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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 94861 mal)

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Re: Direktanmeldung
#180: 08. Juli 2022, 15:40
12,3 Millionen Direktanmeldungen,
Mit Bezug auf die obigen Zitate aus dem Jahresbericht 2021 des Beitragsservice können wir wohl davon ausgehen, dass die Anmeldungen im Rahmen der mehr als 1,4 Mio. anlassbezogenen Meldedatenübermittlung im Jahre 2021 über ein vollständig automatisiertes Verfahren vorgenommen wurden. Denn es dürfte klar sein, dass der Beitragsservice mit seinen 945 Mitarbeitern (vgl. BS Bericht 2021, S. 9) arbeitstechnisch gar nicht in der Lage wäre, eine solche Anzahl von Anmeldungen innerhalb eines Jahres manuell vorzunehmen. Es wäre in diesem Kontext übrigens mal interessant, wenn jemand mal testen würde, ob die Maschine in Köln auch dann zum Meldedatum anmeldet, wenn jemand seine Wohnung einen Monat früher (also dem Beitragsservice einen Monatsbeitrag schenkt) anmeldet. Siehe hierzu auch:

Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213153.html#msg213153

Die rechtliche Legitimität solcher vollständig automatisierten Anmeldungen dürfte damit genauso umstritten sein, so wie die Legitimität der vollständig automatisierten Beitragsbescheidung aus §10a RBStV weiterhin strittig bleiben dürften. In diesem Kontext habe ich auf der Webseite von Bernd Höcker vor Kurzem einen Bericht gelesen, in dem es darum ging, dass es auch schon zu Gebührenzeiten die Unsitte der Zwangsanmeldungen ohne Rechtsmittel gab:

Vorsicht Zwangsanmeldungen! Fast jeden kann es treffen!
http://www.gez-abschaffen.de/Zwangsanmeldungen.htm
 
Der Unterschied dieser Zwangsanmeldung im Gebührenzeitalter zu der im Beitragszeitalter besteht offensichtlich darin, dass ein Gebührenbeauftragter zumindest theoretisch für die Anmeldung von Rundfunkgeräten mit seinem Namen grade stehen musste. Eine Maschine kann dies nicht leisten, weshalb die automatischen, d. h. automatisierten, Zwangsanmeldungen in diesem Sinne weiterhin rechtlich fragwürdig bleiben. Denn nach meiner Meinung sollte eine Maschine generell keine behördlichen Maßnahmen erlassen dürfen, weshalb die Automatisierung des Einzugs der Rundfunkabgabe weiterhin diskussionswürdig ist; insbesondere wenn man bedenkt, dass ein unwidersprochener Maschinenbescheid zu Vollstreckungsmaßnahmen führen kann.   


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
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Direktanmeldung
#181: 31. August 2022, 18:15
Political persecution of minorities (non-users of radio and television) and
opposition (opponents of the consumption of radio and television) in Germany

https://disenoweb-jorge.blogspot.com/2018/11/carta-amnesty-international-por-la.html

Bei der Durchsicht einiger Links hat mich ein Bekannter aus Spanien darüber informiert, dass der Link zum Jahresbericht 2017 des Beitragsservice nicht mehr aktuell ist, was bedeutet, dass das Dokument an der entsprechenden Stellen nicht mehr zu finden ist. Da die Jahresberichte essentiell zum Verständnis des Themas „Direktanmeldung“ sind, mussten wir alternative Links finden, die wir auch hier anfügen:

Jahresbericht Beitragsservice 2017
https://www.presseportal.de/download/document/500002-beitragsservice-jahresbericht2017.pdf

Von allgemeinen Interesse dürften auch sein:

Geschäftsbericht Beitragsservice 2013
http://docplayer.org/59747630-Geschaeftsbericht-2013.html
GEZ Geschäftsbericht 2007
https://web.archive.org/web/20111017014544/http://www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf


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s
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Re: Direktanmeldung
#182: 30. September 2022, 20:17
Nabend Zusammen,

lange war es ruhig, jetzt hat sich der Belästigungsservice mal wieder gemeldet und zwar in Form eines Widerspruchsbescheids zu einem Widerspruch von 2019!!!

Da ich keine Lust habe Klage einzureichen bin ich jetzt einen alternativen Weg gegangen.

