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Autor Thema: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)  (Gelesen 35671 mal)

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In NRW gegen den WDR ist es üblich, zum Termin zu erscheinen und dem GV mitzuteilen, dass man Rechtsmittel einlegen wird, nämlich die besagte Erinnerung gem. § 766 ZPO. Erst am Amtsgericht wird von einem Richter über diese ganzen Einwände entschieden. Der Vollstrecker ist dazu möglichweise nicht befugt. Bei fiktiver Person Ro... war es erfolgreich und kostenfrei - vor ca. 3 Jahren. Da war  die Begründung übrigens noch nicht so ausführlich.


Edit "Bürger": Maßnahmen im Falle einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht könnten sich - wie bereits weiter oben angedeutet - von Maßnahmen im Falle einer Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte/ Stadtkasse unterscheiden. Es wird um Mitteilung - zunächst per PM - gebeten, ob bei Person R tatsächlich bezogen auf NRW von einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher oder einer Vollstreckung durch Vollziehungsbeamten geschrieben wird. Danke. Mglw. bestand im Gerichtsbezirk von Person R schon länger die Regelung, dass durch Gerichtsvollzieher und nicht durch Vollziehungsbeamte vollstreckt wird?
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0
PS: Nicht genug, dass sich Art und Ablauf der Vollstreckung von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Nun wird sogar noch innerhalb der Bundesländer von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschieden... ::)


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a
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Noch zwei Hinweise zum anstehenden Termin diesen Donnerstag:

1) Der fiktive Vollziehungsbeamte hat sich zum Vorsprechen "bei Ihnen" (also bei Person A zu Hause) angekündigt, und zwar am 02.02. zwischen 10 und 15 Uhr, siehe Scan des Schreibens in diesem Thread. Es wird dort auch um Anwesenheit oder Vertretung durch einen volljährig Beauftragten gebeten. Ein Inhalt dieses Vorsprechens wird im Schreiben und auch in den Emails nicht genannt.

2) Am 1. und 2. Februar werden zwei Wärmepumpen bei Person A installiert. Hierbei muss wegen Kabel- und Leitungslegungen mehrfach gebohrt werden.
Hier ist zu überlegen, ob und wann Person A dies dem Beamten zuvor mitteilt.


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Wenn man sich kooperativ zeigt, sind Vollstrecker ganz umgänglich. Der fiktive GV*** im Beispiel oben ist gewiss nicht umgänglich, es landet ohnehin vorm Amtsgericht - also macht man ihm die Arbeit so schwer wie möglich. Er muss ja keinen Spaß daran haben, unrechtmäßige Forderungen einzutreiben. Es gab mal solche Ideen, dass man den GV so richtig nervt, bis er zum Arzt rennt mit Burnout, so wie es viele GV tun, seit örR ein Massenvollstrecker ist und die GV quasi verheizt.

***Edit "Bürger" @alle: Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um "GV" = "Gerichtsvollzieher"/ Amtsgericht sondern die Vollstreckung aus dem Einstiegsbeitrag wird durch einen fiktiven Vollziehungsbeamten der Stadtkasse durchgeführt wird. Nochmalige dringliche Bitte um Vermeidung von "GV" = "Gerichtsvollzieher"/ Amtsgericht, da dies Gefahr läuft, im hiesigen Thread verwechselt/ gleichgesetzt zu werden mit Vollziehungsbeamter/ Stadtkasse. Das ist unserer bisherigen Erfahrung nach ein ziemlicher, wenn nicht himmelweiter Unterschied. Danke.
PS: Könnte bitte mal jemand einen gut aufbereiteten Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff starten, mit Beschreibung der Unterschiede? Und auch der Unterschiede zwischen einer Vollsteckung über das Amtsgericht/Gerichtsvollzieher vs. Stadtkasse/Vollziehungsbeamter? Danke :angel:


