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Autor Thema: Mahnung  (Gelesen 16874 mal)

C
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Mahnung
Autor: 04. September 2014, 18:29
Hallo zusammen!

P bekam Mitte Juli einen Beitragsbescheid vom 4.7.2014 und beantwortete diesen fristgerecht mit einem Widerspruch (als Einschreiben am 5.8.2014 versandt).
Bisher erreichte P keine Antwort auf den Widerspruch, sondern eine Mahnung vom 1.9.2014 mit Aufforderung zur Zahlung der offenen Forderungen und zwar unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, falls diese nicht fristgerecht beglichen werden. Ist diese Vorgehensweise seitens der Anstalt rechtens?

P wird der Mahnung widersprechen, da die Anstalt auf den o.g. Widerspruch bisher nicht reagiert hat.
Ist das sinnvoll oder meint Ihr, dass P anders oder noch weiter handeln sollte?

Besten Dank!


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k
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Re: Mahnung
#1: 04. September 2014, 18:47
Das würde mich auch DRINGEND interessieren.

Falls jemand was weiß, bitte auch den SONDERFALL beantworten, was passiert, wenn man im fiktiven Widerspruchsschreiben den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs vergessen hätte.


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C
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Re: Mahnung
#2: 04. September 2014, 18:51
Zur Ergänzung: Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wurde im genannten Widerspruch gestellt.


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Re: Mahnung
#3: 04. September 2014, 18:52
Selbiges ist Person B auch geschehen: Mit dem Unterschied das Person B schon zwei Gebühren / Beitragsbescheide erhalten hat und beiden mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen hat.

Reaktion: Nur der erste Bescheid wurde mit einem Infobrief beantwortet, sonst nichts und jetzt diese Mahnung


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Re: Mahnung
#4: 04. September 2014, 18:57
Für diese fiktiven Fälle lässt sich sagen, dass sie sich in der rechtlichen Grauzone befinden, wenn im Fall des Widerspruchs Aussetzung des Vollzugs gestellt wurde, dann hat der Widersprechende eigentlich erst mal ein Recht auf den Widerspruchsbescheid.
Fiktiv wäre anzunehmen, dass die LR bzw. der BS die Person a-Z mürbe machen will und sich darauf beruft, dass ja ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, somit auch noch keine Entscheidung über die Aussetzung.

sofern kein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt wurde, kann sich der Versender einer Mahnung jederzeit legal darauf berufen, dass die Einlegung des Widerspruchs keine aussetzende Wirkung hat.


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Re: Mahnung
#5: 04. September 2014, 19:00
ach ja:
der Mahnung widersprechen hat insofern keinen wirklichen Sinn, da sie ein Infoschreiben ist, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist kann dem Brief auch nicht rechtsgültig widersprochen werden.
Person A hat allerdings die Möglichkeit, formlos dem BS oder LR um einen gültigen Widerspruchsbescheid zu bitten.


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C
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Re: Mahnung
#6: 04. September 2014, 19:18
Selbiges ist Person B auch geschehen: Mit dem Unterschied das Person B schon zwei Gebühren / Beitragsbescheide erhalten hat und beiden mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen hat.

P hat zwischen dem ersten Bescheid und der Mahnung auch einen zweiten Bescheid über neue Forderungen erhalten, jedoch habe ich das nicht erwähnt, weil dem zweiten Bescheid ebenfalls fristgerecht widersprochen wurde und sich die obige Mahnung lediglich auf den ersten Bescheid bezieht. Ein etwaiger Infobrief o.Ä. kam zwischenzeitlich nicht.

@gurke7:
Danke für die Antwort! Dann wird P wohl weiter abwarten und Tee trinken...


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V
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Re: Mahnung
#7: 04. September 2014, 19:40
Liebes neues Forumsmitglied,

herzlich Willkommen im Forum. Hättest du Interesse und Mut an einem Experiment teilzunehmen?


Es ist an der Zeit, dass der gute Beitragsservice dem Namen eine Ehre macht und uns alle mit seinem SERVICE begeistert.