Direktanmeldung/automatische Anmeldung/Zwangsanmeldung ist ein Verwaltungsakt denn dadurch wird ein Beitragskonto auf den Namen des Betroffenen eröffnet, das hat gestaltenden Charakter und demzufolge handelt es sich um einen gestaltenden VA.
Vgl 35 VwVfG "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
- hoheitliche Maßnahme
- Behörde (zweifelhaft, aber so wollen die ja gesehen werden)
- Einzelfall - betrifft ja immer nur die eine Person
- öffentliches Recht ja
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen - Ja, man hat ja dann da ein Beitragskonto und natürlich ergeben sich für einen Kontoinhaber Recht und Pflichten
ergo - Anmeldung und Kontoeröffnung ist ein VA

ALLERDINGS wurde dieser VA natürlich nicht bekannt gegeben und schon gar nicht mit Rechtsbehelfbelehrung versehen.
Vgl VwVfG 37,41,43

Ein solcher VA ist unwirksam, da er nie wirksam wurde. Alles was danach passierte basiert eben auf diesem und ist daher nichtig.

Im VwVfG bin ich bisher nicht fündig gewurden wer denn jetzt über diese Nichtigkeit zu entscheiden hat - aber es liest sich so, dass es wie in Stein gemeißelt da steht und quasi per Gesetz so eintritt auch ohne dass da jemand drüber entscheiden müsste - in der Konsequenz muss man sich um nichtige VA nicht weiter kümmern.

Mal gucken was da als Antwort zu kommt.


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K
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Re: Direktanmeldung
#183: 01. Oktober 2022, 13:54
Das hatte wir schon in Verfahren. Die RichterInnen haben die Ansicht vertreten, dass die Abgabe "per Gesetz fällig wird".
Dass die Abgabe "JEDER" zahlen muss, hat ein/e andere/r RichterIn geäußert.

Deren Konstruktion:
- Wohnen wird aus Wohnungsinhaberschaft vermutet
- Wohnungsinhaberschaft wird aus Anmeldung beim Meldeamt an Adresse vermutet.
Es wird unterstellt, dass JEDER WOHNT und nachfolgend, wenn eine Meldeadresse vorliegt, dass dort GEWOHNT wird. Daher ist den Richtern sowohl die Anmeldung als auch die Wohnung egal und die Bescheide sowieso - derer bedarf es nach deren Lesart gar nicht.
O-Ton ein* Richter*: "Die (1) können gar nicht wissen, in welcher Wohnung Sie wohnen. " (1) Rundfunkanstalt

Das Problem beginnt aus meiner Sicht allerdings tatsächlich bei der Zwangsanmeldung/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft.
- Es ist kein Rechtsmittel möglich, weil es ja nicht als Bescheid ausgeführt wird.
- Keine einzige (mir bekannte) Zwangsanmeldung/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wurde von einer Rundfunkanstalt als Behörde ausgeführt. Alle (mir bekannten) Zwangsanmeldungen/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wurden explizit vom Beitragsservice ausgeführt - ohne Behördeneigenschaft, ohne jedwede Beteiligung einer Rundfunkanstalt.
- Ein Verwaltungsakt kann an keiner Stelle gegeben sein, da es sich offenkundig nicht um den Einzelfall der Verwaltungsverfahrensgesetze handelt. Dass eben JEDER wohnt, ist Voraussetzung für deren Konstrukt.
- die Vermutung des Wohnens aus der Wohungsinhaberschaft konnte bisher von kein* Richter* belegt werden. "Laut Gesetz" meint sicher laut ...Staatsvertrag
- der Begriff des Wohnens wurde in einer Verhandlung erfragt und blieb ohne Antwort. Für mich ist Fernsehen unvereinbar mit meinem Begriff von Wohnen.
- in bisherigen Verhandlungen, in denen darauf verwiesen wurde, dass aus verschiedenen Gründen die Vermutung des Wohnens im konkreten Fall nicht zutrifft, wurden prinzipiel  so beantwortet, dass Richter* als Anwalt der Rundfunkanstalt aufgetreten ist (richtig, Befangenheit) und versucht hat, zu erfragen, _WO_ gewohnt wurde - wiederum voraussetzend, dass JEDER wohnt. Sage dem Richter, an welche Adresse der BS seine Schriebse schicken soll, das reicht.
Das die Beweislast beim Fordernden liegenden müsste, speziell, wenn der nichts als Unterstellungen - "Vermutungen" zu Begründung hat, wird ganz rechtsstaatlich ignoriert.