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Siehe obige Ergänzung - weitere Gedanken kreisen... ;)
Edit: Es könnte vorstellbar sein, dass betroffene Person sich zunehmend bedrängt fühlt, das Verhalten das fiktiven Vollziehungsbeamten als langsam "übergriffig" empfindet und sich ggf. auf das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen könnte und dem Vollziehungsbeamten einen Zutritt in die Wohnung (ggf. auf das eigene Grunstück?) nicht gewähren wird - ggf. auch unter Hinweis, dass ohnehin bereits alles Relevante vorgetragen wurde und es bis zur Klärung aller Einwände nichts zu "besprechen" gibt, zum angesetzten Zeitpunkt überdies unaufschiebliche und lautstarke Baumaßnahmen/ Handwerker-Arbeiten stattfinden und alles weitere auf dem Schriftweg geklärt wird unter ausdrücklicher Erinnerung an die seitens Vollziehungsbeamten noch vorzulegenden Unterlagen. Betroffene Person könnte sich bzw. den fiktiven Vollziehungsbeamten ggf. fragen, welche Vorteile ihr durch Gewährung des Termins zur Vorsprache erwachsen sollen oder welche Nachteile eine Nicht-Gewährung des Termins zur Vorsprache nach sich ziehen soll... ;)


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Es sind bis jetzt nur "kreisende Gedanken"  ;) aber Person A will hier dennoch nochmal deutlich machen, dass sie kooperativ und freundlich mit dem Vollziehungsbeamten, auch vor Ort, kommunizieren will, da der angekündigte Besuch für die, in diesem Bereich unerfahrene, Person A schon belastend genug ist. Natürlich will sie dennoch ihre Rechte wahren und freut sich weiterhin über jeden Gedanken in diesem Thread.


Edit "Bürger": Es könnte aber auch sein, dass sich betroffene Person unwissentlich Nachteile schafft, wenn dem fiktiven Vollziehungsbeamten ohne Not Zugang in das persönliche Lebensumfeld gewährt wird. Über Notwendigkeit/ Verzichtbarkeit, Vor- und Nachteile bzw. "Risiken und Nebenwirkungen" hat der fiktive Vollziehungsbeamte bislang ja noch nicht aufgeklärt... :angel:


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P
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Zugang zu einer Wohnung?
https://www.juraforum.de/lexikon/vollstreckungsbehoerde

Wenn ein Mitarbeiter einer solchen Stelle zusätzliche Schritte machen soll, wenn auch diese leicht
zu realisieren sind, so gilt es trotzdem ein Verbot z.B.

https://www.juraforum.de/lexikon/hausrecht

auszusprechen.
In jedem Fall sofern also ausgesprochen die Wohnung zu besichtigen sei, wird eine Vorlage bei einem Richter notwendig.

Zitat
[...]
Die Möglichkeiten der Vollziehungsbeamten der Behörde haben je nach Bundesland unterschiedlichen Umfang. Man kann die Beamten und Beamtinnen jedoch mit einem herkömmlichen Gerichtsvollzieher vergleichen. So wird der Beamte den Schuldner konfrontieren und Geld und bewegliche Gegenstände pfänden. Diese Beamten stehen im Dienste der staatlichen Hoheit, mit einem sehr simpel auszusprechenden Gerichtsbeschluss, einem 'Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss' werden sie sich jederzeit, auch bei einem erteilten Hausverbot, Zutritt zu der Wohnung und den Habseligkeiten des Schuldners verschaffen können.
[...]
Generell hat jedwede öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, Vollziehungsbeamte, Vollstreckungsbeamte zu beauftragen. Hier spricht man von 'Selbstexekution'. Ein Vollziehungsbeamter wird überprüfen, inwieweit Vermögen vorhanden ist und wie und ob es durch beispielsweise Verkauf oder Versteigerung verwertet werden kann. Er darf dabei verschlossene Behältnisse öffnen, alle Räume durchsuchen, letztlich alles unternehmen, um eines eventuellen Vermögens unmittelbar habhaft zu werden. Dabei handelt er immer weisungsgebunden. 
Diese Weisung steht im Vollsteckungsauftrag, sofern es also einen gibt. Dieser sollte also gesichtet werden, da dort gegebenenfalls diese Maßnahmen stehen, welche der Gläubiger ausgeführt haben will. Ob der "Vollziehungsbeamte" über eine Weisung hinaus selbstständig Entscheidungen treffen kann/darf oder befugt ist könnte sich richten nach den

https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/komm_pdk/pdk-nw-a19nw/nrwvwvg/cont/pdk-nw-a19nw.nrwvwvg.p14.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=
bzw.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520051
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.1.2023

