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Es gibt hier im Forum ja schon einige Threads um das Thema Direktanmeldungen = Zwangsanmeldungen.
Ich würde diese Diskussion gern nochmal aufwärmen, da ich zu meinen Gedankengang keine Antwort finden konnte.
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Direktanmeldung gesetzlich NICHT geregelt.
Eigentlich gibt es nur zwei wichtige Punkte dazu:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(5) Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
§9 sagt eigentlich eindeutig aus, wenn sich der Beitragsschuldner nicht meldet (also kein Lebenszeichen von sich gibt), kann die Auskunft der Daten im Verwaltungszwangsverfahren ermittelt werden.
Das würde heißen, dem Beitragsschuldner muss ein Verwaltungsakt zugestellt werden, indem ihm die Pflicht zur Auskunft eröffnet wird. Gegen diesen kann der Beitragsschuldner Widerspruch einlegen. Bevor der Beitragsschuldner also keine Auskunft gegeben hat, kann dieser kein Beitragskonto beim Beitragsservice besitzen. Dies heißt widerum, dass diesem kein Festsetzungsbescheid zugestellt werden kann und somit keine Beträge im Raum stehen, die vollstreckt werden können.
Die Frage wäre, wenn man dies vor Gericht durchboxen würde, dass ein Verwaltungsakt aufgrund der Nichtmeldung zur Erstellung eines Beitragskontos nötig war, aber nicht erlassen wurde, ob dann nicht alle Festsetzungsbescheide nichtig wären, aufgrund eines fehlenden Beitragskontos?
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Irgendwie kommt bei mir immer dieses "Danke für Ihre Anmeldung" hoch, so als wäre der BS darauf angewiesen.
Ich glaube auch das diese Zwangsanmeldung nur Mittel zum Zweck ist, sich bei dem BS zu melden.
Irgendwer hat dort in einer bestimmten Angelgenheit angerufen und es wurde als erstes nach seinem Wohnsitz gefragt.
Diese Auskunft scheint für BS sehr wichtig zu sein und wird dann vermutlich als "Anmeldung" gewertet.
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Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch:
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
Wer ist zuständig? Man müsste also erst den Festsetzungsbescheid (nur dort steht, WDR; SWR, usw.) abwarten. Nur dann hätte man wenigsten ahnen, ob z.B. WDR zuständig ist. Es ist auch nicht sicher. Nur Vermutungen. Da ab 01.01.2013 wahrscheinlich keiner ein Brief mit Inhalt (hallo, ich bin zuständig) von seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt bekommen hat und weiss 100%-tig: ja, das ist die zuständige für mich.
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Hallo,
ich erlaube mir den m. E. bislang wichtigsten thread zu diesem Thema zu verlinken:
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.msg101441.html
Ich finde dieses Thema immens wichtig: darauf baut ja das nachgelagerte erst auf.
Gruß
Kurt
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Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch:
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
Wer ist zuständig? Man müsste also erst den Festsetzungsbescheid (nur dort steht, WDR; SWR, usw.) abwarten. Nur dann hätte man wenigsten ahnen, ob z.B. WDR zuständig ist. Es ist auch nicht sicher. Nur Vermutungen. Da ab 01.01.2013 wahrscheinlich keiner ein Brief mit Inhalt (hallo, ich bin zuständig) von seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt bekommen hat und weiss 100%-tig: ja, das ist die zuständige für mich.
Aber da bin ich wieder bei dem Punkt, wenn sich der Beitragsschuldner nicht beim BS meldet, kann laut RBStV kein Beitragskonto angelegt werden. Ohne Beitragskonto kann es keinen Festsetzungsbescheid geben. Denn ohne Beitragskonto kann man von keinem Beitragsschuldner sprechen, denn es ist noch unklar ob eine Beitragspflicht besteht. Ich bin hier der Meinung und der RBStV sagt dies meines Erachtens auch aus, dass nur mit der Mitwirkung des Betroffenen zusammen, ein Beitragskonto erstellt werden kann. Ansonsten wären die Punkte der Ordnungswidrigkeit und der Punkt die Auskunft über das Verwaltungszwangsverfahren einzuholen überflüssig.
Geht der Bürger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der BS nicht automatisch ein Beitragskonto eröffnen.
Nun könnte man denken:
Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen.
Dem widerspreche ich, denn wie oben schon erwähnt, ist der BS nicht handlungsunfähig, denn er könnte im Auftrag einen Verwaltungsakt zur Auskunft der Daten erlassen, gegen den der Bürger eine Widerspruchsmöglichkeit hätte. So ist es nach dem RBStV auch vorgesehen. Bloß scheint der BS mit seinen Direktanmeldungen gegen den RBStV zu verstoßen.
Man könnte die Direktanmeldung auch mit der Vermögensauskunft vergleichen, hier kann der BS auch nicht einfach sagen, unsere BS Schnüffler haben festgestellt er hat ein Auto. Das wird jetzt verwertet. Sondern das geht alles seinen verwaltungsrechtlichen Gang.
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Wobei BS in keinem Staatsvertrag namentlich erwähnt ist. Auch kann man keine zuständige Landesrundfunkanstalt, bei der man sich angeblich anmelden soll, aus dem Vertrag herauslesen. Nicht mal eine Liste der allen Landesrundfunkanstalten sind in Staatsverträgen enthalten. Man denkt, dass irgendjemand dieser zwei "ARD ZDF" sein sollte, und dann kommt plötzlich ein Festsetzungsbescheid von WDR. WDR? Wieso? Und dann fängt man in Verträgen rumzufüllen, usw. Gegenbeispiel Als KFZ-Steuer auf Zoll übertragen wurde, kam ein Brief vom Zoll: wir sind ab diesem Jahr für KFZ-Steuer zuständig, gesetzliche Grundlagen sind diese, hier sind Kontonummer, Vorgang der Zahlung ist folgender. Man kann Kontonummern überprüfen, überprüfen welche Zoll-Stelle für einen zuständig ist, usw.
Fazit: normaler Bürger, der nicht mit dem ganzen je zu tun hatte, wird immer zwangsangemeldet.
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Hi InesgegenGEZ
Hier eine etwas andere Betrachtung dieser Direktanmeldung:
Der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt erlassen vom rechtsunfähigen Beitragsservice ist nach meiner Meinung anfechtbar, da die Voraussetzung einer so genannten Direktanmeldung (Tatbestand der Rechtswirkung mit unmittelbaren Folgen für den Betroffenen z. B. nachfolgender durch Festsetzungsbescheid hergestellter vollstreckbarer Titel) nicht gegeben ist. Der rechtsunfähige Beitragsservice wird von dem Intendanten der jeweilig zuständigen Rundfunkanstalt beauftragt diese so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.
Siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 auf Seite 5 Zitat:
„Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.“
Der Beitragsservice ist eine rechtlich unselbständige ARD-Gemeinschaftseinrichtung, die selbst nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt ist.“
Eine Bevollmächtigung an den Beitragsservice für dieses Vorgehen kann also nur vom Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt erteilt werden, wegen Rechtsunfähigkeit des Beitragsservice. Eine Bevollmächtigung des Intendanten ist aber doch nur an die Angestellten der jeweiligen Rundfunkanstalt möglich. Für den Beitragsservice ist der Intendant doch gar nicht „Weisungsbefugt“? Oder steht das in den besonderen Verwaltungsvereinbarungen mit Dritten der jeweiligen Rundfunkanstalten? Siehe hier Zitat von Seite 30 des Geschäftsberichtes aus 2014:
„Über die in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ definierten Aufgaben des Beitragseinzugs hinaus erbringt der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zusätzliche Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten.“
Zitat eines Forum-Mitglieds: „Insofern darf der Beitragsservice für nichts bevollmächtigt werden, dass die Beziehung mit dem Abgabenschuldner berührt. Selbstverständlich darf er von der jeweiligen Rundfunkanstalt beauftragt werden, für ihn die Beiträge vom Abgabenschuldner entgegenzunehmen, nur darf er diese vom Abgabeschuldner nicht mit hoheitlichen Rechten einfordern.“
Die Vorwegnahme einer so genannten Direktanmeldung (Hoheitliche Aufgabe) zum Einzug einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kann doch nur durch die jeweilige zuständige Rundfunkanstalt vorgenommen werden, nämlich in Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehend der so genannten Direktanmeldung des rechtsunfähigen Beitragsservice an den Betroffenen. Dies erfolgt aber nicht. Damit besteht vielleicht die Möglichkeit einer Anfechtung gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid.
Eine juristische Überprüfung nach § 9 VwVfG (Begriff des Verwaltungsverfahrens) und nach § 44 VwVfG (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) und nach § 48 VwVfG (Rücknahme) wäre angebracht.
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Der rechtsunfähige Beitragsservice wird von dem Intendanten der jeweilig zuständigen Rundfunkanstalt beauftragt diese so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.
Siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 auf Seite 5 Zitat:
„Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.“
Wo ist die gesetzliche Grundlage dazu? Darf der Intendant neuerdings den RBStV um seiner Meinung nach fehlende Punkte erweitern wie es ihm beliebt? Ich denke nicht. Wenn der Angeschriebene nicht antwortet oder seine Daten nicht freiwillig rausrücken will, müsste die Landesrundfunkanstalt durch einen Verwaltungsakt den Angeschriebenen zur Auskunft verpflichten. Nicht anders ist es durch den erwähneten Punkt Verwaltungszwangsverfahren im RBStV vorgesehen.
Ich denke viele, wie Person X auch, haben bis heute die vom BS angenommenen Daten nicht bestätigt, sondern sie wurden einfach seitens des BS so hingenommen.
Die Vorwegnahme einer so genannten Direktanmeldung (Hoheitliche Aufgabe) zum Einzug einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kann doch nur durch die jeweilige zuständige Rundfunkanstalt vorgenommen werden, nämlich in Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehend der so genannten Direktanmeldung des rechtsunfähigen Beitragsservice an den Betroffenen. Dies erfolgt aber nicht. Damit besteht vielleicht die Möglichkeit einer Anfechtung gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid.
Bin ich ganz deiner Meinung! Allerdings findet eine Direktanmeldung nicht mehr statt, da der Bürger durch den Verwaltungsakt, sofern er keinen Widerspruch leistet, die Auskunft der Landesrundfunkanstalt erteilen muss.
Ich denke dieser Punkt ist u. U. auch für die Bürger von Interesse, die sich bis zur Vollstreckung totgestellt haben. Denn ohne Beitragskonto fehlt die Grundlage für den Festsetzungsbescheid. Denn der Festsetzungsbescheid setzt die nicht gezahlten Beiträge fest und bereitet so den Weg zur Vollstreckung. Gibt es aber kein Beitragskonto fehlt die Feststellung seitens der Landesrundfunkanstalten, ob der Angeschriebene überhaupt beitragspflichtig ist. Natürlich ist der Anknüpfungspunkt an den Beitrag die Wohnung, allerdings sagt dies alleine nicht aus, ob der Angeschriebene beitragspflichtig ist.
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Hi InesgegenGEZ,
im Verwaltungsrecht besteht deshalb die Möglichkeit einer Anfechtung eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid).
Eine Anfechtung gegen die Eröffnung eines Beitragskontos des Beitragsservice ist nicht möglich. Da kein Verwaltungsakt existiert.
So wie ich das sehe, besteht nur die Möglichkeit den erfolgten Festsetzungsbescheid anzufechten, da die Voraussetzung für den Erlass dieses Festsetzungsbescheides, die so genannte „Direktanmeldung“ ist.
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Angenommen Person A will dem Festsetzungsbescheid widersprechen und diesen Punkt noch mitaufnehmen.
Wie könnte das aussehen?
Gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid wende ich insofern meine Bedenken ein, als das die Voraussetzung dafür ein vorhandenes Beitragskonto ist, welches unter der Mitwirkungvom des sog. Beitragsschuldner angelegt muß.
Das o.g. Beitragskonto wurde aber ohne meine Einwilligung durch den Beitragsservice mit der sog, Direktanmeldung angelgt. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Anmeldeverfahren kann ich nicht erkennen, so daß die darauf folgenden Festsetzungsbescheide nichtig sind und angefochten werden.
Sollte es eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Direktanmeldung geben, dann senden Sie mir bitte die Beweise zu.
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im Verwaltungsrecht besteht deshalb die Möglichkeit einer Anfechtung eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid).
Eine Anfechtung gegen die Eröffnung eines Beitragskontos des Beitragsservice ist nicht möglich. Da kein Verwaltungsakt existiert.
So wie ich das sehe, besteht nur die Möglichkeit den erfolgten Festsetzungsbescheid anzufechten, da die Voraussetzung für den Erlass dieses Festsetzungsbescheides, die so genannte „Direktanmeldung“ ist.
Sehe ich auch so, sprich mit in die Klage aufnehmen.
Angenommen Person A will dem Festsetzungsbescheid widersprechen und diesen Punkt noch mitaufnehmen.
Wie könnte das aussehen?
Gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid wende ich insofern meine Bedenken ein, als das die Voraussetzung dafür ein vorhandenes Beitragskonto ist, welches unter der Mitwirkungvom des sog. Beitragsschuldner angelegt muß.
Das o.g. Beitragskonto wurde aber ohne meine Einwilligung durch den Beitragsservice mit der sog, Direktanmeldung angelgt. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Anmeldeverfahren kann ich nicht erkennen, so daß die darauf folgenden Festsetzungsbescheide nichtig sind und angefochten werden.
Sollte es eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Direktanmeldung geben, dann senden Sie mir bitte die Beweise zu.
Vielleicht so:
Laut § 8 RBStV hat jeder Inhaber einer Wohnung dies unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner , bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten verlangen. Sofern der vermeintliche Beitragsschuldner seiner Pflicht zur Auskunft nicht nachkommt, kann dieser nach § 9 RBStV zur Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren verpflichtet werden. Dies bedeutet der vermeintliche Beitragsschuldner bekommt einen Verwaltungsakt mit Rechbehelfsbelehrung zugestellt, in dem er verpflichtet wird, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitzuteilen. Natürlich hat der vermeintliche Beitragsschuldner auch die Möglichkeit in den Widerspruch zu gehen, um seine Gründe gegen eine Anmeldung vorzubringen.
Nun sieht die Realität allerdings anders aus, meldet sich der vermeintliche Beitragsschuldner bei der Landesrundfunkanstalt nicht, wird für diesen vermeintlichen Beitragsschuldner ohne dessen Beteiligung (ob die erhobenen Daten der Landesrundfunkanstalt überhaupt korrekt sind) per Direktanmeldung ein Beitragskonto eröffnet. Der Beitragsservice verschickt dann Infoschreiben mit folgenden Inhalt: "Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet xxx xxx xxx."
Seitens der Landesrundfunkanstalt wird auch in keinen späteren Schreiben dem vermeintlichen Beitragsschuldner eröffnet, welche in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten denn nun für die Anmeldung genommen wurden.
Die Direktanmeldung ist allerdings nach dem RBStV nicht vorgesehen und wird dort auch nicht genannt, ansonsten würde das Erwähnen des Verwaltungszwangsverfahrens auch keinen Sinn machen. Allerdings geht aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservices folgendes hervor, dass die Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vornehmen. Dies widerum bedeutet, dass sich diese über den RBStV hinweggesetzt haben und eigenwillig ohne Rechtsgrundlage der Einfachheit halber den Bürger in seinen Rechten verletzen. Denn durch die Ratifizierung wurde der RBStV zum Gesetz und an dieses haben sich auch die Intendanten zu halten.
Bislang erhielt man keinen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung in Form einer Auskunftpflicht zu den in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten. Ohne diese Verpflichtung kann kein Beitragskonto existieren. Ohne Beitragskonto kann kein rückständiger Beitrag auflaufen und ohne diesen kann kein Festsetzungsbescheid erfolgen. Somit dürften alle von der Landesrundfunkanstalt / Beitragsservice dem vermeintlichen Beitragsgläubiger auferlegten Forderungen nichtig sein, da sie am RBStV vorbei gehandelt haben in Form ihrer eigens erfundenen Rechtssprechung.
Hier und da vielleicht noch etwas umformulieren.
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Super Ines, vielen Dank!
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Es gibt noch ein Gesetz, welches beweist, dass dieser Verwaltungsakt nichtig ist. Besprochen wurde es hier:
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59633.html#msg59633
dejure.org zum § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG (Auszug):
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Zitat
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Der Absatz 2 Satz 3 kann eindeutig auf den Verwaltungsakt der "Direktanmeldung" bezogen werden, die "Behörde" wurde nicht dazu ermächtigt, zumindest ist es nirgendwo im RBStV zu finden und auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Aber vorsicht, selbst wenn der Widerspruch gegen die Zwangsanmeldung nicht nötig wäre, ob ein dadurch erlassener Beitragsbescheid ebenfalls unter diese Regelung fällt, ist damit keinesfalls sicher. Und was Sittenwidrig ist, entscheidet letztendlich ein Richter, jeder kann sagen, etwas ist Sittenwidrig, aber ohne Klage und Urteil ist es nicht amtlich. Die zuständige Behörde ist die Landesrundfunkanstalt seines Bundeslandes. Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die sollten solche Direktanmeldungen besser unterlassen, wenn der Anschein der Sittenwidrigkeit erweckt werden kann.
So wie es aussieht, ist der nichtige Teil so wesentlich, dass der ganze Verwaltungsakt nichtig ist. Denn ohne illegale Zwangsanmeldung hätte es keinen Festsetzungsbescheid gegeben.
Aber mach das mal einem Richter klar, davon wollen die nichts wissen. Da muss man schon sehr energisch rangehen, wenn man damit weiterkommen will. Zumal BS keine Behörde ist. Da muss man möglicherweise noch einen Umweg bei den Begründungen machen. Man darf ja nicht schlechter gestellt werden, nur weil BS keine Behörde ist.
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Hier noch einige Infos, die dem ein oder anderen bei der Sache mit den Direktanmeldungen hilfreich sein könnte:
http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf (http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf)
Zentraler Beitragsservice:
Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Sitz in Köln-Bocklemünd (vormals GEZ).
Dezentraler Beitragsservice:
Abteilungen der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen), die den vorhandenen Teilnehmerbestand verwalten und das bestehende Teilnehmerpotential ausschöpfen sollen. Sie ergänzen mit ihrer Arbeit den Zentralen Beitragsservice.
Direktanmeldung:
Anmeldung aufgrund amtlicher Meldedaten. Erfolgt in den Fällen, in denen der Beitragsschuldner keine Auskünfte nach § 9 Abs. 1 RBStV gegeben hat.
In der Pressemitteilung der örR steht:
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1557/20150305_Pressemeldung_Mehreinnahmen_ARD_ZDF_DRadio.pdf (http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1557/20150305_Pressemeldung_Mehreinnahmen_ARD_ZDF_DRadio.pdf)
Die Erträge aus diesen Direktanmeldungen waren in der Anmeldung der Rundfunkanstalten zum 19. KEF-Bericht nicht enthalten, da die Direktanmeldung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschlossen war.
Wer hat hier was beschlossen? Im RBStV ist keine Rede von Direktanmeldungen. Es gibt also keine Grundlage dafür.
Ich antworte nicht und werde angemeldet, ohne das klar ist, ob ich überhaupt dort wohne oder ob ich überhaupt beitragspflichtig bin.
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Direktanmeldung:
Anmeldung aufgrund amtlicher Meldedaten. Erfolgt in den Fällen, in denen der Beitragsschuldner keine Auskünfte nach § 9 Abs. 1 RBStV gegeben hat.
§9 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313105 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313105)
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung....
Es wird auf §8 Abs4 des (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag NRW) hingewiesen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313104 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313104)
Anzeigepflicht...
Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Anmeldung bzw. Erstellung eines Beitragskontos vor.
Lt Gesetz muss der angebliche Beitragsschuldner ersteinmal aufgefordert worden sein, seine Daten bekannt zu geben.
Tut er das nicht, kann der ÖR (und nur der) das Auskunftsersuchen per Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen.
Ich habe niemals ein Auskunftsersuchen erhalten, und schon gar nicht wurde ich dazu gezwungen....
Ich halte daher die durchgeführte Vorgehensweise für rechtswidrig.
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Um alles besser zu verstehen, kann man die Begründungen zum Beitragsstaatsvertrag durchlesen.
Z.B. Begründung Landtag NRW (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-1303.pdf)
S. 50
Zu § 9
§ 9 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 5 und 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Er regelt in seinem Absatz 1 einen umfassenden Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Beitragsschuldnern und solchen Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben. Der Auskunftsanspruch lässt die in § 8 geregelte Anzeigepflicht des Beitragsschuldners unberührt und ergänzt diese. Die Vorschrift ist erforderlich, um auch bei dem genannten Personenkreis die gesetzlich geschuldeten Rundfunkbeiträge möglichst vollständig einzuziehen. Sie ist auch verhältnismäßig, da das Interesse des jeweils Betroffenen, von Auskunftsbegehren der Landesrundfunkanstalt verschont zu bleiben, keinen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Heranziehung aller Beitragsschuldner zur Beitragszahlung verdient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Rundfunkanstalten weitergehende Eingriffsrechte (z. B. ein Betretungsrecht von Wohnungen
oder eine Beitragsschätzung) nicht zur Verfügung stehen. Damit dient das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalten – ähnlich wie die Androhung eines Bußgeldes nach § 12 –nicht nur der Effektivität des Beitragseinzugs, sondern darüber hinaus auch der Beitragsgerechtigkeit sowie der Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Gemäß dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass zunächst eine Datenerhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat, bestimmt Absatz 1, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen kann. Darüber hinaus wird festgelegt, dass erst in dem Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen
kann, auch der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet ist, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Satz 4 ergänzt den Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalten um eine in datenschutzrechtlicher Hinsicht erforderliche Rechtsgrundlage, um im Rahmen und zur Durchführung des Auskunftsersuchens beim Beitragsschuldner im Einzelfall alle erforderlichen Daten erheben zu können. Dazu bestimmt Satz 4, dass die Landesrundfunkanstalten mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben können, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist (z. B. Handelsregisterauszug); § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Durch den letzten Halbsatz von Satz 4 wird nochmals klargestellt, dass für die Rundfunkbeitragsschuldnerdaten das Zweckbindungsgebot gilt. Satz 5 sieht vor, dass die Landesrundfunkanstalt für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern kann. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann – wie im bisherigen Rundfunkgebührenverfahren auch – im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. In Betracht kommt insbesondere die Verhängung von einem Zwangsgeld.
Absatz 2 ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens wie die Anzeigepflicht, die Leistung des Rundfunkbeitrags, die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, die Kontrolle der Beitragspflicht, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen sowie die übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fälle durch Satzung zu regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht über die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Behörde und ist aus Transparenzgründen in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu ver-öffentlichen. Zur Gewährleistung eines bundesweit weitgehend einheitlichen Verfahrens wird den Landesrundfunkanstalten vorgegeben, dass diese Satzungen übereinstimmen sollen.
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Hi boykott2015,
die Begründungen für eine so genannte Direktanmeldung sind damit aber nicht definiert. Außerdem heist es hier:
Zitat:
Absatz 2 ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens wie die Anzeigepflicht, die Leistung des Rundfunkbeitrags, die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, die Kontrolle der Beitragspflicht, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen sowie die übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fälle durch Satzung zu regeln.
Die Direktanmeldung wird vom BS durchgeführt, im Auftrag des Intendanten der LRA. Auch die beschriebenen Begründungen geben keinen Aufschluss darüber, dass die Direktanmeldung so vom BS vorgenommen werden kann.
Ich denke nach den genannten Begründungen vom Landtag NRW sind wir nicht viel weiter als vor den Begründungen. Ein besseres Verständnis daraus entgeht meiner Auffassung von dem Prozedere der Direktanmeldung.
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Hi boykott2015,
die Begründungen für eine so genannte Direktanmeldung sind damit aber nicht definiert.
Genauso schaut es aus. Man könnte sogar sagen, dass die Direktanmeldung damit ausgeschlossen ist. Da der vermeintliche Beitragsschuldner zur Auskunft verpflichtet werden muss. Alles andere ist nur reine Fiktion, es wird angenommen, dass die Daten stimmen und der Angeschriebene wirklich ein Beitragsschuldner ist.
Der örR hat die Direktanmeldung ohne gesetzliche Grundlage von sich aus eingeführt. Das dies nicht rechtens sein kann, zeigt das im RBStV die Auskunftspflicht im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann. Nach dem RBStV gibt es keine Möglichkeit der Direktanmeldung.
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Landtag NRW. Haupt- und Medienausschuss 13. Sitzung (öffentlich) 7. April 2011 (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMA15%2F177|1|4&Id=MMA15%2F177|5|45)
S. 21
Hans Buchholz (GEZ)
Die etwa 69 Millionen Daten, die wir dann bekommen werden, werden binnen eines Jahres abgearbeitet und sofort gelöscht, wenn sie mit Bestandsdaten identisch sind bzw. nach dem Klärungsprozess. Sie müssen spätestens nach einem Jahr gelöscht werden. Die GEZ kann nach dem einmaligen Datenabgleich also nur Daten von Kunden speichern. Das ist pro Wohnung eine Person und pro Betrieb der Betriebsinhaber.
Man wird zwangsangemeldet und taucht als "Kunde" in derem Geschäftsbericht (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf) auf.
Der Begriff "Kunde" wurde absichtlich ausgewählt. Kein "Verbraucher", kein "Benutzer", usw.
Außerdem wird die einjährige Frist nicht in § 14 Übergangsbestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313110) erwähnt und muss in anderem Dokument auftauchen. Aber wo?
Beispiel aus der alten Gebühren-Regelung:
S. 24
Dr. Hermann Eicher (SWR)
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, damit Sie sehen, wie angreifbar das heutige System ist. Wir haben vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess verloren, bei dem jemand für ein Autoradio veranlagt worden war. Ein Gebührenbeauftragter hatte im Auto des Betroffenen ein Autoradio gesehen. Das war nicht angemeldet. Der Betroffene hat es dann zwar angemeldet, ist aber vor das Verwaltungsgericht gegangen und hat gesagt: Das ist gar kein Autoradio, sondern eine Attrappe. – Mit dieser Behauptung hat er den Verwaltungsprozess gewonnen, weil die Rundfunkanstalten ihm nicht nachweisen konnten, dass in seinem Auto tatsächlich ein Gerät vorhanden war.
Wenn Sie mit solchen Begründungen aus einem Gesamtsystem aussteigen können, dann werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gleichmäßig belastet.
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Wenn Attrappen helfen, dann hat bald jeder eine Adressattrappe, nähmlich bei einem Beitragszahler. Oder die Wohnung ist keine Wohnung, sondern ein Treppenhaus, und das Treppenhaus ist die Attrappe einer Wohnung. Cool, das Urteil kannte ich gar nicht.
Hier das Urteil:
https://openjur.de/u/142515.html
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Wenn Attrappen helfen, dann hat bald jeder eine Adressattrappe, nähmlich bei einem Beitragszahler.
Man sucht sich einen befreiten H4-Empfänger mit seiner 45 qm Wohnung und dort meldet man 80 Personen an.
