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Neueste Beiträge

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Danke für Ergänzung des wichtigen SCHUFA-Schreiben.

Nun scheint definitiv klar, was schon vermutet wurde, näömlich dass die Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis erlassen wurde aufgrund
§ 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
§ 882c ZPO - Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zitat von: § 882c ZPO - Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
[...]

Falls diese Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis dem Schuldner nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sein sollte - d.h. weder schriftlich per Zustellung noch mündlich im Termin (Protokollvermerk), könnte die Eintragung zwar zum jetzigen Zeitpunkt formal nicht rechtens sein. Mglw. würde aber nach diesbezüglichen Einwänden der Eintrag zwar formal vorübergehend entfernt, jedoch die Eintragungsanordnung dann wohl jedenfalls korrekt bekanntgegeben werden, mit Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Person A, welche jedoch aufgrund der offensichtlichen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO mglw. nichts an einem darauf dann folgenden Eintrag ändern würden.

Das wird Person A aber mglw. erst noch durchexerzieren...

...jedoch - siehe ergänzende Anmerkung im Vorkommentar:
***Edit "Bürger":
[...]
Ein fiktives Unternehmen X hätte mglw. keine Probleme bzgl. Vertragsabschlüsse mit fiktiver Person A - angesichts eines solch glänzenden Vertrauenswertes von immerhin 99,56%?
Das dürfte immerhin deutlich höher liegen als der Vertrauenswert gewisser Protagonisten von ARD-ZDF-GEZ ;)

Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
Am 01.04.2024 beträgt Ihr Basisscore 99,56% von theoretisch möglichen 100%. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.
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Aktuelles / Re: EuGH zur Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft
« Letzter Beitrag von HÖRby am Heute um 11:57 »
Zu dem Thema hats einen Entwurf zur Novellierung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG):

Politische Einflussnahme Gesetz gegen geheime Weisungen an Staatsanwälte
von Dr. Markus Sehl : 22.04.2024
( https://www.lto.de/recht/justiz/j/referentenentwurf-reform-weisungsrecht-justizminister-staatsanwaltschaften/ )


Zitat
In Deutschland darf ein Justizminister auf die Ermittlungen der Staatsanwälte einwirken. Bislang kann das im Verborgenen geschehen. Ein neuer BMJ-Gesetzentwurf, der LTO exklusiv vorliegt, will das ändern..
[…]
Die Staatsanwaltschaft steht in Deutschland in einem besonderen Verhältnis zu den politischen Justizministern, anders als Richter sind sie weisungsgebunden. Theoretisch könnte eine Ministerin oder ein Minister darauf einwirken, ob überhaupt Ermittlungen weiterverfolgt werden, wie im Zweifelsfall ein Strafgesetz auszulegen ist, was noch ermittelt werden soll, oder eben nicht.
[…]
Das erlauben die Paragraphen 146 und 147 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 146 GVG – Dienstliche Anweisungen
Zitat
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
( https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__146.html )

§ 147 - Aufsicht und Leitung
Zitat
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
( https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__147.html )

und auch:

§ 149 GVG – Ernennung des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte
Zitat
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
( https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__147.html )

Die Zuordnung des Amtes "Bundespräsident" wird unterschiedlich beantwortet:

Das Amt [Bundespräsident] schwinge dabei zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative.
https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2016/kw45-deutsche-vereinigung-parlamentsfragen-479470
vs.
Bundesregierung und Bundespräsident: die duale Exekutive
https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-08638-1_10

-------------
Bayern: Die FDP hatte mit Drucksache Nr. 18/2989 vom 08.07.2019 einen Gesetzentwurf eingebracht:

( https://www.bayern.landtag.de/parlament/dokumente/drucksachen?isInitialCheck=0&q=&dknr=2989&suchverhalten=AND&dokumentenart=Drucksache&ist_basisdokument=off&sort=date&anzahl_treffer=20&wahlperiodeid%5B%5D=19&wahlperiodeid%5B%5D=18&erfassungsdatum%5Bstart%5D=&erfassungsdatum%5Bend%5D=&dokumentenart=Drucksache )

Gesetzentwurf:
( https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002000/0000002249.pdf )

Seinerzeit wusse die CSU mit Parlamentsmehrheit etwa mit dem Wortlaut abzuschmettern:
"Das deutsche Rechtssystem sei streng vom Staat ausgelegt und brauche deshalb keine Novellierung".
vs.
Änderung / Novellierung der Ernennungspraxis von Richtern durch den Staat Polen (ca.2018), was hierzulande dann einen Aufschrei auslöste.
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Nur ganz kurz:

Vor dem Verwaltungsgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Die Mitteilung der Beitragsnummer anderer Mitbewohner dürfte insofern nicht zumutbar sein, als diese nicht verpflichtet sind, ihre Beitragsnummer mitzuteilen.

