausserden werden die ÖR Sender nicht wollen, dass öffentlich definiert wird, wo sie überall ihre Finger im Spiel haben.

Dies bedeutet: Sollten die ÖR-Sender auf Aufforderung keine vollständig umrissene Auflistung ihres direkt oder indirekt vorhandenen Angebots erstellen können, ist es dem Bürger unmöglich, sich dem Angebot wissentlich zu entziehen, und damit wäre die freie Medienwahl dann doch eingeschränkt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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