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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 85376 mal)

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Re: Direktanmeldung
#45: 31. August 2015, 19:22
Zur Problematik "Wohnung". Interessant ist in diesem Punkt ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Dort wird unterschieden zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
S. 2-3
Wer will, kann sich dort besser einlesen.
Zitat
Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (vgl. zu § 1 EStG, § 2 ErbStG) oder für familienbezogene Entlastungen (z.B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (BFH-Urteil vom 10.11.1978, VI R 127/76, BStBl 1979 II S. 335).

Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz (§ 8 AO) mehr hat, kann er hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben.

Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153). I.d.R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.

Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

Bei Rundfunk sollte normalerweise der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt an einem Platz (Wohnung) entscheidend sein. Man sollte sozusagen die Koordinaten des Ortes melden, an dem man tatsächlich am ör-Rundfunk teilnimmt/teilnehmen kann.


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Re: Direktanmeldung
#46: 31. August 2015, 19:40
Hi boykott2015,

leider geht es da um die Abgabenordnung und das Steuerrecht. Ich glaube das wir damit nicht viel weiter kommen.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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mk222

Re: Direktanmeldung
#47: 31. August 2015, 20:14
Nur zur Klarstellung:

Den Fall, über den ich geschrieben habe, ist das Szenario, wenn das Ganze vor Gericht kommt und sich herausstellt, das der Mensch dort wohnt und angemeldet ist.

Das hat ja nichts damit zu tun, ob Direktanmeldungen illegal sind. Niemand, ausser ich selbst und Menschen mit entsprechender Vollmacht, können in meinem Namen Rechtsgeschäfte vornehmen.

Ein Verwaltungsakt sind Direkanmeldungen nicht.

Ich nehme nach wie vor fest an, das hier "Rechtsgeschäfte durch konkludentes Handeln" angebahnt werden.

Sobald man das erste Mal der GEZ antwortet und sich beschwert, widerspricht etc., tritt man in Verhandlungen ein, was frecherweise von denen als Zustimmung gewertet wird.

Das es ja tatsächlich keine schriftlich fixierten Texte gibt, die die Direktanmeldungen rechtfertigen, kann ich mir nichts anderes vorstellen.

Es spielt deshalb auch keine Rolle, was ihr mit der GEZ kommuniziert. Allein das in das "Verhandlungen eintreten" löst die Zustimmung aus.

Ich weiss: Das Thema "konkludentes Handeln" ist hier umstritten, aber was soll man als logisch denkender Mensch sonst denken, wenn es absolut keine gesetzliche Grundlage gibt?


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Re: Direktanmeldung
#48: 31. August 2015, 20:49
Ein Widerspruch ist keine Zustimmung, sondern erforderlich, um sich den Gerichstvollzieher fernzuhalten. Wer das Prozedere mit Gerichtsvollziehern beherrscht, kann auf jegliche Kommunikation mit BS/örR verzichten, zu empfehlen ist es keinesfalls.


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Re: Direktanmeldung
#49: 31. August 2015, 21:52
Ein Widerspruch ist keine Zustimmung, sondern erforderlich, um sich den Gerichstvollzieher fernzuhalten. Wer das Prozedere mit Gerichtsvollziehern beherrscht, kann auf jegliche Kommunikation mit BS/örR verzichten, zu empfehlen ist es keinesfalls.

Leider werden damit die Gerichtsvollzieher nicht ferngehalten.

Man spielt allerdings dann mit der Angst und Unwissenheit der Mitbürger.

Werde morgen das Vergnügen haben, bei einem Termin mit einem Gerichtsvollzieher

wegen Zwangsvollstreckung als Zeuge dabei zu sein.


Es wurden ordnungsgemäß die Widersprüche eingelegt und trotzdem.

Es wird somit auch einfach der normale Weg mit einer Klage verweigert.

Gottseidank fand der Mitstreiter letzte Woche uns beim Runden Tisch in Karlsruhe.

Und ich kann nun morgen mit dabei sein: Frist: 1.9.15, hat also genau gepasst.

Aufruf allgemein: NIEMALS ALLEIN SOLCHE TERMINE WAHRNEHMEN!!!! 8) :police:

Gerne jeweils PM an mich, habe Bahncard 100 und komme per Bahn fast überall hin,

falls ich noch einen Termin frei habe :)

Umsowichtiger ist es einfach, diese Treffmöglichkeiten regelmäßig anzubieten.

Nur so haben die Mitstreiter die Möglichkeit, aktiv werden zu könenn und zu

erfahren, wie man was wie dagegen tun kann :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: Direktanmeldung
#50: 31. August 2015, 22:10

Hi karlsruhe,

zur Anerkennung Deiner Hilfsbereitschaft für die User des Forums hier und auch für alle Gäste und Mitleser,
möchte ich hiermit zum Ausdruck bringen, eines großen DANKESCHÖN dafür.

