Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.
So, so...? Erstaunlich...
Das klingt fast so, als ob dem Vollziehungsbeamten die
Tragweite der Einlassung nicht vollumfänglich bewusst ist...?
Nun denn - vielleicht gibt man ihm
Gelegenheit "vorzusprechen"...
...und wird sich
anhören, was er zu sagen hat, aber "ohne qualifizierten Rechtsbeistand"
keine Einsicht in eigene Unterlagen gewähren und auch
keine etwaigen Fragen beantworten und im Prinzip nur am Anfang grüßen und sich am Ende verabschieden.
"Leistungsbescheide" nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW kann man ja selbst ohnehin nicht vorlegen, da diese schließlich nicht existieren und vom WDR erst noch vorgelegt werden müssen.
Im Termin sollte ein
Wortprotokoll angefertigt werden. Das wird Zeit beanspruchen, die der Vollziehungsbeamte bereits einplanen sollte
Etwaige
Unterlagen des Vollziehungsbeamten würde man einbehalten oder ablichten unter Wahrnehmung des Rechts auf
Akteneinsicht.
Eine
Bewertung dieser
Unterlagen oder etwaiger weiterer mündlicher Informationen würde
erst im Anschluss, aber
nicht im Termin erfolgen.
Vielleicht würde man all das oder Teile davon in dieser oder ähnlicher Form vorab sogar mitteilen.
Man wird den Vollziehungsbeamten dadurch zwar vermutlich nicht "glücklicher" machen, aber was soll's...
Man würde ggf. explizit Mitteilung der
konkreten Rechtsgrundlage für den "Termin zur Vorsprache" beantragen sowie wo genau geregelt ist,
was Gegenstand und Inhalt des Termins sein soll und welche
Unterlagen man einsehen können wird. Es würde ggf. beantrgt werden, all das, was
Gegenstand und Inhalt des Termins sein soll, zu dessen Vorbereitung
vorab zugesendet zu erhalten.
Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.Man würde ggf. wiederholt
auffordern zur bereits mehrfach beantragten
unverzüglichen Vorlage des Vollstreckungsersuchens sowie auch der diesem Ersuchen angeblich zgrundeliegenden
"Leistungsbescheide" nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW (und allerspätestens im Termin nochmals darauf drängen, falls dieser dennoch stattfinden sollte).
Außerdem würde man ggf. vorab
schriftliche Bestätigung - vorab per Email - beantragen, dass er die
Einwände antragsgemäß an die zuständige Stelle verwiesen hat, (da er ja offensichtlich sich selbst nicht als zuständig erachtet).
Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.Die
Rückmeldung/en des Vollziehungsbeamten samt Unterlagen würde man aufgrund der Kürze der Zeit sowie auch der Post-Einschränkungen als Email erwarten.
Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.Unabhängig davon wäre nun ggf. die bereits angedachte
Kontaktaufnahme mit der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungs-Auftraggeber des Vollziehungsbeamten in Betracht zu ziehen. Dazu könnte ggf. ein
Zweizeiler an die Stadtkasse ausreichen mit
Antrag auf Aussetzung/ Einstellung/ Unterlassung der Vollstreckung und Aufhebung des "Termins zur Vorsprache" am 02.02.2023 unter vollumfänglichem Verweis auf die als Anlage beigefügte ausführliche
Begründung im an den Vollziehungsbeamten gerichteten Schreiben. Das Schreiben an die Stadtkasse sollte ggf. mit dem Vermerk
"EILT! Bitte sofort bearbeiten!" versehen und aufgrund der Eile mglw.
persönlich vor Ort mit Eingangsstempel auf einem Duplikat für die eigenen Unterlagen abgegeben werden.
Es wird (wieder/ weiter) überlegt...
Edit: Es könnte vorstellbar sein, dass betroffene Person sich zunehmend bedrängt fühlt, das Verhalten das fiktiven Vollziehungsbeamten als langsam "übergriffig" empfindet und sich ggf. auf das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen könnte und dem Vollziehungsbeamten einen Zutritt in die Wohnung (ggf. auf das eigene Grunstück?) nicht gewähren wird - ggf. auch unter Hinweis, dass ohnehin bereits alles Relevante vorgetragen wurde und es bis zur Klärung aller Einwände nichts zu "besprechen" gibt, zum angesetzten Zeitpunkt überdies unaufschiebliche und lautstarke Baumaßnahmen/ Handwerker-Arbeiten stattfinden und alles weitere auf dem Schriftweg geklärt wird unter ausdrücklicher Erinnerung an die seitens Vollziehungsbeamten noch vorzulegenden Unterlagen. Betroffene Person könnte sich bzw. den fiktiven Vollziehungsbeamten ggf. fragen, welche Vorteile ihr durch Gewährung des Termins zur Vorsprache erwachsen sollen oder welche Nachteile eine Nicht-Gewährung des Termins zur Vorsprache nach sich ziehen soll...