Wir bitten Dich bei dem Beitragsservice anzurufen, den Fall der Person P zu schildern und sich danach mit den Erkenntnissen im Forum zu melden. So können wir gemeinsam die Qualität der Hilfe zur Selbsthilfe deutlich steigern und den Beitragsservice zu dem machen, was der Bürger unter Service im Allgemeinen versteht. Bitte unterstütze uns bei dem Vorhaben der gerechten Lastenverteilung nach dem Verursacherprinzip. Denke bitte daran, nur die wirklich nötigen Angaben gegenüber dem Service zu machen. Nicht Du, sondern sie wollen dein Geld.
 
Selbstverständlich helfen wir nach dem Telefonat(-en) oder der Antwort des Beitragsservices nach Kräften weiter und stimmen die beste hypothetische Lösung für die Person P ab.


Nützliche Infos:
LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html

Eine Mahnung auf Grund eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist kompletter Unsinn.  Der Widerspruch sollte beschieden werden, damit Person x ggf. klagen kann. Die Bescheidung sollte innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Bitte dem BS (GEZ) auf die Füße treten, notfalls zum Leiter des BS (GEZ) durchstellen lassen.

Dazu noch folgende Anregungen:

Bei Gelegenheit könnten die Damen und Herren folgende Fragen erläutern. Bitte nicht abwimmeln lassen:

Auf die Fragen der Europäischen Kommission hat die ARD/BR wie folgt geantwortet:
Zitat
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html
"… Diese Angebote dienen der Erfüllung des Programmauftrags und sind an diesen Auftrag gebunden. Sie informieren, bilden und unterhalten. …"

Welche essenzielle Funktion für die demokratische Ordnung erfüllen die ö.-r. TV-Beiträge, die andere Medien wie priv. Stadt-Radio, Webradio, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, private TV-Anbieter, nationale und internationale Anbieter NICHT abdecken?

Sie alle "informieren, bilden und unterhalten".

Richter Bostedt vom VG Freiburg fragt erstaunt:
"Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RGStV durchgelesen, aber er finde nichts."

Der Vorsitzende Richter Eidtner beim Massenverfahren vor dem VG Potsdam sagt folgendes?
"nur weil ich bezahlen muss, muss ich den Quatsch nicht ansehen".

Wenn das gesundheitschädliche "Zeug" von ARD, ZDF & Co. Quatsch ist, dann kann es nicht, wie auch die SWR Umfrage besagt, wichtig für die Demokratie im Sinne der Bürger sein. Insbesondere TV-Medien werden immer zur Beeinflussung eingesetzt. Darüber hinaus kann der Quatsch dann nicht so wichtig sein, dass man für einen bestimmten Anbieter innerhalb eines Bundeslandes die Grundrechte aushöhlt. Niemand muss sich für den Quatsch sein Eigentum nach Art. 14 GG (=Geld) abnötigen lassen und sich zuerst bei ARD, ZDF & Co. freikaufen und erst dann vom Restgeld die Medien nach eigener Wahl kaufen (Ungehinderte Information nach Art. 5 Grundgesetz, eigene Wahl nach Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2).)

Der Quatsch, die Staatsabhängigkeit des ZDF, die Auslassungen, die Umformulierungen das Senden von Bruchteilen der Weltinformationen, einseitigen Meinungen, Beschuldigungen, Auftritten von Scheinexperten und der Scheindebatten bilden eine einseitige Meinung der Anstalten und entlarven die Luftnummer "strukturellen Vorteile".

Bezieht sich die "essenzielle Funktion" womöglich auf die Zeit um 1980?


Weitere Fragen:

TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.0.html

Viele Grüße und bis bald
Viktor

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Re: Mahnung
#8: 04. September 2014, 21:58
Frau A. hat dasselbe / ein ähnliches Problem und den ganzen Fall heute in einem anderen Thread geschildert.
Frau A. hat nun ein Schreiben aufgesetzt. Es stellt sich die theoretische Frage, ob dieses so abgeschickt werden könnte. Ein erneuter Widerspruch ist aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen ja nicht sinnvoll. Hier der Textentwurf:

Betreff: Ihr Schreiben vom 21.08.2014 und ihre Mahnung vom 01.09.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meinen Widerspruch vom 22.04.2014 haben Sie bisher weder mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet, noch haben Sie meinem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 80 Abs.4 VwGO zugestimmt oder widersprochen.