Die beklagte Rundfunkanstalt verfügt dagegegen über alle notwendigen Informationen, also über alle zu an einer bestimmten Anschrift wohnenden Beitragszahler nebst deren Beitragsnummer. Es gibt im Prozeßrecht die Möglichkeit, von Gerichts wegen der Gegenpartei die Beibringung der zum Beweis notwendigen Informationen zu verpflichten, wenn der zum Beweis Verpflichtete nicht darüber verfügt und nur so Beweis erhoben werden kann. (siehe §§ 421 - 432 ZPO)

Es könnte also hier das Gericht aufgefordert werden, unter Verweis auf die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und auf die Unmöglichkeit, die Mitbewohner zur Herausgabe der Beitragsnummer zu verpflichten, die ensprechenden Angaben von der LRA einzufordern.
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Wenn das Schreiben mit diesen Hinweisen nicht mal 2 Wochen vor Verhandlungstermin zugegangen ist, könnte fiktive Person B ggf. einen Anspruch auf Verhandlungs-Vertagung oder zumindest auf Schriftsatz-Nachlassfrist sehen und würde entsprechend ggf. beides unverzüglich beantragen, da sie für die erbetenen Mitteilungen schließlich diverse Prüfungen und Beweis-Ermittlungen anstellen muss und derzeit z.B. kein Kontakt zu ehemaligen Mitbewohnern besteht - warum auch? ??? ::)

Aufgrund der damit zudem einhergehenden melderechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen könnten zudem entsprechend sachdienliche Anfragen z.B. bei folgenden Stellen offen sein:
- Einwohnermeldeamt
- Landesdatenschutzbeauftragter/ Bundesdatenschutzbeauftragter/ EU-Datenschutzbeauftragter
- ...

Es wird davon ausgegangen, dass es den betreffenden "Festsetzungsbescheiden" nicht an der Bestimmtheit mangelt, d.h. dass Gegenstand der Bebeitragung die unter "Kontoauszug" mit "[Straße Nr., PLZ Ort]" bezeichnete Raumeinheit ist.

Zur Erfüllung der vom Gericht bezeichneten "Feststellungslast (objektiven Beweislast)" sind nach Auffassung fiktiver Person B entsprechende objektive Beweismittel in Form der betreffenden vollständigen Original-Akten erforderlich, weshalb fiktive Person B daher wohl ebenfalls nötig erachtet:
Zitat
ANTRAG auf kostenfreie

1) AKTENEINSICHT an meinem Wohnort in die vollständige
personenbezogene ORIGINAL-AKTE zum Beitragskonto "[Beitragsnummer]"

2) AKTENEINSICHT an meinem Wohnort in die vollständige
raumeinheitenbezogene "gesamtschuldnerische"
ORIGINAL-AKTE zur unter "Kontoauszug" bezeichneten Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit
"[Straße Nr., PLZ Ort]" für den betreffenden Zeitraum

3) AKTENEINSICHT in die vollständige
raumeinheitenbezogene "gesamtschuldnerische"
ZAHLUNGSÜBERSICHT zur unter "Kontoauszug" bezeichneten Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit
"[Straße Nr., PLZ Ort]" für den betreffenden Zeitraum

Dazu sind die o.g. vollständigen personenbezogenen und raumeinheitenbezogene "gesamtschuldnerischen" ORIGINAL-AKTEN und ZAHLUNGSÜBERSICHTEN für das o.g. Beitragskonto "[Beitragsnummer]" und für die unter "Kontoauszug" bezeichneten Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit "[Straße Nr., PLZ Ort]" für den betreffenden Zeitraum durch das Gericht beizuziehen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Schließlich muss auch das Gericht die Akten prüfen können.

Nur diese o.g. vollständigen ORIGINAL-AKTEN und ZAHLUNGSÜBERSICHTEN werden in der Zusammenschau belegen, dass für die unter "Kontoauszug" bezeichnete Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit "[Straße Nr., PLZ Ort]" für den betreffenden Zeitraum bereits bezahlt wurde.

Weiterer Vortrag wird ausdrücklich vorbehalten. Hierfür wird eine Frist von drei Monaten nach Abschluss der Einsicht in o.g. vollständige Original-Akten beantragt, damit ich die für mich unter meinen persönlichen Umständen erforderliche Zeit habe, bzgl. der mein Verfahren betreffenden Aspekte klagefähig im Interesse meines persönlichen Rechtsschutzes noch vortragen zu können und entsprechend gehört werden kann.