Das ist ganz legal möglich und spart 1.400 Euro pro Monat.
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Hier das Urteil:
https://openjur.de/u/142515.html
Attrappe hin oder her, den Gegner mit seiner eigenen Waffe, der Spitzfindigkeit zu schlagen ist schon eine aufmunternde Genugtuung.
Nur wie bescheuert muss sich ein Gericht denn vorkommen, wegen 22 Euronen sich dermaßen zeitaufreibend und bürokratisch aufwändig damit zu befassen um am Ende notgedrungen klein beigeben zu müssen.
Klar, auch für 5 Euro lohnt es sich zu kämpfen, umso weniger es dabei geht, desto lächerlicher macht sich der Gegner und das Gericht bei einer unverhofften, nur widerwillig zu akzeptierenden Niederlage.
Irgendwie ist die deutsche Gerichtsbarkeit sehr nahe an die Gefilde einer Poker-WM in Las Vegas heran gerückt.
Bei der verhandelten Summe mit einer angehängten Null wäre es wahrscheinlich ganz anders abgelaufen !?
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Zitat:
Man wird zwangsangemeldet und taucht als "Kunde" in derem Geschäftsbericht auf.
Der Begriff "Kunde" wurde absichtlich ausgewählt. Kein "Verbraucher", kein "Benutzer", usw.
Außerdem wird die einjährige Frist nicht in § 14 Übergangsbestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erwähnt und muss in anderem Dokument auftauchen. Aber wo?
Hi boykott2015,
nochmal zum Verständnis eine Anmerkung. Die Ausführungen sind ja nicht unbekannt von deinen Posts. Ob nun als Kunde oder Verbraucher der betroffene Bürger bezeichnet wird, hat keinen Einfluss auf die Vorgehensweise des BS beim Prozedere Direktanmeldung.
Die Direktanmeldung vom BS ist auch eine „Attrappe“, aber mit unabänderlicher Rechtsfolge eines Festsetzungsbescheides für den betroffenen Bürger und mit unmittelbarer Auswirkung als „Vollstreckbarer Titel“ für den Beitragsgläubiger. Ob dieser „vollstreckbare Titel“ überhaupt rechtsfähig ist, ist fraglich.
Bis Dato sind doch immer nur „unanfechtbar gewordene Festsetzungsbescheide“ mit Vollstreckungsersuchen an den betroffenen Bürger von den so genannten „Vollziehungsbörden“ ergangen.
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Da hat sich jemand wegen 22 Euro gewehrt, bevor es mehr wurde, verwunderlich finde ich das nicht.
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Landtag NRW. Haupt- und Medienausschuss 13. Sitzung (öffentlich) 7. April 2011 (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMA15%2F177|1|4&Id=MMA15%2F177|5|45)
S. 21
Hans Buchholz (GEZ)
Die etwa 69 Millionen Daten, die wir dann bekommen werden, werden binnen eines Jahres abgearbeitet und sofort gelöscht, wenn sie mit Bestandsdaten identisch sind bzw. nach dem Klärungsprozess. Sie müssen spätestens nach einem Jahr gelöscht werden. Die GEZ kann nach dem einmaligen Datenabgleich also nur Daten von Kunden speichern. Das ist pro Wohnung eine Person und pro Betrieb der Betriebsinhaber.
Man wird zwangsangemeldet und taucht als "Kunde" in derem Geschäftsbericht (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf) auf.
Der Begriff "Kunde" wurde absichtlich ausgewählt. Kein "Verbraucher", kein "Benutzer", usw.
Außerdem wird die einjährige Frist nicht in § 14 Übergangsbestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313110) erwähnt und muss in anderem Dokument auftauchen. Aber wo?
Beispiel aus der alten Gebühren-Regelung:
S. 24
Dr. Hermann Eicher (SWR)
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, damit Sie sehen, wie angreifbar das heutige System ist. Wir haben vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess verloren, bei dem jemand für ein Autoradio veranlagt worden war. Ein Gebührenbeauftragter hatte im Auto des Betroffenen ein Autoradio gesehen. Das war nicht angemeldet. Der Betroffene hat es dann zwar angemeldet, ist aber vor das Verwaltungsgericht gegangen und hat gesagt: Das ist gar kein Autoradio, sondern eine Attrappe. – Mit dieser Behauptung hat er den Verwaltungsprozess gewonnen, weil die Rundfunkanstalten ihm nicht nachweisen konnten, dass in seinem Auto tatsächlich ein Gerät vorhanden war.
Wenn Sie mit solchen Begründungen aus einem Gesamtsystem aussteigen können, dann werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gleichmäßig belastet.
Wo ist die Begründung für die Direktanmeldung???
Richtig es gibt keine. Der Datenabgleich diente ausschließlich dafür Adressdaten zu haben, damit man die Infobriefchen überhaupt an jemanden schicken kann.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage nach RBStV!
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OT:
Dr. Hermann Eicher (SWR)
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, damit Sie sehen, wie angreifbar das heutige System ist. Wir haben vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess verloren, bei dem jemand für ein Autoradio veranlagt worden war. Ein Gebührenbeauftragter hatte im Auto des Betroffenen ein Autoradio gesehen. Das war nicht angemeldet. Der Betroffene hat es dann zwar angemeldet, ist aber vor das Verwaltungsgericht gegangen und hat gesagt: Das ist gar kein Autoradio, sondern eine Attrappe. – Mit dieser Behauptung hat er den Verwaltungsprozess gewonnen, weil die Rundfunkanstalten ihm nicht nachweisen konnten, dass in seinem Auto tatsächlich ein Gerät vorhanden war.
Wenn Sie mit solchen Begründungen aus einem Gesamtsystem aussteigen können, dann werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gleichmäßig belastet.
Wenn es sich bei dem von Herrn Dr. E. gemeinten Fall um denjenigen handelt, dessen Urteil Roggi verlinkt hat, dann hat Herr Dr. E. glatt gelogen.
Der Klägerin des Rechtsstreits mit der Attrappen-Behauptung wurde die Behauptung nicht geglaubt. Dass die Klägerin für das Autoradio gleichwohl nicht gebührenpflichtig war hing mit der damaligen Zweitgeräteregelung zusammen:
"Gleichwohl ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für das Autoradio nicht gebührenpflichtig. Denn sie ist aufgrund der Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht für das Autoradio in ihrem Kraftfahrzeug befreit."
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Zitat von: Medienkorrespondenz 6/2015
"... die Anstalten und der Beitragsservice mussten im Jahr 2013 nach MK-Informationen vor allem von der KEF, aber auch von der Politik dazu gedrängt werden, alles zu tun, um im Sinne der Beitragsgerechtigkeit auch die Direktanmeldung einzusetzen. Von sich aus wollten die Sender darauf nicht zurückgreifen. Sie befürchteten, dieses Instrument führe zu Negativschlagzeilen. Über die Direktanmeldung sollen nun tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein. Beim Beitragsservice geht man dem Vernehmen nach derzeit davon aus, dass knapp die Hälfte der Direktanmeldungen auch zu tatsächliche Einnahmen führen kann (Erlöspotenzial). Die KEF soll das Erlöspotenzial bisher mit einem Wert von etwa einem Drittel taxiert haben."
Quelle: http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Politik&nr=11663
Der Link funktioniert nicht mehr (welch Wunder ...), ich kann aber versichern, dieses Zitat nicht erfunden zu haben.
Nach dem Zitat stellen sich folgende Fragen:
- wie konnte eruiert werden, dass "tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein" sollen? Haben die Anstalten zuvor den Score bei der Schufa abgefragt oder was?
- warum drängt die Politik zum Einsatz dieses Mittels der Direktanmeldung? Welches Interesse hat die Politik an der Förderung des staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass die Anstalten sogar dazu gedrängt werden, nicht legalisierte Mittel zu verwenden?
- wie kann das Ziel der Abgabengerechtigkeit erreicht werden, wenn die KEF nur von einem Erlöspotential von einem Drittel ausgeht?
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hier ein (noch) funtionierender link:
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/rundfunkbeitrag-bis-2016-mehrertraege-von-15-mrd-euro.html
Direktanmeldung und Beitragsgerechtigkeit
Die nun vom Beitragsservice prognostizierten Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro bis Ende 2016 resultierten „überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und der Direktanmeldung“. Mit einer Direktanmeldung ist Folgendes gemeint: Seit Ende 2013 meldet der Beitragsservice einen Wohnungsinhaber automatisch als beitragspflichtigen Zahler an, wenn er auf vorherige Anschreiben nicht reagiert hat. Dem Beitragsservice zufolge kommen rund drei Viertel der Mehrerträge im Jahr 2014 aus dieser Direktanmeldung. Darin enthalten seien aber „zu einem erheblichen Teil offene Forderungen, zu denen noch keine Zahlungen eingegangen sind“. Direkt angemeldete Rundfunkteilnehmer hätten, so der Beitragsservice weiter, „in der Vergangenheit keine Rundfunkgebühren oder -beiträge gezahlt“. Das alte Gebührensystem war damit so löchrig, dass sich viele Menschen trotz TV- und Radionutzung der Zahlungspflicht entziehen konnten.
Die Direktanmeldung sorge nun für Beitragsgerechtigkeit, erklärten der ARD-Vorsitzende Lutz Ma***or (NDR-Intendant) und ZDF-Intendant Thomas Bellut. Doch die Anstalten und der Beitragsservice mussten im Jahr 2013 nach MK-Informationen vor allem von der KEF, aber auch von der Politik dazu gedrängt werden, alles zu tun, um im Sinne der Beitragsgerechtigkeit auch die Direktanmeldung einzusetzen. Von sich aus wollten die Sender darauf nicht zurückgreifen. Sie befürchteten, dieses Instrument führe zu Negativschlagzeilen. Über die Direktanmeldung sollen nun tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein.
Beim Beitragsservice geht man dem Vernehmen nach derzeit davon aus, dass knapp die Hälfte der Direktanmeldungen auch zu tatsächliche Einnahmen führen kann (Erlöspotenzial). Die KEF soll das Erlöspotenzial bisher mit einem Wert von etwa einem Drittel taxiert haben. Der Beitragsservice wollte sich gegenüber der MK derzeit nicht dazu äußern, wie viele Direktanmeldungen es gegeben habe und wie man deren Werthaltigkeit einstufe. Man befinde sich hier noch in der Prüfung und Bewertung, was noch bis zum Sommer andauern werde, erklärte der Beitragsservice.
Wo, wie und bei wem bzw. gegen wen kann man hier Hebel ansetzen ?
Gruß
Kurt
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Vielen Dank für den funktionierenden Link Kurt.
Direkte Möglichkeiten gibt es wohl nicht, mit diesen Informationen vorzugehen. Man kann nur versuchen, bei jeder geeigneten Gelegenheit die nichtsahnenden Leute darüber zu informieren. Und in Klagen belegen, dass die angeblich unabhängige KEF nachweislich nicht ganz so unabhängig ist und dass die Staatsferne nur in der Theorie existiert.
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Nach dem Zitat stellen sich folgende Fragen:
- wie konnte eruiert werden, dass "tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein" sollen?
Es wird auch ein Doktorgrad mit dem Meldeabgleich übermittelt.
- warum drängt die Politik zum Einsatz dieses Mittels der Direktanmeldung? Welches Interesse hat die Politik an der Förderung des staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass die Anstalten sogar dazu gedrängt werden, nicht legalisierte Mittel zu verwenden?
Warum drängt die Politik zu unrechtmäßigen Vorgehensweisen? Entweder ist das eine Lüge, oder Vorschläge seitens der Politik werden falsch wiedergegeben. Politiker könnten dazu in der nächsten Fassung der Rundfunkstaatsverträge einen Paragrafen einbauen. Die haben vieleicht gedrängt, aber sicherlich nicht so. Ausser die Rundfunkräte mit dem Nebenjob Politiker.
- wie kann das Ziel der Abgabengerechtigkeit erreicht werden, wenn die KEF nur von einem Erlöspotential von einem Drittel ausgeht?
Die schmeißen gern mit Zahlen um sich, wichtigtuerische Sesselfurzer, Klugscheisser, nach unten treten, nach oben kriechen, damit sie weiterkommen...
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Vielen Dank für den funktionierenden Link Kurt.
Direkte Möglichkeiten gibt es wohl nicht, mit diesen Informationen vorzugehen. Man kann nur versuchen, bei jeder geeigneten Gelegenheit die nichtsahnenden Leute darüber zu informieren. Und in Klagen belegen, dass die angeblich unabhängige KEF nachweislich nicht ganz so unabhängig ist und dass die Staatsferne nur in der Theorie existiert.
hmmm...angeblich sind doch die eingeleiteten Zwangvollstreckungen "rechtlich" korrekt da die Zwangvollstreckungsvoraussetzungen (Bescheid, AHE usw.) gegeben sind.
Kann denn aber eine "rechtlich korrekte" Folgehandlung auf einer rechtlich nicht korrekten bzw. "unkorrekten" Handlung überhaupt aufbauen ?
Sprich: wenn ich ohne Baugenehmigung ein Haus errichte kann doch daraus nicht abgeleitet werden dass alle Rechten und Pflichten korrekt, ordnungsgemäss sind!? Heisst: ich muss doch eher damit rechnen dass eine Abrissverfügung ergeht.
Rätselnde Grüße
Kurt
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Kann denn aber eine "rechtlich korrekte" Folgehandlung auf einer rechtlich nicht korrekten bzw. "unkorrekten" Handlung überhaupt aufbauen ?
Ich denke, das geht so vonstatten: Der einzelne Bürger ist aufgrund § 8 RBStV zur Auskunft verpflichtet. Er kommt seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach. Die Anstalten ersetzen die Auskunft durch die Vermutung der Tatbestandserfüllung im Wege der Direktanmeldung. Damit ist die rechtlich nicht korrekte Handlung im ersten Schritt vom Finanzierungsverpflichteten ausgegangen. Wenn man vor Gericht einräumt, Inhaber einer Wohnung zu sein, so wie von den Anstalten vermutet, ist die Direktanmeldung die -zwar nicht rechtlich korrekt- vorgenommene Ersatzhandlung, die eigentlich der Inanspruchgenommene geschuldet hätte. Durch die Direktanmeldung haben die Anstalten dem Einzelnen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Zwangsmitteln erspart (von dem sie ohnehin nichts hätten, den diese Mittel fließen dem Staat zu und nehmen dem Inanspruchgenommenen unter Umständen noch Mittel, um ihre Rundfunkabgabe zu bezahlen).
Man sieht ja am letzten BGH-Urteil zu Tübingen, wie das läuft: Es wird von einem Ziel ausgehend rechtfertigend begründet.
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Nicht erst beim BGH läuft das so, auch bereits der Änderungsvertrag wurde nach so einem Ziel geplant, weil es eine Beitragsstabilität geben muss. Es wird nicht nach der Ursache ausbleibende Mittel der ÖRR angepasst und geschrupft, nein die Realität wird gekrümmt, damit dieser ÖRR in bestehender Größe am Leben bleibt.
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Zitat: Greyhound
„Wenn man vor Gericht einräumt, Inhaber einer Wohnung zu sein, so wie von den Anstalten vermutet, ist die Direktanmeldung die -zwar nicht rechtlich korrekt- vorgenommene Ersatzhandlung, die eigentlich der in Anspruch genommene geschuldet hätte“.
Aber ……
Nach eventueller Auffassung, dass die Direktanmeldung des BS ja Aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgt ist und damit bei dem jeweils betroffenen Bürger eine gemeldete Wohnung existiert, wieso soll der betroffene Bürger dann vor Gericht noch mal bestätigen, er habe eine Wohnung angemeldet?
Das ist doch unbestritten und ist doch die Voraussetzung für das ganze „Prozedere Direktanmeldung“. Der Anschein einer Vermutung des BS zum Inne haben einer Wohnung ist doch völlig irrelevant. Eine bestätigte Anmeldung vom jeweiligen Melderegister des Landes ist doch Beweis genug dafür. Deswegen erfolgt doch der Meldedatenabgleich.
Eine Aufforderung des BS auf Info Schreiben zu antworten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Bürger die noch nicht beim BS vorher erfasst wurden, haben von dem RBStV keine Ahnung.
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Eine Aufforderung des BS auf Info Schreiben zu antworten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Bürger die noch nicht beim BS vorher erfasst wurden, haben von dem RBStV keine Ahnung.
Es hat für den Bürger nicht einmal die Pflicht, Infopost überhaupt zur Kenntnis nehmen zu müssen; erst recht nicht von Vereinen, denen man nicht beigetreten ist bzw. von Firmen, bei denen man nichts bestellt hat.
Im Europathema wurde es bereits genannt; man berücksichtige doch bitte die EU-Datenschutzbestimmungen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Bürgers darf nichts verarbeitet werden.
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Nach eventueller Auffassung, dass die Direktanmeldung des BS ja Aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgt ist und damit bei dem jeweils betroffenen Bürger eine gemeldete Wohnung existiert, wieso soll der betroffene Bürger dann vor Gericht noch mal bestätigen, er habe eine Wohnung angemeldet?
Das ist doch unbestritten und ist doch die Voraussetzung für das ganze „Prozedere Direktanmeldung“. Der Anschein einer Vermutung des BS zum Inne haben einer Wohnung ist doch völlig irrelevant. Eine bestätigte Anmeldung vom jeweiligen Melderegister des Landes ist doch Beweis genug dafür. Deswegen erfolgt doch der Meldedatenabgleich.
Eine Aufforderung des BS auf Info Schreiben zu antworten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Bürger die noch nicht beim BS vorher erfasst wurden, haben von dem RBStV keine Ahnung.
Mit deiner Aussage legitimierst du allerdings die Direktanmeldung.
Ich bleibe bei meiner Meinung, es gibt im RBStV keine Grundlage für eine Direktanmeldung, noch wird sie dort irgendwo erwähnt. Weiterhin würde der Passus Ordnungswidrigkeit und Verwaltungszwangverfahren im RBStV hinsichtlich der Auskunftspflicht überhaupt keinen Sinn ergeben.
Ich denke das die Anstalten nur keinen Bock auf die zusätzliche Arbeit haben, denn nach §12 (3) RBStV wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt und nach §9 (1) kann der Anspruch auf Auskunft und Nachweise im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Bei beiden Möglichkeiten hätten die Anstalten einen heiden Aufwand, während sie bei der Direktanmeldung keinen Stress haben. Du bist angemeldet und Beitragsschuldner - Punkt - aus...
So sieht der RBStV dies aber nicht vor.
Wenn die Direktanmeldung angeblich die Politik gefordert hat, dann möchte ich das Blatt Papier sehen, wo Direktanmeldung steht und drunter die Unterschriften aller Ministerpräsidenten der Länder.
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Wenn die Direktanmeldung angeblich die Politik gefordert hat, dann möchte ich das Blatt Papier sehen, wo Direktanmeldung steht und drunter die Unterschriften aller Ministerpräsidenten der Länder.
Dann benötigt der Prüfer aber noch die Bestätigung, dass die Ministerpräsidenten durch gültige Wahlen diesen Posten haben und dadurch ausreichend legitimiert sind. Eine Person X sieht an dieser Stelle ein echtes Problem auf die Damen und Herren zu kommen. In Sachsen zum Beispiel, fängt es bereits bei der Wahlbeteiligung an, diese lag bei der zugrunde liegenden Wahl unter 50% ... usw. Es sollte oder muss vielmehr auch in der Richtung geprüft werden, wie und wodurch ein Ministerpräsident überhaupt in der Lage ist irgendwas zu unterzeichnen.
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„Wenn man vor Gericht einräumt, Inhaber einer Wohnung zu sein, so wie von den Anstalten vermutet, ist die Direktanmeldung die -zwar nicht rechtlich korrekt- vorgenommene Ersatzhandlung, die eigentlich der in Anspruch genommene geschuldet hätte“.
In den USA gibt es vor Gericht "die Früchte des vergifteteten Baumes".
https://de.wikipedia.org/wiki/Fr%C3%BCchte_des_vergifteten_Baumes
Übersetzt heisst das im Extrem, das jemand bspw. des Mordes überführt werden konnte, aber nicht verurteilt wird, weil die Beweise "illegal" beschafft worden sind.
In Deutschland gibt es so etwas nicht. Jeder Beweis wird vor Gericht anerkannt - völlig egal wie er ans Tageslicht gekommen ist.
Übertragen auf das Beispiel "Direktanmeldung" heisst das: Völlig egal, ob die Direktanmeldung eine illegale Handlung war - sollte sich herausstellen, das der Beklagte wirklich Wohnungsinhaber ist, wird die Direktanmeldung trotzdem anerkannt.
Deswegen könnt ihr noch 1000 Runden im Kreis diskutieren, ob die Direktanmeldung illegal ist oder nicht: Vor Gericht ist die Direktanmeldung ein "illegal" beschaffter Beweis dafür, das ihr Wohnungsinhaber seit, der aber trotzdem als Beweis anerkannt wird.
Es spielt keine Rolle, ob die Direktanmeldung illegal ist. Sie ist illegal.
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Zitat: InesgegenGEZ
Mit deiner Aussage legitimierst du allerdings die Direktanmeldung.
Zitat: mk222
Es spielt keine Rolle, ob die Direktanmeldung illegal ist. Sie ist illegal.
Da könnte man(n) Frau auch anderer Auffassung entgegen treten:
Der Melderegister Eintrag ist der Beweis zum Inne haben einer Wohnung. Dieser muss durch keinen anderen Beweis ersetzt werden. Vermutungen sind nicht Norm relevant. In § 14 (1) RBStV wird im Wortlaut „obliegt“ (sich mit etwas beschäftigen) definiert was der betroffene Bürger zu tun hat. Tut er dies jedoch nicht, dann greift § 9 (1) RBStV in Verbindung mit § 12 RBStV.
Das sind die Rechtsvorschriften an die sich der BS nicht hält, der weil er das nicht braucht, wegen nicht rechtsfähig. Die LRA ist aber die verantwortliche Beauftragte des BS für diese Direktanmeldung. Damit fallen alle Auswirkungen der Direktanmeldung wieder zurück an die LRA.
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In Deutschland gibt es so etwas nicht. Jeder Beweis wird vor Gericht anerkannt - völlig egal wie er ans Tageslicht gekommen ist.
Kann man pauschal nicht so sagen: Bei schweren Verbrechen wie Mord kann es so sein, im Familienrecht, z.B. bei Vaterschaftsklagen werden illegal beschaffte Gentests vor Gericht nicht akzeptiert.
http://derstandard.at/1916372/Deutschland-Hoechstgericht-gegen-heimliche-Papa-Tests
Wie es im Verwaltungsrecht aussieht, wäre zu überprüfen.
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Kann man pauschal nicht so sagen......
Naja, es mag ja Ausnahmen geben. Interpretiert man "pauschal" als in "95 % der Fälle" oder "in der Regel", dann ist das schon so.
Ich denke zum Beispiel auch an Steuerdaten-CDs. Da werden wahrscheinlich dutzende Datenschutzrichtlinien gebrochen und wenn der Richter fragt, woher das Finanzamt die Vermutung hatte, das jemand Steuersünder ist, spielen die illegal beschafften Beweise keine Rolle mehr. Nach amerikanischen Maßstäben wäre an der Stelle der Prozess (vielleicht) zu Ende.
Im Prinzip ist das wieder mal eine Systemfrage. Die einen (wir) müssen sich penibel an Gesetze halten, die anderen (der Staat) können machen, wozu sie gerade Lust haben.
Es ist noch nicht so schlimm wie in Russland oder anders wo, aber die Tendenz, das der Staat machen kann, was er will, ist schon zu sehen.
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Übertragen auf das Beispiel "Direktanmeldung" heisst das: Völlig egal, ob die Direktanmeldung eine illegale Handlung war - sollte sich herausstellen, das der Beklagte wirklich Wohnungsinhaber ist, wird die Direktanmeldung trotzdem anerkannt.
Deswegen könnt ihr noch 1000 Runden im Kreis diskutieren, ob die Direktanmeldung illegal ist oder nicht: Vor Gericht ist die Direktanmeldung ein "illegal" beschaffter Beweis dafür, das ihr Wohnungsinhaber seit, der aber trotzdem als Beweis anerkannt wird.
Darum geht es allerdings nicht, sondern um den rechtlichen Ablauf. Nach deiner Logik brauchen die Anstalten keine Festsetzungsbescheide mehr, sie können gleich vollstrecken, denn der Beitragsschuldner zahlt nicht.
So funktioniert unser Rechtssystem allerdings nicht.
Zuerst Festsetzungsbescheid, dann Vollstreckung.
Zuerst müssen die Daten nach §8 (4) RBStV bestätigt werden, dann kann ein Beitragskonto erstellt werden. Ohne Beitragskonto keine rückständigen Beiträge und ohne diese kein Festsetzungsbescheid.
Der Melderegister Eintrag ist der Beweis zum Inne haben einer Wohnung. Dieser muss durch keinen anderen Beweis ersetzt werden. Vermutungen sind nicht Norm relevant. In § 14 (1) RBStV wird im Wortlaut „obliegt“ (sich mit etwas beschäftigen) definiert was der betroffene Bürger zu tun hat. Tut er dies jedoch nicht, dann greift § 9 (1) RBStV in Verbindung mit § 12 RBStV.
Dann frage ich dich, der BS weiß, dass du ihm Beiträge schuldest, wieso kann er dich nicht gleich vollstrecken, den Beweis hat er doch???
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Der Melderegister Eintrag ist der Beweis zum Inne haben einer Wohnung.
Dem widerspreche ich !
Der Melderegistereintrag ist lediglich eine Anschrift, an der eine Person zum einen postalisch zustellfähige Dokumente erhalten kann, und zum anderen möglicherweise auch persönlich angetroffen werden kann.
Das man dort eine Wohnung innehat, ergibt sich daraus nicht.
Theoretisch könnte ein Obdachloser eine Meldeadresse angeben (ein großes Hochhaus etc), und dort regelmässig in den Brief-
kasten schauen.....
Theoretisch könnte ich sogar eine Meldeadresse haben, mich dort aber überhaupt nicht aufhalten, weil ich z.B. im Lotto gewohnen
habe, und 365 tage im jahr auf einem Luxuschiff unterwegs bin....
Theoretisch könnte ich eine Meldeadresse haben, aber dennoch bei meiner Freundin anzutreffen sein.......
Eine Meldeadresse setzt überhaupt nicht vorraus, dass ich dort eine Wohnung innehabe, und ist schonmal gleich gar nicht ein
Beweis dafür....
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Hi InesgegenGEZ
Zitat:
Dann frage ich dich, der BS weiß, dass du ihm Beiträge schuldest, wieso kann er dich nicht gleich vollstrecken, den Beweis hat er doch???
Tja, das dachte ich mir, dass diese Frage noch kommen könnte (…)
Also, mittlerweile haben doch die User des Forums, die sich auch näher in den §§§§§ - Dschungel
der so genannten „Rundfunkstaatsverträge“ etc. eingelesen haben die Meinung, dass der BS (Beauftragung durch die jeweilige LRA als verantwortliche Stelle) den Weg des geringsten Widerstandes geht.