Zitat
§ 14 (Fn 12)
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
Der Zweck der Vollstreckung ist zu hinterfragen, wenn es einem Gläubiger um Geld geht. ->Anmerkung, Geld ist wohl lediglich ein Tauschmittel für Arbeit.


https://boehmanwaltskanzlei.de/steuerrecht/steuerverfahrensrecht/finanzamt/vollstreckung/unbillige-vollstreckung

Zitat
Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.
[...]Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte Fälle der Unbilligkeit dar:[...]
Der Fall mit der Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr[3]

https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlke-ao-258-einstweilige-einstellung-oder-b-22-unbilligkeit_idesk_PI25844_HI1550327.html
Zitat
[...]
Rz. 8

Beim Begriff des unangemessenen Nachteils stellt wie der Begriff der Unbilligkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Von einem unangemessenen Nachteil wird dabei nach wohl allgemeiner Ansicht auszugehen sein, wenn die Nachteile des Vollstreckungsschuldners im konkreten Einzelfall als unangemessen anzusehen sind. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von einem solchen unangemessenen Nachteil ausgegangen werden kann. Hierbei sind die Interessen des Vollstreckungsschuldners und der Allgemeinheit an einer Durchführung der jeweiligen Vollstreckung gegeneinander abzuwägen.


[...]
Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gestellt, hindert dies allerdings grundsätzlich die Vollstreckung noch nicht; von einer Unbilligkeit ist aber auszugehen, wenn absehbar ist, dass dieser Antrag erfolgreich beschieden werden wird. In diesem Fall greift ebenfalls der Grundsatz "dolo agit".
[...]
Gegebenenfalls kann die aktuelle wirtschaftliche Lage auch einen

https://www.juraforum.de/lexikon/vollstreckungsaufschub

erfordern.



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o
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Es sollte geklärt werden, was ein Vollziehungsbeamter einer Stadtkasse in einer Wohnung zu suchen hat. Offenbar weiß jemand etwas genauer Bescheid. Mir ist immer noch nicht klar, was dieser Termin in einer Wohnung soll. Das kann nur informell und damit bedeutungslos sein, denn es können keine von Verfahrensgesetzen regelmäßig bedingten Termine in einer Wohnung stattfinden, weil die Wohnung unverletzlich ist. V müsste schon mit einem richterlichen Beschluss wedeln, damit ich ihn reinlasse.

Leseempfehlung: Wikipedia "Vollziehungsbeamter". Da steht auch drin, was V in der Wohnung veranstalten wird (nämlich nur das eine... was soll er sonst da tun?)

Angie sollte auf ihre Wärmepumpen aufpassen.

Edit: Danke an PersonY (Name geändert) für Textstellen und Sortierung des Sachverhalts.

Vorschlag: Da V weisungsgebunden zu sein scheint, empfiehlt es sich, den Vorgesetzten zeitnächst über die Rechtslage zu informieren.

Alles fiktiv. Kann eigentlich so nicht passieren. Keine Rechtsberatung.


Edit "Bürger" @alle: Es könnte eine fiktive Reaktion an den fiktiven Vollziehungsbeamten und zugleich auch an die fiktive Stadtkasse in Bearbeitung sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass - sofern seitens des fiktiven Vollziehungsbeamten weiter an dem "Termin zur Vorsprache" festgehalten werden sollte - dieser allenfalls vor der Tür stattfindet ;) Zur Vermeidung von Überfrachtung dieses Threads mit "noch nicht gelegten Eiern", hier bitte zunächst erst einmal innehalten und den weiteren Verlauf abwarten. Danke für allerseitiges Mitdenken und Unterstützen.