Anstatt eines Widerspruchsbescheides habe ich am 21.08.2014 ein Schreiben von Ihnen erhalten (4 Monate nach meinem Widerspruch!) in dem Sie mir erläutern, warum der Rundfunkbeitrag ihrer Meinung nach nicht rechtswidrig ist und Sie mir erklären, das eine eventuelle Zahlung unter Vorbehalt nicht möglich sei. Wie ihre vorigen Schreiben enthielt Dieses keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 01.09.2014 erhielt ich zudem eine Mahnung mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, sollte ich die, ihrer Meinung nach ausstehenden Beiträge nicht bis zum 15.09.2014 zahlen. Auch diese Mahnung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung!

Da Sie über meinen  Antrag ohne Mitteilung eines ausreichenden Grundes in angemessener Frist
(3 Monate) sachlich nicht entschieden haben und mir mit einer Vollstreckung drohen sehe ich mich gezwungen, falls Sie ihre Vollstreckungsandrohungen nicht zurücknehmen, einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO in naher Zukunft direkt beim Verwaltungsgericht zu stellen, das in der Hauptsache zuständig ist.

Die Kosten dafür sollen nach Antrag Ihnen auferlegt werden, da die erfolgte Mahnung + Ankündigung einer Zwangsvollstreckung OHNE vorherigem Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist. Da kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wurde, sind keinerlei Punkte im Widerspruch widersprochen worden, also muss von der begründeten Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden. Dadurch ist nach §80 ein Antrag auf Eilrechtsschutz geboten.


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Re: Mahnung
#9: 04. September 2014, 23:54
Hallo Viktor,

vielleicht liege ich falsch, doch ich halte prinzipiell nichts von Telefongesprächen. Deshalb rufe ich Behörden, Firmen usw. so gut wie nie an und mache alles schriftlich.

Zwar verstehe ich es schon, dass es etwas ausmachen kann, wenn sich viele beschweren aber wenn ich mir die Leute so ansehe, bezahlen doch die meisten die Zwangsabgabe, obwohl sie nicht damit einverstanden sind. Ich halte nichts vom Reden, weshalb ich auch nichts von Demos halte. Unsere sog. Eliten lachen nur darüber und wenn so viele nun mal so dumm sind und CDU/CSU wählen, wird sich meiner Meinung nach an diesen ganzen korrupten Strukturen in Politik und Wirtschaft so schnell nichts ändern.
Zum Reden ist mir meine Zeit zu schade. Wenn sicher aber genügend Leute finden, die handeln, bin ich dabei...

Und jetzt weigere ich mich eben so lange, 24 Mio. teure Tagesschau-Studios und andere Geldverschwendungen mitzufinanzieren, wie ich nur kann und die Leute vom Beitragsservice, die bei diesem Mist mitmachen, sind mir keine Sekunde meiner Lebenszeit wert, die ich nicht dazu aufwenden muss, um ihnen meine Zwangsabgaben weiter vorzuenthalten. Leider finden sich in jeder Gesellschaft Leute, die bei der SS, Stasi, GEZ usw. arbeiten, weshalb man ihnen keine Beachtung schenken sollte.


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Re: Mahnung
#10: 05. September 2014, 00:12
Hallo Consystor,

die Schreiben kosten wesentlich mehr Zeit als ein Telefonat. Der BS (GEZ) ignoriert grundsätzlich die Schreiben der Betroffenen und geht auf diese nicht ein. Sämtliche Schreiben des BS haben NUR Infocharakter und keine rechtliche Relevanz. Der BS (GEZ) ist nicht rechtsfähig und keine Behörde. Die investierte Zeit rechtfertigt die Schreiben nicht im Geringsten. Grundsätzlich ist nur der Widerspruch an die Anstalt/BS (GEZ) wichtig.