Zu dieser - gerichtsbekannten! - Problematik siehe u.a. auch bereits unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn. 109
[...] Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen [...] sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. […]

Ergo: SYSTEM-FEHLER!
Der noch verstärkt wird durch die untaugliche "Aktenführung" seitens ARD-ZDF-GEZ.

Zur Akteneinsicht siehe u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Zu dieser Problematik noch ein paar Denkanstöße u.a. aus
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
Zitat von: Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten Berlin vom 26.02.2019
[...]
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. Sollte Ihre Mitbewohnerin sich weigern, Ihnen ihre Beitragsnummer mitzuteilen, so empfehlen wir Ihnen, dem rbb Namen und Adresse Ihrer Mitbewohnerin mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass Ihnen die Beitragsnummer nicht bekannt ist und Sie diese auch nicht ermitteln können.
[...]
Dies aufgreifend, jedoch ein/e Weitergabe- oder auch nur Ermittlungsflicht/-recht bzgl. Name und Adresse der ehem. Mitbewohner (zwischenzeitlich mglw. verheirateten, verzogenen o.ä.) zurückweisend dann u.a. noch dies im gleichen Thread (ausnahmsweise Vollzitat, weil hier unmittelbar auf diesen Thread übertragbar)
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680
Eine Person B könnte so ziemlich allen o.g. Entgegnungen auf die absurd erscheinenden Argumentationen der Landesdatenschutzbeauftragten folgen und bereits andernorts damit verbundene Gedanken gehegt haben wie:
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
[...]
Für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen etc. ist man schließlich nicht zuständig. Möge sich LRA bitte an die jeweiligen behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen wenden bzw. im Rahmen von Verwaltungszwangsverfahren zu erzwingen. (Das möchte ich ja zu gern mal sehen...)

Einziger Nachweis, der "unaufgefordert" erbracht wird:
(Formatierung wird ggf. noch überarbeitet/ ergänzt)
Beleg über Lage der eigenen Wohnung (z.B. geschwärzter Mietvertrag).
Damit haben ARD-ZDF-GEZ alle Mittel gem. RBStV zur Hand, es mit ihrem sicherlich qualitativ hochwertigen Datenbestand abzugleichen bzw. weitere Ermittlungen, die über die persönliche Auskunftspflicht, Auskunftsbefugnis und Auskunftsbefähigung hinausgehen, anzustellen bzw. Verwaltungszwangsverfahren anzustrengen.
Es ist nicht Aufgabe von Wohnungsbewohnern, den Datenbestand von ARD-ZDF-GEZ zu pflegen!

[...]

In diversem Schriftverkehr mit ARD-ZDF-GEZ und dem Verwaltungsgericht könnten Personen C+ diesbezüglich unter Inanspruchnahme des "Laienbonus" ähnliches geschrieben haben wie:
(Formatierung/ Verallgemeinerung folgt ggf. noch, Dopplungen/ Wiederholungen aus Zeitgründen nicht bereinigt)

Zitat
Behauptungen von "Mitteldeutscher Rundfunk", dass es - sofern neben neben mir auch andere volljährige Personen die von mir bewohnte Wohnung innehaben - mir obliege, "Mitteldeutscher Rundfunk" die Namen der anderen Wohnungsinhaber mitzuteilen und ggf. die Beitragsnummer, unter welcher ein anderer Inhaber dieser Wohnung die Rundfunkbeiträge für diese Wohnung entrichtet, trete ich hiermit entschieden entgegen:

> Ich bin nicht zuständig für melderechtliche Einwohnerauskünfte!

> Dem RBStV ist eine Ermächtigung zu solch weitreichendem Auskunftserzwingungsrecht seitens "Mitteldeutscher Rundfunk" mir gegenüber zu Daten Dritter ebenso wenig zu entnehmen wie dem geltenden Datenschutzrecht.

> Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von über meine persönlichen Daten hinausgehenden Namen und weiteren persönlichen Daten Dritter ist mir nicht bekannt.

> Die Beitragsnummer/n der anderen Person/en kenne ich nicht.

> Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer anderer Personen an mich ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. (so auch Landesdatenschutzbeauftragter Berlin, 26.02.2019, Angaben zum Verfahren können nachgereicht werden bzw. wären vom Gericht beizuziehen).

