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Wir dürfen keine Rechtsberatung geben, aber Taktiküberlegungen anstellen:
Wer Geld für zwei Klagen hat, sollte über getrennte Klageanträge nachdenken, beide nicht zeitgleich eingereicht, weil es durchaus vom Richter zusammengefaßt werden könnte. Wenn man Glück hat, landet es noch bei verschiedenen Richtern. Aber im fiktiven Fall gibt es ja nur einen Widerspruchsbescheid zu konkreten Festsetzungsbescheiden, gegen den geklagt werden muß, wenn man nicht bereit ist, den Zwangsbeitrag doch noch zu bezahlen.
Man wendet sich also mit entsprechenden Argumenten gegen den Widerspruchsbescheid, aber stellt in irgend einem weiteren Schriftsatz den Antrag auf Ruhendstellung der Klage, weil man ja noch auf Befreiung spekuliert und die Schundfunkanstalt sich dazu noch nicht abschließend geäußert hat. Je nach Bundesland (hängt vom Verfahrensverwaltungsgesetz ab) würde man später gegen die Ablehnung der Befreiung erst mal Widerspruch einlegen und erst wenn der dann wirklich ablehnend beschieden worden wäre, könnte man überhaupt deswegen auf Befreiung klagen.
Wegen Überlastung der Gerichte könnte ein Richter einer Ruhendstellung nicht abgeneigt sein, weil er dann das Zeug ewig liegenlassen kann-und das noch mit guter Begründung!
Es gab reichlich Ruhendstellungen vor dem Bundesverfassungsgerichtsurteil in 2018, weil sich die Richter zunächst orientieren mußten, wie das Bundesverfassungsgericht die Sache sieht.

Ich bin immer dafür, den überlasteten Richtern eine Brücke zu bauen, damit sie die Akte wieder nach unten packen.

Bei mir liegen seit vier Jahren offene Klagen rum, meinetwegen kann sich das Gericht nochmal vier Jahre Zeit lassen, bis der Schundfunk eines natürlichen Todes gestorben ist...
Man darf auch nicht vergessen daß die Verwaltungsgerichte drei große Prioritäten haben: 1.Asylentscheidungen, 2. Asylentscheidungen, 3. Asylentscheidungen. Ob da irgendein Kläger gegen den Schundfunk seine Beiträge nicht zahlt, schadet ja nicht dem Staat, hat also nicht so eine Wichtigkeit...
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Heißt das, insofern sich eine Klage wie im fiktiven Fall zwar primär gegen einen Festsetzungsbescheid mit einer bestimmten Summe richtet, sich indirekt aber um einen unbearbeiteten (oder nur indirekt zurückgewiesenen?) Befreiungsantrag dreht, müsste der in der Klage angegebene Streitwert auch Letzteres einbeziehen?
Oder wäre Letzteres nur zu veranschlagen, insofern ein Gericht direkt über eine Befreiung entscheidet?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
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Meine Anregung bezog sich auf die Streitwertfindung beim Befreiungsantrag, bei Festsetzungsbescheiden ist es formal ja nachvollziehbar, die festgesetzte Summe zu nehmen.
Bei der Befreiung sieht es ja anders aus, könnte sie doch zum lebenslangen Ausschluß von der Beitragspflicht führen, dann würde man die Sterbetabelle nehmen und mit dem Alter des Klägers abgleichen und die bis dahin prognostizierten Beiträge aufsummieren und noch Erhöhungen miteinrechnen...

Genau deshalb sollte man dem Gericht einen nachvollziehbaren Vorschlag zur Streitwertfindung machen. Dem kann das Gericht folgen oder muß erhebliche Argumente finden warum es das anders festlegen will.
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Dies und Das! / Re: Die Gefahr großer Datenbanken - Leaks von Bürger-Datenbanken
« Letzter Beitrag von Bürger am 09. November 2024, 02:12 »
Kein "Leak" im klassischen Sinne, dennoch immer die Gefahr eines Missbrauchs...

