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Autor Thema: Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?  (Gelesen 6354 mal)

  • Beiträge: 7.396
Dieses spezielle Thema hat es wohl noch nicht, aber gerade bei Landesrecht ist das doch nicht völlig unwichtig?

Hier in Brandenburg jedenfalls geht das Datenschutzrecht dem Verwaltungsrecht vor, soweit personen-bezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Zitat von: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
§ 2 Anwendungsbereich

[...]

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

[...]

Es wird hier die klare Aussage getroffen, daß "öffentliche Stellen in Wettbewerb" nicht nur selber die Regeln für nicht-öffentliche Stellen einzuhalten haben, sondern darüberhinaus selbst seitens der Behörden als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln sind.

Eine derartig als "nicht-öffentlich" zu behandelnde öffentliche Stelle wird kaum die Befugnis haben, Dokumente mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu erstellen? Oder?

Also ist eine der allgemeinen Vollstreckungsvorausetzungen, nämlich der Leistungsbescheid, seitens des Rundfunk Berlin-Brandenburg niemals gegeben, da er von diesem, weil in Wettbewerb, gar nicht erstellt werden darf.

Der Fehler liegt letztlich also auf Seiten der lokalen Ebene, die Vollstreckungshilfe leistet, wo sie es gar nicht darf, weil ja eine "öffentliche Stelle in Wettbewerb" nicht als öffentliche Stelle zu behandeln ist.

Das Land Brandenburg jedenfalls kann aus den "Amtshilfen zugunsten des Rundfunk Berlin-Brandenburg" sehr gut erkennen, welche Behörde, bzw. Gemeinde, den Datenschutz ernst nimmt und welche eher weniger. Denn, freilich, im Verwaltungsrecht hat es keinen Hinweis auf den Vorrang des Datenschutzrechtes.


Edit "Bürger": Der ursprüngliche - für eine zielgerichtete Diskussion an einem Kern-Thema zu weit gefasste - Betreff "Spezifische Vollstreckungsvoraussetzungen der Bundesländer" wurde präzisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2022, 20:19 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.564
@pinguin:
Du magst recht haben, jedoch wissen wir, daß Rundfunk und Gerichte sich das immer genau so hinbiegen, wie es dem Rundfunk zum Vorteil gereicht, so ist das mit dem Zwitterwesen, immer zu seinen Gunsten ausgelegt.
Wer genug Nerv und Geld hat, sollte das natürlich vor Gericht klären, ich fürchte aber, daß meine Prognose am Anfang des Posts zutreffen wird, einziger Vorteil für den Betroffenen: Zeit geschunden.
Ein Versuch ist es natürlich im Vorfeld wert, da die Vollstreckungsbehörden im Land Brandenburg regional unterschiedlich organisiert sind bzw. mit sich reden lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2022, 22:39 von Bürger«

  • Beiträge: 7.396
@Zeitungsbezahler

Was soll denn da gerichtlich geklärt werden? Die Vorgaben des Datenschutzrechts und der DSGVO sind doch deutlich formuliert?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Beiträge: 7.396
Ergänzend und im Kontext passend zum Thema sei auf zwei weitere Themen verwiesen:

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2022, 12:27 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.396
Wo Datenschutzrecht gegenüber Verwaltungs- oder sonstigem Recht vorgeht, ist es ob der Datenschutz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die im Forum bereits thematisiert wurde,

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

nicht unbeachtlich, daß dann die Unionsgrundrechte unmittelbar einzuhalten sind.

Und das muß dann auch für alle Vollstreckungshandlungen der Behörden gelten, wo immer personen-bezogene Daten verarbeitet werden, wo immer also jemand von einer Behörde konkret angesprochen oder angeschrieben wird, denn derartige Vorgänge kommen nicht ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus.

Insofern kann dieses auch als eine "sonstige Vollstreckungsvoraussetzung" gedeutet werden, die gemäß §3 Unterziffer 3 VwVG-Bbg hier in Brandenburg einzuhalten sind.

§ 3 VwVGBbg - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#3
Zitat von: § 3 VwVGBbg - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
1. er unanfechtbar geworden ist,
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
3. die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2023, 20:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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