> Mit der Weitergabe von Namen und anderen Daten Dritter würde ich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Auch kann ich nicht ausschließen, dass für die betreffende/n Person/en eine melderechtliche Auskunftssperre vermerkt ist, welche ich damit auf eigenes Risiko und auf Risiko für die betreffende/n Person/en umgehen würde. Da es sich um zurückliegende Forderungszeiträume handelt, kann auch nicht eingewendet werden, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" den oder die Namen ja bereits kenne, da es auf den jetzigen Zeitpunkt einer möglichen melderechtlichen Auskunftssperre ankommt.

> Schließlich ist bei Mitteldeutscher Rundfunk ausweislich meiner Akte auch keinerlei Trennung zwischen (öffentlich nicht legitimiertem) "Verwaltungs-Teil" und "Rundfunk-Teil" gegeben. Einer solchen Stelle erteile ich keine solchen Auskünfte!

> Eine unmittelbare oder auch nur - durch rechtliche Nachteile wie z.B. einer Mehrfachbebeitragung - mittelbare "Auskunftserzwingung" wäre auch unverhältnismäßig, da ein milderes Mittel zur Verfügung steht, nämlich u.a. eine Akte zur im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" bzw. die - in jeder Hinsicht erforderliche - Überprüfung und Nachvollziehung aller(!) für den betreffenden Forderungszeitraum unter der gleichen Anschrift vermerkten "personenbezogenen Beitragskonten" mit der diesen "personenbezogenen Beitragskonten" zugeordneten Wohnung.

> Dies muss mir und auch dem Gericht ermöglicht werden!

"Mitteldeutscher Rundfunk" hat mit der im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" alle erforderlichen Angaben für einen Abgleich.

Namen und Beitragsnummern anderer Personen sind nicht erforderlich!

Zitat
wohnungsbezogene Beitragsakte/ Daten Dritter

Analog der stetigen Beteuerungen von "Mitteldeutscher Rundfunk" deutete in mindestens einer Verhandlung das Gericht meinem Verständnis nach an, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" keine Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" beibringen müsse, sondern es im Machtbereich des Betroffenen stünde, dass dieser Name und Beitragsnummer desjenigen, der für die Wohnung zahlt, beibringe.

Einer Tiefenprüfung hält dies nicht stand.

Einen wohnungsbezogenen Beitrag, der einen angeblichen personenbezogenen konkreten, individuell zurechenbaren Sondervorteil - tlw. mehrerer Personen der gleichen Wohnung - ausgleichen soll, in einem personenbezogenen Konto einer oder mehrerer Personen zu verwalten, ohne aber - angeblich - einen Wohnungsbezug herstellen zu können, macht die Absurdität und gänzliche Untauglichkeit dieser Aktenführung offensichtlich.

Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.

Es steht insbesondere gerade nicht in meinem Machtbereich, über meine persönlichen Daten hinausgehende Daten Dritter weiterzugeben.
Wie dargelegt besteht für mich kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Beitragsnummern Dritter.
Zur Weitergabe von Namen Dritter liegt mir kein schriftliches Einverständnis vor.
Ohne ein solches Einverständnis besteht keine Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Namen Dritter.

Bei dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" für die Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" geht es um Forderungen von xx/2013 bis xx/2015 - das ist nunmehr gut vier bis sechs Jahre her.

Ich bin weder verpflichtet, noch befugt, noch befähigt, zu meiner eigenen Entlastung bzw. zur Einholung schriftlicher Einverständnisse über die Datenweitergabe - und dies nur mangels "wohnungsbezogener Beitragsakte" - vorherige, zwischenzeitliche und aktuelle Namensänderungen und Anschriftenänderungen Dritter zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben.

Schließlich müssen die Nachprüfung der für die Wohnung geleisteten Zahlungen ja nicht nur "Mitteldeutscher Rundfunk" und ich tätigen können, sondern auch Dritte, d.h. - neben dem Gericht - z.B. auch die Rechtsaufsicht oder auch Erben/ Nachlassverwalter usw.

Ohne Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" sind einerseits einer willkürlichen Gebührenüberhebung und andererseits einem willkürlichen Erhebungs- und Vollzugsdefizit unkontrollierbar Tür und Tor geöffnet.

Dies ist verfassungswidrig. Dies ist "Mitteldeutscher Rundfunk" bekannt.

Damit ein solch verfassungswidriger Zustand nicht eintritt, muss "Mitteldeutscher Rundfunk" das in seinem(!) Machtbereich liegende tun können und tun, um die Zahlungen für die Wohnung überprüfen zu können.

Anderenfalls gesteht "Mitteldeutscher Rundfunk" ein, dass er überhaupt keinen Überblick über Soll und Haben hat.

