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Autor Thema: Ist die Höhe d. Rundfunkfinanzierung/ d. "Rundfunkbeitrags" verhältnismäßig?  (Gelesen 1233 mal)

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Die Frage im Titel wurde sicherlich noch nicht gestellt?

Es könnte aber wichtig sein, sich damit zu befassen, da das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gemäß BVerfG Verfassungsrang hat und lt. EuGH sogar unmittelbar bindend ist

BVerfG - 2 BvR 2425/18 -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31795.0

EuGH C-40/21 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist unmittelbar bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37215.0

Stehen die Rundfunk-Finanzierung/ der "Rundfunkbeitrag" in ihrer jeweiligen Höhe in einem ausgewogenen Verhältnis zum Angebot des ÖRR und ist diese Höhe im Verhältnis zu den Angeboten des privaten Rundfunks und deren Finanzierung angemessen?


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Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
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sowie ergänzend auch
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BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
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"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0

...und speziell zum Thema der "Presseähnlichkeit" noch eine kleine Chronik gesammelter Meldungen aus der Vergangenheit ::)
Streit um „presseähnliche Angebote“: ARD-Sender und Verlage treffen sich ... (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36586.0
Presseähnlicher Rundfunk - So etwas soll es im Internet künftig nicht mehr geben (07/2018)
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Was dürfen die ÖR im Netz?"Presseähnlichkeit" auf dem Prüfstand (09/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24608.0
Telemedienauftrag wird modernisiert – Verbot der „Presseähnlichkeit“ bleibt (07/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23893.0


Außerdem... ;)
Tageszeitung, Zeitschriften abbestellen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19362.0
Abos kündigen und private Medien mit Hinweis auf die GEZ boykottieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=3647.0
Die Presse mobilisieren - Abos kündigen weil Geld jetzt in die GEZ geht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=4925.0



Edit "Bürger": Betreff und Eingangsfrage angepasst/ ergänzt um "Rundfunkfinanzierung", da die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit des sog. "Rundfunkbeitrags" im Forum bereits an mehreren anderen Stellen diskutiert ist. Link-Liste/ Querverweise ergänzt.


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Die Höhe des "Rundfunkbeitrags" selbst dürfte bereits deswegen nicht "verhältnismäßig" sein, weil diese schließlich den abzugeltenden "beitragsrechtfertigenden Vorteil" weit übersteigt - siehe dazu u.a. unter
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Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
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Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
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Ob die Höhe der "Rundfunkfinanzierung" (also die Genehmigung des "Gesamtbedarfs") "verhältnismäßig" ist, wäre dann mglw. die Frage, welche hier im Thread am ehesten zu diskutieren wäre. Nach Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ und der Politik wacht über diese "Verhältnismäßigkeit" die angeblich unabhängige KEF, indem diese die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten auf Erfordernis und Wirtschaftlichkeit bzgl. der auftragsgemäßen Tätigkeiten prüft.

Die Frage könnte insofern auch erweitert werden, ob der "Rundfunkauftrag" selbst (noch) "verhältnismäßig" ist.

Siehe zu diesem Thema aber auch einige weitere bereits bestehende Threads im Forum, wie u.a.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31151.0


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Zur Thematik, (auch in Bezug auf den geänderten Titel des Themas), ist also bislang insbesondere höchstgerichtlich noch nicht entschieden worden? Weil, bspw., noch kein Kläge diese Frage eingebracht hat? Oder wurde sie bereits gestellt und vom Gericht überlesen?


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hierzu sei auch anzumerken, dass Herr Dr. Hennecke in seiner Streitschrift schon darauf hinwies, dass es bezüglich des Angebotsumfangs praktisch keinerlei gerichtliche Grenzkontrolle gibt.
Die KEF kann zwar feststellen, ob die Kosten für eine bestimmte Sache noch verhältnismäßig sind oder nicht, aber an der sogenannten Erfordernis einer Sache selbst hat auch die KEF nichts zu sagen. (Stichwort: Programmautonomie)
Falls ich mich da irren sollte, lasse ich mich gerne korrigieren.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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siehe
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn 98
(1) Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. [...] Vor diesem Hintergrund steht dem Rundfunkbeitrag auch bei Belastung mit der vollen Höhe des Rundfunkbeitrags eine äquivalente Leistung gegenüber.