yahoo/ afp, 08.11.2024
Behördenmitarbeiter in Dresden kopiert Daten von hunderttausenden Wählern
https://de.nachrichten.yahoo.com/beh%C3%B6rdenmitarbeiter-dresden-kopiert-daten-hunderttausenden-093539258.html
Zitat von: yahoo/ afp, 08.11.2024, Behördenmitarbeiter in Dresden kopiert Daten von hunderttausenden Wählern
[...] komplette Wahlbenachrichtigungsdatei mit personenbezogenen Daten von 430.000 wahlberechtigten Dresdnern auf mindestens einen externen Datenträger transferiert [...]. [...] keine Anhaltspunkte für eine dienstliche Verwendung dieser Kopie.
[...]
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Und immer nur mit der Intendanz der Rundfunkanstalt kommunizieren, nicht mit einem Beischlafservice!
Verjährung wird letztendlich nur wirksam, wenn die "Einrede der Verjährung" geltend gemacht wird, weil man ja auf die Idee kommen könnte, freiwillig für etwas zu zahlen...
(genauso ist das Schreiben bezüglich der rückwirkenden Befreiungsverweigerung zu verstehen, der Schundfunk macht die Einrede der Verjährung geltend - gut für denjenigen, der kein Geld bezahlt hat, weil man das sonst schwieriger zurückbekäme, zur anschaulichen Erklärung: Leihe mal dem Hund des Nachbarn eine Wurst und versuche, diese zurückzubekommen...)


Edit "Bürger":
Bzgl. Adressierung an die "Rundfunkanstalt"/ dortige "Intendanten" siehe u.a. unter
allgem. Hinweise/ Erfahrungen Schriftverkehr/ FAX mit LRA/BS + eigene Akten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35882.0

Die zeitliche Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf drei Jahre hat wenig mit "Einrede der Verjährung" seitens ARD-ZDF-GEZ zu tun, als vielmehr mit der explizit gesetzlich geregelten zeitlichen Beschränkung ("monatsgenau") gem. § 4 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
"(4) 1Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. 2Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. [...]"
"(6) 1Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. 2Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. 3In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. 4In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt."

Die sich nach dem BGB richtende Verjährung der "Beitragsforderung" ist geregelt in § 7 Abs. 4 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-7
"(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
und bezieht sich entsprechend immer auf den jeweiligen Jahreswechsel.
§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre."
Das allgemeine Thema der Verjährung ist zudem im Forum schon mehrfach ausgiebig behandelt - geht aber letztlich ohnehin über das eigentliche Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hinaus.
Für vertiefende Befassung sei web-Suche empfohlen, z.B. mit Begriffen wie
"BGB Verjährung"
https://www.google.com/search?&q=bgb%20verj%C3%A4hrung
"BGB Verjährungsrechner"
https://www.google.com/search?q=bgb+verj%C3%A4hrungsrechner
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Den Widerspruch begründet A mit "vollständiger Verjährung" aller Forderungen auf dem Beitragsbescheid am 01.01.24, "da die Beträge bis einschl. 31.12.2020 nicht bis zum 31.12.2023 festgesetzt und per "Festsetzungsbescheid" bekanntgegeben worden sind".
Was derart verjährt ist, sollte verjährt sein - vollkommen unabhängig von etwaigen Befreiungsvoraussetzungen in den betreffenden Zeiträumen.

Man sollte bzw. muss im Weiteren wohl zunächst zwischen den
beiden (gesonderten) Schreiben zu (offensichtlich gesonderten) Vorgängen unterscheiden:

Erstens:
Am 07.11.24 kommt ein Befreiungsbescheid, jedoch nur von 10/21 bis 09/24 statt 10/20 bis 09/25 mit Hinweis "Befreiung ist nur rückwirkend für maximal drei Jahre möglich (§ 4 Abs. 4 RBStV)".
Dieser "Befreiungsbescheid" zum Befreiungsantrag dürfte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in welcher vmtl. eine Monatsfrist für einen "Widerspruch" angegeben ist?
Dies würde die Gelegenheit bieten, binnen der Rechtsmittelfrist "Widerspruch" gegen den "Befreiungsbescheid" einzulegen - z.B. "soweit dieser für die Zeiträume von ... bis ... keine Befreiung bewilligt". "Für die weitere Begründung/ Tatsachenvortrag/ Beweismittel etc." würde "stillschweigende Frist bis ... erbeten" (mehrere Wochen bis Monate).
So wäre zunächst mit einem Zweizeiler formal die Frist gewahrt. Für die Begründung (und dafür erforderliche Recherche/ Aufbereitung etc.) hätte man dann Zeit. Die Bitte um stillschweigende Fristgewährung könnte im Bedarfsfalle ggf. wiederholt werden, sollte aber wohl nicht überstrapaziert werden.
Auch weiß man nie, ob die Maschine in Köln einfach unbeeindruckt von solchen Bitten ihr "Programm abwickelt".
Sobald Widerspruchsbescheid dazu vorliegt, könnte Klage eingelegt werden.
In Befreiungsverfahren soll dies nach bisherigen Informationen wohl sogar gerichtskostenfrei sein - siehe hierzu aktuell u.a. auch unter
Klage gegen Widerspruchsbescheid, Befreiung als Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic?38208.0

