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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid, Befreiung als Härtefall
« Letzter Beitrag von Zeitungsbezahler am 11. November 2024, 19:04 »Wir dürfen keine Rechtsberatung geben, aber Taktiküberlegungen anstellen:
Wer Geld für zwei Klagen hat, sollte über getrennte Klageanträge nachdenken, beide nicht zeitgleich eingereicht, weil es durchaus vom Richter zusammengefaßt werden könnte. Wenn man Glück hat, landet es noch bei verschiedenen Richtern. Aber im fiktiven Fall gibt es ja nur einen Widerspruchsbescheid zu konkreten Festsetzungsbescheiden, gegen den geklagt werden muß, wenn man nicht bereit ist, den Zwangsbeitrag doch noch zu bezahlen.
Man wendet sich also mit entsprechenden Argumenten gegen den Widerspruchsbescheid, aber stellt in irgend einem weiteren Schriftsatz den Antrag auf Ruhendstellung der Klage, weil man ja noch auf Befreiung spekuliert und die Schundfunkanstalt sich dazu noch nicht abschließend geäußert hat. Je nach Bundesland (hängt vom Verfahrensverwaltungsgesetz ab) würde man später gegen die Ablehnung der Befreiung erst mal Widerspruch einlegen und erst wenn der dann wirklich ablehnend beschieden worden wäre, könnte man überhaupt deswegen auf Befreiung klagen.
Wegen Überlastung der Gerichte könnte ein Richter einer Ruhendstellung nicht abgeneigt sein, weil er dann das Zeug ewig liegenlassen kann-und das noch mit guter Begründung!
Es gab reichlich Ruhendstellungen vor dem Bundesverfassungsgerichtsurteil in 2018, weil sich die Richter zunächst orientieren mußten, wie das Bundesverfassungsgericht die Sache sieht.
Ich bin immer dafür, den überlasteten Richtern eine Brücke zu bauen, damit sie die Akte wieder nach unten packen.
Bei mir liegen seit vier Jahren offene Klagen rum, meinetwegen kann sich das Gericht nochmal vier Jahre Zeit lassen, bis der Schundfunk eines natürlichen Todes gestorben ist...
Man darf auch nicht vergessen daß die Verwaltungsgerichte drei große Prioritäten haben: 1.Asylentscheidungen, 2. Asylentscheidungen, 3. Asylentscheidungen. Ob da irgendein Kläger gegen den Schundfunk seine Beiträge nicht zahlt, schadet ja nicht dem Staat, hat also nicht so eine Wichtigkeit...
Wer Geld für zwei Klagen hat, sollte über getrennte Klageanträge nachdenken, beide nicht zeitgleich eingereicht, weil es durchaus vom Richter zusammengefaßt werden könnte. Wenn man Glück hat, landet es noch bei verschiedenen Richtern. Aber im fiktiven Fall gibt es ja nur einen Widerspruchsbescheid zu konkreten Festsetzungsbescheiden, gegen den geklagt werden muß, wenn man nicht bereit ist, den Zwangsbeitrag doch noch zu bezahlen.
Man wendet sich also mit entsprechenden Argumenten gegen den Widerspruchsbescheid, aber stellt in irgend einem weiteren Schriftsatz den Antrag auf Ruhendstellung der Klage, weil man ja noch auf Befreiung spekuliert und die Schundfunkanstalt sich dazu noch nicht abschließend geäußert hat. Je nach Bundesland (hängt vom Verfahrensverwaltungsgesetz ab) würde man später gegen die Ablehnung der Befreiung erst mal Widerspruch einlegen und erst wenn der dann wirklich ablehnend beschieden worden wäre, könnte man überhaupt deswegen auf Befreiung klagen.
Wegen Überlastung der Gerichte könnte ein Richter einer Ruhendstellung nicht abgeneigt sein, weil er dann das Zeug ewig liegenlassen kann-und das noch mit guter Begründung!
Es gab reichlich Ruhendstellungen vor dem Bundesverfassungsgerichtsurteil in 2018, weil sich die Richter zunächst orientieren mußten, wie das Bundesverfassungsgericht die Sache sieht.
Ich bin immer dafür, den überlasteten Richtern eine Brücke zu bauen, damit sie die Akte wieder nach unten packen.
Bei mir liegen seit vier Jahren offene Klagen rum, meinetwegen kann sich das Gericht nochmal vier Jahre Zeit lassen, bis der Schundfunk eines natürlichen Todes gestorben ist...
Man darf auch nicht vergessen daß die Verwaltungsgerichte drei große Prioritäten haben: 1.Asylentscheidungen, 2. Asylentscheidungen, 3. Asylentscheidungen. Ob da irgendein Kläger gegen den Schundfunk seine Beiträge nicht zahlt, schadet ja nicht dem Staat, hat also nicht so eine Wichtigkeit...