Eine Vollstreckung bedeutet Aufwand. Zu 99% gelingt aber die Einschüchterung des betroffenen Bürgers, um eine Zahlung der Beitragsforderung oder eine vereinbarte Ratenzahlung zu erhalten.
Zitat von René:
„Die Hirne vieler sind dermaßen weich gespült, dass sie die Fähigkeit verloren haben, eine Diskussion zu führen“
Guggst du hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15576.msg103702/topicseen.html#msg103702
Außerdem sind doch jede Menge dieser so genannten „Bescheide“ nicht zugestellt worden. Das weiß doch auch der BS selbst. Es gab ja nur so genannte Info-Briefe, welche nur als Zahlungsaufforderung abgeurteilt wurden und nicht als Bescheide rechtskräftig sind. Nur die so genannten Festsetzungsbescheide die unanfechtbar wurden (Ob diese überhaupt rechtskräftige Natur haben, ist auch noch nicht beurteilt worden) gingen in die VS.
Die direkte Vollstreckung setzt aber folgendes voraus:
§_29 SVwVG
Vollstreckungsbehörde
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Also müsste doch die LRA vollstrecken, wenn aber der BS den Bescheid erlassen hat, kann er das doch gar nicht.
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Der Melderegister Eintrag ist der Beweis zum Inne haben einer Wohnung.
Dem widerspreche ich !
Der Melderegistereintrag ist lediglich eine Anschrift, an der eine Person zum einen postalisch zustellfähige Dokumente erhalten kann, und zum anderen möglicherweise auch persönlich angetroffen werden kann.
Das man dort eine Wohnung innehat, ergibt sich daraus nicht.
Theoretisch könnte ein Obdachloser eine Meldeadresse angeben (ein großes Hochhaus etc), und dort regelmässig in den Brief-
kasten schauen.....
Theoretisch könnte ich sogar eine Meldeadresse haben, mich dort aber überhaupt nicht aufhalten, weil ich z.B. im Lotto gewohnen
habe, und 365 tage im jahr auf einem Luxuschiff unterwegs bin....
Theoretisch könnte ich eine Meldeadresse haben, aber dennoch bei meiner Freundin anzutreffen sein.......
Eine Meldeadresse setzt überhaupt nicht vorraus, dass ich dort eine Wohnung innehabe, und ist schonmal gleich gar nicht ein
Beweis dafür....
Hi Adonis,
bitte mal das neue MG durchlesen, welches ab November 2015 in Kraft tritt.
Meldepflichten
§ 11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde
abzumelden.
(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des
Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.
Es geht noch weiter, aber lies bitte selber (...)
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Zur Problematik "Wohnung". Interessant ist in diesem Punkt ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Dort wird unterschieden zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
S. 2-3
Wer will, kann sich dort besser einlesen.
Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (vgl. zu § 1 EStG, § 2 ErbStG) oder für familienbezogene Entlastungen (z.B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (BFH-Urteil vom 10.11.1978, VI R 127/76, BStBl 1979 II S. 335).
Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz (§ 8 AO) mehr hat, kann er hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben.
Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153). I.d.R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.
Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Bei Rundfunk sollte normalerweise der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt an einem Platz (Wohnung) entscheidend sein. Man sollte sozusagen die Koordinaten des Ortes melden, an dem man tatsächlich am ör-Rundfunk teilnimmt/teilnehmen kann.
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Hi boykott2015,
leider geht es da um die Abgabenordnung und das Steuerrecht. Ich glaube das wir damit nicht viel weiter kommen.
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Nur zur Klarstellung:
Den Fall, über den ich geschrieben habe, ist das Szenario, wenn das Ganze vor Gericht kommt und sich herausstellt, das der Mensch dort wohnt und angemeldet ist.
Das hat ja nichts damit zu tun, ob Direktanmeldungen illegal sind. Niemand, ausser ich selbst und Menschen mit entsprechender Vollmacht, können in meinem Namen Rechtsgeschäfte vornehmen.
Ein Verwaltungsakt sind Direkanmeldungen nicht.
Ich nehme nach wie vor fest an, das hier "Rechtsgeschäfte durch konkludentes Handeln" angebahnt werden.
Sobald man das erste Mal der GEZ antwortet und sich beschwert, widerspricht etc., tritt man in Verhandlungen ein, was frecherweise von denen als Zustimmung gewertet wird.
Das es ja tatsächlich keine schriftlich fixierten Texte gibt, die die Direktanmeldungen rechtfertigen, kann ich mir nichts anderes vorstellen.
Es spielt deshalb auch keine Rolle, was ihr mit der GEZ kommuniziert. Allein das in das "Verhandlungen eintreten" löst die Zustimmung aus.
Ich weiss: Das Thema "konkludentes Handeln" ist hier umstritten, aber was soll man als logisch denkender Mensch sonst denken, wenn es absolut keine gesetzliche Grundlage gibt?
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Ein Widerspruch ist keine Zustimmung, sondern erforderlich, um sich den Gerichstvollzieher fernzuhalten. Wer das Prozedere mit Gerichtsvollziehern beherrscht, kann auf jegliche Kommunikation mit BS/örR verzichten, zu empfehlen ist es keinesfalls.
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Ein Widerspruch ist keine Zustimmung, sondern erforderlich, um sich den Gerichstvollzieher fernzuhalten. Wer das Prozedere mit Gerichtsvollziehern beherrscht, kann auf jegliche Kommunikation mit BS/örR verzichten, zu empfehlen ist es keinesfalls.
Leider werden damit die Gerichtsvollzieher nicht ferngehalten.
Man spielt allerdings dann mit der Angst und Unwissenheit der Mitbürger.
Werde morgen das Vergnügen haben, bei einem Termin mit einem Gerichtsvollzieher
wegen Zwangsvollstreckung als Zeuge dabei zu sein.
Es wurden ordnungsgemäß die Widersprüche eingelegt und trotzdem.
Es wird somit auch einfach der normale Weg mit einer Klage verweigert.
Gottseidank fand der Mitstreiter letzte Woche uns beim Runden Tisch in Karlsruhe.
Und ich kann nun morgen mit dabei sein: Frist: 1.9.15, hat also genau gepasst.
Aufruf allgemein: NIEMALS ALLEIN SOLCHE TERMINE WAHRNEHMEN!!!! 8) :police:
Gerne jeweils PM an mich, habe Bahncard 100 und komme per Bahn fast überall hin,
falls ich noch einen Termin frei habe :)
Umsowichtiger ist es einfach, diese Treffmöglichkeiten regelmäßig anzubieten.
Nur so haben die Mitstreiter die Möglichkeit, aktiv werden zu könenn und zu
erfahren, wie man was wie dagegen tun kann :)
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Hi karlsruhe,
zur Anerkennung Deiner Hilfsbereitschaft für die User des Forums hier und auch für alle Gäste und Mitleser,
möchte ich hiermit zum Ausdruck bringen, eines großen DANKESCHÖN dafür.
Schade dass wir uns in SB beim Vortrag von dem Aristoteles FAN nicht getroffen haben.
LG, marga
+++
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DANKE SCHÖN, :) ;D 8) ::) :police:
SEHR GERN GESCHEHEN
Schade wirklich, dass man sich leider nicht getroffen hat, nun denn.
Sehr interessant war es trotzdem!!
Der Kampf geht weiter, in diesem Sinne!! :police:
(siehe auch meine Signatur :) )
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Ich nehme nach wie vor fest an, das hier "Rechtsgeschäfte durch konkludentes Handeln" angebahnt werden.
Sobald man das erste Mal der GEZ antwortet und sich beschwert, widerspricht etc., tritt man in Verhandlungen ein, was frecherweise von denen als Zustimmung gewertet wird.
Das es ja tatsächlich keine schriftlich fixierten Texte gibt, die die Direktanmeldungen rechtfertigen, kann ich mir nichts anderes vorstellen.
Es spielt deshalb auch keine Rolle, was ihr mit der GEZ kommuniziert. Allein das in das "Verhandlungen eintreten" löst die Zustimmung aus.
Ich weiss: Das Thema "konkludentes Handeln" ist hier umstritten, aber was soll man als logisch denkender Mensch sonst denken, wenn es absolut keine gesetzliche Grundlage gibt?
Ich stimme Dir vollständig zu; da es eu-seitig den Begriff "Vorvertrag" gibt.
Um so eher sind die Praktiken von BS und Co. doch als unlauter zu behandeln?
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Zur Problematik "Wohnung". Interessant ist in diesem Punkt ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Dort wird unterschieden zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
S. 2-3
Wer will, kann sich dort besser einlesen.
Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (vgl. zu § 1 EStG, § 2 ErbStG) oder für familienbezogene Entlastungen (z.B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (BFH-Urteil vom 10.11.1978, VI R 127/76, BStBl 1979 II S. 335).
Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz (§ 8 AO) mehr hat, kann er hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben.
Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153). I.d.R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.
Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Bei Rundfunk sollte normalerweise der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt an einem Platz (Wohnung) entscheidend sein. Man sollte sozusagen die Koordinaten des Ortes melden, an dem man tatsächlich am ör-Rundfunk teilnimmt/teilnehmen kann.
Hi boykott2015,
leider geht es da um die Abgabenordnung und das Steuerrecht. Ich glaube das wir damit nicht viel weiter kommen.
+++
Wieso sollten wir da nicht weiterkommen? Ich verweise hier auf folgende Punkte im RBStV:
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.
Dann schreibe ich auch "im Sinne" oder "entsprechend" der Abgabenordnung und der Hinweis von @boykott ist legitim!
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Hi InesgegenGEZ,
in wie weit die AO einen Bezug zu der so genannten Direktanmeldung haben soll, kann ich so nicht nachvollziehen. Vielleicht habt Ihr ja da einen Vorschlag, wie das mit AO einen Sinn ergibt.
Vielleicht meint Ihr ja dieses hier:
Zitat:
Gebühren und Beiträge sind in der Abgabenordnung nicht näher definiert. Sowohl bei Gebühren als auch bei Beiträgen ist aber eine Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Sowohl die Gebühr als auch der Beitrag muss durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Gebühren- oder Beitragsschuldner vollstreckt werden soll.
+++
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Um so eher sind die Praktiken von BS und Co. doch als unlauter zu behandeln?
Ja, selbstverständlich:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unlauterer_Wettbewerb
Les Dir mal die Tatbestände zu unlauterem Wettbewerb durch:
Adressaten des UWG sind alle Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind in den Paragraphen 4 bis 7 des UWG beschrieben. Dazu gehören beispielsweise:
besonders aggressive Verkaufsmethoden
Bestechung (ausgenommen sind selbständige Unternehmer)
Herabsetzung
Irreführung
Laienwerbung, wie z. B. Schneeball- oder Pyramidensystem
Lockvogelangebote
Nachahmung
Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
Titelberühmung
Vergleichende Werbung, wenn sie nicht sachlich wahr ist und kein unrichtiger oder irreführender Gesamteindruck entsteht.
Verleitung zur Vertragsverletzung
Verleitung zum Vertragsbruch
Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Verschleierung
Verwertung fremder Leistungen
Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (AGB)
Produktzugabe
Ich denke jetzt gerade daran, das mir irgendwein Unternehmen (wie Netflix oder Maxdome) Briefe schreibt, wo mir mitgeteilt wird, das ich nun direkt angemeldet wurde.
Würde ich darauf antworten? Nein!
Würde ich auf sonstige Schreiben antworten? Nein!
Deswegen, nur meine Meinung:
Wer mit der GEZ direkt kommuniziert (auch Widersprüche etc.) und nicht auf den Vollstrecker warten kann, ist leider selbst schuld und begibt sich auf dünnes, unbekanntes Eis.
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Hi InesgegenGEZ,
in wie weit die AO einen Bezug zu der so genannten Direktanmeldung haben soll, kann ich so nicht nachvollziehen. Vielleicht habt Ihr ja da einen Vorschlag, wie das mit AO einen Sinn ergibt.
Vielleicht meint Ihr ja dieses hier:
Zitat:
Gebühren und Beiträge sind in der Abgabenordnung nicht näher definiert. Sowohl bei Gebühren als auch bei Beiträgen ist aber eine Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Sowohl die Gebühr als auch der Beitrag muss durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Gebühren- oder Beitragsschuldner vollstreckt werden soll.
+++
Hä??????
Es steht doch alles drinnen.
User @boykott hat aufgeführt, dass im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt unterschieden wird
daraufhin hast du geschrieben, dass es leider dort um die Abgabenordnung und das Steuerrecht geht (Ich glaube das wir damit nicht viel weiter kommen.)
daraufhin habe ich dir erklären wollen, dass man dies sehr wohl nutzen kann, weil man sich mit dem Worten "im Sinne" oder "entsprechend" Abgabenordnung daruf beziehen kann
Es zielt alles darauf ab, dass durch die "einmalige" Übermittlung der Daten an den BS, für diesen noch nicht feststehen kann, dass die Daten des Angeschriebenen stimmen, sprich der Angeschriebene selbst verpflichtet ist, die Daten zu bestätigen / preizugeben oder diese per Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt) einzuholen, aber auf keinem Fall eine Direktanmeldung ohne Bestätigung der Angaben des Betroffenen durchzuführen
Der Betroffene muss selbst folgende Dinge klarstellen:
1. beitragspflichtig?
2. stimmen die übermittelten Daten (§8 (4)) der Person?
3. hat der Angeschriebene eine Wohnung entsprechend §8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt entsprechend §9 AO?
Es kann nicht sein, wenn sich der Angeschriebene nicht meldet, dass er automatisch eine Wohnung hat und beitragspflichtig ist und eine Direktanmeldung erhält
Da es nur Infobriefe sind, landen diese meist in den Müll. Wie kann aus einem Infobrief ein Verwaltungsakt entstehen? Denn nur durch die Direktanmeldung wird ein Beitragskonto generiert, aus dem ein Festsetzungsbescheid entstehen kann. Wenn sich der Angeschrieben also nicht freiwillig über die Daten äußert, muss der Angeschriebene im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt) dazu aufgefordert werden.
Um auf die Sache mit der Meldebehörde zu kommen, ich bin zwar verpflichtet und mich an- oder umzumelden, allerdings wenn ich es nicht mache, wer kontrolliert das? Ich kenne Leute die haben sich erst nach ein paar Monaten umgemeldet und nix ist passiert. Deshalb kann man sich nicht 100%ig sicher sein, dass diese Daten stimmen und deswegen ist die Mitarbeit des Angeschriebenen unerlässlich.
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Moin moin,
kommt man dieser "Direktanmeldung" eventuell über den Datenschutz etc. bei...??? 8)
Mal wieder ein nettes Dokument endeckt: Quelle: http://www.ard.de/download/398012/Eckpunkte_fuer_datenschutzrechtliche_Regelungen_des_15__RAeStV.pdf
Auszüge:
1. Der Grundsatz der Direkterhebung
Der Grundsatz der Direkterhebung personenbezogener Daten ist von hoher datenschutzrechtlicher Bedeutung.
Gemäß § 11 Abs. 4 RBStV "kann" die zuständige Landesrundfunkanstalt (...) Daten auch bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.
Nach dem Verständnis der Rundfunkanstalten kommt in dieser "Kann-Vorschrift" der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck.
Danach dürfen die Anstalten von dieser Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn mildere Mittel erschöpft sind.
Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 4 RBStV festgehalten ist:
"Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren:
Daten sind zunächst beim Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig."
Ferner soll aber auch deutlich werden, auf welchem Wege und zu welchem Zweck diese Daten gewonnen werden (vgl. dazu unter 2./3.),
wenn vom Grundsatz der Direkterhebung (z.B. zur Ermittlung von beitragspflichtigen Bürgern) abgewichen wird.
...
9. Auskunft vom Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV
Während der Direkterhebungsgrundsatz als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 11 Abs. 4 RBStV ("kann") bereits im Gesetz zum Ausdruck kommt (s.o. Punkt 1), besteht hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV auch aus Sicht der Rundfunkanstalten noch Konkretisierungsbedarf.
Die Norm lautet:
"Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen."
Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:
"Gemäß dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass zunächst eine Datenerhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat, bestimmt Absatz 1, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen kann. Darüber hinaus wird festgelegt, dass erst in dem Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, auch der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet ist, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden."
Die Lesart der Rundfunkanstalten entspricht voll und ganz der Gesetzesbegründung.
Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass die Rundfunkanstalt den Inhaber nicht feststellen kann und sich an den Grundstückseigentümer wenden darf, wird allerdings weder im Gesetz noch in dessen Begründung erläutert.
Nach Ansicht der Rundfunkanstalten ist dies erst dann der Fall, wenn ein Auskunftsverlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register erfolglos geblieben sind oder nicht möglich war.
Es handelt sich also lediglich um einzelne Ausnahmefälle, in denen eine Direkterhebung gescheitert ist. Ferner darf nach Auffassung der Rundfunkanstalten im genannten Ausnahmefall nur nach dem tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte gefragt werden.
Alle anderen Daten sind dann nach dem Grundsatz der Direkterhebung unmittelbar vom Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erfragen.
...
III Regelungsmöglichkeiten unterhalb der Ebene des Staatsvertrages
Die Rundfunkanstalten sind bereit, die hier formulierten Eckpunkte auf einer Normebene unterhalb des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verbindlich zu formulieren.
Dazu kommt einerseits die noch zu erlassende Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV in Betracht.
Allerdings ermächtigt diese Norm möglicherweise nicht zu allen hier genannten Punkten zu einer Regelung in der Satzung.
Es käme daher auch in Betracht, die vorgeschlagenen Konkretisierungen in der noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung von ARD, ZDF und Deutschlandradio für die Nachfolgeorganisation der GEZ vorzunehmen.
Quelle: http://www.ard.de/download/398012/Eckpunkte_fuer_datenschutzrechtliche_Regelungen_des_15__RAeStV.pdf
Gruß
Kurt
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@Kurt bei welchen deiner genannten Punkte siehst du Angriffsfläche?
Ich hab nochmal in RBStV geschaut und da steht unter §11 (5)
Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Was sind nicht überprüfte Daten?
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Ich denke jeder von uns, der kein Lebenszeichen von sich gab, erhielt nur das normale:
Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet xxx xxx xxx.
Also bekommt kein vermeintlicher Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten, diese sind nach §8 (4) Vorname; Familienname; Geburtsdatum; gegenwärtige Anschrift jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung; letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners.
Hier verstößt der BS gegen den RBStV. Denn es heißt hier nicht, dass der vermeintliche Beitragsschuldner die Auskunft per Anfrage bekommt, sondern der BS in der Pflicht ist, diese in der Anmeldung mir zu liefern. Das bringt mich zu dem Punkt:
Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen.
Bedeutet für mich auch, dass sich der BS überhaupt nicht sicher ist, dass ich Beitragsschuldner bin, aber trotzdem wird eine Direktanmeldung vorgenommen.
Das schließt wieder den Kreis, dass es unumgänglich ist, den vermeintlichen Beitragsschuldner in das Anmeldeverfahren einbeziehen zu müssen, notfalls im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt).
Selbst im §14 (9) RBStV steht:
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
Hier ist auch nur die Rede davon, bis ein Beitragskonto ausgeglichen ist. Von der Erstellung kein Wort.
Nach wie vor sehe ich die von den Intendanten / Intendantinnen eingeführte Direktanmeldung als Verstoß gegen den RBStV an, weil es der Auskunft des vermeintlichen Beitragsschulders bedarf, ob die Daten korrekt sind (von der Meldebehörde übertragenen ) bzw. welche dann für die Erstellung eines Beitragskontos genutzt werden.
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Das schließt wieder den Kreis, dass es unumgänglich ist, den vermeintlichen Beitragsschuldner in das Anmeldeverfahren einbeziehen zu müssen, notfalls im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt).
@InesgegenGEZ: So sehe ich das auch, die Generalstaatsanwaltschaft hat in meinem Fall aber keine Straftat erkennen wollen.
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Die heutige Situation ist aus der früheren entstanden. Wie war es früher?
RA Hübner Mandanteninformation: Verwaltungsrecht. Befugnisse der GEZ. Herbst 2005 (http://www.huebner-rechtsanwalt.de/pdf/MI_Befugnisse_der_GEZ.pdf)
Die rechtliche Position des MDR und der GEZ bei der Kontrolle ist also sehr schwach ausgestaltet. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass der MDR und die GEZ eine starke Position beim Einzug der Rundfunkgebühren haben. Die Anfechtung von Rundfunkgebührenbescheiden ist ein kompliziertes Verfahren, dass den Betroffenen eine schwache Position zuweist, da die Finanzierung des Rundfunks sichergestellt werden soll. Im Zweifel wird also der MDR oder die GEZ einen Rundfunkgebührenbescheid erlassen.
Im Zweifel wird also ein Bescheid gestrickt und die Anfechtung ist ein kompliziertes Verfahren.
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http://www.huebner-rechtsanwalt.de/pdf/MI_Befugnisse_der_GEZ.pdf
Die Ansichten des Anwalts sind interessant:
Besteht eine Auskunftsverpflichtung und wird sie dennoch nicht erteilt, dann hat der MDR die Möglichkeit, den Anspruch auf Auskunftserteilung im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Dies wird nun sehr rechtstheoretisch. Der MDR muss ein Auskunftserteilungsverlangen dem Betroffenen zustellen. Dies ist ein Verwaltungsakt, so dass dagegen Widerspruch eingelegt werden kann. Sollte der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden sein, kann beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Erst wenn die Rechtmäßigkeit dieses Auskunftsverwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls danach in einem Klageverfahren geprüft worden ist, besteht die Verpflichtung, die Auskunft auch zu erteilen.
Diese Antwort bezieht sich zwar noch auf die Rundfunkgebühr, an den Gesetzmäßigkeiten mit Ordnungswidrigkeit und Verwaltunsgzwangsverfahren hat sich nix geändert. Meines Erachtens heilt die Übertragung von der Meldebehörde nicht die Pflicht beim vermeintlichen Beitragsschuldner die Auskunft zu erzwingen, sofern diese nicht freiwillig mitgeteilt wird.
Im Zweifel wird also der MDR oder die GEZ einen Rundfunkgebührenbescheid erlassen.
Schon damals war der Irrglaube vorhanden (sogar bei einem Rechtsanwalt) die GEZ / jetzt BS könnte einen Verwaltungsakt erlassen.
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Im Bereich Datenschutzrecht hat es immer Angriffsfläche, da schon die Einwilligung bzw. Zustimmung zur Verarbeitung persönlicher Daten nötig ist; wurde im Europathema aber auch schon mit Quelle genannt.
Ohne Zustimmung des Bürgers dürfen Unternehmen, (bspw.) seine Daten nicht verarbeiten. Da die EU alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, aber gleich behandelt, gilt dieses auch für unseren ÖRR, da für die EU auch unser ÖRR weder besser noch schlechter behandelt wird, als jedes andere innerhalb der EU agierende Unternehmen der Rundfunkbranche.
Den begriff "Medienbranche" nehme ich hier ausdrücklich nicht, da mir nicht bekannt ist, daß Zeitschriften- und Zeitungsverlage über eine derartige Form der Bürgerabzocke verfügen.
Spätestens dann, wenn die eu-seitige Behandlung aller Medienunternehmen gleich zu erfolgen hat, ist der Zwangsbeitrag für den dt. ÖRR Historie.
Entsprechende Richtlinien und Verordnungen zu dieser Gleichbehandlung sind sicher schon in Vorbereitung.
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http://www.huebner-rechtsanwalt.de/pdf/MI_Befugnisse_der_GEZ.pdf
Die Ansichten des Anwalts sind interessant:
Besteht eine Auskunftsverpflichtung und wird sie dennoch nicht erteilt, dann hat der MDR die Möglichkeit, den Anspruch auf Auskunftserteilung im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Dies wird nun sehr rechtstheoretisch. Der MDR muss ein Auskunftserteilungsverlangen dem Betroffenen zustellen. Dies ist ein Verwaltungsakt, so dass dagegen Widerspruch eingelegt werden kann. Sollte der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden sein, kann beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Erst wenn die Rechtmäßigkeit dieses Auskunftsverwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls danach in einem Klageverfahren geprüft worden ist, besteht die Verpflichtung, die Auskunft auch zu erteilen.
Diese Antwort bezieht sich zwar noch auf die Rundfunkgebühr, an den Gesetzmäßigkeiten mit Ordnungswidrigkeit und Verwaltunsgzwangsverfahren hat sich nix geändert. Meines Erachtens heilt die Übertragung von der Meldebehörde nicht die Pflicht beim vermeintlichen Beitragsschuldner die Auskunft zu erzwingen, sofern diese nicht freiwillig mitgeteilt wird.
Der Sache habe ich noch etwas hinzuzufügen:
http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler (http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler)
Hier kann man auch von einem „Ermessensausfall“ (Ermessensnichtgebrauch“ bezeichnet) sprechen, wenn die zuständige Behörde nicht erkannt hat, dass sie ein Ermessen besitzt und dieses somit nicht ausübt. Anstatt die Ermessen Ordnungswidrigkeit und Verwaltungszwangsverfahren auszuüben, wählt sie eine Direktanmeldung. Diese Direktanmeldung könnte einer Ermessensüberschreitung gleich kommen, denn die Behörde überschreitet bei der Ausübung des Ermessens den gesetzlichen Rahmen. Denn im RBStV gibt es keine gesetzliche Grundlage der Direktanmeldung.
Ist die behördliche Entscheidung ermessensfehlerhaft und der Fehler nicht unbeachtlich, so kann der Verwaltungsakt, solange er noch nicht bestandskräftig geworden ist, mit einem Rechtsbehelf, in der Praxis regelmäßig mit einer Klage angegriffen werden. Ist ein belastender Verwaltungsakt „ermessensfehlerhaft“, so ist er aufzuheben.
Unser Problem ist allerdings, dass wir anstatt eines Verwaltungsaktes nur eine Direktanmledung erhalten, somit überhaupt keinen Rechtsschutz genießen, weil wir erst beim Festsetzungsbescheid widersprechen und später Klage einreichen können.
Für mich stellt sich auch die theoretische Frage, ob die Direktanmeldung einen grob fehlerhaften Verwaltungsakt darstellt.
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Direktanmeldung bei Zwangsangemeldeten nach der Datenübermittlung der Meldeämter
Jetzt kommen wir auf die Wohnung.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N)
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort (gemeint wird nicht die Meldegesetz-Wohnung, sondern Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung!!!) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
§ 3
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Also: nur Wohnung, die nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Wohnung definiert ist, ist beitragspflichtig: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung
Die Wohnung, in der man aber nach Meldegesetz gemeldet ist, hat andere Definition. Und die hat keine Beitrags-Pflicht. Sog. Meldegesetz-Wohnung
Meldegesetz NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5420140102143952794)
§ 15
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
Wie wir sehen, hier werden keine Eingänge, Treppenhäuser, Vorräume, usw. gezählt bzw. benötigt. Im Rundfunkbeitragsstatsvertrag aber schon.
Nach der Übermittlung der Melde-Daten hätten alle Meldegesetz-Wohnungen überprüft werden sollen, ob sie nach Rundfunkbeitragsstatsvertrag pflichtig sind. Jede Wohnung muss eine entsprechende Akte besitzen (Feststellung: "...eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann...").
