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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.

Wer bitte schweift denn ab; ist es nicht mal möglich Zusammenhänge zu beachten? Ist den Datenschutzanforderungen nicht Genüge getan, ist u. U. alles nichtig, wenn es rechtlich verbindlich sein soll und seitens des EU-Rechts rahmenreguliert wird.

Und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten hat es nun mal die unmittelbar bindende Bestimmung in der DSGVO, daß keine Person verpflichtet ist, sich dem zu unterwerfen; wurde auch von @Profät Di Abolo oft genug erwähnt.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Der Diskussion zugänglich ist nur Art 22 Abs 2 Buchstabe b, und auch dann sind, wie aus dem Wortlaut zu entnehmen ist, die berechtigten Interessen der von der Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten betroffenen Person zu wahren.
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So einfach ist es nicht; siehe den in Grün hervorgehobenen Abschnitt des gleichen Zitates der Rn. 14.

Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.

"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"

Ergo, wenn es "rechtsfehlerhaft" ist, anzunehmen, daß keine Unterschrift erforderlich ist, dann folgt daraus, daß die Unterschrift notwendig ist.

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

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Ich bin ja auch gespannt, was mit den "Nichtzahlenden" passiert...

Kommt dann der Bescheid gleich nach einem Monat Nichtzahlens oder erst nach einem Quartal? Und wenn dann immer noch nicht gezahlt wurde oder gegen den Quartalsbescheid Widerspruch eingelegt oder geklagt wurde, was passiert dann?
Die uns wirklich interessierenden Fragen haben sie leider nicht behandelt...
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Der Thread-Betreff ist bzgl. "Unterschriftserfordernis" irreführend und muss angepasst/ spezifiziert werden.

Es besteht gerade keine generelle Unterschriftspflicht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") können sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" - siehe u.a. entsprechend

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.
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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.

Ich wiederhole daher und bitte darum, nicht (wieder) abzuschweifen :angel:
Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:

Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]


***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


Das wird hier leider schon wieder ein Allerwelts-Thread, in dem alles wild durcheinander aber nichts wirklich konkret diskutiert wird... :-\
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Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass [...]
Kein Verwaltungsakt zu Lasten oder auch zu Gunsten einer natürlichen Person kommt ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus? Also sind schon mal die Bestimmungen zum Schutze personen-bezogener Daten vollumfänglich einzuhalten?

Und dann sei unabhängig der auch in diesem Thema eingebrachten Rechtsprechung der EU- und Bundesgerichtsbarkeit auf die sog. 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG hingewiesen.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0

Rn. 169 bei "unibe.ch"; Rn. 162 bei "opinioiuris.de"
Zitat
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Länder und ihre Gemeinden haben auch in ihren landesrechtlichen Belangen keine Befugnis, sich über die den Bund bindenden völkerrechtlichen Pflichten, zu denen die Realisierung des EU-Rechts gehört, hinwegzusetzen.

Die Einmischung der Behörden in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" ist in Bestätigung durch EGMR und EuGH eu-weit verboten.

Wie sollte also ein solcher "Verwaltungsakt wegen Nichtleistung der Rundfunkbeiträge", bspw., ohne Mißachtung der Vorgaben des EU-Rechts überhaupt zulässig sein?
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Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:

Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]


***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
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@pjotre
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig; ergo ist es auch keine Person, die im Namen des Beitragsservices handelt? Seitens der Bundesfachgerichtsbarkeit für Kartellrecht, also einem Hauptbereich des Wettbewerbsrechts, ist das ja durchentschieden; siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Darin, zur Erinnerung, auch die Aussagen des BVerfG zur Wettbewerbssituation aller ÖRR.

Die Aussage, daß der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, ist der Aussage über die ARD zu entnehmen, weil ...

Zitat aus BGH KZR 31/14:
Zitat
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1. Die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen oder verklagt werden zu können, zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jeder Verfahrenslage, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.

19
2. So verhält es sich hier. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagten für die Einspeisung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme an die Klägerin eine Vergütung zu leisten haben. Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau-App; BVerwG, NVwZ 2015, 991
Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44). Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig.
Die Beklagte zu 2 ist hier die ARD; für den Beitragsservice, ehemals GEZ, kann nichts anderes gelten?

Die Frage, die sich hier stellen könnte, ist, ob Mitarbeiter/-innen einer nicht-rechtsfähigen Einrichtigung, (also Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice, die ja zudem auch arbeitsrechtlich Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice sind), in "rechtlich bindend" für eine andere Stelle, (die für die Bürger/-innen und Unternehmen jeweils zuständige ÖRR), mit der sie selbst arbeitsvertraglich nicht gebunden sind, handeln dürfen? (Es geht nicht darum, daß die jeweils zuständige ÖRR ja die Verantwortung trägt.)

