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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 94962 mal)

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Re: Direktanmeldung
#150: 05. Januar 2019, 10:37
(...)
Gesetzlich und rechtlich ist dieses aber in keiner Weise gedeckt. Ich halte die "Direktanmeldung" daher für illegal und alles was darauf beruht schlicht für nichtig.

Dies sah eine fiktive Person bei ihrer Klage genau so ... aber ....

Das interessierte das VG überhaupt nicht bei der Klage am VG des Saarlandes, hier als Beispiel bei Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Siehe AZ: 6 K 2041/15 vom 11.01.2017, Urteil vom VG des Saarlandes:
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671

Zitat
Vom Beitragsservice des Beklagten wurde er auf der Grundlage eines Meldedatenabgleichs zum 01.01.2013 als Wohnungsinhaber mit der Wohnung „…, A-Stadt“ angemeldet (Beitragsnr. ...). Eine Anmeldebestätigung wurde ihm zunächst nicht übersandt.
Hervorhebung nicht im Original!

Das bedeutet doch, dass es keiner rechtlichen Grundlage bedarf für die "Direktanmeldung".
Der Beitragsservice des Beklagten Saarländischen Rundfunks meldet aufgrund des Meldeabgleichs an und nicht als Direktanmeldung.
So umgeht die Verwaltungsgerichtsbarkeit einfach die Begründung, dass es keine Direktanmeldung gab.
 :-\


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Direktanmeldung
#151: 05. Januar 2019, 11:32
Mag sein, dass die VGs das so sehen.

Aber bei der Auskunftspflicht handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, eine Ersatzmaßnahme ist nicht statthaft. Aber genau das wurde vom BS gemacht, eine nicht statthafte Ersatzmaßnahme.

Der Meldedatenabgleich dient nur einem Auskunftsersuchen bei Bürgern, welche noch nicht als "Teilnehmer" registriert sind, um sich die Daten bestätigen und - wenn nötig- ergänzen zu lassen.
Aber in keinem Fall zu einer eigenmächtigen Ersatzhandlung.

Im Falle der Versagung der Mitwirkungspflicht eines Bürgers stehen den Rundfunkanstalten laut RBStV Mittel zur Verfügung, um an die gewünschten Informationen zu kommen.

Vielleicht irre ich mich da, aber so verstehe ich den Meldedatenableich.
Eine Anmeldung könnte erst erfolgen, sobald ein Bürger die nötigen Daten selber bestätigt hat.

Edit: Ob das allerdings auch für seine Adressdaten gilt, bin ich mir nicht so sicher. Vielleicht bezieht sich Auskunftspflicht mehr in Richtung Vermögensauskunft oder ähnliche Dinge.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
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Re: Direktanmeldung
#152: 05. Januar 2019, 12:32
Mag sein, dass die VGs das so sehen.
(...)
Eine Anmeldung könnte erst erfolgen, sobald ein Bürger die nötigen Daten selber bestätigt hat.

Das mag nicht nur so sein, das ist auch so!

Das VG spricht auch in diesem Urteil davon, dass

Zitat
(...) Eine Anmeldebestätigung wurde ihm zunächst nicht übersandt.

Diese Anmeldung durch eine Anmeldebstätigung zunächst und auch weiterhin, nicht übersandt wurde vom BS.

Das bedeutet auch einen Verstoß gegen § 11 Abs. (6) letzter Satz Verarbeitung personenbezogener Daten, RBStV
Zitat
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Quelle: RBStV
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P11

Im Klartext bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nachprüft, sondern nur falsche Begründungen, wie ein Zauberer aus dem "Ärmel" zieht.  >:(


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Re: Direktanmeldung
#153: 05. Januar 2019, 14:29
Das bedeutet auch einen Verstoß gegen § 11 Abs. (7) letzter Satz Verarbeitung personenbezogener Daten, RBStV
Zitat
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Quelle: RBStV
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P11

... und das wiederum bedeutet, dass jedeR "ZwangsangemeldeteR" einen Antrag auf Revision genau auf diesen Verstoß stützen kann - i. V. m. § 13 RBStV:

Zitat
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.


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Re: Direktanmeldung
#154: 07. Januar 2019, 08:49
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

Genau den Gedanken hatte ich auch nach der Verhandlung vom 04.01. am VG Berlin, die Richterin schien das Problem am Verwaltungsakt nicht zu verstehen und versuchte das ganze damit abzubügeln, daß die Pflicht zur Leistung des Rundfunkbeitrages Pflicht sei und somit (sinngemäß) sowieso egal sei, auf welche Art und Weise diese Zahlpflicht kommuniziert wird.