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a
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Folgendes fiktives Schreiben ging heute morgen um 07:30 Uhr per E-Mail an den fiktiven Vollziehungsbeamten und wird heute Mittag auch per Fax nachgeschickt:

Zitat
EILT! Bitte unverzüglich bearbeiten! Termin am Do 02.02.2023 10 Uhr! AZ: XXX
-fehlende Vollstreckungsgrundlage/ fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aussetzung der Vollziehung
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aussetzung/ Aufhebung/ Rücknahme des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Anweisung des Vollziehungsbeamten, jegliche weitere Vollziehung unverzüglich auszusetzen/ einzustellen/ zu unterlassen
- Erledigung/ Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aufhebung des Termins zur Vorsprache am Do 02.02.2023

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung vom 30.01.2023 per Email:
Zitat
„Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.“

Dieser Aussage trete ich entgegen, entnehme ich ihr doch, dass Sie mglw. noch nicht die Gelegenheit hatten, mein Schreiben vollumfänglich zu lesen und/ oder die Tragweite und Konsequenzen meiner begründeten Einwände und gestellten Anträge zu erfassen und/ oder dass Sie sich für die Berücksichtigung der begründeten Einwände und Bearbeitung der gestellten Anträge nicht für zuständig erachten. Ich fühle mich nicht ernst genommen.

Ich beantrage hiermit für mich kostenfreie schriftliche Bestätigung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - dass Sie meine begründeten Einwände und gestellten Anträge antragsgemäß an die zuständige/n Stelle/n verwiesen haben.

Diese Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig, da es ihr an der dafür zwingend erforderlichen Grundlage/ den dafür zwingend erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW fehlt.

Insbesondere im Falle begründeter Einwände, wie von mir vorgetragen, obliegt gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW die Prüfung und Gewährleistung dieser Voraussetzungen Ihnen. Auf all dies sowie auch auf diesbezügliche mögliche Haftungsrisiken hatte ich Sie bereits ausführlich hingewiesen.

Angesichts dieser Sachlage besteht auch kein Raum für den bereits angesetzten Termin zur Vorsprache - er entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Ein solcher Termin zur Vorsprache ist auch nicht dem - mir bislang trotz Beantragung nicht vollständig vorgelegten - Vollstreckungsauftrag zu entnehmen. Über die bereits mitgeteilten Einwände und gestellten Anträge hinaus sowie auch aufgrund der bislang nicht antragsgemäß erbrachten Auskünfte/ Unterlagen/ Nachweise gibt es zudem zunächst auch keine Gesprächsgrundlage.

Ich beantrage für mich kostenfreie schriftliche Mitteilung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - nach welchen Rechtsgrundlagen der Termin zur Vorsprache anberaumt wurde und sich dessen Inhalt sowie Ablauf richtet. Welche Vorteile/ Nachteile/ Risiken sind für mich damit verbunden, wenn ich diesen nicht gewähre bzw. ggf. dennoch wahrnehme? Wer entschädigt mir den Aufwand für eine etwaige Gewährung/ Wahrnehmung dieses Termins trotz Nichtvorliegens der dafür erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen?

Ich gehe weiterhin davon aus, dass sich der Termin zur Vorsprache am 02.02.2023 stillschweigend erledigt hat und lege vorsorglich Erinnerung und Beschwerde ein - u.a. auch bzgl. der noch ausstehenden Beauskunftungen sowie auch ausstehender Vorlage sämtlicher beantragter Unterlagen/ Nachweise und beziehe mich vollumfänglich auf sämtlichen bisherigen Vortrag meinerseits.

Bei Fortsetzung der rechtswidrigen/ unzulässigen Vollstreckung (Vermögensauskunft, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch - neben den bereits entstandenen - weitere ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare immaterielle/ materielle/ wirtschaftliche/ existenzielle Nachteile entstehen. Die Maßnahmen würden wegen meiner besonderen Umstände eine unbillige Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Vorsorglich stelle ich daher hiermit nochmals alle im obigen Betreff gelisteten für mich kostenfreien Anträge und verweise diesbezüglich auch auf sämtlichen bisherigen Vortrag meinerseits.

Sofern die weitere Vollziehung nicht unverzüglich ausgesetzt, eingestellt und unterlassen wird, stelle ich hiermit - unter Verwahrung gegen eine etwaige Kostentragung - Antrag auf für mich kostenfreie rechtsmittelfähige Bescheidung meiner gestellten Anträge.

Vorsorglich stelle ich Antrag auf für mich kostenfreie Verweisung der Anträge/ Erinnerung/ Beschwerde an die jeweils zuständige/n Stelle/n und beantrage
unverzügliche für mich kostenfreie schriftliche Mitteilung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - an welche Stelle/n der jeweilige Vorgang verwiesen wurde und unter welchem Aktenzeichen dieser jeweils bearbeitet wird.