Zweitens:
Ein zweiter Brief am 07.11.24 enthält die Informationen:
[...]
- "Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung" (innerhalb 4 Wochen).
Dieses Schreiben könnte sich auf einen oder alle der der noch nicht beschiedenen Widersprüche gg. die "Festsetzungsbescheide" zu beziehen.
Mitunter enthalten diese Schreiben im Briefkopf eine Angabe wie z.B. "Ihre Nachricht vom __.__.____", was Hinweis gibt, worauf sich das Schreiben eigentlich beziehen soll. Falls der Bezug unklar bleibt (oder nicht verstanden wird), könnte dies Gelegenheit zu einer Rückfrage bieten, auf welchen Vorgang sich das Schreiben überhaupt konkret beziehen soll?

Das Schreiben dürfte nach bisheriger Erfahrung ohne Rechtsbehelfsbelehrung und insofern "rechtsunverbindlich" sein. Die angegebene "Frist" ist ebenso rechtsunverbindlich - dennoch sollte vorsorglich binnen dieser Frist zumindest reagiert werden, um ggf. zu verhindern, dass die Maschine in Köln unverhofft weiteren Handlungsdruck auslöst.

Mglw. sollte in einer - kurzen und sachlichen - Erst-Reaktion "ausdrücklich das Begehr eines Widerspruchsbescheides vorbehalten" bleiben, zunächst jedoch "Antrag auf Aussetzung/ Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung im Befreiungsverfahren beantragt" werden, da hierzu die "Rechtsmittelfrist noch läuft"...?

Weitere "kreative" Möglichkeiten, auf solcherlei Schreiben zu reagieren siehe u.a. unter
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0

Weitere Anregungen zum Umgang mit vergangenen Befreiungszeiträumen - und dadurch bedingten "Zahlungsschwierigkeiten" bis "Zahlungsunmöglichkeiten" - finden sich ggf. auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0

Vielleicht sind seinerzeit versendete Befreiungs-Antrags-Unterlagen bei ARD-ZDF-GEZ schlicht nicht angekommen?
Dann könnte Person A diese doch jetzt in diesem Zuge fiktiv samt seinerzeit datiertem Anschreiben "nochmals zusenden" und entsprechend um etwas "Kulanz" bitten...? ;)

Bezüglich der ziemlich chaotischen und verwirrenden Art und Weise der Bearbeitung und Anwendung der "Rechtsgrundlagen" und deren lebensfremder, entwürdigender usw. Ausgestaltung könnten u.a. folgende Möglichkeiten bestehen... ;)
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
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Es soll Klägerinnen und Kläger gegeben haben, die den Sachverhalt der Beitragsbefreiung gerichtlich geklärt haben könnten.
Allerdings könnte die betroffene Person zunächst einen Widerspruch auf eine Ablehnung ihres Antrages auf Befreiung eingelegt haben.
Erst dann könnte die Landesrundfunkanstalt einen klagefähigen Widerspuchsbescheid erlassen haben.

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[...] (schlaue Kläger haben als Streitwert dem Gericht ein Jahresbeitrag vorschlagen, damit es mit den Gerichtsgebühren nicht so teuer wird). [...]
Es geht um den "Rundfunkbeitrag" - und der ist derzeit bei 17,50 Euro gesetzlich festgelegt, siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

So hoch setzen wir im Ruhrpott immer den Streitwert an, niemals die tatsächlich aufgelaufenen Summen. Das wurde vom Gericht noch nie geändert und auch nicht vom örR beantragt, es zu ändern.***

Ein nicht abschlägig beschiedener Befreiungsantrag wäre aber immer ein Vollstreckungshindernis...
Jede Klage gegen den Widerspruchsbescheid der örR ist ein Vollstreckungshemmnis, auch wenn manche etwas anderes behaupten. Es wird vom Gericht so festgelegt, kurz nach Klageeinreichung bekommt man das schriftlich - sogar, wenn man es nicht beantragt hat. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird in diesem Fall nachträglich vom Gericht gestellt, also nachgeholt. So jedenfalls die Erfahrung einiger hartnäckiger Beitragsverweigerer im Ruhrpott.***

Es sind zu viele Fehler im System, deshalb vermutlich wird während laufender Klagen nicht vollstreckt. So ganz kann örR und deren befreundete Richterschar wohl nicht die Gesetze ignorieren.

