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Autor Thema: Bearbeiter-Verantwortung, Unterschrift-Pflicht, Willkür, Nichtigkeit  (Gelesen 435 mal)

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Dieser Thread eröffnet einen Rahmen für einige Diskussion, die bisher hier und dort eher OFF TOPIC war. - Die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit - neue Merkblätter - sollen voraussichtlich sodann für alle hier im Forum verfügbar gemacht werden.


Vorarbeiten und Details in anderen Threads:
===================================
sehr unvollständig gelistet - nur, wo es aktuell gerade in Arbeit war - :

Dies begann als:
Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38449.0

Später erweitert für:
- Rechtsnorm auch durch Fachgericht verwerfbar, sofern in Rechtsverordnung und gesetzeswidrig
- Verantwortung: Vorgesetzte für Unterstellte
- Datenschutz auf EU-Ebene innerdeutsch anwendbar für Härtefallprüfung / Geringverdiner

Verantwortung: Inwieweit sind Vorgesetzte verantwortlich für Fehler der Unterstellten?
EuGH C-741/21 - DSGVO - Verantwortl. haften f. Fehlverh. unterst. Personen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37964.msg226020.html#msg226020

Unterschrift-Erfordernis im Fall von behördlichen Mitteilungen mit Ermessenskomponente: (2021-08)
(dort: bei Vollstreckungs-Vorgängen)
BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0


Ausreichend versorgt ist aktueller Rechtsquellenbedarf für:
===========================
--- Unterschrift-Pflicht --- Querulant-Einwand unzulässig --- Datenschutz



Wo fehlen noch Rechtsquellen?
====================
(Vieles  dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)


Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte,
---------------------------------------------------------------
 - insbesondere bei echten Behörden (Beamte als "Amtsträger"),
 - aber auch verantwortliche Bearbeiter bei "öffentliches Recht allgemein", z.B. ARD, ZDF usw. 
 
Insbesondere auch regierungs-nah, die Referenten-Ebene unterhalb Staatssekretär. Auf dieser Ebene geschieht, was "Regierung, Exekutive, realer Staat" darstellt. Auf dieser Ebene entscheiden Verantwortliche, was gegen ARD-Fehler vielleicht gemacht wird oder vielleicht eher nicht gemacht wird.


Willkür-Verbot, im Extremfall Schikane-Verbot
-----------------------------------------------------------
Das Problem ist insbesondere, sofern Richter vielleicht Fehler machen, vielleicht, um die Rundfunkabgabe-Verfahren los zu werden und Kläger zu entmutigen
oder die verkehrten Vorgaben der ARD-Juristen einfach richerlich in verkehrte Urteile "transformieren".
Zur Zeit werden einige richterliche Zermürbungs-Versuche vorgeworfen. Details gehören nicht ins öffentliche Forum. Nur zum besseren Verständnis ist das hier angedeutet.


Strafanzeige-Pflicht beim Erfahren von Straftaten
-------------------------------------------------------------
und Unterlassen der Strafanzeigen:
Inwieweit ist es Beihilfe oder sogar Anstiftung oder Strafvereitelung?
- Dies für "Amtsträger" im engeren Sinn - Beamte -
- oder für verantwortliche Entscheider "öffentlich-rechtlich allgemein", z.B. ARD, ZDF

und für Richter, sofern diese verfahrensintern über Straftaten erfahren, also nicht-öffentlich, so dass die Verfolgung nur im Fall der richterlichen Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu erwarten wäre.


Bei allem, was Verstöße anbetrifft,
--------------------------------------
sei man zurückhaltend mit eigenen Texten und Formulierungen hier im öffentlichen Forum. 
Das regelt man besser mit Hinweis auf Urteile mit kurzen Zitaten daraus.


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Wo fehlen noch Rechtsquellen?
====================
(Vieles  dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)

Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte, [...]

Einerseits ?
Grundsätze der Staatshaftung
https://www.bundestag.de/resource/blob/894398/4e7d1e9bf4dbc8254d6c5aeb57e2bacd/WD-3-028-22-pdf-data.pdf

Zitat aus Seite 4 der PDF
Zitat
2. Amtshaftung
Der Anspruch auf Schadensersatz im Falle von Amtspflichtverletzungen ist in § 839 Abs. 1
Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG normiert.1 Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig eine gegenüber einem Dritten bestehende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Art. 34 Satz 1 GG wird die Haftung auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Amtsperson steht, übergeleitet.