Schade dass wir uns in SB beim Vortrag von dem Aristoteles FAN nicht getroffen haben.

LG, marga

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Direktanmeldung
#51: 31. August 2015, 23:04
DANKE SCHÖN,  :) ;D 8) ::) :police:

SEHR GERN GESCHEHEN

Schade wirklich, dass man sich leider nicht getroffen hat, nun denn.

Sehr interessant war es trotzdem!!

Der Kampf geht weiter, in diesem Sinne!! :police:

(siehe auch meine Signatur  :) )


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: Direktanmeldung
#52: 01. September 2015, 06:53
Ich nehme nach wie vor fest an, das hier "Rechtsgeschäfte durch konkludentes Handeln" angebahnt werden.

Sobald man das erste Mal der GEZ antwortet und sich beschwert, widerspricht etc., tritt man in Verhandlungen ein, was frecherweise von denen als Zustimmung gewertet wird.

Das es ja tatsächlich keine schriftlich fixierten Texte gibt, die die Direktanmeldungen rechtfertigen, kann ich mir nichts anderes vorstellen.

Es spielt deshalb auch keine Rolle, was ihr mit der GEZ kommuniziert. Allein das in das "Verhandlungen eintreten" löst die Zustimmung aus.

Ich weiss: Das Thema "konkludentes Handeln" ist hier umstritten, aber was soll man als logisch denkender Mensch sonst denken, wenn es absolut keine gesetzliche Grundlage gibt?
Ich stimme Dir vollständig zu; da es eu-seitig den Begriff "Vorvertrag" gibt.

Um so eher sind die Praktiken von BS und Co. doch als unlauter zu behandeln?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

I
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Re: Direktanmeldung
#53: 01. September 2015, 15:53
Zur Problematik "Wohnung". Interessant ist in diesem Punkt ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Dort wird unterschieden zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
S. 2-3
Wer will, kann sich dort besser einlesen.
Zitat
Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (vgl. zu § 1 EStG, § 2 ErbStG) oder für familienbezogene Entlastungen (z.B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (BFH-Urteil vom 10.11.1978, VI R 127/76, BStBl 1979 II S. 335).

Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz (§ 8 AO) mehr hat, kann er hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben.

Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153). I.d.R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.

Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

Bei Rundfunk sollte normalerweise der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt an einem Platz (Wohnung) entscheidend sein. Man sollte sozusagen die Koordinaten des Ortes melden, an dem man tatsächlich am ör-Rundfunk teilnimmt/teilnehmen kann.

Hi boykott2015,

leider geht es da um die Abgabenordnung und das Steuerrecht. Ich glaube das wir damit nicht viel weiter kommen.

+++


Wieso sollten wir da nicht weiterkommen? Ich verweise hier auf folgende Punkte im RBStV:

Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.


Dann schreibe ich auch "im Sinne" oder "entsprechend" der Abgabenordnung und der Hinweis von @boykott ist legitim!


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Re: Direktanmeldung
#54: 01. September 2015, 16:44

Hi InesgegenGEZ,

in wie weit die AO einen Bezug zu der so genannten Direktanmeldung haben soll, kann ich so nicht nachvollziehen. Vielleicht habt Ihr ja da einen Vorschlag, wie das mit AO einen Sinn ergibt.

Vielleicht meint Ihr ja dieses hier:

Zitat:
 
Gebühren und Beiträge sind in der Abgabenordnung nicht näher definiert. Sowohl bei Gebühren als auch bei Beiträgen ist aber eine Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Sowohl die Gebühr als auch der Beitrag muss durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Gebühren- oder Beitragsschuldner vollstreckt werden soll.

+++


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mk222

Re: Direktanmeldung
#55: 01. September 2015, 18:33
Zitat
Um so eher sind die Praktiken von BS und Co. doch als unlauter zu behandeln?

Ja, selbstverständlich:

https://de.wikipedia.org/wiki/Unlauterer_Wettbewerb

Les Dir mal die Tatbestände zu unlauterem Wettbewerb durch:

Zitat
Adressaten des UWG sind alle Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind in den Paragraphen 4 bis 7 des UWG beschrieben. Dazu gehören beispielsweise:

    besonders aggressive Verkaufsmethoden
    Bestechung (ausgenommen sind selbständige Unternehmer)
    Herabsetzung
    Irreführung
    Laienwerbung, wie z. B. Schneeball- oder Pyramidensystem
    Lockvogelangebote
    Nachahmung
    Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
    Titelberühmung
    Vergleichende Werbung, wenn sie nicht sachlich wahr ist und kein unrichtiger oder irreführender Gesamteindruck entsteht.
    Verleitung zur Vertragsverletzung
    Verleitung zum Vertragsbruch
    Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
    Verschleierung
    Verwertung fremder Leistungen
    Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (AGB)
    Produktzugabe


Ich denke jetzt gerade daran, das mir irgendwein Unternehmen (wie Netflix oder Maxdome) Briefe schreibt, wo mir mitgeteilt wird, das ich nun direkt angemeldet wurde.