Um also Zahlungen für eine Wohnung zu prüfen, zu welcher keine eigene Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" geführt wird, kann und muss "Mitteldeutscher Rundfunk" diejenigen "personenbezogenen Beitragsakten" mit dem für den Forderungszeitraum gleichen Merkmal der im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" auf Zahlungen im betreffenden Zeitraum prüfen und belegen können.

Dies ist problemlos möglich ohne jegliche Datenschutz-Risiken.

Diese Prüfung muss auch Dritten ermöglicht sein, denn anderenfalls ist keine Kontrolle möglich.

Es ist und bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb "Mitteldeutscher Rundfunk" mich stattdessen unter drohendem Übel und Abdrängung in ein - für "Mitteldeutscher Rundfunk" verbotenes(!) justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren - nötigen will, Daten von Dritten zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und herauszugeben, die mir nicht zugänglich sind und/ oder über welche ich keine Verfügungsgewalt habe.

Überdies würden mitgeteilte Namen/ Beitragsnummern Dritter in die "personenbezogene Akte" einfließen und dort gespeichert werden - anderenfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung und Nachvollziehbarkeit möglich. Somit wären Daten, die dem Schutzbereich der Wohnung zuzurechnen sind, unmittelbar in einer bzw. mehreren Rundfunk-Akten gespeichert.
Dies verletzt meine und die Grundrechte der anderen Betroffenen.

"Mitteldeutscher Rundfunk" gibt andererseits vor, ausdrücklich nicht wissen zu dürfen und zu wollen, wer mit wem wohnt, denn es geht nur um "Wohnungen" - vgl. Original-Ton Juristischer Direktor ("Justiziar") des SWR und maßgeblicher Verantwortlicher in Sachen "Rundfunkbeitrag", Herrn Dr. Hermann Eicher:
Tilo Jung - Gespräch mit Hermann Eicher zum Beitragsservice
[~45min, Auszug ~1min ab Startzeit 2h18m44s, veröffentlicht 28.07.2017, zuletzt abgerufen 26.05.2019 23:20h]
https://youtu.be/HrOrUS2XULw?t=2h18m44s

"[...] Eine Korrektur [...] immer wieder gerne falsch formuliert. Es geht nicht um Haushalte. Also es geht nicht um die Frage "wer wohnt mit wem zusammen" [...] - was uns immer wieder unterstellt wird, wir wollten das wissen und so - es geht um Wohnungen. [...]"

Es geht um WOHNUNGEN - nicht um PERSONEN!

Die über dem gesamten Verfahren schwebende Aufforderung
"Teile Name und Beitragsnummer desjenigen mit, der für die Wohnung bereits bezahlt,
teile aber nicht mit, mit wem Du wohnst."

ist so gesehen unerfüllbar.

Namen und Beitragsnummern Dritter haben in der "personenbezogenen Beitragsakte" anderer Personen nicht zu erscheinen, da dies eine unnötige und datenschutzrechtlich unzulässige Verknüpfung von Daten ermöglicht.

Und ich werde mich weder für die Verletzung eigener Persönlichkeitsrechte noch für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter hergeben!

Für die Weitergabe von Namen anderer Personen gibt es keine Rechtsgrundlage.
a) Ich bin nicht zuständig für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen o.ä. - zuständig dafür sind die entsprechenden behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen. Ledigliche Selbstauskünfte betreffender Personen mir gegenüber sind irrelevant und berechtigen mich auch nicht zu deren Weitergabe.
b) Da nicht auszuschließen ist, dass für die Person/en eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt eingetragen ist, würde ich durch Weitergabe der Daten diese Auskunftssperre unterlaufen und damit unkalkulierbare Haftungs-/Schadensersatzrisiken auf mich nehmen bis hin zu - durch die Auskunftssperre zu verhindernden - Gefahren für Leib und Leben der Person/en. Dies ist weder mir noch betreffender/n Person/en zumutbar noch ist dies angesichts der verfügbaren milderen Mittel verhältnismäßig.
Eine diesbezügliche Auskunft des Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen, des Bundesdatenschutzbeauftragten sowie des EU-Datenschutzebauftrgten ist noch offen.
Eine Einwilligung der Person über die Weitergabe ihres Namens an Dritte liegt mir nicht vor.
Eine diesbezügliche Auskunft ist mir somit schon aus diesen Gründen verwehrt bzw. verunmöglicht.