Andererseits ?
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.html

Zitat
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Aus einer vergleichsweise aktuellen BGH-Entscheidung

Beschluss des III. Zivilsenats vom 7.1.2021 - III ZB 13/20 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ba04b9ce4203d04dc0f1144dcadce7a1&nr=115072&anz=1&pos=0

Zitat
19
(a) Zwischen den Parteien bestand bis zu dem Schadensfall kein Rechtsverhältnis und damit auch keine öffentlich-rechtliche Beziehung. Beamte untereinander stehen ebenso wenig in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zueinander wie Arbeitnehmer (vgl. hierzu Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 36 Rn. 159). Vielmehr sind Beamte nur gegenüber ihrem Dienstherrn berechtigt und verpflichtet. Insbesondere berechtigt die Folgepflicht des Beamten gemäß § 35 BeamtStG nicht den Vorgesetzten persönlich, sondern sie ist ebenso wie der hierarchische Verwaltungsaufbau insgesamt Ausfluss des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund [Stand: 1. Oktober 2020], § 35 BeamtStG Rn. 1). Die Pflichten der Beamten im Verhalten zu anderen Beamten sind lediglich Reflex ihrer gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten. So kann etwa ein Beamter einen anderen wegen des Vorwurfs von Mobbing nicht vor den Verwaltungsgerichten aus einem zwischen diesen bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis in Anspruch nehmen, sondern ist für die Geltendmachung der allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. Wittinger/Herrmann, ZBR 2002, 337, 338, 340; vgl. auch Bochmann, ZBR 2003, 257, 263 Fn. 140).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Danke, alle 3 Quellen wurden sofort integriert.

In den nächsten Tagen sollen die Merkblätter hier verfügbar gemacht werden, damit der Lohn der gemeinsamen Mühen ablesbar wird und für alle verwendbar gemacht wird.


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Danke, alle 3 Quellen wurden sofort integriert.
Eine Besonderheit könnte es noch in der jeweiligen Kommunalverfassung eines jeden Bundeslandes haben.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf
Zitat
Unterabschnitt 2
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
§ 53
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister


[...]
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.

Zitat
§ 57
Abgabe von Erklärungen


(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

[...]


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Automatisierte Unterschrift gilt als nichtig. Kommt es trotzdem vor?
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Im Thread:
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg228189.html#msg228189
Update: Person R hat nun einen Widerspruchsbescheid erhalten und wird in Kürze fiktive Klage #3 einreichen.

Interessant: Erstmalig ist der Widerspruchsbescheid nicht von 2 Personen händisch unterschrieben, sondern es gibt lediglich eine einzelne pixelig ausgedruckte Unterschrift.***

***Edit "Bürger": Die "einzelne, pixelig ausgedruckte Unterschrift" auf "Widerspruchsbescheiden" der "Rundfunkanstalten" (bzw. des "Beitragsservice") ist seit mind. einem Jahr üblich. Welche etwaigen Rechtsfolgen dies haben könnte, wäre bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren - nach eingehender Prüfung per Forum-Suche, ob speziell zu diesem Thema der "einzelnen, pixelig ausgedruckten Unterschrift" nicht bereits ein oder mehrere Threads im Forum bestehen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Der vorgeschlagene Thread ist ja bereits da, nämlich hier. Ein gerade entstandener Musterbrief mit 5 Seiten Merkblatt der Rechtsprechung belegt seit erster Anwendung der letzten 7 Tage:

Erhaltene ausgedruckte Entscheide sind nur dann nicht-nichtig, wenn auf dem Papier mit Original-Handschrift unterzeichnet.
Eine völlig unleserliche Unterschrift gilt als "nicht unterzeichnet".
Der Bearbeiter muss immer namentlich ausgewiesen werden und der Verantwortliche muss Unterzeichner sein.

Vermutlich sind die "Unterschriften" der sowieso unberechtigten Nicht-Rechtsperson
------------------------------------
- Kölner "Beitrags-Service" - die neueste Software-Erfindung und vermutlich immer identisch. Sofern immer identisdch, dann allein deshalb ist der Vorgang als nichtig zurückzuweisen, meinen gewisse Kundige - und das Merkblatt.

Allerdings könnte auch Software einen jedes mal variierenden Schriftzug produzieren. Vermutlich macht man sich aber gar nicht einmal diese Mühe in der angeblich, sagen Kritiker, notorischen Überheblichkeit bei ARD,  ZDF usw.. 

In den USA gibt es dafür beim US-Präsidenten sogar den mechanischen automatischen Pencil - schönes Relikt aus dem analogen Zeitalter, der vermutlich jedesmal ein wenig variiert.


Software bekommt das mühelos ebenfalls hin
--------------------------------------------------------
und ganz ohne die viel applaudierte "künstliche Intelligenz". Da genügt ein Mathematiker, der eine Kurvenformel definiert, für die die Variablen dann in der Software nach Zufallsprinzip variierend gemacht werden.
Wir werden ja nach Befund dann gegen die Kölner "Unterschriften" vom Roboter sodann geeignet einwenden. Der Befund der Fakten könnte in diesem Thread ja ermittelt werden.


