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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 85123 mal)

b
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Re: Direktanmeldung
#75: 20. September 2015, 11:37
Unklar ist, wer genau die Direktanmeldung durchgeführt hat.

Liest man den BS Geschäftsbericht 2014, S. 17
Zitat
Zudem sind 3,5 Mio. Anmeldungen in Form einer so genannten Direkanmeldung durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt, weil die angeschriebenen Personen nicht oder nicht sachverhaltsklärend auf die vorangegangenen Klärungsschreiben reagiert haben.

Liest man 19. KEF Bericht, S. 145
Zitat
Neben diesem regulären Verfahren beim einmaligen Abgleich nehmen die Anstalten Direktanmeldungen vor.

Liest man WDR Geschäftsbericht 2014, S. 96
Zitat
Der Anstieg der Mehrerträge ist hauptsächlich auf die Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten zur rückwirkenden Direktanmeldung zurückzuführen.

Irgendwie sind beide (ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice / jeweilige Anstalt) verwickelt. Oder haben beide je nach Lust und Laune zwangsangemeldet? Diese Direktanmeldung ist ja nicht reglementiert.


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Re: Direktanmeldung
#76: 20. September 2015, 12:14
Zitat aus dem Lieferkonzept des Meldedatenabgleichs:

1.4 Definitionen

Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten für den
Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von
ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.
Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.

Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice
von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen und nicht von den
„Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.


Anmerkung:

Im Lieferkonzept des Meldedatenabgleichs wird von GEZ und Beitragsservice zitiert, aber im RBStV in § 14 Abs. (9) ist von GEZ und Beitragsservice nichts im Wortlaut zu finden. Es wurden danach ca. 70 Millionen Datensätze an den nicht rechtsfähigen zentralen Beitragsservice in Köln eventuell rechtswidrig übermittelt, da der Empfänger nicht die LRA`s sind. Auch übermittelt nicht die jeweilige Meldebehörde wie in § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV zitiert, sondern, das Ganze geht „automatisiert“ vom zentralen Beitragsservice aus.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2015, 12:20 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

I
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Re: Direktanmeldung
#77: 20. September 2015, 19:49
Diese Direktanmeldung ist ja nicht reglementiert.

Genauso schaut es aus. Diese gibt es nach dem RBStV nicht! Sprich erfunden ohne rechtliche Grundlage.


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Re: Direktanmeldung
#78: 16. Oktober 2015, 20:24
Diese Direktanmeldung ist ja nicht reglementiert.

Genauso schaut es aus. Diese gibt es nach dem RBStV nicht! Sprich erfunden ohne rechtliche Grundlage.

Aufgrund der unklaren Kompetenzen des BS (nicht rechtsfähig, nimmt aber die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr) fragt sich Person S wie dies hinsichtlich einer Direktanmeldung zu bewerten ist.
Zum einen stellt diese Direktanmeldung anscheinend keinen eigenen Verwaltungsakt dar, da die zugehörige Rechtsbehelfsbelehrung inklusive Widerspruchsmöglichkeit fehlt.
Andererseits darf der BS nicht eigenmächtig handeln, da ihm dazu die Rechtsfähigkeit fehlt. Die Frage ist nun ob die Direktanmeldung bereits Bestandteil eines (noch nicht erfolgten) Verwaltungsakts ist, oder ob der BS damit seine Kompetenzen überschreitet. Anders ausgedrückt befinden wir uns bei der Direktanmeldung bereits im Verwaltungsrecht (fehlender Verwaltungsakt) oder evtl. noch im Privatrecht (BS handelt eigenmächtig)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2015, 21:13 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Re: Direktanmeldung
#79: 16. Oktober 2015, 23:01
Dann könnte Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass die Wohnungsinhaberschafft nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde und demzufolge keine Wohnungsinhaberschafft besteht und somit keine Zahlungsverpflichtung des Angeschriebenen ausgelöst wird. Nur wenn ordnungsgemäß festgestellt wird, wer Wohnungsinhaber ist, kann dieser auch zur Zahlung verpflichtet werden.


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Re: Direktanmeldung
#80: 17. Oktober 2015, 00:05
Das Ganze nochmal binär betrachtet:

Option 1:
Direktanmeldung ohne zugehörigem Verwaltungsakt = Privatrecht
-> Dem BS unmittelbar die Grenzen aufzeigen, mit allen Konsequenzen, sollte der BS nicht davon ablassen.