Wenn die Wohnung pflichtig ist, dann geht sie in den Bestand der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnungen. Wenn sie den Anforderungen nicht genügt, dann keine Pflicht und keine Überführung in den Bestand der pflichtigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnungen.
Angenommen, es steht eine pflichtige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung fest. Jetzt kommt eine Vermutung ins Spiel: wer soll denn eigentlich für diese pflichtige Wohnung zahlen? Und erst dann wir vermutet: "§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. (2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort (in dieser festgestellten Beitragspflichtigen-Wohnung) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."
Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert. Somit hat man die nichtbeitragspflichtige Meldegesetz-Wohnungen plötzlich beitragspflichtig gemacht und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt.
Bei Menschen, die früher an GEZ gezahlt haben, hätte man als erstes auch ihre Wohnungen einzeln auf Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht überprüft werden sollen.
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Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert. Somit hat man die nichtbeitragspflichtige Meldegesetz-Wohnungen plötzlich beitragspflichtig gemacht und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt.
Sehr interessanter Aspekt, danke. Könnte unter dieser Voraussetzung der Meldedatenabgleich vielleicht doch rechtswidrig sein, weil ja völlig unnötige Daten übermittelt wurden?
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Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert.
... und zwangsangemeldet per Direktanmeldung.
Deinen Aspekt finde ich auch interessant, weil er mich bestätigt, dass der BS um den Verwaltungsakt im Anmeldeverfahren nicht drumrum kommt. Wie soll er sonst ohne Mithilfe des u. U. Betroffenen feststellen, ob dieser beitragspflichtig ist?
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Was mir jetzt noch ins Auge gesprungen ist.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N)
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...
Hier wurden 2 Paar Schuhe gemischt: dort - Wohnung nach § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Melderecht gemeldet ist - Wohnung nach § 15 Meldegesetz (in NRW z.B.).
GEiZ ist geil
Eher rechtswidrig, da man die Daten nicht gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bearbeitet wurden. In den Daten sollten beitragspflichtige Wohnungen gesucht werden. Wie diese Wohnungen aussehen sollen, steht in § 3.
Stattdessen sowas:
BS Geschäftsbericht 2014 S. 17 (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf)
Dieser Aspekt hat im Zuge der Umstellung der Rundfunkfinanzierung und des damit verbundenen Wechsels des Anknüpfungspunktes – vom Geräte- zum Wohnungsbezug im privaten Bereich – nochmals an Bedeutung gewonnen. Von den im Jahr 2014 auf Basis der übermittelten Anschriftendaten angeschriebenen rund 8,1 Mio. Bürgerinnen und Bürger wurden bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt rd. 4,7 Mio. Wohnungen angemeldet. Davon wurden 1,2 Mio. Anmeldungen aufgrund der Rückmeldungen der angeschriebenen Personen durchgeführt. Zudem sind 3,5 Mio. Anmeldungen in Form einer so genannten Direkanmeldung durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt, weil die angeschriebenen Personen nicht oder nicht sachverhaltsklärend auf die vorangegangenen Klärungsschreiben reagiert haben.
Der Aknüpfungspunkt Wohnung wurde überhaupt nicht beachtet. Man wird zwangsangemeldet auf Basis der übermittelten Anschriftendaten, weil man nicht reagiert. Nicht, weil man eine Wohnung nach § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat.
Falls man jetzt die Festsetzungsbescheide kriegt, dann lebt man eigentlich in einer Wohnung nach § 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Die Landesrundfunkanstallt hatte irgendwann die Wohnung überprüft und für pflichtig erklärt. Also, kann man die um den Nachweis bitten.
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dass der BS um den Verwaltungsakt im Anmeldeverfahren nicht drumrum kommt.
Den er aber als nicht-rechtsfähige Einrichtung nicht durchführen darf; auch nicht in Form als "i. A."
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hallo
ich lese hier gerade sehr interessiert mit.
Wäre es demnach nicht sinnvoll, dass man dem BS um Auskunft darüber verlangt, wann und von wem die "beitragspflichtige Wohnung" auf Beitragspflichtigkeit überprüft wurde?
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hallo
ich lese hier gerade sehr interessiert mit.
Wäre es demnach nicht sinnvoll, dass man dem BS um Auskunft darüber verlangt, wann und von wem die "beitragspflichtige Wohnung" auf Beitragspflichtigkeit überprüft wurde?
Dem stimme ich theoretisch zwar zu, ist aber vergebene Liebesmühe vom nicht rechtsfähigen Belästigungsservice irgendetwas zu verlangen. Leider.
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hallo
ich lese hier gerade sehr interessiert mit.
Wäre es demnach nicht sinnvoll, dass man dem BS um Auskunft darüber verlangt, wann und von wem die "beitragspflichtige Wohnung" auf Beitragspflichtigkeit überprüft wurde?
Moin moin,
in Deinem Fall ist als LRA der SWR zuständig - nehme ich an !?
Also bitte hierhin:
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
z. Hd. Intendant Peter Boudgoust
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
Gruß
Kurt
PS: und keine Angst - da kommt sogar Antwort! (erzählte mir der Cousin einer Nachbarin)
und zwar NICHT vom BS - mehr darf ich hier nicht preisgeben - wegen unerwünschten Mitlesern >:D
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danke für die schnellen Antworten.
jedes kleine Steinchen hilft und nichts ist so schlimm wie nichts tuen.
Und wenn man denen nur zusätzliche Arbeit bereitet..... :-)
und @ Kurt
ja diese Anschrift ist hilfreich für mich :-)
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Begriffe
19. KEF Bericht (http://www.ard.de/download/480202/19__KEF_Bericht_als_PDF.pdf)
S. 301
Beitragsservice: siehe zentraler und dezentraler Beitragsservice
S. 302
Dezentraler Beitragsservice: Abteilungen der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen), die den vorhandenen Teilnehmerbestand verwalten und das bestehende Teilnehmerpotential ausschöpfen sollen. Sie ergänzen mit ihrer Arbeit den Zentralen Beitragsservice.
S. 310
Zentraler Beitragsservice: Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Sitz in Köln-Bocklemünd (vormals GEZ). Beteiligte (S. 107, 108): ARD (Anteil 73,18%), ZDF (Anteil 24,26%), DRadio (Anteil 2,56%)
Vgl. S. 303
Gebühreneinzugszentrale (GEZ): Nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit (GSEA) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln-Bocklemünd (bis 2012, seitdem Zentraler Beitragsservice).
Wenn ich so lese, dann hat sich die Struktur der Organisation bei Umwandlung von Gebühreneinzugszentrale (GEZ) --> Zentraler Beitragsservice geändert.
GEZ: Verwaltungseinheit (GSEA) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Zentraler Beitragsservice: Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) von ARD, ZDF und Deutschlandradio
S. 302
Direktanmeldung: Anmeldung aufgrund amtlicher Meldedaten. Erfolgt in den Fällen, in denen der Beitragsschuldner keine Auskünfte nach § 9 Abs. 1 RBStV gegeben hat.
Zwangsanmeldung. Wer genau hat das durchgeführt? Ablauf.
S. 144, 145
Die Meldebehörden übermitteln dem Beitragsservice (wer ist gemeint? Zentraler oder dezentraler?) die Datensätze in vier Teillieferungen.
Aus den Auswertungen des Beitragsservice mit Stand vom 30. September 2013 ergibt sich, dass sich die Mehrzahl der Teilnehmer (rückwirkend) seit dem Tag des Einzugs in die Wohnung anmeldet.
Neben diesem regulären Verfahren beim einmaligen Abgleich nehmen die Anstalten Direktanmeldungen vor. Der Beitragsservice hat ermittelt, dass – neben den Anmeldungen im regulären Verfahren der einmaligen Meldedatenabgleiche – durch Direktanmeldungen weitere 900.000 Wohnungen für 2013 bis 2016 erfasst werden können.
Wie bei den einmaligen Abgleich mit den Meldebehörden werden auch bei dem regelmäßigen Abgleich mit den Meldedaten Direktanmeldungen (vgl. Tz. 287) vorgenommen.
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Nach meiner schriftlichen Auskunft von der hiesigen Einwohnermeldebehörde, wissen diese überhaupt nichts von einem Meldedatenabgleich. Dieser einmalige Meldedatenabgleich wurde automatisiert vom zentralen Beitragsservice in Köln vorgenommen. Dieser Abgleich führte zwangsläufig zur Direktanmeldung.
Quelle:
Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436
In § 14 Abs. (9) RBStV wird zweifellos die jeweilige zuständige Landesrundfunkanstalt für den einmaligen Datenabgleich als „Empfänger“ der Datenlieferung bezeichnet und nicht eine „Stelle“ oder „Beitragsservice“.
Die Verantwortung für die Datenübermittlung verbleibt allerdings nach § 11 BDSG beim Auftraggeber (LRA).
Ist dieses Vorgehen der Übermittlung des einmaligen Meldedatenabgleichs rechtlich abgesegnet?
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Unklar ist, wer genau die Direktanmeldung durchgeführt hat.
Liest man den BS Geschäftsbericht 2014, S. 17 (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf)
Zudem sind 3,5 Mio. Anmeldungen in Form einer so genannten Direkanmeldung durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt, weil die angeschriebenen Personen nicht oder nicht sachverhaltsklärend auf die vorangegangenen Klärungsschreiben reagiert haben.
Liest man 19. KEF Bericht, S. 145 (http://www.ard.de/download/480202/19__KEF_Bericht_als_PDF.pdf)
Neben diesem regulären Verfahren beim einmaligen Abgleich nehmen die Anstalten Direktanmeldungen vor.
Liest man WDR Geschäftsbericht 2014, S. 96 (http://www1.wdr.de/unternehmen/service/publikumsservice/infomaterial/geschaeftsbericht-100.pdf)
Der Anstieg der Mehrerträge ist hauptsächlich auf die Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten zur rückwirkenden Direktanmeldung zurückzuführen.
Irgendwie sind beide (ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice / jeweilige Anstalt) verwickelt. Oder haben beide je nach Lust und Laune zwangsangemeldet? Diese Direktanmeldung ist ja nicht reglementiert.
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Zitat aus dem Lieferkonzept des Meldedatenabgleichs:
1.4 Definitionen
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten für den
Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von
ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.
Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.
Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice
von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen und nicht von den
„Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.
Anmerkung:
Im Lieferkonzept des Meldedatenabgleichs wird von GEZ und Beitragsservice zitiert, aber im RBStV in § 14 Abs. (9) ist von GEZ und Beitragsservice nichts im Wortlaut zu finden. Es wurden danach ca. 70 Millionen Datensätze an den nicht rechtsfähigen zentralen Beitragsservice in Köln eventuell rechtswidrig übermittelt, da der Empfänger nicht die LRA`s sind. Auch übermittelt nicht die jeweilige Meldebehörde wie in § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV zitiert, sondern, das Ganze geht „automatisiert“ vom zentralen Beitragsservice aus.
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Diese Direktanmeldung ist ja nicht reglementiert.
Genauso schaut es aus. Diese gibt es nach dem RBStV nicht! Sprich erfunden ohne rechtliche Grundlage.
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Diese Direktanmeldung ist ja nicht reglementiert.
Genauso schaut es aus. Diese gibt es nach dem RBStV nicht! Sprich erfunden ohne rechtliche Grundlage.
Aufgrund der unklaren Kompetenzen des BS (nicht rechtsfähig, nimmt aber die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr) fragt sich Person S wie dies hinsichtlich einer Direktanmeldung zu bewerten ist.
Zum einen stellt diese Direktanmeldung anscheinend keinen eigenen Verwaltungsakt dar, da die zugehörige Rechtsbehelfsbelehrung inklusive Widerspruchsmöglichkeit fehlt.
Andererseits darf der BS nicht eigenmächtig handeln, da ihm dazu die Rechtsfähigkeit fehlt. Die Frage ist nun ob die Direktanmeldung bereits Bestandteil eines (noch nicht erfolgten) Verwaltungsakts ist, oder ob der BS damit seine Kompetenzen überschreitet. Anders ausgedrückt befinden wir uns bei der Direktanmeldung bereits im Verwaltungsrecht (fehlender Verwaltungsakt) oder evtl. noch im Privatrecht (BS handelt eigenmächtig)?
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Dann könnte Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass die Wohnungsinhaberschafft nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde und demzufolge keine Wohnungsinhaberschafft besteht und somit keine Zahlungsverpflichtung des Angeschriebenen ausgelöst wird. Nur wenn ordnungsgemäß festgestellt wird, wer Wohnungsinhaber ist, kann dieser auch zur Zahlung verpflichtet werden.
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Das Ganze nochmal binär betrachtet:
Option 1:
Direktanmeldung ohne zugehörigem Verwaltungsakt = Privatrecht
-> Dem BS unmittelbar die Grenzen aufzeigen, mit allen Konsequenzen, sollte der BS nicht davon ablassen.
Option 2:
Direktanmeldung ohne zugehörigem Verwaltungsakt = Verwaltungsrecht
-> Warten auf einen Verwaltungsakt um irgendwann mit guter Bergündung Widerspruch einlegen zu können.
Welche Option wählen?
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Es gibt hier keine Optionen.
Das Prozedere des BS ist:
1. Direktanmeldung - wenn sich der Betroffene nicht selbst angemeldet hat = Hinweis
2. Festsetzungsbescheid - rückständige Beträge werden gefordert = Verwaltungsakt
Sprich der Betroffene kann gegen Punkt 1 keine Rechtsmittel einlegen. Diese kann er erst nach erfolgten Punkt 2.
Das Prozedere nach RBStV:
1. Anmeldung - Betroffener wird verpflichtet Auskunft über den Wohnstatus zu geben - wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden - dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen - erst wenn diese Sache abgegessen ist kann:
2. Festsetzungsbescheid ins Haus flattern - gegen diesen wiederum Widerspruch eingelegt werden kann
Sprich der BS umgeht einfach die erste Sache und setzt sich meiner Meinung nach über den RBStV hinweg.
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Sprich der BS umgeht einfach die erste Sache und setzt sich meiner Meinung nach über den RBStV hinweg.
Nicht nur über den RBStV sondern allgemein über Gesetze. Der BS macht seine eigenen Gesetze und ist allmächtig ( nach deren Meinung ).
Als nicht rechtsfähig verfügen die als BS eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Bank. Das geht lt. Gesetzgebung so normalerweise gar nicht, aber die Bank akzeptiert das voll und ganz.
Die Bank spielt dabei mit und macht sich zum Handlanger und bucht vom Konto ab auf Weisung einer kriminellen Bande.
Mr. X sagt: voll dagegenhalten mit allen Mitteln, wenn gegen bestehende Regeln und Gesetze verstoßen wird. Nichts gefallen lassen, wenn eine Zwangsanmeldung gegen geltendes Recht verstößt.
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Das Prozedere nach RBStV:
1. Anmeldung - Betroffener wird verpflichtet Auskunft über den Wohnstatus zu geben - wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden - dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen - erst wenn diese Sache abgegessen ist kann:
2. Festsetzungsbescheid ins Haus flattern - gegen diesen wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Hi InesgegenGEZ,
könnte es sein, dass du meinst, Widerspruch einlegen,
bei demjenigen der den Verwaltungsakt erlassen hat?
Und nicht vorm VG? Grundsätzlich wird Klage eingereicht beim VG! ;)
LG, marga +++
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wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden -
Genau das habe ich der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft geschrieben. Die Antwort war, daß der Rundfunk wohl irrtümlicherweise davon ausgeht, daß ich und meine Ehefrau unter einer Adresse im Einfamilienhaus in zwei verschiedenen Wohnungen wohnen. Ist aber nicht strafbar, jedem einfach so Festsetzungsbescheide zu schicken. Die spinnen doch alle.
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Ist aber nicht strafbar, jedem einfach so Festsetzungsbescheide zu schicken.
Es ist wahrscheinlich rechtswidrig und Ermessensfehlerhaft.
Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts und deren Rechtsfolgen
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839?OUTPUTFORMAT=PRINT
... Klausurhinweis: Da die Ermächtigung der Behörde, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen, sich aus der Befugnis zum hoheitlichen Handeln ableitet, ist es in der Fallbearbeitung entbehrlich zu prüfen, ob die Behörde im konkreten Fall durch Verwaltungsakt tätig werden durfte.
bb. Eine Ausnahme von der generellen Verwaltungsaktbefugnis ist aber dort zu machen, wo sich die Behörde auf die gleiche Stufe mit dem Bürger stellt. So kann die Behörde, wenn sie mit dem Bürger einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. §§ 54 ff. VwVfG) schließt und sich somit auf eine Stufe der Gleichordnung begibt, Leistungsansprüche aus dem Vertrag konsequenterweise nicht durch Verwaltungsakt geltend machen ...
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Es ist wahrscheinlich rechtswidrig und Ermessensfehlerhaft.
Ja klar, aber warum darf der Rundfunk das hoheitliche Recht des Verwaltungsaktes völlig willkürlich anwenden ohne dafür bestraft zu werden? Das ist ja kein Einzelfall oder ein ganz spezielles Problem, dass Eheleute zusammen wohnen.
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aber warum darf der Rundfunk das hoheitliche Recht des Verwaltungsaktes völlig willkürlich anwenden
Nein, denn die grundsätzliche Frage dazu bleibt, darf eine LRA/BS das überhaupt?
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Angeblich gibt es keinen Staatsfunk, aber die Ländern nehmen sich ein Recht, welches ihnen das Grundgesetz nicht verleiht, und schaffen sich eine Einnahmequelle für ihre tägliche Propaganda und mediale Irreführung der Bevölkerung, immer darauf vertrauend, dass Juristen mitspielen und letztlich Träger von Schusswaffen den Bürger unter Drohung mit Gewalt oder durch Gewalt zur Zahlung zwingen werden. Vor allem aber vertrauen sie darauf, dass der Bürger keine Lust hat, Gesetze verstehen zu lernen, obwohl er jeden Tag wegen eines vermeintlichen Verstoßes dagegen sanktioniert werden kann.
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Ja klar, aber warum darf der Rundfunk das hoheitliche Recht des Verwaltungsaktes völlig willkürlich anwenden ohne dafür bestraft zu werden?
Die dürfen nicht und wissen auch, daß sie es nicht mehr dürfen. (Zu Zeiten des Rundfunks als staatliches Monopol durften sie es). Sie wissen aber auch, daß ein großer Teil der Bevölkerung gar nicht mitbekommen hat, daß sie es nicht mehr dürfen. Europäisches oder nationales Recht ist öffentliches Recht; die meisten Leute sind aber viel zu bequem, um sich da einzulesen, um zu begreifen, daß die ihnen vom höheren Recht zugestandenen Rechte erheblich größer sind, als ihnen vom niederen Recht vermittelt wird. Ich darf daran erinnern, daß Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutzrecht, Datenschutzrecht, nur um eine kleine, aber wesentliche Auswahl zu nennen, europäisches Recht ist, also Recht, wo die alleinige Regelungsbefugnis kraft der von allen mitbeschlossenen EU-Verträge auf EU-Ebene liegt und alle untergeordneten nationalen Institutionen zu machen haben, was dieses EU-Recht vorgibt.
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Vor allem aber vertrauen sie darauf, dass der Bürger keine Lust hat, Gesetze verstehen zu lernen, obwohl er jeden Tag wegen eines vermeintlichen Verstoßes dagegen sanktioniert werden kann.
Der BS, vertraut nicht nur darauf, dass der Bürger keine Lust hat, Gesetze verstehen zu lernen, sondern erschwert es dem normalen Bürger durch Verschleierungstaktiken, sich rechtlich adäquat zur Wehr zu setzen.
Gerade bezüglich der Direktanmeldung ist dies erkennbar. Der normale Bürger kennt sich meistens im Privatrecht aus. Nun wird er von einer nicht rechtsfähigen Institution, die auf den ersten Blick privatrechtlichen Charakter hat mit seinen privaten Daten, die sich diese Institution auf äusserst fragwürdige Weise vom Einwohnermeldeamt beschafft hat, irgendwo angemeldet. Der normale Bürger vermutet dahinter eine Straftat auf Basis des Privatrechts, vergleichbar damit, dass sich jemand illegaler Weise seine Daten beschafft und ihn damit z.B. beim ADAC anmeldet, welcher daraufhin Beiträge haben will.
In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber scheinbar um einen Bestandteil eines Verwaltungsakts von dem er noch gar keine Kenntnis erlangt hat. Abgesehen davon, dass es gemäß RBStV keine Rechtsgrundlage für eine Direktanmeldung gibt, macht der BS durch sein falsches Vorgehen den Verwaltungsakt an sich fehlerhaft und damit nichtig (siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104991.html#msg104991).
Der normale Bürger weis das aber sehr wahrscheinlich nicht und rennt mit einer möglichen Gegenwehr voll gegen die (juristische) Wand, holt sich eine blutige Nase und zahlt am Ende lieber.
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Moin,
na denn hier auch:
Es wurde ja eine einfache Regel erstellt die da lautet:
Der Rundfunkbeitrag finanziert das vielfältige Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag.
Auszug: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html
Laut einmaligem Meldedatenabgleich heißt es:
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde"
Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
§14
9)
(Satz 1) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
...
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
(Satz 2) Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zunächst ist festzuhalten dass hier ganz eindeutig nur von der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" und nicht von der "oder der von ihr beauftragten Stelle" die Rede ist.
Aber egal - spielen wir den Fall durch:
Annahme: Personen A, B, C (beliebig erweiterbar) die bis zum 31.12.2012 mit dem ganzen Krams nichts zu tun hatten; sprich: "nicht festgestellt" waren; verschiedene Namen, eine gleichlautende Anschrift.
Demzufolge kommt Satz 3 in's Spiel:
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
Es fallen Person A, Person B, Person C (beliebig erweiterbar) mit gleicher Anschrift heraus und die LRA müsste nun die personenbezogenen Daten nutzen um einen, zwei oder nn Beitragsschuldner festzustellen:
An dieser Stelle weiß die LRA (noch) nicht wie es um die Wohnsituation dieser potentiellen Beitragsschuldner steht:
a) Einfamilienhaus mit 1 Beitragsschuldner (1 Wohnung: WG mit 3 Personen)
b) Zweifamilienhaus mit 2 Beitragsschuldnern (2 Wohnungen: 1x Single, 1x Pärchen/Ehepaar)
c) Dreifamilienhaus mit 3 Beitragsschuldnern (3 Wohnungen: 3x Single)
d) Mehrfamilienhaus mit nn Beitragsschuldnern (nn Wohnungen: mehrere Konstellationen möglich)
Wie wird festgestellt ob es sich um einen oder zwei oder nnn Beitragsschuldner handelt?
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9 gibt Antwort::
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Aha. Dröseln wir es doch auf: ((Satz 1) und (Satz 2) um "überflüssiges" bereinigt)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Das waren dann offensichtlich die (BS-)Infopost-Anschreiben: "Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag"
Diese bleiben unbeantwortet - dann sollte es so weitergehen:
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen, ist der Eigentümer der Wohnung verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung zu erteilen.
Da auf die Infopost keine Antworten kamen konnte die zuständige Landesrundfunkanstalt somit den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt hätte dann lt. RBStV an den Wohnungseigentümer - nicht an den/die Inhaber - ein Auskunftsverlangen adressieren müssen.
Wenn dieser dann auch nicht reagiert hätte müsste Satz 6 zur Anwendung kommen:
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Wenn dann irgendwann feststünde wer denn in welcher Wohnung >> 1 Wohnungsinhaber = 1 Beitragsschuldner << ist - ja was dann ?
Wie käme es dann zur Anmeldung des endlich "festgestellten"?
Aber auch egal - weiter im Planspiel > Eine Wohnung – ein Beitrag.
Nehmen wir nun an ein Beitragsschuldner pro Wohnung ist "festgestellt": dann - und erst dann - käme RBStV §5 zum Zuge:
§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer.
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
sowie dann auch endlich RBStV §14 Abs. 9 Satz 2:
§14
9)
...
(Satz 2)Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3)Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4)Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Schlussendlich macht dann auch der der RBStV §9 Abs. 1 Satz 4 anhängende Nachsatz > "§ 11 Abs. 5 gilt entsprechend." Sinn:
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Wenn all dies so geschehen wäre hätte nur jeder tatsächliche Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung und Beitragsnummer erhalten >>> Eine Wohnung – ein Beitrag.
In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.
Gruß
Kurt
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In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.
Und die Generalstaatsanwaltschaft hat mir lapidar geschrieben:
"Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben. Soweit diese Annahme unzutreffend sein sollte, unterliegt die Rundfunkanstalt einem Irrtum. Soweit der Irrtum -Ihrer Meinung nach- im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens durch Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalt hätte vermieden werden können, begründet dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, rechtfertigt aber nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Zusammenhang aber nicht unter Strafe gestellt."
Ich halte das nicht für fahrlässig, wenn einfach die Vorgehensweise des Statsvertrags nicht beachtet wird und stattdessen gemacht wird, was man will. Das ist Vorsatz und damit strafbar.
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In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.
Und die Generalstaatsanwaltschaft hat mir lapidar geschrieben:
"Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben. Soweit diese Annahme unzutreffend sein sollte, unterliegt die Rundfunkanstalt einem Irrtum. Soweit der Irrtum -Ihrer Meinung nach- im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens durch Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalt hätte vermieden werden können, begründet dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, rechtfertigt aber nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Zusammenhang aber nicht unter Strafe gestellt."
Ich halte das nicht für fahrlässig, wenn einfach die Vorgehensweise des Statsvertrags nicht beachtet wird und stattdessen gemacht wird, was man will. Das ist Vorsatz und damit strafbar.
Laut Generalstaatsanwaltschaft also "Fahrlässiges Handeln". Aha. Wie oft darf man "fahrlässig handeln" bis es Vorsatz wird?
Schauen wir doch:
Wie viele Wohnungen wurden im Jahr 2014 neu zum Rundfunkbeitrag angemeldet?
Im Jahr 2014 wurden insgesamt rund 5 Mio. Wohnungen neu angemeldet, dem stehen 2 Mio. Abmeldungen gegenüber. Dies ergibt ein Zuwachs von rund 3 Mio. Wohnungen. Mit Stand 2014 befinden sich 39,4 Mio. Wohnungen im Bestand des Beitragsservice.
In der Summe sind jedoch auch viele Wohnungen enthalten, die über Direktanmeldungen neu in den Bestand aufgenommen wurden. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Wohnungen wieder abgemeldet werden müssen, weil für die entsprechende Wohnung bereits jemand den Rundfunkbeitrag zahlt oder ein sonstiger Abmeldegrund vorliegt. Nach den derzeitigen Erfahrungen und Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass rund 1 Mio. Wohnungen ungerechtfertigter Weise erfasst sind und wieder abgemeldet werden müssen.
Was sind die Hintergründe zum einmaligen Meldedatenabgleich und der sogenannten Direktanmeldung?
