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Dies und Das! / Re: Bearbeiter-Verantwortung, Unterschrift-Pflicht, Willkür, Nichtigkeit
« Letzter Beitrag von pinguin am 20. Juni 2025, 13:55 »Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.
Wer bitte schweift denn ab; ist es nicht mal möglich Zusammenhänge zu beachten? Ist den Datenschutzanforderungen nicht Genüge getan, ist u. U. alles nichtig, wenn es rechtlich verbindlich sein soll und seitens des EU-Rechts rahmenreguliert wird.
Und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten hat es nun mal die unmittelbar bindende Bestimmung in der DSGVO, daß keine Person verpflichtet ist, sich dem zu unterwerfen; wurde auch von @Profät Di Abolo oft genug erwähnt.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039
Zitat
Artikel 22Der Diskussion zugänglich ist nur Art 22 Abs 2 Buchstabe b, und auch dann sind, wie aus dem Wortlaut zu entnehmen ist, die berechtigten Interessen der von der Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten betroffenen Person zu wahren.
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.