Option 2:
Direktanmeldung ohne zugehörigem Verwaltungsakt = Verwaltungsrecht
-> Warten auf einen Verwaltungsakt um irgendwann mit guter Bergündung Widerspruch einlegen zu können.

Welche Option wählen?


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

I
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Re: Direktanmeldung
#81: 17. Oktober 2015, 11:23
Es gibt hier keine Optionen.

Das Prozedere des BS ist:
1. Direktanmeldung - wenn sich der Betroffene nicht selbst angemeldet hat = Hinweis
2. Festsetzungsbescheid - rückständige Beträge werden gefordert = Verwaltungsakt

Sprich der Betroffene kann gegen Punkt 1 keine Rechtsmittel einlegen. Diese kann er erst nach erfolgten Punkt 2.

Das Prozedere nach RBStV:
1. Anmeldung - Betroffener wird verpflichtet Auskunft über den Wohnstatus zu geben - wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden - dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen - erst wenn diese Sache abgegessen ist kann:
2. Festsetzungsbescheid ins Haus flattern - gegen diesen wiederum Widerspruch eingelegt werden kann

Sprich der BS umgeht einfach die erste Sache und setzt sich meiner Meinung nach über den RBStV hinweg.


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Re: Direktanmeldung
#82: 17. Oktober 2015, 12:21
Sprich der BS umgeht einfach die erste Sache und setzt sich meiner Meinung nach über den RBStV hinweg.   

Nicht nur über den RBStV sondern allgemein über Gesetze. Der BS macht seine eigenen Gesetze und ist allmächtig ( nach deren Meinung ).
Als nicht rechtsfähig verfügen die als BS eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Bank. Das geht lt. Gesetzgebung so normalerweise gar nicht, aber die Bank akzeptiert das voll und ganz.
Die Bank spielt dabei mit und macht sich zum Handlanger und bucht vom Konto ab auf Weisung einer kriminellen Bande.

Mr. X sagt: voll dagegenhalten mit allen Mitteln, wenn gegen bestehende Regeln und Gesetze verstoßen wird. Nichts gefallen lassen, wenn eine Zwangsanmeldung gegen geltendes Recht verstößt.


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Re: Direktanmeldung
#83: 17. Oktober 2015, 15:16
Das Prozedere nach RBStV:
1. Anmeldung - Betroffener wird verpflichtet Auskunft über den Wohnstatus zu geben - wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden - dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen - erst wenn diese Sache abgegessen ist kann:
2. Festsetzungsbescheid ins Haus flattern - gegen diesen wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

Hi InesgegenGEZ,

könnte es sein, dass du meinst, Widerspruch einlegen,
bei demjenigen der den Verwaltungsakt erlassen hat?
Und nicht vorm VG? Grundsätzlich wird Klage eingereicht beim VG! ;)

LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Direktanmeldung
#84: 17. Oktober 2015, 21:21
Zitat
wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden -

Genau das habe ich der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft geschrieben. Die Antwort war, daß der Rundfunk wohl irrtümlicherweise davon ausgeht, daß ich und meine Ehefrau unter einer Adresse im Einfamilienhaus in zwei verschiedenen Wohnungen wohnen. Ist aber nicht strafbar, jedem einfach so Festsetzungsbescheide zu schicken. Die spinnen doch alle.


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Re: Direktanmeldung
#85: 17. Oktober 2015, 22:33
Zitat
Ist aber nicht strafbar, jedem einfach so Festsetzungsbescheide zu schicken.

 Es ist wahrscheinlich rechtswidrig und Ermessensfehlerhaft.


Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts und deren Rechtsfolgen

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839?OUTPUTFORMAT=PRINT

Zitat
... Klausurhinweis: Da die Ermächtigung der Behörde, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen, sich aus der Befugnis zum hoheitlichen Handeln ableitet, ist es in der Fallbearbeitung entbehrlich zu prüfen, ob die Behörde im konkreten Fall durch Verwaltungsakt tätig werden durfte.
bb. Eine Ausnahme von der generellen Verwaltungsaktbefugnis ist aber dort zu machen, wo sich die Behörde auf die gleiche Stufe mit dem Bürger stellt. So kann die Behörde, wenn sie mit dem Bürger einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. §§ 54 ff. VwVfG) schließt und sich somit auf eine Stufe der Gleichordnung begibt, Leistungsansprüche aus dem Vertrag konsequenterweise nicht durch Verwaltungsakt geltend machen ...


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Re: Direktanmeldung
#86: 18. Oktober 2015, 07:49
Zitat
Es ist wahrscheinlich rechtswidrig und Ermessensfehlerhaft.

