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Autor Thema: Ablehn. VerfBeschw. wg. Verletz. d. Staatsferne/Transparenz (fehl. Subsid.)  (Gelesen 189 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
apollo-news.net, 02.07.2025

Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Ein Mann wollte keine Rundfunkbeiträge zahlen, weil er dem MDR mangelnde Unabhängigkeit vorwarf. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Klage nun abgewiesen – aus formalen Gründen. Inhaltlich prüfte Karlsruhe den Fall nicht.
von Redaktion
https://apollo-news.net/bundesverfassungsgericht-lehnt-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab/
Zitat von: apollo-news.net, Redaktion, 02.07.2025, Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkbeitragspflicht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hatte die Zahlung seit 2014 verweigert und sich auf mangelnde Staatsferne des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) berufen.. [...]

[...] Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Der Kläger habe in Karlsruhe neue Argumente vorgebracht, die er zuvor nicht in den Fachgerichten geltend gemacht hatte. Eine inhaltliche Prüfung lehnte das Gericht daher ab.

[...]

Zunächst Gratulation an den Mann, der keine Rundfunkbeiträge zahlen wollte.  :laugh:
Eine begründete Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten, das schaffen nicht viele.
Dann werden wohl in Zukunft die "Fachgerichte" noch einmal entscheiden müssen...  ;)

Nebenbei ein interessanter Leserkommentar:
Zitat von: Leserkommentar,der Nachdenkliche 02.07.2025 um 18:42 Uhr
Nur mal eine theoretische Betrachtung: „Was wäre wenn…“ alle Bürger die Zahlung der GEZ einfach verweigern würden? Wollen sie dann 80 Mio ins Gefängnis schicken? Naja, wie gesagt, eine theoretische Betrachtung.
  ;)


BVerfG, 02.07.2025
Pressemitteilung, Nr. 54/2025
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen
behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-054.html?nn=148438
Zitat von: BVerfG, 02.07.2025, Pressemitteil., Nr. 54/2025 - Unzuläss. Verf.-beschw. gg. Rundfunkbeitrag wg. behaupt. Verletz. d. Gebote d. Staatsferne u. Transparenz
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

Sachverhalt:

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Änderung im Jahr 2021 keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide jedoch unberührt. Die Beitragsbescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen.

Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht rechtfertigenden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms gefehlt, weil die Aufsichtsgremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen verfehlt worden seien. Dies werde insbesondere an der Behandlung der Programmbeschwerden deutlich. Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden würden der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung handele. Die Sitzungen der für die Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es würden weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwerden würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher durch die Beitragserhebung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Beschwerdeführer legt zwar unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags hat, wenn die Aufsichtsgremien einer Rundfunkanstalt die gerade der Sicherung der Programmvielfalt dienenden organisations- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mitglieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programmbeschwerden verfehlen. Danach spreche in solchen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots auch tatsächlich nicht gewährleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Maßstab genügt um darzulegen, dass es an einer Programmvielfalt fehlte und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberverwaltungsgericht war deshalb gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
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Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

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Edit "Bürger": Ursprünglicher Betreff "Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Rundfunkbeitrag ab" wurde präzisiert.


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"Der Mann" ist mit seiner Verfassungsbeschwerde und den fast unüberwindlichen Annahmevoraussetzungen beim BVerfG nur knapp gescheitert:

BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2025, 1 BvR 622/24
 https://www.bverfg.de/e/rk20250617_1bvr062224
Im VolXmund bekannt als: Der Fingerzeig Gottes

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 17.06.2025, 1 BvR 622/24
[...]

II.     mittelbar gegen

§ 19, §21, § 25, § 27, § 29 Absatz 5, § 30 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 in Verbindung mit dem sächsischen Zustimmungsgesetz (SächsGVBl S. 169)

sowie

§ 2 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 24. März 2021 in Verbindung mit dem sächsischen Zustimmungsgesetz (SächsGVBl S. 396)

[...]

15
Der Beschwerdeführer hat nicht alle Möglichkeiten genutzt, um zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klären zu lassen, ob die Aufsichtsgremien des MDR im hier für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum wegen ihrer Zusammensetzung dem Gebot der Staatsferne und darüber hinaus insbesondere wegen ihres Umgangs mit den Programmbeschwerden dem Gebot der Transparenz nicht genügten, und ob für diesen Fall davon auszugehen ist, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in Gestalt der Möglichkeit des Empfangs eines vielfältigen und ausgewogenen Programms nicht gewährleistet war, ohne dass es darüber hinaus auf eine Überprüfung der tatsächlichen Inhalte des Programms ankommt. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Fragen auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren aufgeworfen, ohne dass das Verwaltungsgericht hierauf eingegangen ist. Im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde jedoch die Rüge, mangels Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien des MDR sei der für die Beitragserhebung notwendige Vorteil eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots nicht gewährleistet, weder im Rahmen einer Gehörsrüge noch eines sonstigen Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) zum Gegenstand gemacht. Die Nichteinhaltung des Gebots der Staatsferne wird im Zulassungsantrag lediglich insoweit thematisiert, als es um die für die beantragte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Entscheidungserheblichkeit einer Ungültigkeit der die Zusammensetzung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats betreffenden Regelungen des MDR-Staatsvertrags a.F. für die hoheitliche Beitragsfestsetzung geht, nicht jedoch mit Blick auf die Frage, ob es deshalb an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil fehlt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht war daher gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären (vgl. Roth, in: Passer/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 63 <April 2025> m.w.N.), ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und gegebenenfalls, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.


16
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

[...]

 :)


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