 


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Beispiel von 3 entstandenen Mustertexten.
------------------------------------------------------------------
- gegen Unklarheit, wer ist verantwortlich, und "Unterschrift fehlt"
- gegen Querulanten-Einwand "weitere Eingaben werden nicht beantwortet"
- gegen Falschbearbeitung durch Abweisen von gar nicht beantragter Dümmlichkeit


Das sind die aktuell häufigsten Versuche,
-------------------------------------------------------------
einer Bearbeitung der unabweislich gewordenen und gewachsenen Befreiungs-Argumenten zu entfliehen.
Nicht zornig sein! Stolz sein! Aus den Jägern wurden die Gejagten!

Nur muss man dann geeignet kontern, um dem Flüchtenden den Fluchtweg zu verbauen. Das ist der Zweck der Mustertexte.


Entstanden ist eine Mustertext-Fabrik
----------------------------------
- das Beigefügte ist nur ein Einzelbeispiel -
Start im Juni 2025. Hier kein Link, das Forum soll nicht zu oft auf Anderweitiges verweisen.
Die meisten Aktiven des Forums sind dank PM usw. ja bereits auf dem Verteiler und erfahren alles Nähere im bevorstehenden monatlichen Newsletter.


 Quellenfinder @pinguin kann nun ersehen,
--------------------------------------------------------
in welcher Weise seine viele Arbeit zu viel Nutzen führt.
Das Vieraugen-Prinzip hat sich bewährt. @pinguin findet und zeigt Zitate. Das ist Vor-Selektion.
Der Merkblatt-Autor übernimnt daraus die ihm in die Idee passenden Kernaussagen.


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@pjotre
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig; ergo ist es auch keine Person, die im Namen des Beitragsservices handelt? Seitens der Bundesfachgerichtsbarkeit für Kartellrecht, also einem Hauptbereich des Wettbewerbsrechts, ist das ja durchentschieden; siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Darin, zur Erinnerung, auch die Aussagen des BVerfG zur Wettbewerbssituation aller ÖRR.

Die Aussage, daß der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, ist der Aussage über die ARD zu entnehmen, weil ...

Zitat aus BGH KZR 31/14:
Zitat
18
1. Die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen oder verklagt werden zu können, zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jeder Verfahrenslage, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.

19
2. So verhält es sich hier. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagten für die Einspeisung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme an die Klägerin eine Vergütung zu leisten haben. Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau-App; BVerwG, NVwZ 2015, 991
Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44). Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig.
Die Beklagte zu 2 ist hier die ARD; für den Beitragsservice, ehemals GEZ, kann nichts anderes gelten?

Die Frage, die sich hier stellen könnte, ist, ob Mitarbeiter/-innen einer nicht-rechtsfähigen Einrichtigung, (also Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice, die ja zudem auch arbeitsrechtlich Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice sind), in "rechtlich bindend" für eine andere Stelle, (die für die Bürger/-innen und Unternehmen jeweils zuständige ÖRR), mit der sie selbst arbeitsvertraglich nicht gebunden sind, handeln dürfen? (Es geht nicht darum, daß die jeweils zuständige ÖRR ja die Verantwortung trägt.)

Das der Beitragsservice den ÖRR und den Bürger/-innen und Unternehmen zuarbeiten darf, keine Frage, aber es geht auch um die rechtliche Bindungswirkung dieser Dokumente und ob diese in "rechtlich bindend" ob der Aussagen des BGH überhaupt erstellt werden dürfen?

Zudem, um beim Thema zu bleiben, darf eine Mitarbeiter/-in einer nicht-rechtsfähigen Stelle überhaupt rechtsfähig, bzw., in "rechtlich bindend" handeln, bzw., andere Personen in "rechtlich bindend" vertreten?


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Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:

Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]


***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


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Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass [...]
Kein Verwaltungsakt zu Lasten oder auch zu Gunsten einer natürlichen Person kommt ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus? Also sind schon mal die Bestimmungen zum Schutze personen-bezogener Daten vollumfänglich einzuhalten?

Und dann sei unabhängig der auch in diesem Thema eingebrachten Rechtsprechung der EU- und Bundesgerichtsbarkeit auf die sog. 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG hingewiesen.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0

Rn. 169 bei "unibe.ch"; Rn. 162 bei "opinioiuris.de"
Zitat
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Länder und ihre Gemeinden haben auch in ihren landesrechtlichen Belangen keine Befugnis, sich über die den Bund bindenden völkerrechtlichen Pflichten, zu denen die Realisierung des EU-Rechts gehört, hinwegzusetzen.

Die Einmischung der Behörden in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" ist in Bestätigung durch EGMR und EuGH eu-weit verboten.

Wie sollte also ein solcher "Verwaltungsakt wegen Nichtleistung der Rundfunkbeiträge", bspw., ohne Mißachtung der Vorgaben des EU-Rechts überhaupt zulässig sein?


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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.

Ich wiederhole daher und bitte darum, nicht (wieder) abzuschweifen :angel:
Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:

Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]


***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


Das wird hier leider schon wieder ein Allerwelts-Thread, in dem alles wild durcheinander aber nichts wirklich konkret diskutiert wird... :-\


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