Alle Einwände könnten theoretisch geltend gemacht werden, wenn die Zwangsanmeldung als Verwaltungsakt kommen wurde.
Das als Hinweis, wie es laufen könnte in diesem Fall.


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Re: Direktanmeldung
#184: 01. Oktober 2022, 14:36
Erstens: es gibt keine gesetzliche Legitimation für die Rundfunkanstalten, um Direktanmeldungen durchzuführen.
Zweitens: gegen einen Widerspruchbescheid muss man sich gerichtlich zur Wehr setzen, sonst erlangt er Rechtskraft. Wenn eine Forderung nicht mehr anfechtbar ist, geht es in die Vollstreckung, da helfen diese Argumente nicht weiter.


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Re: Direktanmeldung
#185: 01. Oktober 2022, 19:19
Die Direktanmeldung ist von den Intendanten "beschlossen" und vermutlich als Auftrag an den Beitragsservice, die - wie mittlerweile bekannt sein sollte - nur eine unselbständige Verwaltungsstelle ist, gegeben worden.

Dieser Auftrag dürfte "lediglich" gegen Datenschutzgesetze verstoßen.

Man darf nicht einfach eine bundesweite Datensammlung an einem Ort zusammenstellen und aus dieser heraus Briefe mit Drohcharakter verschicken.

Auch wenn zu Zeiten des legendären Volkszählungsurteils es theoretisch möglich war, die gelben Telefonbücher zusammenzukaufen und sie zuhause auf Magnetbänder zu bringen. Erlaubt war es nicht. Die später in China zusammengestellten CDs (für die Inverssuche) waren illegal erstellt.

Bevor ein Gegenargument kommt: Es ist egal, ob verbotenes Verhalten physisch verhindert wird oder nicht. Man kann ungehindert über Rot fahren, und "trotzdem" ist es verboten und sogar strafbar.

Bislang hat aber keiner den Mumm gehabt, gegen das Fehlverhalten der Intendanten beim Datenschutz zu klagen.


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Re: Direktanmeldung
#186: 02. Oktober 2022, 02:07
Dieser Auftrag dürfte "lediglich" gegen Datenschutzgesetze verstoßen.
[...]
Bislang hat aber keiner den Mumm gehabt, gegen das Fehlverhalten der Intendanten beim Datenschutz zu klagen.

@ope23:

Es ist nicht nur ein "lediglicher" Verstoß gegen die Europäische DSGVO, denn meines Wissens gehen die Datenschutzgesetze den Verwaltungsverfahrensgesetzen vor.

Ansonsten möchte ich Dich wissen lassen, dass wir bereits in Bremen den Mumm hatten, Klagen wegen Datenschutz einzureichen. Leider hat die Datenschutzkammer des VG Bremen aufgrund einer internen Absprache zwischen den Richtern die Klagen an die Rundfunkrechts-Kammer abgetreten. Der vorgebliche Grund ist, dass die Kläger Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge der Klage beigelegt hatten und deren Aufhebung verlangten. Also wurde dies gerichtsseitig als Rundfunksache eingestuft. Die Richter versicherten natürlich, dass sie ebenso die datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen würden. .... ja nee, is klar
Es wird jedenfalls noch aktiv daran gearbeitet.


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Re: Direktanmeldung
#187: 02. Oktober 2022, 10:43
Es ist nicht nur ein "lediglicher" Verstoß gegen die Europäische DSGVO, denn meines Wissens gehen die Datenschutzgesetze den Verwaltungsverfahrensgesetzen vor.
Mit so klarer Aussage ist das bislang wohl nur für das Land Brandenburg belegt? Siehe dafür

Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36495.msg219158.html#msg219158

Und darin der zitierte §2 Abs 5 BbgDSG


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Re: Direktanmeldung
#188: 02. Oktober 2022, 11:15
Man muss gegen das Handeln der Intendanten klagen. Die Festsetzungsbescheide sind viel "zu spät". Als Beleg hätte man diese obskuren Kontoauszüge des Beitragsservice vorlegen müssen - und selbst das ist zu spät.