Gegen jegliche etwaige Kostentragung verwahre ich mich.

Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Zugang der bereits mehrfach beantragten und für die weitere Begründung zwingend erforderlichen Auskünfte und vollständigen Unterlagen/ Nachweise.

Mit freundlichen Grüßen
A

Darauf kam als Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten nur folgende fiktive Antwort per E-Mail:

Zitat
Hallo A,

ich halte an dem Termin fest.

Gruß
XXX

Ein fiktives Schreiben an die Stadtkasse, inklusiver aller Schreiben an den fiktiven Beamten als Anlage ging heute soeben per E-Mail raus und wird per Fax nachgesandt.
Bei Antwort der fiktiven Stadtkasse, wird auch dieses veröffentlicht.


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Einer fiktiven Person B könnte aus dem Bauch heraus (nicht immer der beste Ratgeber, aber mitunter auch nicht falsch) eine mögliche Erwiderung wie diese "auf der Zunge" liegen... ::) ...ggf. samt vorheriger Rückmeldung des Vollziehungsbeamten entweder als separate Mitteilung auch an die Stadtkasse oder ggf. gleich in "CC"?
Zitat
Sehr geehrt...,

ich fühle mich weiterhin nicht ernst genommen, möchte dies jedoch hiermit nochmals nahelegen:

Das Vollstreckungsersuchen ist entweder irrtümlich z.B. zu einer Person mit meinem Namen oder aber fehlerhaft/ nichtig.

Es gibt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es gibt keine Mahnung nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.

Es fehlt dem Vollstreckungsersuchen an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Vollstreckungsauftrag an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Termin zur Vorsprache an der rechtmäßigen Grundlage.

Die Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig und einzustellen und zu unterlassen.

Alles weitere ist bereits ausführlich mitgeteilt. Ich verweise nochmals ausdrücklich darauf.

Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.

Der Termin findet nicht statt.

Ich mache öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Mit freundlichen Grüßen

...
Siehe: Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0


Wie gesagt, erst mal nur "aus dem Bauch heraus". Es könnte vielleicht noch ein paar Stunden darüber nachgedacht werden, ob und wie...


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Eine sehr nachhvollziehbare Erwiderung, schließlich nimmt der fiktive Beamte Person A nicht ernst. In die Schreiben ist viel Arbeit geflossen und es wurden valide Punkte genannt. Die Schreiben werden aber stoisch ignoriert und immer wieder nur mit "Der Termin findet trotzdem statt" quittiert.


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Ich gehe davon aus, dass beim Termin erst gesagt werden kann, dass Erinnerung gem. §766 ZPO eingelegt wird. Man stimmt der Vollstreckung nicht zu, denn noch ist es keine Zwangsvollstreckung, die folgt danach. Ob es direkt danach und während diesem Termin ist, kann ich nicht sagen.
Für das Amtsgericht sind alle Argumente gut aufbereitet und übersichtlich anzubringen. Das Amtsgericht ist die übergeordnete Stelle der Vollziehungsstelle. Erst dort wird die nachfolgende Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufgehoben.
Man darf nicht übersehen, dass es auch ein berechtigtes Interesse des Gläubiger gibt. Dass dieser jedoch sein Forderungsmanagement nicht komplett an gesetzliche Vorgaben anpasst, kann halt nur ein Richter entscheiden. Es war noch nie hilfreich, irgendwelche Vollstrecker mit Gesetzen zu konfrontieren. Einzig wer unter der Armutsgrenze lebt, wird vom Vollstrecker verschont. Dann wird sofort eingestellt. Ausnahmen in beiden Fällen sind mir nicht bekannt.


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Sofern hier bei der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamten/ Stadtkasse ein Rechtsmittel "Erinnerung gem. § 766 ZPO" überhaupt greifen würde...

...müsste der Vollziehungsbeamte die vorgebrachten Einwände bereits als eine solche Erinnerung gem. § 766 ZPO werten - siehe u.a. unter
Link wird gesucht - bitte etwas Geduld - mglw. nicht im Forum dokumentiert?