In den Jahren 2013 und 2014 wurden dem Beitragsservice auf gesetzlicher Grundlage umstellungsbedingt und einmalig Meldedaten der Einwohnermeldeämter der volljährigen Bürgerinnen und Bürgern zum Abgleich mit den Bestandsdaten des Beitragsservice zur Verfügung gestellt.
Dieser sogenannte einmalige Meldedatenabgleich stellt sicher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Ziel war es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wurde und auf diese Weise Beitragsgerechtigkeit zu schaffen.
Ließ sich eine volljährige Person durch den Abgleich keiner bereits beim Beitragsservice angemeldeten Wohnung zuordnen, wurde per Brief erfragt, ob eine Anmeldung notwendig sei. Wenn die Person mitteilte, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, wurden alle Daten dieser Person unverzüglich gelöscht. Erfolgte auf die mehrfachen Anschreiben des Beitragsservice keine Rückmeldung, so hat der Beitragsservice den Angeschriebenen/die Angeschriebene im Rahmen der Direktanmeldung zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Grundlage hierfür ist der RBStV, nach welchem die Zahlungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger gilt, die eine Wohnung innehaben.
Mit Stand 31.12.2014 lässt sich sagen, dass von den 4,14 Mio. ausgebrachten Direktanmeldungen lediglich 35,2% voll ertragswirksam sind. Die übrigen 64,8% werden nicht ertragswirksam, da beispielsweise ein Abmelde- oder Befreiungsgrund vorliegt.
Durch das Instrument der Direktanmeldungen beteiligen sich alle beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger am Finanzierungssystem. Das ist im Interesse der zahlenden Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Schritt für mehr Beitragsgerechtigkeit.
Quelle: Fragen und Antworten zum Geschäftsbericht 2014 > http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_geschaeftsbericht_2014/index_ger.html
abgerufen am 04.11.2015 gegen 10:00 CET
Gut. Essenz:
a) Nach den derzeitigen Erfahrungen und Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass rund 1 Mio. Wohnungen ungerechtfertigter Weise erfasst sind und wieder abgemeldet werden müssen.
b) Mit Stand 31.12.2014 lässt sich sagen, dass von den 4,14 Mio. ausgebrachten Direktanmeldungen lediglich 35,2% voll ertragswirksam sind.
Die übrigen 64,8% werden nicht ertragswirksam, da beispielsweise ein Abmelde- oder Befreiungsgrund vorliegt.
Ja was jetzt?
Ein bisschen nachrechnen kann ja nicht schaden:
c) 64,8% von 4,14 Mio sind 2.682.720 "fahrlässig" ausgebrachte Direktanmeldungen.
Wenn man davon - mit ganz viel gutem Willen - noch 182.720 abzieht verbleiben 2.500.000 - in Worten: Zweieinhalb Millionen - FAHRLÄSSIGKEITEN !?
Gruß
Kurt
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So umfangreich braucht man eigentlich nicht rechnen.
Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben.
Nur ein Gehirnamputierter geht davon aus, daß Ehepartner unter einer Adresse zwei Wohnungen haben. Warum dürfen Gehirnamputierte Verwaltungsakte erlassen? Einfach nach Lust und Liebe? Und warum ist es der Staatsanwaltschaft egal?
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Zitat
Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben.
Die gehen von getrennten Schlafzimmern aus! ;) Das ist auch eine Wohneinheit, die zum wohnen und schlafen geeignet ist! ;D Vom fersehen gehen die ja nicht mehr aus! ;)
Ohmanoman gernicht so blöd, oder? 8)
Na und, wie kriegen die das raus? Na? Google verkauft doch Rauchwarnmelder und Wärmezähler, die über Funk geprüft bzw abgelesen werden.
::) Wenn man da mal Glück hat, kann man sich bei YouTube sehen, wie man beim schmusen gefilmt wurde :o ;D. Die Wanzen vom Geheimdienst waren früher viel, viel kleiner 8)!
Sorry, es muss auch mal Spaß dabei sein, sonst halte ich das nicht mehr aus!! :-[ :laugh:
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"Dieser sogenannte einmalige Meldedatenabgleich stellt sicher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Ziel war es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wurde und auf diese Weise Beitragsgerechtigkeit zu schaffen."
Warum wurde ich dann für ein bereits bestehendes Zwangskonto - und bis dato brav gezahltes - nochmal neu zwangsangemeldet????
Unter der gleichen Adresse???
Einfamilienhaus???
Das ist doch alles erstunken und erlogen - auf diese Weise an mehr Geld zu kommen, notfalls auch mit Ventilwächter!
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Warum wurde ich dann für ein bereits bestehendes Zwangskonto - und bis dato brav gezahltes - nochmal neu zwangsangemeldet????
Unter der gleichen Adresse???
Einfamilienhaus???
Hat mir der Erste Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft so erklärt:
Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben. Soweit diese Annahme unzutreffend sein sollte, unterliegt die Rundfunkanstalt einem Irrtum. Soweit der Irrtum -Ihrer Meinung nach- im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens durch Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalt hätte vermieden werden können, begründet dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, rechtfertigt aber nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Zusammenhang aber nicht unter Strafe gestellt.
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In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber scheinbar um einen Bestandteil eines Verwaltungsakts von dem er noch gar keine Kenntnis erlangt hat. Abgesehen davon, dass es gemäß RBStV keine Rechtsgrundlage für eine Direktanmeldung gibt, macht der BS durch sein falsches Vorgehen den Verwaltungsakt an sich fehlerhaft und damit nichtig (siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104991.html#msg104991).
< Danke Shuzi!
Ist eigentlich bekannt, ob in einer Klage gegen eine LRA eben diese als Direktanmeldung titulierte Zwangsanmeldung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16160.msg107262.html#msg107262 < Danke Kurt!) durch die Firma BS ARD ZDF DRadio Köln ohne rechtliche Befugnis (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107747.html#msg107747 < Danke Knax!) auf Anordnung der IntendantInnen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107920.html#msg107920 < Danke marga) mit "blauäugiger" Unterstützung der Meldebehörden (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg107836.html#msg107836 < Danke LeckGEZ und pinguin und Viktor7 und PersonX u.v.a.!) thematisiert wurde?
Danke Euch allen Mod.s und allen WiderständlerInnen! (32 von 100 sind geschafft ... http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ )
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
MMichael (... es gibt kein richtiges Leben im falschen ...)
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Hier ein "alter" Fund - datierend aus 2012:
Hermann Eicher, Justiziar des Südwestrundfunks, hat der Nachrichtenagentur dapd erklärt...
Grundsätzlich sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter Paragraf 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 festgelegt, dass es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten liege, ob sie beim Vermieter oder Eigentümer Auskunft über die Mieter* verlangen. ARD, ZDF und Deutschlandradio würden diese Möglichkeit nicht wahrnehmen, auch wenn es das Gesetz erlaube, so Eicher. Vielmehr setzten die Rundfunkanstalten darauf, dass die Bürger von sich aus ihrer Anmelde- und Beitragspflicht nachkommen.
Quelle: http://www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-neue-gez-wird-schwarzseher-nicht-rueckwirkend-verfolgen-1210-95375.html
Datum: 29.10.2012, 15:04 - abgerufen am 08.11.2015 gegen 17:50 CET
* das hat der nette Herr Eicher schon falsch dargelegt: es geht in §9 Absatz 1 Satz 2 nicht um Auskunftsverlangen über "Mieter" - es geht klipp und klar darum das der EIGENTÜMER Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen hat. Das kann dann entweder ein Mieter sein oder der Haus/Wohnungseigentümer selbst.
Ah ja. Dann nehmen ARD, ZDF und Deutschlandradio etwas vor was weder in einem Gesetz noch einer Satzung geregelt/erlaubt ist: eine "Direktanmeldung".
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
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Hier ist ein Punkt. In welchem Gesetz ist geregelt, dass Eigentümer oder Verwalter persönliche Daten seiner Mieter verpflichtet, weiterzuleiten?
Zudem Eigentümer oder Verwalter selbst keine Beiträge zahlt.
Die Weiterleitung ist somit rechtswidrig und der Mieter kann seinen Vermieter anzeigen.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
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@boykott2015:
Hier ist ein Punkt. In welchem Gesetz ist geregelt, dass Eigentümer oder Verwalter persönliche Daten seiner Mieter verpflichtet, weiterzuleiten?
Zudem Eigentümer oder Verwalter selbst keine Beiträge zahlt.
Die Weiterleitung ist somit rechtswidrig und der Mieter kann seinen Vermieter anzeigen.
Der grundsätzlich ab 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist jeweils als Landesgesetz erlassen worden.
Bitte nichts aus dem Zusammenhang reissen - denn im §9 geht es ja noch weiter:
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Gruß
Kurt
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Zu Satzungen. Zwar wurden die Einzelheiten geregelt, aber die Beitragssatzung gilt nicht für Eigentümer oder Verwalter.
Beitragssatzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
Der grundsätzlich ab 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist jeweils als Landesgesetz erlassen worden.
Landesgesetz hin oder her, aber man hat z.B. im WDR-Gesetz (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044) eindeutig festgelegt:
§ 1 (Fn 4) Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).
Wäre es so eindeutig: Landesgesetz und fertig. Hätte man das nicht erwähnen müssen.
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@boykott2015: DER ist gut. Bedeutet man regelt in §9 Dinge die nach §1 ausgeschlossen bzw. nicht benannt sind.
Gruß
Kurt
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Fall von einem Bekannten:
Briefkasten an einem Holzlager war Meldeadresse. Keine Auskunft, Bescheid kam (kein Widerspruch), GerichtsvollzieherIn kam.
Ein Anruf vom Anwalt bei der Gerichtsvollzieherin und ein Brief an die BS hat erstmal Ruhe gebracht, genaueres weis ich nicht. GV hat gesagt er hat auch keine Lust Inkasso zu spielen für BS. Es gibt wirklich keine Wohnung dort und nichts was man dafür halten könnte. Das war in Bayern.
In Sachsen-Anhalt kommt jetzt der gleiche SV dran... zieht sich jetzt seit 2 Jahren hin. Das kostet Nerven.
Gut dass es dieses Forum gibt, da merkt man dass man nicht ganz alleine dasteht und lernt wie diese Maschinerie funtioniert.
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So umfangreich braucht man eigentlich nicht rechnen.
Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben.
Nur ein Gehirnamputierter geht davon aus, daß Ehepartner unter einer Adresse zwei Wohnungen haben. Warum dürfen Gehirnamputierte Verwaltungsakte erlassen? Einfach nach Lust und Liebe? Und warum ist es der Staatsanwaltschaft egal?
Womit wieder gezeigt ist, das zuviel Fernsehen dumm macht.
Daher: Geraete abschaffen, und auch keine Rundfunkgebuehren zahlen, denn eine Wohnung kann ja keinen Rundfunk empfangen...
Oh..... :(
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Nur nebenan angemerkt, was dieser "Spaß" der Direktanmeldung so kostet:
Im 20. Bericht der KEF heisst es auf Seite 322 (Tz. 604), der "Beitragsservice" habe einen Mehraufwand angemeldet, der unter anderem mit der erhöhten Arbeit der Direktanmeldungen begründet wird:
Mehraufwand für die Direktanmeldung von 20,9 Mio. €.
Dieser Mehraufwand war in der Anmeldung zum 19. Bericht noch nicht enthalten.
http://www.kef-online.de/inhalte/bericht20/20_KEF-Bericht.pdf
So verursacht dieser bürokratische Wahnsinn, die gesamte Bevölkerung zu erfassen, auch noch erhöhten Finanzbedarf
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So verursacht dieser bürokratische Wahnsinn, die gesamte Bevölkerung zu erfassen, auch noch erhöhten Finanzbedarf
Dabei muss immer beachtet werden:
Das ist eine geplante Verwaltungsvereinfachung.
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Eine Bekannte hatte neulich, vier Wochen nach der Wohnsitzanmeldung, Post vom Beitragsservice. Wobei in dem Schreiben wohl irgendwas davon stand, dass sie den neuen Wohnsitz vom Einwohnermeldeamt oder der Deutschen Post erfahren hätten... die Frage die sich mir dabei stellt ist, gibt es neben dem einmaligen Meldedatenabgleich noch eine andere Rechtsgrundlage, aufgrund dessen er regelmäßig Meldedaten abfragen kann? Im konkreten Fall scheint es sich ja eher um eingekaufte Daten vom Amt oder der Post (Nachsendeantrag) zu handeln, und dem könnte man ja bei der Anmeldung widersprechen.
Folgende fiktive Konstellation drängt sich mir dabei auf:
Person A wohnt mit dem Stichtag 1.1.13 in der Wohnung W, und wird in Folge des einmaligen Meldedatenabgleichs zwangsangemeldet. Person A zahlt nicht, und zieht meinetwegen drei Jahre später um. Zum Auszug von Person A, zieht Person B in die Wohnung W. Person B ist GEZ-unbekannt, hat kein Beitragskonto, meldet sich ordnungsgemäß an, widerspricht aber bei der Anmeldung der Weitergabe seiner Daten und hat auch keinen Nachsendeantrag, o. ä.
Bekommt Person B trotzdem Post vom Beitragsservice?
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Person B ist GEZ-unbekannt, hat kein Beitragskonto, meldet sich ordnungsgemäß an, widerspricht aber bei der Anmeldung der Weitergabe seiner Daten und hat auch keinen Nachsendeantrag, o. ä.
Bekommt Person B trotzdem Post vom Beitragsservice?
Das Thema könnte für dich interessant sein:
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.180.html
Dabei beachten, dass es eine Übermittlungssperre (Antrag ausfüllen, keine Begründung erforderlich) und Auskunftssperre gibt.
Für eine Auskunftssperre muss Person B triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung der Angaben durch die Gemeinde die von B angeführte Gefahr bestätigt hat.
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Moin.
Gerade gefunden:
Fragen und Antworten zum Geschäftsbericht 2014
(...)
Wie viele Wohnungen wurden im Jahr 2014 neu zum Rundfunkbeitrag angemeldet?
(...)
In der Summe sind jedoch auch viele Wohnungen enthalten, die über Direktanmeldungen neu in den Bestand aufgenommen wurden. (...) Nach den derzeitigen Erfahrungen und Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass rund 1 Mio. Wohnungen ungerechtfertigter Weise erfasst sind und wieder abgemeldet werden müssen.
Man beachte, dass lt. deren Aussage "Wohnungen" angemeldet wurden... :o
Frei 8)
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Man beachte, dass lt. deren Aussage "Wohnungen" angemeldet wurden... :o
Eine Wohnung kann sich ja auch nicht wehren ist aber unverletzlich.
Art. 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Zahlen kann eine Wohnung auch nicht, aber dafür werden die vermuteten Innehabenden herangezogen, nachdem ihre personenbezogenen Daten illegaler Weise abgegriffen bzw. übermittelt wurden.
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Hallo Zusammen,
hat den nun einer von euren fiktiven Bekannten mal die Klage beim Verwaltungsgericht gegen eine Zwangsanmeldung eingereicht?
Falls ja, was kam dabei heraus?
Danke und Grüße... 8)
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Guckst du hier:
Neue Formulierung der LRA im Widerspruchsbescheid? Klagerelevant?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19198.msg124623.html#msg124623
oder hier:
http://testplatz.bplaced.net/klage/006_Klagebegruendung_anon.pdf (Punkt 1.3.4)
Herausgekommen ist noch nichts - Verfahren läuft noch.
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Hallo volkuhl,
danke für die Schnelle Antwort. Das Hilft enorm weiter.
Da wird wohl noch eine Klage dazukommen. :police:
Ich drücke die Daumen.
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Z hat den Umstand, daß dem Festsetzungsbescheid kein ordentlicher Verwaltungsakt, der seine Rolle als Beitragsschuldner definiert vorausging als Argument für die Zurückweisung des Bescheides wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes benutzt, wegen der bekannten Umstände des üblichen Ablaufs jedoch die Formulierung "hilfsweise wird deshalb Widerspruch eingelegt" zusätzlich benutzt.
Das Gericht sollte später in der Lage sein darüber zu urteilen, wobei ich bei einem Richter erwarte, daß er bei Formalkram eher pingeliger ist.
Auch in späteren Instanzen kann sich ein Gericht eigentlich nicht über formale Anforderungen hinwegsetzen, ohne daß es Rechtsbeugung wäre.
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Seh ich genau so... Aber zum Thema Rechtsbeugung haben ich schon Pferde kotzen sehen. Gerade zu unserem Lieblingsthema.
Edit "Bürger":
Bitte nicht in einen Chat abdriften, sondern bitte konzentriert am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
Direktanmeldung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Jahresbericht Beitragsservice 2016:
76,5% der zur Anmeldung Angeschriebenen pfiffen 2016 auf den Selbstanmeldemasochismus. Davon gaben ca. 17,5% aktiv falsche Daten an. Der Rest antwortete einfach nicht.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf Seite 21
Dafür wurden 5,1 Mill Briefe verschickt. - 3,9 Millionen ohne oder ohne verwertbare Rückmeldung, davon mussten 700 000 trotzdem bearbeitet werden. Der Rest landete bei den "Schuldnern" unbearbeitet im Altpapier!
Direktanmeldung erfolgt nur bei keiner oder keiner "zielführende" Rückmeldung
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5,1 Mio Schreiben führten zu 1,7 Mio weiteren Beitragszahlern. Wenn im Massenbetrieb jeder versandte Brief z. B. 1 € kostet (Papier, Druck, Briefmarke, Logistik), dann sind das 5,1 Mio € Kosten. Bei gleichmäßiger Verteilung über das Jahr werden je neuem Zwangszahler im Mittel 50% des sogn. Jahresbeitrags eingenommen. Dem Einsatz von 3 € (im Mittel führen 3 Briefe zu einem neuen Zahler) stehen dann 105 € Einnahme gegenüber, das 35-fache der Kosten. - Beim Roulette gibt es das nur gegen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für den Totalverlust des Einsatzes. - Macht in Summe 178,5 Mio € bzw. 173,4 Mio € Ertrag im ersten Jahr. Selbst wenn man nun je Brief mit 5-10 € rechnet, ggf. durch Einschluss weitere Tätigkeiten bzw. der Nachbearbeitung und um auf die obigen 20 Mio Zusatzausgaben zu kommen, so bleibt ein ansehnlicher Betrag nach. Da der Zahler jahrelang zahlen muss, kommt der BS mit der Aktion also sehr gut zurecht, und in den Folgejahren bringt jeder ermittelte Zahler jeweils 210 € in die Kasse.
M. Boettcher
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Mit dem letzten Jahresbericht 2016 können wir nun auf mindestens 6,2 Million Direktanmeldung zurückblicken, die es seit der Einführung dieses nicht legitimierten Gesetzes im Jahre 2014 gab (vgl. Jahresberichte 2014 bis 2016).
Belege für diese Behauptung:
2014: 3,5 Millionen Direktanmeldungen (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 17)
2015: 1,4 Millionen Direktanmeldungen (vgl. Beitragsservice Jahresbericht 2015, S. 22)
2016: 1,3 Millionen Direktanmeldungen (vgl. Beitragsservice Jahresbericht 2016, S. 21)
Die Zahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 des Beitragsservice liegen noch nicht vor, da es hierzu noch keinen Bericht gibt. Es handelte sich bei der Direktanmeldung immer noch um kein legitimiertes Gesetz, da diese Reglung nach eigenen Angaben des Beitragsservice auf kein Gesetz beruht, sondern lediglich eine Maßnahme ist, die die Intendantinnen und Intendanten Ende 2013 rückwirkend zum 1.1.2013 beschlossenen haben (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46). Dieses Eigengesetz umschreibt der Beitragsservices in seinem Bericht wie folgt: Eine Direktanmeldung ist vorzunehmen, wenn „die angeschriebenen Personen nicht oder nicht sachverhaltsklärend auf die vorangegangenen Klärungsschreiben reagiert haben“ (ebda., S.17). Ein Rechtsmittel gab es gegen diesen Vorgang natürlich nicht, da es sich bei dem Intendantenbeschluss, um kein offizielles Gesetz handelt, das in einem Parlament erörtert wurde oder in einem Ausschuss des Parlamentes besprochen wurde. Dies ist natürlich eine sehr praktische Situation für den Beitragsservice, da es in einer solchen Situation dann auch keine Klagen oder anderen Rechtsmittel geben kann, die es den Bürger ermöglicht hätte, ihren berechtigten Protest gegen einen solchen Akt vor einer anderen Stelle als den Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten vortragen zu können.
Der Beitragsservice erklärt in einem späterem Bericht selbst, dass die Direktanmeldungen für den enormen Anstieg der Vollstreckungsmaßnahmen verantwortlich sind (vgl. BS Jahresbericht 2015, S. 33). Daher dürfte es unstrittig sein, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Zwangsanmeldungen und den erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen besteht, die sich im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2015 mehr als verdoppelt haben (vgl. ebda, S. 25), nämlich von 697.703 im Jahre 2012 auf 1,4 Millionen Vollstreckungsverfahren im Jahre 2015 (vgl. ebda.).
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Wie lange wollen Gerichte und Landesregierungen diesen gesetzlosen Zustand eigentlich noch ignorieren?
Dieses Unrecht, im wahrsten Sinne des Wortes, wird nämlich bis heute einfach ignoriert, wenn man Gerichte und Landesregierung auf das Thema Direktanmeldung verweist.
Warum ist das eigentlich so? Was ist da los?
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Warum ist das eigentlich so? Was ist da los?
Vermutung: Die Zwangsanmeldungen erfolgen durch eine Maschine ohne einen "Ermessen ausübenden Verwaltungsangestellten". Für dieses Verfahren fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Würde ein VG diesen Umstand näher betrachten und bewerten, wäre der Zwangsbeitrag obsolet.
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Würde ein VG diesen Umstand näher betrachten und bewerten, wäre der Zwangsbeitrag obsolet.
Da wäre ich nicht so sicher. Die VG habe sich in den letzten Jahren als reine Erfüllungsgehilfen der Wünsche und Maßnahmen der ÖR-Rundfunkanstalten positioniert. Sie würden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch diesen Ablauf durchwinken.
M. Boettcher
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Sie würden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch diesen Ablauf durchwinken.
...und weil sie das nicht argumentativ verpackt bekommen, ignorieren sie es geflissentlich, statt sich auf das dünne Eis zu begeben.
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Sie würden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch diesen Ablauf durchwinken.
...und weil sie das nicht argumentativ verpackt bekommen, ignorieren sie es geflissentlich, statt sich auf das dünne Eis zu begeben.
Daher sollte man immer in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nach der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme (Direktanmeldung) fragen bzw. darauf bestehen dass diese zu benennen ist, denn wenn es keine geben sollte, ist sie rechtswidrig. Da eine Direktanmeldung nicht als separater oder vorgreiflicher Verwaltungsakt erfolgt, gegen den der Betroffene Rechtsmittel einlegen kann, könnte diese Maßnahme als Bestandteil darauf folgender (angreifbarer) Verwaltungsakte (in der Regel Feststellungsbescheide), bewertet werden.
U. a. ist nach § 44 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Eine fiktive Person S könnte daher die Ansicht vertreten, dass ein rechtswidriger Bestandteil eines Verwaltungsakts zu dessen Nichtigkeit führen müsste.
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@Shuzi: da sei besser nicht zu sicher. Siehe:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg165465.html#msg165465
Die Festsetzungsbescheide enthielten jeweils auch Leistungsgebote i. S. d. § 254 Abs. 1 AO. Gegenstand der Festsetzungen (wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert) und der Leistungsgebote waren auch die mitvollstreckten Säumniszuschläge; auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden."
M. Boettcher
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Zur Anwendung der Abgabenordnung siehe:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf)
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht
der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden
verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
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Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Gemäß EuGH C-337/06 zum dt. ÖRR sind die Rundfunkgebühren aus staatlichen Mitteln geleistet. Es ist nur anzunehmen, daß der EuGH den Rundfunkbeitrag genauso einschätzt, weil sich an der inhaltlichen Konstruktion nicht wirklich viel geändert hat.
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Gemäß EuGH C-337/06 zum dt. ÖRR sind die Rundfunkgebühren aus staatlichen Mitteln geleistet. Es ist nur anzunehmen, daß der EuGH den Rundfunkbeitrag genauso einschätzt, weil sich an der inhaltlichen Konstruktion nicht wirklich viel geändert hat.
Ich denke, das kann nicht sein! Steuern werden durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Findet sich eine Ausnahmebegründung für die Verwaltung der Wohnraumsteuer für die Sonderbehörde BeitragXervus?
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Steuern werden durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
Bundesministerium der Finanzen hat schon geantwortet:
"Steuereinnahmen umfassen ... auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag".
In europäischer Statistik: Rundfunkbeitrag ist als Steuer klassifiziert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25676.msg164959.html#msg164959
Im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachung erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich im April den Bericht „Deutsches Stabilitätsprogramm“ und im Oktober den Bericht „Haushaltsplanung Deutschland“. [...] Die in diesen Berichten enthaltenen Daten in Bezug auf die Steuereinnahmen umfassen somit auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag.
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Ich denke, das kann nicht sein!
Doch; denn das europäische Recht orientiert sich nicht am nationalen Recht, weil sich das nationale am europäischen zu orientieren hat.
Wenn das Land dem EU-Recht nicht Folge leistet, obwohl es dieses aus Gründen der Loyalität zu Bund und EU müsste, trägt auch das Land die Folgen seiner Illoyalität.
Das Recht zur Gesetzgebung im EU-Binnenmarkt hat alleine die EU.
Folglich ist innerhalb der EU alles eine Steuer, bzw. "aus staatlichen Mitteln geleistet", wenn der Staat dem Bürger ohne Zutun des Bürgers eine Zahlung zur Leistung aufdrückt.
Es hat im EU-Recht genau 2 Formen, die eine Zahlungspflicht auslösen, (mal von Bußgeldern und Co. abgesehen):
- die Steuer;
- die Zahlung auf Basis eines privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger;
Auch hier sei wiederholt; der EuGH untersucht/beurteilt die Wirkung einer Maßnahme oder Regel.
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Es besteht vermutlich Einigkeit dahingehend, dass die Direktanmeldung nicht im RBStV geregelt ist und letztlich allenfalls auf den Satzungen der LRA beruht. Diese Satzungen stellen selbstverständlich kein Gesetz dar. Allerdings haben die Gesetzgeber nicht nur das Satzungsrecht mit Bezug zum "Rundfunkbeitrag" geregelt, sondern auch, dass diese sich auf die Anzeige- und Leistungspflichten, Kontrollen etc. erstreckt. Da diese Satzung einer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf, würden solche Genehmigungen quasi die Satzung dem Rang nach wohl als Verordnung etablieren. Fragt sich, wo, wann und von wem die Satzungen de facto genehmigt wurden. Dann wären die Direktanmeldungen ggf. doch in Ordnung?
Zudem bestehen ggf. Zweifel darüber, wer von der jeweiligen Satzung erfasst wird. So kann man z. B. argumentieren, dass eine Satzung sich nur auf potentielle Nutzer des ÖRR beziehen kann, wozu m. E. ein Empfangsgerät zwingend erforderlich ist. Bin ich ggf. von der Satzung überhaupt betroffen? Von der meines Sportvereins ist der NDR ja auch nicht berührt? Oder ist das zu einfach gedacht?