Wenn ich erfahre, dass ohne meine Einwilligung Daten über mich zusammen mit Millionen anderen Personen (diese Kombination ist wichtig), muss ich mir das nicht gefallen lassen. Werbepost von einem Möbelhaus hat nicht dieses Umfassende, und selbst der Adresshandel im Schattenfeld der Deutschen Post nicht, zumal es ein Opt-Out gibt als vorgerichtliche gegenseitige Verständigung.

Da die Direktanmeldung möglicherweise nicht einmal Verwaltungshandeln ist, dürfte die ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben sein, d.h. die örtliche Intendantin muss vors AG gezerrt werden. Oder man geht den Weg, den DSGVO oder eigenstaatliche Datenschutzgesetze vorgeben - vermutlich mit einer förmlichen Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten (bekanntlich nicht zu verwechseln mit der Camouflage von sog. "Rundfunkdatenschutzbeauftragten").


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Re: Direktanmeldung
#189: 02. Oktober 2022, 21:13
Man muss gegen das Handeln der Intendanten klagen. Die Festsetzungsbescheide sind viel "zu spät". Als Beleg hätte man diese obskuren Kontoauszüge des Beitragsservice vorlegen müssen - und selbst das ist zu spät.

Wenn ich erfahre, dass ohne meine Einwilligung Daten über mich zusammen mit Millionen anderen Personen (diese Kombination ist wichtig), muss ich mir das nicht gefallen lassen. [...]
Das ist interessant, vielleicht ein Weg... Bisher bin ich so gefahren: Man sollte immer eine Datenauskunft nach Musterblatt des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten per Fax (kann jede Fritzbox) einfordern. Dann das lächerliche Ergebnis als Beschwerde direkt an diesen schicken.

Die Frage der rechtlichen Verwertung ist allerdings (zumindest für mich) kompliziert. Eigentlich ist es einfach: Ohne Erklärung was mit den Daten geschieht, verweigert man Auskünfte zum "wohnen" und widerspricht ausdrücklich der Weiterleitung eigener Daten raus aus dem Bundesland. Das führt in der Praxis dazu, dass ohne auch nur den Versuch einer wirklichen Datenverarbeitungs-Erklärung, Köln aktiv wird und gegen genau diese Forderung verstößt.
Was man dann damit anfangen soll, ist mir aber auch nicht klar. Die Parteibuchgerichte interessieren Bürgerrechte nicht. Ergo muss man wohl bis an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hoch. Doch da wird die Datenschutzluft schnell dünn. Andere Ideen?


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Re: Direktanmeldung
#190: 03. Oktober 2022, 17:33
Zur Frage ob das "Anmelden" = Verwaltungshandeln ist - natürlich ist es das. Es wird eine Beitragsnummer erzeugt, diese Nummer wird verknüpft mit einer natürlichen Person und das ganze dann Beitragskonto genannt.
Auf diesem Beitragskonto laufen dann alle Soll/Haben zusammen.

Der RBStV definiert (mehr oder weniger) Wer Wohnungsinhaber ist bzw. Wer wohnt (Vermutung nach Meldedaten usw), er definiert was eine Wohnung ist und er definiert Wer zahlen muss - nämlich der Inhaber.
In dem Moment, wo der Beitragsservice oder die LRA jetzt eine natürliche Person anmeldet geht sie davon aus, dass 1. Wohnung nach BMG und Wohnung nach RBStV identisch definiert sind - was offenkundig nicht der Fall ist.
Ferner entscheidet man, dass eine konkret benannte natürliche Person fortan als Inhaber einer Wohnung betrachtet wird.
Es wird also genau für den Einzelfall dieser einen Wohnung geregelt bzw. gewertet ob diese Wohnung den Definition nach RBStV entspricht und darüber hinaus wird für eine konkrete Person geregelt, dass sie Inhaber dieser Wohnung ist bzw. wird für die Gesamtschuldnerschaft aller Inhaber dieser einen Wohnung geregelt, welcher jetzt ader Kontoinhaber wird. Es wäre anders wenn der RBStV keine eigene Wohnungsdefinition hätte und nicht auf dem Wege der Anmeldung in die Privitautonomie aller Wohnungsinhaber dieser einen Wohnung eingegriffen würde.

Unterm Strich entspricht dieses Vorgehen so ziemlich genau der Definition des VA nach VwVfG §35 - über hoheitliches Handeln einer Behörde brauchen wir an der Stelle nicht streiten - die wollen doch so betrachtet werden - also tun wir das.