Ja klar, aber warum darf der Rundfunk das hoheitliche Recht des Verwaltungsaktes völlig willkürlich anwenden ohne dafür bestraft zu werden? Das ist ja kein Einzelfall oder ein ganz spezielles Problem, dass Eheleute zusammen wohnen.


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Re: Direktanmeldung
#87: 18. Oktober 2015, 10:40
Zitat
aber warum darf der Rundfunk das hoheitliche Recht des Verwaltungsaktes völlig willkürlich anwenden

Nein, denn die grundsätzliche Frage dazu bleibt, darf eine LRA/BS das überhaupt?

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Zitat
Angeblich gibt es keinen Staatsfunk, aber die Ländern nehmen sich ein Recht, welches ihnen das Grundgesetz nicht verleiht, und schaffen sich eine Einnahmequelle für ihre tägliche Propaganda und mediale Irreführung der Bevölkerung, immer darauf vertrauend, dass Juristen mitspielen und letztlich Träger von Schusswaffen den Bürger unter Drohung mit Gewalt oder durch Gewalt zur Zahlung zwingen werden. Vor allem aber vertrauen sie darauf, dass der Bürger keine Lust hat, Gesetze verstehen zu lernen, obwohl er jeden Tag wegen eines vermeintlichen Verstoßes dagegen sanktioniert werden kann.


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Re: Direktanmeldung
#88: 18. Oktober 2015, 12:18
Ja klar, aber warum darf der Rundfunk das hoheitliche Recht des Verwaltungsaktes völlig willkürlich anwenden ohne dafür bestraft zu werden?
Die dürfen nicht und wissen auch, daß sie es nicht mehr dürfen. (Zu Zeiten des Rundfunks als staatliches Monopol durften sie es). Sie wissen aber auch, daß ein großer Teil der Bevölkerung gar nicht mitbekommen hat, daß sie es nicht mehr dürfen. Europäisches oder nationales Recht ist öffentliches Recht; die meisten Leute sind aber viel zu bequem, um sich da einzulesen, um zu begreifen, daß die ihnen vom höheren Recht zugestandenen Rechte erheblich größer sind, als ihnen vom niederen Recht vermittelt wird. Ich darf daran erinnern, daß Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutzrecht, Datenschutzrecht, nur um eine kleine, aber wesentliche Auswahl zu nennen, europäisches Recht ist, also Recht, wo die alleinige Regelungsbefugnis kraft der von allen mitbeschlossenen EU-Verträge auf EU-Ebene liegt und alle untergeordneten nationalen Institutionen zu machen haben, was dieses EU-Recht vorgibt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Re: Direktanmeldung
#89: 19. Oktober 2015, 20:46
Zitat
Vor allem aber vertrauen sie darauf, dass der Bürger keine Lust hat, Gesetze verstehen zu lernen, obwohl er jeden Tag wegen eines vermeintlichen Verstoßes dagegen sanktioniert werden kann.
Der BS, vertraut nicht nur darauf, dass der Bürger keine Lust hat, Gesetze verstehen zu lernen, sondern erschwert es dem normalen Bürger durch Verschleierungstaktiken, sich rechtlich adäquat zur Wehr zu setzen.
Gerade bezüglich der Direktanmeldung ist dies erkennbar. Der normale Bürger kennt sich meistens im Privatrecht aus. Nun wird er von einer nicht rechtsfähigen Institution, die auf den ersten Blick privatrechtlichen Charakter hat mit seinen privaten Daten, die sich diese Institution auf äusserst fragwürdige Weise vom Einwohnermeldeamt beschafft hat, irgendwo angemeldet. Der normale Bürger vermutet dahinter eine Straftat auf Basis des Privatrechts, vergleichbar damit, dass sich jemand illegaler Weise seine Daten beschafft und ihn damit z.B. beim ADAC anmeldet, welcher daraufhin Beiträge haben will.
In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber scheinbar um einen Bestandteil eines Verwaltungsakts von dem er noch gar keine Kenntnis erlangt hat. Abgesehen davon, dass es gemäß RBStV keine Rechtsgrundlage für eine Direktanmeldung gibt, macht der BS durch sein falsches Vorgehen den Verwaltungsakt an sich fehlerhaft und damit nichtig (siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104991.html#msg104991).
Der normale Bürger weis das aber sehr wahrscheinlich nicht und rennt mit einer möglichen Gegenwehr voll gegen die (juristische) Wand, holt sich eine blutige Nase und zahlt am Ende lieber.


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