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Falls ich mich da irren sollte, lasse ich mich gerne korrigieren.
Einer gerichtlichen Kontrolle sollte dieser Aspekt schon unterliegen, denn der Rundfunkbeitrag ist unionsrechtlich seitens des EuGH als staatliche Beihilfe qualifiziert und hat folglich alle Beihilfekriterien zu erfüllen; es hat seiten des EuGH keine Entscheidung darüber, ob die Höhe des Rundfunkbeitrags, bzw., die dadurch in der Summe daraus gebildete staatliche Beihilfe von mehreren Milliarden Euro den Beihilfekriterien entspricht.

@hankhug
Ob der EuGH das beihilferechtlich auch so sieht?


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Siehe auch Auszüge aus im Einstiegsbeitrag ergänzter Link-Liste/ Querverweise... ::)
Insbesondere auch die auszugsweise bekanntgewordene Beschwerde des BDZV bei der EU-Kommission könnte ggf. weitere Aufschlüsse zu den hiesigen Fragen geben:
Gesammelte Links zu diesem Thema
[...]
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0

[...]
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0

[...]
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
[...]
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0
[...]


Das gesamte aktuelle System des sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" einschl. dessen Auftrag und Ausgabeverhaltens (u.a. schließlich auch sittenwidrige Pensionen etc.) ist doch nicht mehr "verhältnismäßig"... ::)


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Ob der EuGH das beihilferechtlich auch so sieht?
Nachdem ab 2018 kein Gericht außer dem LG Tübingen zum Rundfunkbeitrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angestrengt hat, bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH jemals mit dem Thema befassen wird.

Das BVerfG sah -natürlich...- in seinem oben zitierten Urteil auch keine Notwendigkeit, als 'Vorlagekontrollgericht' einzugreifen.
Dr. Kay Winkler's von mir mehrfach zitierter 'Zurück ins Funkhaus'-Artikel behandelt diese BVerfG-Haltung auch - siehe u.a. unter
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0
Der Telemedicus Artikel scheint jedoch derzeit nicht abrufbar zu sein.***

Mein eigenes Verfahren, in dem ich auch europarechtliche Aspekte behandle, liegt nun seit 10 Jahren auf Eis. Die VGe verfolgen offenbar eine Strategie des Aussitzens, um Aufwand und Aufsehen zu vermeiden.
Die EU-Kommission wird aus politischen Gründen m.E. kaum etwas unternehmen.


***Edit "Bürger": Angepasst/ um Spekulationen gekürzt. Der Artikel-Link wird in den gängigen Suchmaschinen gelistet.
Auf der Seite kommt eine WordPress-Fehlermeldung. Es scheint somit lediglich ein technisches Problem vorzuliegen.


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[...] bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH jemals mit dem Thema befassen wird.
Auf Grund der BDZV-Beschwerde ist das durchaus denkbar, siehe die Ergänzungen von @Bürger in diesem Thema.

Und, übrigens, könnte auch ein Unternehmen, daß vergaberechtlich seitens ÖRR und Co. übergangen wird, die beihilferechtliche Angelegenheit dadurch ins Rollen bringen, daß sie in ihre Klage/Beschwerde gut begründet einfach eingebaut wird, denn daß die ÖRR öffentliche Auftraggeber sind und folglich das Vergaberecht einzuhalten haben, ist ja vom EuGH mit C-337/06 entschieden.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0

Dt. ÖRR und Co. haben gegenüber ihren medialen Wettbewerbern keine Ausnahmestellung in Belangen Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und Unionsgrundrecht, einfach weil

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn 98
(1) Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. [...] Vor diesem Hintergrund steht dem Rundfunkbeitrag auch bei Belastung mit der vollen Höhe des Rundfunkbeitrags eine äquivalente Leistung gegenüber.

Die Verhältnismäßigkeit ist eine ökonomische Frage.
---------------------------------------
Das BVerfG-Urteil ist insoweit eine - leider übliche - Juristen-Überheblichkeit, als Nichtökonomen dennoch mit juristischer Deduktion statt Ökonomie die Angemessenheit "deduzieren" zu können.

Hierzu dient eindeutige Falsch-Fake-Fakten,
---------------------------------------------------
derartiges sei "auf dem freien Markt nicht erhältlich".
Man klammere vorab aus: Die philosophische Unikat-Frage: Natürlich ist alles, was existiert, nirgends identisch erhältlich.