Das der Beitragsservice den ÖRR und den Bürger/-innen und Unternehmen zuarbeiten darf, keine Frage, aber es geht auch um die rechtliche Bindungswirkung dieser Dokumente und ob diese in "rechtlich bindend" ob der Aussagen des BGH überhaupt erstellt werden dürfen?

Zudem, um beim Thema zu bleiben, darf eine Mitarbeiter/-in einer nicht-rechtsfähigen Stelle überhaupt rechtsfähig, bzw., in "rechtlich bindend" handeln, bzw., andere Personen in "rechtlich bindend" vertreten?
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Beispiel von 3 entstandenen Mustertexten.
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- gegen Unklarheit, wer ist verantwortlich, und "Unterschrift fehlt"
- gegen Querulanten-Einwand "weitere Eingaben werden nicht beantwortet"
- gegen Falschbearbeitung durch Abweisen von gar nicht beantragter Dümmlichkeit


Das sind die aktuell häufigsten Versuche,
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einer Bearbeitung der unabweislich gewordenen und gewachsenen Befreiungs-Argumenten zu entfliehen.
Nicht zornig sein! Stolz sein! Aus den Jägern wurden die Gejagten!

Nur muss man dann geeignet kontern, um dem Flüchtenden den Fluchtweg zu verbauen. Das ist der Zweck der Mustertexte.


Entstanden ist eine Mustertext-Fabrik
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- das Beigefügte ist nur ein Einzelbeispiel -
Start im Juni 2025. Hier kein Link, das Forum soll nicht zu oft auf Anderweitiges verweisen.
Die meisten Aktiven des Forums sind dank PM usw. ja bereits auf dem Verteiler und erfahren alles Nähere im bevorstehenden monatlichen Newsletter.


 Quellenfinder @pinguin kann nun ersehen,
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in welcher Weise seine viele Arbeit zu viel Nutzen führt.
Das Vieraugen-Prinzip hat sich bewährt. @pinguin findet und zeigt Zitate. Das ist Vor-Selektion.
Der Merkblatt-Autor übernimnt daraus die ihm in die Idee passenden Kernaussagen.
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Automatisierte Unterschrift gilt als nichtig. Kommt es trotzdem vor?
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Im Thread:
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg228189.html#msg228189
Update: Person R hat nun einen Widerspruchsbescheid erhalten und wird in Kürze fiktive Klage #3 einreichen.

Interessant: Erstmalig ist der Widerspruchsbescheid nicht von 2 Personen händisch unterschrieben, sondern es gibt lediglich eine einzelne pixelig ausgedruckte Unterschrift.***

***Edit "Bürger": Die "einzelne, pixelig ausgedruckte Unterschrift" auf "Widerspruchsbescheiden" der "Rundfunkanstalten" (bzw. des "Beitragsservice") ist seit mind. einem Jahr üblich. Welche etwaigen Rechtsfolgen dies haben könnte, wäre bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren - nach eingehender Prüfung per Forum-Suche, ob speziell zu diesem Thema der "einzelnen, pixelig ausgedruckten Unterschrift" nicht bereits ein oder mehrere Threads im Forum bestehen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Der vorgeschlagene Thread ist ja bereits da, nämlich hier. Ein gerade entstandener Musterbrief mit 5 Seiten Merkblatt der Rechtsprechung belegt seit erster Anwendung der letzten 7 Tage:

Erhaltene ausgedruckte Entscheide sind nur dann nicht-nichtig, wenn auf dem Papier mit Original-Handschrift unterzeichnet.
Eine völlig unleserliche Unterschrift gilt als "nicht unterzeichnet".
Der Bearbeiter muss immer namentlich ausgewiesen werden und der Verantwortliche muss Unterzeichner sein.

Vermutlich sind die "Unterschriften" der sowieso unberechtigten Nicht-Rechtsperson
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- Kölner "Beitrags-Service" - die neueste Software-Erfindung und vermutlich immer identisch. Sofern immer identisdch, dann allein deshalb ist der Vorgang als nichtig zurückzuweisen, meinen gewisse Kundige - und das Merkblatt.

Allerdings könnte auch Software einen jedes mal variierenden Schriftzug produzieren. Vermutlich macht man sich aber gar nicht einmal diese Mühe in der angeblich, sagen Kritiker, notorischen Überheblichkeit bei ARD,  ZDF usw.. 

In den USA gibt es dafür beim US-Präsidenten sogar den mechanischen automatischen Pencil - schönes Relikt aus dem analogen Zeitalter, der vermutlich jedesmal ein wenig variiert.


Software bekommt das mühelos ebenfalls hin
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und ganz ohne die viel applaudierte "künstliche Intelligenz". Da genügt ein Mathematiker, der eine Kurvenformel definiert, für die die Variablen dann in der Software nach Zufallsprinzip variierend gemacht werden.
Wir werden ja nach Befund dann gegen die Kölner "Unterschriften" vom Roboter sodann geeignet einwenden. Der Befund der Fakten könnte in diesem Thread ja ermittelt werden.


 
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