Da dies über die Fachkompetenzen/ Zuständigkeiten des Gerichts hinausgehen dürfte, ist vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung im vorliegenden Verfahren eine für den Kläger kostenfreie dienstliche Stellungnahme einzuholen von
- Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter
- Bundesdatenschutzbeauftragter
- EU-Datenschutzbeauftragter
zu der Frage, ob es in meinem Macht- und Befugnisbereich liegt, Namen, Anschriften und Beitragsnummern von Dritten ohne deren Einwilligung zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben.


Ergänzend wurde in Bezug auf die "Wohnungsakte" hinzugefügt:
Zitat
Es fehlt eine „in jeder Hinsicht nachprüfbare“ Akte/ Zahlungsübersicht zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“.

Mir liegen diesbezüglich nachfolgende Aussagen von Betroffenen bzw. Besuchern der öffentlichen Verhandlungen vor. Die Aussagen sind aus Datenschutzgründen anonymisiert. Originale könnten bei Erfordernis ggf. beigebracht werden. Jedoch erscheint dies nicht erforderlich, da die Aussagen lediglich das stützen, was unter einer - auch für Dritte - „in jeder Hinsicht nachprüfbaren“ Aktenführung zu verstehen ist:


Fall „SWR“, 2019:

Von: xxx
Datum: 16.11.2019, 20:58
An: xxx

„Sehr geehrter xxx,

[...] Ich war am 18.01.2019 als Zuschauer bei der mündlichen Verhandlung des Verfahrens mit Aktenzeichen 8 K 7194/17 am Verwaltungsgericht Karlsruhe.

[...] Studentin in einer größeren, häufig wechselnden Wohngemeinschaft [...]. Es wurde genau ein Mitbewohner gefunden, der für einen Teilzeitraum, aber nicht für den gesamten Zeitraum bereits Rundfunkbeiträge bezahlt habe.

Die Vertreterin des Südwestrundfunks, Frau Kerstin Engelhart-Kehle gab an, die Überprüfung mit "einer Software" durchgeführt zu haben. Überschneidende Zeiträume, zu denen bereits der Mitbewohner bezahlt hatte, wurden von der Rundfunkanstalt berücksichtigt.

Frau Engelhart-Kehle, hat angeboten, [...] zu prüfen, ob sich darunter solche Mitbewohner befinden, die für einen Teil des fraglichen Zeitraums oder den gesamten Zeitraum, bereits Rundfunkbeiträge entrichtet haben.
[...]

Mit freundlichen Grüßen
xxx
[...]“



Fall „RBB“, 2018:

Am Dienstag, 19. November 2019, 08:24:01 MEZ hat xxx - Anfrage <xxx@xxx.de> Folgendes geschrieben:

„[...] Die Originalarchivunterlagen sind so schnell nicht greifbar.

[...] Es wurde von xxx eine Einwilligungserklärung* des Bewohners dem Gericht vorgelegt, daß dieser mit der Verkündung seiner persönlichen Daten vor Gericht einverstanden ist.

Der Vertreter des RBB hatte eine Liste dabei, in der die Namen und Beitragsnummern unter der Adresse (seit 2013) verfügbar waren.

Von xxx wurde eine unvollständige Beitragsnummer angegeben (es fehlte eine Ziffer), dennoch konnten die Angaben eindeutig zugeordnet werden.

Mit Rücknahme der Beitragsbescheide für xxx erklärte diese Hauptsachenerledigung (damit leider kein Urteil).
[...]
Aktenzeichen VG 27 K xxx.14
Erledigung 12.10.2018“

*Anmerkung:
> Eine solche Einwilligungserklärung Dritter, deren Daten weiterzugeben, liegt mir nicht vor.
> Diese Daten sind jedoch auch nicht erforderlich, da diese Daten anhand der Angaben zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ ermittelbar sind.



Fazit:
> „personenbezogene Beitragskonten“ und somit auch die Zahlungen für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung sind auch für zurückliegende Zeiträume für die Rundfunkanstalt ermittelbar - auch ohne Angabe von Namen oder Beitragsnummer.
> Die Behauptung, dies sei nicht möglich, ist nicht haltbar.
> Eine auf dieser Behauptung aufbauende Aufforderung meiner Person zur Herausgabe von Daten Dritter entbehrt ihrer Grundlage, ist für mich nicht erfüllbar und unverhältnismäßig.


Die Aussage von „Mitteldeutscher Rundfunk“, dass anhand der Angaben zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ keine Beitragsnummer/n bzw. keine „personenbezogene Beitragsakte“ ermittelt werden und somit auch keine Angaben über bereits getätigte Beitragszahlungen für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ gemacht werden könnten, dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein.

Den Angaben nach ist es sehr wohl möglich, im Datenbestand die relevanten Zahlungsdaten für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ zu finden.