Gemeint sein kann nur: "was nicht gleichwertig anderweitig existiert". Wenn in die höhere Weisheit höherer Jahrgänge hinein gewachsene Richter keine Zeit mehr fanden, ins seit 2000 funktionierende Internet zu schauen, dann ist Ihnen ziemlich viel Gutes entgangen. Besserwertiges zu ARD, ZDF usw. gibt es im Netz in Hülle und Fülle.

Also ist klargestellt: Das Urteil des obersten Gerichts ist insofern fakten-unkundiger Fehler. (Das unhöfliche Wort "Unfug" bleibe gegenüber obersten Richtern außer Anwendung.) Jedoch nicht nur das:


Jetzt kommt ein schöner Logik-Schnitzer noch hinzu: Das Gericht: Da ARD, ZDF usw. so "einmalig" sind, ist das Geld dafür "äquivalent".
---------------------------------------------------
Wenn meine Badezimmerfliese im Altbau anno 1895 etwas ist, "was auf dem Markt nicht gleichwertig erhältlich ist", so ist sie dennoch nicht 8 Milliarden Euro Zwangsabgabe wert.

Die Äquivalenz-Aussage ist eine Ökonomie-Aussage des von Juristen so geliebten "angemessenen Preises", eine Juristen-Fata-Morgana. Es kann nur "vergleichbare" Preise geben, siehe die richtige Logik beim Wucher-Strafrecht.


Die Logik der Verfassungsrichter ist aber noch viel befremdender:
----------------------------------------------------
(Die Würde des Gerichtes verbietet das Wort "absurd".)
Die Angemessenheit der Höhe der Rundfunkabgabe wird angeblich eben gerade dadurch belegt, dass es nichts Vergleichbares gibt.
Derartiges wird in Juristentexten gerne umschrieben mit "ein Verstoß gegen die Denkgesetze". (Das Wort "völliger Unfug" ist zu tolpatschig, so etwa sagen Gebildete sich gegenseitig  nicht.)


Die richtige Sichtweise muss lauten:
--------------------------------------------
a) Bei Sozialismus-Unternehmen - hier ARD, ZDF usw. - definiert "das Volk" - das Parlament - , wie viel Budget sie verbrennen dürfen. Es gibt keine "Angemessenheit" und die KEF-Konstruktion dafür, das sind Potemkinsche Dörfer aus Absurdistan.

b) Da es Höherwertiges in Hülle und Fülle gibt im Internet, auch ausreichend Kostenfreies, ist ein "angemessener Zwangs-Preis" ein Zwangstarif von 0,00 Euro.
Dies unter Berufung auf den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, nämlich nach vorstehender Berichtigung der Fehler. Danke! Das erleichtert uns die Schriftsatz-Arbeit.

c) Wer für ARD, ZDF usw. mehr zahlen möchte, darf es gemäß Grundrecht "Handlungsfreiheit", "Informationsfreiheit". Nur ein Zwang oberhalb 0.00 Euro ist mit den eigenen Argumenten des Gerichts widerlegt.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es ist noch viel schlimmer.
Die obersten Weis... ähm... Richter diktieren ihre eigene Sicht- und Denkweise pauschal einer Bevölkerung von rund 80 Millionen Menschen auf.

Dieses Argument der Verhältnismäßigkeit fällt spätestens dann zusammen, wenn man sich einmal folgendes Beispiel ansieht:
Der ÖRR könnte ein so umfangreiches Angebot an Wurst- und Fleischwaren haben, wie man es nirgends für den Preis finden kann.
Einen Vegetarier dürfte das wohl herzlich wenig interessieren.

Was diese Richter anscheinend nicht begreifen ist, dass die Interessen von rund 80 Millionen Menschen nicht pauschal von einem einzelnen Anbieter abgedeckt werden können. Dafür sind die Menschen glücklicherweise einfach zu verschieden.
Vielfalt entsteht doch nicht erst durch einen einzelnen Anbieter. Vielfalt kann erst durch die Gesamtheit aller Angebote entstehen.
Daher ist es völlig absurd, ein Angebot eines einzelnen Anbieters über alle anderen Angebote stellen zu wollen.

Und es kann auch keine verhältnismäßige Höhe des Rundfunkbeitrags pauschal für einen einzelnen Anbieter festgelegt werden.


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