Auch enthält der RBStV eine unscharfe Formulierung bezüglich des Rahmens der Satzung in Art. 9, 2 (6): in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen. Stellt sich die Frage nach der Normenklarheit des RBStV. Und wenn der dieser Anforderung nicht entspricht, ob die Satzung nicht unabhängig von einer möglicher Weise erteilten Genehmigung ungültig ist.
M. Boettcher
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Bundesministerium der Finanzen hat schon geantwortet: "Steuereinnahmen umfassen ... auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag".
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25676.msg164959.html#msg164959
Im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachung erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich im April den Bericht „Deutsches Stabilitätsprogramm“ und im Oktober den Bericht „Haushaltsplanung Deutschland“. [...] Die in diesen Berichten enthaltenen Daten in Bezug auf die Steuereinnahmen umfassen somit auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag.
Das Umfassen mag zutreffend sein, jedoch bedeutet Verwaltung etwas ganz Anderes.
Verwaltung:
Administration, Aufsicht, Betreuung, Kontrolle, Oberaufsicht; (bildungssprachlich) Regie; (Amtssprache, besonders österreichische Amtssprache) Gestion
Administration, [Verwaltungs]behörde
Verwaltungsbau, Verwaltungsgebäude
[Beamten]apparat, Bürokratie, Organisation, System, Überbau, Verwaltungsapparat, Verwaltungsorgan; (Wirtschaft) Overhead; (abwertend) Wasserkopf
Umfassen:
die Arme schlingen um, umarmen, umgreifen, umklammern, umschließen, umschlingen; (gehoben) umfangen
begrenzen, einfassen, eingrenzen, einsäumen, rahmen, säumen, umbauen, umgeben, umgrenzen, umrahmen, umranden, umschließen; (veraltet) besäumen
belagern, einkreisen, einschließen, einzingeln, umgeben, umringen, umschließen, umstellen, umzingeln; (besonders Militär) einkesseln
beinhalten, bergen, bestehen, einschließen, enthalten, haben, in sich tragen, umgreifen, umschließen, zum Inhalt haben, sich zusammensetzen; (gehoben) einbegreifen, innewohnen
Rundfunkbeiträge werden nicht durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
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@Shuzi: da sei besser nicht zu sicher. Siehe:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg165465.html#msg165465
[...]
Nun ja, angesichts der äusserst zweifelhaften Rechtsprechung in Bezug auf die Rundfunkabgabe, kann man sich keinesfalls sicher sein. Aber man kann zumindest eine eigene Rechtsauffassung haben. Und wie bereits dargelegt, bin ich der Auffassung, das eine rechtlich relevante Maßnahme der es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, als rechtswidrig betrachtet werden könnte. Denn die Direktanmeldung ist weder im Sondergesetzt RBStV noch in der Satzung einer LRA (die ggf. keinerlei Rechtswirkung auf Nichtnutzer derselbigen entfalten) noch sonst irgendwo geregelt bzw. definiert.
Ferner bezieht sich o.g. Zitat offenbar auf ein Urteil eines Finanzgerichts. Meine Argumentation hingegen bezog auf den Angriff von Verwaltungsakten vor einem VG hinsichtlich einer möglichen Nichtigkeit aufgrund eines offensichtlich besonders schweren Fehlers, und zwar der mit dem Verwaltungsakt verbundenen, möglicherweise rechtswidrigen Direktanmeldung.
Vermutlich ist die Direktanmeldung als Ersatzmaßnahme für § 12 RBStV ...
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
... erfunden worden, weil die Verfolgung der o.g. Ordnungswidrigkeit sehr wahrscheinlich ins Leere laufen würde, da der Betroffene weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Dies widerum ist der mangelnden Normenklarheit des RBStV geschuldet, in dem gemäß § 8 Abs. 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung) ist. Da jedoch die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt dort nicht geregelt wird, ist eine Anmeldung gemäß §8 Abs. 1 RBStV schlicht unmöglich. Die fehlende Definition der Zuständigkeit macht es ebenfalls unmöglich die entsprechende Satzung zu ermitteln um ggf. weitere Informationen zu erlangen.
Es ist zu bezweifeln, dass die Erfindung der Direktanmeldung auf legitime Weise erfolgte, denn dazu hätte es der Gesetzgebungskompetenz der Erfinder bedurft. Nicht jeder darf einfach mal so eben an Gesetzen herumfummeln.
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Moin.
Daher sollte man immer in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nach der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme (Direktanmeldung) fragen bzw. darauf bestehen dass diese zu benennen ist, denn wenn es keine geben sollte, ist sie rechtswidrig.
Eine fiktive Person F könnte das etwa so formuliert haben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160913.html#msg160913 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160913.html#msg160913)
...wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 1X.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 0X.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Frei 8)
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Nun ja, angesichts der äusserst zweifelhaften Rechtsprechung in Bezug auf die Rundfunkabgabe, kann man sich keinesfalls sicher sein.
Aber man kann zumindest eine eigene Rechtsauffassung haben. Und wie bereits dargelegt, bin ich der Auffassung, das eine rechtlich relevante Maßnahme der es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, als rechtswidrig betrachtet werden könnte.
Denn die Direktanmeldung ist weder im Sondergesetzt RBStV noch in der Satzung einer LRA (die ggf. keinerlei Rechtswirkung auf Nichtnutzer derselbigen entfalten) noch sonst irgendwo geregelt bzw. definiert.
Nicht KÖNNTE, sondern diese administrativen Polizeimaßnahmen mit der Zwangsanmeldung sind absurd nur einmal.
Und wer macht das ? doch nicht etwa der BS ?
Gewalt ausüben darf nur der Staat und die staatlichen Verwaltungen.
Rundfunk als öff.-rech. hat aber nur die Selbstverwaltung zugesprochen bekommen.
Siehe:
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/0/0d/Verwaltung_und_Legitimation.png/700px-Verwaltung_und_Legitimation.png
Es gibt die unmittelbare Staatsverwaltung: schwarz,
Es gibt die mittelbare Staatsverwaltung : blau,
Es gibt die öff.-rech. Selbstverwaltung : grün,, vom Staat abgekoppelt. , Eine Art Sonderform.
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wir von Kundenbetreuung gesprochen.
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Der Nutzer/ Teilnehmer ist der Kunde.
Ein Kunde bekundet seinen Willen, ein Angebot zu nutzen.
Daraus ergibt sich dann durch seine Anmeldung der Nutzungsvertrag.
Wird der Kunde gar nicht mehr gefragt und er wird zwangsangemeldet, dann ist er eben nicht mehr Kunde sondern ein sog. ZWANGSMITGLIED.
Denn Zwangskunden gibt es nicht, da die Willensbekundung fehlt!
Eine Körperschaft hat Mitglieder.
Was ist passiert? Man hat aus der Anstalt widerrechtlich eine Körperschaft gemacht.
Das ist aber nicht zulässig, denn es hat ja immer noch eine Anstalt zu sein.
Das ist schlichtweg: rechtswidrig und damit verfassungswidrig.
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Hallo @gerechte Lösung, habe eine kleine Anmerkung zu folgendem Einzelpunkt...
......
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wir von Kundenbetreuung gesprochen.
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Der Nutzer/ Teilnehmer ist der Kunde.
Ein Kunde bekundet seinen Willen, ein Angebot zu nutzen.
...
Wird der Kunde gar nicht mehr gefragt und er wird zwangsangemeldet, dann ist er eben nicht mehr Kunde sondern ein sog. ZWANGSMITGLIED.
Denn Zwangskunden gibt es nicht, da die Willensbekundung fehlt!
...
...worauf sich auch schon andere Foristen bezogen hatten, nämlich was die Führung der Zwangsbezahler in der sogenannten Verwaltungsvereinbarung "Beitrags"-Einzug als "Kunden" anlangt.
Bei aller denkbaren und plausiblen Erwägbarkeit der Verhältnisse hinsichtlich ihrer vermutlichen Rechtswidrigkeit auch im obigen Zusammenhang gibt aus Sicht des fiktiven Besuchers die eigentliche Begriffswahl "Kunde" nicht viel her im Hinblick auf expressiv verbis & unmittelbar daraus ableitbare Folgerungen obiger Art.
Der Begriff "Kunde" entstammt mn. Erinnerung nach einfach dem "Neuen Steuerungsmodell" der öffentlichen Verwaltung (Einführung späte 1990er Jahre) wo wohl unter anderem auch das Ziel verfolgt wurde, der öff. Verwaltung schlicht einen "zeitgemässeren" Anstrich zu verpassen - "Kunde" klingt einfach besser als Untertan, und manche/r fällt tatsächlich darauf rein. Seit der Einführung besagten Neuen Steuerungsmodells werden dem Vernehmen nach ja selbst unsere - mit wohlgemerkt freundlichem Verlaub - Hartzies beim Amt als "Kunden" geführt, und es ist gar nicht so unwahrscheinlich bzw. würde es den fiktiven Besucher überhaupt nicht wundern, wenn mittlerweile selbst Knastinsassen als "Kunden" der Justizverwaltung geführt würden.
Das haben sich die ÖRR-Fuzzies und deren subalterne HiWis beim sogenannten "Beitragsservice" (die ja bekanntlich gerne richtig Verwaltung spielen möchten) einfach abgeguckt.
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Seit der Einführung besagten Neuen Steuerungsmodells werden dem Vernehmen nach ja selbst unsere - mit wohlgemerkt freundlichem Verlaub - Hartzies beim Amt als "Kunden" geführt,
Bitte berücksichtige, daß niemand verpflichtet ist, sich dort zu melden; Du wirst nicht dazu gezwungen. Die Meldepflicht in diesen Fällen besteht nur dann, wenn Du staatliche Leistungen unterstützend erhalten möchtest.
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Seit der Einführung besagten Neuen Steuerungsmodells werden dem Vernehmen nach ja selbst unsere - mit wohlgemerkt freundlichem Verlaub - Hartzies beim Amt als "Kunden" geführt, und es ist gar nicht so unwahrscheinlich bzw. würde es den fiktiven Besucher überhaupt nicht wundern,
wenn mittlerweile selbst Knastinsassen als "Kunden" der Justizverwaltung geführt würden.
Es ist der freie Wille der sog. 'Hartzies' , sich beim Amt zu melden. Die werden dazu nicht unmittelbar gezwungen, indirekt natürlich schon.
Wer genug Reserven hat, braucht sich nicht zu melden. Also keine Zwangsanmeldung. Kein Mitglied.
Bei den anderen fehlt die Freiwilligkeit, die Bekundung, zumindest in den allermeisten Fällen.
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Lieber @pinguin & gerechte Lösung, natürlich habt Ihr mit Eurem Einwand voll & ganz Recht. Mir war es aber im akt. Zusammenhang auch nur darum gegangen, kurz den vmtl. Entstehungshintergrund dieser schrägen Begriffswahl (& damit den Untertanen unserer Tage zum "Kunden" zu erklären) zu illustrieren - in dem Sinne zum einen, dass heutzutage praktisch jede Behörde, die unmittelbaren Umgang mit dem Untertanen pflegt, sich des "Kunden" bedient [& damit diesem die Illusion vermittelt, er hätte was zu melden (schliesslich ist doch der "Kunde" König :->)].
Zum anderen insofern, als es vmtl. schwierig werden dürfte - bei manchem Posting der lt. Tage in dem Zusammenhang konnte man anflugsweise den Eindruck in der Richtung gewinnen - den ÖRR-Fuzzies bzw. deren HiWis vom Etablissement in Köln damit so etwas wie ein neues (vorsätzliches) Vergehen vorwerfen und diesen Herrschaften schon daraus (oder aus einer als verräterisch angesehenen falschen begrifflichen Benennung) quasi als "Beweis" einen neuerlichen oder weiteren Strick drehen zu können, der über die analytisch gewiss nachvollzieharen Aussagen hinaus geeignet wäre, darauf basierenden Angriffen gegen den "Rundfunkbeitrag" noch zusätzliche Schlagkraft zu verleihen.
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... , dass heutzutage praktisch jede Behörde, die unmittelbaren Umgang mit dem Untertanen pflegt, sich des "Kunden" bedient [& damit diesem die Illusion vermittelt, er hätte was zu melden (schliesslich ist doch der "Kunde" König :->)].
Immer noch Bürger und sozusagen (Zwangs-)Mitglied eines Ortes/ Region.
Z.B. : Bundesbürger,
Z.B. : Bürger Lars-Dietrich,
Man ist nicht Untertan, sondern man wird verwaltet von der Staatsverwaltung.
Der Rundfunk verwaltet keine Bürger, sondern nimmt gern die (Zwangs-)Anmeldung des Bürgers entgegen und führt ihn ganz regulär als Kunde.
Bei der Direktanmeldung müsste dieser Kunde eben als Mitglied geführt werden, da seine Willensbekundung fehlt.
Man hätte dann Kunden und Mitglieder?? ?? Geht nicht.
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Seit dem Jahresbericht 2017 nennt der Beitragsservice die gesetzlich ungeregelte Zwangsanmeldung nicht mehr Direktanmeldung, sondern automatische Anmeldung (vgl. ebda. S.17).
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf
Im (obigen) Beitrag https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass über diesen gesetzlosen Zustand im Zeitraum 2014 bis 2016 bereits 6,2 Millionen Anmeldungen vorgenommen wurden.
Mit den 1,2 Millionen Direktanmeldung im Jahre 2017 kommen wir damit auf
7,4 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0
Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0
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[...] 1,2 Millionen Direktanmeldung im Jahre 2017 [...]
Man beachte vor allem den Anteil der Leute, die freiwillig bzw. aus eigenen Stücken eine Meldung machen.
Die viel beschworene "breite Akzeptanz" sieht wohl etwas anders aus.
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[...] 1,2 Millionen Direktanmeldung im Jahre 2017 [...]
..... Die viel beschworene "breite Akzeptanz" sieht wohl etwas anders aus.
Ja, lt. Geschäftsbericht 2017 soll es nur 0,4 Millionen freiwillige Anmeldungen (Akzeptanz) gegeben haben.
Würde grob ausgedrückt bedeuten:
25 % akzeptieren den Rundfunkbeitrag.
75 % lehnen den Rundfunkbeitrag ab.
Das passt ja auch zu den unabhängigen Umfragen zum Rundfunkbeitrag.
Es wird ja aber nie eine nachvollziehbare Erklärung dafür geben,
weshalb die Sucht dieses Viertels an Rundfunk-Abhängigen nach melderechtlichem Maßstab finanziert werden soll.
Das kann jede intelligente Person bereits schon alleine nicht mit dem Gewissen vereinbaren.
(Und mit der Logik auch bloß nicht.)
Markus
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sondern automatische Anmeldung
Die ebenfalls nicht statthaft ist, darf doch die Nichtreaktion des "Kunden" nicht als Zustimmung gewertet werden.
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Zum Thema der "Direktanmeldung" hier auch mal ein Querverweis zu einem anderen Beitrag von pinguin:
Klage/Widerspruch nach EMRK Art. 10 - Wie entscheidet das Gericht [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28698.msg180466.html#msg180466
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Hat jemand Kontakt zum Herrn Sebastian Pinz, der diese Anfrage bei fragdenstaat.de
https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeitsverfahren-bei-versto-gegen-pflichten-aus-dem-rbstv/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeitsverfahren-bei-versto-gegen-pflichten-aus-dem-rbstv/)
durchführt? Die Antwort ist sehr lange überfällig und müsste vielleicht bei einem Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Ich würde mich dafür ggf. an den Kosten beteiligen (je nachdem, wieviel es wird), kann aber keine Schreiben oder ähnlich beisteuern. Die Anfrage trifft die "Direktanmeldung" im Kern, und insbesondere auch die (von mir vehement aufgegriffene) Frage nach der Fachaufsicht, d.h. nach der demokratisch legitimierten, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde, die diese Direktanmeldungen unterbinden oder eben - vielleicht (Satzungsrecht = Selbsverwaltung!) auch rechtmäßig - im Außenverhältnis durchführen dürfte.
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Der Kontakt (s.o.) wurde hergestellt, Dankeschön! Ggf. lohnt sich später ein eigenständiger Thread. Oder gibt es zu der Anfrage zu fragdenstaat vllt. schon einen?
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Hat jemand Kontakt zum Herrn Sebastian Pinz, der diese Anfrage bei fragdenstaat.de
https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeitsverfahren-bei-versto-gegen-pflichten-aus-dem-rbstv/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeitsverfahren-bei-versto-gegen-pflichten-aus-dem-rbstv/)
durchführt? Die Antwort ist sehr lange überfällig und müsste vielleicht bei einem Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Ich würde mich dafür ggf. an den Kosten beteiligen (je nachdem, wieviel es wird), kann aber keine Schreiben oder ähnlich beisteuern. Die Anfrage trifft die "Direktanmeldung" im Kern, und insbesondere auch die (von mir vehement aufgegriffene) Frage nach der Fachaufsicht, d.h. nach der demokratisch legitimierten, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde, die diese Direktanmeldungen unterbinden oder eben - vielleicht (Satzungsrecht = Selbsverwaltung!) auch rechtmäßig - im Außenverhältnis durchführen dürfte.
Ich habe diesen Punkt in den Ergänzungen zu meiner Klagebegründung jetzt auch noch einmal intensiver aufgegriffen, da ich ihn für sehr wichtig halte.
Irgendwie wundert es mich nicht, dass es zu der oben erwähnten Anfrage noch keine Antwort gibt. Ich selber warte nun schon fast 3 Jahre auf diese Antwort, aber selbst in der Klageerwiderung wurde mir noch keine gegeben.
Ich sehe es folgendermaßen:
Bei einer sogenannten Direktanmeldung beruhen die nachfolgenden "Festsetzungsbescheide" und auch der Widerspruchsbescheid auf dieser Direktanmeldung.
Wenn diese Direktanmeldung aber keine rechtliche Grundlage hat, können die daraus entstehenden Verwaltungsakte auch keine rechtliche Wirkung entfalten.
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Wenn diese Direktanmeldung aber keine rechtliche Grundlage hat,
Seitens des Gesetzgebers wurde diese jedenfalls nicht vorgesehen.
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Noch ein Nachtrag zu meinem vorherigen Post.
In einem älteren Thread
VG Hamburg möchte bereits mit Klageeingangsbestätigung Klage aussetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16247.0.html
schrieb @InesgegenGEZ in Antwort #14:
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/oeffentliches_recht/ersatzvornahme
Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgeführt werden (nicht vertretbare Handlung), weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, sein Wissen zu offenbaren (z.B. Auskunftspflicht), so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder Beugehaft) in Betracht. Hinreichende Bedingung ist eine erfolgte Mahnung mit Fristsetzung und das anschließende fruchtlose Verstreichen der gesetzten Frist.
Und wenn wir jetzt einen Blick in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werfen, und zwar unter §14 Abs. 10 finden wir dieses:
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen.
Und nun ein Blick auf §9 Abs. 1 Satz 2 und 3:
Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
Das kann doch kein Zufall sein, dass die Rundfunkanstalten vorläufig keine Auskünfte über Dritte nach §9 Abs. 1 Satz 2 u. 3 einholen dürfen.
Und noch etwas fällt auf. Der sogenannte "einmalige" Meldedatenabgleich hatte ursprünglich mit der "Direktanmeldung" überhaupt nichts zu tun. Dieser wurde nämlich schon im Gesetz verankert um einen Datenabgleich mit den Bestandsdaten der ehemaligen GEZ zu ermöglichen, nichts weiter.
Die sogenannte "Direktanmeldung" wurde aber erst im Dezember 2013 von den Intendösen- und danten beim Kaffeekränzchen beschlossen. So einfach kann man sich selbst sein Recht machen. Gesetzlich und rechtlich ist dieses aber in keiner Weise gedeckt. Ich halte die "Direktanmeldung" daher für illegal und alles was darauf beruht schlicht für nichtig.
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(...)
Gesetzlich und rechtlich ist dieses aber in keiner Weise gedeckt. Ich halte die "Direktanmeldung" daher für illegal und alles was darauf beruht schlicht für nichtig.
Dies sah eine fiktive Person bei ihrer Klage genau so ... aber ....
Das interessierte das VG überhaupt nicht bei der Klage am VG des Saarlandes, hier als Beispiel bei Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Siehe AZ: 6 K 2041/15 vom 11.01.2017, Urteil vom VG des Saarlandes:
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671)
Vom Beitragsservice des Beklagten wurde er auf der Grundlage eines Meldedatenabgleichs zum 01.01.2013 als Wohnungsinhaber mit der Wohnung „…, A-Stadt“ angemeldet (Beitragsnr. ...). Eine Anmeldebestätigung wurde ihm zunächst nicht übersandt.
Hervorhebung nicht im Original!
Das bedeutet doch, dass es keiner rechtlichen Grundlage bedarf für die "Direktanmeldung".
Der Beitragsservice des Beklagten Saarländischen Rundfunks meldet aufgrund des Meldeabgleichs an und nicht als Direktanmeldung.
So umgeht die Verwaltungsgerichtsbarkeit einfach die Begründung, dass es keine Direktanmeldung gab.
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Mag sein, dass die VGs das so sehen.
Aber bei der Auskunftspflicht handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, eine Ersatzmaßnahme ist nicht statthaft. Aber genau das wurde vom BS gemacht, eine nicht statthafte Ersatzmaßnahme.
Der Meldedatenabgleich dient nur einem Auskunftsersuchen bei Bürgern, welche noch nicht als "Teilnehmer" registriert sind, um sich die Daten bestätigen und - wenn nötig- ergänzen zu lassen.
Aber in keinem Fall zu einer eigenmächtigen Ersatzhandlung.
Im Falle der Versagung der Mitwirkungspflicht eines Bürgers stehen den Rundfunkanstalten laut RBStV Mittel zur Verfügung, um an die gewünschten Informationen zu kommen.
Vielleicht irre ich mich da, aber so verstehe ich den Meldedatenableich.
Eine Anmeldung könnte erst erfolgen, sobald ein Bürger die nötigen Daten selber bestätigt hat.
Edit: Ob das allerdings auch für seine Adressdaten gilt, bin ich mir nicht so sicher. Vielleicht bezieht sich Auskunftspflicht mehr in Richtung Vermögensauskunft oder ähnliche Dinge.
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Mag sein, dass die VGs das so sehen.
(...)
Eine Anmeldung könnte erst erfolgen, sobald ein Bürger die nötigen Daten selber bestätigt hat.
Das mag nicht nur so sein, das ist auch so!
Das VG spricht auch in diesem Urteil davon, dass
(...) Eine Anmeldebestätigung wurde ihm zunächst nicht übersandt.
Diese Anmeldung durch eine Anmeldebstätigung zunächst und auch weiterhin, nicht übersandt wurde vom BS.
Das bedeutet auch einen Verstoß gegen § 11 Abs. (6) letzter Satz Verarbeitung personenbezogener Daten, RBStV
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Quelle: RBStV
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P11 (http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P11)
Im Klartext bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nachprüft, sondern nur falsche Begründungen, wie ein Zauberer aus dem "Ärmel" zieht. >:(
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Das bedeutet auch einen Verstoß gegen § 11 Abs. (7) letzter Satz Verarbeitung personenbezogener Daten, RBStV
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Quelle: RBStV
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P11 (http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P11)
... und das wiederum bedeutet, dass jedeR "ZwangsangemeldeteR" einen Antrag auf Revision genau auf diesen Verstoß stützen kann - i. V. m. § 13 RBStV:
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
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In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Genau den Gedanken hatte ich auch nach der Verhandlung vom 04.01. am VG Berlin, die Richterin schien das Problem am Verwaltungsakt nicht zu verstehen und versuchte das ganze damit abzubügeln, daß die Pflicht zur Leistung des Rundfunkbeitrages Pflicht sei und somit (sinngemäß) sowieso egal sei, auf welche Art und Weise diese Zahlpflicht kommuniziert wird.
Dabei hätte die Richterin ohne Gesichtsverlust und mit klarer, unangreiflicher Begründung auch dem Kläger folgen können:
- Zwangsanmeldung als Grundlage für einen Bescheid im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen > auf diesem Akt folgende Verwaltungsakte damit nichtig.
- Der angegriffene Bescheid wurde aussaglich des RBB von einem Computersystem vollautomatisch erstellt und wirft Fragen bzgl. Anforderungen an einen rechtswirksamen Verwaltungsakt auf.
- Es ist ungeklärt, ob die Beklagte die "zuständige Rundfunkanstalt" gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist und damit berechtigt ist, Verwaltungsakte für den Kläger zu erlassen.
In seinen letzten Sachvorträgen (nach Bundesverfassungsgerichtsurteil und Europäischem Gerichtshof-Urteil) bezog sich der Kläger nämlich nicht mehr auf den Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, sondern nur noch auf die formalen Anforderungen an den Verwaltungsakt selbst.
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Hat schon einmal jemand versucht, eine Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der sog. "Direktanmeldungen" einzureichen?
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Gegen wen soll denn die Fachaufsichtsbeschwerde gehen?
An den Ministerpräsidenten wegen der Intendantin?
Gibt es überhaupt eine Fachaufsicht?
(Die Fragen sind von bitterem Humor, aber durchaus ernst gemeint.)
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Meine Frage ist auch durchaus ernst gemeint. ;D
Und wer sagt, dass man als einfacher Bürger den Ursprung dieser Direktanmeldung kennen muß? ;)
Und bezüglich der Fachaufsicht ersucht man einfach die "Behörde" Rundfunkanstalt um die nötige Information zwecks beabsichtigter Beschwerde.
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Gut. :D
Wenn Du grad die Muße hast, dann leg' los. :) Deine LRA kannst Du ja immer danach fragen, wer denn auf sie fachlich aufpasst. Als (Möchte-Gern-)Behörde wird es ja eine Wahnsinnsehre für sie sein, sich als Bestandteil der Staatsorganisation darstellen zu dürfen.
(Ich bin mir nicht sicher, ob hier im Forum allerdings schon spekuliert wurde über so eine Fachaufsicht.)
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Ein fiktiver Besucher meint sich dunkel zu erinnern...
Ich bin mir nicht sicher, ob hier im Forum allerdings schon spekuliert wurde über so eine Fachaufsicht.
...dass der Punkt tatsächlich hier schon Gegenstand war. Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht - eines von beiden jedenfalls findet nicht statt (ist ja schliesslich staatsfern®, unser schöner "öffentlich-rechtlicher" Regierungsfunk :->>>).
Einmal mehr findet ein fiktiver Besucher, dass es unbedingt einer zusätzlichen Glossar-Struktur bedürfte, um zu vermeiden, dass man stundenlang in der Beitragsgeschichte liest, wenn man die klassische Suchen-Funktion verwendet. Auch für ergangene Urteile etc. sollte es das geben
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(Ich bin mir nicht sicher, ob hier im Forum allerdings schon spekuliert wurde über so eine Fachaufsicht.)