Ich beantrage, den Sachverhalt zu ermitteln und das Ergebnis in das Urteil bzw. den Beschluss mit einzubeziehen.

Wie sich wohl die meisten denken können, wurde all dies - ohne wirkliche "Substantiierung" oder gar Amtsermittlung oder auch nur Anforderung dienstlicher Stellungnahmen/ Einbeziehung von Datenschutzbeauftragten - vom/n Einzelrichter/in lapidar weggewischt mit der kurz zusammengefassten sinngemäßen Erwiderung: "Es obliegt dem Kläger, die Daten herauszugeben...".
[...]


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Themen-Komplex:
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18428.0
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29680.0
5
Ist die Frage in der Einleitung wirklich ernst gemeint?
Wo in den ganzen Staatsverträgen steht unter Auftrag, dass ARD und ZDF irgendwelchen Streaminganbietern irgendeine Stirn bieten müßten?
Da ihr Programm hauptsächlich auf Scheintote ausgerichtet ist, hätten sie überhaupt keine Chance.

Ich kannte beispielsweise dieses Netflix nur vom Namen her, aber letztes Jahr hatte ich die Gelegenheit einmal in deren Angebot hineinzuschauen. Man, dagegen haben ARD und ZDF nicht einmal einen Haaransatz zu bieten, geschweige denn eine ganze Stirn.

ARD und ZDF sollten sich auf ihren Kernauftrag konzentrieren anstatt Ressourcen und Energie in einem Bereich zu verpulvern, in dem sie niemals die Nase vorn haben könnten. Das Dino-Programm funzt nicht mehr bei den Säugetieren.
Interessanterweise wird dieser Kernauftrag immer zu allererst genannt und der größte Brocken, die Unterhaltung, am Schluß. Aber es ist genau umgekehrt.
Es wird Zeit, dass die Prioritäten einmal an die Wirklichkeit angepasst werden, und nicht ständig an irgendwelchen Wunschvorstellungen.

Und sollte sich das lineare Programm beim ÖRR tatsächlich in gut fünf Jahren, wie hier prognostiziert, verabschieden, dann heißt es auch Rundfunkbeitrag ade.
6
Fiktive Person A könnte fiktiv Folgendes vom Verwaltungsgericht erhalten haben (Auszug - siehe auch Anhang):
Zitat
Sind mehre Person Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV, so wirkt die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht durch einen von ihnen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die übrigen Beitragsschuldner. Bei der Frage nach der Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Wohnung mit der Anschrift [Straße Nr.] in [Postleitzahl Ort] handelt es sich um eine für Sie günstige Tatsache, für die Sie deshalb die Feststellungslast (objektive Beweislast) treffen dürfte.

Mit Blick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17. April 2024 werden Sie daher um Mitteilung gebeten, ob in dem hier betreffenden Festsetzungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) neben Ihnen weitere Personen Inhaber der Wohnung in [Ort] waren und gegebenenfalls ob diese Person(en) Rundfunkbeiträge für diese Wohnung entrichtet hat/haben. Im letzteren Fall wird zugleich um Mitteilung der entsprechenden Beitragsnummer beim Beklagten gebeten.

Hintergrund sind Festsetzungsbescheide, die fiktiv für eine falsche (alte) Wohnung erstellt wurden.

Person A soll jetzt die anderen Bewohner inkl. Beitragsnummern an das Gericht melden.

Was könnte Person A fiktiv tun, außer den NDR zu fragen, welche Wohnung er meint (Lage, Stockwerk, vo. li. etc.).

Ich hoffe auf schnelle Antworten, da die Verhandlung von Person A schon am kommenden Di 30.04.24 ist.



Edit "Bürger": Abbild musste anonymisiert werden. Bitte immer beachten und eigenverantwortlich anonymisieren! Insbesondere kurze Texte sind bitte immer kopierfähig zu zitieren, weil erst dies eine Auffindbarkeit per Suche und auch schnelle/ effektive Diskussion ermöglicht. Siehe zu all dem u.a. auch unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0
Bitte um zukünftige Berücksichtigung, denn die Moderatoren haben genug anderes zu tun und eine gewissenhafte Aufbereitung ist unerlässlich, damit der Beitrag schnell geprüft und freigeschaltet werden kann. Wer schnelle, aktive und effektive Diskussion möchte, muss dies bitte auch so "mundgerecht" wie möglich aufbereiten!
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Person A ist - nachdem sie eine Vermögensauskunft wg. der Zwangsvollstreckungsache gegen SWR abgegeben hat - vom zuständigen Gerichtsvollzieher keine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis schriftlich bekanntgegeben worden.