Dies betraf aber eine Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht (Sachsen).
Das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt war an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gerichtet und der Gerichtsvollzieher somit durch die Landesrundfunkanstalt als vermeintliche "Vollstreckungsbehörde" direkt beauftragt - siehe u.a. auch unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Die Übertragbarkeit auf Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte mittels Stadtkasse als "Vollstreckungsbehörde" ist so noch nicht wirklich geklärt.

In Sachsen jedenfalls hat das Amtsgericht bei vergleichbaren Fällen allenfalls geprüft, ob ein Vollstreckungsersuchen vorliegt und ob dessen Inhalt vollständig ist. Eine Prüfung, ob der Inhalt auch den Tatsachen entspricht (Bescheide, Mahnung etc. vorhanden usw.) hat das Amtsgericht regelmäßig nicht vorgenommen, seine Zuständigkeit dafür bestritten und bestenfalls noch auf den Verwaltungsrechtsweg hingewiesen, jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen gem. § 17a GVG "an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs von Amts wegen verwiesen". Absolute Ausnahme!
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Zitat von: § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

Zu dieser langjährigen Problematik siehe u.a. auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

Daher die wiederholte Bitte, mit Rückschlüssen vorsichtig zu sein.

PS;: Im Übrigen ist in dem Schreiben zwischen den Zeilen durchaus "Erinnerung" bei dem Vollziehungsbeamten eingelegt... ;)

Im Falle der weiteren Fortsetzung könnte stattdessen ggf. ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden - siehe dazu u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
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Kurzes Update:
Alle Schreiben sind jetzt auch via Fax rausgeschickt worden, also an den Vollziehungsbeamten und an die Stadtkasse.


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Sofern nicht gewichtige Vorbehalte/ Einwände/ Anregungen bestehen sollten, würde eine fiktive Person B dazu tendieren, dies in dieser oder ähnlicher Form zwischen 14...15 Uhr ggf. noch fiktiv zumindest per Mail unter Beifügung der vorangegangenen Rückmeldung des Vollziehungsbeamten und vorausgegangener Mail von heute Morgen abzusenden...? ggf. "CC" auch gleich an die Stadtkasse? ???
Einer fiktiven Person B könnte aus dem Bauch heraus (nicht immer der beste Ratgeber, aber mitunter auch nicht falsch) eine mögliche Erwiderung wie diese "auf der Zunge" liegen... ::) ...ggf. samt vorheriger Rückmeldung des Vollziehungsbeamten entweder als separate Mitteilung auch an die Stadtkasse oder ggf. gleich in "CC"?
Zitat
Sehr geehrt...,

ich fühle mich weiterhin nicht ernst genommen, möchte dies jedoch hiermit nochmals nahelegen:

Das Vollstreckungsersuchen ist entweder irrtümlich z.B. zu einer Person mit meinem Namen oder aber fehlerhaft/ nichtig.

Es gibt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es gibt keine Mahnung nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.

Es fehlt dem Vollstreckungsersuchen an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Vollstreckungsauftrag an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Termin zur Vorsprache an der rechtmäßigen Grundlage.

Die Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig und einzustellen und zu unterlassen.

Alles weitere ist bereits ausführlich mitgeteilt. Ich verweise nochmals ausdrücklich darauf.

Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.

Der Termin findet nicht statt.

Ich mache öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Mit freundlichen Grüßen

...
Siehe: Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
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Wie gesagt, erst mal nur "aus dem Bauch heraus". Es könnte vielleicht noch ein paar Stunden darüber nachgedacht werden, ob und wie...


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  • Beiträge: 52
Der Entwurf gefällt!
Diese Stelle könnte aber kontraproduktiv sein:
Zitat
Der Termin findet nicht statt.

Ich spreche mal kurz fiktiv aus der Sicht des fiktiven Beamten:
Zitat
Dieser penetrante Beitragsschuldner hat mir garantiert nicht vorzuschreiben, ob mein angesetzter Termin stattfindet, oder nicht.

Da die anderen Schreiben nicht zur Einstellung des Termins geführt haben, wird dieses Schreiben wahrscheinlich auch nicht dazu führen.

Der Rest passt aus meiner Sicht. Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2023, 14:54 von Bürger«

 
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