Eine Fachaufsicht ist gesetzlich nicht definiert, soweit die Recherchen einer fiktiven Person.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen)
Weiterlesen gerne auch unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg132146.html#msg132146
§ 42 SMG – Rechtsaufsicht. (Siehe (1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen. (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen)
Quelle: https://www.saarland.de/5136.htm (https://www.saarland.de/5136.htm)
und hier:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg157074.html#msg157074
und hier:
Medien gehören zu einer der wichtigsten Wachstumsbranchen.
Die saarländische Medienpolitik ist Politik für die Region, durch die eine dynamische Entwicklung des Medienstandortes Saarland erfolgen soll.
Die Aufgabe der saarländischen Staatskanzlei ist (…)
(…) entsprechend dieser ihre Rechtsaufsicht über den Saarländischen Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland auszuüben und mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft - und gesellschaft die Konvergenz der Medien sowie die Digitalisierung der Übertragungswege zu fördern. (…)
Quelle: https://www.saarland.de/5136.htm (https://www.saarland.de/5136.htm)
;)
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Vielen im Forum dürfte die Streitschrift von Dr. Hennecke bekannt sein.
Darin hat er den Punkt Fachaufsicht thematisiert.
2. Verstoß der Rundfunkabgabe gegen die verfassungsmäßige Ordnung
Die Rundfunkabgabe verstößt aus mehreren Gründen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.1. Rundfunk außerhalb des demokratischen Legitimationszusammenhangs
Die Rundfunkanstalten verfügen über Selbstverwaltung für ihren inneren Bereich. Der Bürger als Abgabenschuldner hat nicht Teil an der Selbstverwaltung der Rundfunkanstalten und ist daher deren Selbstverwaltungshoheit nicht unterworfen. Der tatsächliche Empfang des Rundfunks ist auch keine Anstaltsnutzung, die durch eine Gebühr abgegolten werden dürfte, da die Rundfunkabgabe gerade die tatsächliche Nutzung nicht voraussetzt und erklärtermaßen auch nicht als „Gebühr“ im finanzverfassungsrechtlichen Sinne ausgestaltet ist. Die Erhebung der Rundfunkabgabe als einer außersteuerlichen landesrechtlichen Abgabe durch hoheitliche „Feststellungsbescheide“ der Rundfunkanstalten greift demgegenüber über den Bereich der Selbstverwaltung hinaus in das Allgemeine Gewaltverhältnis Staat-Bürger hinein. Soll diese Ausübung hoheitlicher Gewalt verfassungsrechtlich zulässig sein, muss die Behörde, die im Außenverhältnis hoheitlich handelt, der Fachaufsicht durch die Landesregierung unterliegen, parlamentarischer Kontrolle zugänglich sein und damit insgesamt im demokratischen Legitimationszusammenhang stehen. Indem es der Landesgesetzgeber versäumt hat, die rechtlichen Voraussetzungen für die Fachaufsicht über die Rundfunkanstalten zu schaffen, insoweit sie Hoheitsakte im Allgemeinen Gewaltverhältnis erlassen, stellt er den Rundfunk außerhalb des demokratischen Legitimationszusammenhangs. Der Bürger ist somit einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht.
Die hoheitlichen Befugnisse der Rundfunkanstalten im Allgemeinen Gewaltverhältnis werfen eine Grundsatzfrage des Verfassungs- und Verwaltungsrechts auf, die durch das Bundesverfassungsgericht zu klären ist.
Quelle: http://www.protag-law.com/warum-die-seit-2013-geltende-rundfunkabgabe-verfassungswidrig-ist/
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§ 9 Abs. 2 RBStV:
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Auf die Rechtsaufsicht wird auch im RStV hingewiesen, z.B.:
§ 11 Abs. 7:
(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine Rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen
Und jetzt am Beispiel des BR in Bayern:
Art. 24 Bayerisches Rundfunkgesetz:
Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder
nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist
berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner
Pflichten zu setzen.
Wikipedia zu Ulrich Wilhelm:
2004 wurde Wilhelm Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Staatsminister Thomas Goppel.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Wilhelm#Bayerischer_Staatsdienst
Kurz und gut: Die Politik hat die Rechtsaufsicht über den staatsfernen Staatsfunk und damit der Weg nicht so lang ist vom Maximilianeum bis zum Rundfunkplatz 1, hat man den Chef gleich in den anderen Chefsessel umgesetzt. Damit ist die Rechtsaufsicht faktisch reine Formalität, ist ja schließlich schon fast Familie.
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(...) Darin hat er den Punkt Fachaufsicht thematisiert. (...)
Siehe u.a. Auszug von Dr. Hennecke
Die hoheitlichen Befugnisse der Rundfunkanstalten im Allgemeinen Gewaltverhältnis werfen eine Grundsatzfrage des Verfassungs- und Verwaltungsrechts auf, die durch das Bundesverfassungsgericht zu klären ist.
Quelle: http://www.protag-law.com/warum-die-seit-2013-geltende-rundfunkabgabe-verfassungswidrig-ist/
Dazu kann eine fiktive Person folgendes zitieren, nachdem in der Klage AZ: 6 K 2043/15 vom 18.1.2017 VG Saarlouis, die Norm nach Art. 100 Abs. (1) GG gefordert wurde:
Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
>:(
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671
Edit "Bürger" @alle:
Dass die Rundfunkanstalten augenscheinlich keiner Fachaufsicht sondern nur einer eingeschränkten Rechtsaufsicht unterliegen, war wohl schon Kenntnisstand im Forum. Bitte hier nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Direktanmeldung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Hat schon einmal jemand versucht, eine Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der sog. "Direktanmeldungen" einzureichen?
Ja, ich. Ich war am 27.12.2018 persönlich (!) beim SWR und habe verlangt, eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zur Niederschrift einreichen zu wollen. Am Empfang saß keine Polizisten, sondern eine freundliche Dame vom "Gebäudeschutz". Sie wusste nicht, was das sein sollte und hat für mich jemanden angerufen, einen Herren Me(t)z oder ähnlich. Dieser sagte telefonisch, ich müsse die Beschwerden selbst schreiben und nach Mainz senden. Ich bin dann wieder gegangen.
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Nachträglich zu meinem vorigem Beitrag: Da manche Rundfunkanstalten für mehrere Bundesländer "zuständig" sind, ist es gar nicht möglich, dass sie alle genau eine Aufsichtsbehörde haben. Es widerspricht aber dem Gedanken einer Aufsicht, wenn es zwei verschiedene Bundesländer sind, die ein und dieselbe Anstalt beaufsichtigen sollen (unabhängig davon, dass sie es nicht tun). Die demokratische Legitimation (sie wird durch eine Weisungsbindung = Fachaufsicht hergestellt) ist nicht gewährleistet, wenn Wähler in Rheinland-Pfalz entscheiden, welche Weisungen an eine Baden-Württembergische "Behörde" erteilt werden.
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So eine Fachaufsichtsbeschwerde könnte sich doch direkt gegen den Intendanten richten. Außerdem darf eine "Behörde" einen mit einem solchen Anliegen nicht einfach unverrichteter Dinge wieder vor die Tür setzen.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen, Rückenstärkung mitzunehmen und sich die einschlägigen Paragraphen bzgl. Behördenhandeln rauszuschreiben, damit man nicht mehr überfahren wird.
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In den beiden obigen Beiträgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551
hatte ich bereits zusammengerechnet, dass es seit der Einführung des Rundfunkbeitrages rund 7,4 Millionen Direktanmeldungen gab. Im aktuellen Bericht des Beitragsservices für das Geschäftsjahr 2018 - siehe u.a. unter
Beitragsservice veröffentlicht Jahresbericht 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31553.0.html
kommen erneut 1,5 Millionen Anmeldungen hinzu (vgl. ebenda, S.18), die dort nur noch "automatische Anmeldungen" genannt werden.
Damit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
8,9 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0
Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0
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In den obigen Beiträgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg195022/topicseen.html#msg195022
hatte ich bereits zusammengerechnet, dass es seit der Einführung des Rundfunkbeitrages rund 8,9
Millionen Direktanmeldungen gab. Im aktuellen Bericht des Beitragsservice für das Geschäftsjahr
2019 kommen erneut 1,5 Millionen Anmeldungen hinzu (vgl. ebenda S.20), die dort nur noch
automatische Anmeldungen genannt werden.
Jahresbericht Beitragsservice 2019
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf
Damit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
10,4 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
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IDamit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
10,4 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Und zwar ohne vorherige Überprüfung, ob
- der Direktangemeldete dort überhaupt wohnt, dort alleine wohnt oder der Beitrag für die Wohnung nicht schon von einem Mitbewohner gezahlt wird
- der Direktangemeldete voll oder ermäßigt oder überhaupt beitragspflichtig ist.
Dies führt zu einer allgemein strukturell bedingten Unsicherheit, ob die immer auf eine Einzelperson ausgerichteten Informations- und Verwaltungsakte überhaupt vollstreckbar sind.
Nur geklärte Sachverhalte können zu einer Vollstreckung führen. Der den Vollstreckungsersuchen beigefügte, wichtige Satz, dass die genannte Beitragsschuld vollstreckbar sei, ist bei Direktanmeldungen nie verifiziert und daher in diesem Fall als rechtswidrig anzusehen.
Die Petition
Feststellung der Nichtigkeit der NDR Rundfunk-Beitragsbescheide
https://www.openpetition.de/petition/online/feststellung-der-nichtigkeit-der-ndr-rundfunk-beitragsbescheide
erfasst auch diesen Sachverhalt und sollte den Vollstreckungsstellen nahegebracht werden.
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10,4 Millionen Direktanmeldungen ohne Rechtsgrundlage sind auch ca. 10,4 x17,5 x 12 = ca. 2184 Millionen Euro = ca. 2,184 Milliarden Euro je Jahr seit Einführung des Rundfunkbeitrages, die die ÖRR ohne Rechtsgrundlage als staatliche Beihilfe erhalten haben, denn mindestens diese Mittel hätten den privaten Wettbewerbern nicht zur Verfügung gestanden, hätten sie den gleichen Auftrag zu realisieren gehabt.
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Das System der Direktanmeldungen ist für den Beitragsservice in der Praxis eine sehr bequeme Sache. Denn dort, wo es kein Gesetz gibt, muss man schließlich auch kein Gesetz beachten. An anderer Stelle hatte ich bereits ausgerechnet, dass mittlerweile jeder vierte Haushalt in Deutschland Opfer einer Direktanmeldung geworden ist. Siehe hierzu mehr in:
8 Milliarden Euro, Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen waren 2019 konstant
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33848.msg206356.html#msg206356
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10,4 Millionen Direktanmeldungen ohne Rechtsgrundlage
Nun, vielleicht ist der als "Direktanmeldung" bezeichnete Vorgang rechtswidrig.
Aber vermutlich ist er nicht mal das.
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Nun, vielleicht ist der als "Direktanmeldung" bezeichnete Vorgang rechtswidrig.
Aber vermutlich ist er nicht mal das.
Wie ist Deine Aussage zu verstehen?
Der Gesetzgeber hat die Option "Anmeldung durch LRA oder Dritte" nicht vorgesehen, da dieses ohne jeden Zweifel ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Person wäre und hierfür bereits das BVerfG abschließend entschieden hat, daß
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BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100
mit der Aussage
Rn. 18
[...] Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]),
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es ein derartiges Recht nicht hat.
Oder verstehst Du das anders?
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Nun, vielleicht ist der als "Direktanmeldung" bezeichnete Vorgang rechtswidrig.
Aber vermutlich ist er nicht mal das.
Wie ist Deine Aussage zu verstehen?
Der Gesetzgeber hat die Option "Anmeldung durch LRA oder Dritte" nicht vorgesehen, da [...]
Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen ist auf so viele Arten rechtswidrig ist, dass es schwierig ist,den Überblick zu behalten:
- Die "Direktanmeldung" ist weder in einem Gestz, noch einer Rechtsverordnung, noch einem Staatsvertrag, noch einer Satzung geregelt
- Wäre sie in einer Satzung geregelt, würde sie nur für die Selbtverwaltung - also im Innenverhältnis - gelten. Da die Anmeldung aber den Schritt vom Außenverhältnis in das Innenverhältnis begründet, wäre sie in einer Satzung fehl am Platze.
- Wäre sie in einem Staatsvertrag geregelt, so würde die Direktanmeldung nur die vertragsschließenden Parteien betreffen. Eine Wirkung in das Außenverhältnis ist damit nicht per se begründet.
- Wäre die Direktanmeldung in einer Rechtsverordnung genannt, so müsste zunächst sichergestellt sein, dass das Ermächtigungsgesetz dieser Rechtsverordnung einen solchen Vorgang auch ausdrücklich abdeckt. Das ist hier aber nicht relevant.
Der Einfachheit halber können wir von der fiktiven Situation ausgehen, dass die Direktanmeldung in einem Gesetz geregelt wäre. Also ein formelles Gesetz, dem die Gerichte unterworfen sind - keine Satzung, Staatsverträge, Rechtsverordnungen, Intendantenabsprachen, Polizistenbefehle, Erlasse usw.
Unter dieser Voraussetzung dürfte eine Rundfunkanstalt dennoch keine Direktanmeldung durchführen, weil sie weder
a) einer gesetzlich geregelten Fachaufsicht unterstehen (was wiederum nicht geht, weil gar nicht jedes Bundesland eine LRA hat), noch
b) eine demokratische Legitimation wie z.B. eine Gebietskörperschaft hat (Stadt => Bürgermeister) oder bspw. die Industrie und Handelskammer (IHK) hat.
Man kann auch nicht von einem Studierendenwerk/Studentenwerk gezwungen werden, Miete für eine Studentenwohnung zu bezahlen, wenn man selbst keine angemietet hat. Auch Studierendenwerke sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie haben Selbstverwaltungsrecht im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis.
Auch eine Rechtsanwaltskammer, A.ö.R, hat Selbstverwaltungsrecht im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis.
Auch eine Landesrundfunkanstalt, A.ö.R, hat Selbstverwaltungsrecht im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis.
Die Direktanmeldung ist verfassungsfeindlich, weil sie dem Zweck dient, sowohl das Föderalstaatsprinzip (Art. 20(1) GG) als auch die Volkssouveränität (Art.20(2) GG) außer Kraft zu halten. Jeder auf ihr basierende Verwaltungsakt ist nichtig. Das war auch zu den Zeiten der GEZ und der von Richtern verfassungsfeindlich praktizierten "Zwangsanmeldung" so. Und der öffentliche Rundfunk hat dafür gesorgt, dass alle es hinnehmen. Heute wird man hier von Forenmitgliedern dafür verächtlich gemacht, dass man dies auf den Punkt bringt.
Übrigens können die oben angesprochenen Probleme mit einer Reihe gezielter Fragen aufgedeckt werden, ohne dass man sich speziell auf Rundfunk bezieht. In meiner Signatur ist ein Link zu einer Aufforderung, mir bei der Beantwortung solcher Fragen zu helfen.
Mithilfe, um Antworten zu erhalten: in diesem Forum bisher keine.
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Zu beachten ist, dass alles Verwaltungshandeln auf Rechtnormen zurückzuführen sein muss. So wie aktuell nach § 10 ein folgender § 10 a eingefügt wurde, um die vollautomatisch erlassenen Verwaltungsakte zu legalisieren, so müsste nun ein neuer Paragraph diese illegalen Direktanmeldungen (zukünftig) legalisieren. Jeder, der bisher Zwangsangemeldet wurde, kann sich darauf berufen, dass eine mögliche Vollstreckung auf illegalem Verwaltungshandeln beruht.
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Es ist ja kein Geheimnis, dass die sogenannte Direktanmeldung von den Intendanten beschlossen wurde. Die haben sich also schon zum Gesetzgeber erkoren und kein Gericht stoppt diesen Wahnsinn. Ein bereits verstorbener Bekannter sagte einmal, dass manchmal nur Schmerzen helfen. Hoffentlich behält er hier nicht Recht.
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Tag 114 (noch 67 Tage):
Zunächst muss man feststellen, dass der Beitragsservice die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung, automatische Anmeldungen) im Jahresbericht 2020 nicht mehr so explizit darstellt, wie er es in den vergangene Jahren getan hat. Dennoch findet man in dem Text auf Seite 19 den folgenden Hinweis:
Insgesamt nahm der Beitragsservice infolge der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung wie im Vorjahr rund 1 Mio. automatische Anmeldungen vor.
Direktlink zum Beitragsservice Jahresbericht 2020 (PDF):
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdf
zu finden unter
Beitragsservice stellt Jahresbericht 2020 vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35385.0
In den obigen Kommentaren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg195022/topicseen.html#msg195022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg206354/topicseen.html#msg206354
hatte ich bereits zusammengerechnet, dass es seit der Einführung des Rundfunkbeitrages rund 10,4 Millionen Direktanmeldungen gab. Im aktuellen Bericht des Beitragsservice für das Geschäftsjahr 2020 kommen erneut 1 Millionen Zwangsanmeldungen hinzu (vgl. ebenda, S.19), die dort nur noch automatische Anmeldungen (siehe Zitat) genannt werden. Damit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
11,4 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Nach meinem Kenntnisstand gehört der Haushalt des aktuell inhaftierten Georg Thiel zu den 3,5 Millionen Haushalten (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 17), die im Jahre 2014 zwangsweise per einfacher Mitteilung angemeldet wurden.
Hierzu vielleicht mal ein Beispiel, wie eine solche Anmeldung im März 2014 aussah:
https://qnqura.files.wordpress.com/2017/05/zwangsanmeldung.pdf
Diese automatischen Anmeldungen haben bis heute keine gesetzliche Grundlage, weshalb die Legitimität dieser Anmeldung auch weiterhin fragwürdig ist, da der Beitragsservice in dieser Hinsicht in einer den Rechtsstaat verachtenden Weise gehandelt hat. Denn gemäß § 9 RBStV hätte der Beitragsservice gegen Georg Thiel beispielsweise ein Verwaltungszwangsverfahren einleiten müssen, um dem Rechtsgrundsatz der Subsidiarität (Rechtsweggarantie) genüge zu tun. Dies wurde vom Beitragsservice jedoch aus nachvollziehbaren Gründen unterlassen, was jedoch keineswegs die praktizierte Aushebelung des Rechtsstaates rechtfertigt.
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Tag 156 (noch 25 Tage):
Political persecution of minorities (non-users of radio and television) and
opposition (opponents of the consumption of radio and television) in Germany
https://disenoweb-jorge.blogspot.com/2018/11/carta-amnesty-international-por-la.html
Bei der Durchsicht einiger Links haben ein Bekannter und ich festgestellt, dass einige Links zu den Jahresberichten des Beitragsservice nicht mehr aktuell sind, was bedeutet, dass die Dokumente an den entsprechenden Stellen nicht mehr zu finden sind. Da diese Jahresberichte essentiell zum Verständnis des Themas „Direktanmeldung“ sind, mussten wir alternative Links finden, die wir auch hier anfügen:
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014
https://www.vau.net/system/files/documents/Beitragsservice_Geschaeftsbericht_2014.pdf
Jahresbericht Beitragsservice 2015
https://online-boykott.de/ablage2/public/bibliothek/Jahresbericht_2015.pdf
Jahresbericht Beitragsservice 2016
https://www.freiepresse.de/FILES/SERVICE/Jahresbericht_2016.pdf
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In den obigen Kommentaren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg195022/topicseen.html#msg195022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg206354/topicseen.html#msg206354
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg214309.html#msg214309
hatte ich bereits zusammengerechnet, dass es seit der Einführung des Rundfunkbeitrages rund 11,4 Millionen Direktanmeldungen gab. Im aktuellen Bericht des Beitragsservice für das Geschäftsjahr 2021 kommen erneut 0,9 Millionen Zwangsanmeldungen hinzu (vgl. ebenda, S.19), die dort nur noch automatische Anmeldungen genannt werden. Damit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
12,3 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Neu ist an der Darstellung der Zwangsanmeldung, dass man zwischen Empfängern von Klärungsschreiben zu unterscheiden versucht, die frecher Weise gar nicht reagieren oder sich herausnehmen, einfach falsche Angaben zu machen (BS Jahresbericht 2021, S. 18 f.):
Insgesamt meldete der Beitragsservice für mehr als 1,4 Mio. der privaten Adressatinnen/Adressaten im Zuge der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung eine Wohnung an:
- Rund 0,5 Mio. Bürger/-innen beantworteten die Klärungsschreiben mit den erforderlichen Angaben und wurden entsprechend angemeldet.
- Etwa 0,5 Mio. Empfänger/-innen der Klärungsschreiben reagierten entweder gar nicht oder unzureichend. Sie wurden automatisch angemeldet.
- In weiteren knapp 0,4 Mio. Fällen reagierten die Angeschriebenen zwar auf das Klärungsschreiben, das Anmeldedatum stimmte aber nicht mit den übermittelten Daten der Meldebehörde überein. In diesen Fällen erfolgte eine Anmeldung zum von der Meldebehörde übermittelten Datum.
Insgesamt nahm der Beitragsservice infolge der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung rund 0,9 Mio. automatische Anmeldungen vor.
Direktlink zum Beitragsservice Jahresbericht 2021 (PDF):
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8056/Jahresbericht_2021.pdf
Leider muss festgestellt werden, dass die Gesamtzahl der Beitragskonten im Widerstand weiter rückläufig ist, da der Beitragsservice berichtet (ebenda, S. 21):
Insgesamt befanden sich Ende 2021 rund 3,01 Mio. der insgesamt knapp 46 Mio. Beitragskonten in einer Mahnstufe oder in der Vollstreckung. Auch diese Zahl ist zum wiederholten Mal rückläufig und lag zum 31.12. um rund 8,5 % unter dem Vorjahreswert (2020: rund 3,28 Mio.).
Auch wenn die Gesamtzahl der Beitragskonten im Widerstand weiterhin hoch ist, ist es natürlich traurig, dass im Jahre 2021 mehr Menschen dazu übergegangen sind, ein Unrechtssystem zu unterstützen. Im Jahre 2019 war der Widerstand gegen den Unrechtsbeitrag sogar angestiegen (2019: rund 3,57 Mio.), weshalb dieser erneute Rückgang des Widerstandes gegen Unrecht sehr besorgniserregend ist. Siehe hierzu auch:
8 Milliarden Euro, Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen waren 2019 konstant
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33848.msg206356.html#msg206356
Beitragsservice stellt Jahresbericht 2020 vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35385.msg214310.html#msg214310
2021: 8,42 Milliarden Euro Ertrag aus Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36102.msg217792.html#msg217792
Edit "Bürger" @alle: Vorsorgliche Bitte, den neuen Geschäftsbericht nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren. Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen Kern-Thema "Direktanmeldung".
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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12,3 Millionen Direktanmeldungen,
Mit Bezug auf die obigen Zitate aus dem Jahresbericht 2021 des Beitragsservice können wir wohl davon ausgehen, dass die Anmeldungen im Rahmen der mehr als 1,4 Mio. anlassbezogenen Meldedatenübermittlung im Jahre 2021 über ein vollständig automatisiertes Verfahren vorgenommen wurden. Denn es dürfte klar sein, dass der Beitragsservice mit seinen 945 Mitarbeitern (vgl. BS Bericht 2021, S. 9) arbeitstechnisch gar nicht in der Lage wäre, eine solche Anzahl von Anmeldungen innerhalb eines Jahres manuell vorzunehmen. Es wäre in diesem Kontext übrigens mal interessant, wenn jemand mal testen würde, ob die Maschine in Köln auch dann zum Meldedatum anmeldet, wenn jemand seine Wohnung einen Monat früher (also dem Beitragsservice einen Monatsbeitrag schenkt) anmeldet. Siehe hierzu auch:
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213153.html#msg213153
Die rechtliche Legitimität solcher vollständig automatisierten Anmeldungen dürfte damit genauso umstritten sein, so wie die Legitimität der vollständig automatisierten Beitragsbescheidung aus §10a RBStV weiterhin strittig bleiben dürften. In diesem Kontext habe ich auf der Webseite von Bernd Höcker vor Kurzem einen Bericht gelesen, in dem es darum ging, dass es auch schon zu Gebührenzeiten die Unsitte der Zwangsanmeldungen ohne Rechtsmittel gab:
Vorsicht Zwangsanmeldungen! Fast jeden kann es treffen!
http://www.gez-abschaffen.de/Zwangsanmeldungen.htm
Der Unterschied dieser Zwangsanmeldung im Gebührenzeitalter zu der im Beitragszeitalter besteht offensichtlich darin, dass ein Gebührenbeauftragter zumindest theoretisch für die Anmeldung von Rundfunkgeräten mit seinem Namen grade stehen musste. Eine Maschine kann dies nicht leisten, weshalb die automatischen, d. h. automatisierten, Zwangsanmeldungen in diesem Sinne weiterhin rechtlich fragwürdig bleiben. Denn nach meiner Meinung sollte eine Maschine generell keine behördlichen Maßnahmen erlassen dürfen, weshalb die Automatisierung des Einzugs der Rundfunkabgabe weiterhin diskussionswürdig ist; insbesondere wenn man bedenkt, dass ein unwidersprochener Maschinenbescheid zu Vollstreckungsmaßnahmen führen kann.
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Political persecution of minorities (non-users of radio and television) and
opposition (opponents of the consumption of radio and television) in Germany
https://disenoweb-jorge.blogspot.com/2018/11/carta-amnesty-international-por-la.html
Bei der Durchsicht einiger Links hat mich ein Bekannter aus Spanien darüber informiert, dass der Link zum Jahresbericht 2017 des Beitragsservice nicht mehr aktuell ist, was bedeutet, dass das Dokument an der entsprechenden Stellen nicht mehr zu finden ist. Da die Jahresberichte essentiell zum Verständnis des Themas „Direktanmeldung“ sind, mussten wir alternative Links finden, die wir auch hier anfügen:
Jahresbericht Beitragsservice 2017
https://www.presseportal.de/download/document/500002-beitragsservice-jahresbericht2017.pdf
Von allgemeinen Interesse dürften auch sein:
Geschäftsbericht Beitragsservice 2013
http://docplayer.org/59747630-Geschaeftsbericht-2013.html
GEZ Geschäftsbericht 2007
https://web.archive.org/web/20111017014544/http://www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf
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Nabend Zusammen,
lange war es ruhig, jetzt hat sich der Belästigungsservice mal wieder gemeldet und zwar in Form eines Widerspruchsbescheids zu einem Widerspruch von 2019!!!
Da ich keine Lust habe Klage einzureichen bin ich jetzt einen alternativen Weg gegangen.
Direktanmeldung/automatische Anmeldung/Zwangsanmeldung ist ein Verwaltungsakt denn dadurch wird ein Beitragskonto auf den Namen des Betroffenen eröffnet, das hat gestaltenden Charakter und demzufolge handelt es sich um einen gestaltenden VA.
Vgl 35 VwVfG "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
- hoheitliche Maßnahme
- Behörde (zweifelhaft, aber so wollen die ja gesehen werden)
- Einzelfall - betrifft ja immer nur die eine Person
- öffentliches Recht ja
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen - Ja, man hat ja dann da ein Beitragskonto und natürlich ergeben sich für einen Kontoinhaber Recht und Pflichten
ergo - Anmeldung und Kontoeröffnung ist ein VA
ALLERDINGS wurde dieser VA natürlich nicht bekannt gegeben und schon gar nicht mit Rechtsbehelfbelehrung versehen.