Dabei hätte die Richterin ohne Gesichtsverlust und mit klarer, unangreiflicher Begründung auch dem Kläger folgen können:
- Zwangsanmeldung als Grundlage für einen Bescheid im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen > auf diesem Akt folgende Verwaltungsakte damit nichtig.
- Der angegriffene Bescheid wurde aussaglich des RBB von einem Computersystem vollautomatisch erstellt und wirft Fragen bzgl. Anforderungen an einen rechtswirksamen Verwaltungsakt auf.
- Es ist ungeklärt, ob die Beklagte die "zuständige Rundfunkanstalt" gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist und damit berechtigt ist, Verwaltungsakte für den Kläger zu erlassen.

In seinen letzten Sachvorträgen (nach Bundesverfassungsgerichtsurteil und Europäischem Gerichtshof-Urteil) bezog sich der Kläger nämlich nicht mehr auf den Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, sondern nur noch auf die formalen Anforderungen an den Verwaltungsakt selbst.


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Re: Direktanmeldung
#155: 07. Januar 2019, 09:41
Hat schon einmal jemand versucht, eine Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der sog. "Direktanmeldungen" einzureichen?


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Re: Direktanmeldung
#156: 07. Januar 2019, 10:11
Gegen wen soll denn die Fachaufsichtsbeschwerde gehen?
An den Ministerpräsidenten wegen der Intendantin?
Gibt es überhaupt eine Fachaufsicht?

(Die Fragen sind von bitterem Humor, aber durchaus ernst gemeint.)


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Re: Direktanmeldung
#157: 07. Januar 2019, 10:30
Meine Frage ist auch durchaus ernst gemeint. ;D

Und wer sagt, dass man als einfacher Bürger den Ursprung dieser Direktanmeldung kennen muß? ;)
Und bezüglich der Fachaufsicht ersucht man einfach die "Behörde" Rundfunkanstalt um die nötige Information zwecks beabsichtigter Beschwerde.


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Re: Direktanmeldung
#158: 07. Januar 2019, 10:57
Gut.  :D

Wenn Du grad die Muße hast, dann leg' los.  :)  Deine LRA kannst Du ja immer danach fragen, wer denn auf sie fachlich aufpasst. Als (Möchte-Gern-)Behörde wird es ja eine Wahnsinnsehre für sie sein, sich als Bestandteil der Staatsorganisation darstellen zu dürfen.

(Ich bin mir nicht sicher, ob hier im Forum allerdings schon spekuliert wurde über so eine Fachaufsicht.)


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Direktanmeldung
#159: 07. Januar 2019, 11:19
Ein fiktiver Besucher meint sich dunkel zu erinnern...
Ich bin mir nicht sicher, ob hier im Forum allerdings schon spekuliert wurde über so eine Fachaufsicht.
...dass der Punkt tatsächlich hier schon Gegenstand war. Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht - eines von beiden jedenfalls findet nicht statt (ist ja schliesslich staatsfern®, unser schöner "öffentlich-rechtlicher" Regierungsfunk :->>>).

Einmal mehr findet ein fiktiver Besucher, dass es unbedingt einer zusätzlichen Glossar-Struktur bedürfte, um zu vermeiden, dass man stundenlang in der Beitragsgeschichte liest, wenn man die klassische Suchen-Funktion verwendet. Auch für ergangene Urteile etc. sollte es das geben


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Re: Direktanmeldung
#160: 07. Januar 2019, 11:25
(Ich bin mir nicht sicher, ob hier im Forum allerdings schon spekuliert wurde über so eine Fachaufsicht.)

Eine Fachaufsicht ist gesetzlich nicht definiert, soweit die Recherchen einer fiktiven Person.

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen

Weiterlesen gerne auch unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg132146.html#msg132146

Zitat
§ 42 SMG – Rechtsaufsicht. (Siehe (1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen. (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen)
Quelle: https://www.saarland.de/5136.htm

und hier:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg157074.html#msg157074

und hier:

Zitat
Medien gehören zu einer der wichtigsten Wachstumsbranchen.
Die saarländische Medienpolitik ist Politik für die Region, durch die eine dynamische Entwicklung des Medienstandortes Saarland erfolgen soll.
Die Aufgabe der saarländischen Staatskanzlei ist (…)
(…) entsprechend dieser ihre Rechtsaufsicht über den Saarländischen Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland auszuüben und mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft - und gesellschaft die Konvergenz der Medien sowie die Digitalisierung der Übertragungswege zu fördern. (…)
Quelle: https://www.saarland.de/5136.htm
 ;)


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Re: Direktanmeldung
#161: 07. Januar 2019, 11:39
Vielen im Forum dürfte die Streitschrift von Dr. Hennecke bekannt sein.
Darin hat er den Punkt Fachaufsicht thematisiert.

