BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn 98
(1) Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. [...] Vor diesem Hintergrund steht dem Rundfunkbeitrag auch bei Belastung mit der vollen Höhe des Rundfunkbeitrags eine äquivalente Leistung gegenüber.
Die Verhältnismäßigkeit ist eine ökonomische Frage.
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Das BVerfG-Urteil ist insoweit eine - leider übliche - Juristen-Überheblichkeit, als Nichtökonomen dennoch mit juristischer Deduktion statt Ökonomie die Angemessenheit "deduzieren" zu können.
Hierzu dient eindeutige Falsch-Fake-Fakten,
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derartiges sei "auf dem freien Markt nicht erhältlich".
Man klammere vorab aus: Die philosophische Unikat-Frage: Natürlich ist alles, was existiert, nirgends identisch erhältlich.
Gemeint sein kann nur: "was nicht gleichwertig anderweitig existiert". Wenn in die höhere Weisheit höherer Jahrgänge hinein gewachsene Richter keine Zeit mehr fanden, ins seit 2000 funktionierende Internet zu schauen, dann ist Ihnen ziemlich viel Gutes entgangen. Besserwertiges zu ARD, ZDF usw. gibt es im Netz in Hülle und Fülle.
Also ist klargestellt: Das Urteil des obersten Gerichts ist insofern fakten-unkundiger Fehler. (Das unhöfliche Wort "Unfug" bleibe gegenüber obersten Richtern außer Anwendung.) Jedoch nicht nur das:
Jetzt kommt ein schöner Logik-Schnitzer noch hinzu: Das Gericht: Da ARD, ZDF usw. so "einmalig" sind, ist das Geld dafür "äquivalent".
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Wenn meine Badezimmerfliese im Altbau anno 1895 etwas ist, "was auf dem Markt nicht gleichwertig erhältlich ist", so ist sie dennoch nicht 8 Milliarden Euro Zwangsabgabe wert.
Die Äquivalenz-Aussage ist eine Ökonomie-Aussage des von Juristen so geliebten "angemessenen Preises", eine Juristen-Fata-Morgana. Es kann nur "vergleichbare" Preise geben, siehe die richtige Logik beim Wucher-Strafrecht.
Die Logik der Verfassungsrichter ist aber noch viel befremdender:
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(Die Würde des Gerichtes verbietet das Wort "absurd".)
Die Angemessenheit der Höhe der Rundfunkabgabe wird angeblich eben gerade dadurch belegt, dass es nichts Vergleichbares gibt.
Derartiges wird in Juristentexten gerne umschrieben mit "ein Verstoß gegen die Denkgesetze". (Das Wort "völliger Unfug" ist zu tolpatschig, so etwa sagen Gebildete sich gegenseitig nicht.)
Die richtige Sichtweise muss lauten:
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a) Bei Sozialismus-Unternehmen - hier ARD, ZDF usw. - definiert "das Volk" - das Parlament - , wie viel Budget sie verbrennen dürfen. Es gibt keine "Angemessenheit" und die KEF-Konstruktion dafür, das sind Potemkinsche Dörfer aus Absurdistan.
b) Da es Höherwertiges in Hülle und Fülle gibt im Internet, auch ausreichend Kostenfreies, ist ein "angemessener Zwangs-Preis" ein Zwangstarif von 0,00 Euro.
Dies unter Berufung auf den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, nämlich nach vorstehender Berichtigung der Fehler. Danke! Das erleichtert uns die Schriftsatz-Arbeit.
c) Wer für ARD, ZDF usw. mehr zahlen möchte, darf es gemäß Grundrecht "Handlungsfreiheit", "Informationsfreiheit". Nur ein Zwang oberhalb 0.00 Euro ist mit den eigenen Argumenten des Gerichts widerlegt.