Je mehr Bürger dem BS (GEZ) auf die Füße treten und sich notfalls zum Leiter des BS (GEZ) durchstellen lassen und dort Druck machen, desto besser.

Grüße
Viktor


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Re: Mahnung
#11: 05. September 2014, 00:26
Hallo Viktor,

ich habe bisher nur auf den Beitragsbescheid mit Widerspruch geantwortet und habe auch nicht vor, auf irgendwelche Infobriefe zu antworten.
Zwar sind Telefonate in der Abfertigung sicherlich aufwendiger als die Beförderung eines Schreibens in den Papierkorb, doch ich denke, dass wir alle zu wenig sind, damit die Anrufe wirklich etwas ausmachen. Außerdem vermute ich, dass man mich nicht zum Leiter durchstellen wird, denn wenn das jeder wollte...

Aber ich überlege es mir wirklich und wenn ich Lust kriege (man muss sich ja auch ein wenig vorbereiten, denn das sind die Leute dort ebenso), mache ich das. Dann schreibe ich hier gerne auch ein Gedächtnisprotokoll.

Beste Grüße und danke nochmal für die Hilfe!


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Re: Mahnung
#12: 05. September 2014, 00:34
Nun, Person B würde da ja mal anrufen und klipp und klar sagen, dass sie es unverzüglich unterlassen sollen, Person B weiter zu belästigen, solange dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde und gleichzeitig noch mit Strafanzeige bei Nichtbeachten dieser Unterlassung drohen, denn eine Mahnung voraus zu schicken ohne dem Widerspruch stattzugeben, dürfte als Nötigung nach §240 StGB durchgehen, bzw. sollte am Telefon zumindest Eindruck schinden.

Allerdings ist Person B nicht bereit, dem BS auch nur einen einzigen Cent in den Rachen zu werfen, erst recht keine 6,5 Cent, die ein Anruf beim BS pro Minute kostet.


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Re: Mahnung
#13: 05. September 2014, 00:56
vielleicht liege ich falsch, doch ich halte prinzipiell nichts von Telefongesprächen. Deshalb rufe ich Behörden, Firmen usw. so gut wie nie an und mache alles schriftlich.
 

ich habe bisher nur auf den Beitragsbescheid mit Widerspruch geantwortet und habe auch nicht vor, auf irgendwelche Infobriefe zu antworten.

Die Mahnung des nicht rechtsfähigen BS ist grundsätzlich auch als ein Infobrief zu werten.

Man kann sich über Monate vom BS (GEZ) treiben lassen (Belästigungsbriefe nerven) oder aktiv werden und Druck machen. Schriftliche Kommunikation mit dem BS ist komplett verlorene Zeit und Geld.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Mahnung
#14: 05. September 2014, 04:20
Diese "Mahnung" ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle.

Ein Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell erst mal keine "aufschiebende Wirkung".
Die Zahlung müsste prinzipiell also dennoch erfolgen. Theoretisch ;)
Um dies zu verhindern, kann (bestenfalls gemeinsam mit dem Widerspruch) Antrag auf Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden. Eine Begründung ähnlich "weil ich mir die Zahlung nicht leisten kann" scheint dabei mglw. hilfreich zu sein...

Dass trotz Widerspruch und noch nicht erfolgtem WiderspruchsBESCHEID bereits Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, ist also prinzipiell erst einmal nicht ungewöhnlich.
Mitunter geschieht dies auch trotz Antrag auf Aussetzung.

Hat Person A (z.B. gleichzeitig mit dem Widerspruch) auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Falls nicht, könnte Person A evtl. dieses Anschreiben als Anlass nehmen, diesen noch nachzureichen - ggf. auch mit dem Hinweis "gewürzt", dass sich diese bei Ablehnung dessen bzw. bei akut drohender Vollstreckung einen Antrag auf "Eilrechtsschutz" vorbehält...
...und dies dann in der Tat prüfen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

sowie die Folgeabschnitte
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]


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