Würde ich darauf antworten? Nein!

Würde ich auf sonstige Schreiben antworten? Nein!

Deswegen, nur meine Meinung:

Wer mit der GEZ direkt kommuniziert (auch Widersprüche etc.) und nicht auf den Vollstrecker warten kann, ist leider selbst schuld und begibt sich auf dünnes, unbekanntes Eis.



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Re: Direktanmeldung
#56: 01. September 2015, 19:39
Hi InesgegenGEZ,

in wie weit die AO einen Bezug zu der so genannten Direktanmeldung haben soll, kann ich so nicht nachvollziehen. Vielleicht habt Ihr ja da einen Vorschlag, wie das mit AO einen Sinn ergibt.

Vielleicht meint Ihr ja dieses hier:

Zitat:
 
Gebühren und Beiträge sind in der Abgabenordnung nicht näher definiert. Sowohl bei Gebühren als auch bei Beiträgen ist aber eine Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Sowohl die Gebühr als auch der Beitrag muss durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Gebühren- oder Beitragsschuldner vollstreckt werden soll.

+++


Hä??????

Es steht doch alles drinnen.

User @boykott hat aufgeführt, dass im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)  zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt unterschieden wird

daraufhin hast du geschrieben, dass es leider dort um die Abgabenordnung und das Steuerrecht geht (Ich glaube das wir damit nicht viel weiter kommen.)

daraufhin habe ich dir erklären wollen, dass man dies sehr wohl nutzen kann, weil man sich mit dem Worten "im Sinne" oder "entsprechend" Abgabenordnung daruf beziehen kann



Es zielt alles darauf ab, dass durch die "einmalige" Übermittlung der Daten an den BS, für diesen noch nicht feststehen kann, dass die Daten des Angeschriebenen stimmen, sprich der Angeschriebene selbst verpflichtet ist, die Daten zu bestätigen / preizugeben oder diese per Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt) einzuholen, aber auf keinem Fall eine Direktanmeldung ohne Bestätigung der Angaben des Betroffenen durchzuführen

Der Betroffene muss selbst folgende Dinge klarstellen:
1. beitragspflichtig?
2. stimmen die übermittelten Daten (§8 (4)) der Person?
3. hat der Angeschriebene eine Wohnung entsprechend §8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt entsprechend §9 AO?

Es kann nicht sein, wenn sich der Angeschriebene nicht meldet, dass er automatisch eine Wohnung hat und beitragspflichtig ist und eine Direktanmeldung erhält

Da es nur Infobriefe sind, landen diese meist in den Müll. Wie kann aus einem Infobrief ein Verwaltungsakt entstehen? Denn nur durch die Direktanmeldung wird ein Beitragskonto generiert, aus dem ein Festsetzungsbescheid entstehen kann. Wenn sich der Angeschrieben also nicht freiwillig über die Daten äußert, muss der Angeschriebene im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt) dazu aufgefordert werden.

Um auf die Sache mit der Meldebehörde zu kommen, ich bin zwar verpflichtet und mich an- oder umzumelden, allerdings wenn ich es nicht mache, wer kontrolliert das? Ich kenne Leute die haben sich erst nach ein paar Monaten umgemeldet und nix ist passiert. Deshalb kann man sich nicht 100%ig sicher sein, dass diese Daten stimmen und deswegen ist die Mitarbeit des Angeschriebenen unerlässlich.


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K
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Re: Direktanmeldung
#57: 04. September 2015, 20:26
Moin moin,

kommt man dieser "Direktanmeldung" eventuell über den Datenschutz etc. bei...???  8)

Mal wieder ein nettes Dokument endeckt: Quelle: http://www.ard.de/download/398012/Eckpunkte_fuer_datenschutzrechtliche_Regelungen_des_15__RAeStV.pdf

Auszüge:
1. Der Grundsatz der Direkterhebung
Der Grundsatz der Direkterhebung personenbezogener Daten ist von hoher datenschutzrechtlicher Bedeutung.
Gemäß § 11 Abs. 4 RBStV "kann" die zuständige Landesrundfunkanstalt  (...)  Daten auch bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.
Nach dem Verständnis der Rundfunkanstalten kommt in dieser "Kann-Vorschrift" der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck.
Danach dürfen die Anstalten von dieser Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn mildere Mittel erschöpft  sind. 
Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die in  der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 4 RBStV festgehalten ist:
"Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren:
Daten sind zunächst beim Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig."