Und ich sage jetzt: dieser Verwaltungsakt - nämlich das Entscheiden, dass eine konkrete Person ein Inhaber einer Wohnung ist und demzufolge ein Beitragskonto erhält ist eben unwirksam, da nicht entsprechend VwVfG als Verwaltungsakt kundgetan.
Alles was danach kommt ist nichtig. Gegen nichtige VA muss man ja nicht mal klagen, denn sie sind per Gesetz unwirksam und können auch bei ausbleiben einer Klage nicht bestandskräftig werden.

Was man u.U. tun müsste wäre eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit - es finden sich allerdings keinerlei konkrete Regelungen, was der Betroffene im Falle der Nichtigkeit zu tun hätte und in dem Zusammenhang auch keine Fristen, die einzuhalten wären.

Ach und fast vergessen: Die Argumentation diverser Urteile dazu "die Beitragspflicht würde per Gesetz eintreten" sollte man im Keim ersticken, denn per Gesetz (RBStV ist wohl gemeint) tritt vielleicht die Beitragspflicht für eine Wohnung ein. Es wird aber nicht per Gesetz festgelegt, dass umschlossene Räume mit einer Adresse XY (entsprechend BMG) identisch sind mit einer Wohnung nach RBStV. Genau diese Feststellung/Regelung/Einordnung muss für jede einzelne "Wohnung nach BMG" gemacht werden - siehe oben "Regelung eines Einzelfalls".



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Re: Direktanmeldung
#191: 03. Oktober 2022, 18:46
Zur Frage ob das "Anmelden" = Verwaltungshandeln ist - natürlich ist es das.
Stop; wo ist dazu die genaue Befugnis, und für wen ist diese wo genau gesetzlich definiert?


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Re: Direktanmeldung
#192: 03. Oktober 2022, 18:56
Stop; wo ist dazu die genaue Befugnis, und für wen ist diese wo genau gesetzlich definiert?
Das will ich hier gar nicht weiter thematisieren - das ist ne andere Baustelle.
"Die" wollen doch als Behörde gesehen werden und alle Urteile sind diesbezüglich ja quasi gleichgeschaltet (außer Tübingen).
Also tun wir doch an der Stelle mal so, als wäre es auch so. Damit ist dann aber jegliches nach Außen gerichtetes Handeln mindestens als Realakt anzusehen.
Die Regelung dass eine konkrete Wohnung nach BMG gleichzeitig auch Wohnung nach RBStV ist, ferner genau eine natürliche Person als Inhaber dieser Wohnung herangezogen werden soll, ist dann eben eine Regelung im Einzelfall = Verwaltungsakt (ein unwirksamer, weil nicht bekannt gegeben).
Die Festsetzungsbescheide später enthalten ja bereits eine Beitragsnummer, folglich wurde o.g. Einzelfallregelung bereits vorher gemacht - nämlich bei der Anmeldung.


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Re: Direktanmeldung
#193: 03. Oktober 2022, 20:47
Eine andere Baustelle? Das ist die erste Baustelle, die in der Reihe "Direktanmeldung" zu klären ist; ist die rechtswidrig, ist alles darauf Aufbauende ebenfalls rechtswidrig.


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Re: Direktanmeldung
#194: 03. Oktober 2022, 21:02
Eine andere Baustelle? Das ist die erste Baustelle, die in der Reihe "Direktanmeldung" zu klären ist; ist die rechtswidrig, ist alles darauf Aufbauende ebenfalls rechtswidrig.
Da sind wir uns doch einig.
Ich sehe tatsächlich aber größere Chancen wenn man die Frage nach der Rechtmäßigkeit überspringt oder zunächst hinten anstellt.
Unterstellen wir mal es wäre dem BR/LRA erlaubt diese Zwangsanmeldungen durchzuführen - dann müssen sie dieses dennoch nach den Regeln des Verwaltungsrechts tun. Tun sie es nicht, ist das alles unwirksam.
Die Frage ob sie dafür auch die Befugnis haben, können wir dann stellen, wenn sie den Vorgang auch korrekt und unangreifbar ausführen.

Und nebenbei bemerkt, die Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit ist unmittelbar eine andere als die der Unwirksamkeit ;)


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