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Autor Thema: nach der 1. Instanz ...  (Gelesen 7985 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Re: nach der 1. Instanz ...
#15: 17. März 2016, 10:32
Am Anfang des Urteils müßte doch etwas stehen wie: "Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet."

Am Ende des Urteils müßte etwas stehen wie: " Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO."

Eine Person A könnte bei Gericht anrufen und sich das erklären lassen. Darüber hinaus könnte A auch fragen, ob es möglich wäre, das Geld bei Gericht zu hinterlegen.

Was die Frage angeht, ob jemand mit zum WDR gehen würde, so würde ich mal bei den Runden Tischen in der Gegend fragen bzw. dort im Kalender einen Thread aufmachen, damit die Forums-Mitglieder das auch sehen können. 


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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