Die Fehler im System, die ich bisher aufgezählt habe, haben 1800 Seiten Gerichtsakten gefüllt. Anstatt mehr Richter darauf anzusetzen, um Gerechtigkeit herzustellen, wird seit 2 Jahren der Aktenberg monatlich entstaubt.


***Edit Bürger": Von anderen Gerichten wurden solche "Vorschläge" bislang übergangen und der Streitwert stur nach dem "Gegenstandswert" in Höhe der "Festsetzungsbescheide" bestimmt. Auch die gerichtlich veranlasste Aussetzung scheint ein Sonderfall im "Ruhrpott" zu sein. Dass ARD-ZDF-GEZ während laufender Verfahren von sich aus i.d.R. auf Vollziehung/ Vollstreckung verzichten, ist hingegen schon dokumentiert - siehe dazu u.a. unter
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0
Es könnte von Interesse sein, die oben beschriebenen Vorgänge anhand von Beispielen genauer auszuführen - jedoch bitte nicht hier, sondern nur in jeweils gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke :)
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Solange getrennte Datenbanken bei den Behörden bestehen gibt es keine Automatismen. Der Beitragsservice greift nur auf die Meldedaten zurück, nicht auf KFZ-Steuerdaten oder die Flensburger Sünderkartei. Ich bin mir nichteinmal sicher, ob eine Inverssuche vorgesehen ist. Man kann also bei berechtigtem Interesse die Zulassungsdaten für ein Fahrzeug kaufen (Wem gehört der Wagen mit dem Kennzeichen X-YZ4711 und wo wohnt der), aber wohl nicht umgekehrt fragen: Welche Fahrzeuge sind auf Thomas Müller aus der Gartenstraße 99 in 12345 Musterdorf zugelassen. Umfassenden Zugriff in solchem Fall haben nur Ermittlungsbehörden (Polizei, Zoll, eventuell Finanzamt, Verfassungsschutz).
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Widerspruch gegen einen Bescheid und Antrag auf Befreiung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Selbst wenn beides formal in einem Schreiben zusammengefaßt wird, so handelt es sich um verschiedene Rechtsbegehre.
Deshalb wäre zur Fristwahrung gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, sonst wird der Bescheid formal rechtskräftig.
Vor Gericht könnte der Kläger beantragen, die Klage ruhend zu stellen, weil über den Befreiungsantrag des Klägers noch nicht entschieden ist, das wäre ja ein Verfahrenshindernis, wenn das Gericht zwar formal den Bescheid für gültig erklären könnte mit allen Verpflichtungen seitens des Klägers, sich aber hinterher herausstellen könnte, daß er nie einen hätte bekommen dürfen.

Es könnte auch eine Strategie sein, vorab in jeweils getrennten Schreiben mit unterschiedlichster Argumentation eine Befreiung zu beantragen, vielleicht jeweils mit mehreren Monaten Abstand. Für jeden einzelnen Antrag muß der Schundfunk eine eigene Ablehnung schreiben, je nach Laune könnte man gegen den einen oder anderen Ablehnungsbescheid Klage einreichen (schlaue Kläger haben als Streitwert dem Gericht einen Jahresbeitrag vorschlagen, damit es mit den Gerichtsgebühren nicht so teuer wird***). Solange gegen einen abschlägig beschiedenen Befreiungsantrag geklagt wird, wäre ein weiterer Bescheid meiner Ansicht nach rechtsmißbräuchlich.

Ein nicht abschlägig beschiedener Befreiungsantrag wäre aber immer ein Vollstreckungshindernis...


***Edit Bürger" - Hinweis: Von anderen Gerichten wird der Streitwert i.d.R. stur nach dem "Gegenstandswert" in Höhe der "Festsetzungsbescheide" bestimmt.
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend. Danke.
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