Zitat
2. Verstoß der Rundfunkabgabe gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Die Rundfunkabgabe verstößt aus mehreren Gründen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.1. Rundfunk außerhalb des demokratischen Legitimationszusammenhangs

Die Rundfunkanstalten verfügen über Selbstverwaltung für ihren inneren Bereich. Der Bürger als Abgabenschuldner hat nicht Teil an der Selbstverwaltung der Rundfunkanstalten und ist daher deren Selbstverwaltungshoheit nicht unterworfen. Der tatsächliche Empfang des Rundfunks ist auch keine Anstaltsnutzung, die durch eine Gebühr abgegolten werden dürfte, da die Rundfunkabgabe gerade die tatsächliche Nutzung nicht voraussetzt und erklärtermaßen auch nicht als „Gebühr“ im finanzverfassungsrechtlichen Sinne ausgestaltet ist.  Die Erhebung der  Rundfunkabgabe als einer außersteuerlichen landesrechtlichen Abgabe durch hoheitliche „Feststellungsbescheide“ der Rundfunkanstalten greift demgegenüber über den Bereich der Selbstverwaltung hinaus in das Allgemeine Gewaltverhältnis Staat-Bürger hinein.  Soll diese Ausübung hoheitlicher Gewalt verfassungsrechtlich zulässig sein, muss die Behörde, die im Außenverhältnis hoheitlich handelt, der Fachaufsicht durch die Landesregierung unterliegen, parlamentarischer Kontrolle zugänglich sein und damit insgesamt im demokratischen Legitimationszusammenhang stehen.  Indem es der Landesgesetzgeber versäumt hat, die rechtlichen Voraussetzungen für die Fachaufsicht über die Rundfunkanstalten zu schaffen, insoweit sie Hoheitsakte im Allgemeinen Gewaltverhältnis erlassen, stellt er den Rundfunk außerhalb des demokratischen Legitimationszusammenhangs. Der Bürger ist somit einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht.

Die hoheitlichen Befugnisse der Rundfunkanstalten im Allgemeinen Gewaltverhältnis werfen eine Grundsatzfrage des Verfassungs- und Verwaltungsrechts auf, die durch das Bundesverfassungsgericht zu klären ist.
Quelle: http://www.protag-law.com/warum-die-seit-2013-geltende-rundfunkabgabe-verfassungswidrig-ist/


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Re: Direktanmeldung
#162: 07. Januar 2019, 12:05
Zitat
§ 9 Abs. 2 RBStV:
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Auf die Rechtsaufsicht wird auch im RStV hingewiesen, z.B.:
Zitat
§ 11 Abs. 7:
(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine Rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen

Und jetzt am Beispiel des BR in Bayern:
Zitat
Art. 24 Bayerisches Rundfunkgesetz:
Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst.
Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder
nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist
berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner
Pflichten zu setzen.

Wikipedia zu Ulrich Wilhelm:
Zitat
2004 wurde Wilhelm Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Staatsminister Thomas Goppel.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Wilhelm#Bayerischer_Staatsdienst

Kurz und gut: Die Politik hat die Rechtsaufsicht über den staatsfernen Staatsfunk und damit der Weg nicht so lang ist vom Maximilianeum bis zum Rundfunkplatz 1, hat man den Chef gleich in den anderen Chefsessel umgesetzt. Damit ist die Rechtsaufsicht faktisch reine Formalität, ist ja schließlich schon fast Familie.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Re: Direktanmeldung
#163: 07. Januar 2019, 12:16
(...) Darin hat er den Punkt Fachaufsicht thematisiert. (...)
Siehe u.a. Auszug von Dr. Hennecke
Zitat
Die hoheitlichen Befugnisse der Rundfunkanstalten im Allgemeinen Gewaltverhältnis werfen eine Grundsatzfrage des Verfassungs- und Verwaltungsrechts auf, die durch das Bundesverfassungsgericht zu klären ist.
Quelle: http://www.protag-law.com/warum-die-seit-2013-geltende-rundfunkabgabe-verfassungswidrig-ist/

Dazu kann eine fiktive Person folgendes zitieren, nachdem in der Klage AZ: 6 K 2043/15 vom 18.1.2017 VG Saarlouis, die Norm nach Art. 100 Abs. (1) GG gefordert wurde:

Zitat
Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.
Zitat
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
>:(
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671


Edit "Bürger" @alle:
Dass die Rundfunkanstalten augenscheinlich keiner Fachaufsicht sondern nur einer eingeschränkten Rechtsaufsicht unterliegen, war wohl schon Kenntnisstand im Forum. Bitte hier nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Direktanmeldung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Direktanmeldung
#164: 03. Februar 2019, 16:27
Hat schon einmal jemand versucht, eine Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der sog. "Direktanmeldungen" einzureichen?
Ja, ich. Ich war am 27.12.2018 persönlich (!) beim SWR und habe verlangt, eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zur Niederschrift einreichen zu wollen. Am Empfang saß keine Polizisten, sondern eine freundliche Dame vom "Gebäudeschutz". Sie wusste nicht, was das sein sollte und hat für mich jemanden angerufen, einen Herren Me(t)z oder ähnlich. Dieser sagte telefonisch, ich müsse die Beschwerden selbst schreiben und nach Mainz senden. Ich bin dann wieder gegangen.


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

 
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