Vgl VwVfG 37,41,43
Ein solcher VA ist unwirksam, da er nie wirksam wurde. Alles was danach passierte basiert eben auf diesem und ist daher nichtig.
Im VwVfG bin ich bisher nicht fündig gewurden wer denn jetzt über diese Nichtigkeit zu entscheiden hat - aber es liest sich so, dass es wie in Stein gemeißelt da steht und quasi per Gesetz so eintritt auch ohne dass da jemand drüber entscheiden müsste - in der Konsequenz muss man sich um nichtige VA nicht weiter kümmern.
Mal gucken was da als Antwort zu kommt.
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Das hatte wir schon in Verfahren. Die RichterInnen haben die Ansicht vertreten, dass die Abgabe "per Gesetz fällig wird".
Dass die Abgabe "JEDER" zahlen muss, hat ein/e andere/r RichterIn geäußert.
Deren Konstruktion:
- Wohnen wird aus Wohnungsinhaberschaft vermutet
- Wohnungsinhaberschaft wird aus Anmeldung beim Meldeamt an Adresse vermutet.
Es wird unterstellt, dass JEDER WOHNT und nachfolgend, wenn eine Meldeadresse vorliegt, dass dort GEWOHNT wird. Daher ist den Richtern sowohl die Anmeldung als auch die Wohnung egal und die Bescheide sowieso - derer bedarf es nach deren Lesart gar nicht.
O-Ton ein* Richter*: "Die (1) können gar nicht wissen, in welcher Wohnung Sie wohnen. " (1) Rundfunkanstalt
Das Problem beginnt aus meiner Sicht allerdings tatsächlich bei der Zwangsanmeldung/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft.
- Es ist kein Rechtsmittel möglich, weil es ja nicht als Bescheid ausgeführt wird.
- Keine einzige (mir bekannte) Zwangsanmeldung/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wurde von einer Rundfunkanstalt als Behörde ausgeführt. Alle (mir bekannten) Zwangsanmeldungen/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wurden explizit vom Beitragsservice ausgeführt - ohne Behördeneigenschaft, ohne jedwede Beteiligung einer Rundfunkanstalt.
- Ein Verwaltungsakt kann an keiner Stelle gegeben sein, da es sich offenkundig nicht um den Einzelfall der Verwaltungsverfahrensgesetze handelt. Dass eben JEDER wohnt, ist Voraussetzung für deren Konstrukt.
- die Vermutung des Wohnens aus der Wohungsinhaberschaft konnte bisher von kein* Richter* belegt werden. "Laut Gesetz" meint sicher laut ...Staatsvertrag
- der Begriff des Wohnens wurde in einer Verhandlung erfragt und blieb ohne Antwort. Für mich ist Fernsehen unvereinbar mit meinem Begriff von Wohnen.
- in bisherigen Verhandlungen, in denen darauf verwiesen wurde, dass aus verschiedenen Gründen die Vermutung des Wohnens im konkreten Fall nicht zutrifft, wurden prinzipiel so beantwortet, dass Richter* als Anwalt der Rundfunkanstalt aufgetreten ist (richtig, Befangenheit) und versucht hat, zu erfragen, _WO_ gewohnt wurde - wiederum voraussetzend, dass JEDER wohnt. Sage dem Richter, an welche Adresse der BS seine Schriebse schicken soll, das reicht.
Das die Beweislast beim Fordernden liegenden müsste, speziell, wenn der nichts als Unterstellungen - "Vermutungen" zu Begründung hat, wird ganz rechtsstaatlich ignoriert.
Alle Einwände könnten theoretisch geltend gemacht werden, wenn die Zwangsanmeldung als Verwaltungsakt kommen wurde.
Das als Hinweis, wie es laufen könnte in diesem Fall.
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Erstens: es gibt keine gesetzliche Legitimation für die Rundfunkanstalten, um Direktanmeldungen durchzuführen.
Zweitens: gegen einen Widerspruchbescheid muss man sich gerichtlich zur Wehr setzen, sonst erlangt er Rechtskraft. Wenn eine Forderung nicht mehr anfechtbar ist, geht es in die Vollstreckung, da helfen diese Argumente nicht weiter.
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Die Direktanmeldung ist von den Intendanten "beschlossen" und vermutlich als Auftrag an den Beitragsservice, die - wie mittlerweile bekannt sein sollte - nur eine unselbständige Verwaltungsstelle ist, gegeben worden.
Dieser Auftrag dürfte "lediglich" gegen Datenschutzgesetze verstoßen.
Man darf nicht einfach eine bundesweite Datensammlung an einem Ort zusammenstellen und aus dieser heraus Briefe mit Drohcharakter verschicken.
Auch wenn zu Zeiten des legendären Volkszählungsurteils es theoretisch möglich war, die gelben Telefonbücher zusammenzukaufen und sie zuhause auf Magnetbänder zu bringen. Erlaubt war es nicht. Die später in China zusammengestellten CDs (für die Inverssuche) waren illegal erstellt.
Bevor ein Gegenargument kommt: Es ist egal, ob verbotenes Verhalten physisch verhindert wird oder nicht. Man kann ungehindert über Rot fahren, und "trotzdem" ist es verboten und sogar strafbar.
Bislang hat aber keiner den Mumm gehabt, gegen das Fehlverhalten der Intendanten beim Datenschutz zu klagen.
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Dieser Auftrag dürfte "lediglich" gegen Datenschutzgesetze verstoßen.
[...]
Bislang hat aber keiner den Mumm gehabt, gegen das Fehlverhalten der Intendanten beim Datenschutz zu klagen.
@ope23:
Es ist nicht nur ein "lediglicher" Verstoß gegen die Europäische DSGVO, denn meines Wissens gehen die Datenschutzgesetze den Verwaltungsverfahrensgesetzen vor.
Ansonsten möchte ich Dich wissen lassen, dass wir bereits in Bremen den Mumm hatten, Klagen wegen Datenschutz einzureichen. Leider hat die Datenschutzkammer des VG Bremen aufgrund einer internen Absprache zwischen den Richtern die Klagen an die Rundfunkrechts-Kammer abgetreten. Der vorgebliche Grund ist, dass die Kläger Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge der Klage beigelegt hatten und deren Aufhebung verlangten. Also wurde dies gerichtsseitig als Rundfunksache eingestuft. Die Richter versicherten natürlich, dass sie ebenso die datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen würden. .... ja nee, is klar
Es wird jedenfalls noch aktiv daran gearbeitet.
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Es ist nicht nur ein "lediglicher" Verstoß gegen die Europäische DSGVO, denn meines Wissens gehen die Datenschutzgesetze den Verwaltungsverfahrensgesetzen vor.
Mit so klarer Aussage ist das bislang wohl nur für das Land Brandenburg belegt? Siehe dafür
Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36495.msg219158.html#msg219158
Und darin der zitierte §2 Abs 5 BbgDSG
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Man muss gegen das Handeln der Intendanten klagen. Die Festsetzungsbescheide sind viel "zu spät". Als Beleg hätte man diese obskuren Kontoauszüge des Beitragsservice vorlegen müssen - und selbst das ist zu spät.
Wenn ich erfahre, dass ohne meine Einwilligung Daten über mich zusammen mit Millionen anderen Personen (diese Kombination ist wichtig), muss ich mir das nicht gefallen lassen. Werbepost von einem Möbelhaus hat nicht dieses Umfassende, und selbst der Adresshandel im Schattenfeld der Deutschen Post nicht, zumal es ein Opt-Out gibt als vorgerichtliche gegenseitige Verständigung.
Da die Direktanmeldung möglicherweise nicht einmal Verwaltungshandeln ist, dürfte die ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben sein, d.h. die örtliche Intendantin muss vors AG gezerrt werden. Oder man geht den Weg, den DSGVO oder eigenstaatliche Datenschutzgesetze vorgeben - vermutlich mit einer förmlichen Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten (bekanntlich nicht zu verwechseln mit der Camouflage von sog. "Rundfunkdatenschutzbeauftragten").
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Man muss gegen das Handeln der Intendanten klagen. Die Festsetzungsbescheide sind viel "zu spät". Als Beleg hätte man diese obskuren Kontoauszüge des Beitragsservice vorlegen müssen - und selbst das ist zu spät.
Wenn ich erfahre, dass ohne meine Einwilligung Daten über mich zusammen mit Millionen anderen Personen (diese Kombination ist wichtig), muss ich mir das nicht gefallen lassen. [...]
Das ist interessant, vielleicht ein Weg... Bisher bin ich so gefahren: Man sollte immer eine Datenauskunft nach Musterblatt des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten per Fax (kann jede Fritzbox) einfordern. Dann das lächerliche Ergebnis als Beschwerde direkt an diesen schicken.
Die Frage der rechtlichen Verwertung ist allerdings (zumindest für mich) kompliziert. Eigentlich ist es einfach: Ohne Erklärung was mit den Daten geschieht, verweigert man Auskünfte zum "wohnen" und widerspricht ausdrücklich der Weiterleitung eigener Daten raus aus dem Bundesland. Das führt in der Praxis dazu, dass ohne auch nur den Versuch einer wirklichen Datenverarbeitungs-Erklärung, Köln aktiv wird und gegen genau diese Forderung verstößt.
Was man dann damit anfangen soll, ist mir aber auch nicht klar. Die Parteibuchgerichte interessieren Bürgerrechte nicht. Ergo muss man wohl bis an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hoch. Doch da wird die Datenschutzluft schnell dünn. Andere Ideen?
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Zur Frage ob das "Anmelden" = Verwaltungshandeln ist - natürlich ist es das. Es wird eine Beitragsnummer erzeugt, diese Nummer wird verknüpft mit einer natürlichen Person und das ganze dann Beitragskonto genannt.
Auf diesem Beitragskonto laufen dann alle Soll/Haben zusammen.
Der RBStV definiert (mehr oder weniger) Wer Wohnungsinhaber ist bzw. Wer wohnt (Vermutung nach Meldedaten usw), er definiert was eine Wohnung ist und er definiert Wer zahlen muss - nämlich der Inhaber.
In dem Moment, wo der Beitragsservice oder die LRA jetzt eine natürliche Person anmeldet geht sie davon aus, dass 1. Wohnung nach BMG und Wohnung nach RBStV identisch definiert sind - was offenkundig nicht der Fall ist.
Ferner entscheidet man, dass eine konkret benannte natürliche Person fortan als Inhaber einer Wohnung betrachtet wird.
Es wird also genau für den Einzelfall dieser einen Wohnung geregelt bzw. gewertet ob diese Wohnung den Definition nach RBStV entspricht und darüber hinaus wird für eine konkrete Person geregelt, dass sie Inhaber dieser Wohnung ist bzw. wird für die Gesamtschuldnerschaft aller Inhaber dieser einen Wohnung geregelt, welcher jetzt ader Kontoinhaber wird. Es wäre anders wenn der RBStV keine eigene Wohnungsdefinition hätte und nicht auf dem Wege der Anmeldung in die Privitautonomie aller Wohnungsinhaber dieser einen Wohnung eingegriffen würde.
Unterm Strich entspricht dieses Vorgehen so ziemlich genau der Definition des VA nach VwVfG §35 - über hoheitliches Handeln einer Behörde brauchen wir an der Stelle nicht streiten - die wollen doch so betrachtet werden - also tun wir das.
Und ich sage jetzt: dieser Verwaltungsakt - nämlich das Entscheiden, dass eine konkrete Person ein Inhaber einer Wohnung ist und demzufolge ein Beitragskonto erhält ist eben unwirksam, da nicht entsprechend VwVfG als Verwaltungsakt kundgetan.
Alles was danach kommt ist nichtig. Gegen nichtige VA muss man ja nicht mal klagen, denn sie sind per Gesetz unwirksam und können auch bei ausbleiben einer Klage nicht bestandskräftig werden.
Was man u.U. tun müsste wäre eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit - es finden sich allerdings keinerlei konkrete Regelungen, was der Betroffene im Falle der Nichtigkeit zu tun hätte und in dem Zusammenhang auch keine Fristen, die einzuhalten wären.
Ach und fast vergessen: Die Argumentation diverser Urteile dazu "die Beitragspflicht würde per Gesetz eintreten" sollte man im Keim ersticken, denn per Gesetz (RBStV ist wohl gemeint) tritt vielleicht die Beitragspflicht für eine Wohnung ein. Es wird aber nicht per Gesetz festgelegt, dass umschlossene Räume mit einer Adresse XY (entsprechend BMG) identisch sind mit einer Wohnung nach RBStV. Genau diese Feststellung/Regelung/Einordnung muss für jede einzelne "Wohnung nach BMG" gemacht werden - siehe oben "Regelung eines Einzelfalls".
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Zur Frage ob das "Anmelden" = Verwaltungshandeln ist - natürlich ist es das.
Stop; wo ist dazu die genaue Befugnis, und für wen ist diese wo genau gesetzlich definiert?
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Stop; wo ist dazu die genaue Befugnis, und für wen ist diese wo genau gesetzlich definiert?
Das will ich hier gar nicht weiter thematisieren - das ist ne andere Baustelle.
"Die" wollen doch als Behörde gesehen werden und alle Urteile sind diesbezüglich ja quasi gleichgeschaltet (außer Tübingen).
Also tun wir doch an der Stelle mal so, als wäre es auch so. Damit ist dann aber jegliches nach Außen gerichtetes Handeln mindestens als Realakt anzusehen.
Die Regelung dass eine konkrete Wohnung nach BMG gleichzeitig auch Wohnung nach RBStV ist, ferner genau eine natürliche Person als Inhaber dieser Wohnung herangezogen werden soll, ist dann eben eine Regelung im Einzelfall = Verwaltungsakt (ein unwirksamer, weil nicht bekannt gegeben).
Die Festsetzungsbescheide später enthalten ja bereits eine Beitragsnummer, folglich wurde o.g. Einzelfallregelung bereits vorher gemacht - nämlich bei der Anmeldung.
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Eine andere Baustelle? Das ist die erste Baustelle, die in der Reihe "Direktanmeldung" zu klären ist; ist die rechtswidrig, ist alles darauf Aufbauende ebenfalls rechtswidrig.
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Eine andere Baustelle? Das ist die erste Baustelle, die in der Reihe "Direktanmeldung" zu klären ist; ist die rechtswidrig, ist alles darauf Aufbauende ebenfalls rechtswidrig.
Da sind wir uns doch einig.
Ich sehe tatsächlich aber größere Chancen wenn man die Frage nach der Rechtmäßigkeit überspringt oder zunächst hinten anstellt.
Unterstellen wir mal es wäre dem BR/LRA erlaubt diese Zwangsanmeldungen durchzuführen - dann müssen sie dieses dennoch nach den Regeln des Verwaltungsrechts tun. Tun sie es nicht, ist das alles unwirksam.
Die Frage ob sie dafür auch die Befugnis haben, können wir dann stellen, wenn sie den Vorgang auch korrekt und unangreifbar ausführen.
Und nebenbei bemerkt, die Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit ist unmittelbar eine andere als die der Unwirksamkeit ;)
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pinguin hat recht. Es ist die erste Baustelle.
Die Direktanmeldung ist kein Verwaltungshandeln, weil es keinen Amtswalter gibt. Der Beitragsservice ist keine Behörde, hier im Forum ist das ermüdend ausdiskutiert worden.
Die Intendantinnen haben (wohl in einer beitragsfinanzierten Rotweinrunde leutselig) den privatrechtlichen Beitragsservice mit der Direktanmeldung beauftragt.
Für diesen eklatanten massenhaften Verstoß gegen Datenschutz gehören sie in meinen Augen bestraft.
Das alles hat nichts damit zu tun, was eine Wohnung ist.
Das ist frühestens bei diesen obskuren Kontoauszügen so. Da will der Beitragsservice sogar schon einen vermeintlichen Beitragsschuldner am Wickel haben, womöglich persönlich gesamtschuldnerisch haftend. Den würden sie stellvertretend für eine ganze WG in den Knast werfen lassen. Das sind andere Baustellen.
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Aber Leute... ;)
Man kann (und sollte?) es doch von beiden/mehreren Seiten aus betrachten und auch von beiden/mehreren Seiten aus angehen:
Soll die "Direktanmeldung" (oder auch nur die Erstellung eines Beitragskontos aufgrund der - widerlegbaren - Vermutung der Beitragspflicht aufgrund eines Meldedatensatzes) "Verwaltungshandeln" sein, dann fehlt entweder der dazugehörige rechtsmittelfähige Verwaltungsakt und/oder schon die Befugnis/ Rechtsgrundlage für dieses und anderes "Verwaltungshandeln".
Schließlich besteht für die "Direktanmeldung" aka "Zwangsanmeldung" - bzw. neutraler - "Anmeldung durch Dritte" schon keine Gesetzesgrundlage.
Die "Anmeldung"/ "Anzeige" hat durch den "Beitragsschuldner" selbst (und nur durch diesen) "schriftlich nach BGB" zu erfolgen:
Satzungen der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Beispiel MDR (PDF, 8 Seiten, ~50kB)
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100-downloadFile.pdf
§ 3 - Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. [...]
Schriftlich gem. BGB bedeutet normalerweise eigenhändige Namensunterschrift...
§ 126 BGB - Schriftform
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Es könnte - insbesondere, sofern man selbst eine solche "Anmeldung"/ "Anzeige" weder schriftlich noch elektronisch getätigt hat - z.B. von der Landesrundfunkanstalt die Vorlage dieser von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneten "schriftlichen Anzeige"/ Urkunde angefordert werden... ;)
(z.B. um den Verdacht auszuräumen, dass hier eine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung vorliegen könnte... - bzw. ggf. die "Veranlassung von Ermittlungen zu prüfen bzw. mit anwaltlicher Unterstützung prüfen zu lassen"?)
Fiktive Personen A/B/C, die sich von der ARD-ZDF-GEZ-PseudoTruppe nicht wirklich beeindrucken lassen, könnten bis zur Vorlage von "stillschweigender Aussetzung und Unterlassung jeglicher weiterer Maßnahmen" ausgegangen sein bzw. könnten bis zur Vorlage die Aussetzung und Unterlassung jeglicher weiterer Bescheidungs-, Mahn- oder gar Vollstreckungs-Maßnahmen ausdrücklich "angeraten" oder dazu aufgefordert haben... >:D
PS: Dass die "Gemeinsame Stelle" weder im RBStV noch in den Satzungen noch sonst irgendwo namentlich öffentlich bekanntgemacht ist und insofern auch nicht adressiert werden kann, das ist dann wahrlich wieder eine "andere Baustelle" - die aber durch fiktive Personen A/B/C auch schon ein bisschen in Bearbeitung ist ;)
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pinguin hat recht. Es ist die erste Baustelle.
Das steht für mich und viele andere auch außer Frage, nur Recht haben und Recht bekommen sind dennoch 2 Paar Schuhe ;)
Daher mein Alternativansatz... ;) ob das erfolgreich sein wird, wird Person A uns wohl berichten.
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In den obigen Kommentaren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg195022.html#msg195022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg206354.html#msg206354
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg214309.html#msg214309
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg217793.html#msg217793
hatte ich bereits zusammengerechnet, dass es seit der Einführung des Rundfunkbeitrages rund 12,3 Millionen Direktanmeldungen gab. Im aktuellen Bericht des Beitragsservice für das Geschäftsjahr 2022 kommen erneut 0,94 Millionen Zwangsanmeldungen hinzu (vgl. ebenda, S.17), die dort nur noch "automatische Anmeldungen" genannt werden. Damit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
13,24 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Seit 2021 ist neu an der Darstellung der Zwangsanmeldung, dass man zwischen Empfängern von Klärungsschreiben zu unterscheiden versucht, die frecher Weise gar nicht reagieren oder sich herausnehmen, nicht so zu reagieren, wie der BS es sich wünscht (BS Jahresbericht 2022, S. 17):
Insgesamt meldete der Beitragsservice für rund 1,43 Mio. der privaten Adressatinnen/Adressaten im Zuge der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung eine Wohnung an:
- Rund 0,49 Mio. Bürger/-innen beantworteten die Klärungsschreiben mit den erforderlichen Angaben und wurden entsprechend angemeldet.
- Etwa 0,58 Mio. Empfänger/-innen der Klärungsschreiben reagierten entweder gar nicht oder unzureichend. Sie wurden automatisch angemeldet.
- In weiteren knapp 0,36 Mio. Fällen reagierten die Angeschriebenen zwar auf das Klärungsschreiben, das Anmeldedatum stimmte aber nicht mit den übermittelten Daten der Meldebehörde überein. In diesen Fällen erfolgte eine Anmeldung zum von der Meldebehörde übermittelten Datum.
Insgesamt nahm der Beitragsservice infolge der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung rund 0,94 Mio. automatische Anmeldungen vor.
Direktlink zum Beitragsservice Jahresbericht 2022 (PDF) siehe u.a. unter
Beitragsservice stellt Jahresbericht 2022 vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37287.0
Beitragsservice - Jahresbericht 2022 (PDF, 42 Seiten, ~1,3MB - siehe auch Anhang)
https://www.presseportal.de/download/document/64883010270000fd2c9f5107-09-jahresbericht2022.pdf
Damit ist die Anzahl der Bürger, die sich vom Beitragsservice nicht bevormunden lassen wollten, um 0,04 Millionen Bürger wieder angestiegen, da die Anzahl der Direktanmeldung im Jahre 2021 lediglich bei rund 0,9 Millionen Zwangsanmeldungen lag.
Zusatz-Anmerkung (hier im Thread bitte nicht zu vertiefen!):
Erfreulich ist auch, dass die Gesamtzahl der Beitragskonten im Widerstand ebenfalls wieder angestiegen ist, da der Beitragsservice berichtet (ebenda, S. 20):
In Summe befanden sich Ende 2022 rund 3,22 Mio. der insgesamt knapp 46 Mio. Beitragskonten in einer Mahnstufe oder in der Vollstreckung – ein Anstieg um rund 220.000 (+7,3 %).
Der Anstieg der Nicht-Zahler des Rundfunkbeitrages dürfte jedoch wahrscheinlich eher auf die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Haushalte zurückzuführen sein, als auf dem Bewusstsein der Bürger beruhen, dass mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages Unrecht finanziert wird. Denn die meisten Zahler des Rundfunkbeitrags haben auf Grund von fehlender Aufklärung in der Tat keine Kenntnisse darüber, dass sie mit ihrer Beitragszahlung Unrecht in vielerlei Hinsicht in Deutschland fördern.
Diese und weitere Details zum Jahresbericht 2022 des Beitragsservice sollten jedoch in einem eigenen Thema oder dem folgenden Thema besprochen werden:
Beitragsservice stellt Jahresbericht 2022 vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37287.0
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Zum Verständnis des Themas der Direktanmeldungen ist es unerlässlich, sich mit den Jahresberichten des Beitragsservice zu beschäftigen, weshalb ich für alle Zitierungen mal auf die folgende Link-Sammlung verweise:
Geschäftsberichte/ Jahresberichte - GEZ/ Beitragsservice [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36461.0
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In den vorherigen Kommentaren hatte ich bereits zusammengerechnet, dass es seit der Einführung des Rundfunkbeitrages rund 13,24 Millionen Direktanmeldungen gab. Im aktuellen Bericht des Beitragsservice für das Geschäftsjahr 2023 kommen erneut 0,89 Millionen Zwangsanmeldungen hinzu (vgl. ebenda, S.17), die dort nur noch "automatische Anmeldungen" genannt werden. Damit haben wir nach der selbst-ermächtigten Einführung der Direktanmeldung im Jahre 2014 durch die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
14,13 Millionen Direktanmeldungen,
die in vielen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Direktlink zum Beitragsservice Jahresbericht 2023 (PDF) siehe u.a. unter
"Beitragsservice" - Jahresbericht 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37965.0
Download
"Beitragsservice" Jahresbericht 2023 (PDF, 42 Seiten, ~1,3 MB)
https://www.presseportal.de/download/document/667a88fe270000fd2cbe807b-jahresbericht-2023.pdf
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Anfrage bei WDR über fragdenstaat.de bezüglich der Direktanmeldungen.
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-automatische-anmeldung-anlegung-des-beitragskontos-sanktionen/
Person P hat folgende offizielle Information zu ihren Unterlagen hinzugefügt.
Weder die Anmeldung noch die vorherigen Schreiben stellen mangels Regelungsgegenstandes einen Verwaltungsakt dar.
Kein Verwaltungsakt --> keine Möglichkeit zu widersprechen.
Inhalt der Anfrage:
Bitte schicken Sie die Information bezüglich der automatischen Anmeldung, die WDR durch den Beitragsservice macht.
1. Welchen Status haben die Angeschriebenen? Beitragsschuldner?
2. "trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren" - müssen die Angeschriebenen reagieren oder nicht? Welche Sanktionen kommen bei Nichtreaktion?
3. "trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren, meldet der Beitragsservice sie automatisch an". Die Nichtreaktion wird mit der automatischen Anmeldung sanktioniert. Sind die Feststellung der Nichtreaktion und die automatische Anmeldung Verwaltungsakte?
4. Im Rahmen der automatischen Anmeldung wird ein Beitragskonto angelegt und die Nummer vergeben. Sind die Anlegung eines Beitragskontos, Nummernvergabe Verwaltungsakte oder handelt es sich um interne Vorgänge des WDR?
Antwort:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 11 Abs. 4 und 5 RBStV vor, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürger:innen abgleicht. Ziel ist es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Gemäß § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV) Nordrhein-Westfalen ist die Datenübermittlung durch die Einwohnermeldebehörde zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs gesetzlich zugelassen.
Das Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht auf der Grundlage des Meldedatenabgleichs gestaltet sich wie folgt:
Alle volljährigen Bürger:innen, denen nicht eindeutig ein Rundfunkbeitragskonto zugewiesen werden kann, erhalten Post vom Beitragsservice. In den Schreiben werden die Empfänger gefragt, ob für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird oder eine Anmeldung erforderlich ist. Potenzielle Beitragszahler:innen, die auf den ersten Brief nicht reagieren, erhalten vier Wochen später ein weiteres Schreiben. In dieser Erinnerung wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Person zur Auskunft verpflichtet ist (§ 9 Abs. 1 RBStV) und eine Anmeldung der Wohnung erfolgt, sofern nicht innerhalb von weiteren vier Wochen eine Auskunft erteilt wird.
Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, wird davon ausgegangen, dass für die Wohnung noch kein Beitrag gezahlt wird. Die Person wird rückwirkend zum Einzugsdatum in die Wohnung, frühestens aber zum 01.01.2020, durch den Beitragsservice angemeldet und erhält eine Anmeldebestätigung. Weder die Anmeldung noch die vorherigen Schreiben stellen mangels Regelungsgegenstandes einen Verwaltungsakt dar.
Wenn keine Anmeldepflicht besteht, werden die Anschriftendaten nicht auf Dauer gespeichert und entsprechend den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) gelöscht.