Moin moin,
kommt man dieser "Direktanmeldung" eventuell über den Datenschutz etc. bei...
Mal wieder ein nettes Dokument endeckt: Quelle:
http://www.ard.de/download/398012/Eckpunkte_fuer_datenschutzrechtliche_Regelungen_des_15__RAeStV.pdfAuszüge:
1. Der Grundsatz der Direkterhebung Der Grundsatz der Direkterhebung personenbezogener Daten ist von hoher datenschutzrechtlicher Bedeutung.
Gemäß § 11 Abs. 4 RBStV "kann" die zuständige Landesrundfunkanstalt (...) Daten auch bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.
Nach dem Verständnis der Rundfunkanstalten kommt in dieser "Kann-Vorschrift" der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck.
Danach dürfen die Anstalten von dieser Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn mildere Mittel erschöpft sind.
Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 4 RBStV festgehalten ist:
"Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren:
Daten sind zunächst beim Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig."Ferner soll aber auch deutlich werden,
auf welchem Wege und
zu welchem Zweck diese Daten gewonnen werden (vgl. dazu unter 2./3.),
wenn vom Grundsatz der Direkterhebung (z.B. zur Ermittlung von beitragspflichtigen Bürgern) abgewichen wird.
...
9. Auskunft vom Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV Während der Direkterhebungsgrundsatz als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 11 Abs. 4 RBStV ("kann") bereits im Gesetz zum Ausdruck kommt (s.o. Punkt 1), besteht hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV auch aus Sicht der Rundfunkanstalten noch Konkretisierungsbedarf.
Die Norm lautet:
"Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen."Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:
"Gemäß dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass zunächst eine Datenerhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat, bestimmt Absatz 1, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen kann. Darüber hinaus wird festgelegt, dass erst in dem Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, auch der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet ist, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden." Die Lesart der Rundfunkanstalten entspricht voll und ganz der Gesetzesbegründung.
Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass die Rundfunkanstalt den Inhaber nicht feststellen kann und sich an den Grundstückseigentümer wenden darf, wird allerdings weder im Gesetz noch in dessen Begründung erläutert.
Nach Ansicht der Rundfunkanstalten ist dies erst dann der Fall, wenn ein Auskunftsverlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register erfolglos geblieben sind oder nicht möglich war.
Es handelt sich also lediglich um einzelne Ausnahmefälle, in denen eine Direkterhebung gescheitert ist. Ferner darf nach Auffassung der Rundfunkanstalten im genannten Ausnahmefall nur nach dem tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte gefragt werden.
Alle anderen Daten sind dann nach dem Grundsatz der Direkterhebung unmittelbar vom Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erfragen.
...
III Regelungsmöglichkeiten unterhalb der Ebene des Staatsvertrages
Die Rundfunkanstalten sind bereit, die hier formulierten Eckpunkte auf einer Normebene unterhalb des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verbindlich zu formulieren.
Dazu kommt einerseits die noch zu erlassende Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV in Betracht.
Allerdings ermächtigt diese Norm möglicherweise nicht zu allen hier genannten Punkten zu einer Regelung in der Satzung.
Es käme daher auch in Betracht, die vorgeschlagenen Konkretisierungen in der noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung von ARD, ZDF und Deutschlandradio für die Nachfolgeorganisation der GEZ vorzunehmen.Quelle:
http://www.ard.de/download/398012/Eckpunkte_fuer_datenschutzrechtliche_Regelungen_des_15__RAeStV.pdfGruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."