Dieses spezielle Thema hat es wohl noch nicht, aber gerade bei Landesrecht ist das doch nicht völlig unwichtig?
Hier in Brandenburg jedenfalls geht das Datenschutzrecht dem Verwaltungsrecht vor, soweit personen-bezogene Daten verarbeitet werden.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.
(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]
Es wird hier die klare Aussage getroffen, daß "öffentliche Stellen in Wettbewerb" nicht nur selber die Regeln für nicht-öffentliche Stellen einzuhalten haben, sondern darüberhinaus selbst seitens der Behörden als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln sind.
Eine derartig als "nicht-öffentlich" zu behandelnde öffentliche Stelle wird kaum die Befugnis haben, Dokumente mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu erstellen? Oder?
Also ist eine der allgemeinen Vollstreckungsvorausetzungen, nämlich der Leistungsbescheid, seitens des Rundfunk Berlin-Brandenburg niemals gegeben, da er von diesem, weil in Wettbewerb, gar nicht erstellt werden darf.
Der Fehler liegt letztlich also auf Seiten der lokalen Ebene, die Vollstreckungshilfe leistet, wo sie es gar nicht darf, weil ja eine "öffentliche Stelle in Wettbewerb" nicht als öffentliche Stelle zu behandeln ist.
Das Land Brandenburg jedenfalls kann aus den "Amtshilfen zugunsten des Rundfunk Berlin-Brandenburg" sehr gut erkennen, welche Behörde, bzw. Gemeinde, den Datenschutz ernst nimmt und welche eher weniger. Denn, freilich, im Verwaltungsrecht hat es keinen Hinweis auf den Vorrang des Datenschutzrechtes.
Edit "Bürger": Der ursprüngliche - für eine zielgerichtete Diskussion an einem Kern-Thema zu weit gefasste - Betreff "Spezifische Vollstreckungsvoraussetzungen der Bundesländer" wurde präzisiert.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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