Ferner soll aber auch deutlich werden, auf welchem Wege und zu welchem Zweck diese Daten gewonnen werden (vgl. dazu unter 2./3.),
wenn vom Grundsatz der Direkterhebung (z.B. zur Ermittlung von beitragspflichtigen Bürgern) abgewichen wird.

...

9. Auskunft vom Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV

Während der Direkterhebungsgrundsatz als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 11 Abs. 4 RBStV ("kann") bereits im Gesetz zum Ausdruck kommt (s.o. Punkt 1), besteht hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV auch aus Sicht der Rundfunkanstalten noch Konkretisierungsbedarf.
Die Norm lautet:
"Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt  Auskunft über den tatsächlichen Inhaber  der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen."

Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:
"Gemäß dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass zunächst eine Datenerhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat, bestimmt  Absatz 1, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen kann. Darüber hinaus wird festgelegt, dass erst in dem Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, auch der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet ist, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden."

Die Lesart der Rundfunkanstalten entspricht voll und ganz der Gesetzesbegründung.
Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass die Rundfunkanstalt den Inhaber nicht feststellen kann und sich an den Grundstückseigentümer wenden darf, wird allerdings weder im Gesetz noch in dessen Begründung erläutert.
Nach Ansicht der Rundfunkanstalten ist dies erst dann der Fall, wenn ein Auskunftsverlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register erfolglos geblieben sind oder nicht möglich war.
Es handelt sich also lediglich um einzelne Ausnahmefälle, in denen eine Direkterhebung gescheitert ist. Ferner darf nach Auffassung der Rundfunkanstalten im genannten Ausnahmefall nur nach dem tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte gefragt werden.
Alle anderen Daten sind dann nach dem Grundsatz der Direkterhebung unmittelbar vom Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erfragen.

...

III Regelungsmöglichkeiten unterhalb der Ebene des Staatsvertrages
Die Rundfunkanstalten sind bereit, die hier formulierten Eckpunkte auf einer Normebene unterhalb des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verbindlich zu formulieren.
Dazu kommt einerseits die noch zu erlassende Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV in Betracht.
Allerdings ermächtigt diese Norm möglicherweise nicht zu allen hier genannten Punkten zu einer Regelung in der Satzung.
Es käme daher auch in Betracht, die vorgeschlagenen Konkretisierungen in der noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung von ARD, ZDF und Deutschlandradio für die Nachfolgeorganisation der GEZ vorzunehmen.


Quelle: http://www.ard.de/download/398012/Eckpunkte_fuer_datenschutzrechtliche_Regelungen_des_15__RAeStV.pdf


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

I
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Re: Direktanmeldung
#58: 05. September 2015, 09:47
@Kurt bei welchen deiner genannten Punkte siehst du Angriffsfläche?


Ich hab nochmal in RBStV geschaut und da steht unter §11 (5)

Zitat
Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Was sind nicht überprüfte Daten?

Zitat
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Ich denke jeder von uns, der kein Lebenszeichen von sich gab, erhielt nur das normale:

Zitat
Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet xxx xxx xxx.

Also bekommt kein vermeintlicher Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten, diese sind nach §8 (4) Vorname; Familienname; Geburtsdatum; gegenwärtige Anschrift jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung; letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners.

Hier verstößt der BS gegen den RBStV. Denn es heißt hier nicht, dass der vermeintliche Beitragsschuldner die Auskunft per Anfrage bekommt, sondern der BS in der Pflicht ist, diese in der Anmeldung mir zu liefern. Das bringt mich zu dem Punkt:

Zitat
Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen.

Bedeutet für mich auch, dass sich der BS überhaupt nicht sicher ist, dass ich Beitragsschuldner bin, aber trotzdem wird eine Direktanmeldung vorgenommen.

Das schließt wieder den Kreis, dass es unumgänglich ist, den vermeintlichen Beitragsschuldner in das Anmeldeverfahren einbeziehen zu müssen, notfalls im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt).

Selbst im §14 (9) RBStV steht:
Zitat
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Hier ist auch nur die Rede davon, bis ein Beitragskonto ausgeglichen ist. Von der Erstellung kein Wort.


Nach wie vor sehe ich die von den Intendanten / Intendantinnen eingeführte Direktanmeldung als Verstoß gegen den RBStV an, weil es der Auskunft des vermeintlichen Beitragsschulders bedarf, ob die Daten korrekt sind (von der Meldebehörde übertragenen ) bzw. welche dann für die Erstellung eines Beitragskontos genutzt werden.


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Re: Direktanmeldung
#59: 05. September 2015, 10:08
Zitat
Das schließt wieder den Kreis, dass es unumgänglich ist, den vermeintlichen Beitragsschuldner in das Anmeldeverfahren einbeziehen zu müssen, notfalls im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsakt).

@InesgegenGEZ: So sehe ich das auch, die Generalstaatsanwaltschaft hat in meinem Fall aber keine Straftat erkennen wollen.


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