Direktanmeldung bei Zwangsangemeldeten nach der Datenübermittlung der MeldeämterJetzt kommen wir auf die Wohnung.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort (gemeint wird nicht die Meldegesetz-Wohnung, sondern Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung!!!) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
§ 3
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Also: nur Wohnung, die nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Wohnung definiert ist, ist beitragspflichtig: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-WohnungDie Wohnung, in der man aber nach Meldegesetz gemeldet ist, hat andere Definition. Und die hat keine Beitrags-Pflicht. Sog. Meldegesetz-Wohnung Meldegesetz NRW§ 15
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
Wie wir sehen, hier werden keine Eingänge, Treppenhäuser, Vorräume, usw. gezählt bzw. benötigt. Im Rundfunkbeitragsstatsvertrag aber schon.
Nach der Übermittlung der Melde-Daten hätten alle Meldegesetz-Wohnungen überprüft werden sollen, ob sie nach Rundfunkbeitragsstatsvertrag pflichtig sind. Jede Wohnung muss eine entsprechende Akte besitzen (Feststellung: "...eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann...").
Wenn die Wohnung pflichtig ist, dann geht sie in den Bestand der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnungen. Wenn sie den Anforderungen nicht genügt, dann keine Pflicht und keine Überführung in den Bestand der pflichtigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnungen.
Angenommen, es steht eine pflichtige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung fest. Jetzt kommt eine Vermutung ins Spiel: wer soll denn eigentlich für diese pflichtige Wohnung zahlen? Und erst dann wir vermutet: "§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. (2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort (in dieser festgestellten Beitragspflichtigen-Wohnung) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."
Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert. Somit hat man die nichtbeitragspflichtige Meldegesetz-Wohnungen plötzlich beitragspflichtig gemacht und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt.
Bei Menschen, die früher an GEZ gezahlt haben, hätte man als erstes auch ihre Wohnungen einzeln auf Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht überprüft werden sollen.