Jedoch erhielt Person A zwei Schreiben von Banken, die ihr mitteilten, dass diese von einem negativen Eintrag von der SCHUFA erfahren haben.

Von der SCHUFA erhielt Person A zwischenzeitlich ein Schreiben mit dem Text:
Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
[...]
Aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte stammt die Information, dass der genannte Verbraucher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, aber die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger geeignet*** ist. Am xx.xx.2024 wurde unter der Nummer xxx eine entsprechende Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis erlassen. [...]

Person A hat noch bei der Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht in dieser Angelegenheit vorgesprochen, dort wurden keine Akten des Gerichtsvollzieher vorgefunden. Es wurde vom Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) die Sonderakte des Gerichtsvollziehers angefordert.

***Edit "Bürger":
Es liegt also offensichtlich ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vor, trotz dessen, dass Vermögensauskunft abgegeben wurde, aber(!) weil die "Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geeignet" ist.
Das würde sich decken mit den Erkenntnissen aus dem Vorkommentar bzgl. ZPO:
§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Dennoch bleibt nun anhand der Akten zu ergründen, ob - jedenfalls lt. Protokoll - die Anordnung zur Eintragung im Termin mündlich bekanntgegeben worden sein soll.
Anonymisierte Abbilder des Schreibens der SCHUFA ergänzt und genauen Wortlaut zitiert.

Ergänzung:
Ein fiktives Unternehmen X hätte mglw. keine Probleme bzgl. Vertragsabschlüsse mit fiktiver Person A - angesichts eines solch glänzenden Vertrauenswertes von immerhin 99,56%?
Das dürfte immerhin deutlich höher liegen als der Vertrauenswert gewisser Protagonisten von ARD-ZDF-GEZ ;)

Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
Am 01.04.2024 beträgt Ihr Basisscore 99,56% von theoretisch möglichen 100%. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.
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FAZ, 25.04.2024
„Future Video“ in München
Das Ende des linearen Fernsehens naht – und nun?

Wie wollen Sender wie ARD und ZDF den großen Streaminganbietern die Stirn bieten? Auf der „Future Video“ diskutieren Experten aus den Bereichen TV, Streaming und Werbung über die Zukunft des Bewegtbilds.
Von Jörg Seewald
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/future-video-in-muenchen-das-ende-des-linearen-fernsehens-naht-19678132.html
Zitat von: FAZ, 25.04.2024, „Future Video“ in München - Das Ende des linearen Fernsehens naht – und nun?
[...] Während der Diskussion „TV-Strategien im Streaming-Zeitalter“ auf der „Future Video 2024“, einem Ableger der Medientage München, sind sich am Mittwoch RTL-Chefdatenermittlerin Karin Immenroth und Florian Kumb, Leiter der ZDF-Programmplanung, plötzlich überraschend einig: Das Ende des linearen Fernsehens, also des Fernsehens mit einem zeitlich gebundenen Programmablauf, wird in gut fünf Jahren erreicht sein. „In fünf Jahren werden nicht mehr viele lineare Kanäle am Markt verfügbar sein. Im linearen Hauptprogramm der großen Sender ist das eine Frage von etwa fünf Jahren“, sagt Kumb.

[...]

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...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Der WDR (und alle anderen "Landesrundfunkanstalten" als EU-Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe - siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
könnten ja durchaus "kostenbedingte Abstriche" an der "Erfüllung des gesetzlichen Rundfunk(freiheits)-Auftrags" machen.

Könnte spannend werden, denn dann müssten mglw. die Länder Verfassungsbeschwerde gegen die "Landesrundfunkanstalten" auf Verpflichtung zur Erfüllung des "gesetzlichen Rundfunk(freiheits)-Auftrags" einlegen...

...oder wie oder was? ;) :o ??? ::)

Was für ein Affentanz! ::)
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Der Rundfunkrat des WDR möge doch bitte substantiiert darlegen, warum im Falle einer ausbleibenden Erhöhung die Rundfunkfreiheit, speziell die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, für die er zuständig ist, akut gefährdet wäre.
Und bitte auch die betroffenen Bereiche detailliert aufführen.

Das wäre nämlich der einzig legitime Grund für eine Verfassungsbeschwerde, eine Gefährdung der Rundfunkfreiheit. Aktuell verfügt der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Gesamteinnahmen von rund 9,664 Milliarden Euro jährlich.

Also Herr Rundfunkrat, bitte Fakten auf den Tisch. Und zwar nachvollziehbare, denn fordern kann man immer viel.
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