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Autor Thema: Bearbeiter-Verantwortung, Unterschrift-Pflicht, Willkür, Nichtigkeit  (Gelesen 258 mal)

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Dieser Thread eröffnet einen Rahmen für einige Diskussion, die bisher hier und dort eher OFF TOPIC war. - Die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit - neue Merkblätter - sollen voraussichtlich sodann für alle hier im Forum verfügbar gemacht werden.


Vorarbeiten und Details in anderen Threads:
===================================
sehr unvollständig gelistet - nur, wo es aktuell gerade in Arbeit war - :

Dies begann als: "Annahme verweigert: Überraschender Effekt?(2025-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38449.msg228173/topicseen.html#msg228173
Später erweitert für:
- Rechtsnorm auch durch Fachgericht verwerfbar, sofern in Rechtsverordnung und gesetzeswidrig
- Verantwortung: Vorgesetzte für Unterstellte
- Datenschutz auf EU-Ebene innerdeutsch anwendbar für Härtefallprüfung / Geringverdiner

Verantwortung: Inwieweit sind Vorgesetzte verantwortlich für Fehler der Unterstellten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37964.msg226020.html#msg226020

Unterschrift-Erfordernis im Fall von behördlichen Mitteilungen mit Ermessenskomponente: (2021-08)
(dort: bei Vollstreckungs-Vorgängen)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35604.msg215380.html#msg215380


Ausreichend versorgt ist aktueller Rechtsquellenbedarf für:
===========================
--- Unterschrift-Pflicht --- Querulant-Einwand unzulässig --- Datenschutz



Wo fehlen noch Rechtsquellen?
====================
(Vieles  dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)


Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte,
---------------------------------------------------------------
 - insbesondere bei echten Behörden (Beamte als "Amtsträger"),
 - aber auch verantwortliche Bearbeiter bei "öffentliches Recht allgemein", z.B. ARD, ZDF usw. 
 
Insbesondere auch regierungs-nah, die Referenten-Ebene unterhalb Staatssekretär. Auf dieser Ebene geschieht, was "Regierung, Exekutive, realer Staat" darstellt. Auf dieser Ebene entscheiden Verantwortliche, was gegen ARD-Fehler vielleicht gemacht wird oder vielleicht eher nicht gemacht wird.


Willkür-Verbot, im Extremfall Schikane-Verbot
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Das Problem ist insbesondere, sofern Richter vielleicht Fehler machen, vielleicht, um die Rundfunkabgabe-Verfahren los zu werden und Kläger zu entmutigen
oder die verkehrten Vorgaben der ARD-Juristen einfach richerlich in verkehrte Urteile "transformieren".
Zur Zeit werden einige richterliche Zermürbungs-Versuche vorgeworfen. Details gehören nicht ins öffentliche Forum. Nur zum besseren Verständnis ist das hier angedeutet.


Strafanzeige-Pflicht beim Erfahren von Straftaten
-------------------------------------------------------------
und Unterlassen der Strafanzeigen:
Inwieweit ist es Beihilfe oder sogar Anstiftung oder Strafvereitelung?
- Dies für "Amtsträger" im engeren Sinn - Beamte -
- oder für verantwortliche Entscheider "öffentlich-rechtlich allgemein", z.B. ARD, ZDF

und für Richter, sofern diese verfahrensintern über Straftaten erfahren, also nicht-öffentlich, so dass die Verfolgung nur im Fall der richterlichen Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu erwarten wäre.


Bei allem, was Verstöße anbetrifft,
--------------------------------------
sei man zurückhaltend mit eigenen Texten und Formulierungen hier im öffentlichen Forum. 
Das regelt man besser mit Hinweis auf Urteile mit kurzen Zitaten daraus.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2025, 12:14 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.476
Wo fehlen noch Rechtsquellen?
====================
(Vieles  dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)

Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte, [...]

Einerseits ?
Grundsätze der Staatshaftung
https://www.bundestag.de/resource/blob/894398/4e7d1e9bf4dbc8254d6c5aeb57e2bacd/WD-3-028-22-pdf-data.pdf

Zitat aus Seite 4 der PDF
Zitat
2. Amtshaftung
Der Anspruch auf Schadensersatz im Falle von Amtspflichtverletzungen ist in § 839 Abs. 1
Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG normiert.1 Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig eine gegenüber einem Dritten bestehende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Art. 34 Satz 1 GG wird die Haftung auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Amtsperson steht, übergeleitet.

Andererseits ?
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.html

Zitat
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Aus einer vergleichsweise aktuellen BGH-Entscheidung

Beschluss des III. Zivilsenats vom 7.1.2021 - III ZB 13/20 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ba04b9ce4203d04dc0f1144dcadce7a1&nr=115072&anz=1&pos=0

Zitat
19
(a) Zwischen den Parteien bestand bis zu dem Schadensfall kein Rechtsverhältnis und damit auch keine öffentlich-rechtliche Beziehung. Beamte untereinander stehen ebenso wenig in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zueinander wie Arbeitnehmer (vgl. hierzu Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 36 Rn. 159). Vielmehr sind Beamte nur gegenüber ihrem Dienstherrn berechtigt und verpflichtet. Insbesondere berechtigt die Folgepflicht des Beamten gemäß § 35 BeamtStG nicht den Vorgesetzten persönlich, sondern sie ist ebenso wie der hierarchische Verwaltungsaufbau insgesamt Ausfluss des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund [Stand: 1. Oktober 2020], § 35 BeamtStG Rn. 1). Die Pflichten der Beamten im Verhalten zu anderen Beamten sind lediglich Reflex ihrer gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten. So kann etwa ein Beamter einen anderen wegen des Vorwurfs von Mobbing nicht vor den Verwaltungsgerichten aus einem zwischen diesen bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis in Anspruch nehmen, sondern ist für die Geltendmachung der allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. Wittinger/Herrmann, ZBR 2002, 337, 338, 340; vgl. auch Bochmann, ZBR 2003, 257, 263 Fn. 140).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2025, 15:46 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke, alle 3 Quellen wurden sofort integriert.

In den nächsten Tagen sollen die Merkblätter hier verfügbar gemacht werden, damit der Lohn der gemeinsamen Mühen ablesbar wird und für alle verwendbar gemacht wird.


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Danke, alle 3 Quellen wurden sofort integriert.
Eine Besonderheit könnte es noch in der jeweiligen Kommunalverfassung eines jeden Bundeslandes haben.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf
Zitat
Unterabschnitt 2
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
§ 53
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister


[...]
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.

Zitat
§ 57
Abgabe von Erklärungen


(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

[...]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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